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F-3278/2021

F-3278/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-10 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 11. Januar 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen A.______ (geb. [...], Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2) sowie deren Kinder X._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3) und Y.________ (geb. [...], Gesuchsteller 4) je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für eine unbestimmte Dauer (Akten der Vorinstanz [SEM act. 6]). Bereits am 5. November 2020 hatten sie sich schriftlich an die Schweizer Vertretung in Beirut gewandt, ihre Situation erläutert und diverse Beweismittel zu den Akten gereicht (SEM act. 6/83 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2021 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung die Gesuche ab (SEM act. 6/82). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. April 2021 Einsprache gegen diese Verfügung (SEM act. 1/9 ff.). Am 27. April 2021 reichte er der Vorinstanz weitere Beweismittel ein (SEM act. 3/20 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wies das SEM die Einsprache ab (SEM act. 7/117 ff.). D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und Bewilligung der Einreise, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Am 24. Juli 2021 reichte er das Schreiben «Nachtrag zur Beschwerde vom 15. Juli 2021» und weitere Beweismittel ein (BVGer act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das zusammen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab (BVGer act. 8). Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (SEM act. 10).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz prüfte zwar die Möglichkeit der Erteilung gewöhnlicher Visa für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»), verweigerte aber deren Ausstellung zu Recht. Die Erteilung von Schengenvisa scheitert bereits daran, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesuchstellenden hätten die Absicht, sich lediglich für maximal 90 Tage in der Schweiz respektive dem übrigen Schengenraum aufzuhalten. Es liegen ferner keine Umstände vor, die sie zur fristgerechten Rückkehr anhalten würden (zur Erteilung eines Schengenvisums im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-902/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2).

E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 in fine; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

E. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellenden ab dem Jahr 2012 in Damaskus gelebt hätten. Dort habe der Gesuchsteller 1 [...[. Anfangs 2020 sei es zu Problemen mit Beamten eines nahegelegenen Checkpoints gekommen, welche sich täglich im Laden bedient hätten, ohne zu bezahlen. Nachdem er diese Personen einmal zurechtgewiesen habe, sei er bedroht worden. Am 1. März 2020 [...]. Beamte hätten dem Gesuchsteller 1 erklärt, dass das Feuer eine erste Warnung sei. Eine zweite werde es nicht geben. Gemäss polizeilichen Ermittlungen sei der Brand auf einen Kurzschluss zurückzuführen. Die Ehefrau und die Tochter seien von Beamten des mobilen Checkpoints belästigt worden. Auch der Sohn sei der direkten Gefahr des Regimes ausgesetzt gewesen. Zusätzlich habe bei ihm das Problem des Armeebeitritts bestanden. Wäre er der Armee beigetreten und desertiert, hätte die ganze Familie mit Repressalien durch die Behörden zu rechnen gehabt. Weiter sei die Familie der Gesuchstellenden vom syrischen Regime als Oppositionsfamilie klassifiziert worden (SEM act. 6/100 ff.). Der Einsprache vom 15. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden zwecks Einreichung der Visaanträge in den Libanon gereist seien. Vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) hätten sie keine Hilfe bekommen. Zudem seien sie von den libanesischen Behörden angewiesen worden, das Land innert 48 Stunden zu verlassen. Nachdem sie zur Entgegennahme des botschaftlichen Entscheids erneut in den Libanon gereist seien, hätten die syrischen Behörden die Familie bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und gegen Kaution freigelassen. Die Gesuchstellerin 3 sei dabei geschlagen und sexuell belästigt worden. Der Familie werde aufgrund ihrer Reise in den Libanon vorgeworfen, der ausländischen Opposition anzugehören (SEM act. 1/9 ff.). Gemäss einem Schreiben vom 27. April 2021 habe die Familie Damaskus nun verlassen und sich in die Stadt Al-Hasaka begeben. Der Gesuchsteller 1 und seine Tochter hätten aufgrund medizinischer Probleme einen Arzt aufsuchen müssen. Der Vater leide an Multiple Sklerose (MS), die Tochter leide aufgrund des Angriffs unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Beide würden eine Behandlung im Ausland benötigen (SEM act. 3/38 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend auf den Standpunkt, aufgrund der eingereichten Unterlagen und der persönlichen Situation der Gesuchstellenden sei nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines humanitären Visums zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Da die Behörden im April 2021 den Gesuchstellenden Wohnsitzbestätigungen ausgestellt hätten, sei kaum davon auszugehen, die Familie werde verfolgt. Es bestünde zudem die Möglichkeit, in Syrien medizinisch betreut zu werden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Gemäss der Praxis der Vorinstanz, müssen syrische Staatsangehörige, die in einen Drittstaat einreisen, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und könne deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Die Gesuchsteller hätten sich um eine Unterbringung und eine Registrierung im Libanon bemüht. Es sei ihnen aber aufgrund der extrem schwierigen Umständen im Land nicht gelungen, untergebracht und registriert zu werden. Die Vorstellung des SEM sei deshalb falsch. Weiter habe das SEM pauschal behauptet, die Gesuchstellenden könnten sich in Syrien medizinisch behandeln, ohne nähere Ausführungen über die Art und Ort der Behandlungen zu machen. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Betreuung für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar.

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich Bezug nimmt auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Libanon aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2). In dieser Hinsicht sind auch die Hinweise auf eine dort drohende Obdachlosigkeit und nicht gewährleistete medizinische Versorgung als rein spekulativ einzustufen.

E. 5.2 Das SEM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die behaupteten Bemühungen der Gesuchstellenden um Unterstützung im Libanon bestätigen würden (vgl. Vernehmlassung vom 26. August 2021). Diesbezüglich kann auch von den im vorliegenden Verfahren eigereichten Dokumente nichts abgeleitet werden. Weder zeigen der Ausdruck [...] betreffend Ausreisefrist (vgl. Beschwerdebeilage 2) noch der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem UNHCR (Beilagen zur Replik) auf, dass sich die Gesuchstellenden konkret an Hilfsorganisationen im Libanon gewandt hätten. Aus dem Wortlaut des E-Mails des Beschwerdeführers ergibt sich zudem nicht, dass die Gesuchstellenden bereits persönlich vor Ort vorgesprochen hätten oder zumindest ein Beratungstermin vereinbart wurde (vgl. Beilagen zur Replik). Wenn auch neu ankommende Syrer sich seit dem 5. Mai 2015 nicht mehr beim UNHCR registrieren können, so hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Frage, ob sie dort Beratung und grundlegende Unterstützung erlangen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 6.2.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt in Bezug auf die Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon nicht vollständig festgestellt und genügend gewürdigt.

E. 6 Weiter gilt es zu prüfen, ob sich die Gesuchstellenden, welche mittlerweile Damaskus - gemäss eigenen Aussagen aufgrund erlittener Willkür und Druck der syrischen Behörden (Einsprache S. 4) - verlassen haben und nunmehr in der Stadt Al-Hasaka leben, in einer Notsituation befinden bzw. individuell-konkrete Umstände vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig machen.

E. 6.1 Diesbezüglich ist der Beschwerde zu entnehmen, dass sich die Gesundheit der Gesuchstellerin 3 weiterhin verschlechtert habe, da die nötige Medizin fehle und sie in ganz Syrien nicht behandelt werden könne. Es gäbe dort keine geeigneten Einrichtungen für psychisch kranke Menschen und Gewaltopfer. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Dienste für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar. Die Gesuchstellerin 3 gehe zu einem Allgemeinarzt und unterziehe sich dort wöchentlichen Therapiesitzungen. Es seien ihr viele Medikamente gegeben worden, die nicht genützt hätten. Der Arzt rate zu einer Behandlung in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen, da die verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen würden, um die notwendigen Behandlungen und Sitzungen zu erhalten. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich seien. Damaskus sei der einzige Ort in Syrien, an dem man gewisse medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne, wenn man finanziell in der Lage wäre. Die Familie habe aber Damaskus verlassen müssen, weil sie dort von den Behörden angegriffen worden sei und ihr Leben in Gefahr gewesen sei.

E. 6.2 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichts vom 18. Oktober 2020 leide der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 (SEM act. 6/90). Im ärztlichen Bericht vom 16. April 2021 wird ausgeführt, dass er an MS mit «Sehnervenverletzung» und «Wort unlesbar» sowie Diabetes leide. Er müsse im Ausland behandelt werden, so der Bericht, da er eine Stammzellentransplantation benötige (SEM act. 3/37). Die Gesuchstellerin 2 habe - wie aus zwei ärztlichen Berichten vom 18. Oktober 2020 zu entnehmen ist - Kopfhautbeschwerden («suffering from several masses in her scalp») sowie vestibulärer Schwindel und eine Verkrümmung der rechten Nasenscheidewand (SEM act. 47 ff.). In Bezug auf die Gesuchstellerin 3 ist dem medizinischen Bericht vom 21. April 2021 zu entnehmen, dass sie Spuren einer Kopfwunde aufweise. Sie leide an einer PTBS mit Katatonie und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Sie müsse ausserhalb des Landes behandelt werden (SEM act. 3/34). Mit Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2021 zu den Akten gereicht. Gemäss diesem sei die Gesuchstellerin 3 vergewaltigt worden und leide an vielen persönlichen und psychischen Störungen. Sie leide an Gedächtnisverlust, ständiger Angst und Anspannung. Dies sei einer der Fälle, die den Patienten zum Suizid führen könne. Die Behandlung sei aus medizinischer Sicht in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen fortzusetzen (Beschwerdebeilage 3).

E. 6.3 In Bezug auf die Behandlung der MS-Erkrankung des Gesuchstellers 1 wird zwar pauschal darauf hingewiesen, dass er eine Stammzellentransplantation benötige. In der Schweiz werden die Kosten dieser Therapie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (Vorhandensein einer aggressiven/hoch-aktiven schubförmigen MS, Nicht-Ansprechen auf mindestens eine hochwirksame zugelassene Therapie, Nachweis der Krankheitsaktivität, Krankheitsdauer nicht deutlich länger als 10 Jahre, keine medizinischen Kontraindikationen und Behinderungsgrad von EDSS 6.5 oder weniger). Zudem sollte der Patient nicht deutlich über 50 Jahre alt sein (vgl. dazu https://www.multiplesklerose.ch/de/aktuelles/detail/gesetzlicher-ueberblick-autologe-stammzellentransplantation-bei-ms und https://nims-zh.ch/stammzelltransplantation.html). Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst fraglich, ob sich der Gesuchsteller 1 in der Schweiz überhaupt einer solchen Behandlung unterziehen könnte. Aus dem ärztlichen Bericht geht zudem nicht hervor, dass ihm eine konventionelle Therapie verwehrt bliebe. Offen bleibt, ob die Stammzellentransplantation allenfalls in einem Nachbarland durchgeführt werden könnte und ob sich der Gesuchsteller 1 diesbezüglich bereits informiert hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich. Aus den eingereichten medizinischen Akten ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und medikamentös behandelt wird (SEM act. 6/90). Ein medizinischer Notfall liegt mithin nicht vor. Dies gilt auch für die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 2.

E. 6.4 Der medizinische Bericht bezüglich der Gesuchstellerin 3 wurde zwar von einem Allgemeinarzt verfasst, daraus geht hingegen hervor, dass sie sich seit dem 1. Mai 2021 regelmässig wöchentlichen psychologischen Sitzungen unterziehen kann und auch Medikamente erhält. Es ist damit nicht davon auszugehen, ihre psychischen Beschwerden könnten an ihrem Aufenthaltsort nicht behandelt werden. Eine medizinische Grundversorgung ist zumindest gewährleistet (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1).

E. 6.5 Weiter bestehen in casu keine konkreten Hinweise, dass die Gesuchstellenden an ihrem jetzigen Aufenthaltsort Al-Hasaka in asylrelevanter Hinsicht verfolgt werden. Es gilt zu bedenken, dass es ihnen problemlos möglich war, beim syrischen Innenministerium Wohnsitzbestätigungen (datiert vom 15. April 2021) erhältlich zu machen (SEM act. 3/20 ff.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden schwierig sind, so lassen doch - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.

E. 7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite) ¨

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3278/2021 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 11. Januar 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen A.______ (geb. [...], Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2) sowie deren Kinder X._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3) und Y.________ (geb. [...], Gesuchsteller 4) je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für eine unbestimmte Dauer (Akten der Vorinstanz [SEM act. 6]). Bereits am 5. November 2020 hatten sie sich schriftlich an die Schweizer Vertretung in Beirut gewandt, ihre Situation erläutert und diverse Beweismittel zu den Akten gereicht (SEM act. 6/83 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2021 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung die Gesuche ab (SEM act. 6/82). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. April 2021 Einsprache gegen diese Verfügung (SEM act. 1/9 ff.). Am 27. April 2021 reichte er der Vorinstanz weitere Beweismittel ein (SEM act. 3/20 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wies das SEM die Einsprache ab (SEM act. 7/117 ff.). D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und Bewilligung der Einreise, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Am 24. Juli 2021 reichte er das Schreiben «Nachtrag zur Beschwerde vom 15. Juli 2021» und weitere Beweismittel ein (BVGer act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das zusammen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab (BVGer act. 8). Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (SEM act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz prüfte zwar die Möglichkeit der Erteilung gewöhnlicher Visa für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»), verweigerte aber deren Ausstellung zu Recht. Die Erteilung von Schengenvisa scheitert bereits daran, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesuchstellenden hätten die Absicht, sich lediglich für maximal 90 Tage in der Schweiz respektive dem übrigen Schengenraum aufzuhalten. Es liegen ferner keine Umstände vor, die sie zur fristgerechten Rückkehr anhalten würden (zur Erteilung eines Schengenvisums im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-902/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 in fine; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellenden ab dem Jahr 2012 in Damaskus gelebt hätten. Dort habe der Gesuchsteller 1 [...[. Anfangs 2020 sei es zu Problemen mit Beamten eines nahegelegenen Checkpoints gekommen, welche sich täglich im Laden bedient hätten, ohne zu bezahlen. Nachdem er diese Personen einmal zurechtgewiesen habe, sei er bedroht worden. Am 1. März 2020 [...]. Beamte hätten dem Gesuchsteller 1 erklärt, dass das Feuer eine erste Warnung sei. Eine zweite werde es nicht geben. Gemäss polizeilichen Ermittlungen sei der Brand auf einen Kurzschluss zurückzuführen. Die Ehefrau und die Tochter seien von Beamten des mobilen Checkpoints belästigt worden. Auch der Sohn sei der direkten Gefahr des Regimes ausgesetzt gewesen. Zusätzlich habe bei ihm das Problem des Armeebeitritts bestanden. Wäre er der Armee beigetreten und desertiert, hätte die ganze Familie mit Repressalien durch die Behörden zu rechnen gehabt. Weiter sei die Familie der Gesuchstellenden vom syrischen Regime als Oppositionsfamilie klassifiziert worden (SEM act. 6/100 ff.). Der Einsprache vom 15. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden zwecks Einreichung der Visaanträge in den Libanon gereist seien. Vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) hätten sie keine Hilfe bekommen. Zudem seien sie von den libanesischen Behörden angewiesen worden, das Land innert 48 Stunden zu verlassen. Nachdem sie zur Entgegennahme des botschaftlichen Entscheids erneut in den Libanon gereist seien, hätten die syrischen Behörden die Familie bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und gegen Kaution freigelassen. Die Gesuchstellerin 3 sei dabei geschlagen und sexuell belästigt worden. Der Familie werde aufgrund ihrer Reise in den Libanon vorgeworfen, der ausländischen Opposition anzugehören (SEM act. 1/9 ff.). Gemäss einem Schreiben vom 27. April 2021 habe die Familie Damaskus nun verlassen und sich in die Stadt Al-Hasaka begeben. Der Gesuchsteller 1 und seine Tochter hätten aufgrund medizinischer Probleme einen Arzt aufsuchen müssen. Der Vater leide an Multiple Sklerose (MS), die Tochter leide aufgrund des Angriffs unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Beide würden eine Behandlung im Ausland benötigen (SEM act. 3/38 ff.). 4.2 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend auf den Standpunkt, aufgrund der eingereichten Unterlagen und der persönlichen Situation der Gesuchstellenden sei nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines humanitären Visums zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Da die Behörden im April 2021 den Gesuchstellenden Wohnsitzbestätigungen ausgestellt hätten, sei kaum davon auszugehen, die Familie werde verfolgt. Es bestünde zudem die Möglichkeit, in Syrien medizinisch betreut zu werden. 4.3 Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Gemäss der Praxis der Vorinstanz, müssen syrische Staatsangehörige, die in einen Drittstaat einreisen, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und könne deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Die Gesuchsteller hätten sich um eine Unterbringung und eine Registrierung im Libanon bemüht. Es sei ihnen aber aufgrund der extrem schwierigen Umständen im Land nicht gelungen, untergebracht und registriert zu werden. Die Vorstellung des SEM sei deshalb falsch. Weiter habe das SEM pauschal behauptet, die Gesuchstellenden könnten sich in Syrien medizinisch behandeln, ohne nähere Ausführungen über die Art und Ort der Behandlungen zu machen. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Betreuung für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich Bezug nimmt auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Libanon aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2). In dieser Hinsicht sind auch die Hinweise auf eine dort drohende Obdachlosigkeit und nicht gewährleistete medizinische Versorgung als rein spekulativ einzustufen. 5.2 Das SEM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die behaupteten Bemühungen der Gesuchstellenden um Unterstützung im Libanon bestätigen würden (vgl. Vernehmlassung vom 26. August 2021). Diesbezüglich kann auch von den im vorliegenden Verfahren eigereichten Dokumente nichts abgeleitet werden. Weder zeigen der Ausdruck [...] betreffend Ausreisefrist (vgl. Beschwerdebeilage 2) noch der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem UNHCR (Beilagen zur Replik) auf, dass sich die Gesuchstellenden konkret an Hilfsorganisationen im Libanon gewandt hätten. Aus dem Wortlaut des E-Mails des Beschwerdeführers ergibt sich zudem nicht, dass die Gesuchstellenden bereits persönlich vor Ort vorgesprochen hätten oder zumindest ein Beratungstermin vereinbart wurde (vgl. Beilagen zur Replik). Wenn auch neu ankommende Syrer sich seit dem 5. Mai 2015 nicht mehr beim UNHCR registrieren können, so hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Frage, ob sie dort Beratung und grundlegende Unterstützung erlangen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 6.2.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt in Bezug auf die Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon nicht vollständig festgestellt und genügend gewürdigt.

6. Weiter gilt es zu prüfen, ob sich die Gesuchstellenden, welche mittlerweile Damaskus - gemäss eigenen Aussagen aufgrund erlittener Willkür und Druck der syrischen Behörden (Einsprache S. 4) - verlassen haben und nunmehr in der Stadt Al-Hasaka leben, in einer Notsituation befinden bzw. individuell-konkrete Umstände vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig machen. 6.1 Diesbezüglich ist der Beschwerde zu entnehmen, dass sich die Gesundheit der Gesuchstellerin 3 weiterhin verschlechtert habe, da die nötige Medizin fehle und sie in ganz Syrien nicht behandelt werden könne. Es gäbe dort keine geeigneten Einrichtungen für psychisch kranke Menschen und Gewaltopfer. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Dienste für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar. Die Gesuchstellerin 3 gehe zu einem Allgemeinarzt und unterziehe sich dort wöchentlichen Therapiesitzungen. Es seien ihr viele Medikamente gegeben worden, die nicht genützt hätten. Der Arzt rate zu einer Behandlung in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen, da die verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen würden, um die notwendigen Behandlungen und Sitzungen zu erhalten. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich seien. Damaskus sei der einzige Ort in Syrien, an dem man gewisse medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne, wenn man finanziell in der Lage wäre. Die Familie habe aber Damaskus verlassen müssen, weil sie dort von den Behörden angegriffen worden sei und ihr Leben in Gefahr gewesen sei. 6.2 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichts vom 18. Oktober 2020 leide der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 (SEM act. 6/90). Im ärztlichen Bericht vom 16. April 2021 wird ausgeführt, dass er an MS mit «Sehnervenverletzung» und «Wort unlesbar» sowie Diabetes leide. Er müsse im Ausland behandelt werden, so der Bericht, da er eine Stammzellentransplantation benötige (SEM act. 3/37). Die Gesuchstellerin 2 habe - wie aus zwei ärztlichen Berichten vom 18. Oktober 2020 zu entnehmen ist - Kopfhautbeschwerden («suffering from several masses in her scalp») sowie vestibulärer Schwindel und eine Verkrümmung der rechten Nasenscheidewand (SEM act. 47 ff.). In Bezug auf die Gesuchstellerin 3 ist dem medizinischen Bericht vom 21. April 2021 zu entnehmen, dass sie Spuren einer Kopfwunde aufweise. Sie leide an einer PTBS mit Katatonie und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Sie müsse ausserhalb des Landes behandelt werden (SEM act. 3/34). Mit Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2021 zu den Akten gereicht. Gemäss diesem sei die Gesuchstellerin 3 vergewaltigt worden und leide an vielen persönlichen und psychischen Störungen. Sie leide an Gedächtnisverlust, ständiger Angst und Anspannung. Dies sei einer der Fälle, die den Patienten zum Suizid führen könne. Die Behandlung sei aus medizinischer Sicht in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen fortzusetzen (Beschwerdebeilage 3). 6.3 In Bezug auf die Behandlung der MS-Erkrankung des Gesuchstellers 1 wird zwar pauschal darauf hingewiesen, dass er eine Stammzellentransplantation benötige. In der Schweiz werden die Kosten dieser Therapie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (Vorhandensein einer aggressiven/hoch-aktiven schubförmigen MS, Nicht-Ansprechen auf mindestens eine hochwirksame zugelassene Therapie, Nachweis der Krankheitsaktivität, Krankheitsdauer nicht deutlich länger als 10 Jahre, keine medizinischen Kontraindikationen und Behinderungsgrad von EDSS 6.5 oder weniger). Zudem sollte der Patient nicht deutlich über 50 Jahre alt sein (vgl. dazu https://www.multiplesklerose.ch/de/aktuelles/detail/gesetzlicher-ueberblick-autologe-stammzellentransplantation-bei-ms und https://nims-zh.ch/stammzelltransplantation.html). Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst fraglich, ob sich der Gesuchsteller 1 in der Schweiz überhaupt einer solchen Behandlung unterziehen könnte. Aus dem ärztlichen Bericht geht zudem nicht hervor, dass ihm eine konventionelle Therapie verwehrt bliebe. Offen bleibt, ob die Stammzellentransplantation allenfalls in einem Nachbarland durchgeführt werden könnte und ob sich der Gesuchsteller 1 diesbezüglich bereits informiert hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich. Aus den eingereichten medizinischen Akten ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und medikamentös behandelt wird (SEM act. 6/90). Ein medizinischer Notfall liegt mithin nicht vor. Dies gilt auch für die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 2. 6.4 Der medizinische Bericht bezüglich der Gesuchstellerin 3 wurde zwar von einem Allgemeinarzt verfasst, daraus geht hingegen hervor, dass sie sich seit dem 1. Mai 2021 regelmässig wöchentlichen psychologischen Sitzungen unterziehen kann und auch Medikamente erhält. Es ist damit nicht davon auszugehen, ihre psychischen Beschwerden könnten an ihrem Aufenthaltsort nicht behandelt werden. Eine medizinische Grundversorgung ist zumindest gewährleistet (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1). 6.5 Weiter bestehen in casu keine konkreten Hinweise, dass die Gesuchstellenden an ihrem jetzigen Aufenthaltsort Al-Hasaka in asylrelevanter Hinsicht verfolgt werden. Es gilt zu bedenken, dass es ihnen problemlos möglich war, beim syrischen Innenministerium Wohnsitzbestätigungen (datiert vom 15. April 2021) erhältlich zu machen (SEM act. 3/20 ff.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden schwierig sind, so lassen doch - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.

7. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite) ¨ Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: