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F-3076/2024

F-3076/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-21 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Mit Anfrage vom 18. Juli 2023 liess der in der Schweiz aufenthaltsbe- rechtigte Schwager der Beschwerdeführerin 1 A._______ (geboren 1992) bei der Vorinstanz für letztere und ihre zwei Söhne, den Beschwerdeführer 2 B._______ (geboren 2018), und den Beschwerdeführer 3 C._______ (geboren 2021), alle afghanische Staatsangehörige, um die voreinschät- zungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa ersuchen. A.b Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte die Vorinstanz der Rechts- vertretung der Beschwerdeführenden mit, sie stufe die Erfolgsaussichten eines Gesuchs um humanitäre Visa als gering ein. B. B.a Am 19. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Botschaft in Teheran humanitäre Visa. B.b Mit Formularverfügung vom 20. Februar 2024 verweigerte die Bot- schaft die Ausstellung von Visa. B.c Am 16. April 2024 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einspra- che der Beschwerdeführenden ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Er- teilung der Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Replik vom 5. August 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und reichten weitere Beweismittel ein. C.d Mit Eingaben vom 17. September und vom 6. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Beweismittel ein.

F-3076/2024 Seite 3

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den schengenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach denjenigen des natio- nalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen aus- gestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen ein Visum erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befin- den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann

F-3076/2024 Seite 4 etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gege- ben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).

E. 3.3 Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssitua- tion einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom

16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom 10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils genügt nicht, um die Aus- stellung humanitärer Visa zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylge- suchen aus dem Ausland richten sich humanitäre Visa an eine enger defi- nierte Personengruppe. Das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Im Übrigen gilt im Vergleich zum Asylrecht ein erhöhtes Beweis- mass (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Feb- ruar 2024 E 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Gefährdung muss of- fensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

E. 4 Strittig ist, ob die derzeit im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ih- rem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausge- setzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt, sowie ob ihnen eine Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan droht.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Gefährdung verweisen die Beschwerdeführen- den auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, respektive auf den verstorbenen Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 (nachfol- gend: verstorbener Ehemann). Die entsprechenden Vorbingen rund um dessen Tötung durch die Taliban und die anschliessende Aufforderung an

F-3076/2024 Seite 5 die Beschwerdeführerin, einen Taliban zu heiraten, sind vorneweg zu prü- fen.

E. 4.1.1 Diesbezüglich führten die Beschwerdeführenden bei der Gesuchstel- lung aus, der verstorbene Ehemann sei ein (…) und zuletzt für die Vorgän- gerregierung Afghanistans in Kabul im X._______ tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er, als er am (…) mit dem (…) auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, von den Taliban mit einem Auto angefahren und dann er- schossen worden (vgl. SEM-act., S. 156 ff.). In ihrer Einsprache ergänzten sie zum Lebenslauf des verstorbenen Ehemanns, dieser habe nach einem Studium auf einer (…) eine erste Stelle als (…) in der Provinz F._______ innegehabt. Da diese Tätigkeit zu Sicherheitsproblemen geführt habe, sei er nach Kabul versetzt worden, wo er bis zu seinem vorzeitigen Tode im X._______ bei der Kommission Y._______ gearbeitet habe (vgl. SEM- act., S. 60 ff.). Zum Beweis dieser Ausführungen reichten sie Identitätsdo- kumente, einen Ausbildungsnachweis des verstorbenen Ehemanns, ver- schiedene Fotographien, ein Ehezeugnis, sowie zwei nicht übersetzte Schreiben zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 17 ff., 141 ff.).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz hielt zu diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest, die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch die Taliban gehe aus den Akten nicht hervor. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass es sich bei letzterem um eine Person gehandelt habe, die im Gegensatz zu anderen Personen ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2). Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die vorgebrachte Tötung des Ehe- manns der Beschwerdeführerin durch die Taliban als Beweismittel eine Ko- pie eines Schreibens der damaligen allgemeinen Sicherheitsdirektion vom

25. Mai 2021 zu den Akten (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 4). Darüber hinaus reichten sie gleichzeitig eine Kopie eines weiteren undatierten Schreibens der besagten Sicherheitsdirektion ein, welches auf die Sicherheitsprob- leme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Provinz F._______ und seine anschliessende Versetzung Bezug nimmt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). Dazu führten sie aus, mit der Einreichung dieser Beweismittel sei der Beweis für die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch die Taliban auf seinem Arbeitsweg erbracht (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 1.2).

E. 4.1.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zum Schreiben vom

25. Mai 2021 aus, dieses vermöge nicht zu beweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Opfer eines Tötungsdelikts durch die Taliban

F-3076/2024 Seite 6 geworden sei (vgl. BVGer-act. 3). Dem widersprechen die Beschwerdefüh- renden in ihrer Replik vom 5. August 2024 dahingehend, dass die Untersu- chung des Tötungsdelikts zum Zeitpunkt des Verfassens des Briefes noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Deswegen sei die Täterschaft in diesem Schreiben auch nicht spezifiziert worden. Die Tötung des Ehemannes durch die Taliban sei im Übrigen auch dem Schreiben der Taliban vom 24. Februar 2022 zu entnehmen, zu dem sie neu eine Übersetzung einreichten (vgl. BVGer-act. 7, Beilage 2). Dabei handelt es sich um die Übersetzung eines der zwei nicht übersetzten Schreiben, welche bereits während des Einspracheverfahrens eingereicht wurden (siehe vorstehend E. 4.1.1).

E. 4.1.4 Der Übersetzung des Schreibens vom 24. Februar 2022 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Taliban aufgefordert wird, einen Mudjahed zu heiraten, und sie könne ihre Kinder nicht in diese Ehe mitnehmen. Dies weil sie eine verwitwete Frau von weniger als 35 Jahren sei, deren Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit für die Vorgängerregierung hätte sterben müssen (vgl. BVGer-act. 7, Beilage 2). Die Beschwerdefüh- renden führten zu diesem Brief in ihrer Einsprache vom 19. März 2024 aus, die Taliban hätten in den Wintermonaten des Jahres 2022 in der ganzen Provinz Kabul Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei seien ihnen In- formationen zum verstorbenen Ehemann zugekommen, woraufhin die Be- schwerdeführerin das obengenannte Schreiben und die Fotographien von drei Männern erhalten habe. Aus letzteren hätte sie sich einen zur Heirat aussuchen sollen. Im Anschluss daran hätten die Beschwerdeführenden das Elternhaus ihres verstorbenen Ehemannes verlassen und sich im Haus einer Tante unterirdisch versteckt. Einige Tage später seien die Taliban beim Elternhaus des verstorbenen Ehemannes aufgetaucht und hätten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Da ihr Schwiegervater den Taliban mitgeteilt habe, er kenne ihren Aufenthaltsort nicht, sei er für einige Tage festgehalten und mit dem Tod bedroht worden, falls er die Beschwerdefüh- rerin nicht aushändigen würde (vgl. SEM-act., S. 60 ff.). Die Vorinstanz er- achtete diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unsubstanti- iert und deren Richtigkeit als zweifelhaft, da diese gegenüber den Ausfüh- rungen im ursprünglichen Gesuch widersprüchlich ausgefallen seien (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2 und 3). In ihrer Beschwerdeschrift führ- ten die Beschwerdeführenden letzteres weitgehend auf Missverständnisse zwischen ihrer Rechtsvertretung und dem in der Schweiz lebenden Schwa- ger der Beschwerdeführerin zurück (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu Ziff. 12.3).

E. 4.1.5 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdefüh- renden aufgrund der beruflichen Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns ist

F-3076/2024 Seite 7 folgendes festzuhalten. Die Kopien der Schreiben zum Beweis der Tötung des verstorbenen Ehemanns durch die Taliban wurden erst mit der Be- schwerdeschrift eingereicht. Da die Beschwerdeführenden auch auf spezi- fische Nachfrage des hiesigen Gerichts keine Angaben dazu machten, wie sie Zugriff auf diese Beweismittel erhalten haben (vgl. BVGer-act. 4 und 7), erscheint dieser Umstand als fragwürdig. Die Ausführungen zur verspäte- ten Eingabe verweisen auf einen Fehler der Rechtsvertretung und können nicht überprüft werden (vgl. BVGer-act. 7, Ziff. 1). Demgegenüber wurde eine Kopie des Schreibens vom 24. Februar 2022, worin die Beschwerde- führerin zur Heirat mit einem Mudjahed aufgefordert wird, bereits bei der Gesuchstellung eingereicht (vgl. SEM-act. 117). Daraus geht die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin ebenfalls hervor. Auch erscheinen die Ausführungen, wonach die Taliban bereits vor ihrer erneuten Macht- übernahme Afghanistan gegen Mitglieder der Vorgängerregierung vorgin- gen, dass sie nach der Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf sie aufmerksam wurden und diese zu einer Zwangsheirat aufforderten, von den zeitlichen Abläufen her nachvollziehbar; diese entsprechen auch der notorisch bekannten Vorgehensweise der Taliban. In Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel kann somit mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden, dass zumindest diese Sachverhaltsele- mente sich so zugetragen haben können. Mit Hinblick auf die nachfolgen- den Erwägungen, sind diese aber von untergeordneter Bedeutung.

E. 4.2 Zu prüfen ist sodann, ob sich für die Beschwerdeführenden aus den in der vorstehenden Erwägung geschilderten Sachverhaltselementen eine andauernde Reflexverfolgung in Afghanistan ergibt.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich mit ihrem Gesuch aus, sie hätten sich, nachdem die Taliban sie beim Elternhaus ihres ver- storbenen Ehemannes im (…) 2022 gesucht hätten, weiterhin im Haus ih- rer Tante in Kabul versteckt gehalten. Im (…) 2023 seien sie zum zweiten Todestag des verstorbenen Ehemannes in die Provinz G._______ gereist und seien dort von Verwandten aufgenommen worden. Dort sei ihnen von den Taliban am 1. Juni 2023 ein Drohbrief zugestellt worden. Darin seien sie aufgefordert worden, sich bei den Taliban zu melden, ansonsten ihnen «etwas passieren könne». Der Schwiegervater hätte sich anschliessend alleine bei den Taliban gemeldet und diese hätten sich bei ihm nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin erkundigt sowie gesagt, dass «Konse- quenzen» drohen würden, falls sie nicht vorstellig werden würde. Nach die- sem Vorfall hätten sich die Beschwerdeführenden wieder sogleich nach Kabul in ein lehrstehendes Haus der Familie begeben. Da sie dort das

F-3076/2024 Seite 8 Haus aber aufgrund ihrer Gefährdungssituation weiterhin nicht hätten ver- lassen können, seien sie im (…) 2023 nach Teheran geflüchtet, um dort ein humanitäres Visum zu beantragen (vgl. SEM-act., S. 156 ff.). Dazu reichten sie als Beweismittel den Drohbrief vom 1. Juni 2023 sowie zwei Fotos zu den Akten, wovon letztere ein Versteck der Beschwerdeführenden sowie ein Mitglied der Taliban abbilden würden, welches ihnen den Drohbrief aus- gehändigt hätte (vgl. SEM-act., S. 193 ff.).

E. 4.2.2 Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache noch auf weitere Zwischenfälle ihrer erweiterten Familie mit den Taliban. Am 17. Februar 2024 sei der Schwiegervater der Beschwerdeführerin von den Taliban zu Hause aufgesucht worden, da sie bei ihm Geheimdoku- mente der Vorgängerregierung Afghanistans vermutet hätten. Dabei hätten sie ihn auch gebeten, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und er sei mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden, wovon er Kopfverletzungen davongetragen habe. Am 23. Februar 2024 habe der Schwiegervater der Beschwerdeführerin dann von den Taliban per WhatsApp Sprachnachrich- ten erhalten, wonach er die Dokumente finden müsse oder den Aufent- haltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben habe, ansonsten er er- schossen werden würde. Daraufhin habe sich der Schwiegervater ver- steckt gehalten. Als ihn die Taliban am 12 März 2024 abermals aufgesucht hätten, sei er nicht zu Hause gewesen. Die anwesende Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hätten die Taliban auch befragt, ihr aber nichts an- getan (vgl. SEM-act., S. 68). Zum Besuch der Taliban beim Schwiegervater reichten sie wiederum zwei Fotos zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 25 f.).

E. 4.2.3 Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Ausführungen seien unsubstan- tiiert geblieben und die eingereichten Beweismittel von geringem Beweis- wert. Da die Beschwerdeführenden bei der Gesuchstellung nicht erwähn- ten, dass die Taliban im Elternhaus des verstorbenen Ehemanns nach Z._______ der Vorgängerregierung gesucht hätten, erachte sie es als zweifelhaft, ob sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben würden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2). In ihrer Beschwerdeschrift er- wähnten die Beschwerdeführenden diesbezüglich einzig, dass die Be- schwerdeführerin über die Z._______ ihres verstorbenen Ehemannes in- formiert gewesen sei, sie diese aber nach dessen Tod alle verbrannt habe (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu 12.2). Dies widerspricht aber ihren eigenen Angaben in einem der Einsprache beigelegten und undatierten Schreiben, worin sie ausführte, sie wisse nicht, wo diese Z._______ aufbewahrt seien (vgl. SEM-act., S. 23).

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E. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführen- den der unmittelbare Beweis einer andauernden Gefährdungssituation in Afghanistan im Sinne der Beweismassanforderungen für die Vergabe hu- manitärer Visa nicht gelingt (siehe vorstehend E. 4.3). Während die Aus- führungen rund um den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Pro- vinz G._______ noch nachvollzogen werden können und diese auch mit einem Drohbrief belegt werden, erscheint das Vorbringen mit den Z._______ als nachgeschoben und teilweise widersprüchlich. Jedenfalls sind zum Beweis des letzteren lediglich ein von der Beschwerdeführerin selbst verfasster Brief sowie zwei Fotographien aktenkundig (vgl. BVGer- act. 1, Ziff. 6 und SEM-act., S. 17 ff.). Dem selbst verfassten Brief kommt keine Beweiskraft zu. Bloss behauptete Tatsachen sind praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Auf den Fotos ist darüber hinaus lediglich eine Auseinandersetzung eines älteren Mannes mit einer bewaffneten Person zu erkennen. Es ist daraus weder ersichtlich, ob es sich hierbei um den Schwiegervater der Beschwer- deführerin handelt, noch können daraus Schlussfolgerungen auf eine all- fällige Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden gezogen werden. Mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht wäre es aber den Beschwerdefüh- renden oblegen, ihre Gefährdungssituationen im Rahmen ihrer Möglichkei- ten zu belegen (vgl. Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.4; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3). So ist es beispielsweise ihnen zuzurechnen, dass die Sprachnachrichten, die die Taliban dem Schwiegervater der Beschwer- deführerin zugeschickt haben sollen und welche sie dem Gericht als Be- weismittel in Aussicht stellte (vgl. SEM-act. 22), nicht aktenkundig sind.

E. 4.2.5 Im Übrigen erscheint eine andauernde Reflexverfolgung der Be- schwerdeführenden in Afghanistan auch aufgrund der folgenden Sachver- haltselemente als unwahrscheinlich. Seit der Tötung des verstorbenen Ehemanns im (…) sind mittlerweile dreieinhalb Jahre vergangen. Sein Ri- sikoprofil erscheint nicht als derart ausgeprägt, um bereits davon abgeleitet eine unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden durch die Taliban zu begründen. Die vorgebrachten Auseinandersetzungen der erweiterten Familie der Beschwerdeführenden mit den Taliban, falls sich diese tatsächlich so zugetragen haben, erreichen auch nicht die notwen- dige Intensität zur Annahme einer unmittelbaren Gefahr. Darin könnte auch keine systematische, sondern nur eine punktuelle Verfolgung der Be- schwerdeführenden durch die Taliban erkannt werden. Des Weiteren leb- ten die Beschwerdeführenden, als sie nach Erhalt des mutmasslichen Drohbriefs der Taliban im (…) 2023 nach Kabul zurückkehrten, noch meh- rere Monate dort, bevor sie sich entschieden, in den Iran auszureisen.

F-3076/2024 Seite 10 Dass ihnen dafür nach der erneuten Machtübernahme der Taliban ausge- stellte afghanische Reisepässe zur Verfügung standen, spricht ebenfalls gegen ihre systematische Verfolgung. Das Vorbringen, wonach die Reise- pässe bereits bei der Vorgängerregierung beantragt worden seien (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu 12.4), vermag daran nichts zu ändern.

E. 5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hypothetisch gebliebene Gefähr- dungssituation der Beschwerdeführenden die Ausstellung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermag. Eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben in Afgha- nistan im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV wurde weder rechtsgenüglich dar- getan, noch ist eine solche ersichtlich. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen zu ihrer Situation im Iran respektive zur Gefahr einer allfälligen Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan. Eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ein behörd- liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 29. Mai 2024 befreite sie der Instruktionsrichter jedoch in teil- weiser Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von den Verfahrenskosten. Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-3076/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3076/2024 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Mariflor Lopez, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Anfrage vom 18. Juli 2023 liess der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Schwager der Beschwerdeführerin 1 A._______ (geboren 1992) bei der Vorinstanz für letztere und ihre zwei Söhne, den Beschwerdeführer 2 B._______ (geboren 2018), und den Beschwerdeführer 3 C._______ (geboren 2021), alle afghanische Staatsangehörige, um die voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa ersuchen. A.b Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, sie stufe die Erfolgsaussichten eines Gesuchs um humanitäre Visa als gering ein. B. B.a Am 19. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Botschaft in Teheran humanitäre Visa. B.b Mit Formularverfügung vom 20. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa. B.c Am 16. April 2024 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Replik vom 5. August 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und reichten weitere Beweismittel ein. C.d Mit Eingaben vom 17. September und vom 6. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den schengenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach denjenigen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen ein Visum erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 3.3 Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom 10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils genügt nicht, um die Ausstellung humanitärer Visa zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGerF-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland richten sich humanitäre Visa an eine enger definierte Personengruppe. Das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Im Übrigen gilt im Vergleich zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

4. Strittig ist, ob die derzeit im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt, sowie ob ihnen eine Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan droht. 4.1 Zur Begründung ihrer Gefährdung verweisen die Beschwerdeführenden auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, respektive auf den verstorbenen Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 (nachfolgend: verstorbener Ehemann). Die entsprechenden Vorbingen rund um dessen Tötung durch die Taliban und die anschliessende Aufforderung an die Beschwerdeführerin, einen Taliban zu heiraten, sind vorneweg zu prüfen. 4.1.1 Diesbezüglich führten die Beschwerdeführenden bei der Gesuchstellung aus, der verstorbene Ehemann sei ein (...) und zuletzt für die Vorgängerregierung Afghanistans in Kabul im X._______ tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er, als er am (...) mit dem (...) auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, von den Taliban mit einem Auto angefahren und dann erschossen worden (vgl. SEM-act., S. 156 ff.). In ihrer Einsprache ergänzten sie zum Lebenslauf des verstorbenen Ehemanns, dieser habe nach einem Studium auf einer (...) eine erste Stelle als (...) in der Provinz F._______ innegehabt. Da diese Tätigkeit zu Sicherheitsproblemen geführt habe, sei er nach Kabul versetzt worden, wo er bis zu seinem vorzeitigen Tode im X._______ bei der Kommission Y._______ gearbeitet habe (vgl. SEM-act., S. 60 ff.). Zum Beweis dieser Ausführungen reichten sie Identitätsdokumente, einen Ausbildungsnachweis des verstorbenen Ehemanns, verschiedene Fotographien, ein Ehezeugnis, sowie zwei nicht übersetzte Schreiben zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 17 ff., 141 ff.). 4.1.2 Die Vorinstanz hielt zu diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest, die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch die Taliban gehe aus den Akten nicht hervor. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass es sich bei letzterem um eine Person gehandelt habe, die im Gegensatz zu anderen Personen ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2). Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die vorgebrachte Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch die Taliban als Beweismittel eine Kopie eines Schreibens der damaligen allgemeinen Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2021 zu den Akten (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 4). Darüber hinaus reichten sie gleichzeitig eine Kopie eines weiteren undatierten Schreibens der besagten Sicherheitsdirektion ein, welches auf die Sicherheitsprobleme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Provinz F._______ und seine anschliessende Versetzung Bezug nimmt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). Dazu führten sie aus, mit der Einreichung dieser Beweismittel sei der Beweis für die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch die Taliban auf seinem Arbeitsweg erbracht (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 1.2). 4.1.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zum Schreiben vom 25. Mai 2021 aus, dieses vermöge nicht zu beweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Opfer eines Tötungsdelikts durch die Taliban geworden sei (vgl. BVGer-act. 3). Dem widersprechen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 5. August 2024 dahingehend, dass die Untersuchung des Tötungsdelikts zum Zeitpunkt des Verfassens des Briefes noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Deswegen sei die Täterschaft in diesem Schreiben auch nicht spezifiziert worden. Die Tötung des Ehemannes durch die Taliban sei im Übrigen auch dem Schreiben der Taliban vom 24. Februar 2022 zu entnehmen, zu dem sie neu eine Übersetzung einreichten (vgl. BVGer-act. 7, Beilage 2). Dabei handelt es sich um die Übersetzung eines der zwei nicht übersetzten Schreiben, welche bereits während des Einspracheverfahrens eingereicht wurden (siehe vorstehend E. 4.1.1). 4.1.4 Der Übersetzung des Schreibens vom 24. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Taliban aufgefordert wird, einen Mudjahed zu heiraten, und sie könne ihre Kinder nicht in diese Ehe mitnehmen. Dies weil sie eine verwitwete Frau von weniger als 35 Jahren sei, deren Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit für die Vorgängerregierung hätte sterben müssen (vgl. BVGer-act. 7, Beilage 2). Die Beschwerdeführenden führten zu diesem Brief in ihrer Einsprache vom 19. März 2024 aus, die Taliban hätten in den Wintermonaten des Jahres 2022 in der ganzen Provinz Kabul Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei seien ihnen Informationen zum verstorbenen Ehemann zugekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin das obengenannte Schreiben und die Fotographien von drei Männern erhalten habe. Aus letzteren hätte sie sich einen zur Heirat aussuchen sollen. Im Anschluss daran hätten die Beschwerdeführenden das Elternhaus ihres verstorbenen Ehemannes verlassen und sich im Haus einer Tante unterirdisch versteckt. Einige Tage später seien die Taliban beim Elternhaus des verstorbenen Ehemannes aufgetaucht und hätten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Da ihr Schwiegervater den Taliban mitgeteilt habe, er kenne ihren Aufenthaltsort nicht, sei er für einige Tage festgehalten und mit dem Tod bedroht worden, falls er die Beschwerdeführerin nicht aushändigen würde (vgl. SEM-act., S. 60 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unsubstantiiert und deren Richtigkeit als zweifelhaft, da diese gegenüber den Ausführungen im ursprünglichen Gesuch widersprüchlich ausgefallen seien (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2 und 3). In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden letzteres weitgehend auf Missverständnisse zwischen ihrer Rechtsvertretung und dem in der Schweiz lebenden Schwager der Beschwerdeführerin zurück (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu Ziff. 12.3). 4.1.5 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der beruflichen Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns ist folgendes festzuhalten. Die Kopien der Schreiben zum Beweis der Tötung des verstorbenen Ehemanns durch die Taliban wurden erst mit der Beschwerdeschrift eingereicht. Da die Beschwerdeführenden auch auf spezifische Nachfrage des hiesigen Gerichts keine Angaben dazu machten, wie sie Zugriff auf diese Beweismittel erhalten haben (vgl. BVGer-act. 4 und 7), erscheint dieser Umstand als fragwürdig. Die Ausführungen zur verspäteten Eingabe verweisen auf einen Fehler der Rechtsvertretung und können nicht überprüft werden (vgl. BVGer-act. 7, Ziff. 1). Demgegenüber wurde eine Kopie des Schreibens vom 24. Februar 2022, worin die Beschwerdeführerin zur Heirat mit einem Mudjahed aufgefordert wird, bereits bei der Gesuchstellung eingereicht (vgl. SEM-act. 117). Daraus geht die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin ebenfalls hervor. Auch erscheinen die Ausführungen, wonach die Taliban bereits vor ihrer erneuten Machtübernahme Afghanistan gegen Mitglieder der Vorgängerregierung vorgingen, dass sie nach der Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf sie aufmerksam wurden und diese zu einer Zwangsheirat aufforderten, von den zeitlichen Abläufen her nachvollziehbar; diese entsprechen auch der notorisch bekannten Vorgehensweise der Taliban. In Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zumindest diese Sachverhaltselemente sich so zugetragen haben können. Mit Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen, sind diese aber von untergeordneter Bedeutung. 4.2 Zu prüfen ist sodann, ob sich für die Beschwerdeführenden aus den in der vorstehenden Erwägung geschilderten Sachverhaltselementen eine andauernde Reflexverfolgung in Afghanistan ergibt. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich mit ihrem Gesuch aus, sie hätten sich, nachdem die Taliban sie beim Elternhaus ihres verstorbenen Ehemannes im (...) 2022 gesucht hätten, weiterhin im Haus ihrer Tante in Kabul versteckt gehalten. Im (...) 2023 seien sie zum zweiten Todestag des verstorbenen Ehemannes in die Provinz G._______ gereist und seien dort von Verwandten aufgenommen worden. Dort sei ihnen von den Taliban am 1. Juni 2023 ein Drohbrief zugestellt worden. Darin seien sie aufgefordert worden, sich bei den Taliban zu melden, ansonsten ihnen «etwas passieren könne». Der Schwiegervater hätte sich anschliessend alleine bei den Taliban gemeldet und diese hätten sich bei ihm nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin erkundigt sowie gesagt, dass «Konsequenzen» drohen würden, falls sie nicht vorstellig werden würde. Nach diesem Vorfall hätten sich die Beschwerdeführenden wieder sogleich nach Kabul in ein lehrstehendes Haus der Familie begeben. Da sie dort das Haus aber aufgrund ihrer Gefährdungssituation weiterhin nicht hätten verlassen können, seien sie im (...) 2023 nach Teheran geflüchtet, um dort ein humanitäres Visum zu beantragen (vgl. SEM-act., S. 156 ff.). Dazu reichten sie als Beweismittel den Drohbrief vom 1. Juni 2023 sowie zwei Fotos zu den Akten, wovon letztere ein Versteck der Beschwerdeführenden sowie ein Mitglied der Taliban abbilden würden, welches ihnen den Drohbrief ausgehändigt hätte (vgl. SEM-act., S. 193 ff.). 4.2.2 Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache noch auf weitere Zwischenfälle ihrer erweiterten Familie mit den Taliban. Am 17. Februar 2024 sei der Schwiegervater der Beschwerdeführerin von den Taliban zu Hause aufgesucht worden, da sie bei ihm Geheimdokumente der Vorgängerregierung Afghanistans vermutet hätten. Dabei hätten sie ihn auch gebeten, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und er sei mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden, wovon er Kopfverletzungen davongetragen habe. Am 23. Februar 2024 habe der Schwiegervater der Beschwerdeführerin dann von den Taliban per WhatsApp Sprachnachrichten erhalten, wonach er die Dokumente finden müsse oder den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben habe, ansonsten er erschossen werden würde. Daraufhin habe sich der Schwiegervater versteckt gehalten. Als ihn die Taliban am 12 März 2024 abermals aufgesucht hätten, sei er nicht zu Hause gewesen. Die anwesende Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hätten die Taliban auch befragt, ihr aber nichts angetan (vgl. SEM-act., S. 68). Zum Besuch der Taliban beim Schwiegervater reichten sie wiederum zwei Fotos zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 25 f.). 4.2.3 Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Ausführungen seien unsubstantiiert geblieben und die eingereichten Beweismittel von geringem Beweiswert. Da die Beschwerdeführenden bei der Gesuchstellung nicht erwähnten, dass die Taliban im Elternhaus des verstorbenen Ehemanns nach Z._______ der Vorgängerregierung gesucht hätten, erachte sie es als zweifelhaft, ob sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben würden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 12.2). In ihrer Beschwerdeschrift erwähnten die Beschwerdeführenden diesbezüglich einzig, dass die Beschwerdeführerin über die Z._______ ihres verstorbenen Ehemannes informiert gewesen sei, sie diese aber nach dessen Tod alle verbrannt habe (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu 12.2). Dies widerspricht aber ihren eigenen Angaben in einem der Einsprache beigelegten und undatierten Schreiben, worin sie ausführte, sie wisse nicht, wo diese Z._______ aufbewahrt seien (vgl. SEM-act., S. 23). 4.2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden der unmittelbare Beweis einer andauernden Gefährdungssituation in Afghanistan im Sinne der Beweismassanforderungen für die Vergabe humanitärer Visa nicht gelingt (siehe vorstehend E. 4.3). Während die Ausführungen rund um den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Provinz G._______ noch nachvollzogen werden können und diese auch mit einem Drohbrief belegt werden, erscheint das Vorbringen mit den Z._______ als nachgeschoben und teilweise widersprüchlich. Jedenfalls sind zum Beweis des letzteren lediglich ein von der Beschwerdeführerin selbst verfasster Brief sowie zwei Fotographien aktenkundig (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 6 und SEM-act., S. 17 ff.). Dem selbst verfassten Brief kommt keine Beweiskraft zu. Bloss behauptete Tatsachen sind praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Auf den Fotos ist darüber hinaus lediglich eine Auseinandersetzung eines älteren Mannes mit einer bewaffneten Person zu erkennen. Es ist daraus weder ersichtlich, ob es sich hierbei um den Schwiegervater der Beschwerdeführerin handelt, noch können daraus Schlussfolgerungen auf eine allfällige Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden gezogen werden. Mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht wäre es aber den Beschwerdeführenden oblegen, ihre Gefährdungssituationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu belegen (vgl. Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.4; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3). So ist es beispielsweise ihnen zuzurechnen, dass die Sprachnachrichten, die die Taliban dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin zugeschickt haben sollen und welche sie dem Gericht als Beweismittel in Aussicht stellte (vgl. SEM-act. 22), nicht aktenkundig sind. 4.2.5 Im Übrigen erscheint eine andauernde Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden in Afghanistan auch aufgrund der folgenden Sachverhaltselemente als unwahrscheinlich. Seit der Tötung des verstorbenen Ehemanns im (...) sind mittlerweile dreieinhalb Jahre vergangen. Sein Risikoprofil erscheint nicht als derart ausgeprägt, um bereits davon abgeleitet eine unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden durch die Taliban zu begründen. Die vorgebrachten Auseinandersetzungen der erweiterten Familie der Beschwerdeführenden mit den Taliban, falls sich diese tatsächlich so zugetragen haben, erreichen auch nicht die notwendige Intensität zur Annahme einer unmittelbaren Gefahr. Darin könnte auch keine systematische, sondern nur eine punktuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban erkannt werden. Des Weiteren lebten die Beschwerdeführenden, als sie nach Erhalt des mutmasslichen Drohbriefs der Taliban im (...) 2023 nach Kabul zurückkehrten, noch mehrere Monate dort, bevor sie sich entschieden, in den Iran auszureisen. Dass ihnen dafür nach der erneuten Machtübernahme der Taliban ausgestellte afghanische Reisepässe zur Verfügung standen, spricht ebenfalls gegen ihre systematische Verfolgung. Das Vorbringen, wonach die Reisepässe bereits bei der Vorgängerregierung beantragt worden seien (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 2 zu 12.4), vermag daran nichts zu ändern.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hypothetisch gebliebene Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden die Ausstellung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben in Afghanistan im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV wurde weder rechtsgenüglich dargetan, noch ist eine solche ersichtlich. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihrer Situation im Iran respektive zur Gefahr einer allfälligen Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan. Eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen.

6. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 befreite sie der Instruktionsrichter jedoch in teilweiser Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von den Verfahrenskosten. Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: