Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. [...], Staatsangehörige von Eritrea) heiratete am 21. April 2012 den eritreischen Staatsangehörigen F._______ (geb. [...]; im Folgenden: Ehemann) im Rahmen einer kirchlichen Zeremonie im Sudan. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 1 bereits einen ausserehelichen Sohn, den Beschwerdeführer 2 (geb. [...], Staatsangehöriger von Eritrea). Die drei gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführer 3 bis 5) kamen in den Jahren [...] in Äthiopien zur Welt. B. Am 4. Dezember 2019 wurde der Ehemann als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. C. Am 6. November 2020 wies das SEM das Gesuch des Ehemanns um Nachzug der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familienasyls ab. D. Am 10. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre vier minderjährigen Kinder bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung humanitärer Visa. E. Mit Formularverfügung vom 27. April 2021 (eröffnet am 19. Mai 2021) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. F. Am 4. Oktober 2021 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. G. Am 2. November 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. Zudem ersuchten sie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. H. Am 16. November 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 12. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. K. Die Beschwerdeführenden reichten sodann diverse Unterlagen beim Gericht ein: Am 14. März 2022 brachten sie ein Schreiben einer schweizerischen Bezugsperson ein. Am 7. April 2022 legten sie ein weiteres Schreiben derselben Bezugsperson sowie einen Arztbericht vom 3. März 2022 vor. Am 22. Juni 2022 reichten sie ein Gesuch des Ehemanns betreffend Verlängerung seines Aufenthalts in Äthiopien sowie einen Arztbericht vom 25. April 2022 ein. Am 8. Dezember 2022 legte die Beschwerdeführerin 1 sodann zwei sie betreffende Arztzeugnisse vom 3. und 8. November 2022 vor.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vollmacht für den Rechtsvertreter ist zwar vom Ehemann und nicht von der Beschwerdeführerin 1 selbst unterzeichnet, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass sie damit einverstanden ist, zumal die Bevollmächtigung in ihrem Sinne ist. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als eritreische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3 m.H.).
E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGerF-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.5; F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-34/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4)
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in einer besonderen Notsituation befinden würden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung in Äthiopien, weshalb eine Einreise in die Schweiz zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 nicht notwendig sei. Ihr Ehegatte befinde sich in der Schweiz und könne die Behandlung in Äthiopien wie bisher mit finanzieller Hilfe organisieren. Trotz der schwierigen Lebensumstände in Äthiopien sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben gegeben. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat befinden. Auch durch die Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge gebe es keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zu ihrem Ehegatten und Vater ziehen wollten, jedoch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe in den letzten Jahren wiederholt hospitalisiert und operiert werden müssen und habe erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erlitten: Im April und Mai 2019 habe sie zwei Herzschrittmacher erhalten, am 10. September 2019 habe sie einen Hirnschlag erlitten und sich bis zum 19. Oktober 2019 im Krankenhaus aufgehalten, Ende 2019 habe sie sich mit Malaria infiziert und unter akuten Herzproblemen gelitten, im März 2020 sei sie wieder in ein Koma gefallen und für 10 Tage an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen worden. Erst nach mehreren neurologischen Therapien habe sie gewisse Erinnerungen wiedererlangt und habe ab Mai 2020 ihre Familie auf Fotos wiedererkannt. Auch die minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3, sei bereits im Alter von 3 Jahren operiert worden, was nur dank der Unterstützung von Helfern aus der Schweiz möglich gewesen sei. Bis Ende 2019 habe sie sich immer wieder im Krankenhaus aufgehalten, weil sie Probleme mit der Lunge und dem Magen habe, was zu wiederkehrendem Erbrechen bis zur Dehydrierung und psychischem Stress geführt habe. Am 15. November 2019 sei die Beschwerdeführerin 3 erneut operiert worden, wobei für das Kind Lebensgefahr bestanden habe. Seit Dezember 2019 reise der Ehemann immer wieder nach Äthiopien und betreue seine Familie. Die Beschwerdeführerin 1 sei selbst betreuungsbedürftig und könne sich nicht um die minderjährigen Kinder kümmern. Für eine erfolgreiche Genesung sei die Anwesenheit des Ehemanns erforderlich. Dieser sei gezwungen, zwischen der Schweiz und Äthiopien zu pendeln, was wiederum seine Integration in der Schweiz behindere. Langfristig könne keine Betreuung der Familie durch eine Drittperson sichergestellt werden. Die Kinder seien durch das Erlebte, die gegenwärtige Situation und die wiederholten Trennungen vom Vater massiv traumatisiert und auf ein stabiles und tragfähiges Umfeld angewiesen. Andernfalls werde das Wohl der Kinder, das gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden müsse, missachtet. Zudem befinde sich Äthiopien gegenwärtig in einem Bürgerkrieg, weshalb nicht von einem sicheren Drittstaat ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführenden würden Tigrinya sprechen und seien tigrinischer Ethnie, wodurch sie konkret gefährdet seien, Opfer von Übergriffen anderer ethnischer Gruppen zu werden, die den Aufständischen in Tigray feindlich gegenüberstehen. Die ganze Familie sei unmittelbar in ihrer Existenz bedroht und damit individuell-konkret und in besonderem Masse gefährdet.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bis dato seien keine Unterlagen beigebracht worden, die eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden in Äthiopien belegen würden. Der in der Schweiz lebende Ehemann und Vater könne angeblich (gemeint: anscheinend) ohne weiteres nach Äthiopien reisen, obwohl er im Rahmen des Asylverfahrens eine Verfolgung geltend gemacht habe. Die Ausführungen in der Beschwerde würden in erster Linie die wirtschaftliche und beeinträchtigte sicherheitsrelevante Situation in Äthiopien betreffen. Die Auswirkungen dieser Situation würden jedoch alle in dieser Region lebenden Personen betreffen. Die eingereichten ärztlichen Atteste würden belegen, dass eine ärztliche Grundversorgung in Äthiopien gewährleistet sei. Es bestehe keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Äthiopien.
E. 4.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die regelmässigen Reisen des Ehemanns nach Äthiopien würden der im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland Eritrea nicht widersprechen. Viele Menschen seien aus der Tigray-Region vertrieben worden und nach Addis Abeba geflüchtet. Es gebe mehrere Berichte darüber, dass Flüchtlinge gegen ihren Willen von Addis Abeba nach Tigray zurückgeschickt würden. Ausserdem würden die eritreischen Streitkräfte eritreische Flüchtlinge zur Rückkehr nach Eritrea zwingen oder entführen. Daher könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich eritreische Flüchtlinge in Äthiopien in einem sicheren Drittstaat befänden. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands und der immer wiederkehrenden Rückschläge auf eine umfassendere Versorgung als diejenige in einem Krisengebiet angewiesen. Die bisherige Betreuung sei nur aufgrund der Unterstützung durch den Ehemann und dessen Helfer in der Schweiz möglich gewesen. Dies sei aber keine langfristige Lösung. Die Vorinstanz verkenne, dass gerade die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Situation in Kombination mit der stark angeschlagenen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 1 und des fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes vor Ort eine besondere Notsituation hervorrufe.
E. 5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden mindestens seit Oktober 2013 in Äthiopien aufhalten. Im Jahr 2016 begab sich der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine auf die Weiterreise und gelangte schliesslich in die Schweiz, wo ihm Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin lebt somit seit knapp 7 Jahren mit den mittlerweile vier minderjährigen Kindern allein in Äthiopien. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich in einen Bürgerkrieg ausgeweitet hat, insgesamt sehr volatil (Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, <https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/aethiopiensicherheit/209504>, abgerufen am 10.02.2023). Auch wenn die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem vereinbarten Friedensabkommen als positiv zu werten sind, bleibt die Sicherheitslage in der Region Tigray und den benachbarten Regionen unsicher (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Äthiopien, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethiopien.html#edaefedf2>, abgerufen am 10.02.2023). Die Beschwerdeführenden halten sich jedoch in der Hauptstadt Addis Abeba und damit ausserhalb des zentralen Konfliktbereichs auf. Sie haben zudem keine konkrete individuelle Gefährdung aufgezeigt, die sie mehr als andere Personen betrifft. Auch wenn die Lage für Flüchtlinge in Äthiopien zweifelsohne schwierig und belastend sein mag, führt dies nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Hinsichtlich der geäusserten Befürchtung einer zwangsweisen Rückführung nach Tigray oder Eritrea gilt es zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführenden seit 2013 in Äthiopien aufhalten. Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 wurden sogar dort geboren. Gemäss Bestätigung des UNHCR wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) am 24. Oktober 2013 als Flüchtlinge registriert, wobei die später geborenen Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) nachträglich ebenfalls registriert wurden. Darüber hinaus ist aus der Bestätigung der äthiopischen «Agency for Refugee and Returnee Affairs» vom März 2020 ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Addis Abeba als eritreische Flüchtlinge registriert und in einem Flüchtlingscamp aufgenommen worden sind. Auch wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist, ergibt sich dadurch nicht, dass sie danach gegen ihren Willen in ihr Heimatland oder anderswohin zurückgeschickt werden, zumal es hierfür keine konkreten Hinweise gibt.
E. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Operationen und Krankenhausaufenthalte der minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 3) nicht aktenkundig sind. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich Folgendes: Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Spitalaufenthalte von April 2019 bis März 2020 sind nicht belegt. In den vorinstanzlichen Akten finden sich lediglich handschriftliche Arztberichte vom 13. Juni 2020, 7. Juli 2020, sowie 24. und 29. Oktober 2020. Aus diesen geht - soweit sie leserlich sind - hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 einen Schlaganfall erlitten hatte, wobei der linke Teil des Körpers betroffen war. Für weitere Untersuchungen und medizinische Behandlung war sie von Mitte Mai bis Juli 2020 hospitalisiert (Arztbericht vom 7. Juli 2020). Aus dem Bericht vom 24. Oktober 2020 ist das Wort «Herzfehler» ersichtlich sowie ein Klinikaufenthalt ab dem 3. Oktober 2020. Darüber hinaus ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 die Unterstützung durch ihre Familie benötige. Gemäss Bericht vom 29. Oktober 2020 leidet/litt sie an einer Nervenerkrankung am rechten Arm und Bein. Die weiteren Arztberichte, welche im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, beinhaltenen folgende Befunde: Im Bericht vom 5. April 2022, der sich auf eine Untersuchung vom 3. März 2022 bezieht, sind - soweit ersichtlich - keine neuen gesundheitlichen Probleme aufgeführt, sondern es handelt sich um eine Zusammenfassung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden der Beschwerdeführerin 1. Dabei ist jedoch insbesondere nicht ersichtlich, wann der Schlaganfall («stroke») passiert sein soll und welche konkreten Einschränkungen für die Beschwerdeführerin 1 daraus resultieren. Es findet sich lediglich der allgemeine Hinweis, dass sie sich aufgrund ihres schwachen Zustands nicht um sich selbst kümmern könne und tägliche Physiotherapie benötige (soweit leserlich). Aus dem Bericht vom 25. April 2022 ergibt sich nichts anderes. Aus dem Arztbericht vom 3. November 2022 ist ersichtlich, dass sie ca. einen Monat im Spital verbracht hatte, weil sie an Typhus erkrankt war. Bei Ausstellung des Zeugnisses war sie wieder genesen. Dem Arztzeugnis vom 8. November 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine dreiwöchige Schwangerschaft festgestellt und eine Abtreibung durchgeführt worden war.
E. 5.3 Auch wenn die vergangenen und aktuellen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 teilweise ernste Erkrankungen darstellen mögen, handelt es sich dabei nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den erwähnten Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen sie konkret bedürfte und warum diese nur im Ausland möglich sein sollten. Allein die Tatsache, dass das Gesundheitswesen in der Schweiz besser ist als in Äthiopien, begründet keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum. Aus den zahlreichen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Addis Abeba gewährleistet ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Ehemann die Familie vor Ort und mittels Helfern aus der Schweiz unterstützt. Für die Ausstellung eines humanitären Visums braucht es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben (E. 3.3). Bei der vorliegenden Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. An dieser Einschätzung vermögen auch die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Lage in Äthiopien und das angeblich fehlende Beziehungsnetz vor Ort nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden keiner konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt sind, die sie mehr als andere Personen betrifft.
E. 5.4 Vor dem Hintergrund, dass Äthiopien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung eines humanitären Visums das Wohl der Kinder missachtet würde. Aus der räumlichen Trennung vom Vater können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6 Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage schliessen liessen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4827/2021 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. [...], Staatsangehörige von Eritrea) heiratete am 21. April 2012 den eritreischen Staatsangehörigen F._______ (geb. [...]; im Folgenden: Ehemann) im Rahmen einer kirchlichen Zeremonie im Sudan. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 1 bereits einen ausserehelichen Sohn, den Beschwerdeführer 2 (geb. [...], Staatsangehöriger von Eritrea). Die drei gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführer 3 bis 5) kamen in den Jahren [...] in Äthiopien zur Welt. B. Am 4. Dezember 2019 wurde der Ehemann als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. C. Am 6. November 2020 wies das SEM das Gesuch des Ehemanns um Nachzug der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familienasyls ab. D. Am 10. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre vier minderjährigen Kinder bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung humanitärer Visa. E. Mit Formularverfügung vom 27. April 2021 (eröffnet am 19. Mai 2021) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. F. Am 4. Oktober 2021 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. G. Am 2. November 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. Zudem ersuchten sie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. H. Am 16. November 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 12. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. K. Die Beschwerdeführenden reichten sodann diverse Unterlagen beim Gericht ein: Am 14. März 2022 brachten sie ein Schreiben einer schweizerischen Bezugsperson ein. Am 7. April 2022 legten sie ein weiteres Schreiben derselben Bezugsperson sowie einen Arztbericht vom 3. März 2022 vor. Am 22. Juni 2022 reichten sie ein Gesuch des Ehemanns betreffend Verlängerung seines Aufenthalts in Äthiopien sowie einen Arztbericht vom 25. April 2022 ein. Am 8. Dezember 2022 legte die Beschwerdeführerin 1 sodann zwei sie betreffende Arztzeugnisse vom 3. und 8. November 2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vollmacht für den Rechtsvertreter ist zwar vom Ehemann und nicht von der Beschwerdeführerin 1 selbst unterzeichnet, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass sie damit einverstanden ist, zumal die Bevollmächtigung in ihrem Sinne ist. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als eritreische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3 m.H.). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGerF-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.5; F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-34/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4) 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in einer besonderen Notsituation befinden würden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung in Äthiopien, weshalb eine Einreise in die Schweiz zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 nicht notwendig sei. Ihr Ehegatte befinde sich in der Schweiz und könne die Behandlung in Äthiopien wie bisher mit finanzieller Hilfe organisieren. Trotz der schwierigen Lebensumstände in Äthiopien sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben gegeben. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat befinden. Auch durch die Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge gebe es keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zu ihrem Ehegatten und Vater ziehen wollten, jedoch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe in den letzten Jahren wiederholt hospitalisiert und operiert werden müssen und habe erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erlitten: Im April und Mai 2019 habe sie zwei Herzschrittmacher erhalten, am 10. September 2019 habe sie einen Hirnschlag erlitten und sich bis zum 19. Oktober 2019 im Krankenhaus aufgehalten, Ende 2019 habe sie sich mit Malaria infiziert und unter akuten Herzproblemen gelitten, im März 2020 sei sie wieder in ein Koma gefallen und für 10 Tage an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen worden. Erst nach mehreren neurologischen Therapien habe sie gewisse Erinnerungen wiedererlangt und habe ab Mai 2020 ihre Familie auf Fotos wiedererkannt. Auch die minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3, sei bereits im Alter von 3 Jahren operiert worden, was nur dank der Unterstützung von Helfern aus der Schweiz möglich gewesen sei. Bis Ende 2019 habe sie sich immer wieder im Krankenhaus aufgehalten, weil sie Probleme mit der Lunge und dem Magen habe, was zu wiederkehrendem Erbrechen bis zur Dehydrierung und psychischem Stress geführt habe. Am 15. November 2019 sei die Beschwerdeführerin 3 