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D-3893/2021

D-3893/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 17. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am

15. Dezember 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, in deren Folge das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren ver- fügte und den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies. Am

9. Februar 2021 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Ge- suchs machte der Beschwerdeführergeltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Mit 14 Jahren habe sein Vater ihn gezwungen, mit der Schule aufzuhören und im Laden seines Onkels väterlicherseits als (…) zu arbeiten. Er habe gleichzeitig auch in die Wohnung seines Onkels umzie- hen müssen, welche sich direkt unter der Wohnung seiner Familie befun- den habe. Dies sei deshalb geschehen, da der Vater und der Onkel ihn mit der Tochter des Onkels (nachfolgend: Cousine) hätten verheiraten wollen. Ebenfalls im Alter von 14 Jahren habe er das erste Mal festgestellt, dass er homosexuell sei. Er habe seine Neigung allerdings in den folgenden Jahren für sich behalten. Sein Vater und sein Onkel seien wenig gebildet und streng religiös und könnten seine Homosexualität weder verstehen noch akzeptieren. Seine Cousine habe mit der Zeit Gefühle für ihn entwi- ckelt. Er habe diese aber wegen seiner Neigung zum gleichen Geschlecht nicht erwidern können. Im Sommer 2020 habe er es nicht länger ausgehal- ten und seiner Cousine gestanden, dass er kein Interesse an ihr habe, da er homosexuell sei. Die Cousine habe dies danach ihrem Vater erzählt, welcher sofort seinen Vater gerufen habe. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn dann verprügelt. Zudem habe ihn sein Vater mit dem Tod bedroht, falls er seine Cousine nicht heirate. Während dieses Streits in der Wohnung des Onkels sei ihm die Flucht gelungen und er sei nicht wieder nach Hause zurückgekehrt. Am darauffolgenden Tag habe er mit seiner Mutter telefo- niert. Diese habe Verständnis gezeigt, ihm Hilfe versprochen und ihm na- hegelegt, den Iran zu verlassen. Im Anschluss habe seine Mutter alles für seine Ausreise organisiert, sodass er zehn Tage später, am (…) 2020, ab Teheran legal mit dem Flugzeug aus dem Iran habe ausreisen können. Nach der Ausreise habe sein Vater die Mutter wegen deren Hilfe aus der Wohnung rausgeworfen. Sie wohne deswegen jetzt bei einer seiner Schwestern. Sein Vater drohe ihm und auch seiner in der Schweiz wohn- haften und ihn unterstützenden Schwester weiterhin mit dem Tod. Im (…) 2021 habe sich sein Vater zudem von seiner Mutter scheiden lassen.

D-3893/2021 Seite 3 A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien sei- nes Reisepasses, seiner Identitätskarte und seiner Shenasnameh zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 – eröffnet am 2. August 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung, MLaw Olivia Eugster, vom

1. September 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurtei- lung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 27. April 2016 zu «Iran: Homosexuelle», eine Fürsorgebestätigung und eine Kos- tennote bei. D. Mit Schreiben vom 2. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 15. September 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das

D-3893/2021 Seite 4 SEM eingeladen, bis zum 1. Oktober 2021 eine Vernehmlassung einzu- reichen. F. Das SEM liess sich am 1. Oktober 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 3. November 2021 eine Replik einzureichen. H. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

26. Oktober 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte gleichzei- tig einen Screenshot eines Chats seines Vaters mit seiner Schwester, ei- nen USB-Stick mit einem Video des Vaters sowie eine aktualisierte Kos- tennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, dass sie die Tätigkeit für die rubrizierte Rechtsberatungsstelle per 30. Juni 2022 beenden werde, und ersuchte um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2022 mitteilen, dass er zunehmend unter der langen War- tezeit und der Ungewissheit über seine Zukunft leide. Es werde um ein baldiges Urteil beziehungsweise um Auskunft über den Verfahrensstand gebeten. Gleichzeitig wurden zwei deutschsprachige Medienberichte über die Verfolgung von Homosexuellen im Iran eingereicht. K. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. L. Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2023 zum Beleg seines exilpolitischen Engagements di- verse offenbar auf seinem Instagram-Profil veröffentlichte Fotos einrei- chen.

D-3893/2021 Seite 5 M. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte das Sozialamt der Gemeinde D._______ mit, das Warten auf den Asylentscheid sei für den Beschwer- deführer sehr zermürbend. Dies vor allem, weil er hoffe, im Sommer 2023 mit der Vorlehre starten zu können, was jedoch mit dem Ausweis N nicht möglich sei. Dem Sozialamt seien bei der weiteren Integration die Hände gebunden, solange kein Asylentscheid vorliege. Es werde deshalb um ei- nen baldigen Entscheid gebeten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderun- gen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Falls sich dieses Ereignis tatsächlich so ab- gespielt habe, müsste es für ihn ein Leichtes sein, die simple Darstellung beliebig zu vertiefen. Auch auf mehrfache und explizite Aufforderung in der

D-3893/2021 Seite 6 ergänzenden Anhörung hin, den Vorfall ausführlich zu schildern, seien seine Angaben allgemein geblieben. Insbesondere seien Merkmale per- sönlicher Betroffenheit kaum zu identifizieren. Auch seine Erzählung der Flucht aus seiner misslichen Lage sei nicht überzeugend gewesen und er habe seine Gefühlslage in einer plakativen und oberflächlichen Art und Weise dargelegt. Darüber hinaus habe er auch die Konsequenzen in seiner Heimat, wie etwa den Rausschmiss der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung durch den Vater und die Scheidung seiner Eltern im (…) 2021, nicht überzeugend darlegen können. Es dürfe erwartet werden, dass er diese Scheidung belegen könne. Insgesamt seien die Vorbringen das fluchtauslösende Ereignis betreffend nicht glaubhaft. Sodann liessen sich den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Handlungen in Be- zug auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit entnehmen. Folglich wür- den für das SEM aktuell zu wenig Anhaltspunkte vorliegen, welche für eine Zwangsheirat in absehbarer Zukunft und mit einer beachtlichen Wahr- scheinlichkeit sprechen würden. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Jetzt – als Volljähriger – sei es unwahrscheinlicher, dass es tatsächlich gegen seinen Willen zu dieser von ihm geltend gemachten bevorstehenden Zwangsheirat kommen würde. Im Übrigen könnte er sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an die heimat- lichen Behörden wenden. Auch hätte er die Möglichkeit, sich ausserhalb des Haushaltes seines Vaters oder Onkels niederzulassen, zumal (…) äl- tere Schwestern weit von C._______ entfernt leben würden. Sodann liege gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Kol- lektivverfolgung von Homosexuellen im Iran vor. Der Beschwerdeführer habe nebst der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch den Vater we- der mit den Behörden noch mit Privaten ernsthafte Probleme gehabt. Ge- mäss seinen Angaben wüssten die gesamte Familie, seine Bekannten und gewisse Leute in seiner kleinen Stadt über seine Homosexualität Bescheid. Fraglich sei, ob die iranischen Behörden ebenfalls darüber in Kenntnis ge- setzt worden seien. Seit seiner Ausreise sei beinahe ein Jahr vergangen, ohne dass die Behörden Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Er habe eine für 24 Stunden sichtbare Story auf Instagram veröffentlicht, in welcher er sich als Homosexueller geoutet habe. Jedoch verfüge er gemäss eige- nen Angaben nur über knapp 150 Follower und habe diesen Eintrag zudem nicht belegen können. Aus den Akten würden somit keine konkreten Hin- weise hervorgehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Ho- mosexualität hätten, entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zukünftig von der Homosexualität Kenntnis erhalten würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass zu kei- nem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr einer diesbezüglichen Verfolgung

D-3893/2021 Seite 7 bestanden habe beziehungsweise aktuell bestehe. Das Leben als homo- sexuelle Person im Iran sei zweifellos nicht einfach. Die Einschränkungen im Privatleben würden jedoch für sich allein keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aus den Akten würden sich keine hand- festen Hinweise dafür ergeben, dass die geltend gemachte Homosexualität einen flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen und dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht habe.

E. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität, die familiären Konflikte und den Entscheid, aus dem Iran zu flüchten, nachvollziehbar, differenziert und anschaulich darzulegen vermocht. Auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung sei ihm anzumerken gewesen, wie er zwischen seinem Bedürfnis, sich nicht mehr verstecken zu müssen und endlich ganz sich selbst sein zu können, und der Angst vor Bestrafung durch die Familien hin- und hergerissen gewesen sei. Sein Schmerz und seine Zukunftsängste seien ohne Frage authen- tisch. Die Planung der Heirat sei bereits weit fortgeschritten gewesen. Der Onkel habe für ihn und die Cousine bereits eine Wohnung gekauft, in wel- cher die beiden nach der Heirat hätten leben sollen. Die Hochzeit hätte nach seinem 18. Geburtstag stattfinden sollen. Nicht die bereits geschlos- sene Zwangsheirat sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, sondern die Angst davor. Mit seiner Flucht als unverhei- rateter, homosexueller Mann sowie mit seinem Widerstand gegen die be- vorstehende Zwangsheirat habe er gegen die im Iran vorherrschenden so- zialen Normen verstossen, was bereits genüge, ihm gesellschaftliche Äch- tung einzubringen. Er habe erhebliche Konsequenzen seitens seiner Fa- milie erlebt und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf- grund des Weglaufens von zu Hause begründete Furcht habe, asylrele- vante Nachteile durch seine Familie zu erleiden. Erschwerend komme hinzu, dass er nicht nur die Ehre der eigenen Familie, sondern auch dieje- nige der Familie seiner Verlobten schwerwiegend geschädigt habe. Perso- nen, die befürchten würden, Opfer einer Zwangsheirat zu werden, seien gemäss der vom SEM entwickelten Praxis als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu betrachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat willens und fähig sei, einen homosexuellen Mann einerseits vor Zwangsheirat und andererseits von der durch die Weigerung, die Zwangsheirat zu vollziehen, resultierenden Gewalt durch die Familienmit- glieder zu schützen. Homosexuellen drohe im Iran nicht nur eine Freiheits- strafe, sondern auch die Todesstrafe. Die Homosexualität des Beschwer- deführers sei als glaubhaft zu erachten und von der Familie gehe

D-3893/2021 Seite 8 tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung aus. Er lebe seine Homosexualität in der Schweiz offen aus. Es sei ihm nicht zuzumuten, in seiner Heimat wieder vordergründig als Heterosexueller leben und seine Homosexualität verbergen und unterdrücken zu müssen. Zudem lasse sich ein Prozess, wie er ihn aktuell durchmache, nicht rückgängig machen. Damit habe er durch sein Verhalten nach der Flucht ein Profil geschaffen, welches dazu führe, dass er begründete Furcht habe, in seiner Heimat in Zukunft auf- grund seiner erkennbaren Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er werde in Kürze einen Erst- termin bei einem Psychologen wahrnehmen, da es für ihn schwierig sei, seine Homosexualität anzunehmen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die detaillierte Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund der Homosexualität fehle.

E. 3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerde seien nebst einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche die Schlussfolgerung in der angefochte- nen Verfügung umzustossen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Der Hinweis, es sei eine Woh- nung für den Beschwerdeführer und seine Cousine gekauft worden, sei nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine unmittelbar bevorstehende Zwangsheirat zu werten. Hinsichtlich der Situation von homosexuellen Per- sonen im Iran und eines allfälligen unerträglichen psychischen Drucks sei vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend sei anzumerken, dass keine Anhaltspunkte bestün- den, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung seiner Homosexualität in der Schweiz behördliche Massnahmen eingelei- tet worden wären.

E. 3.4 In der Replik wird ausgeführt, der Vater spreche bei telefonischen Kon- takten mit der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers regelmässig Drohungen gegen Letzteren aus. Am 21. Oktober 2021 habe die Schwester ein Video erhalten, in welchem der Vater sage, es sei eine Schande, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Wenn er seinen Sohn in Europa finde, werde er ihn töten. Er (der Beschwerdeführer) solle in den Iran zurückkommen und seine Cousine heiraten. Der Vater habe dabei ein Messer in der Hand gehalten. Gegen Ende des Videos höre und sehe man die Mutter, welche sage, der Vater solle den Sohn nicht bedro- hen. Der Beschwerdeführer habe alle zwei bis drei Monate Kontakt mit sei- ner Mutter. Sie berichte jeweils, der Vater habe sich nicht verändert und

D-3893/2021 Seite 9 spreche weiterhin Drohungen aus. Nach dem Kontakt mit dem Sohn lösche die Mutter wegen allfälliger Kontrollen des Vaters jeweils den Telefonver- lauf. Es müsse von einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung ausgegangen werden.

E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die an- gefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be- weismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.2 In der Beschwerde wird zur Begründung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seine Homose- xualität in der Schweiz offen aus. Dies wäre ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht möglich, da ihm dort eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG drohen würde. Gleichzeitig könne von ihm nicht erwartet werden, seine se- xuelle Neigung geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein solches Vermeidungsverhalten würde vielmehr zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seiner Heimat wieder vordergründig als Heterosexueller leben und seine Homosexualität verbergen und unterdrücken zu müssen. Zudem lasse sich ein Prozess, wie er ihn aktuell durchmache, nicht rückgängig machen. Da- mit habe er durch sein Verhalten nach der Flucht ein Profil geschaffen, wel- ches dazu führe, dass er begründete Furcht habe, in seiner Heimat in Zu- kunft aufgrund seiner erkennbaren Zugehörigkeit zur Gruppe der Homose- xuellen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.2.1).

E. 4.3 Damit werden in der Beschwerde neue Sachverhaltselemente vorge- tragen, welche – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – sowohl unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-3893/2021 Seite 10 von Bedeutung sein könnten. Das SEM führt dazu in seiner Vernehmlas- sung lediglich aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung seiner Homosexualität in der Schweiz behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Ange- sichts der vorgebrachten Entwicklungen des Beschwerdeführers erscheint es in einem ersten Schritt notwendig, die in der Verfügung letztlich offen- gelassene Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers einer Glaub- haftigkeitsbeurteilung zu unterziehen. Im Bejahungsfall ist – unter anderem

– zu prüfen (vgl. zur Situation von Homosexuellen im Iran das Urteil des BVGer E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 E. 7 sowie etwa D-6486/2019 vom

24. September 2021 E. 4.5.2), ob der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, weil er gezwungen wäre, seine Ho- mosexualität zu verheimlichen oder zu verleugnen, um eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu vermeiden. Dabei wird auch die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, die er in der Schweiz führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichti- gen sein. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich demnach aufgrund der neuen Beschwerdevorbringen (offenes Ausleben der Homosexualität in der Schweiz) als nicht vollständig und nicht beurteilt.

E. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1).

E. 4.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwer- deinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.

D-3893/2021 Seite 11 Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen zudem bezüg- lich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, geeignete weitere Abklä- rungen (allenfalls in Form einer weiteren Anhörung) vorzunehmen.

E. 4.6 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen ha- ben wird.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfü- gung vom 15. September 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 6.2 Die mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 gewährte un- entgeltliche Rechtsverbeiständung und das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vom 7. Juni 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. I) werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls gegenstandslos. Hingegen ist MLaw Olivia Eugster antragsge- mäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen, nachdem sie die Tätigkeit für die rubrizierte Rechtsberatungsstelle per 30. Juni 2022 beendet hat.

E. 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am

26. Oktober 2021 eingereichte Kostennote der vormaligen

D-3893/2021 Seite 12 Rechtsvertreterin weist einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 181.50 aus. Dieser Aufwand und der Stundenansatz erscheinen angemessen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für das Gesuch um Wechsel der amt- lichen Vertretung vom 7. Juni 2022 und die Eingaben der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2022 und 6. Februar 2023 getätigte Auf- wand, welcher von Amtes wegen auf 1.25 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 10 Stunden und es ist von Auslagen in der Höhe von Fr. 220.– auszugehen. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be- schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'220.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3893/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie- sen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. MLaw Olivia Eugster wird aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren entlassen.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'220.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3893/2021 law/gnb Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 17. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, in deren Folge das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren verfügte und den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies. Am 9. Februar 2021 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführergeltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Mit 14 Jahren habe sein Vater ihn gezwungen, mit der Schule aufzuhören und im Laden seines Onkels väterlicherseits als (...) zu arbeiten. Er habe gleichzeitig auch in die Wohnung seines Onkels umziehen müssen, welche sich direkt unter der Wohnung seiner Familie befunden habe. Dies sei deshalb geschehen, da der Vater und der Onkel ihn mit der Tochter des Onkels (nachfolgend: Cousine) hätten verheiraten wollen. Ebenfalls im Alter von 14 Jahren habe er das erste Mal festgestellt, dass er homosexuell sei. Er habe seine Neigung allerdings in den folgenden Jahren für sich behalten. Sein Vater und sein Onkel seien wenig gebildet und streng religiös und könnten seine Homosexualität weder verstehen noch akzeptieren. Seine Cousine habe mit der Zeit Gefühle für ihn entwickelt. Er habe diese aber wegen seiner Neigung zum gleichen Geschlecht nicht erwidern können. Im Sommer 2020 habe er es nicht länger ausgehalten und seiner Cousine gestanden, dass er kein Interesse an ihr habe, da er homosexuell sei. Die Cousine habe dies danach ihrem Vater erzählt, welcher sofort seinen Vater gerufen habe. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn dann verprügelt. Zudem habe ihn sein Vater mit dem Tod bedroht, falls er seine Cousine nicht heirate. Während dieses Streits in der Wohnung des Onkels sei ihm die Flucht gelungen und er sei nicht wieder nach Hause zurückgekehrt. Am darauffolgenden Tag habe er mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe Verständnis gezeigt, ihm Hilfe versprochen und ihm nahegelegt, den Iran zu verlassen. Im Anschluss habe seine Mutter alles für seine Ausreise organisiert, sodass er zehn Tage später, am (...) 2020, ab Teheran legal mit dem Flugzeug aus dem Iran habe ausreisen können. Nach der Ausreise habe sein Vater die Mutter wegen deren Hilfe aus der Wohnung rausgeworfen. Sie wohne deswegen jetzt bei einer seiner Schwestern. Sein Vater drohe ihm und auch seiner in der Schweiz wohnhaften und ihn unterstützenden Schwester weiterhin mit dem Tod. Im (...) 2021 habe sich sein Vater zudem von seiner Mutter scheiden lassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seiner Shenasnameh zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 - eröffnet am 2. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung, MLaw Olivia Eugster, vom 1. September 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 27. April 2016 zu «Iran: Homosexuelle», eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote bei. D. Mit Schreiben vom 2. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 15. September 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 1. Oktober 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM liess sich am 1. Oktober 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 3. November 2021 eine Replik einzureichen. H. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte gleichzeitig einen Screenshot eines Chats seines Vaters mit seiner Schwester, einen USB-Stick mit einem Video des Vaters sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, dass sie die Tätigkeit für die rubrizierte Rechtsberatungsstelle per 30. Juni 2022 beenden werde, und ersuchte um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2022 mitteilen, dass er zunehmend unter der langen Wartezeit und der Ungewissheit über seine Zukunft leide. Es werde um ein baldiges Urteil beziehungsweise um Auskunft über den Verfahrensstand gebeten. Gleichzeitig wurden zwei deutschsprachige Medienberichte über die Verfolgung von Homosexuellen im Iran eingereicht. K. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. L. Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2023 zum Beleg seines exilpolitischen Engagements diverse offenbar auf seinem Instagram-Profil veröffentlichte Fotos einreichen. M. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte das Sozialamt der Gemeinde D._______ mit, das Warten auf den Asylentscheid sei für den Beschwerdeführer sehr zermürbend. Dies vor allem, weil er hoffe, im Sommer 2023 mit der Vorlehre starten zu können, was jedoch mit dem Ausweis N nicht möglich sei. Dem Sozialamt seien bei der weiteren Integration die Hände gebunden, solange kein Asylentscheid vorliege. Es werde deshalb um einen baldigen Entscheid gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Falls sich dieses Ereignis tatsächlich so abgespielt habe, müsste es für ihn ein Leichtes sein, die simple Darstellung beliebig zu vertiefen. Auch auf mehrfache und explizite Aufforderung in der ergänzenden Anhörung hin, den Vorfall ausführlich zu schildern, seien seine Angaben allgemein geblieben. Insbesondere seien Merkmale persönlicher Betroffenheit kaum zu identifizieren. Auch seine Erzählung der Flucht aus seiner misslichen Lage sei nicht überzeugend gewesen und er habe seine Gefühlslage in einer plakativen und oberflächlichen Art und Weise dargelegt. Darüber hinaus habe er auch die Konsequenzen in seiner Heimat, wie etwa den Rausschmiss der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung durch den Vater und die Scheidung seiner Eltern im (...) 2021, nicht überzeugend darlegen können. Es dürfe erwartet werden, dass er diese Scheidung belegen könne. Insgesamt seien die Vorbringen das fluchtauslösende Ereignis betreffend nicht glaubhaft. Sodann liessen sich den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Handlungen in Bezug auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit entnehmen. Folglich würden für das SEM aktuell zu wenig Anhaltspunkte vorliegen, welche für eine Zwangsheirat in absehbarer Zukunft und mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit sprechen würden. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Jetzt - als Volljähriger - sei es unwahrscheinlicher, dass es tatsächlich gegen seinen Willen zu dieser von ihm geltend gemachten bevorstehenden Zwangsheirat kommen würde. Im Übrigen könnte er sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an die heimatlichen Behörden wenden. Auch hätte er die Möglichkeit, sich ausserhalb des Haushaltes seines Vaters oder Onkels niederzulassen, zumal (...) ältere Schwestern weit von C._______ entfernt leben würden. Sodann liege gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran vor. Der Beschwerdeführer habe nebst der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch den Vater weder mit den Behörden noch mit Privaten ernsthafte Probleme gehabt. Gemäss seinen Angaben wüssten die gesamte Familie, seine Bekannten und gewisse Leute in seiner kleinen Stadt über seine Homosexualität Bescheid. Fraglich sei, ob die iranischen Behörden ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt worden seien. Seit seiner Ausreise sei beinahe ein Jahr vergangen, ohne dass die Behörden Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Er habe eine für 24 Stunden sichtbare Story auf Instagram veröffentlicht, in welcher er sich als Homosexueller geoutet habe. Jedoch verfüge er gemäss eigenen Angaben nur über knapp 150 Follower und habe diesen Eintrag zudem nicht belegen können. Aus den Akten würden somit keine konkreten Hinweise hervorgehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Homosexualität hätten, entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zukünftig von der Homosexualität Kenntnis erhalten würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr einer diesbezüglichen Verfolgung bestanden habe beziehungsweise aktuell bestehe. Das Leben als homosexuelle Person im Iran sei zweifellos nicht einfach. Die Einschränkungen im Privatleben würden jedoch für sich allein keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aus den Akten würden sich keine handfesten Hinweise dafür ergeben, dass die geltend gemachte Homosexualität einen flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen und dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht habe. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität, die familiären Konflikte und den Entscheid, aus dem Iran zu flüchten, nachvollziehbar, differenziert und anschaulich darzulegen vermocht. Auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung sei ihm anzumerken gewesen, wie er zwischen seinem Bedürfnis, sich nicht mehr verstecken zu müssen und endlich ganz sich selbst sein zu können, und der Angst vor Bestrafung durch die Familien hin- und hergerissen gewesen sei. Sein Schmerz und seine Zukunftsängste seien ohne Frage authentisch. Die Planung der Heirat sei bereits weit fortgeschritten gewesen. Der Onkel habe für ihn und die Cousine bereits eine Wohnung gekauft, in welcher die beiden nach der Heirat hätten leben sollen. Die Hochzeit hätte nach seinem 18. Geburtstag stattfinden sollen. Nicht die bereits geschlossene Zwangsheirat sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, sondern die Angst davor. Mit seiner Flucht als unverheirateter, homosexueller Mann sowie mit seinem Widerstand gegen die bevorstehende Zwangsheirat habe er gegen die im Iran vorherrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits genüge, ihm gesellschaftliche Ächtung einzubringen. Er habe erhebliche Konsequenzen seitens seiner Familie erlebt und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund des Weglaufens von zu Hause begründete Furcht habe, asylrelevante Nachteile durch seine Familie zu erleiden. Erschwerend komme hinzu, dass er nicht nur die Ehre der eigenen Familie, sondern auch diejenige der Familie seiner Verlobten schwerwiegend geschädigt habe. Personen, die befürchten würden, Opfer einer Zwangsheirat zu werden, seien gemäss der vom SEM entwickelten Praxis als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu betrachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat willens und fähig sei, einen homosexuellen Mann einerseits vor Zwangsheirat und andererseits von der durch die Weigerung, die Zwangsheirat zu vollziehen, resultierenden Gewalt durch die Familienmit-glieder zu schützen. Homosexuellen drohe im Iran nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch die Todesstrafe. Die Homosexualität des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu erachten und von der Familie gehe tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung aus. Er lebe seine Homosexualität in der Schweiz offen aus. Es sei ihm nicht zuzumuten, in seiner Heimat wieder vordergründig als Heterosexueller leben und seine Homosexualität verbergen und unterdrücken zu müssen. Zudem lasse sich ein Prozess, wie er ihn aktuell durchmache, nicht rückgängig machen. Damit habe er durch sein Verhalten nach der Flucht ein Profil geschaffen, welches dazu führe, dass er begründete Furcht habe, in seiner Heimat in Zukunft aufgrund seiner erkennbaren Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er werde in Kürze einen Ersttermin bei einem Psychologen wahrnehmen, da es für ihn schwierig sei, seine Homosexualität anzunehmen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die detaillierte Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund der Homosexualität fehle. 3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerde seien nebst einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung umzustossen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Der Hinweis, es sei eine Wohnung für den Beschwerdeführer und seine Cousine gekauft worden, sei nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine unmittelbar bevorstehende Zwangsheirat zu werten. Hinsichtlich der Situation von homosexuellen Personen im Iran und eines allfälligen unerträglichen psychischen Drucks sei vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend sei anzumerken, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung seiner Homosexualität in der Schweiz behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 3.4 In der Replik wird ausgeführt, der Vater spreche bei telefonischen Kontakten mit der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers regelmässig Drohungen gegen Letzteren aus. Am 21. Oktober 2021 habe die Schwester ein Video erhalten, in welchem der Vater sage, es sei eine Schande, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Wenn er seinen Sohn in Europa finde, werde er ihn töten. Er (der Beschwerdeführer) solle in den Iran zurückkommen und seine Cousine heiraten. Der Vater habe dabei ein Messer in der Hand gehalten. Gegen Ende des Videos höre und sehe man die Mutter, welche sage, der Vater solle den Sohn nicht bedrohen. Der Beschwerdeführer habe alle zwei bis drei Monate Kontakt mit seiner Mutter. Sie berichte jeweils, der Vater habe sich nicht verändert und spreche weiterhin Drohungen aus. Nach dem Kontakt mit dem Sohn lösche die Mutter wegen allfälliger Kontrollen des Vaters jeweils den Telefonverlauf. Es müsse von einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden. 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2 In der Beschwerde wird zur Begründung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seine Homosexualität in der Schweiz offen aus. Dies wäre ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht möglich, da ihm dort eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG drohen würde. Gleichzeitig könne von ihm nicht erwartet werden, seine sexuelle Neigung geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein solches Vermeidungsverhalten würde vielmehr zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seiner Heimat wieder vordergründig als Heterosexueller leben und seine Homosexualität verbergen und unterdrücken zu müssen. Zudem lasse sich ein Prozess, wie er ihn aktuell durchmache, nicht rückgängig machen. Damit habe er durch sein Verhalten nach der Flucht ein Profil geschaffen, welches dazu führe, dass er begründete Furcht habe, in seiner Heimat in Zukunft aufgrund seiner erkennbaren Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.2.1). 4.3 Damit werden in der Beschwerde neue Sachverhaltselemente vorgetragen, welche - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein könnten. Das SEM führt dazu in seiner Vernehmlassung lediglich aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung seiner Homosexualität in der Schweiz behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Angesichts der vorgebrachten Entwicklungen des Beschwerdeführers erscheint es in einem ersten Schritt notwendig, die in der Verfügung letztlich offengelassene Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu unterziehen. Im Bejahungsfall ist - unter anderem - zu prüfen (vgl. zur Situation von Homosexuellen im Iran das Urteil des BVGer E-5827/2017 vom 5. Juli 2021 E. 7 sowie etwa D-6486/2019 vom 24. September 2021 E. 4.5.2), ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, weil er gezwungen wäre, seine Homosexualität zu verheimlichen oder zu verleugnen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu vermeiden. Dabei wird auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, die er in der Schweiz führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich demnach aufgrund der neuen Beschwerdevorbringen (offenes Ausleben der Homosexualität in der Schweiz) als nicht vollständig und nicht beurteilt. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). 4.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen zudem bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer weiteren Anhörung) vorzunehmen. 4.6 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 6.2 Die mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung und das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vom 7. Juni 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. I) werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls gegenstandslos. Hingegen ist MLaw Olivia Eugster antragsgemäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen, nachdem sie die Tätigkeit für die rubrizierte Rechtsberatungsstelle per 30. Juni 2022 beendet hat. 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 26. Oktober 2021 eingereichte Kostennote der vormaligen Rechtsvertreterin weist einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 181.50 aus. Dieser Aufwand und der Stundenansatz erscheinen angemessen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für das Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertretung vom 7. Juni 2022 und die Eingaben der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2022 und 6. Februar 2023 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 1.25 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 10 Stunden und es ist von Auslagen in der Höhe von Fr. 220.- auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'220.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. MLaw Olivia Eugster wird aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren entlassen.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'220.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: