opencaselaw.ch

F-5959/2017

F-5959/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-22 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1962) ist äthiopische Staatsangehörige. Seit 2015 hält sie sich im Sudan auf. A.a Am 21. August 2016 wandte sie sich per E-Mail an die Schweizer Botschaft in Khartum und ersuchte darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Sie führte aus, sie habe in den anderthalb Jahren seit ihrer Einreise als Asylsuchende in den Sudan neben den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen mit diversen Problemen zu kämpfen. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, da sie dort aus politischen und religiösen Gründen verfolgt werde (Akten SEM I/S. 2 - 3). Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an die Schweizer Botschaft bekräftigte die Beschwerdeführerin diese Vorbringen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Situation vor der Ausreise aus Äthiopien (Akten SEM I/S. 5 - 7). Am 30. Januar 2017 reichte sie Kopien von Arztzeugnissen ein (Akten SEM I/S. 8 - 10). A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 14. und am 22. März 2017 durch Angehörige der Schweizer Botschaft in Khartum persönlich befragt (Akten SEM I/S. 12 - 17). Ende März 2017 reichte sie zahlreiche Dokumente zum Beweis ihrer Aussagen ein (Akten SEM I/S. 18 - 113). Mit Eingabe vom 3. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft und machte geltend, sie sei in der Zwischenzeit zweimal von einem Auto angefahren worden. Sie reichte weitere Unterlagen ein, darunter solche zu ihrem Gesundheitszustand (Akten SEM I/S. 114 - 118, 119 - 139). B. Mit Formularverfügung vom 27. April 2017 wies die Schweizer Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ab. Es wurden die Gründe Nr. 2 (der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen) und Nr. 9 (Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden) angekreuzt (Akten SEM I/S. 147 - 149). C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Akten SEM I/S. 151 - 195). D. Nachdem die Vorinstanz Stellungnahmen der Sektion Asylverfahren eingeholt hatte (Akten SEM II/S. 196, III/S. 197) und unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden waren (Akten SEM IV/S. 198 - 203), wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juli 2017 ab (Akten SEM V/S. 204 - 207). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 Beschwerde (Akten BVGer 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Eingabe vom 30. November 2017 (Eingang: 30. November 2017 [per Telefax] bzw. 4. Dezember 2017 [Akten BVGer 5 und 6]) wandte sich der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Auch in dieser Eingabe werden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Zudem wird sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ersucht. F. Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 bzw. 11. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Akten BVGer 7 und 9). G. Mit Replik vom 14. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (Akten BVGer 11). Zudem reicht sie zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten (u.a. Schreiben von Bekannten; Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Menschenrechtslage im Sudan und in Äthiopien; Unterlagen zu urgent actions; Zeitungsartikel). H. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Am 15. September 2018 trat die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist auf hängige Verfahren das neue Recht anzuwenden (vgl. Art. 70 VEV). Vorliegend ist folglich die neue Verordnung anwendbar, auch wenn der angefochtene Entscheid noch unter der Geltung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441) erging. Hieraus entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, wurden doch die materiellen Prüfkriterien im Zuge der Neufassung der Verordnung beibehalten (vgl. die Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.1 m.H. [zur Publikation vorgesehen] und F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 4.1 Als Staatsangehörige Äthiopiens unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. hierzu die erwähnten Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H. sowie F-4658/2017 E. 3.1 m.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. das erwähnte Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 m.H.; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4.1 m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl. die erwähnten Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 5 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres Entscheids fest, dass die Akten keinen Schluss auf eine aktuelle Lebensgefahr zuliessen. Es sei keine besondere Notsituation ersichtlich, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die sudanesischen Behörden ihren staatlichen Schutzpflichten nachkämen. Sie seien den Klagen der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nachgegangen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen Bezug zwischen ihren allgemeinen Vorbringen bzw. Sachverhalten und ihrer eigenen Situation glaubhaft zu machen. Auch die geschilderten gesundheitlichen Probleme stellten keine ernsthafte und konkrete Gefährdung dar (vgl. Akten SEM V/204 - 207, Akten BVGer 9).

E. 6 Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr drohe sowohl im Sudan als auch in Äthiopien Verfolgung.

E. 6.1 Zur Situation in Äthiopien hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei dreimal verhaftet worden. Als sie in der 12. Klasse gewesen sei, sei sie einmal zusammen mit ihrem Bruder unter dem Verdacht, einer Oppositionspartei anzugehören, für 15 Tage inhaftiert, beleidigt und geschlagen worden (Akten SEM I/S. 16, 156). Das zweite Mal sei im Jahre 1999 gewesen. Sie habe ihren [Verwandten] im Spital besucht. Als sie ihm Lebensmittel und Medikamente habe geben wollen, sei ihr dies verboten worden. Weil sie sich dagegen gewehrt habe, sei sie für einen Tag festgehalten worden (Akten SEM I/S. 16, 164, 180). Das dritte Mal sei 1991 oder 1992 gewesen, als sie wegen Missachtung von Verfahrensregeln eines Gerichts bzw. auf Veranlassung des [Verwandten] eines früheren Premierministers für eine Woche inhaftiert worden sei. Dieser [Verwandte] des Premierministers habe ihr das Amt einer [...] angeboten, was sie abgelehnt habe. Sie habe dann ihr eigenes Business angefangen. Sie habe von diesem [Verwandten] des Premierministers ein Darlehen erhalten; als sie es nicht habe zurückzahlen können, habe er sie verklagt. Er habe sie überdies heiraten wollen. Hätte sie diesen Heiratsantrag akzeptiert, wäre ihr das ganze Leid erspart geblieben (Akten SEM I/S. 5, 16, 156, 180; Akten BVGer 1/S. 1). Sie sei Journalistin, was in Äthiopien einer Straftat gleichkomme. Ihr sei von zwei [Medienunternehmen] gekündigt worden; bei der einen unter dem Vorwand, sie sei Muslima (Akten SEM I/S. 156, 193; Akten BVGer 6/S. 2 f.). Sie habe einen äthiopischen Minister beschuldigt, ihren oben erwähnten [Verwandten] ermordet zu haben, was sie in Todesgefahr bringe (Akten SEM I/S. 12, 194; Akten BVGer 1/S. 4, 6/S. 3). Sie habe zu guter Regierungsführung und religiösen Themen geforscht sowie Religionsunterricht gegeben. Als die Nachbarn begonnen hätten, ihr Haus mit Steinen zu bewerfen und ihre Schülerinnen zu bedrohen, habe sie Äthiopien verlassen, um einer Verhaftung zu entgehen (Akten SEM I/S. 155; Akten BVGer 1/S. 1).

E. 6.2 Im Januar 2015 sei sie aus politischen und religiösen Gründen in den Sudan geflohen (Akten SEM I/S. 2 - 3). Die Lebensumstände seien allgemein schwierig. Ihre Stellen als Lehrerin an fünf Universitäten habe sie zugunsten von Sudanesen aufgeben müssen. Sie habe verschiedentlich Probleme mit dem National Intelligence and Security Service (NISS) gehabt. Die Gründe dafür seien gewesen, dass sie Unregelmässigkeiten bei der Vergabe eines Auftrags [...] beanstandet und die Wahrheit über die Situation von Flüchtlingen im Sudan öffentlich gemacht habe. Deshalb habe der NISS dafür gesorgt, dass sie ihre Stelle bei der [...] verloren habe und ihr Gesuch um Anerkennung als Flüchtling abgewiesen worden sei. Der NISS habe ihr diverse persönliche Gegenstände abgenommen (Laptop, Aufnahmegerät, Computerzubehör, Unterrichtsmaterial). Dabei sei sie an der Hand verletzt worden. Nachdem sie ihre Wohnung, die sie von äthiopischen Landsleuten mit Verbindungen zur Botschaft gemietet hatte, verloren habe, habe sie bei Freunden, in Polizeistationen und einer provisorischen Unterkunft übernachtet. Sie wechsle den Wohnort, weil sie vom äthiopischen Sicherheitsapparat überwacht werde. Der NISS habe sie am [Datum] 2016 für einen Tag festgenommen. Sie sei insgesamt in drei Autounfälle verwickelt gewesen, hinter denen der NISS gesteckt habe. Beim ersten sei sie an der Hand verletzt worden. Sie habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Aus der Verletzung der Hand seien orthopädische und neurologische Probleme entstanden, die sich weiter ausbreiten würden. Zudem leide sie unter [...], weshalb ihr von den sudanesischen Gesundheitsbehörden empfohlen worden sei, in einer kühleren Gegend zu leben (Akten SEM I/S. 2 - 3, 12 - 17, 24 - 25, 154 - 157, 192 - 195; Akten BVGer 1, 6, 11). Sie habe Angst, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien abgeschoben zu werden (Akten SEM I/S. 194; Akten BVGer 1/S. 2, 6/S. 3 ff.). Zweimal sei ihr Asylgesuch [...] abgewiesen worden, da ihr vom NISS vorgeworfen worden sei, für die Uno zu spionieren. Ein drittes Verfahren ("review") sei mehrmals unterbrochen worden (Akten SEM I/S. 5, 12 - 17, 100, 157, 194). Am [Datum] 2017 sei sie dann von den sudanesischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden, was beweise, dass ihre Angst vor Verfolgung in Äthiopien begründet sei (vgl. Akten BVGer 11/S. 1 f.).

E. 7.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Sudan aufhält. Dort wurde sie gemäss eigenen Angaben am [Datum] 2017 als Flüchtling anerkannt (Akten BVGer 11/S. 1 f.). Nach ihrer Einreise in den Sudan im Januar 2015 war sie gemäss ihrem Lebenslauf ab [Datum] 2015 zunächst an einem College und danach an zwei Universitäten als Englisch- und Informatiklehrerin tätig. Anschliessend war sie bis Ende [Monat] 2016 für [...] als Informatikerin tätig. Am [Datum] 2015 erwarb sie überdies im Sudan eine Zusatzqualifikation (certificate) im IT-Bereich (Akten SEM I/S. 22).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich somit in einem Drittstaat auf, der Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ist. Am 14. Dezember 2017 gewährte ihr dieser Drittstaat Schutz vor Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes, indem er sie als Flüchtling anerkannte. Damit ist grundsätzlich die Erteilung eines humanitären Visums ausgeschlossen (vgl. E. 4.2). Eine Prüfung der Vorbringen zu ihrer Situation in Äthiopien erübrigt sich daher im vorliegenden Verfahren. Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, auch im Sudan verfolgt bzw. akut gefährdet zu sein. Aufgrund der Anerkennung als Flüchtling im Sudan ist davon auszugehen, dass ihr die Möglichkeit nicht offensteht, in ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückzukehren, um so der Situation zu entkommen (vgl. Urteil des BVGer E-2782/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 4.1). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt.

E. 8 Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst im Laufe des Verfahrens mündlich und schriftlich gemacht hat, teilweise nur schwer verständlich sind. So wechselt sie teilweise abrupt das Thema oder lässt Sätze unvollendet. In der Folge wird der Inhalt ihrer Eingaben und Aussagen wiedergegeben, so gut es geht.

E. 9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, wodurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Frage gestellt wird.

E. 9.2 Beispielsweise verknüpft die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben die Begebenheit, als ihr der Laptop und weitere persönliche Gegenstände abgenommen wurden, mit der geltend gemachten Verhaftung durch den NISS. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass die beiden Vorkommnisse etwa ein Jahr auseinanderlagen: Die persönlichen Gegenstände wurden ihr am [Datum] 2015 abgenommen, die Festnahme durch den NISS fand gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie zweier Bekannter am [Datum] 2016 statt (vgl. Anzeige wegen Diebstahls [Akten SEM I/S. 56 - 57]; zur Festnahme vgl. Akten SEM I/S. 14 und Akten BVGer 11 Beilagen 5 und 6 [vgl. aber 11/S. 1 und S. 4 Ziff. 2 i, wo der {Datum} 2015 auch für die Festnahme genannt wird. Da diese Angaben erst auf Replikebene gemacht wurden, kann ihnen kein Gewicht beigemessen werden]). Dieser Widerspruch hat Auswirkungen auf ein weiteres Ereignis, das die Beschwerdeführerin mit diesen Begebenheiten in Zusammenhang bringt. Sie macht geltend, durch die Angehörigen des NISS an der linken Hand verletzt worden zu sein, ohne allerdings zu differenzieren, ob diese Verletzung anlässlich der Abnahme der persönlichen Gegenstände oder der Verhaftung geschehen ist (vgl. etwa Akten SEM I/S. 7, 17, 100, 157, 181; Akten BVGer 1/S. 4). Einmal bringt sie diese Verletzung auch mit einem der Autounfälle, in die sie verwickelt war, in Verbindung und explizit nicht mit der Festnahme bzw. Abnahme persönlicher Gegenstände (Akten SEM I/S. 13) bzw. erklärt, das Auto habe sie an der Stelle getroffen, wo ihre [...] ohnehin schon beschädigt waren (Akten SEM I/S. 16). An einer anderen Stelle erklärt die Beschwerdeführerin, die [...] und [...] Beschwerden hätten inzwischen auch auf die andere Hand übergegriffen (Akten SEM I/S. 100), was die Behauptung, ein Unfall sei die Ursache, grundsätzlich in Frage stellt. Insgesamt bleibt damit unklar, wann genau und unter welchen Umständen es zu der geltend gemachten Verletzung der Hand gekommen ist. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen lassen auch keinen Schluss auf das genaue Datum und die Ursachen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu (Akten SEM I/S. 30, 136; Akten BVGer 1/Beilagen).

E. 9.3 Ebenfalls unklar bleibt der Grund für den Verlust des Auftrags der [...]. Die Beschwerdeführerin macht mehrere Versionen geltend. Gemäss der einen hat sie sich geweigert, ihre Zustimmung zur Erteilung eines Informatik-Auftrags an eine ungeeignete, aber mit dem NISS verbundene Firma zu geben. Zudem bringt sie diese Weigerung auch mit der früheren Abweisung ihres Asylgesuchs in Verbindung (Akten SEM I/S. 12; Akten BVGer 1/S. 4, 11/S. 1). Gemäss einer anderen Version war ein kritischer Bericht über die Lage von Flüchtlingen im Sudan der Grund (Akten SEM I/S. 99, 157; Akten BVGer 11/S. 5 Ziff. ii). In beiden Versionen führt sie ihre Entlassung auf den Einfluss des NISS zurück (vgl. Akten SEM I/S. 3, 12, 99, 157; Akten BVGer 11/S. 4 Ziff. i). Die Beschwerdeschrift enthält sodann eine dritte Begründung: Der NISS habe ihren schlechten Gesundheitszustand als Grund für die Entlassung angegeben (Akten BVGer 1/S. 4 und 11/S. 1). Dabei deutet sie an, dass diese Rechtfertigung gegenüber den Schweizer Behörden geäussert worden sei (Akten BVGer 1/S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte der Schweizer Behörden mit dem NISS hervorgehen. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dreimal von Autos angefahren worden zu sein, was sie immer wieder in Zusammenhang mit ihren Problemen mit dem NISS bringt (Akten SEM I/S. 7, 13 - 14, 181). Für einen solchen Zusammenhang können den Akten allerdings keine Belege entnommen werden; es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Häufung von Vorfällen und der geltend gemachten (zeitlichen) Nähe zu anderen Vorkommnissen (Akten SEM I/S. 13; Akten BVGer 1/S. 4) um Zufall und nicht um gezielte Taten handelte.

E. 10.1 Insgesamt lassen die Vorbringen, ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit, keinen Schluss auf eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben erkennen.

E. 10.2 Die geltend gemachten Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin auf Interventionen des NISS zurückführen will (Verhaftung, Einziehung von Gegenständen, Einfluss auf Erwerbsmöglichkeiten, Zwischenfälle mit Autos) stellen zwar Ereignisse dar, die der Beschwerdeführerin das Leben erschweren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten äthiopischen Flüchtlinge in Khartum im Alltag auf solche Schwierigkeiten treffen.

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin berichtet ferner, von anderen Äthiopiern aus der Wohnung geworfen und bedroht sowie in einem Bus von einem Sudanesen geschlagen worden zu sein (Akten SEM I/S. 7, 13 - 14, 17, 156 -157). Sie erwähnt auch den Versuch eines Betrunkenen, sie zu vergewaltigen (Akten SEM I/S. 12, 14, 17, 193). Auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass viele Personen solche oder ähnliche Erlebnisse erzählen könnten, insbesondere, wenn sich die materielle Situation verschärft und sie keine Mittel für eine Unterkunft haben. Was die geltend gemachten Drohungen und Angriffe anbelangt, ist aufgrund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle der Polizei melden konnte (Akten SEM I/S. 59 - 60, 156).

E. 10.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Beschwerdeebene auf ihre journalistische Tätigkeit beruft, so enthalten die Akten keine Hinweise auf eine solche im Sudan. Vielmehr war sie dort hauptsächlich als Lehrerin tätig. Vor diesem Hintergrund braucht nicht näher auf die Darlegungen in der Replik zur allgemeinen Situation von Journalisten im Sudan eingegangen werden (vgl. Akten BVGer 11/S 5 f. und Beilagen).

E. 10.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Eingaben auch auf ihren Gesundheitszustand. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Oktober 2016 ein Facharzt für [...] in Khartum keine Auffälligkeiten an der linken Hand feststellte, jedoch festhielt, die Beschwerdeführerin scheine an [...] zu leiden (Akten SEM I/S. 30, "seems to have [...]"). Zudem leidet sie unter [...] (Akten SEM I/S. 29, 33), weshalb das sudanesische Gesundheitsministerium empfahl, sie solle an einem kühlen und trockenen Ort ausserhalb des Sudans leben (Akten SEM I/S. 24 - 25). Weder die Diagnosen selbst noch die eingereichten medizinischen Unterlagen lassen auf eine schwerwiegende Krankheit, die eine unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder auf die Verweigerung des Zugangs zum Gesundheitswesen schliessen.

E. 11 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft erscheinen. So prekär die (materielle) Situation der Beschwerdeführerin ist, seit sie keiner Arbeit mehr nachgeht, sie stellt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben dar. Ihre Situation unterscheidet sich auch nicht von derjenigen vieler anderer Flüchtlinge in Khartum. Vielmehr erscheint ihre Situation durch die Anerkennung als Flüchtling günstiger als diejenige anderer Personen. Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und vor dem Hintergrund, dass die von ihr in Bezug auf eine Verfolgung in Äthiopien geltend gemachten Vorfälle bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise in den Sudan stattgefunden haben (vgl. E. 6.1), ist auch davon auszugehen, dass ihre Angst vor einer Wegweisung nach Äthiopien unbegründet ist (vgl. auch Akten SEM III/S. 197).

E. 12 Die Verfügung der Vorinstanz ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Besonderheiten des Falls kann jedoch auf die Auferlegung verzichtet werden (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Verfahrensführung wird damit gegenstandlos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5959/2017 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Curtis F.J. Doebbler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1962) ist äthiopische Staatsangehörige. Seit 2015 hält sie sich im Sudan auf. A.a Am 21. August 2016 wandte sie sich per E-Mail an die Schweizer Botschaft in Khartum und ersuchte darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Sie führte aus, sie habe in den anderthalb Jahren seit ihrer Einreise als Asylsuchende in den Sudan neben den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen mit diversen Problemen zu kämpfen. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, da sie dort aus politischen und religiösen Gründen verfolgt werde (Akten SEM I/S. 2 - 3). Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an die Schweizer Botschaft bekräftigte die Beschwerdeführerin diese Vorbringen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Situation vor der Ausreise aus Äthiopien (Akten SEM I/S. 5 - 7). Am 30. Januar 2017 reichte sie Kopien von Arztzeugnissen ein (Akten SEM I/S. 8 - 10). A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 14. und am 22. März 2017 durch Angehörige der Schweizer Botschaft in Khartum persönlich befragt (Akten SEM I/S. 12 - 17). Ende März 2017 reichte sie zahlreiche Dokumente zum Beweis ihrer Aussagen ein (Akten SEM I/S. 18 - 113). Mit Eingabe vom 3. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft und machte geltend, sie sei in der Zwischenzeit zweimal von einem Auto angefahren worden. Sie reichte weitere Unterlagen ein, darunter solche zu ihrem Gesundheitszustand (Akten SEM I/S. 114 - 118, 119 - 139). B. Mit Formularverfügung vom 27. April 2017 wies die Schweizer Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ab. Es wurden die Gründe Nr. 2 (der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen) und Nr. 9 (Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden) angekreuzt (Akten SEM I/S. 147 - 149). C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Akten SEM I/S. 151 - 195). D. Nachdem die Vorinstanz Stellungnahmen der Sektion Asylverfahren eingeholt hatte (Akten SEM II/S. 196, III/S. 197) und unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden waren (Akten SEM IV/S. 198 - 203), wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juli 2017 ab (Akten SEM V/S. 204 - 207). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 Beschwerde (Akten BVGer 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Eingabe vom 30. November 2017 (Eingang: 30. November 2017 [per Telefax] bzw. 4. Dezember 2017 [Akten BVGer 5 und 6]) wandte sich der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Auch in dieser Eingabe werden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Zudem wird sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ersucht. F. Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 bzw. 11. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Akten BVGer 7 und 9). G. Mit Replik vom 14. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (Akten BVGer 11). Zudem reicht sie zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten (u.a. Schreiben von Bekannten; Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Menschenrechtslage im Sudan und in Äthiopien; Unterlagen zu urgent actions; Zeitungsartikel). H. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Am 15. September 2018 trat die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist auf hängige Verfahren das neue Recht anzuwenden (vgl. Art. 70 VEV). Vorliegend ist folglich die neue Verordnung anwendbar, auch wenn der angefochtene Entscheid noch unter der Geltung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441) erging. Hieraus entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, wurden doch die materiellen Prüfkriterien im Zuge der Neufassung der Verordnung beibehalten (vgl. die Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.1 m.H. [zur Publikation vorgesehen] und F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Als Staatsangehörige Äthiopiens unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. hierzu die erwähnten Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H. sowie F-4658/2017 E. 3.1 m.H.). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. das erwähnte Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 m.H.; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4.1 m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl. die erwähnten Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).

5. Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres Entscheids fest, dass die Akten keinen Schluss auf eine aktuelle Lebensgefahr zuliessen. Es sei keine besondere Notsituation ersichtlich, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die sudanesischen Behörden ihren staatlichen Schutzpflichten nachkämen. Sie seien den Klagen der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nachgegangen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen Bezug zwischen ihren allgemeinen Vorbringen bzw. Sachverhalten und ihrer eigenen Situation glaubhaft zu machen. Auch die geschilderten gesundheitlichen Probleme stellten keine ernsthafte und konkrete Gefährdung dar (vgl. Akten SEM V/204 - 207, Akten BVGer 9).

6. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr drohe sowohl im Sudan als auch in Äthiopien Verfolgung. 6.1 Zur Situation in Äthiopien hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei dreimal verhaftet worden. Als sie in der 12. Klasse gewesen sei, sei sie einmal zusammen mit ihrem Bruder unter dem Verdacht, einer Oppositionspartei anzugehören, für 15 Tage inhaftiert, beleidigt und geschlagen worden (Akten SEM I/S. 16, 156). Das zweite Mal sei im Jahre 1999 gewesen. Sie habe ihren [Verwandten] im Spital besucht. Als sie ihm Lebensmittel und Medikamente habe geben wollen, sei ihr dies verboten worden. Weil sie sich dagegen gewehrt habe, sei sie für einen Tag festgehalten worden (Akten SEM I/S. 16, 164, 180). Das dritte Mal sei 1991 oder 1992 gewesen, als sie wegen Missachtung von Verfahrensregeln eines Gerichts bzw. auf Veranlassung des [Verwandten] eines früheren Premierministers für eine Woche inhaftiert worden sei. Dieser [Verwandte] des Premierministers habe ihr das Amt einer [...] angeboten, was sie abgelehnt habe. Sie habe dann ihr eigenes Business angefangen. Sie habe von diesem [Verwandten] des Premierministers ein Darlehen erhalten; als sie es nicht habe zurückzahlen können, habe er sie verklagt. Er habe sie überdies heiraten wollen. Hätte sie diesen Heiratsantrag akzeptiert, wäre ihr das ganze Leid erspart geblieben (Akten SEM I/S. 5, 16, 156, 180; Akten BVGer 1/S. 1). Sie sei Journalistin, was in Äthiopien einer Straftat gleichkomme. Ihr sei von zwei [Medienunternehmen] gekündigt worden; bei der einen unter dem Vorwand, sie sei Muslima (Akten SEM I/S. 156, 193; Akten BVGer 6/S. 2 f.). Sie habe einen äthiopischen Minister beschuldigt, ihren oben erwähnten [Verwandten] ermordet zu haben, was sie in Todesgefahr bringe (Akten SEM I/S. 12, 194; Akten BVGer 1/S. 4, 6/S. 3). Sie habe zu guter Regierungsführung und religiösen Themen geforscht sowie Religionsunterricht gegeben. Als die Nachbarn begonnen hätten, ihr Haus mit Steinen zu bewerfen und ihre Schülerinnen zu bedrohen, habe sie Äthiopien verlassen, um einer Verhaftung zu entgehen (Akten SEM I/S. 155; Akten BVGer 1/S. 1). 6.2 Im Januar 2015 sei sie aus politischen und religiösen Gründen in den Sudan geflohen (Akten SEM I/S. 2 - 3). Die Lebensumstände seien allgemein schwierig. Ihre Stellen als Lehrerin an fünf Universitäten habe sie zugunsten von Sudanesen aufgeben müssen. Sie habe verschiedentlich Probleme mit dem National Intelligence and Security Service (NISS) gehabt. Die Gründe dafür seien gewesen, dass sie Unregelmässigkeiten bei der Vergabe eines Auftrags [...] beanstandet und die Wahrheit über die Situation von Flüchtlingen im Sudan öffentlich gemacht habe. Deshalb habe der NISS dafür gesorgt, dass sie ihre Stelle bei der [...] verloren habe und ihr Gesuch um Anerkennung als Flüchtling abgewiesen worden sei. Der NISS habe ihr diverse persönliche Gegenstände abgenommen (Laptop, Aufnahmegerät, Computerzubehör, Unterrichtsmaterial). Dabei sei sie an der Hand verletzt worden. Nachdem sie ihre Wohnung, die sie von äthiopischen Landsleuten mit Verbindungen zur Botschaft gemietet hatte, verloren habe, habe sie bei Freunden, in Polizeistationen und einer provisorischen Unterkunft übernachtet. Sie wechsle den Wohnort, weil sie vom äthiopischen Sicherheitsapparat überwacht werde. Der NISS habe sie am [Datum] 2016 für einen Tag festgenommen. Sie sei insgesamt in drei Autounfälle verwickelt gewesen, hinter denen der NISS gesteckt habe. Beim ersten sei sie an der Hand verletzt worden. Sie habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Aus der Verletzung der Hand seien orthopädische und neurologische Probleme entstanden, die sich weiter ausbreiten würden. Zudem leide sie unter [...], weshalb ihr von den sudanesischen Gesundheitsbehörden empfohlen worden sei, in einer kühleren Gegend zu leben (Akten SEM I/S. 2 - 3, 12 - 17, 24 - 25, 154 - 157, 192 - 195; Akten BVGer 1, 6, 11). Sie habe Angst, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien abgeschoben zu werden (Akten SEM I/S. 194; Akten BVGer 1/S. 2, 6/S. 3 ff.). Zweimal sei ihr Asylgesuch [...] abgewiesen worden, da ihr vom NISS vorgeworfen worden sei, für die Uno zu spionieren. Ein drittes Verfahren ("review") sei mehrmals unterbrochen worden (Akten SEM I/S. 5, 12 - 17, 100, 157, 194). Am [Datum] 2017 sei sie dann von den sudanesischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden, was beweise, dass ihre Angst vor Verfolgung in Äthiopien begründet sei (vgl. Akten BVGer 11/S. 1 f.). 7. 7.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Sudan aufhält. Dort wurde sie gemäss eigenen Angaben am [Datum] 2017 als Flüchtling anerkannt (Akten BVGer 11/S. 1 f.). Nach ihrer Einreise in den Sudan im Januar 2015 war sie gemäss ihrem Lebenslauf ab [Datum] 2015 zunächst an einem College und danach an zwei Universitäten als Englisch- und Informatiklehrerin tätig. Anschliessend war sie bis Ende [Monat] 2016 für [...] als Informatikerin tätig. Am [Datum] 2015 erwarb sie überdies im Sudan eine Zusatzqualifikation (certificate) im IT-Bereich (Akten SEM I/S. 22). 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich somit in einem Drittstaat auf, der Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ist. Am 14. Dezember 2017 gewährte ihr dieser Drittstaat Schutz vor Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes, indem er sie als Flüchtling anerkannte. Damit ist grundsätzlich die Erteilung eines humanitären Visums ausgeschlossen (vgl. E. 4.2). Eine Prüfung der Vorbringen zu ihrer Situation in Äthiopien erübrigt sich daher im vorliegenden Verfahren. Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, auch im Sudan verfolgt bzw. akut gefährdet zu sein. Aufgrund der Anerkennung als Flüchtling im Sudan ist davon auszugehen, dass ihr die Möglichkeit nicht offensteht, in ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückzukehren, um so der Situation zu entkommen (vgl. Urteil des BVGer E-2782/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 4.1). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt.

8. Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst im Laufe des Verfahrens mündlich und schriftlich gemacht hat, teilweise nur schwer verständlich sind. So wechselt sie teilweise abrupt das Thema oder lässt Sätze unvollendet. In der Folge wird der Inhalt ihrer Eingaben und Aussagen wiedergegeben, so gut es geht. 9. 9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, wodurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Frage gestellt wird. 9.2 Beispielsweise verknüpft die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben die Begebenheit, als ihr der Laptop und weitere persönliche Gegenstände abgenommen wurden, mit der geltend gemachten Verhaftung durch den NISS. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass die beiden Vorkommnisse etwa ein Jahr auseinanderlagen: Die persönlichen Gegenstände wurden ihr am [Datum] 2015 abgenommen, die Festnahme durch den NISS fand gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie zweier Bekannter am [Datum] 2016 statt (vgl. Anzeige wegen Diebstahls [Akten SEM I/S. 56 - 57]; zur Festnahme vgl. Akten SEM I/S. 14 und Akten BVGer 11 Beilagen 5 und 6 [vgl. aber 11/S. 1 und S. 4 Ziff. 2 i, wo der {Datum} 2015 auch für die Festnahme genannt wird. Da diese Angaben erst auf Replikebene gemacht wurden, kann ihnen kein Gewicht beigemessen werden]). Dieser Widerspruch hat Auswirkungen auf ein weiteres Ereignis, das die Beschwerdeführerin mit diesen Begebenheiten in Zusammenhang bringt. Sie macht geltend, durch die Angehörigen des NISS an der linken Hand verletzt worden zu sein, ohne allerdings zu differenzieren, ob diese Verletzung anlässlich der Abnahme der persönlichen Gegenstände oder der Verhaftung geschehen ist (vgl. etwa Akten SEM I/S. 7, 17, 100, 157, 181; Akten BVGer 1/S. 4). Einmal bringt sie diese Verletzung auch mit einem der Autounfälle, in die sie verwickelt war, in Verbindung und explizit nicht mit der Festnahme bzw. Abnahme persönlicher Gegenstände (Akten SEM I/S. 13) bzw. erklärt, das Auto habe sie an der Stelle getroffen, wo ihre [...] ohnehin schon beschädigt waren (Akten SEM I/S. 16). An einer anderen Stelle erklärt die Beschwerdeführerin, die [...] und [...] Beschwerden hätten inzwischen auch auf die andere Hand übergegriffen (Akten SEM I/S. 100), was die Behauptung, ein Unfall sei die Ursache, grundsätzlich in Frage stellt. Insgesamt bleibt damit unklar, wann genau und unter welchen Umständen es zu der geltend gemachten Verletzung der Hand gekommen ist. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen lassen auch keinen Schluss auf das genaue Datum und die Ursachen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu (Akten SEM I/S. 30, 136; Akten BVGer 1/Beilagen). 9.3 Ebenfalls unklar bleibt der Grund für den Verlust des Auftrags der [...]. Die Beschwerdeführerin macht mehrere Versionen geltend. Gemäss der einen hat sie sich geweigert, ihre Zustimmung zur Erteilung eines Informatik-Auftrags an eine ungeeignete, aber mit dem NISS verbundene Firma zu geben. Zudem bringt sie diese Weigerung auch mit der früheren Abweisung ihres Asylgesuchs in Verbindung (Akten SEM I/S. 12; Akten BVGer 1/S. 4, 11/S. 1). Gemäss einer anderen Version war ein kritischer Bericht über die Lage von Flüchtlingen im Sudan der Grund (Akten SEM I/S. 99, 157; Akten BVGer 11/S. 5 Ziff. ii). In beiden Versionen führt sie ihre Entlassung auf den Einfluss des NISS zurück (vgl. Akten SEM I/S. 3, 12, 99, 157; Akten BVGer 11/S. 4 Ziff. i). Die Beschwerdeschrift enthält sodann eine dritte Begründung: Der NISS habe ihren schlechten Gesundheitszustand als Grund für die Entlassung angegeben (Akten BVGer 1/S. 4 und 11/S. 1). Dabei deutet sie an, dass diese Rechtfertigung gegenüber den Schweizer Behörden geäussert worden sei (Akten BVGer 1/S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte der Schweizer Behörden mit dem NISS hervorgehen. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dreimal von Autos angefahren worden zu sein, was sie immer wieder in Zusammenhang mit ihren Problemen mit dem NISS bringt (Akten SEM I/S. 7, 13 - 14, 181). Für einen solchen Zusammenhang können den Akten allerdings keine Belege entnommen werden; es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Häufung von Vorfällen und der geltend gemachten (zeitlichen) Nähe zu anderen Vorkommnissen (Akten SEM I/S. 13; Akten BVGer 1/S. 4) um Zufall und nicht um gezielte Taten handelte. 10. 10.1 Insgesamt lassen die Vorbringen, ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit, keinen Schluss auf eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben erkennen. 10.2 Die geltend gemachten Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin auf Interventionen des NISS zurückführen will (Verhaftung, Einziehung von Gegenständen, Einfluss auf Erwerbsmöglichkeiten, Zwischenfälle mit Autos) stellen zwar Ereignisse dar, die der Beschwerdeführerin das Leben erschweren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten äthiopischen Flüchtlinge in Khartum im Alltag auf solche Schwierigkeiten treffen. 10.3 Die Beschwerdeführerin berichtet ferner, von anderen Äthiopiern aus der Wohnung geworfen und bedroht sowie in einem Bus von einem Sudanesen geschlagen worden zu sein (Akten SEM I/S. 7, 13 - 14, 17, 156 -157). Sie erwähnt auch den Versuch eines Betrunkenen, sie zu vergewaltigen (Akten SEM I/S. 12, 14, 17, 193). Auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass viele Personen solche oder ähnliche Erlebnisse erzählen könnten, insbesondere, wenn sich die materielle Situation verschärft und sie keine Mittel für eine Unterkunft haben. Was die geltend gemachten Drohungen und Angriffe anbelangt, ist aufgrund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle der Polizei melden konnte (Akten SEM I/S. 59 - 60, 156). 10.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Beschwerdeebene auf ihre journalistische Tätigkeit beruft, so enthalten die Akten keine Hinweise auf eine solche im Sudan. Vielmehr war sie dort hauptsächlich als Lehrerin tätig. Vor diesem Hintergrund braucht nicht näher auf die Darlegungen in der Replik zur allgemeinen Situation von Journalisten im Sudan eingegangen werden (vgl. Akten BVGer 11/S 5 f. und Beilagen). 10.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Eingaben auch auf ihren Gesundheitszustand. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Oktober 2016 ein Facharzt für [...] in Khartum keine Auffälligkeiten an der linken Hand feststellte, jedoch festhielt, die Beschwerdeführerin scheine an [...] zu leiden (Akten SEM I/S. 30, "seems to have [...]"). Zudem leidet sie unter [...] (Akten SEM I/S. 29, 33), weshalb das sudanesische Gesundheitsministerium empfahl, sie solle an einem kühlen und trockenen Ort ausserhalb des Sudans leben (Akten SEM I/S. 24 - 25). Weder die Diagnosen selbst noch die eingereichten medizinischen Unterlagen lassen auf eine schwerwiegende Krankheit, die eine unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder auf die Verweigerung des Zugangs zum Gesundheitswesen schliessen.

11. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft erscheinen. So prekär die (materielle) Situation der Beschwerdeführerin ist, seit sie keiner Arbeit mehr nachgeht, sie stellt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben dar. Ihre Situation unterscheidet sich auch nicht von derjenigen vieler anderer Flüchtlinge in Khartum. Vielmehr erscheint ihre Situation durch die Anerkennung als Flüchtling günstiger als diejenige anderer Personen. Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und vor dem Hintergrund, dass die von ihr in Bezug auf eine Verfolgung in Äthiopien geltend gemachten Vorfälle bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise in den Sudan stattgefunden haben (vgl. E. 6.1), ist auch davon auszugehen, dass ihre Angst vor einer Wegweisung nach Äthiopien unbegründet ist (vgl. auch Akten SEM III/S. 197).

12. Die Verfügung der Vorinstanz ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Besonderheiten des Falls kann jedoch auf die Auferlegung verzichtet werden (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Verfahrensführung wird damit gegenstandlos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: