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F-4361/2022

F-4361/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 28. März 2022 liessen die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar mit ihren zwei minderjährigen Söhnen, durch die rubrizierte Rechtsvertreterin um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa ersuchen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 2, welche sich in ihrer Heimat langjährig als Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin engagiert sowie in den Jahren 2018 bis 2021 als Journalistin gearbeitet habe, sei in Afghanistan einer unmittelbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt. Vor ihrer Flucht nach Pakistan habe sie Vorladungen der Taliban erhalten, welchen sie keine Folge geleistet habe. Daraufhin sei ihr Schwiegervater von den Taliban verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Zudem seien vier weitere Menschenrechtsaktivistinnen, mit welchen sie zusammengearbeitet habe, nach dem Machtwechsel durch die Taliban ermordet worden. Angesichts der notorischen Reflexverfolgung von Familienangehörigen drohe in Afghanistan allen vier Beschwerdeführenden die Verhaftung, Folter oder allenfalls gar die Ermordung. Ihre pakistanischen Visa seien abgelaufen und die Durchführung von Deportationen nach Afghanistan aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere sei bekannt, weshalb Pakistan nicht als sicherer Drittstaat gelten könne. Durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers 1 sei zudem die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. B. Am 13. April 2022 teilte ihnen die Vorinstanz mit, dass für eine formelle Prüfung der Gesuche eine persönliche Vorsprache auf der Auslandvertretung in Islamabad erforderlich sei. Da sich die Beschwerdeführenden bereits in Pakistan befänden und auch die Vorsprachetermine bereits vereinbart seien, erübrige sich die Vornahme einer informellen Chancenbeurteilung. C. Am 20. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ergänzende Beweismittel ein und tags darauf beantragten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa. D. Mit Formularverfügung vom 6. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Islamabad die Erteilung der beantragten Visa. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2022 sowie Beweismittelergänzungen vom 20. und 24. Juni 2022, 14. Juli 2022 und 22. August 2022 Einsprache und beantragten Einsicht in das Protokoll der Botschaftsanhörung. F. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 28. Juli 2022 die beantragte Akteneinsicht gewährt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 7. September 2022 ab. Eine weitere, auf den 10. September 2022 datierte Beweismittelergänzung ging am 12. September bei der Vorinstanz ein. G. Am 29. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die Ablehnungsverfügungen der Schweizerischen Botschaft vom 6. Mai 2022 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Einreisevisa zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ihnen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sowie um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. I. Am 20. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 28. November 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. L. L.a Am 14. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach und ersuchten darum, die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 abgelehnte vorsorgliche Massnahme zu überprüfen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. L.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Einreise in die Schweiz) ab. M. Am 11. und 23. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Beweismittel nach. N. Mit Duplik vom 22. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde. O. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. P. Am 6. März 2023 aktualisierten die Beschwerdeführenden den Sachverhalt, ergänzten ihre Begründung und ersuchten das Bundesverwaltungsgericht um Priorisierung des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete darauf am 10. März 2023. Q. Mit Eingaben vom 15. Mai 2023, 6. Juni 2023 und 20. Juli 2023 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 26. Juli 2023 ein Urteil bis im Spätsommer 2023 in Aussicht. R. Mit Eingaben vom 17. August 2023, 5. September 2023, 5. und 12. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 12. September 2023.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Erteilung humanitärer Visa beantragt wird. Hingegen gehen die Rechtsbegehren betreffend Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 1.4 m.w.H.).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffenden Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG).

E. 3.3 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver ausgestaltet, als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; s. ferner E. 3.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (s. mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).

E. 4 Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin 2 verfüge aufgrund ihrer Tätigkeiten und ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan über ein gewisses Risikoprofil. Fraglich sei, ob es sich bei ihr um eine derart bekannte Persönlichkeit handle, welche in ganz Afghanistan erkannt und gesucht würde. Die geschilderten Erschiessungen der vier Mitaktivistinnen seien anlässlich von Protesten gegen die Taliban passiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Frauen aufgrund ihrer Tätigkeiten gezielt gesucht und ermordet worden seien. Insofern bestünden Zweifel daran, dass die Taliban derart gezielt auf der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 seien. Zudem bleibe unklar, inwiefern die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführenden die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung des (Schwieger-)Vaters verhindern könnte. Da ihnen ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr in Pakistan drohe, könne die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, letztlich offenbleiben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen dem unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdeführerin 2 habe zwischen 2018 und 2021 als Journalistin bei (...) in der Nachrichtenproduktion gearbeitet. Dort habe sie wöchentliche Live-Sendungen zu den Herausforderungen für Frauen in der afghanischen Gesellschaft durchgeführt. Im gleichen Zeitraum sei sie ehrenamtlich als Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin bei der (...) und der (...) engagiert gewesen, wo sie sich insbesondere für die Gleichstellung der Geschlechter und die Redefreiheit für Frauen eingesetzt habe. In der (...) sei sie eine Mitarbeiterin in einem Team von fünf Frauen gewesen. Ihre vier Teamkolleginnen (...) seien nach dem Machtwechsel alle ermordet worden. Es sei zudem bereits im Einspracheverfahren dargelegt worden, dass die Ermordungen der vier Frauen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gezielt vorbereitet und durchgeführt worden seien. In den zahlreichen zu den Akten gereichten Berichten sei festgehalten, dass die Frauen mit Täuschungsanrufen für einen Evakuierungsflug in einen Hinterhalt gelockt worden seien. Eine der Frauen sei ferner nach ihrer Haftentlassung auf dem Heimweg ermordet worden. Die Beschwerdeführerin 2 selbst habe wegen ihrer Arbeit in der Vergangenheit wiederholt anonyme Telefondrohungen erhalten. Nach dem Machtwechsel in Afghanistan habe sich die Familie zuerst in der Wohnung von Bekannten versteckt. In ihrer früheren Wohnung sei durch die Taliban ein Schreiben hinterlassen worden, in welchem die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert worden sei, zu erscheinen, da sie ihre Aktivitäten nicht eingestellt habe. Als sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, sei der Vater des Beschwerdeführers 1 - ihr Schwiegervater - von den Taliban verhaftet und zunächst zwei Tage lang festgehalten worden. Mit der Hilfe eines Imams habe seine Freilassung verhandelt werden können. Er sei gegen Unterzeichnung einer Verpflichtung, die Taliban zu informieren, wenn er Nachrichten über die Beschwerdeführenden habe, aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach hätten sich die Beschwerdeführenden zur Flucht nach Pakistan entschlossen, wo sie sich seither versteckt hielten. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie erfahren, dass bereits am 30. Oktober 2021, ein paar Tage nach der Entlassung des (Schwieger-)Vaters aus seiner Haft, ein Aushang in der lokalen Moschee publiziert worden sei. Darin seien die Anwohner aufgefordert worden, bei der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 mitzuhelfen. Der (Schwieger-)Vater sei später vom Polizeikommandanten des (...) Polizeireviers X._______ aufgefordert worden, am (...) zur Information über den Verbleib der Familie zu erscheinen. Er habe sich an besagtem Tag dorthin begeben und befinde sich seither ununterbrochen in Haft. Die Verhaftung sei aufgrund des Vorwurfs mangelnder Zusammenarbeit zur Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 an die Taliban erfolgt. Letztere gingen offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan versteckten. Mit dem Nachweis ihres Aufenthalts in der Schweiz gehe die Familie davon aus, dass die Taliban den (Schwieger-)Vater freilassen würden, da offenkundig keine Aussicht mehr auf den Austausch gegen ihn bestehen würde. Im Rahmen von systematisch durchgeführten Hausdurchsuchungen durch die Taliban, von welchen auch die Schwiegermutter und die Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 betroffen gewesen seien, sei auf deren Bitte um Freilassung ihres Ehemanns/Vaters geantwortet worden, man benötige Beweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz befinde. Falls sie wirklich nicht in Afghanistan sei, könne man sich für eine eventuelle Freilassung einsetzen. Sofern die Vorinstanz schliesslich infrage stelle, ob die Beschwerdeführerin 2 in ganz Afghanistan gesucht werde, sei hervorzuheben, dass die Taliban über ein sehr dichtes Netzwerk verfügten, welches eine interne Fluchtalternative in ganz Afghanistan ausschliesse. Zum Beschwerdeführer 1 führen sie aus, dieser sei als Fahrer für (...) tätig gewesen (s. dazu Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/131). Nach der Machtübernahme seien alle Autos und Waffen der früheren Regierung beschlagnahmt worden, so auch sein Wagen. Später habe eine zweite Talibangruppe dasselbe tun wollen und sein Auto nicht mehr vorgefunden. Gegen ihn sei daraufhin ein Übergabe- und Haftbefehl ausgestellt worden. Er sowie die beiden Kinder seien aufgrund der Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 einer massiven Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem gehörten die Beschwerdeführenden der Ethnie der Hazara an, was die Verfolgungsgefahr insgesamt erhöhe.

E. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, die neu vorgebrachten Schilderungen zu den Aussagen der Taliban anlässlich der geltend gemachten Hausdurchsuchung Ende August 2022 wirkten konstruiert. Eine mögliche Freilassung des (Schwieger-)Vaters bei Nachweis des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz vermöge die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen.

E. 4.4 Replikweise führen die Beschwerdeführenden insbesondere weitere Quellen zur Verfolgung von Frauenrechtsaktivistinnen in Afghanistan an und weisen erneut darauf hin, dass ihr (Schwieger-)Vater sich immer noch in Haft befinde.

E. 4.5 In ihrer Duplik bekräftigt die Vorinstanz, sie verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihres Engagements in Afghanistan über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Allerdings lasse auch die im Rahmen der Replik eingereichte E-Mail des Vorsitzenden der (...), in welcher er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin 2 gegen Gewalt engagiert und die Organisation Drohungen und Beschimpfungen erhalten habe, eine gezielte Verfolgung ihrer Person nicht als offensichtlich erscheinen.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht infrage, dass die Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan als Journalistin tätig gewesen ist und sich in den von ihr erwähnten Organisationen ehrenamtlich engagiert hat. Sie schliesst daraus auf ein gewisses Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2. Hierzu ist mit Blick auf die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass sich abstrakt Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit potentiell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören laut dem SEM unter anderem Mitarbeitende internationaler Organisationen und NGOs, Menschenrechtsaktivistinnen sowie Medienschaffende (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 21 ff. www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 25.08.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Bei den Mitarbeitenden von NGOs handelt es sich um Zivilisten, weshalb diese schematisch betrachtet tendenziell entsprechend weniger exponiert sind als etwa Angehörige internationaler Truppen. Wie bei anderen Gruppen hängt die effektive Gefährdung auch bei ihnen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem dem bisherigen Arbeitgeber, der konkret innegehaltenen Funktion und inwieweit die Tätigkeit gegen die Werte der Taliban verstösst. Insbesondere in den ersten Wochen nach der Machtübernahme gingen die Taliban mehrfach gegen NGOs vor, indem sie Razzien in ihren Gebäuden durchführten, ihren Besitz beschlagnahmten und Listen mit den Namen ihrer Mitarbeiter anfertigten. Dabei mussten NGOs mit Zielen, die der Weltanschauung der Taliban zuwiderlaufen, ihre Aktivitäten einstellen. Dies betrifft beispielsweise NGOs, die sich für Menschenrechte und/oder Frauenrechte einsetzen (SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.; s. auch Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.2).

E. 5.2 Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei (...) ist mit einem Medienausweis sowie einem Arbeitszeugnis vom 20. August 2021 belegt (SEM-act. 1/14 und 1/15). Gemäss beiden Dokumenten hat sie dort vom 25. Dezember 2018 bis am 28. Juni 2021 im «admin department» gearbeitet. Anlässlich ihres Termins auf der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 21. April 2022 konkretisierte sie diese Tätigkeit dahingehend, dass sie News aus anderen Quellen und den sozialen Medien gesammelt und geschrieben habe. Zudem habe sie ein Programm zu den sozialen Herausforderungen für Frauen in der afghanischen Gesellschaft produziert, welches jeden Dienstag auf (...) ausgestrahlt worden sei (SEM-act. 6/149). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass sie dabei als Person nicht selbst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, sondern ausschliesslich im Hintergrund in der Nachrichtenproduktion gearbeitet hat. Diese journalistische Tätigkeit allein lässt (noch) nicht auf ein tatsächlich erhöhtes Risikoprofil schliessen.

E. 5.3 Von ausschlaggebender Bedeutung erscheint vorliegend vielmehr ihr Engagement für die Organisationen (...) und (...). Gemäss einem Schreiben des Vorsitzenden der (...) vom 27. September 2021 handelt es sich dabei um eine (...) Union, welche 135 verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen im Norden Afghanistans unter sich vereint und darauf ausgerichtet ist, die Regierungspolitik und die Einhaltung der Menschenrechte zu überwachen. Aus dem erwähnten Schreiben geht ferner hervor, die Beschwerdeführerin 2 sei ein prominentes Mitglied der (...) in der Provinz X._______ mit jahrelanger Erfahrung. Sie habe in den vergangenen Jahren eine relevante Rolle als Fürsprecherin für die Geschlechtergleichstellung, soziale Gerechtigkeit, Frieden, Konfliktlösung und Redefreiheit für Frauen für die (...) gespielt (SEM-act. 1/13). Zur (...) führte die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt aus, sie habe dort insbesondere in einem Team von fünf Personen Fälle von Gewalt gegen Frauen betreut, welche das Frauenministerium (Department of Women's Affairs) der Provinz X._______ an die (...) überwiesen habe. In drei Jahren hätten sie an über 100 Fällen gearbeitet. Sie sei auch dafür verantwortlich gewesen, gewisse Fälle ans Gericht zu verweisen. Zudem sei sie etwa in ein Gerichtsverfahren gegen die frühere Regierung betreffend die Implementierung der Frauenrechtskonvention CEDAW (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) involviert gewesen (u.a. SEM-act. 4/83). Auf Beschwerdeebene reichte sie eine Bestätigung ihres Engagements durch den früheren (...)-Vorsteher in X._______, welcher mittlerweile nachgewiesenermassen nach Deutschland ausreisen konnte, zu den Akten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 11). Er führt in der betreffenden E-Mail vom 21. Dezember 2022 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei eine seiner wichtigsten Mitarbeiterinnen gewesen und er habe sich mit ihr und den anderen Teammitgliedern wie (...) jeden zweiten Donnerstag getroffen. Bereits während dieser Zeit habe man viele Drohungen erhalten, jedoch weitergemacht.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorstehenden Vorbringen in Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2 nach Durchsicht der Akten als hinreichend erstellt. Während ihre Tätigkeit als Journalistin diesbezüglich zwar von untergeordneter Bedeutung erscheint, hat sie sich insgesamt und insbesondere in ihrer ehrenamtlichen Funktion als Fürsprecherin für Frauenanliegen sichtbar in einem Feld engagiert, das den Weltanschauungen der Taliban diametral zuwiderläuft (s. E. 5.1 hiervor).

E. 5.5 Die Beweislage in Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan stellt sich sodann folgendermassen dar: Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, in Afghanistan durch die Taliban aktiv gesucht zu werden. Dazu reichte sie die Kopie sowie die Übersetzung eines Vorladungsschreibens der Polizei der Provinz X._______ vom 14. Oktober 2021 ein, in welchem sie mangels Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert wird, umgehend bei der Polizei zu erscheinen, ansonsten die «Mujaheddin des Islamischen Emirats Afghanistan ihre Verfolgung aufnehmen» würden (SEM-act. 1/11 f.). Sie führt dazu aus, das Schreiben sei in ihrer früheren Wohnung hinterlassen worden. Als sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, sei ihr Schwiegervater zum ersten Mal für zwei Tage verhaftet worden (s. E. 4.2 hiervor). Ferner reichte sie eine Kopie sowie die Übersetzung eines auf den 30. Oktober 2021 datierten Schreibens der Polizei der Provinz X._______ zu den Akten, welches in der lokalen Moschee ausgehängt worden sei. Wörtlich wird darin unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 sei verantwortlich dafür, «dass sich einige Frauen unter dem Scheingrund der Demokratie und der Frauenrechte haben scheiden lassen.» Die Anwohner werden sodann aufgefordert, bei der Suche nach ihr mit dem Islamischen Emirat Afghanistan zusammenzuarbeiten, «damit die genannte Person für ihre Taten bestraft wird und dieser Fall eine Lehre für andere werden soll» (SEM-act. 8/189 und 9/205).

E. 5.6 Gemäss eigenen Angaben hielten sich die Beschwerdeführenden bereits vor Erhalt der vorgenannten Vorladung vom 14. Oktober 2021 bei Bekannten versteckt und flüchteten nach der ersten Festnahme des (Schwieger-)Vaters nach Pakistan. Letzterer habe infolgedessen und aufgrund des Vorwurfs mangelnder Zusammenarbeit bei der Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 massive Repressionen seitens der Taliban erlitten und befinde sich seit dem (...) bis heute in Haft (s. E. 4.2 hiervor). Als Belege dafür reichen die Beschwerdeführenden einerseits die Kopie und Übersetzung eines Schreibens der Polizei der Provinz X._______ vom 4. Juni 2022 ein, in welchem ausgeführt wird, F._______ sei vom 20. bis 21.Oktober 2021 in Untersuchungshaft gewesen, weil er seine Schwiegertochter versteckt habe. Durch die Vermittlung der Vorbeter der Moschee und der Ältesten seines Wohnorts und aufgrund seiner Zusicherung sei er freigelassen worden. Bei der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 habe er nicht mit ihnen zusammengearbeitet und habe zur Klärung des Falls beim zuständigen Polizeirevier zu erscheinen (SEM-act. 4/59 und 5/99). Als Beleg für die anhaltende Haft reichen sie auf Beschwerdeebene die Kopie und Übersetzung eines Schreibens vom 23. September 2022 zu den Akten, in welchem der Vorbeter der lokalen Freitagsmoschee sowie fünf weitere Männer, die im Schreiben als Stammesälteste bezeichnet werden, darlegen, sie hätten sich fünf Mal an die Taliban gewandt und sich für die Freilassung des (Schwieger-)Vaters eingesetzt. Die Bemühungen seien erfolglos gewesen, da die Taliban im Austausch die Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 verlangten (BVGer-act. 1/21 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 führten die Beschwerdeführenden ferner aus, nun sei auch der Vater der Beschwerdeführerin 2 durch die Taliban verhaftet worden, als er die Mutter des Beschwerdeführers 1 an deren Wohnort besucht habe. Es sei zu vermuten, dass auch er in Reflexverfolgung anstelle der Beschwerdeführerin 2 festgenommen worden sei und über sein Schicksal sei bislang nichts bekannt.

E. 5.7 Bei den vorerwähnten Belegen handelt es sich um Kopien, welche grundsätzlich nicht auf ihre Echtheit geprüft werden können. Allerdings zeichnen die zur Illustration der Gefährdungssituation zahlreich eingereichten Dokumente zusammen mit den konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführenden ein Gesamtbild, welches nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine unmittelbare Bedrohung der Beschwerdeführerin 2 mindestens in ihrer Heimatprovinz X._______ rechtsgenüglich zu belegen vermag. Die Gefährdung ihrer Person als offensichtlich erscheinen lässt zusätzlich zum Gesagten insbesondere der Umstand, dass vier ihrer Mitaktivistinnen durch die Taliban verfolgt und ermordet wurden. Die Beschwerdeführenden haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf zahlreiche Medienberichte hingewiesen, welche sich zum Tod der vier Frauen äussern (etwa SEM-act. 1/1 ff.). Diese öffentlich zugänglichen Quellen, welche auch etwa die Berichterstattung durch The Guardian umfassen, lassen entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade nicht darauf schliessen, dass es sich bei den getöteten Frauen um zufällige Opfer anlässlich eines Protests gegen die Taliban gehandelt haben dürfte (s. E. 4.1 hiervor). Nebst der medialen Berichterstattung wird zudem etwa in einem Bericht der (...) explizit auf diese Vorfälle Bezug genommen: «(...)» (...). Die Vorinstanz selbst macht sodann in ihrem Bericht Risikoprofile Ausführungen zu den Umständen der Ermordung von (...) und gibt dazu an, es handle sich um (...) ermordet worden sei (SEM, Risikoprofile, S. [...]). An anderer Stelle im erwähnten Bericht führt sie dazu aus, die «(...) » (SEM, Risikoprofile, S. [...]). Indem die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Frauen aufgrund ihrer Tätigkeiten gezielt gesucht und ermordet, sondern anlässlich von Protesten erschossen worden seien, hat sie die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt und damit das ihr zustehende Entscheidermessen missbraucht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG; BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Angesichts der verfügbaren Informationen muss davon ausgegangen werden, dass die vier ehemaligen Mitstreiterinnen der Beschwerdeführerin 2 bei der (...) und (...) gezielt getötet wurden. Es ist darum rechtsgenüglich erstellt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 offensichtlich von den Taliban gesucht wird und sie mit ihrem Risikoprofil zumindest in ihrer Heimatprovinz X._______ einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre, die sich von der Situation anderer zivilgesellschaftlich engagierter Personen abhebt.

E. 5.8 Unklar ist allerdings, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Persönlichkeit handelt, welche in ganz Afghanistan - und nicht nur in der Provinz X._______ - erkannt und gesucht würde. Die Vorinstanz hätte vertieft prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin 2 - wie von der Vorinstanz vermutet - in Afghanistan lediglich lokal bedroht ist und ob ihr innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen, beispielsweise in einer grösseren Stadt wie Kabul oder einer anderen Provinz. In diesem Punkt ist der Sachverhalt als unvollständig erstellt zu betrachten und bedarf weiterer Abklärung (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Vorinstanz hat ferner zu klären, ob den übrigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gefährdungsprofils, welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände (einschliesslich ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 sowie der Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara) zu ermitteln gilt, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder nicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.5).

E. 6 Ebenfalls näher von der Vorinstanz unter Einbezug der Schweizerischen Botschaft in Islamabad abzuklären ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung von Pakistan nach Afghanistan droht.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Frage von Ausschaffungen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan unter Verweis auf ihren Focus-Bericht vom 30. März 2022 (vgl. SEM, Focus Pakistan/Iran/Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, Bern-Wabern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 25.09.2023 [SEM, Focusbericht]) fest, es gebe seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise darauf, dass Pakistan gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Zwar bestünden etwa Hinweise darauf, dass Pakistan die Grenzkontrollen erhöht habe und einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für die Beschwerdeführenden, welche sich nach der Einreise mit pakistanischen Visa seit Januar 2022 dort aufhielten, sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung auszugehen. Sie legten keine Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen demgegenüber in zahlreichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dokumentierte Rückschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen aus Pakistan. Sie selbst hätten ihren ersten Wohnort in einem Gästehaus verlassen müssen, da dort polizeiliche Kontrollen zugenommen hätten und der Besitzer aufgefordert worden sei, undokumentierte afghanische Personen zu melden. Gemäss ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 sei ihnen nun auch die aktuelle Wohnung gekündigt worden, nachdem Pakistan Vermieter und Hoteliers unter Strafandrohung aufgefordert habe, undokumentierten Flüchtlingen keine Unterkunft mehr zu gewähren. Zu den fehlenden Belegen einer drohenden Ausschaffung bringen sie vor, Deportationen würden von den pakistanischen Behörden nicht vorangekündigt, sondern nähmen ihren Anfang oft anlässlich zufälliger Polizeikontrollen auf der Strasse.

E. 6.3 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC) verfügen (und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind), von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht Focusbericht selbst fest (s. E. 6.1 hiervor; vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2; F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 f.). Aktuelle Berichte deuten darauf hin, dass die pakistanischen Behörden seit Anfang dieses Jahres immer rigoroser gegen afghanische Migranten vorgehen, diese in immer grösserer Zahl inhaftieren und nach Afghanistan deportieren; dies unabhängig von deren Aufenthaltsstatus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.1).

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind am 3. Januar 2022 offenbar mit gültigen medizinischen Visa nach Pakistan eingereist. Dazu brachten sie gegenüber der Vorinstanz vor, ein medizinisches Visum sei leichter zu bekommen, könne jedoch nicht verlängert werden. Gemäss ihren Angaben seien die Visa denn auch mittlerweile abgelaufen. Sie besitzen soweit ersichtlich weder eine PoR noch eine AC, noch konnten sie sich gemäss eigenen Angaben beim UNHCR registrieren lassen. Die Vorinstanz hat sich vor diesem Hintergrund mit der Frage eines möglichen legalen Aufenthalts in Pakistan und der zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan nicht genügend auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt in diesem Punkt ebenfalls unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Insbesondere wird von ihr näher abzuklären sein, wie es sich mit der Verlängerungsmöglichkeit medizinischer Visa verhält, mit welchen die Beschwerdeführenden nach Pakistan einreisten.

E. 7.1 Die Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage im Sinne der vorangegangenen Erwägungen neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird vertieft zu prüfen haben, ob sich die Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan örtlich auf ihre Heimatprovinz X._______ beschränkt beziehungsweise inwiefern ihr innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen. Ferner wird sie sich - soweit nach dieser Neubeurteilung relevant - damit auseinanderzusetzen haben, ob auch die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären sowie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.

E. 7.2 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 7. September 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'500.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 7. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4361/2022 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 7. September 2022. Sachverhalt: A. Am 28. März 2022 liessen die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar mit ihren zwei minderjährigen Söhnen, durch die rubrizierte Rechtsvertreterin um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa ersuchen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 2, welche sich in ihrer Heimat langjährig als Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin engagiert sowie in den Jahren 2018 bis 2021 als Journalistin gearbeitet habe, sei in Afghanistan einer unmittelbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt. Vor ihrer Flucht nach Pakistan habe sie Vorladungen der Taliban erhalten, welchen sie keine Folge geleistet habe. Daraufhin sei ihr Schwiegervater von den Taliban verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Zudem seien vier weitere Menschenrechtsaktivistinnen, mit welchen sie zusammengearbeitet habe, nach dem Machtwechsel durch die Taliban ermordet worden. Angesichts der notorischen Reflexverfolgung von Familienangehörigen drohe in Afghanistan allen vier Beschwerdeführenden die Verhaftung, Folter oder allenfalls gar die Ermordung. Ihre pakistanischen Visa seien abgelaufen und die Durchführung von Deportationen nach Afghanistan aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere sei bekannt, weshalb Pakistan nicht als sicherer Drittstaat gelten könne. Durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers 1 sei zudem die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. B. Am 13. April 2022 teilte ihnen die Vorinstanz mit, dass für eine formelle Prüfung der Gesuche eine persönliche Vorsprache auf der Auslandvertretung in Islamabad erforderlich sei. Da sich die Beschwerdeführenden bereits in Pakistan befänden und auch die Vorsprachetermine bereits vereinbart seien, erübrige sich die Vornahme einer informellen Chancenbeurteilung. C. Am 20. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ergänzende Beweismittel ein und tags darauf beantragten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa. D. Mit Formularverfügung vom 6. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Islamabad die Erteilung der beantragten Visa. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2022 sowie Beweismittelergänzungen vom 20. und 24. Juni 2022, 14. Juli 2022 und 22. August 2022 Einsprache und beantragten Einsicht in das Protokoll der Botschaftsanhörung. F. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 28. Juli 2022 die beantragte Akteneinsicht gewährt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 7. September 2022 ab. Eine weitere, auf den 10. September 2022 datierte Beweismittelergänzung ging am 12. September bei der Vorinstanz ein. G. Am 29. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die Ablehnungsverfügungen der Schweizerischen Botschaft vom 6. Mai 2022 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Einreisevisa zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ihnen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sowie um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. I. Am 20. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 28. November 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. L. L.a Am 14. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach und ersuchten darum, die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 abgelehnte vorsorgliche Massnahme zu überprüfen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. L.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Einreise in die Schweiz) ab. M. Am 11. und 23. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Beweismittel nach. N. Mit Duplik vom 22. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde. O. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. P. Am 6. März 2023 aktualisierten die Beschwerdeführenden den Sachverhalt, ergänzten ihre Begründung und ersuchten das Bundesverwaltungsgericht um Priorisierung des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete darauf am 10. März 2023. Q. Mit Eingaben vom 15. Mai 2023, 6. Juni 2023 und 20. Juli 2023 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 26. Juli 2023 ein Urteil bis im Spätsommer 2023 in Aussicht. R. Mit Eingaben vom 17. August 2023, 5. September 2023, 5. und 12. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 12. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Erteilung humanitärer Visa beantragt wird. Hingegen gehen die Rechtsbegehren betreffend Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 1.4 m.w.H.).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffenden Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). 3.3 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver ausgestaltet, als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; s. ferner E. 3.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (s. mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).

4. Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin 2 verfüge aufgrund ihrer Tätigkeiten und ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan über ein gewisses Risikoprofil. Fraglich sei, ob es sich bei ihr um eine derart bekannte Persönlichkeit handle, welche in ganz Afghanistan erkannt und gesucht würde. Die geschilderten Erschiessungen der vier Mitaktivistinnen seien anlässlich von Protesten gegen die Taliban passiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Frauen aufgrund ihrer Tätigkeiten gezielt gesucht und ermordet worden seien. Insofern bestünden Zweifel daran, dass die Taliban derart gezielt auf der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 seien. Zudem bleibe unklar, inwiefern die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführenden die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung des (Schwieger-)Vaters verhindern könnte. Da ihnen ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr in Pakistan drohe, könne die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, letztlich offenbleiben. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen dem unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdeführerin 2 habe zwischen 2018 und 2021 als Journalistin bei (...) in der Nachrichtenproduktion gearbeitet. Dort habe sie wöchentliche Live-Sendungen zu den Herausforderungen für Frauen in der afghanischen Gesellschaft durchgeführt. Im gleichen Zeitraum sei sie ehrenamtlich als Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin bei der (...) und der (...) engagiert gewesen, wo sie sich insbesondere für die Gleichstellung der Geschlechter und die Redefreiheit für Frauen eingesetzt habe. In der (...) sei sie eine Mitarbeiterin in einem Team von fünf Frauen gewesen. Ihre vier Teamkolleginnen (...) seien nach dem Machtwechsel alle ermordet worden. Es sei zudem bereits im Einspracheverfahren dargelegt worden, dass die Ermordungen der vier Frauen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gezielt vorbereitet und durchgeführt worden seien. In den zahlreichen zu den Akten gereichten Berichten sei festgehalten, dass die Frauen mit Täuschungsanrufen für einen Evakuierungsflug in einen Hinterhalt gelockt worden seien. Eine der Frauen sei ferner nach ihrer Haftentlassung auf dem Heimweg ermordet worden. Die Beschwerdeführerin 2 selbst habe wegen ihrer Arbeit in der Vergangenheit wiederholt anonyme Telefondrohungen erhalten. Nach dem Machtwechsel in Afghanistan habe sich die Familie zuerst in der Wohnung von Bekannten versteckt. In ihrer früheren Wohnung sei durch die Taliban ein Schreiben hinterlassen worden, in welchem die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert worden sei, zu erscheinen, da sie ihre Aktivitäten nicht eingestellt habe. Als sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, sei der Vater des Beschwerdeführers 1 - ihr Schwiegervater - von den Taliban verhaftet und zunächst zwei Tage lang festgehalten worden. Mit der Hilfe eines Imams habe seine Freilassung verhandelt werden können. Er sei gegen Unterzeichnung einer Verpflichtung, die Taliban zu informieren, wenn er Nachrichten über die Beschwerdeführenden habe, aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach hätten sich die Beschwerdeführenden zur Flucht nach Pakistan entschlossen, wo sie sich seither versteckt hielten. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie erfahren, dass bereits am 30. Oktober 2021, ein paar Tage nach der Entlassung des (Schwieger-)Vaters aus seiner Haft, ein Aushang in der lokalen Moschee publiziert worden sei. Darin seien die Anwohner aufgefordert worden, bei der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 mitzuhelfen. Der (Schwieger-)Vater sei später vom Polizeikommandanten des (...) Polizeireviers X._______ aufgefordert worden, am (...) zur Information über den Verbleib der Familie zu erscheinen. Er habe sich an besagtem Tag dorthin begeben und befinde sich seither ununterbrochen in Haft. Die Verhaftung sei aufgrund des Vorwurfs mangelnder Zusammenarbeit zur Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 an die Taliban erfolgt. Letztere gingen offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan versteckten. Mit dem Nachweis ihres Aufenthalts in der Schweiz gehe die Familie davon aus, dass die Taliban den (Schwieger-)Vater freilassen würden, da offenkundig keine Aussicht mehr auf den Austausch gegen ihn bestehen würde. Im Rahmen von systematisch durchgeführten Hausdurchsuchungen durch die Taliban, von welchen auch die Schwiegermutter und die Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 betroffen gewesen seien, sei auf deren Bitte um Freilassung ihres Ehemanns/Vaters geantwortet worden, man benötige Beweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz befinde. Falls sie wirklich nicht in Afghanistan sei, könne man sich für eine eventuelle Freilassung einsetzen. Sofern die Vorinstanz schliesslich infrage stelle, ob die Beschwerdeführerin 2 in ganz Afghanistan gesucht werde, sei hervorzuheben, dass die Taliban über ein sehr dichtes Netzwerk verfügten, welches eine interne Fluchtalternative in ganz Afghanistan ausschliesse. Zum Beschwerdeführer 1 führen sie aus, dieser sei als Fahrer für (...) tätig gewesen (s. dazu Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/131). Nach der Machtübernahme seien alle Autos und Waffen der früheren Regierung beschlagnahmt worden, so auch sein Wagen. Später habe eine zweite Talibangruppe dasselbe tun wollen und sein Auto nicht mehr vorgefunden. Gegen ihn sei daraufhin ein Übergabe- und Haftbefehl ausgestellt worden. Er sowie die beiden Kinder seien aufgrund der Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 einer massiven Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem gehörten die Beschwerdeführenden der Ethnie der Hazara an, was die Verfolgungsgefahr insgesamt erhöhe. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, die neu vorgebrachten Schilderungen zu den Aussagen der Taliban anlässlich der geltend gemachten Hausdurchsuchung Ende August 2022 wirkten konstruiert. Eine mögliche Freilassung des (Schwieger-)Vaters bei Nachweis des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz vermöge die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. 4.4 Replikweise führen die Beschwerdeführenden insbesondere weitere Quellen zur Verfolgung von Frauenrechtsaktivistinnen in Afghanistan an und weisen erneut darauf hin, dass ihr (Schwieger-)Vater sich immer noch in Haft befinde. 4.5 In ihrer Duplik bekräftigt die Vorinstanz, sie verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihres Engagements in Afghanistan über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Allerdings lasse auch die im Rahmen der Replik eingereichte E-Mail des Vorsitzenden der (...), in welcher er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin 2 gegen Gewalt engagiert und die Organisation Drohungen und Beschimpfungen erhalten habe, eine gezielte Verfolgung ihrer Person nicht als offensichtlich erscheinen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht infrage, dass die Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan als Journalistin tätig gewesen ist und sich in den von ihr erwähnten Organisationen ehrenamtlich engagiert hat. Sie schliesst daraus auf ein gewisses Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2. Hierzu ist mit Blick auf die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass sich abstrakt Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit potentiell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören laut dem SEM unter anderem Mitarbeitende internationaler Organisationen und NGOs, Menschenrechtsaktivistinnen sowie Medienschaffende (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 21 ff. www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 25.08.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Bei den Mitarbeitenden von NGOs handelt es sich um Zivilisten, weshalb diese schematisch betrachtet tendenziell entsprechend weniger exponiert sind als etwa Angehörige internationaler Truppen. Wie bei anderen Gruppen hängt die effektive Gefährdung auch bei ihnen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem dem bisherigen Arbeitgeber, der konkret innegehaltenen Funktion und inwieweit die Tätigkeit gegen die Werte der Taliban verstösst. Insbesondere in den ersten Wochen nach der Machtübernahme gingen die Taliban mehrfach gegen NGOs vor, indem sie Razzien in ihren Gebäuden durchführten, ihren Besitz beschlagnahmten und Listen mit den Namen ihrer Mitarbeiter anfertigten. Dabei mussten NGOs mit Zielen, die der Weltanschauung der Taliban zuwiderlaufen, ihre Aktivitäten einstellen. Dies betrifft beispielsweise NGOs, die sich für Menschenrechte und/oder Frauenrechte einsetzen (SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.; s. auch Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.2). 5.2 Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei (...) ist mit einem Medienausweis sowie einem Arbeitszeugnis vom 20. August 2021 belegt (SEM-act. 1/14 und 1/15). Gemäss beiden Dokumenten hat sie dort vom 25. Dezember 2018 bis am 28. Juni 2021 im «admin department» gearbeitet. Anlässlich ihres Termins auf der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 21. April 2022 konkretisierte sie diese Tätigkeit dahingehend, dass sie News aus anderen Quellen und den sozialen Medien gesammelt und geschrieben habe. Zudem habe sie ein Programm zu den sozialen Herausforderungen für Frauen in der afghanischen Gesellschaft produziert, welches jeden Dienstag auf (...) ausgestrahlt worden sei (SEM-act. 6/149). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass sie dabei als Person nicht selbst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, sondern ausschliesslich im Hintergrund in der Nachrichtenproduktion gearbeitet hat. Diese journalistische Tätigkeit allein lässt (noch) nicht auf ein tatsächlich erhöhtes Risikoprofil schliessen. 5.3 Von ausschlaggebender Bedeutung erscheint vorliegend vielmehr ihr Engagement für die Organisationen (...) und (...). Gemäss einem Schreiben des Vorsitzenden der (...) vom 27. September 2021 handelt es sich dabei um eine (...) Union, welche 135 verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen im Norden Afghanistans unter sich vereint und darauf ausgerichtet ist, die Regierungspolitik und die Einhaltung der Menschenrechte zu überwachen. Aus dem erwähnten Schreiben geht ferner hervor, die Beschwerdeführerin 2 sei ein prominentes Mitglied der (...) in der Provinz X._______ mit jahrelanger Erfahrung. Sie habe in den vergangenen Jahren eine relevante Rolle als Fürsprecherin für die Geschlechtergleichstellung, soziale Gerechtigkeit, Frieden, Konfliktlösung und Redefreiheit für Frauen für die (...) gespielt (SEM-act. 1/13). Zur (...) führte die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt aus, sie habe dort insbesondere in einem Team von fünf Personen Fälle von Gewalt gegen Frauen betreut, welche das Frauenministerium (Department of Women's Affairs) der Provinz X._______ an die (...) überwiesen habe. In drei Jahren hätten sie an über 100 Fällen gearbeitet. Sie sei auch dafür verantwortlich gewesen, gewisse Fälle ans Gericht zu verweisen. Zudem sei sie etwa in ein Gerichtsverfahren gegen die frühere Regierung betreffend die Implementierung der Frauenrechtskonvention CEDAW (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) involviert gewesen (u.a. SEM-act. 4/83). Auf Beschwerdeebene reichte sie eine Bestätigung ihres Engagements durch den früheren (...)-Vorsteher in X._______, welcher mittlerweile nachgewiesenermassen nach Deutschland ausreisen konnte, zu den Akten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 11). Er führt in der betreffenden E-Mail vom 21. Dezember 2022 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei eine seiner wichtigsten Mitarbeiterinnen gewesen und er habe sich mit ihr und den anderen Teammitgliedern wie (...) jeden zweiten Donnerstag getroffen. Bereits während dieser Zeit habe man viele Drohungen erhalten, jedoch weitergemacht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorstehenden Vorbringen in Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2 nach Durchsicht der Akten als hinreichend erstellt. Während ihre Tätigkeit als Journalistin diesbezüglich zwar von untergeordneter Bedeutung erscheint, hat sie sich insgesamt und insbesondere in ihrer ehrenamtlichen Funktion als Fürsprecherin für Frauenanliegen sichtbar in einem Feld engagiert, das den Weltanschauungen der Taliban diametral zuwiderläuft (s. E. 5.1 hiervor). 5.5 Die Beweislage in Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan stellt sich sodann folgendermassen dar: Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, in Afghanistan durch die Taliban aktiv gesucht zu werden. Dazu reichte sie die Kopie sowie die Übersetzung eines Vorladungsschreibens der Polizei der Provinz X._______ vom 14. Oktober 2021 ein, in welchem sie mangels Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert wird, umgehend bei der Polizei zu erscheinen, ansonsten die «Mujaheddin des Islamischen Emirats Afghanistan ihre Verfolgung aufnehmen» würden (SEM-act. 1/11 f.). Sie führt dazu aus, das Schreiben sei in ihrer früheren Wohnung hinterlassen worden. Als sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, sei ihr Schwiegervater zum ersten Mal für zwei Tage verhaftet worden (s. E. 4.2 hiervor). Ferner reichte sie eine Kopie sowie die Übersetzung eines auf den 30. Oktober 2021 datierten Schreibens der Polizei der Provinz X._______ zu den Akten, welches in der lokalen Moschee ausgehängt worden sei. Wörtlich wird darin unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 sei verantwortlich dafür, «dass sich einige Frauen unter dem Scheingrund der Demokratie und der Frauenrechte haben scheiden lassen.» Die Anwohner werden sodann aufgefordert, bei der Suche nach ihr mit dem Islamischen Emirat Afghanistan zusammenzuarbeiten, «damit die genannte Person für ihre Taten bestraft wird und dieser Fall eine Lehre für andere werden soll» (SEM-act. 8/189 und 9/205). 5.6 Gemäss eigenen Angaben hielten sich die Beschwerdeführenden bereits vor Erhalt der vorgenannten Vorladung vom 14. Oktober 2021 bei Bekannten versteckt und flüchteten nach der ersten Festnahme des (Schwieger-)Vaters nach Pakistan. Letzterer habe infolgedessen und aufgrund des Vorwurfs mangelnder Zusammenarbeit bei der Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 massive Repressionen seitens der Taliban erlitten und befinde sich seit dem (...) bis heute in Haft (s. E. 4.2 hiervor). Als Belege dafür reichen die Beschwerdeführenden einerseits die Kopie und Übersetzung eines Schreibens der Polizei der Provinz X._______ vom 4. Juni 2022 ein, in welchem ausgeführt wird, F._______ sei vom 20. bis 21.Oktober 2021 in Untersuchungshaft gewesen, weil er seine Schwiegertochter versteckt habe. Durch die Vermittlung der Vorbeter der Moschee und der Ältesten seines Wohnorts und aufgrund seiner Zusicherung sei er freigelassen worden. Bei der Suche nach der Beschwerdeführerin 2 habe er nicht mit ihnen zusammengearbeitet und habe zur Klärung des Falls beim zuständigen Polizeirevier zu erscheinen (SEM-act. 4/59 und 5/99). Als Beleg für die anhaltende Haft reichen sie auf Beschwerdeebene die Kopie und Übersetzung eines Schreibens vom 23. September 2022 zu den Akten, in welchem der Vorbeter der lokalen Freitagsmoschee sowie fünf weitere Männer, die im Schreiben als Stammesälteste bezeichnet werden, darlegen, sie hätten sich fünf Mal an die Taliban gewandt und sich für die Freilassung des (Schwieger-)Vaters eingesetzt. Die Bemühungen seien erfolglos gewesen, da die Taliban im Austausch die Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 verlangten (BVGer-act. 1/21 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 führten die Beschwerdeführenden ferner aus, nun sei auch der Vater der Beschwerdeführerin 2 durch die Taliban verhaftet worden, als er die Mutter des Beschwerdeführers 1 an deren Wohnort besucht habe. Es sei zu vermuten, dass auch er in Reflexverfolgung anstelle der Beschwerdeführerin 2 festgenommen worden sei und über sein Schicksal sei bislang nichts bekannt. 5.7 Bei den vorerwähnten Belegen handelt es sich um Kopien, welche grundsätzlich nicht auf ihre Echtheit geprüft werden können. Allerdings zeichnen die zur Illustration der Gefährdungssituation zahlreich eingereichten Dokumente zusammen mit den konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführenden ein Gesamtbild, welches nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine unmittelbare Bedrohung der Beschwerdeführerin 2 mindestens in ihrer Heimatprovinz X._______ rechtsgenüglich zu belegen vermag. Die Gefährdung ihrer Person als offensichtlich erscheinen lässt zusätzlich zum Gesagten insbesondere der Umstand, dass vier ihrer Mitaktivistinnen durch die Taliban verfolgt und ermordet wurden. Die Beschwerdeführenden haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf zahlreiche Medienberichte hingewiesen, welche sich zum Tod der vier Frauen äussern (etwa SEM-act. 1/1 ff.). Diese öffentlich zugänglichen Quellen, welche auch etwa die Berichterstattung durch The Guardian umfassen, lassen entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade nicht darauf schliessen, dass es sich bei den getöteten Frauen um zufällige Opfer anlässlich eines Protests gegen die Taliban gehandelt haben dürfte (s. E. 4.1 hiervor). Nebst der medialen Berichterstattung wird zudem etwa in einem Bericht der (...) explizit auf diese Vorfälle Bezug genommen: «(...)» (...). Die Vorinstanz selbst macht sodann in ihrem Bericht Risikoprofile Ausführungen zu den Umständen der Ermordung von (...) und gibt dazu an, es handle sich um (...) ermordet worden sei (SEM, Risikoprofile, S. [...]). An anderer Stelle im erwähnten Bericht führt sie dazu aus, die «(...) » (SEM, Risikoprofile, S. [...]). Indem die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Frauen aufgrund ihrer Tätigkeiten gezielt gesucht und ermordet, sondern anlässlich von Protesten erschossen worden seien, hat sie die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt und damit das ihr zustehende Entscheidermessen missbraucht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG; BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Angesichts der verfügbaren Informationen muss davon ausgegangen werden, dass die vier ehemaligen Mitstreiterinnen der Beschwerdeführerin 2 bei der (...) und (...) gezielt getötet wurden. Es ist darum rechtsgenüglich erstellt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 offensichtlich von den Taliban gesucht wird und sie mit ihrem Risikoprofil zumindest in ihrer Heimatprovinz X._______ einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre, die sich von der Situation anderer zivilgesellschaftlich engagierter Personen abhebt. 5.8 Unklar ist allerdings, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Persönlichkeit handelt, welche in ganz Afghanistan - und nicht nur in der Provinz X._______ - erkannt und gesucht würde. Die Vorinstanz hätte vertieft prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin 2 - wie von der Vorinstanz vermutet - in Afghanistan lediglich lokal bedroht ist und ob ihr innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen, beispielsweise in einer grösseren Stadt wie Kabul oder einer anderen Provinz. In diesem Punkt ist der Sachverhalt als unvollständig erstellt zu betrachten und bedarf weiterer Abklärung (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Vorinstanz hat ferner zu klären, ob den übrigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gefährdungsprofils, welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände (einschliesslich ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 sowie der Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara) zu ermitteln gilt, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder nicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.5).

6. Ebenfalls näher von der Vorinstanz unter Einbezug der Schweizerischen Botschaft in Islamabad abzuklären ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung von Pakistan nach Afghanistan droht. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Frage von Ausschaffungen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan unter Verweis auf ihren Focus-Bericht vom 30. März 2022 (vgl. SEM, Focus Pakistan/Iran/Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, Bern-Wabern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 25.09.2023 [SEM, Focusbericht]) fest, es gebe seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise darauf, dass Pakistan gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Zwar bestünden etwa Hinweise darauf, dass Pakistan die Grenzkontrollen erhöht habe und einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für die Beschwerdeführenden, welche sich nach der Einreise mit pakistanischen Visa seit Januar 2022 dort aufhielten, sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung auszugehen. Sie legten keine Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. 6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen demgegenüber in zahlreichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dokumentierte Rückschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen aus Pakistan. Sie selbst hätten ihren ersten Wohnort in einem Gästehaus verlassen müssen, da dort polizeiliche Kontrollen zugenommen hätten und der Besitzer aufgefordert worden sei, undokumentierte afghanische Personen zu melden. Gemäss ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 sei ihnen nun auch die aktuelle Wohnung gekündigt worden, nachdem Pakistan Vermieter und Hoteliers unter Strafandrohung aufgefordert habe, undokumentierten Flüchtlingen keine Unterkunft mehr zu gewähren. Zu den fehlenden Belegen einer drohenden Ausschaffung bringen sie vor, Deportationen würden von den pakistanischen Behörden nicht vorangekündigt, sondern nähmen ihren Anfang oft anlässlich zufälliger Polizeikontrollen auf der Strasse. 6.3 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC) verfügen (und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind), von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht Focusbericht selbst fest (s. E. 6.1 hiervor; vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2; F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 f.). Aktuelle Berichte deuten darauf hin, dass die pakistanischen Behörden seit Anfang dieses Jahres immer rigoroser gegen afghanische Migranten vorgehen, diese in immer grösserer Zahl inhaftieren und nach Afghanistan deportieren; dies unabhängig von deren Aufenthaltsstatus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.1). 6.4 Die Beschwerdeführenden sind am 3. Januar 2022 offenbar mit gültigen medizinischen Visa nach Pakistan eingereist. Dazu brachten sie gegenüber der Vorinstanz vor, ein medizinisches Visum sei leichter zu bekommen, könne jedoch nicht verlängert werden. Gemäss ihren Angaben seien die Visa denn auch mittlerweile abgelaufen. Sie besitzen soweit ersichtlich weder eine PoR noch eine AC, noch konnten sie sich gemäss eigenen Angaben beim UNHCR registrieren lassen. Die Vorinstanz hat sich vor diesem Hintergrund mit der Frage eines möglichen legalen Aufenthalts in Pakistan und der zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan nicht genügend auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt in diesem Punkt ebenfalls unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Insbesondere wird von ihr näher abzuklären sein, wie es sich mit der Verlängerungsmöglichkeit medizinischer Visa verhält, mit welchen die Beschwerdeführenden nach Pakistan einreisten. 7. 7.1 Die Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage im Sinne der vorangegangenen Erwägungen neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird vertieft zu prüfen haben, ob sich die Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan örtlich auf ihre Heimatprovinz X._______ beschränkt beziehungsweise inwiefern ihr innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen. Ferner wird sie sich - soweit nach dieser Neubeurteilung relevant - damit auseinanderzusetzen haben, ob auch die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären sowie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. 7.2 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 7. September 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'500.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 7. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: