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F-2532/2023

F-2532/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-05 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...] 1975, syrischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. November 2022 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul, Türkei (nachfolgend: Generalkonsulat), für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, geb. [...] 1975, syrische Staatsangehörige) sowie seine beiden Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4, geb. [...] 2003 und [...] 2012, beide syrische Staatsangehörige) um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 5. Dezember 2022 verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung der Visa. C. Am 27. März 2023 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung des Generalkonsulats ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. und 3. Mai 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Weiter wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen ohne gegenteilige Mitteilung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführenden 2-4 im vorliegenden Verfahren vertritt. Mit Schreiben vom 6. November 2023 bezeichneten die Beschwerdeführenden eine schweizerische Zustelladresse. Dem angenommenen Vertretungsverhältnis widersprachen sie nicht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.

E. 3 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, das Generalkonsulat habe im erstinstanzlichen Verfahren Beweisofferten ohne sachliche Begründung abgelehnt. Inwieweit dies zutrifft und ob das Generalkonsulat damit allenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, lässt sich mangels Belegen oder zumindest substantiierter Angaben nicht feststellen. Die Frage kann indes ohnehin offen bleiben, nachdem die Beschwerdeführenden mittlerweile sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche beide mit voller Kognition entscheiden, die von ihnen für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren haben einbringen können. Eine allfällige Gehörsverletzung in erster Instanz wäre somit als geheilt zu betrachten.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGerF-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 4.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege im Gegensatz (gemeint wohl: im Vergleich) zu den vielen anderen syrischen Personen in der Türkei keine besondere Notsituation vor. Die Beschwerdeführenden würden sich seit vielen Jahren in einem sicheren Drittstaat befinden und hätten keine Unterlagen eingereicht, wonach sie in irgendeiner Form mit Problemen seitens der türkischen Behörden konfrontiert wären. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei könne davon ausgegangen werden, dass sie sich dort zwischenzeitlich integriert hätten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen sinngemäss vor, der Beschwerdeführer 1 werde einerseits vom syrischen Regime und andererseits von der bewaffneten Oppositionsarmee in Syrien verfolgt. Dies, da er sich als Mitglied der syrischen Regierungspartei im syrischen Bürgerkrieg gegen den bewaffneten Kampf ausgesprochen habe und als humanitärer Aktivist aufgetreten sei. Es sei im Internet, in Zeitungen und im Fernsehen über ihn berichtet worden. Der türkische Geheimdienst habe ihn befragt und er sei aus der Türkei ausgewiesen worden. Es gebe insgesamt fünf Abschiebungsentscheidungen gegen ihn, weil er eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der Türkei sei. Er lebe aktuell ohne Ausweispapiere und heimlich in der Türkei und habe versucht, illegal über die griechische Grenze aus der Türkei zu fliehen. Er habe viele Beweise gesammelt, aber die Auslandvertretung habe ihm diese nicht abgenommen und ein paar Beweisdokumente sogar weggeworfen. Auch seine Bitte um ein persönliches Treffen mit einem Beamten sei ignoriert worden. Die Auslandvertretung habe sich ihm gegenüber rassistisch verhalten und sei sehr bürokratisch. Die Vorinstanz habe einen oberflächlichen Entscheid gefällt und dabei Wichtiges bewusst ausser Acht gelassen. Zudem habe die Vertretung ihm den Entscheid per Post zugestellt, was ihn zusätzlich gefährden könnte, zumal er keine Aufenthaltsdokumente in der Türkei habe. Er nutze den Aufenthaltstitel eines Freundes, damit er keiner weiteren Gefahr ausgesetzt werde.

E. 6.1 Als Grund für die Erteilung eines humanitären Visums kommt insbesondere eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat in Frage (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV; vorne E. 4.2). Wird eine Gefährdung im Herkunftsstaat verneint oder gar nicht erst geltend gemacht, fällt die Erteilung eines humanitären Visums grundsätzlich von vornherein ausser Betracht, da mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person ihr Herkunftsland als sicherer Staat zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur syrischen Regierungspartei und wegen seiner öffentlichen Kritik am syrischen Bürgerkrieg in Syrien gefährdet sind. Dahingegen sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der in Deutschland lebenden Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht von Belang.

E. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit Oktober 2014 in der Türkei aufhalten. Folglich leben sie seit 9 Jahren nicht mehr in ihrem Herkunftsland Syrien. Der Beschwerdeführer 1 bezeichnet sich selbst als humanitären Friedensaktivisten, der sich gegen den bewaffneten Krieg ausspreche. Ob bzw. inwieweit dies tatsächlich zutrifft und inwiefern er deshalb in seinem Heimatland gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. Die insgesamt wenig stringenten, knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich unsubstantiiert.

E. 6.1.2 Gemäss den eingereichten Internetartikeln respektive der eingereichten (ungeprüften) Übersetzung dieser Artikel hat der Beschwerdeführer 1 in Istanbul ein «humanitäres Büro» eröffnet, dessen Ziel die «Wiedereingliederung» von syrischen «Dissidenten» in den syrischen Staat und die «syrische nationale Versöhnung» sei. Das Büro arbeite zudem daran, «Menschen in das Assad-Stipendium aufzunehmen, damit sie wieder von der Gesellschaft akzeptierte Menschen seien». In einem weiteren, ebenfalls undatierten Internetbericht ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer 1 als Agent «aufgedeckt» worden sei, der syrische Kaufleute mit Wohnsitz in der Türkei mittels eines vom Regime eingerichteten Netzwerks ausspioniere und versuche, diese nach Syrien zurückzubringen. Der Beschwerdeführer 1 wird als «sehr gefährlicher Unterstützer des syrischen Regimes» bezeichnet, der «aus dem Gouvernement Aleppo» stamme. Der letzte, unvollständig eingereichte Artikel handelt davon, dass der Beschwerdeführer 1 die Eröffnung eines nationalen Versöhnungsbüros in Istanbul bestritten habe. Er habe erklärt, er sei zu allem bereit, «was den Interessen der Menschen seines Landes diene».

E. 6.1.3 Die Beschwerdeführenden machen keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb, durch wen und inwiefern der Beschwerdeführer 1 und seine Familie aufgrund der eingereichten Internetartikel in Syrien unmittelbar und ernsthaft gefährdet sein sollten. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für das syrische Regime oder zumindest in dessen Sinne in Istanbul tätig war oder nach wie vor ist. Eine allfällige Gefährdung durch ebendieses Regime, das in Syrien nach wie vor an der Macht ist, erscheint somit wenig plausibel und wird denn auch nicht konkret vorgebracht. Eine Gefährdung durch die syrische Opposition wird in der Beschwerde angedeutet, jedoch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich ohne weitere Erläuterungen auf eine Whatsapp-Kommunikation, welche sie mit Übersetzung eingereicht haben. Zudem reichen sie eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 bei den türkischen Behörden vom August 2022 ein, in welcher er ausführt, dass er am 25. Juli 2022 von einer unbekannten Person telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Selbst wenn aus diesen Unterlagen entsprechend der Auslegung der Beschwerdeführenden auf eine oder gar zwei konkrete Todesdrohungen unbekannten Urhebers gegen den Beschwerdeführer 1 zu schliessen sein sollte - was aufgrund des kryptischen und unübersichtlichen Whatsapp-Dialogs und der vom Beschwerdeführer 1 selbst verfassten Anzeige nicht klar ersichtlich ist - würde dies nicht ausreichen, um für sich allein rechtsgenügend darzutun, d.h. offensichtlich zu machen, dass er in Syrien einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben durch die dortige Opposition ausgesetzt wäre (vor welcher ihn zudem der syrische Staatsapparat nicht zu schützen bereit oder in der Lage wäre). Es bleibt unklar, ob tatsächlich eine ernst zu nehmende Drohung ausgesprochen wurde und inwiefern die Beschwerdeführenden deshalb in Syrien gefährdet wären, weil dazu konkrete Angaben fehlen. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer 1 im Juli 2018 und den Beschwerdeführenden 2-4 im Juni 2021 in Syrien Ausweispapiere ausgestellt wurden, welche nach wie vor gültig sind. Es ist also anzunehmen, dass sie zumindest kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt sind, was jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt gegen eine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat spricht.

E. 6.1.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV in ihrem Herkunftsstaat Syrien zu verneinen.

E. 6.2 Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden in der Türkei unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet wären, werden in der Beschwerde sodann nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich die vorgebrachten mutmasslichen Todesdrohungen, die mutmasslich der syrischen Opposition zuzuordnen sind, lassen im Hinblick auf die Türkei umso weniger rechtsgenügend auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen als im Hinblick auf Syrien (vgl. E. 5.1.3 f.).

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen den Beschwerdeführenden ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder in Syrien noch in der Türkei einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind.Wie es sich mit dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung der Beschwerdeführenden von der Türkei nach Syrien verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2532/2023 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien

1. A._______,2. B._______,3. C._______,4. D._______,c/o E._______,Beschwerdeführende,die Beschwerdeführenden 2-4 vertreten durch den Beschwerdeführer 1, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 27. März 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...] 1975, syrischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. November 2022 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul, Türkei (nachfolgend: Generalkonsulat), für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, geb. [...] 1975, syrische Staatsangehörige) sowie seine beiden Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4, geb. [...] 2003 und [...] 2012, beide syrische Staatsangehörige) um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 5. Dezember 2022 verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung der Visa. C. Am 27. März 2023 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung des Generalkonsulats ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. und 3. Mai 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Weiter wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen ohne gegenteilige Mitteilung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführenden 2-4 im vorliegenden Verfahren vertritt. Mit Schreiben vom 6. November 2023 bezeichneten die Beschwerdeführenden eine schweizerische Zustelladresse. Dem angenommenen Vertretungsverhältnis widersprachen sie nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.

3. Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, das Generalkonsulat habe im erstinstanzlichen Verfahren Beweisofferten ohne sachliche Begründung abgelehnt. Inwieweit dies zutrifft und ob das Generalkonsulat damit allenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, lässt sich mangels Belegen oder zumindest substantiierter Angaben nicht feststellen. Die Frage kann indes ohnehin offen bleiben, nachdem die Beschwerdeführenden mittlerweile sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche beide mit voller Kognition entscheiden, die von ihnen für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren haben einbringen können. Eine allfällige Gehörsverletzung in erster Instanz wäre somit als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGerF-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 4.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege im Gegensatz (gemeint wohl: im Vergleich) zu den vielen anderen syrischen Personen in der Türkei keine besondere Notsituation vor. Die Beschwerdeführenden würden sich seit vielen Jahren in einem sicheren Drittstaat befinden und hätten keine Unterlagen eingereicht, wonach sie in irgendeiner Form mit Problemen seitens der türkischen Behörden konfrontiert wären. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei könne davon ausgegangen werden, dass sie sich dort zwischenzeitlich integriert hätten. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen sinngemäss vor, der Beschwerdeführer 1 werde einerseits vom syrischen Regime und andererseits von der bewaffneten Oppositionsarmee in Syrien verfolgt. Dies, da er sich als Mitglied der syrischen Regierungspartei im syrischen Bürgerkrieg gegen den bewaffneten Kampf ausgesprochen habe und als humanitärer Aktivist aufgetreten sei. Es sei im Internet, in Zeitungen und im Fernsehen über ihn berichtet worden. Der türkische Geheimdienst habe ihn befragt und er sei aus der Türkei ausgewiesen worden. Es gebe insgesamt fünf Abschiebungsentscheidungen gegen ihn, weil er eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der Türkei sei. Er lebe aktuell ohne Ausweispapiere und heimlich in der Türkei und habe versucht, illegal über die griechische Grenze aus der Türkei zu fliehen. Er habe viele Beweise gesammelt, aber die Auslandvertretung habe ihm diese nicht abgenommen und ein paar Beweisdokumente sogar weggeworfen. Auch seine Bitte um ein persönliches Treffen mit einem Beamten sei ignoriert worden. Die Auslandvertretung habe sich ihm gegenüber rassistisch verhalten und sei sehr bürokratisch. Die Vorinstanz habe einen oberflächlichen Entscheid gefällt und dabei Wichtiges bewusst ausser Acht gelassen. Zudem habe die Vertretung ihm den Entscheid per Post zugestellt, was ihn zusätzlich gefährden könnte, zumal er keine Aufenthaltsdokumente in der Türkei habe. Er nutze den Aufenthaltstitel eines Freundes, damit er keiner weiteren Gefahr ausgesetzt werde. 6. 6.1 Als Grund für die Erteilung eines humanitären Visums kommt insbesondere eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat in Frage (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV; vorne E. 4.2). Wird eine Gefährdung im Herkunftsstaat verneint oder gar nicht erst geltend gemacht, fällt die Erteilung eines humanitären Visums grundsätzlich von vornherein ausser Betracht, da mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person ihr Herkunftsland als sicherer Staat zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur syrischen Regierungspartei und wegen seiner öffentlichen Kritik am syrischen Bürgerkrieg in Syrien gefährdet sind. Dahingegen sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der in Deutschland lebenden Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht von Belang. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit Oktober 2014 in der Türkei aufhalten. Folglich leben sie seit 9 Jahren nicht mehr in ihrem Herkunftsland Syrien. Der Beschwerdeführer 1 bezeichnet sich selbst als humanitären Friedensaktivisten, der sich gegen den bewaffneten Krieg ausspreche. Ob bzw. inwieweit dies tatsächlich zutrifft und inwiefern er deshalb in seinem Heimatland gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. Die insgesamt wenig stringenten, knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich unsubstantiiert. 6.1.2 Gemäss den eingereichten Internetartikeln respektive der eingereichten (ungeprüften) Übersetzung dieser Artikel hat der Beschwerdeführer 1 in Istanbul ein «humanitäres Büro» eröffnet, dessen Ziel die «Wiedereingliederung» von syrischen «Dissidenten» in den syrischen Staat und die «syrische nationale Versöhnung» sei. Das Büro arbeite zudem daran, «Menschen in das Assad-Stipendium aufzunehmen, damit sie wieder von der Gesellschaft akzeptierte Menschen seien». In einem weiteren, ebenfalls undatierten Internetbericht ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer 1 als Agent «aufgedeckt» worden sei, der syrische Kaufleute mit Wohnsitz in der Türkei mittels eines vom Regime eingerichteten Netzwerks ausspioniere und versuche, diese nach Syrien zurückzubringen. Der Beschwerdeführer 1 wird als «sehr gefährlicher Unterstützer des syrischen Regimes» bezeichnet, der «aus dem Gouvernement Aleppo» stamme. Der letzte, unvollständig eingereichte Artikel handelt davon, dass der Beschwerdeführer 1 die Eröffnung eines nationalen Versöhnungsbüros in Istanbul bestritten habe. Er habe erklärt, er sei zu allem bereit, «was den Interessen der Menschen seines Landes diene». 6.1.3 Die Beschwerdeführenden machen keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb, durch wen und inwiefern der Beschwerdeführer 1 und seine Familie aufgrund der eingereichten Internetartikel in Syrien unmittelbar und ernsthaft gefährdet sein sollten. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für das syrische Regime oder zumindest in dessen Sinne in Istanbul tätig war oder nach wie vor ist. Eine allfällige Gefährdung durch ebendieses Regime, das in Syrien nach wie vor an der Macht ist, erscheint somit wenig plausibel und wird denn auch nicht konkret vorgebracht. Eine Gefährdung durch die syrische Opposition wird in der Beschwerde angedeutet, jedoch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich ohne weitere Erläuterungen auf eine Whatsapp-Kommunikation, welche sie mit Übersetzung eingereicht haben. Zudem reichen sie eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 bei den türkischen Behörden vom August 2022 ein, in welcher er ausführt, dass er am 25. Juli 2022 von einer unbekannten Person telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Selbst wenn aus diesen Unterlagen entsprechend der Auslegung der Beschwerdeführenden auf eine oder gar zwei konkrete Todesdrohungen unbekannten Urhebers gegen den Beschwerdeführer 1 zu schliessen sein sollte - was aufgrund des kryptischen und unübersichtlichen Whatsapp-Dialogs und der vom Beschwerdeführer 1 selbst verfassten Anzeige nicht klar ersichtlich ist - würde dies nicht ausreichen, um für sich allein rechtsgenügend darzutun, d.h. offensichtlich zu machen, dass er in Syrien einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben durch die dortige Opposition ausgesetzt wäre (vor welcher ihn zudem der syrische Staatsapparat nicht zu schützen bereit oder in der Lage wäre). Es bleibt unklar, ob tatsächlich eine ernst zu nehmende Drohung ausgesprochen wurde und inwiefern die Beschwerdeführenden deshalb in Syrien gefährdet wären, weil dazu konkrete Angaben fehlen. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer 1 im Juli 2018 und den Beschwerdeführenden 2-4 im Juni 2021 in Syrien Ausweispapiere ausgestellt wurden, welche nach wie vor gültig sind. Es ist also anzunehmen, dass sie zumindest kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt sind, was jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt gegen eine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat spricht. 6.1.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV in ihrem Herkunftsstaat Syrien zu verneinen. 6.2 Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden in der Türkei unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet wären, werden in der Beschwerde sodann nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich die vorgebrachten mutmasslichen Todesdrohungen, die mutmasslich der syrischen Opposition zuzuordnen sind, lassen im Hinblick auf die Türkei umso weniger rechtsgenügend auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen als im Hinblick auf Syrien (vgl. E. 5.1.3 f.).

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen den Beschwerdeführenden ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder in Syrien noch in der Türkei einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind.Wie es sich mit dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung der Beschwerdeführenden von der Türkei nach Syrien verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: