Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die äthiopischen Staatsangehörigen A._______ (geboren 1985), seine Ehefrau B._______ (geboren 1986) sowie die Kinder C._______ und D._______ (geboren 2015 und 2018) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) ersuchten am 19. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Karthum, Sudan, um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 19. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. C. Am 17. August 2022 wies das Staatssekretariat für Migration SEM eine gegen die Visumsverweigerung erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 6. Juni 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen humanitäre Visa für die Schweiz zu erteilen. E. Die Vorinstanz liess sich am 30. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. F. Mit Replik vom 6. Januar 2023 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest. G. Die Schweizerische Vertretung in Khartum leitete am 12. Januar 2023 einen bei ihr zuhanden des Gerichts deponierten USB-Stick der Beschwerdeführenden mit Videomaterial weiter. H. Am 27. Juni 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer E-Mail, enthaltend lediglich einen kurzen Text ohne zusätzlichen Informationsgehalt im Betreff, an die infolge kriegerischer Auseinandersetzungen (vorübergehend) geschlossene Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Vorinstanz leitete das E-Mail am 3. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressaten sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Äthiopiens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
E. 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner: Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo. Sie geben an, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit 2004 im Sudan. Der Beschwerdeführer 1 stamme aus (...) im Westen Äthiopiens. Aufgrund instabiler politischer Verhältnisse sei er 2014 aus seinem Heimatstaat in den Sudan geflohen. In den Jahren 2010 und 2011 sei er als Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) von äthiopischen Streitkräften verhaftet und gefoltert worden. Nach wie vor liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Die gegenwärtige Regierung in Äthiopien sei nicht anders als diejenige, die ihn 2014 gezwungen habe, das Land zu verlassen. Die sudanesische Regierung habe die Verlängerung ihrer «Personalausweise» abgelehnt. Würden sie nach Äthiopien abgeschoben, fürchteten sie, dass der Beschwerdeführer 1 getötet und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beschnitten würden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich als Familie seit über acht Jahren im Sudan, wo sie als Flüchtlinge anerkannt und beim UNHCR registriert sind. Im Sinne einer Regelvermutung ist daher davon auszugehen, dass sie im Sudan bis Mitte April 2023 grundsätzlich keiner Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt waren (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 7.3; F-5336/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1).
E. 4.3 Zwar führen die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 1 sei im Sudan durch Sicherheitskräfte respektive durch unbekannte Personen mehrmals behelligt, geschlagen und ausgeraubt worden. Die entsprechenden Ausführungen zu den Vorfällen am 10. Oktober 2020, am 13. August 2021 und am 7. April 2022 sind hinsichtlich Örtlichkeiten, Beteiligte und Geschehensabläufe jedoch äusserst vage gehalten und widersprüchlich. Aus dem eingereichten Haftbefehl können die Beschwerdeführenden bereits deshalb nichts für sich ableiten, weil das Dokument leicht fälschbar und nicht ersichtlich ist, weshalb sich darauf zwei verschiedene Daten befinden (19. Februar 2014 und 27. Oktober 2021). Das (nicht unterzeichnete) Schreiben des Oromia Global Forums vom 10. Februar 2021 wiederum verweist vor allem auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in (...). In Berücksichtigung der Lage im Sudan bis Mitte April 2023 (zur aktuellen Situation siehe E. 5 hernach) sind die Vorbringen und Belege der Beschwerdeführenden daher nicht geeignet, die Vermutung eines grundsätzlich sicheren Aufenthalts sowie die Annahme einer mit anderen äthiopischen (Oromo-) Flüchtlingen vergleichbaren Situation im Sudan zu widerlegen (vgl. Urteile des BVGer F-5336/2021 E. 5.2; F-5247/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; F-275/2019 vom 19. September 2019 E. 5; F-5959/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.2).
E. 5.1 Seit dem 15. April 2023 kommt es im Sudan nun aber zu massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee (Sudanese Armed Forces, SAF) und den Rapid Support Forces (RSF). Davon betroffen ist unter anderem auch der bisherige Wohnort der Beschwerdeführenden, (...) (siehe hierzu etwa International Crisis Group, Sudan's Calamitous Civil War: A Chance to Draw Back from the Abyss, 9. Januar 2024, < https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/sudan/sudans-calamitous-civil-war-chance-draw-back-abyss >, abgerufen am 23.01.2024; Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED], Sudan: RSF Expands Territorial Control as Ceasefire Talks Resume in Jeddah, Situation Update November 2023, < https://acleddata.com/2023/11/03/sudan-situation-update-november-2023-the-rsf-expands-its-territorial-control-as-ceasefire-talks-resume-in-jeddah/ >, abgerufen am 19.01.2024). Gemäss dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA]) haben rund 1,5 Millionen Menschen den Sudan Richtung Zentralafrikanische Republik, Tschad, Ägypten, Äthiopien oder Südsudan verlassen. Rund 6,1 Millionen Menschen wurden intern vertrieben (vgl. OCHA, Sudan, Situation Report, < https://reports.unocha.org/en/country/sudan/ >, abgerufen am 23.01.2024). Die Schweizerische Botschaft in Khartum ist geschlossen. Die konsularischen Dienstleistungen wurden vorübergehend von der Schweizerischen Botschaft in Nairobi, Kenia, übernommen (vgl. < https://www.eda.admin.ch/khartoum >, abgerufen am 19.01.24).
E. 5.2 Die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung eingetretene Kriegssituation im Sudan ist als Sachverhaltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer F-5228/2022 E. 8.1; D-3893/2021 vom 22. Juni 2023 E. 4.1). Sie erfordert nunmehr eine umfassende Neubeurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführenden. Bis anhin wurden die potenzielle Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Äthiopien sowie die Gründe ihrer Anerkennung als Flüchtlinge im Sudan noch nicht eingehend beleuchtet. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz damit nicht näher auseinander. Unklar ist überdies, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der aktuell sehr schwierigen Lage im Land möglich und zumutbar wäre, in eine andere Region des Sudans oder in einen anderen Staat zu reisen.
E. 5.3 Das streitgegenständliche Verfahren ist demnach nicht spruchreif. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil F-5228/2022 E. 8.4). Ein Rückweisungsgrund kann - wie hier - darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert, auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu verantworten hat, sie für die vorzunehmenden Abklärungen (grösseren Umfangs) aber besser geeignet ist als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16; Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 N. 11; siehe ferner Urteil F-5228/2022 E. 8 f.). Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Abklärung der tatbeständlichen Voraussetzungen einer allfälligen Erteilung humanitärer Visa an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1). Im Rahmen der ihr zumutbaren Möglichkeiten wird die Vorinstanz zunächst versuchen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten und deren aktuellen Aufenthaltsort sowie ihre Gefährdungssituation in Erfahrung zu bringen. Soweit eine Kontaktaufnahme überhaupt möglich ist, wird sie gegebenenfalls weiter klären, ob den Beschwerdeführenden im Sudan selbst ein Zufluchtsort zur Verfügung steht oder ob ihnen eine Weiterreise in einen (sicheren) Drittstaat möglich und zumutbar wäre. Das Herkunftsland Äthiopien ist dabei nicht auszuklammern. Die Vorinstanz wird ausserdem prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden mehr als andere (äthiopische) Flüchtlinge von der Kriegssituation im Sudan betroffen sind. Allenfalls ist auch das Risiko einer Rückschaffung nach Äthiopien mitzuberücksichtigen. Anschliessend wird die Vorinstanz über die Ausstellung humanitärer Visa zu Gunsten der Beschwerdeführenden neu entscheiden. Auf die Rüge einer fehlerhaften Übersetzung durch den Dolmetscher anlässlich der Konsultationen auf der Botschaft in Khartum braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-stanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Nairobi und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
/ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4870/2022 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, und die Ehefrau
2. B._______, sowie die Kinder
3. C._______,
4. D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. August 2022. Sachverhalt: A. Die äthiopischen Staatsangehörigen A._______ (geboren 1985), seine Ehefrau B._______ (geboren 1986) sowie die Kinder C._______ und D._______ (geboren 2015 und 2018) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) ersuchten am 19. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Karthum, Sudan, um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 19. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. C. Am 17. August 2022 wies das Staatssekretariat für Migration SEM eine gegen die Visumsverweigerung erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 6. Juni 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen humanitäre Visa für die Schweiz zu erteilen. E. Die Vorinstanz liess sich am 30. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. F. Mit Replik vom 6. Januar 2023 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest. G. Die Schweizerische Vertretung in Khartum leitete am 12. Januar 2023 einen bei ihr zuhanden des Gerichts deponierten USB-Stick der Beschwerdeführenden mit Videomaterial weiter. H. Am 27. Juni 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer E-Mail, enthaltend lediglich einen kurzen Text ohne zusätzlichen Informationsgehalt im Betreff, an die infolge kriegerischer Auseinandersetzungen (vorübergehend) geschlossene Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Vorinstanz leitete das E-Mail am 3. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressaten sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Äthiopiens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner: Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo. Sie geben an, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit 2004 im Sudan. Der Beschwerdeführer 1 stamme aus (...) im Westen Äthiopiens. Aufgrund instabiler politischer Verhältnisse sei er 2014 aus seinem Heimatstaat in den Sudan geflohen. In den Jahren 2010 und 2011 sei er als Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) von äthiopischen Streitkräften verhaftet und gefoltert worden. Nach wie vor liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Die gegenwärtige Regierung in Äthiopien sei nicht anders als diejenige, die ihn 2014 gezwungen habe, das Land zu verlassen. Die sudanesische Regierung habe die Verlängerung ihrer «Personalausweise» abgelehnt. Würden sie nach Äthiopien abgeschoben, fürchteten sie, dass der Beschwerdeführer 1 getötet und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beschnitten würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich als Familie seit über acht Jahren im Sudan, wo sie als Flüchtlinge anerkannt und beim UNHCR registriert sind. Im Sinne einer Regelvermutung ist daher davon auszugehen, dass sie im Sudan bis Mitte April 2023 grundsätzlich keiner Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt waren (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 7.3; F-5336/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1). 4.3 Zwar führen die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 1 sei im Sudan durch Sicherheitskräfte respektive durch unbekannte Personen mehrmals behelligt, geschlagen und ausgeraubt worden. Die entsprechenden Ausführungen zu den Vorfällen am 10. Oktober 2020, am 13. August 2021 und am 7. April 2022 sind hinsichtlich Örtlichkeiten, Beteiligte und Geschehensabläufe jedoch äusserst vage gehalten und widersprüchlich. Aus dem eingereichten Haftbefehl können die Beschwerdeführenden bereits deshalb nichts für sich ableiten, weil das Dokument leicht fälschbar und nicht ersichtlich ist, weshalb sich darauf zwei verschiedene Daten befinden (19. Februar 2014 und 27. Oktober 2021). Das (nicht unterzeichnete) Schreiben des Oromia Global Forums vom 10. Februar 2021 wiederum verweist vor allem auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in (...). In Berücksichtigung der Lage im Sudan bis Mitte April 2023 (zur aktuellen Situation siehe E. 5 hernach) sind die Vorbringen und Belege der Beschwerdeführenden daher nicht geeignet, die Vermutung eines grundsätzlich sicheren Aufenthalts sowie die Annahme einer mit anderen äthiopischen (Oromo-) Flüchtlingen vergleichbaren Situation im Sudan zu widerlegen (vgl. Urteile des BVGer F-5336/2021 E. 5.2; F-5247/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; F-275/2019 vom 19. September 2019 E. 5; F-5959/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.2). 5. 5.1 Seit dem 15. April 2023 kommt es im Sudan nun aber zu massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee (Sudanese Armed Forces, SAF) und den Rapid Support Forces (RSF). Davon betroffen ist unter anderem auch der bisherige Wohnort der Beschwerdeführenden, (...) (siehe hierzu etwa International Crisis Group, Sudan's Calamitous Civil War: A Chance to Draw Back from the Abyss, 9. Januar 2024, , abgerufen am 23.01.2024; Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED], Sudan: RSF Expands Territorial Control as Ceasefire Talks Resume in Jeddah, Situation Update November 2023, , abgerufen am 19.01.2024). Gemäss dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA]) haben rund 1,5 Millionen Menschen den Sudan Richtung Zentralafrikanische Republik, Tschad, Ägypten, Äthiopien oder Südsudan verlassen. Rund 6,1 Millionen Menschen wurden intern vertrieben (vgl. OCHA, Sudan, Situation Report, , abgerufen am 23.01.2024). Die Schweizerische Botschaft in Khartum ist geschlossen. Die konsularischen Dienstleistungen wurden vorübergehend von der Schweizerischen Botschaft in Nairobi, Kenia, übernommen (vgl. , abgerufen am 19.01.24). 5.2 Die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung eingetretene Kriegssituation im Sudan ist als Sachverhaltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer F-5228/2022 E. 8.1; D-3893/2021 vom 22. Juni 2023 E. 4.1). Sie erfordert nunmehr eine umfassende Neubeurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführenden. Bis anhin wurden die potenzielle Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Äthiopien sowie die Gründe ihrer Anerkennung als Flüchtlinge im Sudan noch nicht eingehend beleuchtet. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz damit nicht näher auseinander. Unklar ist überdies, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der aktuell sehr schwierigen Lage im Land möglich und zumutbar wäre, in eine andere Region des Sudans oder in einen anderen Staat zu reisen. 5.3 Das streitgegenständliche Verfahren ist demnach nicht spruchreif. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil F-5228/2022 E. 8.4). Ein Rückweisungsgrund kann - wie hier - darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert, auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu verantworten hat, sie für die vorzunehmenden Abklärungen (grösseren Umfangs) aber besser geeignet ist als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16; Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 N. 11; siehe ferner Urteil F-5228/2022 E. 8 f.). Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Abklärung der tatbeständlichen Voraussetzungen einer allfälligen Erteilung humanitärer Visa an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1). Im Rahmen der ihr zumutbaren Möglichkeiten wird die Vorinstanz zunächst versuchen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten und deren aktuellen Aufenthaltsort sowie ihre Gefährdungssituation in Erfahrung zu bringen. Soweit eine Kontaktaufnahme überhaupt möglich ist, wird sie gegebenenfalls weiter klären, ob den Beschwerdeführenden im Sudan selbst ein Zufluchtsort zur Verfügung steht oder ob ihnen eine Weiterreise in einen (sicheren) Drittstaat möglich und zumutbar wäre. Das Herkunftsland Äthiopien ist dabei nicht auszuklammern. Die Vorinstanz wird ausserdem prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden mehr als andere (äthiopische) Flüchtlinge von der Kriegssituation im Sudan betroffen sind. Allenfalls ist auch das Risiko einer Rückschaffung nach Äthiopien mitzuberücksichtigen. Anschliessend wird die Vorinstanz über die Ausstellung humanitärer Visa zu Gunsten der Beschwerdeführenden neu entscheiden. Auf die Rüge einer fehlerhaften Übersetzung durch den Dolmetscher anlässlich der Konsultationen auf der Botschaft in Khartum braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-stanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Nairobi und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: