Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) beantragte der afghanische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/64-69; act. 6/199 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer sei bereits während seines Studiums an der (Nennung Universität) in den Jahren (...) wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes in seinem Dorf von fundamentalistischen Nachbarn bedroht wor- den. Er habe sodann sein Studium in C._______ fortgesetzt, wo er sich der (Nennung Gruppe) angeschlossen und an Demonstrationen sowie Protest- kundgebungen teilgenommen habe. Seit (...) schreibe er für verschiedene Medien als Journalist und Schriftsteller. Seit dem Jahr (...) arbeite er mit dem (Nennung Institut) zusammen und habe Recherchen über den islami- schen Extremismus betrieben. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er zahlrei- che Drohungen erhalten und einmal habe jemand versucht, (Nennung Vor- fall). Im Jahr (...) seien (...) enge Freunde von (Nennung Personen) getötet worden. Daraufhin sei er im (...) in den Iran geflüchtet und nach (Nennung Dauer) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort seine Forschung weiterzuführen. Nach der Veröffentlichung seiner Studien sei er erneut ge- zwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Er habe ein (...)visum für B._______ erhalten und lebe seit (Nennung Zeitpunkt) dort. (...). Er schreibe (...) weiterhin für Zeitungen und soziale Medien religionskritische Beiträge. (...). Heute sei er landesweit als (Nennung Tätigkeit) bekannt. Er sei Mitglied der (Nennung Partei). Seine Taliban-kritischen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher habe er – gemeinsam mit (Nennung Gruppe) – vor allem auf der (Nennung Website) veröffentlicht. Im Jahr (...) sei der (Nennung Person) der Zeitschrift verhaftet und verhört worden; ferner habe dieser die Publikation einstellen müssen. Kurz danach hätten die Taliban begonnen, die ehemaligen Mitarbeiter von (Nennung Gruppe) zu bedrohen, worauf er seine Beziehungen zu dieser Gruppe be- endet habe. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) von den Taliban zu einem Verhör vorgeladen und inhaftiert worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Danach sei dieser nur durch die Hilfe einflussreicher Persön- lichkeiten und unter der Auflage, sich sofort zu melden, falls er (der Be- schwerdeführer) nach Afghanistan zurückkehren sollte, wieder freigekom- men. Seitdem wisse er um seine unmittelbare Gefährdung an Leib und Le- ben im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Ferner sei er im Besitz eines noch bis (...) gültigen (...) (...)visums. Das Visum sei infolge einer
F-4138/2022 Seite 3 Verwarnung durch die iranischen Behörden im (...) wegen (Nennung Grund) nicht verlängerbar. Er sei sicher, dass er nach Ablauf seines (...)vi- sums des Landes verwiesen und nach Afghanistan abgeschoben werde. Eine Deportation nach Afghanistan bedeute aber seinen sicheren Tod. Die Situation in seiner Heimat habe sich zudem in den letzten Wochen weiter verschärft. Da fundamentalistische Kreise in B._______ von seinen islam- kritischen Schriften wüssten, sei er zudem auch im Iran nicht sicher. Aus- serdem habe ihm seine Tätigkeit für (Nennung Organisation und Zeitraum) im Iran mehrfache Verwarnungen sowie die Drohung, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, eingebracht. B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Bot- schaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/295). C. Mit Entscheid vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erho- bene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. August Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Ver- nehmlassung. F. Mit Eingaben vom 7. und 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein.
F-4138/2022 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein wei- teres Beweismittel ein (Nennung Beweismittel). J. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Kopien der Replik sowie der Beweismitteleingabe vom
8. Dezember 2022 inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – abgeschlossen sei. K. In seinem Schreiben vom 16. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2023.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
F-4138/2022 Seite 5 rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich seiner individuellen Gefährdung und die jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt respektive unzu- reichend abgeklärt (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 und S. 13 f.).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:
E. 3.3.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr des Beschwerdefüh- rers nach Afghanistan an, er mache ohne jegliche Belege geltend, er sei im Iran konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan be- droht, wobei er lediglich in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation von afghanischen Flüchtlingen beziehungsweise von Afghanen ohne gül- tige Aufenthaltsbewilligung im Iran verweise. Sodann werde ohne nähere Begründung und ohne einschlägige Beweismittel die Unmöglichkeit einer Verlängerung des Visums von Iran postuliert. Letztlich habe sich der Be- schwerdeführer weiterhin legal im Iran aufhalten können. Er bringe sodann nicht vor, dass er sich bereits um die Verlängerung seines Visums von Iran bemüht hätte. Auch lägen keine Anhaltspunkte für konkrete Rückschaf- fungsbemühungen seitens der Behörden von Iran vor. Es müsse daher da- von ausgegangen werden, dass aufgrund des noch bis im (Nennung Zeit- punkt) gültigen Visums keine unmittelbare Rückführungsgefahr bestehe. Zudem würden sich keine Hinweise für eine gezielte Verfolgung seiner Per- son im Iran ergeben. Dazu werde einzig angeführt, dass fundamentalisti- sche Kreise in B._______ von seinen islamkritischen Schriften wüssten,
F-4138/2022 Seite 6 ohne aber konkrete Vorfälle, welche eine unmittelbare Gefährdung begrün- den könnten, zu schildern. Unter Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhalts sei nicht von einer akuten Gefährdung seiner Person im Iran auszugehen.
Hinsichtlich der subsidiär zu prüfendenden Gefährdungslage in Afghanis- tan hielt das SEM zudem fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei- ner Tätigkeiten und seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit (E._______) in Afghanistan zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil. Ob dieses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person in Afghanistan führe, sei damit aller- dings noch nicht erwiesen. Die geltend gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) schienen ein gewisses Interesse der aktuel- len Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen. Allerdings beschränke sich dieses in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachte Vor- bringen auf blosse Verlautbarungen ohne erhöhten Substantiierungsgrad. Ebenfalls seien weder ihm noch seinen Angehörigen nach der Machtüber- nahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfah- ren. Damit sei letztlich kaum beurteilbar, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan präsentieren würde. Da ihm, wie oben ausge- führt, derzeit ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr durch den Iran drohe, könne die die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib gefährdet wäre, letztlich offenbleiben.
E. 3.3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz doku- mentiere ihr Argument, wonach ihm der Iran als sicherer Drittstaat Schutz gewähren könne, mit keinerlei Länderinformationen. Zudem halte er sich weder seit langer Zeit noch mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht dort. Sein (...)visum laufe im (Nennung Zeitpunkt) aus und er habe – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – keine Möglichkeit, dieses zu verlängern. Nach Ablauf des Visums gelte er als nicht registrierter Migrant ohne Auf- enthaltsbewilligung und könne jederzeit nach Afghanistan deportiert wer- den. Der Bericht von (Nennung Beweismittel) bezeuge verschiedene Rück- führungen afghanischer Flüchtlinge vom Iran nach Afghanistan, ohne dass diesen ein rechtsstaatliches Verfahren offen gestanden hätte, sie angehört oder ihre individuellen Verhältnisse geprüft worden wären. Zudem komme es bei solchen Abschiebungen zu massiven Misshandlungen. Der Iran ne- giere die systematischen und unmittelbaren Gefahren, denen Menschen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgesetzt seien, und sei nicht gewillt, internationale Abkommen – so insbesondere die
F-4138/2022 Seite 7 Flüchtlingskonvention – betreffend die Rechte von Flüchtlingen zu respek- tieren. Eine Abschiebung stelle einen Verstoss gegen das Non-Refoule- ment-Gebot, mithin gegen zwingendes Völkerrecht dar. Weiter sei er in sei- ner Heimat wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes individuell an Leib und Leben gefährdet. Die Taliban hätten es besonders auf Intellek- tuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft ab- gesehen. Deren Risiko, Opfer eines Taliban-Angriffs zu werden, habe sich zunehmend erhöht. Zahlreiche Vorfälle würden das erhöhte Risiko verdeut- lichen. Folglich sehe er sich als Journalist und politisch aktives Mitglied bei einer Rückkehr nach Afghanistan akut und unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Seit 2016 sei ein massiver Anstieg systematischer Angriffe gegen ethnische und religiöse Minderheiten, insbesondere gegen die leicht zu identifizierenden E._______, zu verzeichnen. Auch deshalb sei er im Fall einer Rückkehr einer grossen Gefahr für sein Leben ausgesetzt.
E. 3.3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Situation von sich illegal im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen sei in der Tat schwierig. Der Iran biete zwar seit Jahrzenten Millionen von afghani- schen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht, aktuell lebten im Iran ge- schätzte 4 Millionen afghanische Staatsangehörige, davon rund 2.5 Millio- nen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Illegal anwesende Personen wür- den aber oft direkt nach der Einreise zurück nach Afghanistan geführt; auch gebe es Rückführungen von im Inland aufgegriffenen illegal anwesenden Personen. Oftmals würden die Ausgewiesenen umgehend wieder in den Iran zurückkehren (zirkuläre Migration). Das SEM gehe demnach bei af- ghanischen Staatsangehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat aus; die Situation sei – wie auch vorliegend – im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein bis am (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum von Iran, weshalb er sich legal dort aufhalte. Die Verlängerung von Visa sei nicht unbegrenzt möglich. Bei einem negativen Entscheid betreffend Visumsverlängerung werde eine Ausreisefrist angesetzt. Es seien bislang seitens des Be- schwerdeführers keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, das Visum zu verlängern, vorgelegt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob in seinem Fall eine Verlängerung des Visums möglich sei. Eine offen- sichtliche unmittelbare und konkrete Gefahr seiner Rückschaffung sei nicht ersichtlich und habe auch durch die weitgehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt werden können. Ohnehin sei aber, wie im angefoch- tenen Entscheid dargelegt, auch in Afghanistan nicht von einer offensicht- lich unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
F-4138/2022 Seite 8 auszugehen. Es würden im Übrigen keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine solche Gefahr hindeuteten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.
E. 3.3.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Aus- führungen und seiner Gefährdung, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertige, fest. Die jüngsten Ereignisse im (Nennung Zeitpunkt und Vorfall) zeigten, dass Personen, welche sich dem iranischen Regime widersetzten, in akuter Gefahr seien. Es komme seit dieser Zeit zu andau- ernden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und den Sicherheitskräften sowie zu willkürlichen Festnahmen von auslän- dischen Reisenden. Da er für seine Taliban- und islamkritischen Publikati- onen bekannt sei, werde ihm die aktuelle Lage im Iran aufgrund seiner po- litischen Einstellung und den verfassten Publikationen zum Verhängnis. Er sei im Iran akut gefährdet, inhaftiert und drakonisch bestraft zu werden, wie Berichte über die aktuelle Lage aufzeigten. Zudem habe sich die Gefahr, dass er von den Behörden von Iran nach Afghanistan zurückgeschafft werde, durch die neusten Ereignisse im Iran verstärkt. Personen, welche ihr Visum verlängern wollten und sich somit den Behörden von Iran stellten, würden sich der Gefahr aussetzen, direkt in Gefangenschaft genommen und nach Afghanistan deportiert zu werden. Er habe belegt, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den Behörden von Iran annulliert und ein end- gültiges Ausreisevisum bis zum (Nennung Zeitpunkt) gewährt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung werde deshalb seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert respektive es könne kein neuer Auf- enthaltstitel erhältlich gemacht werden. Er halte sich demnach seit dem (Nennung Zeitpunkt) illegal im Land auf und müsse ständig befürchten, verhaftet und jederzeit nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. In Afgha- nistan drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils der sichere Tod.
E. 3.3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland Afghanistan einer un- mittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 3.3.6 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in Afgha- nistan (Nennung Tätigkeiten). Seine Tätigkeit ist durch Bescheinigungen, Zertifikate und Fotos belegt (vgl. SEM act. 2/84-154; 6/215-285). Die Vor- instanz hält deshalb fest, er verfüge "aufgrund seiner Tätigkeiten und sei- ner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan zweifels- ohne über ein gewisses Risikoprofil". Weiter führt sie aus, "Die geltend
F-4138/2022 Seite 9 gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) scheinen ein gewisses Interesse der aktuellen Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen." Demgegenüber kommt sie zum wenig überzeugen- den Schluss, dass sich die in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachten Vorbringen auf Erklärungen beschränken würden, die keinen erhöhten Substantiierungsgrad aufweisen würden. Auch hält sie fest, es seien weder dem Beschwerdeführer noch seinen Angehörigen nach der Machtüber- nahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfah- ren. Die Vorinstanz lässt bei diesem Argument jedoch offensichtlich unbe- rücksichtigt, dass sich jedenfalls der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) ununterbrochen im Iran aufhält. In der Folge führt sie an, es sei dadurch letztlich kaum beurteilbar, wie sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat präsentiere und lässt die Frage, ob er diesfalls offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und kon- kret an Leib gefährdet wäre, offen (vgl. SEM act. 9, S. 5).
E. 3.3.7 Die Vorinstanz selbst führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Ta- liban in Afghanistan Medienschaffende als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen, Einschüchterungen, schweren Verletzungen und gar von Tötungen durch die Taliban respektive bewaffnete Unbekannte (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 26 ff., ˂ www.sem.admin.ch ˃ In- ternationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 16.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Des Weiteren zählt die Vorinstanz mehrere Übergriffe auf, bei denen Medien- schaffende durch die Taliban verhaftet, geschlagen und während einiger Zeit inhaftiert wurden (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 29). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. The Guardian, "We can’t remain silent’: jour- nalists refuse to give up despite Taliban terror", 4. Mai 2023, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad =rja&uact=8&ved=2ahUKEwj4kbDGvcf_AhVw87sIHWX4BFEQFno ECA4QAw&url=https%3A%2F%2Fwww.theguardian.com%2Fglobal-de- velopment%2F2023%2Fmay%2F04%2Fwe-cant-remain-silent-journal- ists-refuse-to-give-up-despite-taliban-terror%23%3A~%3Atext%3DSince %2520taking%2520over%2520Afghanistan%2520in%2Care% 2520being%2520forced%2520into%2520exile.&usg=AOv- Vaw0a9KiL8n0ZE0tzWF9IRLnt, abgerufen am 06.07.2023; U.S. Depart- ment of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghani- stan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights- practices/afghanistan/, abgerufen am 06.07.2023). Die United Nations As- sistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hält in einem Bericht vom
F-4138/2022 Seite 10 Februar 2023 fest, dass die Taliban weiterhin gegen Medienschaffende und Mitglieder der Zivilgesellschaft vorgingen, welche die de facto Behörden kritisierten (UN Security Council, The situation in Afghanistan and its impli- cations for international peace and security, 27.02.2023, https://unama.un- missions.org/sites/default/files/a77772-s2023151sg_report_on_afghanis- tan.pdf, abgerufen am 06.07.2023).
E. 3.3.8 Der Beschwerdeführer erfüllt als Journalist, der seit Jahren (Nennung Tätigkeit) veröffentlicht, einen Risikofaktor. Auch die im Jahre (...) begon- nenen Studien und Recherchen über den islamischen Extremismus in Zu- sammenarbeit mit dem (Nennung Institut) dürften ein Risiko für seine Per- son darstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Aus- bildung, seiner islamkritischen politischen Arbeit und seiner gesellschafts- liberalen Einstellung als westlich orientierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört er zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit ei- nem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es ist deshalb von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen.
E. 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan – sofern er dorthin zurückgeschafft würde – nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer eine Ausschaffung vom Iran nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern er über ein er- höhtes Risikoprofil verfügt, was in Bezug auf den Beschwerdeführer von der Vorinstanz unzureichend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.3.5 – 3.3.8).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet im vorliegenden Einzelfall eine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung des Beschwerde- führers als nicht gegeben, auch wenn sie bei afghanischen Staatsan-ge- hörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat ausgeht.
E. 4.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden. So halten sich afghanische Staatsange- hörige, deren Visa von Iran abgelaufen sind, illegal im Iran auf. Quellen verweisen darauf, dass der Iran als Reaktion auf die neue Einwanderungs- welle von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der
F-4138/2022 Seite 11 Taliban im Frühjahr 2022 zwei Programme gestartet hat: Erstens eine Ver- längerung der Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Staatsangehö- rige, und zweitens eine Registrierungs- und Zählungsinitiative, die auf af- ghanische Staatsangehörige abzielt, welche illegal mithin ohne legale Pa- piere in den Iran eingereist sind. Gemäss Angaben des UNHCR von Mai 2023 können sich Afghanen mit abgelaufenen Visa bei den Behörden melden, um ihre Visa zu verlängern. Die afghanische Nach- richtenseite 8am schreibt jedoch im Juni 2023 – wie auch die iranische Nachrichtenagentur Fars –, dass sich das erstere Programm auf diejenigen Personen bezieht, welche legal nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den Iran eingereist sind; zudem beschränkt sich das er- wähnte Programm respektive die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmi- gungen auf Personen mit abgelaufenen Touristen-, Einreise, Medizini- schem- oder Pilgerreise-Visa, die seit Mai 2021 ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...)vi- sum im Iran aufhält, fällt offensichtlich nicht in diese Kategorien. Welchen Status die Personen haben, welche an der Registrierungs- und Zählungs- initiative teilnahmen und über einen entsprechenden Beleg ("headcount slip") verfügen, ist unklar: 8am spricht von einer lediglich vorübergehenden Lösung. Al Jazeera schreibt, dass mit der Registrierung eine Aufenthalts- erlaubnis von sechs Monaten einhergehe. Das UNHCR sieht mit der Re- gistrierung einen gewissen Schutz vor Refoulement beziehungsweise spricht in einem Bericht vom März 2023 von einem vorübergehenden Schutz. Das UNHCR schreibt aber auch, dass der rechtliche Status vage bleibe und verweist auf die Situation von geschätzten 500 000 Personen, welche nicht am Programm teilgenommen haben: Bezüglich der Situation dieser Personengruppe bestünden besondere Bedenken, da diese ohne jegliche Form von Dokumenten blieben.
Weiter schreibt das UNHCR im Mai 2023, dass Personen ohne gültige Auf- enthaltspapiere einem signifikanten Risiko der Deportation ausgesetzt seien ("significant risk of deportation"), und von den Strafverfolgungsbe- hörden bei Razzien ins Visier genommen würden ("targeted through ‘round-up’ operations by law enforcement authorities."). In den konsultier- ten Quellen finden sich unterschiedliche Angaben zur Anzahl von Deporta- tionen: Wie Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) im Juni 2023 schreibt, hätten die Behörden von Iran nach Schätzungen die Hälfte der Neuangekommenen wieder deportiert. Gegenüber diesem Sender führte ein Sicherheitsbeamter von Iran am 11. Juni 2023 an, dass in den ersten zwei Juniwochen gegen 19 000 afghanische Staatsangehörige deportiert wurden, da sich diese illegal im Land aufgehalten hätten. Die afghanische
F-4138/2022 Seite 12 Tageszeitung Khama Press berichtete mit Verweis auf die staatliche irani- sche Nachrichtenagentur IRNA, dass im Juni mindestens 13 897 Personen nach Afghanistan gebracht wurden. Die indische Nachrichtenagentur Asian News International (ANI) berichtete im Mai 2023, dass 65 000 Afghanen nach Iran deportiert wurden. Die afghanische Zeitung 8am (Hasht-e Sobh) spricht in einem Beitrag vom April 2023 von einer Massendeportation aus dem Iran. Im Monat April sollen fast 54 000 Personen deportiert worden sein. Für den Vormonat März 2023 beliefen sich die Zahlen auf über 60 000 (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Infor- mation Report Iran, 14.04.2020, https://www.dfat.gov.au/sites/de- fault/files/country-information-report-IRAN.pdf, abgerufen am 23.06.2023; 8am, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22.06.2023; https://8am.media/eng/afghan-refugees-in-Iran-dilemma-of-staying-or- leaving/; UNHCR, Announcement on the extension of expired visas, 01.05.2023, https://help.unhcr.org/Iran/en/2023/05/01/announcement-on- the-extension-of-expired-visas/; http://kanoonnobat.ir/; Al Jazeera, What does the future hold for Afghan refugees in IRAN?, 12.06.2022, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for- afghan-refugees-in-IRAN; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency pre- paredness and response in Iran, undatiert, https://data.unhcr.org/en/docu- ments/download/94031; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan [RRP] January-December 2023, 09.03.2023, https://re- liefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-re- sponse-plan-rrpjanuary-december-2023; European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations [ECHO], Factsheet – Iran, 22.06.2023, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/asia-and-pa- cific/Iran_en; Radio Free Europe / Radio Liberty [RFE/RL], How Will I Feed My Family? Iranian Province Imposes New Job Restrictions On Afghan Mi- grants, 16.06.2023, https://www.rferl.org/a/Iran-job-restrictions-afghanmi- grants/32462715.html; Khaama Press, Iran Continues Deporting Afghan Refugees in Large Numbers, 20.06.2023, https:// www.khaama.com/IRAN-continues-deporting-afghan-refugees-in-large- numbers/; Asian News International [ANI], Over 65,000 refugees returned to Afghanistan from Iran in past month: Report, 24.05.2023, https:// www.aninews.in/news/world/asia/over-65000-refugees-returned-toafghan- istan-from-IRAN-in-past-month-report20230524182255/; 8am, Mass De- portation: Nearly 54,000 Afghan Refugees Forced Out of Iran in the Last Month, 25.04.2023, https://8am.media/eng/mass-deportation-nearly- 54000-afghan-refugees-forced-out-of-Iran-inthe-last-month/; جزئیات طرح تمدید اقامت اتباع غیر مجاز افغان در ایران [Einzelheiten zum Plan, den Aufenthalt nicht autorisierter afghanischer Staatsangehöriger im Iran zu verlängern],
F-4138/2022 Seite 13 5.2.1402 [25.04.2023], Home Page | خبرگزاری فارس https://www.farsnews.ir; alle Quellen abgerufen am 03.07.2023).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr (...) mit einem (...)visum im Iran auf, welches im (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen ist. Er führt dazu an, dass er keine Möglichkeit habe, das Visum zu verlängern. Mit Beweis- mitteleingabe vom 19. Oktober 2022 hat er Unterlagen eingereicht (Passkopien mit Stempel), die aufzeigen, dass seine bis am (Nennung Zeit- punkt) verlängerte Aufenthaltsbewilligung annulliert wurde und er den Iran bis am (Nennung Zeitpunkt) zu verlassen hat. Es ist demnach entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch nicht hinreichend dargetan haben soll, dass er seinen Aufenthalt im Iran nicht werde verlängern können. Zudem lassen auch die in E. 7.2 dargelegten Quellenhinweise keine Anhaltspunkte erkennen, dass er das (...)visum tat- sächlich verlängern lassen könnte.
E. 4.4 Angesichts des abgelaufenen (...)visums besteht demnach aktuell ein signifikantes Risiko der Deportation des Beschwerdeführers in seine Hei- mat. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das Risiko der Abschie- bung nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück- zuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und des Vi- sumantrags des Beschwerdeführers. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afgha- nistan – soweit relevant – gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen ha- ben.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Beschwer- de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom
F-4138/2022 Seite 14
27. September 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
E. 7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwer- deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf total Fr. 2000.– festzusetzen.
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F-4138/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4138/2022 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Carry Tang und Hannah Ammann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 19. August 2022. Sachverhalt: A. Am (...) beantragte der afghanische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/64-69; act. 6/199 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer sei bereits während seines Studiums an der (Nennung Universität) in den Jahren (...) wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes in seinem Dorf von fundamentalistischen Nachbarn bedroht worden. Er habe sodann sein Studium in C._______ fortgesetzt, wo er sich der (Nennung Gruppe) angeschlossen und an Demonstrationen sowie Protestkundgebungen teilgenommen habe. Seit (...) schreibe er für verschiedene Medien als Journalist und Schriftsteller. Seit dem Jahr (...) arbeite er mit dem (Nennung Institut) zusammen und habe Recherchen über den islamischen Extremismus betrieben. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er zahlreiche Drohungen erhalten und einmal habe jemand versucht, (Nennung Vorfall). Im Jahr (...) seien (...) enge Freunde von (Nennung Personen) getötet worden. Daraufhin sei er im (...) in den Iran geflüchtet und nach (Nennung Dauer) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort seine Forschung weiterzuführen. Nach der Veröffentlichung seiner Studien sei er erneut gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Er habe ein (...)visum für B._______ erhalten und lebe seit (Nennung Zeitpunkt) dort. (...). Er schreibe (...) weiterhin für Zeitungen und soziale Medien religionskritische Beiträge. (...). Heute sei er landesweit als (Nennung Tätigkeit) bekannt. Er sei Mitglied der (Nennung Partei). Seine Taliban-kritischen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher habe er - gemeinsam mit (Nennung Gruppe) - vor allem auf der (Nennung Website) veröffentlicht. Im Jahr (...) sei der (Nennung Person) der Zeitschrift verhaftet und verhört worden; ferner habe dieser die Publikation einstellen müssen. Kurz danach hätten die Taliban begonnen, die ehemaligen Mitarbeiter von (Nennung Gruppe) zu bedrohen, worauf er seine Beziehungen zu dieser Gruppe beendet habe. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) von den Taliban zu einem Verhör vorgeladen und inhaftiert worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Danach sei dieser nur durch die Hilfe einflussreicher Persönlichkeiten und unter der Auflage, sich sofort zu melden, falls er (der Beschwerdeführer) nach Afghanistan zurückkehren sollte, wieder freigekommen. Seitdem wisse er um seine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Ferner sei er im Besitz eines noch bis (...) gültigen (...) (...)visums. Das Visum sei infolge einer Verwarnung durch die iranischen Behörden im (...) wegen (Nennung Grund) nicht verlängerbar. Er sei sicher, dass er nach Ablauf seines (...)visums des Landes verwiesen und nach Afghanistan abgeschoben werde. Eine Deportation nach Afghanistan bedeute aber seinen sicheren Tod. Die Situation in seiner Heimat habe sich zudem in den letzten Wochen weiter verschärft. Da fundamentalistische Kreise in B._______ von seinen islamkritischen Schriften wüssten, sei er zudem auch im Iran nicht sicher. Ausserdem habe ihm seine Tätigkeit für (Nennung Organisation und Zeitraum) im Iran mehrfache Verwarnungen sowie die Drohung, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, eingebracht. B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/295). C. Mit Entscheid vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. August Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 hiess die Instruktions-richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Eingaben vom 7. und 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein (Nennung Beweismittel). J. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Kopien der Replik sowie der Beweismitteleingabe vom 8. Dezember 2022 inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-men - abgeschlossen sei. K. In seinem Schreiben vom 16. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich seiner individuellen Gefährdung und die jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt respektive unzureichend abgeklärt (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 und S. 13 f.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: 3.3.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr des Beschwerdeführers nach Afghanistan an, er mache ohne jegliche Belege geltend, er sei im Iran konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht, wobei er lediglich in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation von afghanischen Flüchtlingen beziehungsweise von Afghanen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Iran verweise. Sodann werde ohne nähere Begründung und ohne einschlägige Beweismittel die Unmöglichkeit einer Verlängerung des Visums von Iran postuliert. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer weiterhin legal im Iran aufhalten können. Er bringe sodann nicht vor, dass er sich bereits um die Verlängerung seines Visums von Iran bemüht hätte. Auch lägen keine Anhaltspunkte für konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der Behörden von Iran vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund des noch bis im (Nennung Zeitpunkt) gültigen Visums keine unmittelbare Rückführungsgefahr bestehe. Zudem würden sich keine Hinweise für eine gezielte Verfolgung seiner Person im Iran ergeben. Dazu werde einzig angeführt, dass fundamentalistische Kreise in B._______ von seinen islamkritischen Schriften wüssten, ohne aber konkrete Vorfälle, welche eine unmittelbare Gefährdung begründen könnten, zu schildern. Unter Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhalts sei nicht von einer akuten Gefährdung seiner Person im Iran auszugehen. Hinsichtlich der subsidiär zu prüfendenden Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Tätigkeiten und seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit (E._______) in Afghanistan zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil. Ob dieses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person in Afghanistan führe, sei damit allerdings noch nicht erwiesen. Die geltend gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) schienen ein gewisses Interesse der aktuellen Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen. Allerdings beschränke sich dieses in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachte Vorbringen auf blosse Verlautbarungen ohne erhöhten Substantiierungsgrad. Ebenfalls seien weder ihm noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Damit sei letztlich kaum beurteilbar, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan präsentieren würde. Da ihm, wie oben ausgeführt, derzeit ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr durch den Iran drohe, könne die die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib gefährdet wäre, letztlich offenbleiben. 3.3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz dokumentiere ihr Argument, wonach ihm der Iran als sicherer Drittstaat Schutz gewähren könne, mit keinerlei Länderinformationen. Zudem halte er sich weder seit langer Zeit noch mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht dort. Sein (...)visum laufe im (Nennung Zeitpunkt) aus und er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - keine Möglichkeit, dieses zu verlängern. Nach Ablauf des Visums gelte er als nicht registrierter Migrant ohne Aufenthaltsbewilligung und könne jederzeit nach Afghanistan deportiert werden. Der Bericht von (Nennung Beweismittel) bezeuge verschiedene Rückführungen afghanischer Flüchtlinge vom Iran nach Afghanistan, ohne dass diesen ein rechtsstaatliches Verfahren offen gestanden hätte, sie angehört oder ihre individuellen Verhältnisse geprüft worden wären. Zudem komme es bei solchen Abschiebungen zu massiven Misshandlungen. Der Iran negiere die systematischen und unmittelbaren Gefahren, denen Menschen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgesetzt seien, und sei nicht gewillt, internationale Abkommen - so insbesondere die Flüchtlingskonvention - betreffend die Rechte von Flüchtlingen zu respektieren. Eine Abschiebung stelle einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot, mithin gegen zwingendes Völkerrecht dar. Weiter sei er in seiner Heimat wegen seines radikalen religionskritischen Ansatzes individuell an Leib und Leben gefährdet. Die Taliban hätten es besonders auf Intellektuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft abgesehen. Deren Risiko, Opfer eines Taliban-Angriffs zu werden, habe sich zunehmend erhöht. Zahlreiche Vorfälle würden das erhöhte Risiko verdeutlichen. Folglich sehe er sich als Journalist und politisch aktives Mitglied bei einer Rückkehr nach Afghanistan akut und unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Seit 2016 sei ein massiver Anstieg systematischer Angriffe gegen ethnische und religiöse Minderheiten, insbesondere gegen die leicht zu identifizierenden E._______, zu verzeichnen. Auch deshalb sei er im Fall einer Rückkehr einer grossen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. 3.3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Situation von sich illegal im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen sei in der Tat schwierig. Der Iran biete zwar seit Jahrzenten Millionen von afghanischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht, aktuell lebten im Iran geschätzte 4 Millionen afghanische Staatsangehörige, davon rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Illegal anwesende Personen würden aber oft direkt nach der Einreise zurück nach Afghanistan geführt; auch gebe es Rückführungen von im Inland aufgegriffenen illegal anwesenden Personen. Oftmals würden die Ausgewiesenen umgehend wieder in den Iran zurückkehren (zirkuläre Migration). Das SEM gehe demnach bei afghanischen Staatsangehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat aus; die Situation sei - wie auch vorliegend - im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein bis am (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum von Iran, weshalb er sich legal dort aufhalte. Die Verlängerung von Visa sei nicht unbegrenzt möglich. Bei einem negativen Entscheid betreffend Visumsverlängerung werde eine Ausreisefrist angesetzt. Es seien bislang seitens des Beschwerdeführers keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, das Visum zu verlängern, vorgelegt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob in seinem Fall eine Verlängerung des Visums möglich sei. Eine offensichtliche unmittelbare und konkrete Gefahr seiner Rückschaffung sei nicht ersichtlich und habe auch durch die weitgehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt werden können. Ohnehin sei aber, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, auch in Afghanistan nicht von einer offensichtlich unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Es würden im Übrigen keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine solche Gefahr hindeuteten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. 3.3.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen und seiner Gefährdung, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertige, fest. Die jüngsten Ereignisse im (Nennung Zeitpunkt und Vorfall) zeigten, dass Personen, welche sich dem iranischen Regime widersetzten, in akuter Gefahr seien. Es komme seit dieser Zeit zu andauernden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und den Sicherheitskräften sowie zu willkürlichen Festnahmen von ausländischen Reisenden. Da er für seine Taliban- und islamkritischen Publikationen bekannt sei, werde ihm die aktuelle Lage im Iran aufgrund seiner politischen Einstellung und den verfassten Publikationen zum Verhängnis. Er sei im Iran akut gefährdet, inhaftiert und drakonisch bestraft zu werden, wie Berichte über die aktuelle Lage aufzeigten. Zudem habe sich die Gefahr, dass er von den Behörden von Iran nach Afghanistan zurückgeschafft werde, durch die neusten Ereignisse im Iran verstärkt. Personen, welche ihr Visum verlängern wollten und sich somit den Behörden von Iran stellten, würden sich der Gefahr aussetzen, direkt in Gefangenschaft genommen und nach Afghanistan deportiert zu werden. Er habe belegt, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den Behörden von Iran annulliert und ein endgültiges Ausreisevisum bis zum (Nennung Zeitpunkt) gewährt worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung werde deshalb seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert respektive es könne kein neuer Aufenthaltstitel erhältlich gemacht werden. Er halte sich demnach seit dem (Nennung Zeitpunkt) illegal im Land auf und müsse ständig befürchten, verhaftet und jederzeit nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. In Afghanistan drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils der sichere Tod. 3.3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 3.3.6 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan (Nennung Tätigkeiten). Seine Tätigkeit ist durch Bescheinigungen, Zertifikate und Fotos belegt (vgl. SEM act. 2/84-154; 6/215-285). Die Vor-instanz hält deshalb fest, er verfüge "aufgrund seiner Tätigkeiten und seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil". Weiter führt sie aus, "Die geltend gemachte Haft und die Befragung seines (Nennung Verwandter) scheinen ein gewisses Interesse der aktuellen Machthaber in Afghanistan an seiner Person nahezulegen." Demgegenüber kommt sie zum wenig überzeugenden Schluss, dass sich die in der Einsprache vom 7. Juni 2022 gemachten Vorbringen auf Erklärungen beschränken würden, die keinen erhöhten Substantiierungsgrad aufweisen würden. Auch hält sie fest, es seien weder dem Beschwerdeführer noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Die Vorinstanz lässt bei diesem Argument jedoch offensichtlich unberücksichtigt, dass sich jedenfalls der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) ununterbrochen im Iran aufhält. In der Folge führt sie an, es sei dadurch letztlich kaum beurteilbar, wie sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat präsentiere und lässt die Frage, ob er diesfalls offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib gefährdet wäre, offen (vgl. SEM act. 9, S. 5). 3.3.7 Die Vorinstanz selbst führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Medienschaffende als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen, Einschüchterungen, schweren Verletzungen und gar von Tötungen durch die Taliban respektive bewaffnete Unbekannte (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 26 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 16.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Des Weiteren zählt die Vorinstanz mehrere Übergriffe auf, bei denen Medienschaffende durch die Taliban verhaftet, geschlagen und während einiger Zeit inhaftiert wurden (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 29). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. The Guardian, "We can't remain silent': journalists refuse to give up despite Taliban terror", 4. Mai 2023, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj4kbDGvcf_AhVw87sIHWX4BFEQFnoECA4QAw&url=https%3A%2F%2Fwww.theguardian.com%2Fglobal-development%2F2023%2Fmay%2F04%2Fwe-cant-remain-silent-journalists-refuse-to-give-up-despite-taliban-terror%23%3A~%3Atext%3DSince%2520taking%2520over%2520Afghanistan%2520in%2Care%2520being%2520forced%2520into%2520exile.&usg=AOvVaw0a9KiL8n0ZE0tzWF9IRLnt, abgerufen am 06.07.2023; U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, abgerufen am 06.07.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hält in einem Bericht vom Februar 2023 fest, dass die Taliban weiterhin gegen Medienschaffende und Mitglieder der Zivilgesellschaft vorgingen, welche die de facto Behörden kritisierten (UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 27.02.2023, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/a77772-s2023151sg_report_on_afghanistan.pdf, abgerufen am 06.07.2023). 3.3.8 Der Beschwerdeführer erfüllt als Journalist, der seit Jahren (Nennung Tätigkeit) veröffentlicht, einen Risikofaktor. Auch die im Jahre (...) begonnenen Studien und Recherchen über den islamischen Extremismus in Zusammenarbeit mit dem (Nennung Institut) dürften ein Risiko für seine Person darstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner islamkritischen politischen Arbeit und seiner gesellschaftsliberalen Einstellung als westlich orientierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört er zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es ist deshalb von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan - sofern er dorthin zurückgeschafft würde - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
4. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer eine Ausschaffung vom Iran nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt, was in Bezug auf den Beschwerdeführer von der Vorinstanz unzureichend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.3.5 - 3.3.8). 4.1 Die Vorinstanz erachtet im vorliegenden Einzelfall eine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung des Beschwerdeführers als nicht gegeben, auch wenn sie bei afghanischen Staatsan-gehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat ausgeht. 4.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden. So halten sich afghanische Staatsangehörige, deren Visa von Iran abgelaufen sind, illegal im Iran auf. Quellen verweisen darauf, dass der Iran als Reaktion auf die neue Einwanderungswelle von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban im Frühjahr 2022 zwei Programme gestartet hat: Erstens eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Staatsangehörige, und zweitens eine Registrierungs- und Zählungsinitiative, die auf afghanische Staatsangehörige abzielt, welche illegal mithin ohne legale Papiere in den Iran eingereist sind. Gemäss Angaben des UNHCR von Mai 2023 können sich Afghanen mit abgelaufenen Visa bei den Behörden melden, um ihre Visa zu verlängern. Die afghanische Nachrichtenseite 8am schreibt jedoch im Juni 2023 - wie auch die iranische Nachrichtenagentur Fars -, dass sich das erstere Programm auf diejenigen Personen bezieht, welche legal nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den Iran eingereist sind; zudem beschränkt sich das erwähnte Programm respektive die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen auf Personen mit abgelaufenen Touristen-, Einreise, Medizinischem- oder Pilgerreise-Visa, die seit Mai 2021 ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...)visum im Iran aufhält, fällt offensichtlich nicht in diese Kategorien. Welchen Status die Personen haben, welche an der Registrierungs- und Zählungsinitiative teilnahmen und über einen entsprechenden Beleg ("headcount slip") verfügen, ist unklar: 8am spricht von einer lediglich vorübergehenden Lösung. Al Jazeera schreibt, dass mit der Registrierung eine Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten einhergehe. Das UNHCR sieht mit der Registrierung einen gewissen Schutz vor Refoulement beziehungsweise spricht in einem Bericht vom März 2023 von einem vorübergehenden Schutz. Das UNHCR schreibt aber auch, dass der rechtliche Status vage bleibe und verweist auf die Situation von geschätzten 500 000 Personen, welche nicht am Programm teilgenommen haben: Bezüglich der Situation dieser Personengruppe bestünden besondere Bedenken, da diese ohne jegliche Form von Dokumenten blieben. Weiter schreibt das UNHCR im Mai 2023, dass Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere einem signifikanten Risiko der Deportation ausgesetzt seien ("significant risk of deportation"), und von den Strafverfolgungsbe-hörden bei Razzien ins Visier genommen würden ("targeted through 'round-up' operations by law enforcement authorities."). In den konsultierten Quellen finden sich unterschiedliche Angaben zur Anzahl von Deportationen: Wie Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) im Juni 2023 schreibt, hätten die Behörden von Iran nach Schätzungen die Hälfte der Neuangekommenen wieder deportiert. Gegenüber diesem Sender führte ein Sicherheitsbeamter von Iran am 11. Juni 2023 an, dass in den ersten zwei Juniwochen gegen 19 000 afghanische Staatsangehörige deportiert wurden, da sich diese illegal im Land aufgehalten hätten. Die afghanische Tageszeitung Khama Press berichtete mit Verweis auf die staatliche iranische Nachrichtenagentur IRNA, dass im Juni mindestens 13 897 Personen nach Afghanistan gebracht wurden. Die indische Nachrichtenagentur Asian News International (ANI) berichtete im Mai 2023, dass 65 000 Afghanen nach Iran deportiert wurden. Die afghanische Zeitung 8am (Hasht-e Sobh) spricht in einem Beitrag vom April 2023 von einer Massendeportation aus dem Iran. Im Monat April sollen fast 54 000 Personen deportiert worden sein. Für den Vormonat März 2023 beliefen sich die Zahlen auf über 60 000 (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Iran, 14.04.2020, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-IRAN.pdf, abgerufen am 23.06.2023; 8am, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22.06.2023; https://8am.media/eng/afghan-refugees-in-Iran-dilemma-of-staying-or-leaving/; UNHCR, Announcement on the extension of expired visas, 01.05.2023, https://help.unhcr.org/Iran/en/2023/05/01/announcement-on-the-extension-of-expired-visas/; http://kanoonnobat.ir/; Al Jazeera, What does the future hold for Afghan refugees in IRAN?, 12.06.2022, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for-afghan-refugees-in-IRAN; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, undatiert, https://data.unhcr.org/en/documents/download/94031; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan [RRP] January-December 2023, 09.03.2023, https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrpjanuary-december-2023; European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations [ECHO], Factsheet - Iran, 22.06.2023, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/asia-and-pacific/Iran_en; Radio Free Europe / Radio Liberty [RFE/RL], How Will I Feed My Family? Iranian Province Imposes New Job Restrictions On Afghan Migrants, 16.06.2023, https://www.rferl.org/a/Iran-job-restrictions-afghanmigrants/32462715.html; Khaama Press, Iran Continues Deporting Afghan Refugees in Large Numbers, 20.06.2023, https://www.khaama.com/IRAN-continues-deporting-afghan-refugees-in-large-numbers/; Asian News International [ANI], Over 65,000 refugees returned to Afghanistan from Iran in past month: Report, 24.05.2023, https://www.aninews.in/news/world/asia/over-65000-refugees-returned-toafghanistan-from-IRAN-in-past-month-report20230524182255/; 8am, Mass Deportation: Nearly 54,000 Afghan Refugees Forced Out of Iran in the Last Month, 25.04.2023, https://8am.media/eng/mass-deportation-nearly-54000-afghan-refugees-forced-out-of-Iran-inthe-last-month/; [Einzelheiten zum Plan, den Aufenthalt nicht autorisierter afghanischer Staatsangehöriger im Iran zu verlängern], 5.2.1402 [25.04.2023], Home Page | https://www.farsnews.ir; alle Quellen abgerufen am 03.07.2023). 4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr (...) mit einem (...)visum im Iran auf, welches im (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen ist. Er führt dazu an, dass er keine Möglichkeit habe, das Visum zu verlängern. Mit Beweismitteleingabe vom 19. Oktober 2022 hat er Unterlagen eingereicht (Passkopien mit Stempel), die aufzeigen, dass seine bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängerte Aufenthaltsbewilligung annulliert wurde und er den Iran bis am (Nennung Zeitpunkt) zu verlassen hat. Es ist demnach entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch nicht hinreichend dargetan haben soll, dass er seinen Aufenthalt im Iran nicht werde verlängern können. Zudem lassen auch die in E. 7.2 dargelegten Quellenhinweise keine Anhaltspunkte erkennen, dass er das (...)visum tatsächlich verlängern lassen könnte. 4.4 Angesichts des abgelaufenen (...)visums besteht demnach aktuell ein signifikantes Risiko der Deportation des Beschwerdeführers in seine Heimat. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das Risiko der Abschiebung nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und des Visumantrags des Beschwerdeführers. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Beschwer-de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf total Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: