Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 1. November 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 1) und ihre Tochter C._______ (geb. [...] Gesuchstellerin 2) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (sog. Visum D). B. Mit Formularverfügungen vom 12. November 2021 (eröffnet am 15. November 2021) lehnte die Schweizer Auslandvertretung die Gesuche ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/21 ff.). C. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 Einsprache (SEM act. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM act. 3). D. Am 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und raschmögliche Bewilligung der Einreisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). Auf entsprechende verfahrensleitende Anordnung vom 17. Februar 2022 hin ergänzte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel am 17. März 2022 mit Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 3 und 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 5). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährten Replikrechts nicht vernehmen (SEM act. 7 und 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellerinnen für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt hierzulande. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 1. November 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.2; F-898/2021 vom 19. April 2021 E. 3.2).
E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, die Gesuchstellerinnen hätten anscheinend problemlos in den Libanon einreisen und von dort in ihre Heimat zurückkehren können. Weshalb sie den Libanon wieder verlassen hätten anstatt zu versuchen, sich dort festzusetzen, erscheine nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses Verhaltens sei vielmehr davon auszugehen, dass sie am aktuellen Aufenthaltsort in Syrien (Aleppo) nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Wohl würden die schwierigen Lebensbedingungen nicht verkannt, die Gesuchstellerinnen befänden sich indes gemessen am Fortkommen vieler anderer Personen in Syrien in einer vergleichbaren Situation. Auch sei es ihnen offensichtlich möglich, ihren Lebensunterhalt, wenn auch in bescheidenem Rahmen, zu bestreiten. Die Lage präsentiere sich mithin nicht dergestalt, dass ein weiterer Verbleib für sie in diesem Land gänzlich unzumutbar wäre und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich erschiene. Die prekären Lebensumstände sowie die eingereichten Akten vermöchten für sich allein keine entsprechende unmittelbare Gefährdung vor Ort zu begründen. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, die Gesuchstellerinnen seien ungeachtet der von ihnen geschilderten Wohn- und Lebensbedingungen in Aleppo und der geltend gemachten ungenügenden medizinischen Versorgung freiwillig vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinischen Probleme der Gesuchstellerin 1 (Herzinsuffizienz, Phobien) erwiesen sich nicht als dermassen gravierend, dass sie sich in einer aktuellen Notsituation befände und zwingend im Ausland medizinisch versorgt werden müss-te. Nötigenfalls könne sie sich auch an die in Syrien tätigen Hilfsorganisationen (z.B. Médecins Sans Frontières) wenden. Der Umstand, dass eine medizinische Behandlung in der Schweiz generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder einem Nachbarland, rechtfertige keine Änderung des Entscheides.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Syrien und im Libanon seien falsch, nicht auf dem aktuellen Stand und realitätsfremd. Die Situation syrischer Flüchtlinge in diesen beiden Ländern sei ständigem Wandel unterworfen, verschlechtere sich fortlaufend und habe inzwischen katastrophale Ausmasse angenommen. Die Vorinstanz habe sich damit kaum auseinandergesetzt und weder die Argumente der Gesuchstellerinnen noch die vorgebrachten Beweise richtig gewürdigt. Gemäss der vorinstanzlichen Praxis müssten syrische Staatsangehörige, die in einen Drittstaat einreisten, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Besagte Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und dürfe deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellerinnen seien physisch und psychisch angeschlagen und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Aus Afrin vertrieben, wohnten sie aktuell im zerstörten Aleppo im Keller eines Hauses, wo es an allem Notwendigen fehle. Bislang hätten sie vergeblich versucht, sich bei einer humanitären oder karitativen Organisation zu registrieren. Als alleinstehende Frauen (der Ehemann der Gesuchstellerin 1 sei verstorben und den Bruder der Gesuchstellerin 2 habe man entführt) führten sie ein tragisches und schwieriges Leben. Zudem seien sie beide krank. Die eingereichten Unterlagen belegten, dass ihr Gesundheitszustand sich sehr besorgniserregend präsentiere und sie medizinisch im Ausland behandelt werden müssten. Es handle sich um schwere Erkrankungen, die lebensbedrohlich seien und vom SEM unterschätzt würden. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei intermittierend und nicht immer verfügbar. Zudem reiche sie für eine Genesung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen bei weitem nicht aus. Die Gesuchstellerinnen hätten Anspruch auf Hilfe, Betreuung sowie die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien. Dies alles sei in Syrien nicht möglich und werde an keinem Ort angeboten. Schliesslich könnten sie in diesem Land nicht durch Verwandte unterstützt werden. Durch die Unmöglichkeit, Syrien zu verlassen, seien sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und aufgrund ihrer Gesundheit übermässig von der dortigen Notlage betroffen. Deshalb sei vorliegend ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels der Erteilung humanitärer Visa zwingend erforderlich.
E. 5.1 Einer der Aspekte, mit denen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid befasste, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellerinnen, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Das SEM leitete daraus ab, dass es für die Betroffenen auch möglich gewesen wäre, im Libanon zu bleiben, anstatt nach Syrien zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie sich erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten könnten, ist allerdings nicht näher einzugehen, zeigen doch die nachfolgenden Erwägungen, dass die Gesuchstellerinnen auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
E. 5.2 Mit Blick auf die Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers wäre sodann anzumerken, dass für die Erteilung eines humanitären Visums, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass gilt. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien Bezug nimmt und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe total falsche Vorstellungen über die Lage vor Ort und verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellerinnen in diesem Land aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erwähnt denn lediglich, die betreffenden Personen (seine Mutter und die Schwester) lebten aktuell in der zerstörten Stadt Aleppo im Keller eines Hauses. Der genaue Aufenthaltsort der Betroffenen ist nicht bekannt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist jedoch - je nach Region und Stadt(teil) - sehr unterschiedlich. Die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen werden keineswegs verkannt, allerdings beschreibt der Beschwerdeführer, wie eben dargetan, ansonsten nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige der betreffenden Familienangehörigen kaum abhebt. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern für die beiden Frauen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht. Schliesslich kehrten sie, nachdem sie sich für die Visagesuche in den Libanon begeben hatten, freiwillig und ohne Restriktionen gewärtigt zu haben, nach Syrien zurück, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich in ihrer Heimat nicht an Leib und Leben bedroht fühlen. Die hohe Schwelle zur Ausstellung humanitärer Visa wird vorliegend insoweit nicht erreicht.
E. 5.4 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerinnen. Dazu liegt einzig ein Bericht der syrischen Ärztekammer vom 29. Januar 2020 vor. Demnach litt die Gesuchstellerin 1 damals an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) mit kardialer Ischämie (Herzinsuffizienz) sowie nicht näher umschriebener Phobien aufgrund der schlechten Umgebungsbedingungen. Es wurde ihr daher geraten, sich im Ausland behandeln zu lassen (siehe SEM act. 2, pag. 52/53). Zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 ist nichts aktenkundig. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe lediglich, dass die Gesuchstellerinnen sehr krank seien, ohne dies auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Die beschriebenen Probleme, soweit belegt, zeigen auf, dass keine medizinischen Notfälle vorliegen. Abgesehen davon wird im fraglichen Bericht nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Gesuchstellerin 1 denn konkret bedürfte und warum diese nur im Ausland möglich sein sollen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Behauptung des Beschwerdeführers, eine adäquate medizinische Versorgung sei an keinem Ort in Syrien möglich. Der Bericht der syrischen Ärztekammer (mit einem Stempel der Gesundheitsdirektion von Aleppo versehen) berechtigt vielmehr zum Schluss, dass die Gesuchstellerin 1 vor Ort bei einem Arzt war und sich untersuchen und behandeln liess, womit der Zugang zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung gewährleistet erscheint. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, was auch das SEM erwähnt hat, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie diejenige hierzulande. Den Gesuchstellerinnen kommt ferner zu Gute, dass sie regelmässig Gelder von der Schweiz nach Syrien überwiesen erhalten (SEM act. 2/20-22). Notfalls können sie sich überdies an die in Syrien tätigen Hilfsorganisationen wenden. Aus den gesamten Akten sind mithin keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen.
E. 6 Alles in allem gestaltet sich die Situation der Gesuchstellerinnen zwar schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde.
E. 7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zugesprochen (BVGer act. 5). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]+[...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-596/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 1. November 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 1) und ihre Tochter C._______ (geb. [...] Gesuchstellerin 2) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (sog. Visum D). B. Mit Formularverfügungen vom 12. November 2021 (eröffnet am 15. November 2021) lehnte die Schweizer Auslandvertretung die Gesuche ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/21 ff.). C. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 Einsprache (SEM act. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM act. 3). D. Am 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und raschmögliche Bewilligung der Einreisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). Auf entsprechende verfahrensleitende Anordnung vom 17. Februar 2022 hin ergänzte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel am 17. März 2022 mit Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 3 und 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 5). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährten Replikrechts nicht vernehmen (SEM act. 7 und 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellerinnen für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt hierzulande. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 1. November 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.2; F-898/2021 vom 19. April 2021 E. 3.2). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, die Gesuchstellerinnen hätten anscheinend problemlos in den Libanon einreisen und von dort in ihre Heimat zurückkehren können. Weshalb sie den Libanon wieder verlassen hätten anstatt zu versuchen, sich dort festzusetzen, erscheine nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses Verhaltens sei vielmehr davon auszugehen, dass sie am aktuellen Aufenthaltsort in Syrien (Aleppo) nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Wohl würden die schwierigen Lebensbedingungen nicht verkannt, die Gesuchstellerinnen befänden sich indes gemessen am Fortkommen vieler anderer Personen in Syrien in einer vergleichbaren Situation. Auch sei es ihnen offensichtlich möglich, ihren Lebensunterhalt, wenn auch in bescheidenem Rahmen, zu bestreiten. Die Lage präsentiere sich mithin nicht dergestalt, dass ein weiterer Verbleib für sie in diesem Land gänzlich unzumutbar wäre und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich erschiene. Die prekären Lebensumstände sowie die eingereichten Akten vermöchten für sich allein keine entsprechende unmittelbare Gefährdung vor Ort zu begründen. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, die Gesuchstellerinnen seien ungeachtet der von ihnen geschilderten Wohn- und Lebensbedingungen in Aleppo und der geltend gemachten ungenügenden medizinischen Versorgung freiwillig vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinischen Probleme der Gesuchstellerin 1 (Herzinsuffizienz, Phobien) erwiesen sich nicht als dermassen gravierend, dass sie sich in einer aktuellen Notsituation befände und zwingend im Ausland medizinisch versorgt werden müss-te. Nötigenfalls könne sie sich auch an die in Syrien tätigen Hilfsorganisationen (z.B. Médecins Sans Frontières) wenden. Der Umstand, dass eine medizinische Behandlung in der Schweiz generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder einem Nachbarland, rechtfertige keine Änderung des Entscheides. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Syrien und im Libanon seien falsch, nicht auf dem aktuellen Stand und realitätsfremd. Die Situation syrischer Flüchtlinge in diesen beiden Ländern sei ständigem Wandel unterworfen, verschlechtere sich fortlaufend und habe inzwischen katastrophale Ausmasse angenommen. Die Vorinstanz habe sich damit kaum auseinandergesetzt und weder die Argumente der Gesuchstellerinnen noch die vorgebrachten Beweise richtig gewürdigt. Gemäss der vorinstanzlichen Praxis müssten syrische Staatsangehörige, die in einen Drittstaat einreisten, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Besagte Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und dürfe deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellerinnen seien physisch und psychisch angeschlagen und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Aus Afrin vertrieben, wohnten sie aktuell im zerstörten Aleppo im Keller eines Hauses, wo es an allem Notwendigen fehle. Bislang hätten sie vergeblich versucht, sich bei einer humanitären oder karitativen Organisation zu registrieren. Als alleinstehende Frauen (der Ehemann der Gesuchstellerin 1 sei verstorben und den Bruder der Gesuchstellerin 2 habe man entführt) führten sie ein tragisches und schwieriges Leben. Zudem seien sie beide krank. Die eingereichten Unterlagen belegten, dass ihr Gesundheitszustand sich sehr besorgniserregend präsentiere und sie medizinisch im Ausland behandelt werden müssten. Es handle sich um schwere Erkrankungen, die lebensbedrohlich seien und vom SEM unterschätzt würden. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei intermittierend und nicht immer verfügbar. Zudem reiche sie für eine Genesung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen bei weitem nicht aus. Die Gesuchstellerinnen hätten Anspruch auf Hilfe, Betreuung sowie die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien. Dies alles sei in Syrien nicht möglich und werde an keinem Ort angeboten. Schliesslich könnten sie in diesem Land nicht durch Verwandte unterstützt werden. Durch die Unmöglichkeit, Syrien zu verlassen, seien sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und aufgrund ihrer Gesundheit übermässig von der dortigen Notlage betroffen. Deshalb sei vorliegend ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels der Erteilung humanitärer Visa zwingend erforderlich. 5. 5.1 Einer der Aspekte, mit denen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid befasste, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellerinnen, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Das SEM leitete daraus ab, dass es für die Betroffenen auch möglich gewesen wäre, im Libanon zu bleiben, anstatt nach Syrien zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie sich erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten könnten, ist allerdings nicht näher einzugehen, zeigen doch die nachfolgenden Erwägungen, dass die Gesuchstellerinnen auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. 5.2 Mit Blick auf die Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers wäre sodann anzumerken, dass für die Erteilung eines humanitären Visums, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass gilt. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien Bezug nimmt und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe total falsche Vorstellungen über die Lage vor Ort und verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellerinnen in diesem Land aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erwähnt denn lediglich, die betreffenden Personen (seine Mutter und die Schwester) lebten aktuell in der zerstörten Stadt Aleppo im Keller eines Hauses. Der genaue Aufenthaltsort der Betroffenen ist nicht bekannt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist jedoch - je nach Region und Stadt(teil) - sehr unterschiedlich. Die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellerinnen werden keineswegs verkannt, allerdings beschreibt der Beschwerdeführer, wie eben dargetan, ansonsten nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige der betreffenden Familienangehörigen kaum abhebt. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern für die beiden Frauen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht. Schliesslich kehrten sie, nachdem sie sich für die Visagesuche in den Libanon begeben hatten, freiwillig und ohne Restriktionen gewärtigt zu haben, nach Syrien zurück, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich in ihrer Heimat nicht an Leib und Leben bedroht fühlen. Die hohe Schwelle zur Ausstellung humanitärer Visa wird vorliegend insoweit nicht erreicht. 5.4 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerinnen. Dazu liegt einzig ein Bericht der syrischen Ärztekammer vom 29. Januar 2020 vor. Demnach litt die Gesuchstellerin 1 damals an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) mit kardialer Ischämie (Herzinsuffizienz) sowie nicht näher umschriebener Phobien aufgrund der schlechten Umgebungsbedingungen. Es wurde ihr daher geraten, sich im Ausland behandeln zu lassen (siehe SEM act. 2, pag. 52/53). Zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 ist nichts aktenkundig. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe lediglich, dass die Gesuchstellerinnen sehr krank seien, ohne dies auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Die beschriebenen Probleme, soweit belegt, zeigen auf, dass keine medizinischen Notfälle vorliegen. Abgesehen davon wird im fraglichen Bericht nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Gesuchstellerin 1 denn konkret bedürfte und warum diese nur im Ausland möglich sein sollen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Behauptung des Beschwerdeführers, eine adäquate medizinische Versorgung sei an keinem Ort in Syrien möglich. Der Bericht der syrischen Ärztekammer (mit einem Stempel der Gesundheitsdirektion von Aleppo versehen) berechtigt vielmehr zum Schluss, dass die Gesuchstellerin 1 vor Ort bei einem Arzt war und sich untersuchen und behandeln liess, womit der Zugang zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung gewährleistet erscheint. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, was auch das SEM erwähnt hat, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie diejenige hierzulande. Den Gesuchstellerinnen kommt ferner zu Gute, dass sie regelmässig Gelder von der Schweiz nach Syrien überwiesen erhalten (SEM act. 2/20-22). Notfalls können sie sich überdies an die in Syrien tätigen Hilfsorganisationen wenden. Aus den gesamten Akten sind mithin keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen.
6. Alles in allem gestaltet sich die Situation der Gesuchstellerinnen zwar schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde.
7. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zugesprochen (BVGer act. 5). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]+[...])