erneut operiert worden, wobei für das Kind Lebensgefahr bestanden habe. Seit Dezember 2019 reise der Ehemann immer wieder nach Äthiopien und betreue seine Familie. Die Beschwerdeführerin 1 sei selbst betreuungsbedürftig und könne sich nicht um die minderjährigen Kinder kümmern. Für eine erfolgreiche Genesung sei die Anwesenheit des Ehemanns erforderlich. Dieser sei gezwungen, zwischen der Schweiz und Äthiopien zu pendeln, was wiederum seine Integration in der Schweiz behindere. Langfristig könne keine Betreuung der Familie durch eine Drittperson sichergestellt werden. Die Kinder seien durch das Erlebte, die gegenwärtige Situation und die wiederholten Trennungen vom Vater massiv traumatisiert und auf ein stabiles und tragfähiges Umfeld angewiesen. Andernfalls werde das Wohl der Kinder, das gemäss Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden müsse, missachtet. Zudem befinde sich Äthiopien gegenwärtig in einem Bürgerkrieg, weshalb nicht von einem sicheren Drittstaat ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführenden würden Tigrinya sprechen und seien tigrinischer Ethnie, wodurch sie konkret gefährdet seien, Opfer von Übergriffen anderer ethnischer Gruppen zu werden, die den Aufständischen in Tigray feindlich gegenüberstehen. Die ganze Familie sei unmittelbar in ihrer Existenz bedroht und damit individuell-konkret und in besonderem Masse gefährdet. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bis dato seien keine Unterlagen beigebracht worden, die eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden in Äthiopien belegen würden. Der in der Schweiz lebende Ehemann und Vater könne angeblich (gemeint: anscheinend) ohne weiteres nach Äthiopien reisen, obwohl er im Rahmen des Asylverfahrens eine Verfolgung geltend gemacht habe. Die Ausführungen in der Beschwerde würden in erster Linie die wirtschaftliche und beeinträchtigte sicherheitsrelevante Situation in Äthiopien betreffen. Die Auswirkungen dieser Situation würden jedoch alle in dieser Region lebenden Personen betreffen. Die eingereichten ärztlichen Atteste würden belegen, dass eine ärztliche Grundversorgung in Äthiopien gewährleistet sei. Es bestehe keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Äthiopien. 4.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die regelmässigen Reisen des Ehemanns nach Äthiopien würden der im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland Eritrea nicht widersprechen. Viele Menschen seien aus der Tigray-Region vertrieben worden und nach Addis Abeba geflüchtet. Es gebe mehrere Berichte darüber, dass Flüchtlinge gegen ihren Willen von Addis Abeba nach Tigray zurückgeschickt würden. Ausserdem würden die eritreischen Streitkräfte eritreische Flüchtlinge zur Rückkehr nach Eritrea zwingen oder entführen. Daher könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich eritreische Flüchtlinge in Äthiopien in einem sicheren Drittstaat befänden. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands und der immer wiederkehrenden Rückschläge auf eine umfassendere Versorgung als diejenige in einem Krisengebiet angewiesen. Die bisherige Betreuung sei nur aufgrund der Unterstützung durch den Ehemann und dessen Helfer in der Schweiz möglich gewesen. Dies sei aber keine langfristige Lösung. Die Vorinstanz verkenne, dass gerade die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Situation in Kombination mit der stark angeschlagenen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 1 und des fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes vor Ort eine besondere Notsituation hervorrufe. 5. 5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden mindestens seit Oktober 2013 in Äthiopien aufhalten. Im Jahr 2016 begab sich der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine auf die Weiterreise und gelangte schliesslich in die Schweiz, wo ihm Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin lebt somit seit knapp 7 Jahren mit den mittlerweile vier minderjährigen Kindern allein in Äthiopien. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist seit Ausbruch des Tigray-Konflikts im November 2020, der sich in einen Bürgerkrieg ausgeweitet hat, insgesamt sehr volatil (Deutsches Auswärtiges Amt, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, , abgerufen am 10.02.2023). Auch wenn die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem vereinbarten Friedensabkommen als positiv zu werten sind, bleibt die Sicherheitslage in der Region Tigray und den benachbarten Regionen unsicher (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Äthiopien, , abgerufen am 10.02.2023). Die Beschwerdeführenden halten sich jedoch in der Hauptstadt Addis Abeba und damit ausserhalb des zentralen Konfliktbereichs auf. Sie haben zudem keine konkrete individuelle Gefährdung aufgezeigt, die sie mehr als andere Personen betrifft. Auch wenn die Lage für Flüchtlinge in Äthiopien zweifelsohne schwierig und belastend sein mag, führt dies nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Hinsichtlich der geäusserten Befürchtung einer zwangsweisen Rückführung nach Tigray oder Eritrea gilt es zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführenden seit 2013 in Äthiopien aufhalten. Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 wurden sogar dort geboren. Gemäss Bestätigung des UNHCR wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) am 24. Oktober 2013 als Flüchtlinge registriert, wobei die später geborenen Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) nachträglich ebenfalls registriert wurden. Darüber hinaus ist aus der Bestätigung der äthiopischen «Agency for Refugee and Returnee Affairs» vom März 2020 ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Addis Abeba als eritreische Flüchtlinge registriert und in einem Flüchtlingscamp aufgenommen worden sind. Auch wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist, ergibt sich dadurch nicht, dass sie danach gegen ihren Willen in ihr Heimatland oder anderswohin zurückgeschickt werden, zumal es hierfür keine konkreten Hinweise gibt. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Operationen und Krankenhausaufenthalte der minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 3) nicht aktenkundig sind. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich Folgendes: Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Spitalaufenthalte von April 2019 bis März 2020 sind nicht belegt. In den vorinstanzlichen Akten finden sich lediglich handschriftliche Arztberichte vom 13. Juni 2020, 7. Juli 2020, sowie 24. und 29. Oktober 2020. Aus diesen geht - soweit sie leserlich sind - hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 einen Schlaganfall erlitten hatte, wobei der linke Teil des Körpers betroffen war. Für weitere Untersuchungen und medizinische Behandlung war sie von Mitte Mai bis Juli 2020 hospitalisiert (Arztbericht vom 7. Juli 2020). Aus dem Bericht vom 24. Oktober 2020 ist das Wort «Herzfehler» ersichtlich sowie ein Klinikaufenthalt ab dem 3. Oktober 2020. Darüber hinaus ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 die Unterstützung durch ihre Familie benötige. Gemäss Bericht vom 29. Oktober 2020 leidet/litt sie an einer Nervenerkrankung am rechten Arm und Bein. Die weiteren Arztberichte, welche im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, beinhaltenen folgende Befunde: Im Bericht vom 5. April 2022, der sich auf eine Untersuchung vom 3. März 2022 bezieht, sind - soweit ersichtlich - keine neuen gesundheitlichen Probleme aufgeführt, sondern es handelt sich um eine Zusammenfassung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden der Beschwerdeführerin 1. Dabei ist jedoch insbesondere nicht ersichtlich, wann der Schlaganfall («stroke») passiert sein soll und welche konkreten Einschränkungen für die Beschwerdeführerin 1 daraus resultieren. Es findet sich lediglich der allgemeine Hinweis, dass sie sich aufgrund ihres schwachen Zustands nicht um sich selbst kümmern könne und tägliche Physiotherapie benötige (soweit leserlich). Aus dem Bericht vom 25. April 2022 ergibt sich nichts anderes. Aus dem Arztbericht vom 3. November 2022 ist ersichtlich, dass sie ca. einen Monat im Spital verbracht hatte, weil sie an Typhus erkrankt war. Bei Ausstellung des Zeugnisses war sie wieder genesen. Dem Arztzeugnis vom 8. November 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine dreiwöchige Schwangerschaft festgestellt und eine Abtreibung durchgeführt worden war. 5.3 Auch wenn die vergangenen und aktuellen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 teilweise ernste Erkrankungen darstellen mögen, handelt es sich dabei nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den erwähnten Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen sie konkret bedürfte und warum diese nur im Ausland möglich sein sollten. Allein die Tatsache, dass das Gesundheitswesen in der Schweiz besser ist als in Äthiopien, begründet keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum. Aus den zahlreichen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Addis Abeba gewährleistet ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Ehemann die Familie vor Ort und mittels Helfern aus der Schweiz unterstützt. Für die Ausstellung eines humanitären Visums braucht es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben (E. 3.3). Bei der vorliegenden Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. An dieser Einschätzung vermögen auch die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Lage in Äthiopien und das angeblich fehlende Beziehungsnetz vor Ort nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden keiner konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt sind, die sie mehr als andere Personen betrifft. 5.4 Vor dem Hintergrund, dass Äthiopien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung eines humanitären Visums das Wohl der Kinder missachtet würde. Aus der räumlichen Trennung vom Vater können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage schliessen liessen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: