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F-5336/2021

F-5336/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sind äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo. Der Beschwerdeführer 1 hält sich seit 2016 im Sudan auf, wo er 2017 die Beschwerdeführerin 2 heiratete und 2019 der gemeinsame Sohn, Beschwerdeführer 3, zur Welt kam. B. Am 7. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer 1 erstmals per E-Mail an die Schweizerische Botschaft in Khartum und ersuchte um Hilfe (SEM-act. 1, pag. 10). Er wurde am 19. August 2021 durch Angehörige der Botschaft persönlich befragt (SEM-act. 1, pag. 16 17). In weiteren E-Mails führte er aus, er und seine Familie hätten als Oromo-Flüchtlinge im Sudan nebst den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen mit diversen Problemen zu kämpfen. Nach Äthiopien könnten sie nicht zurückkehren, da er dort aus politischen Gründen verfolgt werde (SEM-act. 2, pag. 23-25). C. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. September 2021 auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum Gesuche um humanitäre Visa ein. Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2021 (SEM-act. 3, pag. 103-104) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. Die dagegen erhobene Einsprache wies das SEM mit Verfügung vom 11. November 2021 ab (SEM-act. 4, pag. 106-110). D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 21. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten ein weiteres Beweismittel ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 88 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als äthiopische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen zur Begründung ihres Entscheids an, es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan - hielten sie sich doch bereits seit längerer Zeit dort auf - zumutbar sei. Die Lebensbedingungen in Khartum seien zwar generell - und somit auch für die Beschwerdeführenden - schwierig, jedoch seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar. Auch gebe es im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 nachweislich beim UNHCR registriert (SEM-act. 2, pag. 93-94) und könne eine Tätigkeit ausüben. Folglich bestehe keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, womit die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien.

E. 4.2 In ihrer Rechtmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe sich in verschiedenen Interviews mit (internationalen) Medien zur Korruptheit des UNHCR im Sudan sowie der sudanesischen Flüchtlingskommission geäussert. Er sei im Nachgang zu diesen Interviews zur Zielscheibe von Drohungen seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte geworden, da er sich für die Rechte der Oromo-Flüchtlinge eingesetzt habe. Die Beschwerdeführenden führen aus, der Beschwerdeführer 1 habe beim Beratungsgespräch auf der Schweizerischen Botschaft Angst davor gehabt, zu sagen, von wem - den sudanesischen Sicherheitskräften - er tatsächlich bedroht werde, und habe deshalb lediglich von «unbekannten Personen» gesprochen. Der Dolmetscher sei zudem Sudanese gewesen, weshalb er sich umso weniger getraut habe, Kritik zu äussern. Ausserdem habe es aufgrund der Sprachbarriere Missverständnisse zwischen ihm und dem Dolmetscher, der seine Muttersprache, Afan Oromo, nicht gesprochen hätte, gegeben. Der Beschwerdeführer 1 fürchte täglich um sein Leben und verfüge weder über eine Arbeitsbewilligung noch eine Identitätskarte. Sein UNHCR Flüchtlingsausweis sei entgegen der Annahme der Vorinstanz seit mehr als 5 Jahren nicht mehr verlängert worden und er erhielte auch keine Unterstützung seitens des UNHCR. Abschliessend monieren die Beschwerdeführenden den Umstand, dass sie aufgrund der hängigen Beschwerde in keinem anderen Land Anträge auf humanitäre Visa stellen bzw. «sich bewerben» könnten. In ihrer ergänzenden E-Mail-Eingabe vom 9. Dezember 2021 führen die Beschwerdeführenden unter Beilage eines (unkenntlichen) Fotos schliesslich an, der Beschwerdeführer 1 leide an einem schmerzhaften Tumor, für dessen Behandlung ihnen das Geld fehle. In ihrer Replik bringen sie unter Beilage eines Fotos schliesslich vor, der Beschwerdeführer 1 sei am 4. September 2020 bedroht worden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben keine Beweismittel eingereicht, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und die verschiedenen Festnahmen näher belegen würden. Auch die Interviews, die der Beschwerdeführer 1 gegenüber verschiedenen Medien angeblich gegeben haben soll, werden nicht belegt. Im Unterstützungsschreiben der NGO Horn of Africa Genocide Watch ist indes nur von «potential threats» die Rede und es wird keine besondere - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Oromo-Flüchtlingen im Sudan - Notsituation geltend gemacht. Die Situation des Beschwerdeführers 1 wird vielmehr gerade mit derjenigen anderer Oromo-Flüchtlinge verglichen («The Horn of Africa Genocide Watch is aware of the condition of A._______ and other Oromo refugees in Sudan»). Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer 1 seit seiner Flucht im Jahr 2016 zusammen mit seiner Familie im Sudan, einem sicheren Drittstaat. Auch ist er - wie er selber vorbringt - beim UNHCR als Flüchtling registriert (SEM-act. 2, pag. 93-94). Daher ist davon auszugehen, dass er weiterhin unter dem Schutz des UNHCR steht. Das Vorbringen, er leide an einem Tumor, wird ebenfalls nicht weiter (beispielsweise mit Arztzeugnissen) dokumentiert. Auch die Behauptung, er sei am 4. September 2020 bedroht worden, wird nicht weiter substantiiert wird. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Lebensbedingungen im Sudan schwierig sind, keine besondere Notsituation i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage im Sudan befindenden Oromo - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde.

E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5336/2021 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sind äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo. Der Beschwerdeführer 1 hält sich seit 2016 im Sudan auf, wo er 2017 die Beschwerdeführerin 2 heiratete und 2019 der gemeinsame Sohn, Beschwerdeführer 3, zur Welt kam. B. Am 7. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer 1 erstmals per E-Mail an die Schweizerische Botschaft in Khartum und ersuchte um Hilfe (SEM-act. 1, pag. 10). Er wurde am 19. August 2021 durch Angehörige der Botschaft persönlich befragt (SEM-act. 1, pag. 16 17). In weiteren E-Mails führte er aus, er und seine Familie hätten als Oromo-Flüchtlinge im Sudan nebst den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen mit diversen Problemen zu kämpfen. Nach Äthiopien könnten sie nicht zurückkehren, da er dort aus politischen Gründen verfolgt werde (SEM-act. 2, pag. 23-25). C. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. September 2021 auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum Gesuche um humanitäre Visa ein. Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2021 (SEM-act. 3, pag. 103-104) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. Die dagegen erhobene Einsprache wies das SEM mit Verfügung vom 11. November 2021 ab (SEM-act. 4, pag. 106-110). D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 21. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 88 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als äthiopische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen zur Begründung ihres Entscheids an, es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan - hielten sie sich doch bereits seit längerer Zeit dort auf - zumutbar sei. Die Lebensbedingungen in Khartum seien zwar generell - und somit auch für die Beschwerdeführenden - schwierig, jedoch seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar. Auch gebe es im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 nachweislich beim UNHCR registriert (SEM-act. 2, pag. 93-94) und könne eine Tätigkeit ausüben. Folglich bestehe keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, womit die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. 4.2 In ihrer Rechtmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe sich in verschiedenen Interviews mit (internationalen) Medien zur Korruptheit des UNHCR im Sudan sowie der sudanesischen Flüchtlingskommission geäussert. Er sei im Nachgang zu diesen Interviews zur Zielscheibe von Drohungen seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte geworden, da er sich für die Rechte der Oromo-Flüchtlinge eingesetzt habe. Die Beschwerdeführenden führen aus, der Beschwerdeführer 1 habe beim Beratungsgespräch auf der Schweizerischen Botschaft Angst davor gehabt, zu sagen, von wem - den sudanesischen Sicherheitskräften - er tatsächlich bedroht werde, und habe deshalb lediglich von «unbekannten Personen» gesprochen. Der Dolmetscher sei zudem Sudanese gewesen, weshalb er sich umso weniger getraut habe, Kritik zu äussern. Ausserdem habe es aufgrund der Sprachbarriere Missverständnisse zwischen ihm und dem Dolmetscher, der seine Muttersprache, Afan Oromo, nicht gesprochen hätte, gegeben. Der Beschwerdeführer 1 fürchte täglich um sein Leben und verfüge weder über eine Arbeitsbewilligung noch eine Identitätskarte. Sein UNHCR Flüchtlingsausweis sei entgegen der Annahme der Vorinstanz seit mehr als 5 Jahren nicht mehr verlängert worden und er erhielte auch keine Unterstützung seitens des UNHCR. Abschliessend monieren die Beschwerdeführenden den Umstand, dass sie aufgrund der hängigen Beschwerde in keinem anderen Land Anträge auf humanitäre Visa stellen bzw. «sich bewerben» könnten. In ihrer ergänzenden E-Mail-Eingabe vom 9. Dezember 2021 führen die Beschwerdeführenden unter Beilage eines (unkenntlichen) Fotos schliesslich an, der Beschwerdeführer 1 leide an einem schmerzhaften Tumor, für dessen Behandlung ihnen das Geld fehle. In ihrer Replik bringen sie unter Beilage eines Fotos schliesslich vor, der Beschwerdeführer 1 sei am 4. September 2020 bedroht worden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben keine Beweismittel eingereicht, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und die verschiedenen Festnahmen näher belegen würden. Auch die Interviews, die der Beschwerdeführer 1 gegenüber verschiedenen Medien angeblich gegeben haben soll, werden nicht belegt. Im Unterstützungsschreiben der NGO Horn of Africa Genocide Watch ist indes nur von «potential threats» die Rede und es wird keine besondere - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Oromo-Flüchtlingen im Sudan - Notsituation geltend gemacht. Die Situation des Beschwerdeführers 1 wird vielmehr gerade mit derjenigen anderer Oromo-Flüchtlinge verglichen («The Horn of Africa Genocide Watch is aware of the condition of A._______ and other Oromo refugees in Sudan»). Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer 1 seit seiner Flucht im Jahr 2016 zusammen mit seiner Familie im Sudan, einem sicheren Drittstaat. Auch ist er - wie er selber vorbringt - beim UNHCR als Flüchtling registriert (SEM-act. 2, pag. 93-94). Daher ist davon auszugehen, dass er weiterhin unter dem Schutz des UNHCR steht. Das Vorbringen, er leide an einem Tumor, wird ebenfalls nicht weiter (beispielsweise mit Arztzeugnissen) dokumentiert. Auch die Behauptung, er sei am 4. September 2020 bedroht worden, wird nicht weiter substantiiert wird. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Lebensbedingungen im Sudan schwierig sind, keine besondere Notsituation i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage im Sudan befindenden Oromo - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde.

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: