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D-6486/2019

D-6486/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 25. Juni 2018 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 9. April 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und fünf Jahre lang als Aushilfe bei einem (...) gearbeitet, da sein Vater krank gewesen und (...) verstorben sei. Zuletzt habe er mit einem Freund namens C._______ ein Geschäft betrieben. Sie hätten (...). Er sei ledig und habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Seine Schwester, die (...) sei und als (...) arbeite, lebe in einer eigenen Wohnung in B._______. Er sei gegen Ende des Neujahrsfests (...) ([...] [iranisches Neujahr: 20./21. März]), an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, illegal aus dem Iran ausgereist. Er sei mit einem Bus nach D._______ gefahren und habe die Grenze zur Türkei mit Hilfe eines Schleppers, den C._______ für ihn organisiert habe, zu Fuss überquert. Nach sieben oder acht Tagen sei er nach Griechenland weitergereist und von dort aus in einem LKW am 20. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Er sei aus dem Iran geflohen, weil er mit einem verheirateten Mann namens E._______ geschlafen habe und sie dabei von dessen Familie überrascht worden seien. Er habe im Alter von (...) Jahren erstmals sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt. Es habe sich um einen älteren Nachbarn gehandelt. Dieser habe ihn geküsst und gestreichelt, es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen. Mit (...) oder (...) Jahren habe er realisiert, dass er anders als andere Kinder sei, da er immer mit Knaben habe spielen wollen. Sein (Verwandter) F._______ habe ihn zu sexuellen Handlungen aufgefordert. Er sei nicht abgeneigt, aber gehemmt gewesen, und habe deshalb abgelehnt. Schliesslich sei er von F._______ im Alter von (...) Jahren vergewaltigt worden. F._______ habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er dies verraten. Nach diesem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass er andere Neigungen habe, und er habe fortan Angst gehabt, dass jemand davon erfahren könnte. Er habe es zwei bis drei Mal auch mit anderen Männern ausprobiert, aber als er erwachsener geworden sei und habe arbeiten müssen, habe er weitgehend auf sexuelle Kontakte mit Männern verzichtet, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass solche im Iran verboten seien. Ein paar Jahre bevor er E._______ kennengelernt habe, sei er einmal mit einem Freund aus Neugier in einen von Homosexuellen frequentierten Park gegangen. Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht und habe die Anwesenden befragt. Er und sein Freund hätten gehen können, nachdem sie angegeben hätten, ganz normale Stadtbewohner zu sein. Beim Verlassen des Parks sei er von einem Schlagstock am (...) getroffen worden. Nach diesem Erlebnis sei er nie mehr an einen solchen Ort gegangen. E._______ habe mit (...) gehandelt und sei über ein Jahr lang Kunde in seinem Geschäft gewesen. Sie seien sich nach und nach nähergekommen und E._______ habe ihm irgendwann erzählt, dass er homosexuelle Neigungen habe. Sie hätten sich jeweils bei ihm (dem Beschwerdeführer) zuhause getroffen, wenn seine Mutter bei ihrem Bruder gewesen sei, respektive wenn sie ihre Schwester besucht habe. Dies sei jeden (...) der Fall gewesen beziehungsweise mindestens einmal, manchmal zwei Mal pro Monat. Von ihrer Beziehung habe niemand gewusst. Sie seien vorsichtig gewesen. Eines Tages, als E._______ allein zuhause gewesen sei, da seine Frau mit ihren Eltern die Ferien andernorts verbracht habe, habe E._______ ihm gesagt, dass er zu ihm kommen dürfe. Das genaue Datum könne er nicht nennen, aber es sei gegen Ende des Neujahrsfests gewesen. Sie hätten Alkohol getrunken und seien, nachdem sie Sex gehabt hätten, nackt eingeschlafen. Sie hätten die Haustür zwar abgeschlossen, aber diese habe sich von aussen mit einem Schlüssel wieder öffnen lassen. Plötzlich habe er Geräusche beziehungsweise Schreie gehört und realisiert, dass die Angehörigen von E._______ vorzeitig zurückgekehrt seien. Die Frau von E._______ stamme aus einer religiösen Familie. Der Schwiegervater von E._______ sei (...) respektive (...). Beziehungsweise er kenne dessen Funktion nicht, glaube aber, dass er im (...) arbeite. Die drei Schwager von E._______ seien (...). Er sei den Angehörigen von E._______ zuvor noch nie begegnet. E._______ habe ihn dann aufgefordert aufzustehen, sich anzuziehen und wegzulaufen. Die Schwiegermutter von E._______ sei ohnmächtig geworden und auch der Frau von E._______ sei es schlecht gegangen. Als er das Haus habe verlassen wollen, sei er den Schwagern von E._______ begegnet. Diese hätten ihn mit einem Schlagstock oder etwas Ähnlichem angegriffen. Seither könne er den (...) der rechten Hand nicht mehr strecken. Beziehungsweise er habe nur die Frau, die Schwiegermutter und den Schwiegervater von E._______ gesehen und es sei der Schwiegervater von E._______ gewesen, der ihn angegriffen und verletzt habe. Als er aus dem Haus gerannt sei, habe er gehört, wie die Schwiegermutter respektive die Frau von E._______ gerufen habe, er habe ihr Leben zerstört, und wie der Schwiegervater geschrien habe, er werde ihn hinrichten lassen. Im Treppenhaus habe er gehört, wie von der oberen Etage, wo einer der Schwager von E._______ gewohnt habe, zwei Personen nach unten gelaufen seien, diese aber nicht gesehen. Von unten seien auch zwei Personen gekommen, aber er wisse nicht, ob es sich dabei um die Schwager von E._______ gehandelt habe. Draussen habe er seinen Geschäftspartner C._______ angerufen und diesem gesagt, dass er ein Problem habe und das Land sofort verlassen müsse. Aus Scham habe er sich nicht getraut, C._______ die Wahrheit zu sagen, sondern angegeben, er habe mit einer verheirateten Frau geschlafen. Er sei dann zu C._______ gegangen und dieser habe am nächsten Tag einen Schlepper für ihn ausfindig gemacht. Von der Türkei aus habe er seine Schwester kontaktiert und dabei erfahren, dass nach seiner Ausreise Behördenvertreter in Zivil nach ihm gefragt hätten. Es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und es sei auch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden, aber drei bis vier Mal seien zwei Personen, die zu der Seite gehören würden, die ihn verklagt habe, wobei es sich nicht um eine offizielle Klage handle, in Begleitung eines Mullahs zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie mit ihm etwas zu besprechen hätten. Seine Mutter sei in der Folge zu seiner Schwester gezogen, zumal sie an (...) leide. Zu seiner Schwester habe er telefonischen Kontakt. Ihr gehe es gut und sie habe keine Probleme. Seine Mutter wolle nicht mehr mit ihm sprechen, seit sie von der ganzen Sache gehört habe. Mit E._______ habe er keinen Kontakt mehr gehabt und er wisse nicht, was mit diesem passiert sei. Seinem (...) gehe es mittlerweile besser und er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er von seiner Familie nicht mehr akzeptiert werde und nicht wisse, was ihm von Seiten der iranischen Behörden sowie der Familie von E._______ drohen würde. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Melli-Karte [iranische Identitätskarte], Shenasnameh [Geburtsschein]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A11, A14). B. B.a Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Ausführungen zu den gleichgeschlechtlichen Erlebnissen seit jungen Jahren sowie dem fluchtauslösenden Ereignis und der an die Entdeckung der Beziehung zu E._______ anschliessenden Suche nach dem Beschwerdeführer könnten nicht geglaubt werden. Seine Angaben seien in erheblichem Masse widersprüchlich und unsubstanziiert. Auf Rückfragen habe er wiederholt ausweichend geantwortet, keine Details nennen können und lediglich die bisherigen vagen und stereotypen Angaben wiederholt. Angesichts der Unglaubhaftigkeit könne auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge bei guter Gesundheit, verfüge über soziale Kontakte im Heimatland und könne Arbeitserfahrung vorweisen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte er zunächst vor, auch hierzulande pflege er eine Beziehung zu einem Mann. Ausserhalb der Kommunikation mit Gleichgesinnten habe er nach wie vor Mühe, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Er habe Angst davor, welchen Einfluss derartige Äusserungen auf andere Menschen haben könnten, die wiederum Personen aus seinem Heimatland informieren könnten. Weiter führte er aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Befragungen erstmals gegenüber einer Person, mit der er keine Beziehung eingegangen sei, über seine sexuelle Orientierung gesprochen habe. Er habe sich nicht einmal getraut, seinem langjährigen Geschäftspartner davon zu erzählen. In Bezug auf die Abfolge der Geschehnisse an dem fraglichen Abend habe er Unsicherheiten eingeräumt und erklärt, dass alles sehr schnell gegangen sei, er aus dem Schlaf gerissen worden sei und noch unter dem Einfluss von Alkohol und unter zu grossem Stress gestanden habe, um alles genau mitzubekommen. Er habe die Angehörigen von E._______ zuvor noch nie gesehen und wisse nicht genau, wie viele Schwager von E._______ vor Ort gewesen seien. Bei wem es sich um die Frau und bei wem um die Schwiegermutter von E._______ gehandelt habe, habe er einschätzen können. Im Übrigen habe es bei der Übersetzung Differenzen bezüglich der genannten Personen gegeben, sei doch das Wort "Schwägerin" durch "Schwiegermutter" ersetzt worden (vgl. A14 S. 6 F49). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe diesbezügliche Zweifel geäussert, wie der beiliegende Auszug aus deren Bericht zeige. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er eingestehe, sich nicht an alles erinnern zu können. Auch die Verwendung der direkten Rede, die Schilderung seiner damaligen Emotionen und die Erwähnung von Nebensächlichkeiten wie beispielsweise das Türschliessen vor dem Anziehen seien als Realkennzeichen zu werten. Zwar möge er den Ablauf des aufwühlenden Vorfalls zunächst detailarm und nicht identisch geschildert haben, er habe aber später präzisere Angaben machen können. Zudem sei es für ihn verwirrend gewesen, dass er sich nach dem freien Bericht wegen zu ungenauer Angaben habe wiederholen müssen. Bei dem Erlebten habe es sich um eine Sequenz von wenigen Minuten gehandelt. Er habe wahrgenommen, dass verschiedene Personen ausser sich gewesen seien, und er den Ort so schnell wie möglich habe verlassen müssen. Warum die Familie von E._______ vorzeitig zurückgekehrt sei, wisse er nicht. Hätte er dies geahnt, hätte er sich nicht in diese Situation begeben. Das SEM glaube ihm nicht, dass er seine Homosexualität im Iran bereits gelebt habe. Er habe die Entwicklung der Beziehung zu E._______ aber stimmig dargelegt und die Angst, die ihn beherrscht habe, geschildert. Auch habe er von Beginn weg über seine Beziehungen zu Männern berichtet. Er habe sich längere Zeit mit der Thematik befasst und im jugendlichen Alter realisiert, welche Konsequenzen sein Verhalten haben könnte. Die Beziehung zu E._______ sei denn auch die erste längere Beziehung gewesen; zuvor habe er alles verheimlichen müssen und lediglich vereinzelte Kontakte gehabt, weshalb es nicht erstaune, dass er dazu nur oberflächliche Angaben habe machen können. Für seine Schwester sei es schwierig, dass seine Mutter sich weigere, mit ihm zu sprechen. Wie seine Mutter von den Ereignissen erfahren habe, wisse er nicht. Mit E._______ habe er keinen Kontakt und seine Familie kenne E._______ nicht, weshalb er keine Informationen zu E._______ habe. Selbst wenn der fragliche Vorfall nicht geglaubt werden sollte, könne nicht sein gesamtes Leben als Homosexueller als unglaubhaft erachtet werden. Das Verfolgungsmotiv der Homosexualität falle unter den in Art. 3 AsylG erwähnten Begriff der "sozialen Gruppe". Im Iran würden bei offener Auslebung der Homosexualität Verfolgungsmassnahmen bis hin zu Folter und Hinrichtung drohen. Er verweise auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019, wonach die Verheimlichung von Homosexualität einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne, und dieser Druck in subjektiver Hinsicht im Einzelfall zu prüfen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass gleichgeschlechtliche Handlungen im Iran verboten seien, und er habe sich aus Angst und Scham nicht einmal getraut, seinem Geschäftspartner die Wahrheit zu sagen. Der psychische Druck unter dem er bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin leben müsste, sei als intensiv und somit asylrelevant einzustufen. Seitens der iranischen Behörden bestehe kein Schutzwille. Zudem sei er vor seiner Ausreise, wie geschildert, geoutet worden, und habe deshalb bei einer Rückkehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe ihm im Iran eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Verfolgung. Zudem stelle die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen eine Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatsphäre dar. Darüber hinaus würde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine persönliche Notlage geraten. Er sei aufgrund des Erlebten gesundheitlich angeschlagen und bedürfe psychischer Betreuung. Eine solche sei bisher nur deshalb nicht erfolgt, weil er - auch Ärzten gegenüber - Angst habe, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Auch verfüge er im Iran nicht mehr über ein familiäres Netz. Der Kontakt zu seiner Familie sei auf ein Minimum reduziert, da diese sich wegen seiner sexuellen Orientierung von ihm abgewendet habe. Er könne auch nicht ohne Weiteres wieder in sein Geschäft einsteigen, nachdem er sein Kapital in die Organisation der Flucht investiert habe und zu seinem Geschäftspartner keinen Kontakt mehr pflege. Es sei ihm daher auch nicht bekannt, inwiefern C._______ über die Ereignisse informiert sei und wie dieser sich ihm gegenüber verhalten würde. Er habe nicht die Möglichkeit, an Informationen oder Dokumente betreffend allfälliger gegen ihn eingeleiteter Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu kommen. Es hätte daher dem SEM oblegen, entsprechende Abklärungen über Kontaktpersonen im Iran zu tätigen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Verweis auf die Hektik des Geschehens und den Stress, dem er ausgesetzt gewesen sei, als seine Beziehung zu E._______ entdeckt worden sei, sowie der Mühe, über die Homosexualität zu sprechen, vermöge der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen Ausführungen und die Unsubstanziiertheit seiner Angaben nicht zu erklären. Praktisch jede asylsuchende Person berichte von schwierigen und potenziell traumatisierenden Erlebnissen, aber andere würden dies in gewichtiger Weise als der Beschwerdeführer tun. Er sei zu Beginn der Befragungen auf seine Mitwirkungspflicht, die das detaillierte Schildern des Erlebten beinhalte, hingewiesen worden. Seine Ausführungen seien dennoch substanzarm geblieben. Realkennzeichen würden fehlen. Der Auszug aus einem Bericht der Hilfswerkvertretung sei ohne Gehalt und vermöge nicht auf einen Übersetzungsfehler in Bezug auf die in der Wohnung von E._______ anwesenden Personen hinzudeuten. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass im Rahmen der Rückübersetzung einzig an einer Stelle das Wort "Schwägerin" durch "Schwiegermutter" ersetzt worden sei. Dies vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Person, die gerufen habe, er habe ihr Leben zerstört (Ehefrau respektive Schwiegermutter von E._______), nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer vermöge das Vorgetragene nicht glaubhaft zu machen und es lägen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass er seine Homosexualität im Iran offen gelebt habe. Homosexuelle würden im Iran nicht kollektiv verfolgt und Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung im privaten leben würden, müssten keine asylrelevante Verfolgung befürchten. Es könne auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. H. Am 4. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. I. In seiner - innert entsprechend erstreckter Frist - am 6. Juli 2021 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in den Protokollen seien zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Indem das SEM davon ausgehe, dass Aussagen anderer Personen gewichtiger seien als seine Vorbringen, bagatellisiere es das Mass an Druck, das auf ihm laste. Er habe jahrelang versucht, seine sexuelle Orientierung zu verstecken, und bis heute grosse Angst davor, dass in seiner Heimat darüber gesprochen werde. Auch wenn er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, obliege es der Vorinstanz, ihm mittels präziser Fragen die Möglichkeit für einen detaillierten Bericht zu geben. Es sei notorisch, dass beim Übersetzen Unklarheiten oder Abweichungen entstehen könnten. Hierzulande lebe er seine sexuelle Orientierung offen aus. Er sei seit über 18 Monaten in einer festen Beziehung. Da sein Partner in einem anderen Kanton lebe, könnten sie nicht zusammenwohnen, sie würden aber in regem Kontakt stehen, sich so oft wie möglich sehen und auch gemeinsam ausgehen, soweit dies finanzierbar sei. Er verweise auf die beiliegenden Fotos, auf denen sie zusammen zu sehen seien. Gemäss Rechtsprechung sei zu prüfen, ob es zumutbar sei, sich durch diskretes Verhalten einer Verfolgung zu entziehen, oder ob dies einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Das SEM habe weder im Hinblick auf die Asylgewährung noch den Wegweisungsvollzug eine Würdigung des Kriteriums des unerträglichen psychischen Drucks vorgenommen. Seine sexuelle Orientierung scheine es nicht per se anzuzweifeln. Hätte es in Bezug auf seine aktuelle Lebensweise nicht über hinreichende Angaben verfügt, wäre es gehalten gewesen, ihn dazu zu befragen. Es genüge nicht, ohne Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass nicht ein enormer psychischer Druck auf ihm lasten würde. J. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des behaupteten Partners des Beschwerdeführers (...) behandelt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität hat das SEM in seinem Entscheid nicht explizit als glaubhaft oder unglaubhaft bezeichnet. Es hat aber den geschilderten Vorfall, die Beziehung zu E._______ sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse als Homosexueller im Iran als unglaubhaft qualifiziert. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen muss sich derzeit auch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend dazu äussern, ob es die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet.

E. 4.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sexuellen Missbrauchs im Kindesalter durch einen (...) und einen (...) vermögen aufgrund fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst rund (...) Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in den Iran seitens der besagten Männer flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, liegen nicht vor. Solches wird von ihm auch nicht vorgebracht.

E. 4.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass an dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis, wonach seine Homosexualität an einem Tag gegen Ende des Neujahrfests (...) ([...]) durch die Angehörigen seines damaligen Freundes aufgedeckt worden sei, erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem besagten Vorfall und einer daraus allenfalls resultierenden Verfolgung seitens der iranischen Behörden vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Mit seinen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu dem besagten Vorfall und dessen Folgen nicht auszuräumen. Auch mit dem Verweis auf einen angeblichen Übersetzungsfehler bei der Anhörung vom 9. April 2019 vermag er die gravierenden Widersprüche in seinen Ausführungen zum Ablauf des fraglichen Abends nicht zu erklären. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 9. April 2019 und dem eingereichten Auszug aus einem Bericht der Hilfswerkvertretung vom 10. April 2019 ergeben sich keine Hinweise auf massgebliche Verständigungsschwierigkeiten, die im Rahmen der erfolgten Rückübersetzung nicht hätten geklärt werden können (vgl. A14 S. 6 F49 [Ersetzung des Wortes "Schwägerin" durch "Schwiegermutter"]). Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl bei der BzP vom 25. Juni 2018 als auch bei der Anhörung vom 9. April 2019 unterschriftlich, dass er die jeweiligen Übersetzer gut verstanden habe (vgl. A6 S. 2 und 10, A14 S. 1 F1), und dass ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt worden seien und seinen Aussagen entsprechen würden (vgl. A6 S. 11, A14 S. 22). Darauf ist er zu behaften. Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seine Homosexualität vor der im Frühling (...) erfolgten Ausreise aus dem Iran in der vorgebrachten Weise aufgedeckt worden sei. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2019, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, Abklärungen im Iran vorzunehmen, ob gegen ihn aufgrund des geschilderten Vorfalls seitens der iranischen Behörden Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden seien, geht fehl. Der Beschwerdeführer trägt die Substanziierungslast für seine Vorbringen und nachdem er das fluchtauslösende Ereignis - die Aufdeckung seiner Homosexualität durch die Ehefrau seines damaligen Freundes und deren Angehörige - nicht in glaubhafter Weise darzulegen vermochte, sah sich die Vorinstanz diesbezüglich berechtigterweise nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst.

E. 4.5 Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers in der von ihm geschilderten Weise aufgedeckt und er deshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran verfolgt worden sei, ist weiter zu prüfen, ob er bei einem Verbleib im Iran aufgrund seiner Homosexualität respektive einer Notwendigkeit zur Verheimlichung derselben einem unerträglichen psychischen Druck und damit einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre respektive einem solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass er im Iran ständig Angst vor den mit einem Outing verbundenen Konsequenzen gehabt habe, und dass ihm das offene Ausleben seiner Homosexualität, wie es ihm hierzulande möglich sei, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr möglich wäre.

E. 4.5.1 Die Verheimlichung von Homosexualität kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein. Ob ein solcher Druck vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei drohenden schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, die sich bislang diskret verhalten hatte, sich zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten, würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 und 8.3 [betreffend Irak]).

E. 4.5.2 Im Iran wird Homosexualität kriminalisiert und es sind dafür Strafen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Als Tabuthema ist Homosexualität im Iran grundsätzlich mit der Situation im Irak (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019) vergleichbar und das Verheimlichen von Homosexualität kann dort unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen.

E. 4.5.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist, wie gesagt, im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen habe. Diese Rüge ist berechtigt. Das SEM hat in seiner Verfügung nicht geprüft, ob das Verheimlichen der Homosexualität, zu dem der Beschwerdeführer laut seinen Vorbringen im Iran gezwungen wäre, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken würde. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat es sich trotz der entsprechenden Rüge in der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 nicht mit dieser Frage befasst, sondern lediglich ausgeführt, dass Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung im Iran privat leben würden, keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum zu prüfenden Kriterium des psychischen Drucks (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2) fragt sich jedoch, inwieweit von einer Person erwartet werden kann, eine drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden. Diese Prüfung hat das SEM nicht vorgenommen. Es führte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 zwar an, es könne nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre, jedoch ohne diesen Standpunkt zu begründen. Ob die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen wollte, die Glaubhaftigkeit der behaupteten sexuellen Ausrichtung könne offenbleiben, geht (auch) aus der Vernehmlassung nicht schlüssig hervor. Damit hat es aber die aufgrund des vorliegend geltend gemachten Sachverhalts wesentlichen Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht umfassend geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks umfassender Prüfung und Würdigung der Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, weil er gezwungen wäre, seine (allfällige) Homosexualität zu verheimlichen oder zu verleugnen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu vermeiden. Dabei wird auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, die er in der Schweiz führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein; dies bei der Frage der Zulässigkeit, was die Bestimmungen der EMRK anbelangt, und allenfalls auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 8. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zur umfassende Prüfung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2019 mit 680 Minuten und sie beantragte einen Stundenansatz von Fr. 269.25 (inklusive Mehrwertsteuer). Zudem beantragte sie eine Pauschale von Fr. 54.- als Auslagenersatz. Mit der Replik vom 6. Juli 2021 machte sie einen zusätzlichen Aufwand von 90 Minuten geltend. Der zeitliche Aufwand scheint insgesamt angemessen, generelle Pauschalen werden praxisgemäss jedoch nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind vorliegend Portokosten von Fr. 15.90. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3471.30 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3471.30 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6486/2019 Urteil vom 24. September 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 25. Juni 2018 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 9. April 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und fünf Jahre lang als Aushilfe bei einem (...) gearbeitet, da sein Vater krank gewesen und (...) verstorben sei. Zuletzt habe er mit einem Freund namens C._______ ein Geschäft betrieben. Sie hätten (...). Er sei ledig und habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Seine Schwester, die (...) sei und als (...) arbeite, lebe in einer eigenen Wohnung in B._______. Er sei gegen Ende des Neujahrsfests (...) ([...] [iranisches Neujahr: 20./21. März]), an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, illegal aus dem Iran ausgereist. Er sei mit einem Bus nach D._______ gefahren und habe die Grenze zur Türkei mit Hilfe eines Schleppers, den C._______ für ihn organisiert habe, zu Fuss überquert. Nach sieben oder acht Tagen sei er nach Griechenland weitergereist und von dort aus in einem LKW am 20. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Er sei aus dem Iran geflohen, weil er mit einem verheirateten Mann namens E._______ geschlafen habe und sie dabei von dessen Familie überrascht worden seien. Er habe im Alter von (...) Jahren erstmals sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt. Es habe sich um einen älteren Nachbarn gehandelt. Dieser habe ihn geküsst und gestreichelt, es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen. Mit (...) oder (...) Jahren habe er realisiert, dass er anders als andere Kinder sei, da er immer mit Knaben habe spielen wollen. Sein (Verwandter) F._______ habe ihn zu sexuellen Handlungen aufgefordert. Er sei nicht abgeneigt, aber gehemmt gewesen, und habe deshalb abgelehnt. Schliesslich sei er von F._______ im Alter von (...) Jahren vergewaltigt worden. F._______ habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er dies verraten. Nach diesem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass er andere Neigungen habe, und er habe fortan Angst gehabt, dass jemand davon erfahren könnte. Er habe es zwei bis drei Mal auch mit anderen Männern ausprobiert, aber als er erwachsener geworden sei und habe arbeiten müssen, habe er weitgehend auf sexuelle Kontakte mit Männern verzichtet, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass solche im Iran verboten seien. Ein paar Jahre bevor er E._______ kennengelernt habe, sei er einmal mit einem Freund aus Neugier in einen von Homosexuellen frequentierten Park gegangen. Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht und habe die Anwesenden befragt. Er und sein Freund hätten gehen können, nachdem sie angegeben hätten, ganz normale Stadtbewohner zu sein. Beim Verlassen des Parks sei er von einem Schlagstock am (...) getroffen worden. Nach diesem Erlebnis sei er nie mehr an einen solchen Ort gegangen. E._______ habe mit (...) gehandelt und sei über ein Jahr lang Kunde in seinem Geschäft gewesen. Sie seien sich nach und nach nähergekommen und E._______ habe ihm irgendwann erzählt, dass er homosexuelle Neigungen habe. Sie hätten sich jeweils bei ihm (dem Beschwerdeführer) zuhause getroffen, wenn seine Mutter bei ihrem Bruder gewesen sei, respektive wenn sie ihre Schwester besucht habe. Dies sei jeden (...) der Fall gewesen beziehungsweise mindestens einmal, manchmal zwei Mal pro Monat. Von ihrer Beziehung habe niemand gewusst. Sie seien vorsichtig gewesen. Eines Tages, als E._______ allein zuhause gewesen sei, da seine Frau mit ihren Eltern die Ferien andernorts verbracht habe, habe E._______ ihm gesagt, dass er zu ihm kommen dürfe. Das genaue Datum könne er nicht nennen, aber es sei gegen Ende des Neujahrsfests gewesen. Sie hätten Alkohol getrunken und seien, nachdem sie Sex gehabt hätten, nackt eingeschlafen. Sie hätten die Haustür zwar abgeschlossen, aber diese habe sich von aussen mit einem Schlüssel wieder öffnen lassen. Plötzlich habe er Geräusche beziehungsweise Schreie gehört und realisiert, dass die Angehörigen von E._______ vorzeitig zurückgekehrt seien. Die Frau von E._______ stamme aus einer religiösen Familie. Der Schwiegervater von E._______ sei (...) respektive (...). Beziehungsweise er kenne dessen Funktion nicht, glaube aber, dass er im (...) arbeite. Die drei Schwager von E._______ seien (...). Er sei den Angehörigen von E._______ zuvor noch nie begegnet. E._______ habe ihn dann aufgefordert aufzustehen, sich anzuziehen und wegzulaufen. Die Schwiegermutter von E._______ sei ohnmächtig geworden und auch der Frau von E._______ sei es schlecht gegangen. Als er das Haus habe verlassen wollen, sei er den Schwagern von E._______ begegnet. Diese hätten ihn mit einem Schlagstock oder etwas Ähnlichem angegriffen. Seither könne er den (...) der rechten Hand nicht mehr strecken. Beziehungsweise er habe nur die Frau, die Schwiegermutter und den Schwiegervater von E._______ gesehen und es sei der Schwiegervater von E._______ gewesen, der ihn angegriffen und verletzt habe. Als er aus dem Haus gerannt sei, habe er gehört, wie die Schwiegermutter respektive die Frau von E._______ gerufen habe, er habe ihr Leben zerstört, und wie der Schwiegervater geschrien habe, er werde ihn hinrichten lassen. Im Treppenhaus habe er gehört, wie von der oberen Etage, wo einer der Schwager von E._______ gewohnt habe, zwei Personen nach unten gelaufen seien, diese aber nicht gesehen. Von unten seien auch zwei Personen gekommen, aber er wisse nicht, ob es sich dabei um die Schwager von E._______ gehandelt habe. Draussen habe er seinen Geschäftspartner C._______ angerufen und diesem gesagt, dass er ein Problem habe und das Land sofort verlassen müsse. Aus Scham habe er sich nicht getraut, C._______ die Wahrheit zu sagen, sondern angegeben, er habe mit einer verheirateten Frau geschlafen. Er sei dann zu C._______ gegangen und dieser habe am nächsten Tag einen Schlepper für ihn ausfindig gemacht. Von der Türkei aus habe er seine Schwester kontaktiert und dabei erfahren, dass nach seiner Ausreise Behördenvertreter in Zivil nach ihm gefragt hätten. Es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und es sei auch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden, aber drei bis vier Mal seien zwei Personen, die zu der Seite gehören würden, die ihn verklagt habe, wobei es sich nicht um eine offizielle Klage handle, in Begleitung eines Mullahs zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie mit ihm etwas zu besprechen hätten. Seine Mutter sei in der Folge zu seiner Schwester gezogen, zumal sie an (...) leide. Zu seiner Schwester habe er telefonischen Kontakt. Ihr gehe es gut und sie habe keine Probleme. Seine Mutter wolle nicht mehr mit ihm sprechen, seit sie von der ganzen Sache gehört habe. Mit E._______ habe er keinen Kontakt mehr gehabt und er wisse nicht, was mit diesem passiert sei. Seinem (...) gehe es mittlerweile besser und er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er von seiner Familie nicht mehr akzeptiert werde und nicht wisse, was ihm von Seiten der iranischen Behörden sowie der Familie von E._______ drohen würde. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Melli-Karte [iranische Identitätskarte], Shenasnameh [Geburtsschein]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A11, A14). B. B.a Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Ausführungen zu den gleichgeschlechtlichen Erlebnissen seit jungen Jahren sowie dem fluchtauslösenden Ereignis und der an die Entdeckung der Beziehung zu E._______ anschliessenden Suche nach dem Beschwerdeführer könnten nicht geglaubt werden. Seine Angaben seien in erheblichem Masse widersprüchlich und unsubstanziiert. Auf Rückfragen habe er wiederholt ausweichend geantwortet, keine Details nennen können und lediglich die bisherigen vagen und stereotypen Angaben wiederholt. Angesichts der Unglaubhaftigkeit könne auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge bei guter Gesundheit, verfüge über soziale Kontakte im Heimatland und könne Arbeitserfahrung vorweisen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte er zunächst vor, auch hierzulande pflege er eine Beziehung zu einem Mann. Ausserhalb der Kommunikation mit Gleichgesinnten habe er nach wie vor Mühe, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Er habe Angst davor, welchen Einfluss derartige Äusserungen auf andere Menschen haben könnten, die wiederum Personen aus seinem Heimatland informieren könnten. Weiter führte er aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Befragungen erstmals gegenüber einer Person, mit der er keine Beziehung eingegangen sei, über seine sexuelle Orientierung gesprochen habe. Er habe sich nicht einmal getraut, seinem langjährigen Geschäftspartner davon zu erzählen. In Bezug auf die Abfolge der Geschehnisse an dem fraglichen Abend habe er Unsicherheiten eingeräumt und erklärt, dass alles sehr schnell gegangen sei, er aus dem Schlaf gerissen worden sei und noch unter dem Einfluss von Alkohol und unter zu grossem Stress gestanden habe, um alles genau mitzubekommen. Er habe die Angehörigen von E._______ zuvor noch nie gesehen und wisse nicht genau, wie viele Schwager von E._______ vor Ort gewesen seien. Bei wem es sich um die Frau und bei wem um die Schwiegermutter von E._______ gehandelt habe, habe er einschätzen können. Im Übrigen habe es bei der Übersetzung Differenzen bezüglich der genannten Personen gegeben, sei doch das Wort "Schwägerin" durch "Schwiegermutter" ersetzt worden (vgl. A14 S. 6 F49). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe diesbezügliche Zweifel geäussert, wie der beiliegende Auszug aus deren Bericht zeige. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er eingestehe, sich nicht an alles erinnern zu können. Auch die Verwendung der direkten Rede, die Schilderung seiner damaligen Emotionen und die Erwähnung von Nebensächlichkeiten wie beispielsweise das Türschliessen vor dem Anziehen seien als Realkennzeichen zu werten. Zwar möge er den Ablauf des aufwühlenden Vorfalls zunächst detailarm und nicht identisch geschildert haben, er habe aber später präzisere Angaben machen können. Zudem sei es für ihn verwirrend gewesen, dass er sich nach dem freien Bericht wegen zu ungenauer Angaben habe wiederholen müssen. Bei dem Erlebten habe es sich um eine Sequenz von wenigen Minuten gehandelt. Er habe wahrgenommen, dass verschiedene Personen ausser sich gewesen seien, und er den Ort so schnell wie möglich habe verlassen müssen. Warum die Familie von E._______ vorzeitig zurückgekehrt sei, wisse er nicht. Hätte er dies geahnt, hätte er sich nicht in diese Situation begeben. Das SEM glaube ihm nicht, dass er seine Homosexualität im Iran bereits gelebt habe. Er habe die Entwicklung der Beziehung zu E._______ aber stimmig dargelegt und die Angst, die ihn beherrscht habe, geschildert. Auch habe er von Beginn weg über seine Beziehungen zu Männern berichtet. Er habe sich längere Zeit mit der Thematik befasst und im jugendlichen Alter realisiert, welche Konsequenzen sein Verhalten haben könnte. Die Beziehung zu E._______ sei denn auch die erste längere Beziehung gewesen; zuvor habe er alles verheimlichen müssen und lediglich vereinzelte Kontakte gehabt, weshalb es nicht erstaune, dass er dazu nur oberflächliche Angaben habe machen können. Für seine Schwester sei es schwierig, dass seine Mutter sich weigere, mit ihm zu sprechen. Wie seine Mutter von den Ereignissen erfahren habe, wisse er nicht. Mit E._______ habe er keinen Kontakt und seine Familie kenne E._______ nicht, weshalb er keine Informationen zu E._______ habe. Selbst wenn der fragliche Vorfall nicht geglaubt werden sollte, könne nicht sein gesamtes Leben als Homosexueller als unglaubhaft erachtet werden. Das Verfolgungsmotiv der Homosexualität falle unter den in Art. 3 AsylG erwähnten Begriff der "sozialen Gruppe". Im Iran würden bei offener Auslebung der Homosexualität Verfolgungsmassnahmen bis hin zu Folter und Hinrichtung drohen. Er verweise auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019, wonach die Verheimlichung von Homosexualität einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne, und dieser Druck in subjektiver Hinsicht im Einzelfall zu prüfen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass gleichgeschlechtliche Handlungen im Iran verboten seien, und er habe sich aus Angst und Scham nicht einmal getraut, seinem Geschäftspartner die Wahrheit zu sagen. Der psychische Druck unter dem er bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin leben müsste, sei als intensiv und somit asylrelevant einzustufen. Seitens der iranischen Behörden bestehe kein Schutzwille. Zudem sei er vor seiner Ausreise, wie geschildert, geoutet worden, und habe deshalb bei einer Rückkehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe ihm im Iran eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Verfolgung. Zudem stelle die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen eine Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatsphäre dar. Darüber hinaus würde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine persönliche Notlage geraten. Er sei aufgrund des Erlebten gesundheitlich angeschlagen und bedürfe psychischer Betreuung. Eine solche sei bisher nur deshalb nicht erfolgt, weil er - auch Ärzten gegenüber - Angst habe, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Auch verfüge er im Iran nicht mehr über ein familiäres Netz. Der Kontakt zu seiner Familie sei auf ein Minimum reduziert, da diese sich wegen seiner sexuellen Orientierung von ihm abgewendet habe. Er könne auch nicht ohne Weiteres wieder in sein Geschäft einsteigen, nachdem er sein Kapital in die Organisation der Flucht investiert habe und zu seinem Geschäftspartner keinen Kontakt mehr pflege. Es sei ihm daher auch nicht bekannt, inwiefern C._______ über die Ereignisse informiert sei und wie dieser sich ihm gegenüber verhalten würde. Er habe nicht die Möglichkeit, an Informationen oder Dokumente betreffend allfälliger gegen ihn eingeleiteter Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu kommen. Es hätte daher dem SEM oblegen, entsprechende Abklärungen über Kontaktpersonen im Iran zu tätigen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Verweis auf die Hektik des Geschehens und den Stress, dem er ausgesetzt gewesen sei, als seine Beziehung zu E._______ entdeckt worden sei, sowie der Mühe, über die Homosexualität zu sprechen, vermöge der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen Ausführungen und die Unsubstanziiertheit seiner Angaben nicht zu erklären. Praktisch jede asylsuchende Person berichte von schwierigen und potenziell traumatisierenden Erlebnissen, aber andere würden dies in gewichtiger Weise als der Beschwerdeführer tun. Er sei zu Beginn der Befragungen auf seine Mitwirkungspflicht, die das detaillierte Schildern des Erlebten beinhalte, hingewiesen worden. Seine Ausführungen seien dennoch substanzarm geblieben. Realkennzeichen würden fehlen. Der Auszug aus einem Bericht der Hilfswerkvertretung sei ohne Gehalt und vermöge nicht auf einen Übersetzungsfehler in Bezug auf die in der Wohnung von E._______ anwesenden Personen hinzudeuten. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass im Rahmen der Rückübersetzung einzig an einer Stelle das Wort "Schwägerin" durch "Schwiegermutter" ersetzt worden sei. Dies vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Person, die gerufen habe, er habe ihr Leben zerstört (Ehefrau respektive Schwiegermutter von E._______), nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer vermöge das Vorgetragene nicht glaubhaft zu machen und es lägen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass er seine Homosexualität im Iran offen gelebt habe. Homosexuelle würden im Iran nicht kollektiv verfolgt und Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung im privaten leben würden, müssten keine asylrelevante Verfolgung befürchten. Es könne auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. H. Am 4. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. I. In seiner - innert entsprechend erstreckter Frist - am 6. Juli 2021 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in den Protokollen seien zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Indem das SEM davon ausgehe, dass Aussagen anderer Personen gewichtiger seien als seine Vorbringen, bagatellisiere es das Mass an Druck, das auf ihm laste. Er habe jahrelang versucht, seine sexuelle Orientierung zu verstecken, und bis heute grosse Angst davor, dass in seiner Heimat darüber gesprochen werde. Auch wenn er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, obliege es der Vorinstanz, ihm mittels präziser Fragen die Möglichkeit für einen detaillierten Bericht zu geben. Es sei notorisch, dass beim Übersetzen Unklarheiten oder Abweichungen entstehen könnten. Hierzulande lebe er seine sexuelle Orientierung offen aus. Er sei seit über 18 Monaten in einer festen Beziehung. Da sein Partner in einem anderen Kanton lebe, könnten sie nicht zusammenwohnen, sie würden aber in regem Kontakt stehen, sich so oft wie möglich sehen und auch gemeinsam ausgehen, soweit dies finanzierbar sei. Er verweise auf die beiliegenden Fotos, auf denen sie zusammen zu sehen seien. Gemäss Rechtsprechung sei zu prüfen, ob es zumutbar sei, sich durch diskretes Verhalten einer Verfolgung zu entziehen, oder ob dies einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Das SEM habe weder im Hinblick auf die Asylgewährung noch den Wegweisungsvollzug eine Würdigung des Kriteriums des unerträglichen psychischen Drucks vorgenommen. Seine sexuelle Orientierung scheine es nicht per se anzuzweifeln. Hätte es in Bezug auf seine aktuelle Lebensweise nicht über hinreichende Angaben verfügt, wäre es gehalten gewesen, ihn dazu zu befragen. Es genüge nicht, ohne Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass nicht ein enormer psychischer Druck auf ihm lasten würde. J. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des behaupteten Partners des Beschwerdeführers (...) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität hat das SEM in seinem Entscheid nicht explizit als glaubhaft oder unglaubhaft bezeichnet. Es hat aber den geschilderten Vorfall, die Beziehung zu E._______ sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse als Homosexueller im Iran als unglaubhaft qualifiziert. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen muss sich derzeit auch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend dazu äussern, ob es die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet. 4.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sexuellen Missbrauchs im Kindesalter durch einen (...) und einen (...) vermögen aufgrund fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst rund (...) Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in den Iran seitens der besagten Männer flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, liegen nicht vor. Solches wird von ihm auch nicht vorgebracht. 4.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass an dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis, wonach seine Homosexualität an einem Tag gegen Ende des Neujahrfests (...) ([...]) durch die Angehörigen seines damaligen Freundes aufgedeckt worden sei, erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem besagten Vorfall und einer daraus allenfalls resultierenden Verfolgung seitens der iranischen Behörden vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Mit seinen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu dem besagten Vorfall und dessen Folgen nicht auszuräumen. Auch mit dem Verweis auf einen angeblichen Übersetzungsfehler bei der Anhörung vom 9. April 2019 vermag er die gravierenden Widersprüche in seinen Ausführungen zum Ablauf des fraglichen Abends nicht zu erklären. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 9. April 2019 und dem eingereichten Auszug aus einem Bericht der Hilfswerkvertretung vom 10. April 2019 ergeben sich keine Hinweise auf massgebliche Verständigungsschwierigkeiten, die im Rahmen der erfolgten Rückübersetzung nicht hätten geklärt werden können (vgl. A14 S. 6 F49 [Ersetzung des Wortes "Schwägerin" durch "Schwiegermutter"]). Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl bei der BzP vom 25. Juni 2018 als auch bei der Anhörung vom 9. April 2019 unterschriftlich, dass er die jeweiligen Übersetzer gut verstanden habe (vgl. A6 S. 2 und 10, A14 S. 1 F1), und dass ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt worden seien und seinen Aussagen entsprechen würden (vgl. A6 S. 11, A14 S. 22). Darauf ist er zu behaften. Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seine Homosexualität vor der im Frühling (...) erfolgten Ausreise aus dem Iran in der vorgebrachten Weise aufgedeckt worden sei. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2019, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, Abklärungen im Iran vorzunehmen, ob gegen ihn aufgrund des geschilderten Vorfalls seitens der iranischen Behörden Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden seien, geht fehl. Der Beschwerdeführer trägt die Substanziierungslast für seine Vorbringen und nachdem er das fluchtauslösende Ereignis - die Aufdeckung seiner Homosexualität durch die Ehefrau seines damaligen Freundes und deren Angehörige - nicht in glaubhafter Weise darzulegen vermochte, sah sich die Vorinstanz diesbezüglich berechtigterweise nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst. 4.5 Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers in der von ihm geschilderten Weise aufgedeckt und er deshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran verfolgt worden sei, ist weiter zu prüfen, ob er bei einem Verbleib im Iran aufgrund seiner Homosexualität respektive einer Notwendigkeit zur Verheimlichung derselben einem unerträglichen psychischen Druck und damit einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre respektive einem solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass er im Iran ständig Angst vor den mit einem Outing verbundenen Konsequenzen gehabt habe, und dass ihm das offene Ausleben seiner Homosexualität, wie es ihm hierzulande möglich sei, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr möglich wäre. 4.5.1 Die Verheimlichung von Homosexualität kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein. Ob ein solcher Druck vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei drohenden schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, die sich bislang diskret verhalten hatte, sich zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten, würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 und 8.3 [betreffend Irak]). 4.5.2 Im Iran wird Homosexualität kriminalisiert und es sind dafür Strafen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Als Tabuthema ist Homosexualität im Iran grundsätzlich mit der Situation im Irak (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019) vergleichbar und das Verheimlichen von Homosexualität kann dort unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen. 4.5.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist, wie gesagt, im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen habe. Diese Rüge ist berechtigt. Das SEM hat in seiner Verfügung nicht geprüft, ob das Verheimlichen der Homosexualität, zu dem der Beschwerdeführer laut seinen Vorbringen im Iran gezwungen wäre, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken würde. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat es sich trotz der entsprechenden Rüge in der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 nicht mit dieser Frage befasst, sondern lediglich ausgeführt, dass Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung im Iran privat leben würden, keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum zu prüfenden Kriterium des psychischen Drucks (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2) fragt sich jedoch, inwieweit von einer Person erwartet werden kann, eine drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden. Diese Prüfung hat das SEM nicht vorgenommen. Es führte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 zwar an, es könne nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre, jedoch ohne diesen Standpunkt zu begründen. Ob die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen wollte, die Glaubhaftigkeit der behaupteten sexuellen Ausrichtung könne offenbleiben, geht (auch) aus der Vernehmlassung nicht schlüssig hervor. Damit hat es aber die aufgrund des vorliegend geltend gemachten Sachverhalts wesentlichen Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht umfassend geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks umfassender Prüfung und Würdigung der Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, weil er gezwungen wäre, seine (allfällige) Homosexualität zu verheimlichen oder zu verleugnen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu vermeiden. Dabei wird auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, die er in der Schweiz führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein; dies bei der Frage der Zulässigkeit, was die Bestimmungen der EMRK anbelangt, und allenfalls auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 8. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zur umfassende Prüfung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2019 mit 680 Minuten und sie beantragte einen Stundenansatz von Fr. 269.25 (inklusive Mehrwertsteuer). Zudem beantragte sie eine Pauschale von Fr. 54.- als Auslagenersatz. Mit der Replik vom 6. Juli 2021 machte sie einen zusätzlichen Aufwand von 90 Minuten geltend. Der zeitliche Aufwand scheint insgesamt angemessen, generelle Pauschalen werden praxisgemäss jedoch nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind vorliegend Portokosten von Fr. 15.90. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3471.30 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3471.30 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: