Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2010 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. Januar 2010 fand die Befragung zur Person statt, am 20. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor: Im November 1974 habe er sich den eritreischen Befreiungskämpfern angeschlossen. In den Jahren 1976/1977 und 1979/1980 sei er zwei Mal unter dem Vorwurf, Mitglied einer verbotenen Bewegung mit dem Namen "Movement 73" respektive "Menqa" gewesen zu sein, inhaftiert worden. Beide Male sei er aber nach einigen Monaten wieder freigelassen worden, nachdem er in Haft befragt worden sei. Im Jahr 1987 sei er auf Gesuch hin aus der eritreischen Befreiungsarmee entlassen worden und im Jahr 1988 schliesslich [nach B._______] ausgereist. Dort habe er sich bis Ende 1993 aufgehalten. Danach habe er - mit einem Unterbruch von Juni 1996 bis Oktober 1997, während dem er in C._______ gewohnt habe, ihm ein (...) (Ausstelldatum: 5. November 1996) ausgestellt worden sei und er zwei Mal kurz nach Eritrea zurückgekehrt sei - bis ins Jahr 2005 [in D._______] gelebt. Da sein (...) nicht erneuert worden sei, sei er von dort aus schliesslich nach Eritrea zurückgeschafft und an die eritreischen Behörden ausgeliefert worden. Diese hätten ihn, nachdem sie ihm seinen eritreischen Pass abgenommen hätten, und ihn zu den Gründen, weshalb er nach 1988 nicht mehr Militärdienst geleistet habe und er seine eritreische Identitätskarte verspätet verlängert habe, nach (...) Tagen wieder gehen lassen. Aus Angst, wegen des Verdachts, einer verbotenen Bewegung anzugehören, erneut inhaftiert zu werden, sei er sofort, das heisst nach einem nur (...) Aufenthalt in Eritrea, wieder aus seinem Heimatstaat ausgereist. Seither habe er im B._______ gelebt. Im Jahr 2010 habe er das Land aber aufgrund von Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften, die für ein Büro in der Nachbarschaft seines Geschäftes gearbeitet hätten, verlassen müssen. Diesen habe es missfallen, dass er als Christ mit einer Muslimin verheiratet sei, weshalb sie ihn zur Konversion hätten zwingen wollen. Da seine Ehefrau, die Äthiopierin sei, nicht nach Eritrea zurückkehren könne und er als Eritreer nicht in C._______ leben dürfe, habe er in der Schweiz Zuflucht gesucht. Zudem habe er sich davor gefürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea, wieder inhaftiert zu werden, so wie dies bei vielen seiner Landsleute, die zurückgekehrt seien, der Fall gewesen sei. Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer zwei Visitenkarten (...), seine provisorische (...), seine eritreische Identitätskarte, seinen abgelaufenen (...), seinen (...) Führerschein, eine Kopie seiner Heiratsurkunde (...), seinen internationalen Führerschein, eine Kopie seines abgelaufenen (...), einen Zettel mit diversen Telefonnummern sowie Kopien und Originale von Dokumenten aus (...) D._______ betreffend den Verkauf eines Autos sowie eine Versicherungserklärung ein. B. B.a Mit Schreiben vom 15. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. B.b Am 31. August 2011 führte die Vorinstanz in Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers aus, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast derzeit noch hängig sei und es nicht möglich sei, für ein bestimmtes Datum einen Entscheid in Aussicht zu stellen, weshalb er um Geduld gebeten werde. C. C.a Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 26. März 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. C.b Am 11. September 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Antwort zukommen, in der sie unter anderem ausführte, dass auf künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr eingegangen werden könne. D. Am 2. Juni 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Er wies darauf hin, dass das lange Warten für ihn sehr belastend sei, und bat um prioritäre Behandlung seines Falls. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an die Vorinstanz, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und auf seine Situation, insbesondere auf seinen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt, hinzuweisen. F. Nachdem die Vorinstanz die letzten zwei Anfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hatte, wandte sich die Flüchtlingshilfe (...) am 15. September 2014 in seinem Namen an die Vor-instanz, um diese um Beschleunigung des Verfahrens zu ersuchen. G. G.a Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wandte sich der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber (aktueller Rechtsvertreter), mit Brief vom 7. Februar 2015 an den Staatssekretär, Mario Gattiker, und wies diesen darauf hin, dass sein Verfahren seit über fünf Jahren bei der Vorinstanz hängig und die Untätigkeit der Behörde während dieser Zeit rechtsverletzend sei. Er bat den Staatssekretär deshalb um eine Erklärung, weshalb sich das Verfahren verzögere, wer dafür die Verantwortung trage und wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Gleichzeitig bat er um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, durch den unterzeichnenden Anwalt. G.b Am 18. Februar 2015 beantwortete die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Februar 2015 dahingehend, dass das N-Dossier des Beschwerdeführers in Verstoss geraten sei. Die Suche sei nun aber erfolgreich gewesen, weshalb das Verfahren weitergeführt werden könne. Die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass etliche Eingaben des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben seien, würden bedauert. Es werde veranlasst, dass der Fall des Beschwerdeführers prioritär behandelt werde. Auf die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in den kommenden Tagen zurückgekommen. G.c Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihn betreffenden N-Akten. G.d Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 2. März 2015 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm nach wie vor nicht mitgeteilt worden sei, wer für die Verzögerung des Verfahrens und für die Rechtsverweigerung verantwortlich sei, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne und ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gutgeheissen werde. G.e In Beantwortung des Schreibens vom 2. März 2015 führte die Vorin-stanz am 9. März 2015 aus, dass nochmals darauf hingewiesen werde, dass die vorinstanzlichen Akten in Verstoss geraten seien und deshalb nicht hätten bearbeitet werden können. Der unterzeichnende Sektionschef sei für das Verfahren verantwortlich und habe die sofortige Bearbeitung desselben veranlasst, so dass noch im März 2015 ein Entscheid ergehen werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, werde mit dem Asylentscheid beurteilt, wobei die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist darauf hinwies, dass eine rechtsgenügliche Begründung zu diesem Begehren bislang fehle und nachzureichen sei. G.f Mit Eingabe vom 19. März 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und liess eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen und zur Begründung ausführen, dass sein Asylverfahren in rechtswidriger Weise verzögert worden sei und die Beschleunigung respektive Wiederanhandnahme des Verfahrens erst nach Einschaltung eines Anwaltes erfolgt sei, nachdem seine eigenen Eingaben zuvor während Jahren ignoriert worden seien. Der Beizug eines Anwaltes habe sich somit als offensichtlich notwendig erwiesen. Es handle sich dabei ausdrücklich um eine Schadenersatzforderung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Anwaltes auch durch die bisherigen Eingaben rechtsgenüglich begründet. H. H.a Mit Verfügung vom 31. März 2015 - am 1. April 2015 eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes mitsamt Kostenübernahme wies die Vorinstanz ab. H.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So sei zunächst zu erwähnen, dass er sich bezüglich seiner Verfolger [in B._______] widersprochen habe. Ferner erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Jahr 2010 aus B._______ ausgereist sei, nachdem er ab Mai 2009 dort keine Probleme mehr erfahren habe. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Mitarbeiter der (...) Botschaft anders als geschildert vorgegangen und nicht monatelang inaktiv geblieben wären, wenn diese Personen tatsächlich beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu einem Glaubenswechsel zu zwingen. Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung sei festzuhalten, dass interreligiöse Heiraten [in B._______] grundsätzlich legal seien. Für Nichtmuslime gelte das nationale Gesetz des Ehemannes. Demnach dürften muslimische Frauen einen nichtmuslimischen Mann nur dann heiraten, wenn dieser zum Islam übergetreten sei, ansonsten eine solche Heirat nicht legal sei, da sie der üblichen Auslegung des islamischen Rechts widerspreche. Es erscheine daher wenig realistisch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die angeblich Muslimin sei - was bis heute indes unbewiesen geblieben sei - die Ehe mit ihm eingegangen sein könnte. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Heiratsurkunde der (...), wiesen vielmehr darauf hin, dass es sich bei seiner Ehefrau um eine äthiopische Christin handeln könnte. Die Gesamtwürdigung der widersprüchlichen und unlogischen Vorbringen führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstütze. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Obwohl es sich demnach erübrige, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gänzlich um angeblich erlebte oder befürchtete Benachteiligungen im Drittstaat B._______ handle. Nachdem er hinsichtlich seines Heimatstaates Eritrea weder erlebte noch befürchtete Nachteile geltend gemacht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er dort Zuflucht habe finden können, womit den geltend gemachten Erlebnissen [in B._______] die Asylrelevanz abgesprochen werden müssten. H.c Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das vorliegende Verfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit mit Bezug zur Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als aussichtlos angesehen werden müsse. Dies weil die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in den Erwägungen aufgezeigt - weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG genügten. Ferner weise das Verfahren keine rechtlich oder sachlich komplexen Schwierigkeiten auf, die das Beiziehen einer professionellen Rechtsvertretung unumgänglich erscheinen liessen. Im Asylverfahren gehe es darum, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wofür seitens der asylsuchenden Person keine speziellen Rechtskenntnisse erforderlich seien. Da das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht werde, bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass sein Mitwirken sich auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen von Beweismitteln beschränke. Zudem müsse der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft gemacht werden. Es gelte auch noch darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Hilfswerke und andere gleichartige Institutionen häufig kostenlos rechtliche Beratung anböten, auf die der Beschwerdeführer bei Bedarf auch hätte zurückgreifen können. Ferner habe er die Möglichkeit, den erstinstanzlichen Asylentscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass sein Asylgesuch bereits seit mehreren Jahren hängig sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt nicht zu rechtfertigen. Bekanntlich arbeite die Vorinstanz daran, die Zahl der unbehandelten Asylgesuche zu reduzieren und die Dauer der Asylverfahren zu senken. Die erfolgreiche Realisierung dieser Arbeiten nehme angesichts der hohen Geschäftslast eine gewisse Zeit in Anspruch und die Ressourcen erlaubten es nicht, allen hängigen Verfahren dieselbe Priorität beizumessen. Die Vor-instanz sei daran, allen voran die am längsten hängigen Asylverfahren fertig zu instruieren und zu entscheiden. Folglich wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers auch ohne die Intervention seines Rechtsvertreters in diesen Tagen einem Entscheid zugeführt worden. I. I.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 und die Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und vollständige Einsicht in die Akten verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu geben. I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vor-instanz nicht nur Verfahrensverzögerungen und weitere Rechtsverletzungen im bisherigen Verfahren, sondern auch ein unvollständiges Aktenverzeichnis und die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht vorwerfen lassen müsse. Das Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. Die von ihm ins Recht gelegte eritreische Identitätskarte werde nicht einmal in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Es stelle sich somit die Frage, ob diese verloren gegangen sei. Die eingereichten Unterlagen seien dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht auch nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz sei deshalb aufzufordern, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Rechtsvertreter Kopien aller Akten zuzustellen. Bezüglich des Aspekts der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers liess dieser ausführen, dass die Vorinstanz nach der bekannten "Salamitaktik" verfahre, um die Asylrelevanz nicht prüfen zu müssen. Ihre Argumentation habe aber keinerlei Grundlage. So treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Verfolger widersprochen habe. Auch die Behauptung der Vorinstanz, der Zeitpunkt der Probleme und die Art und Weise der Geschehnisse seien unplausibel, sei nicht nachvollziehbar, da in der angefochtenen Verfügung keine Erklärungen dazu geliefert würden. Dasselbe gelte mit Blick auf die Feststellung der Vorin-stanz, die Ausreise des Beschwerdeführers aus B._______ sei nicht nachvollziehbar. So habe er klar erklärt, dass er durch das Ereignis mit dem Wachmann aufgeschreckt worden sei und fortan befürchtet habe, sein Glaube würde auffliegen. Er habe sich dieser Gefahr nur entziehen können, indem er dem Wachmann nicht mehr begegnet sei. Dies habe ihm denn auch weitere Probleme mit den Behörden erspart. Was die Ehe des Beschwerdeführers anbelange, habe er hierzu bereits Dokumente ins Recht gelegt, wobei unklar bleibe, welche Unterlagen sich genau in den Akten befänden. Er bestätige, dass er Christ und seine Ehefrau Muslima sei, dass sie in einem Gebäude der Kirchgemeinde geheiratet hätten und die Familie seiner Ehefrau nichts von seinem christlichen Glauben wisse respektive denke, er habe zum Islam konvertiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten, seien sie doch mit Dokumenten, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, belegt. Nach dem Gesagten seien die Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubwürdig. Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatstaats keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend mache, wie die Vorinstanz dies behaupte. So habe er sehr wohl geschildert, was ihm in Eritrea widerfahren sei. Wenn die Vorinstanz der Meinung sei, es seien dazu zu wenige Angaben vorhanden, stehe es ihr frei, den angefochtenen Entscheid zurückzunehmen und die Befragung zu ergänzen. Angesichts der Untersuchungsmaxime sei eine Sachverhaltsergänzung im Beschwerdeverfahren in jedem Fall nicht die Aufgabe der Rechtsvertretung. Vielmehr sei nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass die Vorin-stanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt habe. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Dritte habe, vor der ihn der Staat nicht schützen könne und welche ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzte. Aus seiner Heimat Eritrea sei er bereits im Jahr 1987 geflüchtet. Die aktenkundigen Umstände setzten einen sowohl objektiv wie subjektiv begründeten Anlass zur Annahme, er werde sowohl in Eritrea als auch [in B._______] verfolgt, respektive er fürchte sich zu Recht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den eritreischen Staat und durch Dritte und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychischen Druck. Die befürchtete Verfolgung richte sich gegen ihn persönlich, in Eritrea wegen des Verdachts, dass er ein Verräter sei, und wegen seiner Flucht, und [in B._______] wegen seiner Religion. Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer neben der Kopie der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2015 (vgl. Bst. G.c) und seines Schreibens vom 19. März 2015 (vgl. Bst. G.f) eine Kopie eines Schreibens der Vorinstanz vom 7. April 2015 betreffend das Auslandgesuch seiner Ehefrau sowie Kopien verschiedener offizieller Dokumente seiner Ehefrau einreichen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Schliesslich stellte es dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/6 und A8/1 sowie das zu A8/1 gehörende, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, zur Einsicht zu und gewährte ihm Gelegenheit seine Beschwerde innert Frist zu ergänzen. K. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und liess darin ausführen, dass er am Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht festhalte, da ein umfassendes Aktenverzeichnis nach wie vor fehle und auch von den von ihm eingereichten Beweismitteln bislang kein Verzeichnis erstellt worden sei. Dabei sei ohnehin unklar, ob die Vorinstanz diese von ihm ins Recht gelegten Dokumente allenfalls teilweise habe übersetzen lassen oder ob sie von ihr überhaupt angeschaut worden seien. Er reiche beim Bundesverwaltungsgericht nun jene Kopien der von ihm bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen nochmals ein, die bei ihm noch vorhanden seien. Es handelt sich dabei um die in den Bst. B.b, C.a, C.b, D und E erwähnten Dokumente. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2014 und diverse Fotografien, die ihn vor seiner Hochzeit und später mit seiner Ehefrau zeigten, zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zugestellt werde, da dieses im Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 4. März 2015 noch nicht vollständig gewesen sei. Ferner hielt das Gericht fest, dass die mit Eingabe vom 26. Mai 2015 eingereichten Briefe an die Vorinstanz vom 26. März 2012 und vom 11. September 2012 das Verfahren seiner Ehefrau beträfen und dieses nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. März 2013 und damit auch nicht der vorliegenden Beschwerde sei. Folglich sei auch das Gesuch um Einsicht in die Akten der Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Brief an die Vorinstanz vom 23. Februar 2014 und die Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2014 nicht ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen worden seien, obwohl sie vor der angefochtenen Verfügung datierten. Es lud die Vorinstanz ein, dazu sowie zu den Vorwürfen in der Eingabe vom 26. Mai 2015 - es sei unklar, ob die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz überhaupt ins Dossier Eingang gefunden hätten, und es sei von den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln bislang kein Verzeichnis erstellt worden, wobei ohnehin fraglich sei, ob die Vorinstanz diese Beweismittel allenfalls teilweise übersetz habe oder ob sie von der Vorinstanz überhaupt angeschaut worden seien - Stellung zu nehmen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass zwei Aktenstücke tatsächlich nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien. Dies liege darin begründet, dass das N-Dossier lange Zeit unauffindbar gewesen sei. Es handle sich um die Verfahrensstandanfragen vom 25. Februar 2014 und vom 17. Oktober 2014. Im gegebenen Fall werde das Aktenverzeichnis daher neu verfasst und mit den beiden soeben erwähnten Akten ergänzt. Eine Kopie des neuen und vervollständigten Aktenverzeichnisses werde direkt an den Beschwerdeführer verschickt. Dieser habe seitens der Vorinstanz und des Gerichts somit Einsicht in die Akten A1/2, A3/11, A7/13, A10/6, A8/1 und die zu A8/1 gehörenden Dokumente erhalten. Bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten handle es sich um Beweismittel, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereicht habe. Diese seien neu im Beweismittelcouvert A31 abgelegt worden. Die Akten habe der Beschwerdeführer bereits vom Bundesverwaltungsgericht erhalten, so dass die Vorinstanz auf eine erneute Edition verzichte. Hingegen werde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beweismittelumschlags zugestellt. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile erwachsen seien, da ihm die verlangten Akten nachträglich zugestellt worden seien. Zudem handle es sich bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten um Beweismittel, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis davon gehabt habe. Was die beiden nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Dokumente anbelange, handle es sich um zwei Verfahrensstandanfragen, die ihm ebenfalls bekannt gewesen sein müssten. Ferner handle es sich bei diesen zwei Akten um Dokumente, die im Rahmen einer Akteneinsicht in der Regel nicht ediert würden. Aufgrund dessen müsse der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Akteneinsicht verneint werden. Die Fürsorgebestätigung sei zudem bei A20/5 angehängt, so wie sie der Beschwerdeführer der Vor-instanz habe zukommen lassen. Ferner sei die Bestätigung in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Im Bezug auf die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sei abschliessend darauf hingewiesen, dass sich diese im N-Dossier befinde und dass seine eritreische Staatsangehörigkeit im Übrigen nicht bestritten werde. N. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und hielt dazu mit Verweis auf Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass es beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, mit Bezug zu Eritrea und nicht [zu B._______] zu prüfen. Es bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu und zur Vernehmlassung selbst zu äussern. O. In seiner Replik vom 17. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fast ausschliesslich auf das von ihr selbst angerichtete Durcheinander mit den Akten und der Akteneinsicht beschränke und auf unbehilfliche Art und Weise versuche, die offensichtlich gemachten Fehler bei der Führung des Dossiers und bei der Gewährung der Akteneinsicht zu kaschieren. Es sei aber klar, dass das Aktenverzeichnis nicht vollständig gewesen sei und die Vorinstanz nicht alle Aktenkopien offengelegt habe. Dabei sei es unwesentlich, ob die Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien, zumal sie seinem Rechtsvertreter nicht bekannt gewesen seien und dieser im Akteneinsichtsgesuch vom 7. Februar 2015 ausdrücklich auch Kopien der eingereichten Dokumente verlangt habe. An den Vorwürfen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht werde vollumfänglich festgehalten. Dasselbe gelte für die Rüge der inakzeptablen Verfahrensverzögerung. Zu den anderen Vorwürfen in der Beschwerde nehme die Vorinstanz nicht Stellung. Immerhin bestreite sie die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr. Bezüglich der Frage, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, teile er die Auffassung des Gerichts, dass dies mit Bezug auf Eritrea und nicht auf B._______ zu prüfen sei. Wie bereits in der Beschwerde vom 1. Mai 2015 ausgeführt, treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Heimat Eritrea keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend gemacht habe, wie dies von der Vorinstanz behauptet werde. Er habe sehr wohl geschildert, was ihm in seiner Heimat widerfahren sei und was er dort befürchte. Er sei im Militärdienst gewesen und dort zu Unrecht beschuldigt worden, sich der Opposition (73 Movement) angeschlossen zu haben. Ab (...) 1976 sei er für (...) Monate in einem [Gefängnis] mit unmenschlichen Verhaltensregeln inhaftiert gewesen. Danach sei er zusammen mit (...) weiteren Armeeangehörigen zu (...) Monaten harter Strafarbeit verurteilt worden, was seinen Körper ruiniert habe. Bei der Entlassung sei er krank gewesen und in der Folge als [Beruf] in die medizinische Abteilung abkommandiert worden. Im Jahr 1979 habe er nochmals (...) Monate in einem Armeegefängnis verbracht. Im Jahr 1988 sei es ihm gelungen, seine Heimat zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass er in Eritrea asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. P. Am 9. Oktober 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellte hierzulande ein Asylgesuch. Ihr Verfahren ist derzeit noch bei der Vorinstanz hängig.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Zudem liege angesichts der langen Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird konkret geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt und es pflichtwidrig unterlassen, ein vollständiges Akten- und Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Neben dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht ist auch die Pflicht der Behörden zur geordneten, übersichtlichen und vollständigen Aktenführung Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht haben die Behörden gestützt auf Art. 26 ff. VwVG die Pflicht, den Parteien nach Ergehen eines Entscheids alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder private Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern. Mit Blick auf die Aktenstücke A10/6 und A8/1 sowie des zu A8/1 gehöhrenden, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments, sind keine geheimzuhaltenden Interessen ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Unterlagen mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 zur Einsicht zustellte (vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017, E. 5.2.3 m.w.H.). Mit Bezug auf das ursprünglich unvollständigen Aktenverzeichnis und insbesondere hinsichtlich des einst fehlenden Beweismittelcouverts ist festzuhalten, dass die Aktenführungspflicht der Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerde tatsächlich mangelhaft war (a.a.O., E. 5.2.2 m.w.H.). Ob dies die Bejahung einer Gehörsverletzung rechtfertigen würde, kann aber offenbleiben, da diese in der vorliegenden Konstellation auf Beschwerdeebene geheilt werden kann (a.a.O., E. 5.2 m.w.H.). Indessen ist der unvollständigen Offenlegung der Akten durch die Vorinstanz und der ursprünglich mangelhaften Aktenführung im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz geheilt werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 in vollständiger Weise Akteneinsicht gewährt und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt hat, kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz in diesem Punkt auf Beschwerdeebene geheilt werden. Dasselbe gilt für die zu Beginn der Beschwerdeeinreichung ungenügende Aktenführung. So erstellte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ein vollständiges Aktenverzeichnis und einen Umschlag, auf dem alle eingereichten und darin enthaltenen Beweismittel aufgeführt sind. Auch stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie des neu erstellten Akten- respektive Beweismittelverzeichnisses zu. Im Rahmen der Replik erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich nochmals zu den nachträglich erstellten Verzeichnissen zu äussern.
E. 3.3 Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Ereignisse im Heimatland des Beschwerdeführers unvollständig und falsch festgestellt. Dies ist zu verneinen. So konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen und auch auf Beschwerdeebene hinreichend zu den Vorfällen in Eritrea äussern. Aus den Anhörungsprotokollen entsteht nicht der Eindruck, dass wesentliche Sachverhaltselemente fehlen würden. Überdies wurde auf Beschwerdeebene auch nicht konkret dargelegt, inwiefern massgebliche Ereignisse in Eritrea unerwähnt geblieben seien. Auch wenn dem Rechtsvertreter grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es nicht ihm obliegt, in der Beschwerdeschrift nachträglich den Sachverhalt zu erstellen, hätte er doch ansatzweise angeben müssen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig respektive fehlerhaft sei, da eine Überprüfung dieser Rüge ansonsten vorliegend nicht möglich ist.
E. 3.4 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe eine inakzeptable Verfahrensverzögerung moniert. Gleich wie im Fall der Rechtsverweigerung kann bei der Rechtsverzögerung grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde muss jedoch erhoben werden, solange die erwartete Verfügung noch aussteht. Ansonsten besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Oliver Zibung, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 50 VwVG N 22). Vorliegend hat die Vorinstanz am 31. März 2015 eine Verfügung erlassen, weshalb mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Allerdings ist die lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren mit Blick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im vor-instanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9).
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt sind respektive begründete Furcht haben, verfolgt zu werden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte man irrtümlicherweise ableiten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürgerin sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flüchtling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Heimatstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person - wie seitens des Gerichts bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 festgehalten - mit Bezug auf jenen Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug auf ein Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger, weshalb lediglich geprüft werden muss, ob er in Eritrea verfolgt wurde respektive begründete Furcht vor Verfolgung hat. Mithin sind die Ausführungen der Vor-instanz und die Vorbringen sowie dazu eingereichten Beweismittel bezüglich der Ereignisse [in B._______] nicht asylrelevant.
E. 5.1 Folglich ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des geltend gemachten Verdachts, in den 70-er und 80-er Jahren einer Bewegung mit dem Namen "Menqa" respektive "Movement 73" angehört zu haben, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea (im Sinne von Vorfluchtgründen) respektive eine begründete Furcht davor glaubhaft gemacht hat und ihm in der Schweiz mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 5.2 Gemäss dem Historical Dictionary of Eritrea handelt es sich bei "Menqa" um eine politische Oppositionsbewegung, welche in den Jahren 1973/1974 aus der früheren Eritrean Liberation Front (ELF) respektive aus der sich daraus entwickelnden Eritrean People's Liberation Front (PLF) entstand. Sie forderte hauptsächlich eine Demokratisierung der Entscheidfindung innerhalb der ELF respektive PLF, marxistische Sozialprogramme und grösseren Respekt für die Rechte der Soldaten sowie eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht seitens der Führungspersonen. In diesem Zusammenhang kritisierte sie den autokratischen Führungsstil von Isaias Afwerki scharf. Im Juni 1974 rief Afwerki ein Komitee ins Leben, um die Anführer der Bewegung anzuklagen. Am 11. August 1974 wurden fünf bis elf Mitlieder der "Menqa" exekutiert und duzende, zum Teil für Jahre, inhaftiert. Verschiedene Quellen berichten davon, dass die Bewegung Mitte der 1970-er Jahre zerschlagen und die meisten ihrer Führer umgebracht wurden (vgl. Dan Connell / Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, 374 f.; Sali O. Nur, Foreign policy of Eritrea: Explained in the light of 'democratic peace' proposition, in: International Journal of Peace and Development Studies, 4 (5), 09.2013, 76-89; Africa Confidential, Eritrea: Africa's new state, 30. April 1993). Da die Bewegung im Jahr 1973 (respektive 1974) entstand, ist davon auszugehen, dass es sich beim Namen "Movement 73" um ein Synonym handelt. Auch der Beschwerdeführer schien die Begriffe "Menqa" und "Movement 73" synonym zu verwenden (vgl. A7/13, F100).
E. 5.3 Es wird nicht verkannt, dass die eritreische Regierung, die seit der Gründung Eritreas im Mai 1993 an der Macht ist, neben der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) keine politischen Parteien erlaubt und politische Opponenten systematisch verfolgt werden (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Eritrea, 3. März 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017). Im vorliegenden Fall ist eine fluchtauslösende, asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht davor aus den nachfolgenden Gründen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. So ist nach dem zuvor Gesagten anzunehmen, dass die Bewegung "Menqa" respektive "Movement 73" bereits seit den 1970-er Jahren nicht mehr existiert. Der Beschwerdeführer war in jener Zeit, in der die Mitglieder der Bewegung in Eritrea hart verfolgt wurden, zwar zwei Mal inhaftiert, kam aber jeweils nach wenigen Monaten wieder frei. Dies, sowie die Tatsache, dass er im Jahr 1987 endgültig aus dem Militärdienst entlassen wurde und es ihm kurz darauf möglich war, Eritrea legal zu verlassen (vgl. A3/11, Rz. 16), deutet nicht darauf hin, dass die heimatlichen Behörden ihn als gefährlichen Verräter identifiziert hatten, ansonsten er wohl kaum auf freien Fuss gesetzt worden wäre. So wurde er denn auch bei seiner Rückschaffung [von D._______] nach Eritrea im Jahr 2005 nach wenigen Tagen wieder aus der Haft entlassen, ohne dass er wegen des Verdachts der "Menqa"-Mitgliedschaft weiter behelligt worden wäre. Ein entsprechendes Verhalten seitens der eritreischen Behörden macht auch insofern Sinn, als der Beschwerdeführer selbst verneinte, tatsächlich etwas mit der Bewegung zu tun gehabt zu haben. Demzufolge ist den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer verliess Eritrea bei seiner ersten Ausreise aus seinem Heimatland im Jahr 1988 legal. Nach seiner Rückschaffung [von D._______] reiste er im Jahr 2005 indes illegal aus seinem Heimatland aus. Es ist mithin zu prüfen, ob er deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet wäre.
E. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erneut in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wird. So wurde er bereits im Jahr 1987 aus der Armee entlassen und ist mittlerweile (...) Jahre alt. Wie oben dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass er vom eritreischen Staat als Oppositioneller betrachtet wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass er in den Fokus der Militärbehörden geraten respektive heute im Visier der eritreischen Behörden stehen würde. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag.
E. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich auch nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 31. März 2015 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Es erübrigt sich auf allfällige weitere Fragen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs einzugehen, zumal die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind.
E. 9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Intervention eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei, um das von der Vorinstanz jahrelang verschleppte vorinstanzliche Verfahren voranzutreiben.
E. 9.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Da im Verfahren des SEM keine Verfahrenskosten erhoben wurden, stellt sich vorliegend jedoch nur die Frage, inwiefern die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gutheissen müssen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.
E. 9.3 Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, die Untätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren komme einer Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung gleich, weshalb das SEM um schriftliche Erklärung für die Gründe der Verzögerung gebeten werde, Auskunft darüber zu geben habe, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, und Einsicht in die Akten gewähren möge. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren in jenem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre bei der Vorinstanz hängig gewesen war, sind diese Begehren - entgegen der Ansicht des SEM - nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auch erschien das Eingreifen eines Rechtsanwaltes notwendig, nachdem die Vorinstanz die Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2013 und vom 23. Februar 2014 und auch das Schreiben der Flüchtlingshilfe (...) vom 15. Oktober 2014 unbeantwortet liess, auf das Schreiben des aktuellen Rechtsvertreters hin dann relativ rasch handelte und zu einem Entscheid kam. Dass das N-Dossier beim SEM in Verstoss geraten war, tut dabei nichts zur Sache, sondern zeigt vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung durch die Vorinstanz selbst zu verantworten war. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 festgehalten, ist zudem auch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesen Gründen ist das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, gutzuheissen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von Fr. 912.05 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) erscheint für die 2-seitige Eingabe vom 7. Februar 2015, für die 1-seitige Eingabe vom 5. März 2015 und für die 2-seitige Eingabe vom 19. März 2015 vollumfänglich angemessen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu vergüten.
E. 10 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Abweisung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung durch das SEM zu Recht erfolgt sind. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung vom 31. März 2015 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 912.05 zu vergüten.
E. 11.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Auch hat er mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte (vgl. E. 3.2). Folglich wären die Verfahrenskosten um zwei Fünftel zu reduzieren und auf Fr. 450.- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Fünfteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens - zu drei Fünfteln - ist sodann im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar.
E. 11.3 Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juli 2015 eine Kostennote ein. Der darin für die Ausarbeitung der 13-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Beschwerdeergänzung und der 3-seitigen Replik ausgewiesene Aufwand von 11 Stunden erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist um 2 Stunden auf 9 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 84.80 und 8 Prozent Mehrwertsteuern beläuft sich der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 2'525.-. Diese Kosten gehen zu zwei Fünfteln (Fr. 1'010.-) zu Lasten des SEM und zu drei Fünfteln (Fr. 1'515.-) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorin-stanzlichen Verfahren betreffend gutgeheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung vom 31. März 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 912.05 zu bezahlen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'010.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'515.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2782/2015 Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2010 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. Januar 2010 fand die Befragung zur Person statt, am 20. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor: Im November 1974 habe er sich den eritreischen Befreiungskämpfern angeschlossen. In den Jahren 1976/1977 und 1979/1980 sei er zwei Mal unter dem Vorwurf, Mitglied einer verbotenen Bewegung mit dem Namen "Movement 73" respektive "Menqa" gewesen zu sein, inhaftiert worden. Beide Male sei er aber nach einigen Monaten wieder freigelassen worden, nachdem er in Haft befragt worden sei. Im Jahr 1987 sei er auf Gesuch hin aus der eritreischen Befreiungsarmee entlassen worden und im Jahr 1988 schliesslich [nach B._______] ausgereist. Dort habe er sich bis Ende 1993 aufgehalten. Danach habe er - mit einem Unterbruch von Juni 1996 bis Oktober 1997, während dem er in C._______ gewohnt habe, ihm ein (...) (Ausstelldatum: 5. November 1996) ausgestellt worden sei und er zwei Mal kurz nach Eritrea zurückgekehrt sei - bis ins Jahr 2005 [in D._______] gelebt. Da sein (...) nicht erneuert worden sei, sei er von dort aus schliesslich nach Eritrea zurückgeschafft und an die eritreischen Behörden ausgeliefert worden. Diese hätten ihn, nachdem sie ihm seinen eritreischen Pass abgenommen hätten, und ihn zu den Gründen, weshalb er nach 1988 nicht mehr Militärdienst geleistet habe und er seine eritreische Identitätskarte verspätet verlängert habe, nach (...) Tagen wieder gehen lassen. Aus Angst, wegen des Verdachts, einer verbotenen Bewegung anzugehören, erneut inhaftiert zu werden, sei er sofort, das heisst nach einem nur (...) Aufenthalt in Eritrea, wieder aus seinem Heimatstaat ausgereist. Seither habe er im B._______ gelebt. Im Jahr 2010 habe er das Land aber aufgrund von Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften, die für ein Büro in der Nachbarschaft seines Geschäftes gearbeitet hätten, verlassen müssen. Diesen habe es missfallen, dass er als Christ mit einer Muslimin verheiratet sei, weshalb sie ihn zur Konversion hätten zwingen wollen. Da seine Ehefrau, die Äthiopierin sei, nicht nach Eritrea zurückkehren könne und er als Eritreer nicht in C._______ leben dürfe, habe er in der Schweiz Zuflucht gesucht. Zudem habe er sich davor gefürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea, wieder inhaftiert zu werden, so wie dies bei vielen seiner Landsleute, die zurückgekehrt seien, der Fall gewesen sei. Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer zwei Visitenkarten (...), seine provisorische (...), seine eritreische Identitätskarte, seinen abgelaufenen (...), seinen (...) Führerschein, eine Kopie seiner Heiratsurkunde (...), seinen internationalen Führerschein, eine Kopie seines abgelaufenen (...), einen Zettel mit diversen Telefonnummern sowie Kopien und Originale von Dokumenten aus (...) D._______ betreffend den Verkauf eines Autos sowie eine Versicherungserklärung ein. B. B.a Mit Schreiben vom 15. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. B.b Am 31. August 2011 führte die Vorinstanz in Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers aus, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast derzeit noch hängig sei und es nicht möglich sei, für ein bestimmtes Datum einen Entscheid in Aussicht zu stellen, weshalb er um Geduld gebeten werde. C. C.a Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 26. März 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. C.b Am 11. September 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Antwort zukommen, in der sie unter anderem ausführte, dass auf künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr eingegangen werden könne. D. Am 2. Juni 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Er wies darauf hin, dass das lange Warten für ihn sehr belastend sei, und bat um prioritäre Behandlung seines Falls. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an die Vorinstanz, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und auf seine Situation, insbesondere auf seinen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt, hinzuweisen. F. Nachdem die Vorinstanz die letzten zwei Anfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hatte, wandte sich die Flüchtlingshilfe (...) am 15. September 2014 in seinem Namen an die Vor-instanz, um diese um Beschleunigung des Verfahrens zu ersuchen. G. G.a Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wandte sich der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber (aktueller Rechtsvertreter), mit Brief vom 7. Februar 2015 an den Staatssekretär, Mario Gattiker, und wies diesen darauf hin, dass sein Verfahren seit über fünf Jahren bei der Vorinstanz hängig und die Untätigkeit der Behörde während dieser Zeit rechtsverletzend sei. Er bat den Staatssekretär deshalb um eine Erklärung, weshalb sich das Verfahren verzögere, wer dafür die Verantwortung trage und wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Gleichzeitig bat er um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, durch den unterzeichnenden Anwalt. G.b Am 18. Februar 2015 beantwortete die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Februar 2015 dahingehend, dass das N-Dossier des Beschwerdeführers in Verstoss geraten sei. Die Suche sei nun aber erfolgreich gewesen, weshalb das Verfahren weitergeführt werden könne. Die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass etliche Eingaben des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben seien, würden bedauert. Es werde veranlasst, dass der Fall des Beschwerdeführers prioritär behandelt werde. Auf die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in den kommenden Tagen zurückgekommen. G.c Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihn betreffenden N-Akten. G.d Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 2. März 2015 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm nach wie vor nicht mitgeteilt worden sei, wer für die Verzögerung des Verfahrens und für die Rechtsverweigerung verantwortlich sei, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne und ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gutgeheissen werde. G.e In Beantwortung des Schreibens vom 2. März 2015 führte die Vorin-stanz am 9. März 2015 aus, dass nochmals darauf hingewiesen werde, dass die vorinstanzlichen Akten in Verstoss geraten seien und deshalb nicht hätten bearbeitet werden können. Der unterzeichnende Sektionschef sei für das Verfahren verantwortlich und habe die sofortige Bearbeitung desselben veranlasst, so dass noch im März 2015 ein Entscheid ergehen werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, werde mit dem Asylentscheid beurteilt, wobei die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist darauf hinwies, dass eine rechtsgenügliche Begründung zu diesem Begehren bislang fehle und nachzureichen sei. G.f Mit Eingabe vom 19. März 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und liess eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen und zur Begründung ausführen, dass sein Asylverfahren in rechtswidriger Weise verzögert worden sei und die Beschleunigung respektive Wiederanhandnahme des Verfahrens erst nach Einschaltung eines Anwaltes erfolgt sei, nachdem seine eigenen Eingaben zuvor während Jahren ignoriert worden seien. Der Beizug eines Anwaltes habe sich somit als offensichtlich notwendig erwiesen. Es handle sich dabei ausdrücklich um eine Schadenersatzforderung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Anwaltes auch durch die bisherigen Eingaben rechtsgenüglich begründet. H. H.a Mit Verfügung vom 31. März 2015 - am 1. April 2015 eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes mitsamt Kostenübernahme wies die Vorinstanz ab. H.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So sei zunächst zu erwähnen, dass er sich bezüglich seiner Verfolger [in B._______] widersprochen habe. Ferner erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Jahr 2010 aus B._______ ausgereist sei, nachdem er ab Mai 2009 dort keine Probleme mehr erfahren habe. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Mitarbeiter der (...) Botschaft anders als geschildert vorgegangen und nicht monatelang inaktiv geblieben wären, wenn diese Personen tatsächlich beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu einem Glaubenswechsel zu zwingen. Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung sei festzuhalten, dass interreligiöse Heiraten [in B._______] grundsätzlich legal seien. Für Nichtmuslime gelte das nationale Gesetz des Ehemannes. Demnach dürften muslimische Frauen einen nichtmuslimischen Mann nur dann heiraten, wenn dieser zum Islam übergetreten sei, ansonsten eine solche Heirat nicht legal sei, da sie der üblichen Auslegung des islamischen Rechts widerspreche. Es erscheine daher wenig realistisch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die angeblich Muslimin sei - was bis heute indes unbewiesen geblieben sei - die Ehe mit ihm eingegangen sein könnte. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Heiratsurkunde der (...), wiesen vielmehr darauf hin, dass es sich bei seiner Ehefrau um eine äthiopische Christin handeln könnte. Die Gesamtwürdigung der widersprüchlichen und unlogischen Vorbringen führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstütze. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Obwohl es sich demnach erübrige, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gänzlich um angeblich erlebte oder befürchtete Benachteiligungen im Drittstaat B._______ handle. Nachdem er hinsichtlich seines Heimatstaates Eritrea weder erlebte noch befürchtete Nachteile geltend gemacht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er dort Zuflucht habe finden können, womit den geltend gemachten Erlebnissen [in B._______] die Asylrelevanz abgesprochen werden müssten. H.c Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das vorliegende Verfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit mit Bezug zur Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als aussichtlos angesehen werden müsse. Dies weil die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in den Erwägungen aufgezeigt - weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG genügten. Ferner weise das Verfahren keine rechtlich oder sachlich komplexen Schwierigkeiten auf, die das Beiziehen einer professionellen Rechtsvertretung unumgänglich erscheinen liessen. Im Asylverfahren gehe es darum, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wofür seitens der asylsuchenden Person keine speziellen Rechtskenntnisse erforderlich seien. Da das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht werde, bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass sein Mitwirken sich auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen von Beweismitteln beschränke. Zudem müsse der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft gemacht werden. Es gelte auch noch darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Hilfswerke und andere gleichartige Institutionen häufig kostenlos rechtliche Beratung anböten, auf die der Beschwerdeführer bei Bedarf auch hätte zurückgreifen können. Ferner habe er die Möglichkeit, den erstinstanzlichen Asylentscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass sein Asylgesuch bereits seit mehreren Jahren hängig sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt nicht zu rechtfertigen. Bekanntlich arbeite die Vorinstanz daran, die Zahl der unbehandelten Asylgesuche zu reduzieren und die Dauer der Asylverfahren zu senken. Die erfolgreiche Realisierung dieser Arbeiten nehme angesichts der hohen Geschäftslast eine gewisse Zeit in Anspruch und die Ressourcen erlaubten es nicht, allen hängigen Verfahren dieselbe Priorität beizumessen. Die Vor-instanz sei daran, allen voran die am längsten hängigen Asylverfahren fertig zu instruieren und zu entscheiden. Folglich wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers auch ohne die Intervention seines Rechtsvertreters in diesen Tagen einem Entscheid zugeführt worden. I. I.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 und die Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und vollständige Einsicht in die Akten verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu geben. I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vor-instanz nicht nur Verfahrensverzögerungen und weitere Rechtsverletzungen im bisherigen Verfahren, sondern auch ein unvollständiges Aktenverzeichnis und die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht vorwerfen lassen müsse. Das Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. Die von ihm ins Recht gelegte eritreische Identitätskarte werde nicht einmal in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Es stelle sich somit die Frage, ob diese verloren gegangen sei. Die eingereichten Unterlagen seien dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht auch nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz sei deshalb aufzufordern, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Rechtsvertreter Kopien aller Akten zuzustellen. Bezüglich des Aspekts der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers liess dieser ausführen, dass die Vorinstanz nach der bekannten "Salamitaktik" verfahre, um die Asylrelevanz nicht prüfen zu müssen. Ihre Argumentation habe aber keinerlei Grundlage. So treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Verfolger widersprochen habe. Auch die Behauptung der Vorinstanz, der Zeitpunkt der Probleme und die Art und Weise der Geschehnisse seien unplausibel, sei nicht nachvollziehbar, da in der angefochtenen Verfügung keine Erklärungen dazu geliefert würden. Dasselbe gelte mit Blick auf die Feststellung der Vorin-stanz, die Ausreise des Beschwerdeführers aus B._______ sei nicht nachvollziehbar. So habe er klar erklärt, dass er durch das Ereignis mit dem Wachmann aufgeschreckt worden sei und fortan befürchtet habe, sein Glaube würde auffliegen. Er habe sich dieser Gefahr nur entziehen können, indem er dem Wachmann nicht mehr begegnet sei. Dies habe ihm denn auch weitere Probleme mit den Behörden erspart. Was die Ehe des Beschwerdeführers anbelange, habe er hierzu bereits Dokumente ins Recht gelegt, wobei unklar bleibe, welche Unterlagen sich genau in den Akten befänden. Er bestätige, dass er Christ und seine Ehefrau Muslima sei, dass sie in einem Gebäude der Kirchgemeinde geheiratet hätten und die Familie seiner Ehefrau nichts von seinem christlichen Glauben wisse respektive denke, er habe zum Islam konvertiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten, seien sie doch mit Dokumenten, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, belegt. Nach dem Gesagten seien die Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubwürdig. Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatstaats keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend mache, wie die Vorinstanz dies behaupte. So habe er sehr wohl geschildert, was ihm in Eritrea widerfahren sei. Wenn die Vorinstanz der Meinung sei, es seien dazu zu wenige Angaben vorhanden, stehe es ihr frei, den angefochtenen Entscheid zurückzunehmen und die Befragung zu ergänzen. Angesichts der Untersuchungsmaxime sei eine Sachverhaltsergänzung im Beschwerdeverfahren in jedem Fall nicht die Aufgabe der Rechtsvertretung. Vielmehr sei nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass die Vorin-stanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt habe. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Dritte habe, vor der ihn der Staat nicht schützen könne und welche ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzte. Aus seiner Heimat Eritrea sei er bereits im Jahr 1987 geflüchtet. Die aktenkundigen Umstände setzten einen sowohl objektiv wie subjektiv begründeten Anlass zur Annahme, er werde sowohl in Eritrea als auch [in B._______] verfolgt, respektive er fürchte sich zu Recht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den eritreischen Staat und durch Dritte und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychischen Druck. Die befürchtete Verfolgung richte sich gegen ihn persönlich, in Eritrea wegen des Verdachts, dass er ein Verräter sei, und wegen seiner Flucht, und [in B._______] wegen seiner Religion. Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer neben der Kopie der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2015 (vgl. Bst. G.c) und seines Schreibens vom 19. März 2015 (vgl. Bst. G.f) eine Kopie eines Schreibens der Vorinstanz vom 7. April 2015 betreffend das Auslandgesuch seiner Ehefrau sowie Kopien verschiedener offizieller Dokumente seiner Ehefrau einreichen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Schliesslich stellte es dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/6 und A8/1 sowie das zu A8/1 gehörende, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, zur Einsicht zu und gewährte ihm Gelegenheit seine Beschwerde innert Frist zu ergänzen. K. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und liess darin ausführen, dass er am Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht festhalte, da ein umfassendes Aktenverzeichnis nach wie vor fehle und auch von den von ihm eingereichten Beweismitteln bislang kein Verzeichnis erstellt worden sei. Dabei sei ohnehin unklar, ob die Vorinstanz diese von ihm ins Recht gelegten Dokumente allenfalls teilweise habe übersetzen lassen oder ob sie von ihr überhaupt angeschaut worden seien. Er reiche beim Bundesverwaltungsgericht nun jene Kopien der von ihm bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen nochmals ein, die bei ihm noch vorhanden seien. Es handelt sich dabei um die in den Bst. B.b, C.a, C.b, D und E erwähnten Dokumente. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2014 und diverse Fotografien, die ihn vor seiner Hochzeit und später mit seiner Ehefrau zeigten, zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zugestellt werde, da dieses im Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 4. März 2015 noch nicht vollständig gewesen sei. Ferner hielt das Gericht fest, dass die mit Eingabe vom 26. Mai 2015 eingereichten Briefe an die Vorinstanz vom 26. März 2012 und vom 11. September 2012 das Verfahren seiner Ehefrau beträfen und dieses nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. März 2013 und damit auch nicht der vorliegenden Beschwerde sei. Folglich sei auch das Gesuch um Einsicht in die Akten der Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Brief an die Vorinstanz vom 23. Februar 2014 und die Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2014 nicht ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen worden seien, obwohl sie vor der angefochtenen Verfügung datierten. Es lud die Vorinstanz ein, dazu sowie zu den Vorwürfen in der Eingabe vom 26. Mai 2015 - es sei unklar, ob die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz überhaupt ins Dossier Eingang gefunden hätten, und es sei von den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln bislang kein Verzeichnis erstellt worden, wobei ohnehin fraglich sei, ob die Vorinstanz diese Beweismittel allenfalls teilweise übersetz habe oder ob sie von der Vorinstanz überhaupt angeschaut worden seien - Stellung zu nehmen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass zwei Aktenstücke tatsächlich nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien. Dies liege darin begründet, dass das N-Dossier lange Zeit unauffindbar gewesen sei. Es handle sich um die Verfahrensstandanfragen vom 25. Februar 2014 und vom 17. Oktober 2014. Im gegebenen Fall werde das Aktenverzeichnis daher neu verfasst und mit den beiden soeben erwähnten Akten ergänzt. Eine Kopie des neuen und vervollständigten Aktenverzeichnisses werde direkt an den Beschwerdeführer verschickt. Dieser habe seitens der Vorinstanz und des Gerichts somit Einsicht in die Akten A1/2, A3/11, A7/13, A10/6, A8/1 und die zu A8/1 gehörenden Dokumente erhalten. Bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten handle es sich um Beweismittel, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereicht habe. Diese seien neu im Beweismittelcouvert A31 abgelegt worden. Die Akten habe der Beschwerdeführer bereits vom Bundesverwaltungsgericht erhalten, so dass die Vorinstanz auf eine erneute Edition verzichte. Hingegen werde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beweismittelumschlags zugestellt. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile erwachsen seien, da ihm die verlangten Akten nachträglich zugestellt worden seien. Zudem handle es sich bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten um Beweismittel, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis davon gehabt habe. Was die beiden nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Dokumente anbelange, handle es sich um zwei Verfahrensstandanfragen, die ihm ebenfalls bekannt gewesen sein müssten. Ferner handle es sich bei diesen zwei Akten um Dokumente, die im Rahmen einer Akteneinsicht in der Regel nicht ediert würden. Aufgrund dessen müsse der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Akteneinsicht verneint werden. Die Fürsorgebestätigung sei zudem bei A20/5 angehängt, so wie sie der Beschwerdeführer der Vor-instanz habe zukommen lassen. Ferner sei die Bestätigung in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Im Bezug auf die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sei abschliessend darauf hingewiesen, dass sich diese im N-Dossier befinde und dass seine eritreische Staatsangehörigkeit im Übrigen nicht bestritten werde. N. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und hielt dazu mit Verweis auf Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass es beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, mit Bezug zu Eritrea und nicht [zu B._______] zu prüfen. Es bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu und zur Vernehmlassung selbst zu äussern. O. In seiner Replik vom 17. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fast ausschliesslich auf das von ihr selbst angerichtete Durcheinander mit den Akten und der Akteneinsicht beschränke und auf unbehilfliche Art und Weise versuche, die offensichtlich gemachten Fehler bei der Führung des Dossiers und bei der Gewährung der Akteneinsicht zu kaschieren. Es sei aber klar, dass das Aktenverzeichnis nicht vollständig gewesen sei und die Vorinstanz nicht alle Aktenkopien offengelegt habe. Dabei sei es unwesentlich, ob die Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien, zumal sie seinem Rechtsvertreter nicht bekannt gewesen seien und dieser im Akteneinsichtsgesuch vom 7. Februar 2015 ausdrücklich auch Kopien der eingereichten Dokumente verlangt habe. An den Vorwürfen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht werde vollumfänglich festgehalten. Dasselbe gelte für die Rüge der inakzeptablen Verfahrensverzögerung. Zu den anderen Vorwürfen in der Beschwerde nehme die Vorinstanz nicht Stellung. Immerhin bestreite sie die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr. Bezüglich der Frage, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, teile er die Auffassung des Gerichts, dass dies mit Bezug auf Eritrea und nicht auf B._______ zu prüfen sei. Wie bereits in der Beschwerde vom 1. Mai 2015 ausgeführt, treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Heimat Eritrea keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend gemacht habe, wie dies von der Vorinstanz behauptet werde. Er habe sehr wohl geschildert, was ihm in seiner Heimat widerfahren sei und was er dort befürchte. Er sei im Militärdienst gewesen und dort zu Unrecht beschuldigt worden, sich der Opposition (73 Movement) angeschlossen zu haben. Ab (...) 1976 sei er für (...) Monate in einem [Gefängnis] mit unmenschlichen Verhaltensregeln inhaftiert gewesen. Danach sei er zusammen mit (...) weiteren Armeeangehörigen zu (...) Monaten harter Strafarbeit verurteilt worden, was seinen Körper ruiniert habe. Bei der Entlassung sei er krank gewesen und in der Folge als [Beruf] in die medizinische Abteilung abkommandiert worden. Im Jahr 1979 habe er nochmals (...) Monate in einem Armeegefängnis verbracht. Im Jahr 1988 sei es ihm gelungen, seine Heimat zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass er in Eritrea asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. P. Am 9. Oktober 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellte hierzulande ein Asylgesuch. Ihr Verfahren ist derzeit noch bei der Vorinstanz hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Zudem liege angesichts der langen Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird konkret geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt und es pflichtwidrig unterlassen, ein vollständiges Akten- und Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Neben dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht ist auch die Pflicht der Behörden zur geordneten, übersichtlichen und vollständigen Aktenführung Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht haben die Behörden gestützt auf Art. 26 ff. VwVG die Pflicht, den Parteien nach Ergehen eines Entscheids alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder private Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern. Mit Blick auf die Aktenstücke A10/6 und A8/1 sowie des zu A8/1 gehöhrenden, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments, sind keine geheimzuhaltenden Interessen ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Unterlagen mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 zur Einsicht zustellte (vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017, E. 5.2.3 m.w.H.). Mit Bezug auf das ursprünglich unvollständigen Aktenverzeichnis und insbesondere hinsichtlich des einst fehlenden Beweismittelcouverts ist festzuhalten, dass die Aktenführungspflicht der Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerde tatsächlich mangelhaft war (a.a.O., E. 5.2.2 m.w.H.). Ob dies die Bejahung einer Gehörsverletzung rechtfertigen würde, kann aber offenbleiben, da diese in der vorliegenden Konstellation auf Beschwerdeebene geheilt werden kann (a.a.O., E. 5.2 m.w.H.). Indessen ist der unvollständigen Offenlegung der Akten durch die Vorinstanz und der ursprünglich mangelhaften Aktenführung im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz geheilt werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 in vollständiger Weise Akteneinsicht gewährt und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt hat, kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz in diesem Punkt auf Beschwerdeebene geheilt werden. Dasselbe gilt für die zu Beginn der Beschwerdeeinreichung ungenügende Aktenführung. So erstellte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ein vollständiges Aktenverzeichnis und einen Umschlag, auf dem alle eingereichten und darin enthaltenen Beweismittel aufgeführt sind. Auch stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie des neu erstellten Akten- respektive Beweismittelverzeichnisses zu. Im Rahmen der Replik erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich nochmals zu den nachträglich erstellten Verzeichnissen zu äussern. 3.3 Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Ereignisse im Heimatland des Beschwerdeführers unvollständig und falsch festgestellt. Dies ist zu verneinen. So konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen und auch auf Beschwerdeebene hinreichend zu den Vorfällen in Eritrea äussern. Aus den Anhörungsprotokollen entsteht nicht der Eindruck, dass wesentliche Sachverhaltselemente fehlen würden. Überdies wurde auf Beschwerdeebene auch nicht konkret dargelegt, inwiefern massgebliche Ereignisse in Eritrea unerwähnt geblieben seien. Auch wenn dem Rechtsvertreter grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es nicht ihm obliegt, in der Beschwerdeschrift nachträglich den Sachverhalt zu erstellen, hätte er doch ansatzweise angeben müssen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig respektive fehlerhaft sei, da eine Überprüfung dieser Rüge ansonsten vorliegend nicht möglich ist. 3.4 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe eine inakzeptable Verfahrensverzögerung moniert. Gleich wie im Fall der Rechtsverweigerung kann bei der Rechtsverzögerung grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde muss jedoch erhoben werden, solange die erwartete Verfügung noch aussteht. Ansonsten besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Oliver Zibung, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 50 VwVG N 22). Vorliegend hat die Vorinstanz am 31. März 2015 eine Verfügung erlassen, weshalb mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Allerdings ist die lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren mit Blick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im vor-instanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9). 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt sind respektive begründete Furcht haben, verfolgt zu werden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte man irrtümlicherweise ableiten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürgerin sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flüchtling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Heimatstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person - wie seitens des Gerichts bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 festgehalten - mit Bezug auf jenen Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug auf ein Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger, weshalb lediglich geprüft werden muss, ob er in Eritrea verfolgt wurde respektive begründete Furcht vor Verfolgung hat. Mithin sind die Ausführungen der Vor-instanz und die Vorbringen sowie dazu eingereichten Beweismittel bezüglich der Ereignisse [in B._______] nicht asylrelevant. 5. 5.1 Folglich ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des geltend gemachten Verdachts, in den 70-er und 80-er Jahren einer Bewegung mit dem Namen "Menqa" respektive "Movement 73" angehört zu haben, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea (im Sinne von Vorfluchtgründen) respektive eine begründete Furcht davor glaubhaft gemacht hat und ihm in der Schweiz mithin Asyl zu gewähren ist. 5.2 Gemäss dem Historical Dictionary of Eritrea handelt es sich bei "Menqa" um eine politische Oppositionsbewegung, welche in den Jahren 1973/1974 aus der früheren Eritrean Liberation Front (ELF) respektive aus der sich daraus entwickelnden Eritrean People's Liberation Front (PLF) entstand. Sie forderte hauptsächlich eine Demokratisierung der Entscheidfindung innerhalb der ELF respektive PLF, marxistische Sozialprogramme und grösseren Respekt für die Rechte der Soldaten sowie eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht seitens der Führungspersonen. In diesem Zusammenhang kritisierte sie den autokratischen Führungsstil von Isaias Afwerki scharf. Im Juni 1974 rief Afwerki ein Komitee ins Leben, um die Anführer der Bewegung anzuklagen. Am 11. August 1974 wurden fünf bis elf Mitlieder der "Menqa" exekutiert und duzende, zum Teil für Jahre, inhaftiert. Verschiedene Quellen berichten davon, dass die Bewegung Mitte der 1970-er Jahre zerschlagen und die meisten ihrer Führer umgebracht wurden (vgl. Dan Connell / Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, 374 f.; Sali O. Nur, Foreign policy of Eritrea: Explained in the light of 'democratic peace' proposition, in: International Journal of Peace and Development Studies, 4 (5), 09.2013, 76-89; Africa Confidential, Eritrea: Africa's new state, 30. April 1993). Da die Bewegung im Jahr 1973 (respektive 1974) entstand, ist davon auszugehen, dass es sich beim Namen "Movement 73" um ein Synonym handelt. Auch der Beschwerdeführer schien die Begriffe "Menqa" und "Movement 73" synonym zu verwenden (vgl. A7/13, F100). 5.3 Es wird nicht verkannt, dass die eritreische Regierung, die seit der Gründung Eritreas im Mai 1993 an der Macht ist, neben der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) keine politischen Parteien erlaubt und politische Opponenten systematisch verfolgt werden (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Eritrea, 3. März 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017). Im vorliegenden Fall ist eine fluchtauslösende, asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht davor aus den nachfolgenden Gründen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. So ist nach dem zuvor Gesagten anzunehmen, dass die Bewegung "Menqa" respektive "Movement 73" bereits seit den 1970-er Jahren nicht mehr existiert. Der Beschwerdeführer war in jener Zeit, in der die Mitglieder der Bewegung in Eritrea hart verfolgt wurden, zwar zwei Mal inhaftiert, kam aber jeweils nach wenigen Monaten wieder frei. Dies, sowie die Tatsache, dass er im Jahr 1987 endgültig aus dem Militärdienst entlassen wurde und es ihm kurz darauf möglich war, Eritrea legal zu verlassen (vgl. A3/11, Rz. 16), deutet nicht darauf hin, dass die heimatlichen Behörden ihn als gefährlichen Verräter identifiziert hatten, ansonsten er wohl kaum auf freien Fuss gesetzt worden wäre. So wurde er denn auch bei seiner Rückschaffung [von D._______] nach Eritrea im Jahr 2005 nach wenigen Tagen wieder aus der Haft entlassen, ohne dass er wegen des Verdachts der "Menqa"-Mitgliedschaft weiter behelligt worden wäre. Ein entsprechendes Verhalten seitens der eritreischen Behörden macht auch insofern Sinn, als der Beschwerdeführer selbst verneinte, tatsächlich etwas mit der Bewegung zu tun gehabt zu haben. Demzufolge ist den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer verliess Eritrea bei seiner ersten Ausreise aus seinem Heimatland im Jahr 1988 legal. Nach seiner Rückschaffung [von D._______] reiste er im Jahr 2005 indes illegal aus seinem Heimatland aus. Es ist mithin zu prüfen, ob er deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet wäre. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erneut in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wird. So wurde er bereits im Jahr 1987 aus der Armee entlassen und ist mittlerweile (...) Jahre alt. Wie oben dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass er vom eritreischen Staat als Oppositioneller betrachtet wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass er in den Fokus der Militärbehörden geraten respektive heute im Visier der eritreischen Behörden stehen würde. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich auch nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 31. März 2015 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Es erübrigt sich auf allfällige weitere Fragen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs einzugehen, zumal die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. 9. 9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Intervention eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei, um das von der Vorinstanz jahrelang verschleppte vorinstanzliche Verfahren voranzutreiben. 9.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Da im Verfahren des SEM keine Verfahrenskosten erhoben wurden, stellt sich vorliegend jedoch nur die Frage, inwiefern die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gutheissen müssen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist. 9.3 Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, die Untätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren komme einer Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung gleich, weshalb das SEM um schriftliche Erklärung für die Gründe der Verzögerung gebeten werde, Auskunft darüber zu geben habe, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, und Einsicht in die Akten gewähren möge. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren in jenem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre bei der Vorinstanz hängig gewesen war, sind diese Begehren - entgegen der Ansicht des SEM - nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auch erschien das Eingreifen eines Rechtsanwaltes notwendig, nachdem die Vorinstanz die Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2013 und vom 23. Februar 2014 und auch das Schreiben der Flüchtlingshilfe (...) vom 15. Oktober 2014 unbeantwortet liess, auf das Schreiben des aktuellen Rechtsvertreters hin dann relativ rasch handelte und zu einem Entscheid kam. Dass das N-Dossier beim SEM in Verstoss geraten war, tut dabei nichts zur Sache, sondern zeigt vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung durch die Vorinstanz selbst zu verantworten war. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 festgehalten, ist zudem auch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesen Gründen ist das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, gutzuheissen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von Fr. 912.05 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) erscheint für die 2-seitige Eingabe vom 7. Februar 2015, für die 1-seitige Eingabe vom 5. März 2015 und für die 2-seitige Eingabe vom 19. März 2015 vollumfänglich angemessen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu vergüten. 10. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Abweisung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung durch das SEM zu Recht erfolgt sind. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung vom 31. März 2015 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 912.05 zu vergüten. 11. 11.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Auch hat er mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte (vgl. E. 3.2). Folglich wären die Verfahrenskosten um zwei Fünftel zu reduzieren und auf Fr. 450.- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Fünfteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens - zu drei Fünfteln - ist sodann im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. 11.3 Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juli 2015 eine Kostennote ein. Der darin für die Ausarbeitung der 13-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Beschwerdeergänzung und der 3-seitigen Replik ausgewiesene Aufwand von 11 Stunden erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist um 2 Stunden auf 9 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 84.80 und 8 Prozent Mehrwertsteuern beläuft sich der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 2'525.-. Diese Kosten gehen zu zwei Fünfteln (Fr. 1'010.-) zu Lasten des SEM und zu drei Fünfteln (Fr. 1'515.-) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorin-stanzlichen Verfahren betreffend gutgeheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung vom 31. März 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 912.05 zu bezahlen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'010.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'515.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Regina Derrer