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F-5247/2019

F-5247/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 9. Oktober 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden - A._______ (geb. 1979), seine Ehefrau B._______ (geb. 1976) sowie die Kinder C._______ (geb. 2005), D._______ (geb. 2007) und E._______ (geb. 2014), alle türkische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen (SEM act. 6/165-167, 6/103-105, 6/111-113, 6/118-120, 6/126-128). B. Mit Formular-Verfügungen vom 16. Oktober 2018 lehnte die Botschaft die Visaanträge ab. Dabei wurde im Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da sich die Gesuchstellenden nicht in einer Notsituation befänden, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden rechtfertigen würde (SEM act. 6/160-161, 6/101-102, 6/109-110, 6/116-117, 6/124-125). C. Gegen den negativen Visaentscheid deponierte der Familienvater am 13. November 2018 bei der Botschaft in Khartum eine Einsprache. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, weltweit würde eine Vielzahl von sich im Ausland befindlichen Anhängern der Gülen-Bewegung in die Türkei überführt und gefoltert. Er selbst sei in der Türkei ein Anhänger dieser Bewegung gewesen. Im März 2016 sei er aufgrund einer neuen Arbeitsstelle zusammen mit seiner Familie von der Türkei in den Sudan gezogen. Nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom Sommer 2016 sei er im darauffolgenden November im Sudan für mehrere Monate inhaftiert und zwei Jahre später durch den sudanesischen Nachrichtendienst einvernommen worden. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er und seine Familie in die Türkei abgeschoben würden (SEM act. 6/168-169). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. August 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Familie befände sich nicht in einer derart akuten Notlage, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre. So gebe es zurzeit keine konkreten Hinweise darauf, dass ihnen aktuell eine Auslieferung in die Türkei drohe. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass im November 2017 ein türkischer Staatsangehöriger an die Türkei ausgeliefert worden sei und dass der türkische Nachrichtendienst in einigen Fällen die Rückführung von Landsleuten veranlasst habe, sei ebenfalls keine unmittelbare und konkrete Gefährdung ableitbar. Dies gelte auch für die schwierigen Lebensumstände im Sudan. Es lägen somit insgesamt keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würden (SEM act. 5/53-57). E. Mit Rechtsmitteleingabe bei der Botschaft in Khartum vom 26. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. In seiner Beschwerdeschrift wies er wiederholt auf die Gefahr einer Entführung seiner Familie in die Türkei hin. Hierzu nahm er Bezug auf Aussagen des türkischen Botschafters im Sudan, welcher seine Bürger dazu auffordere, im Sudan lebende Gülen-Sympathisanten der Botschaft zu melden. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene publizierte Berichte über entführte türkische Staatsangehörige, darunter auch einen türkischen Geschäftsmann, welcher im Sudan entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Dort sei er gefoltert worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Sudan wieder freigelassen worden sei und es seither kein Ereignis gegeben habe, welches auf eine drohende Abschiebung in die Türkei schliessen lasse. Die Beschwerdeführenden stünden überdies unter dem Schutz des UNHCR. Weiter sei in der abstrakten Möglichkeit einer Entführung oder Rückführung in die Türkei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu erkennen, welche ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde (BVGer act. 3). G. Am 9. Februar 2020 führten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zusammenfassend aus, trotz der Freilassung des Beschwerdeführers durch die sudanesischen Behörden und ungeachtet ihrer Registrierung als Flüchtlinge bestehe nach wie vor das Risiko einer Auslieferung an die Türkei. Sie verwiesen dabei auf eine Vielzahl türkischer Staatsangehöriger, welche aufgrund ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung entführt worden seien. Die Schweizer Stiftung X._______ reichte ebenfalls ein Schreiben zu den Akten, in welchem sie sich für die Ausstellung der beantragten humanitären Visa aussprach (BVGer act. 11). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige der Türkei unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.

E. 3.2 Die revidierte VEV vom 15. August 2018, in Kraft seit 15. September 2018, ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV sowie dem auf den 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20 [Änderung vom 21. Juni 2019, AS 2019 3539]) hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; Urteil des BVGer F- 7298/206 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m. H.).

E. 3.3 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich diese bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführenden halten sich im Sudan und somit in einem Drittstaat auf, der Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ist. Sie wurden vom Sudan als Flüchtlinge anerkannt und sowohl von den sudanesischen Behörden wie auch vom UNHCR registriert (SEM act. 6/194). Damit ist grundsätzlich die Erteilung von humanitären Visa ausgeschlossen (vgl. E. 3.3). Allerdings machen sie geltend, auch im Sudan verfolgt bzw. akut gefährdet zu sein. Aufgrund der Anerkennung als Flüchtlinge im Sudan ist davon auszugehen, dass ihnen die Möglichkeit nicht offensteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um so der Situation zu entkommen (vgl. Urteil des BVGer F-5959/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.2). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführenden im Sudan die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa erfüllt.

E. 5.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2019, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Sie begründete diese Einschätzung damit, dass sie sich seit über drei Jahren im Sudan aufhielten und beim UNHCR als Flüchtlinge registriert seien. Auch wenn der Familienvater wegen eines gegen ihn in der Türkei eröffneten mutmasslich politisch motivierten Gerichtsverfahrens im Sudan vor-übergehend inhaftiert gewesen und vom dortigen Nachrichtendienst einvernommen worden sei, gäbe es keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm gegenwärtig eine Auslieferung in die Türkei drohe. Offenbar hätten die sudanesischen Behörden auf eine solche Massnahme verzichtet, und nach Angaben des Beschwerdeführers stehe der Nachrichtendienst seinem Verbleib im Sudan positiv gegenüber. Die Familie befinde sich nicht in einer derart akuten Notlage, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM act. 5). Seit der Befragung durch [...] gäbe es kein den bzw. die Beschwerdeführenden konkret betreffendes Ereignis, das darauf schliessen liesse, dass er bzw. sie unmittelbar von einer Abschiebung oder Auslieferung aus dem Sudan in die Türkei bedroht wären. Es sei nicht einzusehen, warum der Familienvater freigelassen worden wäre, wenn die sudanesischen Behörden seine Auslieferung beabsichtigt hätten. Betreffend die vorgebrachten Berichte über entführte türkische Staatsangehörige führte die Vorinstanz aus, dass die abstrakte Möglichkeit einer Entführung oder Rückführung in die Türkei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung darstelle, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich mache und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würde (BVGer act. 3).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, sie befänden sich im Sudan in einer akuten Notlage. Seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 würden weltweit Anhänger der Gülen-Bewegung entführt, in die Türkei überführt, inhaftiert und gefoltert werden. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden, wobei ihm vorgeworfen werde, [...]. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit. [...], sei dann aber aufgrund eines besseren Jobangebots in den Sudan gereist. Im darauffolgenden November sei er dort für rund neun Monate inhaftiert worden. Den Grund für die Inhaftierung habe er nie erfahren. In der Folge habe die türkische Botschaft seinen Pass entwertet, eine gängige Massnahme gegen Anhänger der Gülen-Bewegung. Mithilfe des UNHCR sei der Familienvater im August 2017 wieder freigelassen und die Beschwerdeführenden seien im Sudan als Flüchtlinge registriert worden (SEM act. 2/39-41).

E. 5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführenden unter anderem vor, der türkische Botschafter im Sudan fordere seine Bürger auf, ihnen bekannte Gülen-Sympathisanten zu melden. Da vielen bekannt sei, dass der Beschwerdeführer im Sudan mehrere Monate im Gefängnis verbracht habe, seien die Beschwerdeführenden nun beunruhigt, dass der türkischen Botschaft Bericht erstattet werde und die Familie in der Folge an die Türkei ausgeliefert würde (vgl. Beschwerde vom 26. September 2019 [BVGer act. 1]). Trotz seiner Freilassung bestehe fortwährend die Gefahr einer Entführung, Abschiebung, Auslieferung oder eines sonstigen illegalen Transfers in die Türkei. Der sudanesische Nachrichtendienst habe ihm zwar versichert, dass sie ihn nicht in die Türkei zurückschicken wolle, dennoch würde man ihn alle zwei Monate anrufen und nachfragen, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass selbst die Registrierung als Flüchtling keinen Schutz verspreche, da beinahe alle entführten türkischen Staatsangehörigen als Flüchtlinge anerkannt gewesen seien. Die Geschehnisse seien eine psychische Belastung für die gesamte Familie (vgl. Replik vom 9. Februar 2020 [BVGer act. 11]).

E. 6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in [...]. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er in der Türkei aber nie politisch aktiv gewesen. Am 15. März 2016 sei er mit seiner Familie aufgrund eines Jobangebots in den Sudan gezogen. Nach dem Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016 habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die sudanesische Polizei habe ihn am 21. November 2016, ohne einen Grund zu nennen, verhaftet. Nach einigen Tagen sei er zu Interpol gebracht worden, obwohl er keinerlei Vorstrafen habe; anschliessend habe er mehrere Monate im Gefängnis verbracht. Dort sei er jeden Tag von seiner Familie und seinen Freunden besucht worden. Er habe auch einen sudanesischen Anwalt gehabt. Weiter hätten ihn auch Mitarbeiter des UNHCR besucht. Am 1. Februar 2017 sei er (wie auch die anderen Familienangehörigen) von der sudanesischen Regierung als Flüchtling anerkannt und vom UNHCR und dem Sudan registriert worden. Seine Entlassung sei am 3. August 2017 mit Hilfe des UNHCR erfolgt, nachdem der Vermieter seines Hauses für ihn gebürgt habe. Zwischenzeitlich hätten Angestellte der türkischen Botschaft seinen Pass ohne Vorankündigung annulliert. Am 8. und 11. November 2018 sei er [...] (vgl. SEM act. 13/272 f., 280; SEM act. 6/140, 152, 163, 168).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bestehe für ihn und seine Familie die Gefahr einer Auslieferung oder einer Entführung in die Türkei; dort würde ihnen Folter und Misshandlung drohen. Auch ein rechtsstaatliches Verfahren wäre in ihrem Heimatland nicht garantiert (SEM act. 13/275, 13/279; 13/281).

E. 7.2 Bezüglich der Gefahr einer Auslieferung der Beschwerdeführenden an die Türkei gilt es Folgendes zu bedenken:

E. 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse wie seine Festnahme am 21. November 2016 und der darauffolgende mehrmonatige Aufenthalt in einem Gefängnis liegen nunmehr einige Jahre zurück. Dass die Verhaftung im Sudan mit der vorgeworfenen Mithilfe beim Putschversuch in Verbindung steht, ist zwar naheliegend, kann aber nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, dass er die Haftgründe nie erfahren habe (SEM act. 6/163) Seit [...] sind in Bezug auf den Beschwerdeführer keine weiteren Ereignisse mehr bekannt. Die Umstände, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan seit dem Putschversuch in der Türkei vom Juli 2016 nun schon mehrere Jahre andauert und der Beschwerdeführer mit Hilfe des UNHCR aus dem Gefängnis entlassen und im Sudan als Flüchtling anerkannt wurde, sprechen grundsätzlich gegen eine unmittelbare Gefährdung im Sudan. Kommt hinzu, dass [...] dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. November 2018 gemäss seinen eigenen Aussagen - trotz eines angeblichen Auslieferungsantrages der Türkei - mitgeteilt habe, sie würden den anderen sudanesischen Behörden eine positive Empfehlung bezüglich seines Aufenthalts im Land abgeben (SEM act. 6/168, SEM act. 13/275). Replikweise wurde zudem ausgeführt, man habe dem Beschwerdeführer damals erklärt, dass man ihn nicht in die Türkei zurückschicken wolle (vgl. S. 10 ebenda [SEM act. 13/271]). Die Handlungen der sudanesischen Behörden lassen damit keinerlei Absicht erkennen, dass die Familie in ihr Heimatland zurückgeschickt würde bzw. in die Türkei ausgeliefert werden soll. Davon geht auch die Stiftung X._______ aus, welche in einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 6. Februar 2020 erklärte, eine offizielle Auslieferung aus dem Sudan in die Türkei sei vorerst nicht zu befürchten (BVGer act. 11).

E. 7.2.2 Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer überdies aus seinem Vorbringen, in einigen Ländern sei es zu Auslieferungen von anerkannten Flüchtlingen gekommen (vgl. Replik [SEM act. 13/271 f.]). Diesbezüglich wesentlich sind die jeweiligen individuellen und aktuellen politischen Verhältnisse eines Landes. Die politischen Gegebenheiten im Sudan haben sich seit den erwähnten Vorfällen im Jahr 2016 und 2018 geändert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse fanden statt, als Omar al-Bashir noch Präsident des Sudans war. Damals pflegte der Sudan gute Beziehungen zur Türkei und es existierte ein «military and intelligence agreement» zwischen den beiden Ländern. Am 11. April 2019 wurde Omar al-Bashir abgesetzt, wobei zurzeit noch unklar ist, wie eng die sudanesische Übergangsregierung oder eine spätere Regierung mit der Türkei zusammenarbeiten und wie sie Mitglieder der Gülen-Bewegung behandeln wird (vgl. Nordic Research and Monitoring Network [Nordic Monitor], Turkey's deal with Sudan on intelligence and military affairs in limbo, 03.05.2019, https://www.nordicmonitor.com/2019/05/turkeys-deal-with-sudan-on-intelligence-and-military-affairs-in-limbo/; International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf; Brookings Institution, Turkey and the new scramble for Africa: Ottoman designs or unfounded fears?, 19.05.2019, https://www.brookings.edu/research/turkey-and-the-new-scramble-for-africa-ottoman-designs-or-unfounded-fears/, alle Artikel abgerufen im Juni 2020).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist - wie bereits erwähnt - weiter der Ansicht, es bestünde die Gefahr einer Entführung in die Türkei. Entführungen von Gülen-Anhängern seien in vielen Ländern organisiert worden. Einige Botschaftsmitarbeiter hätten der Türkei bei den Entführungen geholfen. Bei diesen Operationen seien viele Menschen auf illegale Weise in die Türkei entführt worden, obwohl sie von den Vereinten Nationen geschützt gewesen seien. Auch die Beschwerdeführenden würden unter dem Schutz des UNHCR stehen (vgl. Beschwerde S. 1 [BVGer act. 1; SEM act. 13/270]). Im Schreiben der Stiftung X.______ vom 6. Februar 2020 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Entführung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch türkische Geheimdienstangehörige als akut bezeichnet werden müsse. Mehrere afrikanische Staaten hätten Anhänger der Gülen-Bewegung informiert, dass sie zwar im Land wohnen dürften, ihre Sicherheit aber nicht mehr durch den Staat garantiert sei, da der türkische Geheimdienst (MIT) aktiv sei (BVGer act. 11).

E. 7.3.1 Seit dem misslungenen Putschversuch vom Juli 2016 wurden Personen aus 18 Ländern, die beschuldigt wurden, Mitglieder der Gülen-Bewegung zu sein, zwangsweise in die Türkei verbracht. Im Sudan kam es - wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde [SEM act. 7/244] - zu einer Entführung. Im Jahr 2017 wurde der türkische Staatsangehörige Memduh Cikmaz, ein Geschäftsmann mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung, vom türkischen Geheimdienst in einer gemeinsamen Operation mit sudanesischen Agenten festgenommen und nach Ankara geflogen; über ein ordentliches Auslieferungsverfahren ist nichts bekannt. Cikmaz soll dem Prediger Fethullah Gülen Millionen Dollar gespendet haben (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Die türkische Regierung macht Jagd auf Gülenisten, 30.11.2017, https://www.nzz.ch/international/rabiate-jagd-auf-guelenisten-ld.1334043 sowie Agence France-Presse [AFP], Ankara a "ramené" 80 personnes de l'étranger depuis le putsch manqué, 05.04.2018, https://www.france24.com/fr/20180405-ankara-a-ramene-80-personnes-letranger-depuis-le-putsch-manque, abgerufen je im Juni 2020). Zur Ausstellung von humanitären Visa müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. Solche ergeben sich auch aus ihren Vorbringen nicht. Die lediglich abstrakte Gefahr einer Entführung, welche den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer - wie auch vielen anderen Gülen-Anhängern - drohen könnte, reicht, wie es bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführte, nicht aus, um die hohe Hürde von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erreichen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Entführung des türkischen Geschäftsmanns nunmehr einige Jahre zurückliegt und es- soweit bekannt - im Sudan seit dem Vorfall im Jahr 2017 zu keiner weiteren Entführung gekommen ist.

E. 7.3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Schweiz die Möglichkeit einer Entführung für Anhänger der Gülen-Bewegung nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden kann. So handelt ein vom Beschwerdeführer rechtsmittelweise eingereichter Bericht unter anderem die versuchte Entführung eines angeblich der Gülen-Bewegung nahestehenden Geschäftsmannes durch türkische Diplomanten in der Schweiz ab. In diesem Sinne erklärte auch die Stiftung X._______ einem Medienbericht vom 15. September 2019 zufolge, sogar die Schweiz sei für Mitglieder der Gülen-Bewegung kein sicheres Land (vgl. [...], abgerufen im Juni 2020). In ihrem Schreiben vom 6. Februar 2020 macht sie aber auch geltend, dass sie die Schweiz als eines der sichersten Länder betrachtet (SEM act. 13/280).

E. 7.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allgemein erschwerte Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel, Fernbleiben vom Schulunterricht, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit sowie fehlende soziale Kontakte berufen, gilt es darauf hinzuweisen, dass solche erschwerten Umstände für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage im rechtstechnischen Sinne führen können. Offen bleibt, ob die Beschwerdeführenden sich diesbezüglich bereits an den UNHCR gewandt haben, was ihnen zumutbar wäre.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass nichts darauf hinweist, dass den Beschwerdeführenden im Sudan eine existentielle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV droht. Entsprechend erfüllen sie die Voraussetzungen, unter denen ihnen Visa aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnten, nicht.

E. 8 Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden ([...]) - die Schweizerische Botschaft in Khartum ([...]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5247/2019 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 9. Oktober 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden - A._______ (geb. 1979), seine Ehefrau B._______ (geb. 1976) sowie die Kinder C._______ (geb. 2005), D._______ (geb. 2007) und E._______ (geb. 2014), alle türkische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen (SEM act. 6/165-167, 6/103-105, 6/111-113, 6/118-120, 6/126-128). B. Mit Formular-Verfügungen vom 16. Oktober 2018 lehnte die Botschaft die Visaanträge ab. Dabei wurde im Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da sich die Gesuchstellenden nicht in einer Notsituation befänden, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden rechtfertigen würde (SEM act. 6/160-161, 6/101-102, 6/109-110, 6/116-117, 6/124-125). C. Gegen den negativen Visaentscheid deponierte der Familienvater am 13. November 2018 bei der Botschaft in Khartum eine Einsprache. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, weltweit würde eine Vielzahl von sich im Ausland befindlichen Anhängern der Gülen-Bewegung in die Türkei überführt und gefoltert. Er selbst sei in der Türkei ein Anhänger dieser Bewegung gewesen. Im März 2016 sei er aufgrund einer neuen Arbeitsstelle zusammen mit seiner Familie von der Türkei in den Sudan gezogen. Nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom Sommer 2016 sei er im darauffolgenden November im Sudan für mehrere Monate inhaftiert und zwei Jahre später durch den sudanesischen Nachrichtendienst einvernommen worden. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er und seine Familie in die Türkei abgeschoben würden (SEM act. 6/168-169). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. August 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Familie befände sich nicht in einer derart akuten Notlage, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre. So gebe es zurzeit keine konkreten Hinweise darauf, dass ihnen aktuell eine Auslieferung in die Türkei drohe. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass im November 2017 ein türkischer Staatsangehöriger an die Türkei ausgeliefert worden sei und dass der türkische Nachrichtendienst in einigen Fällen die Rückführung von Landsleuten veranlasst habe, sei ebenfalls keine unmittelbare und konkrete Gefährdung ableitbar. Dies gelte auch für die schwierigen Lebensumstände im Sudan. Es lägen somit insgesamt keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würden (SEM act. 5/53-57). E. Mit Rechtsmitteleingabe bei der Botschaft in Khartum vom 26. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. In seiner Beschwerdeschrift wies er wiederholt auf die Gefahr einer Entführung seiner Familie in die Türkei hin. Hierzu nahm er Bezug auf Aussagen des türkischen Botschafters im Sudan, welcher seine Bürger dazu auffordere, im Sudan lebende Gülen-Sympathisanten der Botschaft zu melden. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene publizierte Berichte über entführte türkische Staatsangehörige, darunter auch einen türkischen Geschäftsmann, welcher im Sudan entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Dort sei er gefoltert worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Sudan wieder freigelassen worden sei und es seither kein Ereignis gegeben habe, welches auf eine drohende Abschiebung in die Türkei schliessen lasse. Die Beschwerdeführenden stünden überdies unter dem Schutz des UNHCR. Weiter sei in der abstrakten Möglichkeit einer Entführung oder Rückführung in die Türkei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu erkennen, welche ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde (BVGer act. 3). G. Am 9. Februar 2020 führten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zusammenfassend aus, trotz der Freilassung des Beschwerdeführers durch die sudanesischen Behörden und ungeachtet ihrer Registrierung als Flüchtlinge bestehe nach wie vor das Risiko einer Auslieferung an die Türkei. Sie verwiesen dabei auf eine Vielzahl türkischer Staatsangehöriger, welche aufgrund ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung entführt worden seien. Die Schweizer Stiftung X._______ reichte ebenfalls ein Schreiben zu den Akten, in welchem sie sich für die Ausstellung der beantragten humanitären Visa aussprach (BVGer act. 11). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige der Türkei unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Die revidierte VEV vom 15. August 2018, in Kraft seit 15. September 2018, ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV sowie dem auf den 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20 [Änderung vom 21. Juni 2019, AS 2019 3539]) hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; Urteil des BVGer F- 7298/206 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m. H.). 3.3 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich diese bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

4. Die Beschwerdeführenden halten sich im Sudan und somit in einem Drittstaat auf, der Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ist. Sie wurden vom Sudan als Flüchtlinge anerkannt und sowohl von den sudanesischen Behörden wie auch vom UNHCR registriert (SEM act. 6/194). Damit ist grundsätzlich die Erteilung von humanitären Visa ausgeschlossen (vgl. E. 3.3). Allerdings machen sie geltend, auch im Sudan verfolgt bzw. akut gefährdet zu sein. Aufgrund der Anerkennung als Flüchtlinge im Sudan ist davon auszugehen, dass ihnen die Möglichkeit nicht offensteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um so der Situation zu entkommen (vgl. Urteil des BVGer F-5959/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.2). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführenden im Sudan die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa erfüllt. 5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2019, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Sie begründete diese Einschätzung damit, dass sie sich seit über drei Jahren im Sudan aufhielten und beim UNHCR als Flüchtlinge registriert seien. Auch wenn der Familienvater wegen eines gegen ihn in der Türkei eröffneten mutmasslich politisch motivierten Gerichtsverfahrens im Sudan vor-übergehend inhaftiert gewesen und vom dortigen Nachrichtendienst einvernommen worden sei, gäbe es keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm gegenwärtig eine Auslieferung in die Türkei drohe. Offenbar hätten die sudanesischen Behörden auf eine solche Massnahme verzichtet, und nach Angaben des Beschwerdeführers stehe der Nachrichtendienst seinem Verbleib im Sudan positiv gegenüber. Die Familie befinde sich nicht in einer derart akuten Notlage, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM act. 5). Seit der Befragung durch [...] gäbe es kein den bzw. die Beschwerdeführenden konkret betreffendes Ereignis, das darauf schliessen liesse, dass er bzw. sie unmittelbar von einer Abschiebung oder Auslieferung aus dem Sudan in die Türkei bedroht wären. Es sei nicht einzusehen, warum der Familienvater freigelassen worden wäre, wenn die sudanesischen Behörden seine Auslieferung beabsichtigt hätten. Betreffend die vorgebrachten Berichte über entführte türkische Staatsangehörige führte die Vorinstanz aus, dass die abstrakte Möglichkeit einer Entführung oder Rückführung in die Türkei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung darstelle, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich mache und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würde (BVGer act. 3). 5.2 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, sie befänden sich im Sudan in einer akuten Notlage. Seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 würden weltweit Anhänger der Gülen-Bewegung entführt, in die Türkei überführt, inhaftiert und gefoltert werden. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden, wobei ihm vorgeworfen werde, [...]. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit. [...], sei dann aber aufgrund eines besseren Jobangebots in den Sudan gereist. Im darauffolgenden November sei er dort für rund neun Monate inhaftiert worden. Den Grund für die Inhaftierung habe er nie erfahren. In der Folge habe die türkische Botschaft seinen Pass entwertet, eine gängige Massnahme gegen Anhänger der Gülen-Bewegung. Mithilfe des UNHCR sei der Familienvater im August 2017 wieder freigelassen und die Beschwerdeführenden seien im Sudan als Flüchtlinge registriert worden (SEM act. 2/39-41). 5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführenden unter anderem vor, der türkische Botschafter im Sudan fordere seine Bürger auf, ihnen bekannte Gülen-Sympathisanten zu melden. Da vielen bekannt sei, dass der Beschwerdeführer im Sudan mehrere Monate im Gefängnis verbracht habe, seien die Beschwerdeführenden nun beunruhigt, dass der türkischen Botschaft Bericht erstattet werde und die Familie in der Folge an die Türkei ausgeliefert würde (vgl. Beschwerde vom 26. September 2019 [BVGer act. 1]). Trotz seiner Freilassung bestehe fortwährend die Gefahr einer Entführung, Abschiebung, Auslieferung oder eines sonstigen illegalen Transfers in die Türkei. Der sudanesische Nachrichtendienst habe ihm zwar versichert, dass sie ihn nicht in die Türkei zurückschicken wolle, dennoch würde man ihn alle zwei Monate anrufen und nachfragen, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass selbst die Registrierung als Flüchtling keinen Schutz verspreche, da beinahe alle entführten türkischen Staatsangehörigen als Flüchtlinge anerkannt gewesen seien. Die Geschehnisse seien eine psychische Belastung für die gesamte Familie (vgl. Replik vom 9. Februar 2020 [BVGer act. 11]).

6. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in [...]. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er in der Türkei aber nie politisch aktiv gewesen. Am 15. März 2016 sei er mit seiner Familie aufgrund eines Jobangebots in den Sudan gezogen. Nach dem Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016 habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die sudanesische Polizei habe ihn am 21. November 2016, ohne einen Grund zu nennen, verhaftet. Nach einigen Tagen sei er zu Interpol gebracht worden, obwohl er keinerlei Vorstrafen habe; anschliessend habe er mehrere Monate im Gefängnis verbracht. Dort sei er jeden Tag von seiner Familie und seinen Freunden besucht worden. Er habe auch einen sudanesischen Anwalt gehabt. Weiter hätten ihn auch Mitarbeiter des UNHCR besucht. Am 1. Februar 2017 sei er (wie auch die anderen Familienangehörigen) von der sudanesischen Regierung als Flüchtling anerkannt und vom UNHCR und dem Sudan registriert worden. Seine Entlassung sei am 3. August 2017 mit Hilfe des UNHCR erfolgt, nachdem der Vermieter seines Hauses für ihn gebürgt habe. Zwischenzeitlich hätten Angestellte der türkischen Botschaft seinen Pass ohne Vorankündigung annulliert. Am 8. und 11. November 2018 sei er [...] (vgl. SEM act. 13/272 f., 280; SEM act. 6/140, 152, 163, 168). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bestehe für ihn und seine Familie die Gefahr einer Auslieferung oder einer Entführung in die Türkei; dort würde ihnen Folter und Misshandlung drohen. Auch ein rechtsstaatliches Verfahren wäre in ihrem Heimatland nicht garantiert (SEM act. 13/275, 13/279; 13/281). 7.2 Bezüglich der Gefahr einer Auslieferung der Beschwerdeführenden an die Türkei gilt es Folgendes zu bedenken: 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse wie seine Festnahme am 21. November 2016 und der darauffolgende mehrmonatige Aufenthalt in einem Gefängnis liegen nunmehr einige Jahre zurück. Dass die Verhaftung im Sudan mit der vorgeworfenen Mithilfe beim Putschversuch in Verbindung steht, ist zwar naheliegend, kann aber nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, dass er die Haftgründe nie erfahren habe (SEM act. 6/163) Seit [...] sind in Bezug auf den Beschwerdeführer keine weiteren Ereignisse mehr bekannt. Die Umstände, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan seit dem Putschversuch in der Türkei vom Juli 2016 nun schon mehrere Jahre andauert und der Beschwerdeführer mit Hilfe des UNHCR aus dem Gefängnis entlassen und im Sudan als Flüchtling anerkannt wurde, sprechen grundsätzlich gegen eine unmittelbare Gefährdung im Sudan. Kommt hinzu, dass [...] dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. November 2018 gemäss seinen eigenen Aussagen - trotz eines angeblichen Auslieferungsantrages der Türkei - mitgeteilt habe, sie würden den anderen sudanesischen Behörden eine positive Empfehlung bezüglich seines Aufenthalts im Land abgeben (SEM act. 6/168, SEM act. 13/275). Replikweise wurde zudem ausgeführt, man habe dem Beschwerdeführer damals erklärt, dass man ihn nicht in die Türkei zurückschicken wolle (vgl. S. 10 ebenda [SEM act. 13/271]). Die Handlungen der sudanesischen Behörden lassen damit keinerlei Absicht erkennen, dass die Familie in ihr Heimatland zurückgeschickt würde bzw. in die Türkei ausgeliefert werden soll. Davon geht auch die Stiftung X._______ aus, welche in einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 6. Februar 2020 erklärte, eine offizielle Auslieferung aus dem Sudan in die Türkei sei vorerst nicht zu befürchten (BVGer act. 11). 7.2.2 Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer überdies aus seinem Vorbringen, in einigen Ländern sei es zu Auslieferungen von anerkannten Flüchtlingen gekommen (vgl. Replik [SEM act. 13/271 f.]). Diesbezüglich wesentlich sind die jeweiligen individuellen und aktuellen politischen Verhältnisse eines Landes. Die politischen Gegebenheiten im Sudan haben sich seit den erwähnten Vorfällen im Jahr 2016 und 2018 geändert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse fanden statt, als Omar al-Bashir noch Präsident des Sudans war. Damals pflegte der Sudan gute Beziehungen zur Türkei und es existierte ein «military and intelligence agreement» zwischen den beiden Ländern. Am 11. April 2019 wurde Omar al-Bashir abgesetzt, wobei zurzeit noch unklar ist, wie eng die sudanesische Übergangsregierung oder eine spätere Regierung mit der Türkei zusammenarbeiten und wie sie Mitglieder der Gülen-Bewegung behandeln wird (vgl. Nordic Research and Monitoring Network [Nordic Monitor], Turkey's deal with Sudan on intelligence and military affairs in limbo, 03.05.2019, https://www.nordicmonitor.com/2019/05/turkeys-deal-with-sudan-on-intelligence-and-military-affairs-in-limbo/; International Crisis Group, Safeguarding Sudan's Revolution, 21.10.2019, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/281-safeguarding-sudans-revolution.pdf; Brookings Institution, Turkey and the new scramble for Africa: Ottoman designs or unfounded fears?, 19.05.2019, https://www.brookings.edu/research/turkey-and-the-new-scramble-for-africa-ottoman-designs-or-unfounded-fears/, alle Artikel abgerufen im Juni 2020). 7.3 Der Beschwerdeführer ist - wie bereits erwähnt - weiter der Ansicht, es bestünde die Gefahr einer Entführung in die Türkei. Entführungen von Gülen-Anhängern seien in vielen Ländern organisiert worden. Einige Botschaftsmitarbeiter hätten der Türkei bei den Entführungen geholfen. Bei diesen Operationen seien viele Menschen auf illegale Weise in die Türkei entführt worden, obwohl sie von den Vereinten Nationen geschützt gewesen seien. Auch die Beschwerdeführenden würden unter dem Schutz des UNHCR stehen (vgl. Beschwerde S. 1 [BVGer act. 1; SEM act. 13/270]). Im Schreiben der Stiftung X.______ vom 6. Februar 2020 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Entführung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch türkische Geheimdienstangehörige als akut bezeichnet werden müsse. Mehrere afrikanische Staaten hätten Anhänger der Gülen-Bewegung informiert, dass sie zwar im Land wohnen dürften, ihre Sicherheit aber nicht mehr durch den Staat garantiert sei, da der türkische Geheimdienst (MIT) aktiv sei (BVGer act. 11). 7.3.1 Seit dem misslungenen Putschversuch vom Juli 2016 wurden Personen aus 18 Ländern, die beschuldigt wurden, Mitglieder der Gülen-Bewegung zu sein, zwangsweise in die Türkei verbracht. Im Sudan kam es - wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde [SEM act. 7/244] - zu einer Entführung. Im Jahr 2017 wurde der türkische Staatsangehörige Memduh Cikmaz, ein Geschäftsmann mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung, vom türkischen Geheimdienst in einer gemeinsamen Operation mit sudanesischen Agenten festgenommen und nach Ankara geflogen; über ein ordentliches Auslieferungsverfahren ist nichts bekannt. Cikmaz soll dem Prediger Fethullah Gülen Millionen Dollar gespendet haben (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Die türkische Regierung macht Jagd auf Gülenisten, 30.11.2017, https://www.nzz.ch/international/rabiate-jagd-auf-guelenisten-ld.1334043 sowie Agence France-Presse [AFP], Ankara a "ramené" 80 personnes de l'étranger depuis le putsch manqué, 05.04.2018, https://www.france24.com/fr/20180405-ankara-a-ramene-80-personnes-letranger-depuis-le-putsch-manque, abgerufen je im Juni 2020). Zur Ausstellung von humanitären Visa müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. Solche ergeben sich auch aus ihren Vorbringen nicht. Die lediglich abstrakte Gefahr einer Entführung, welche den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer - wie auch vielen anderen Gülen-Anhängern - drohen könnte, reicht, wie es bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführte, nicht aus, um die hohe Hürde von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erreichen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Entführung des türkischen Geschäftsmanns nunmehr einige Jahre zurückliegt und es- soweit bekannt - im Sudan seit dem Vorfall im Jahr 2017 zu keiner weiteren Entführung gekommen ist. 7.3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Schweiz die Möglichkeit einer Entführung für Anhänger der Gülen-Bewegung nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden kann. So handelt ein vom Beschwerdeführer rechtsmittelweise eingereichter Bericht unter anderem die versuchte Entführung eines angeblich der Gülen-Bewegung nahestehenden Geschäftsmannes durch türkische Diplomanten in der Schweiz ab. In diesem Sinne erklärte auch die Stiftung X._______ einem Medienbericht vom 15. September 2019 zufolge, sogar die Schweiz sei für Mitglieder der Gülen-Bewegung kein sicheres Land (vgl. [...], abgerufen im Juni 2020). In ihrem Schreiben vom 6. Februar 2020 macht sie aber auch geltend, dass sie die Schweiz als eines der sichersten Länder betrachtet (SEM act. 13/280). 7.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allgemein erschwerte Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel, Fernbleiben vom Schulunterricht, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit sowie fehlende soziale Kontakte berufen, gilt es darauf hinzuweisen, dass solche erschwerten Umstände für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage im rechtstechnischen Sinne führen können. Offen bleibt, ob die Beschwerdeführenden sich diesbezüglich bereits an den UNHCR gewandt haben, was ihnen zumutbar wäre. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass nichts darauf hinweist, dass den Beschwerdeführenden im Sudan eine existentielle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV droht. Entsprechend erfüllen sie die Voraussetzungen, unter denen ihnen Visa aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnten, nicht.

8. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden ([...])

- die Schweizerische Botschaft in Khartum ([...])

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: