Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Am 28. April 2022 ersuchte der afghanische Beschwerdeführer, gebo- ren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verwei- gerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung des Visums. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die gegen den Entscheid der Botschaft erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. A.c Am 31. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Ak- tualisierung des Sachverhalts und Einreichung entsprechender Beweismit- tel auf. Er habe darzulegen, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Af- ghanistan aktuell einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre und wie sich seine aktuellen Lebensverhältnisse im Iran und sein Kontakt zu den irani- schen Behörden darstellen würden. Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 erneut ab. C. Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
F-1455/2024 Seite 3 Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlas- sung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe er- neut auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, so hinsichtlich seiner individuellen Gefährdung als Afghane, Angehöriger der Hazara und als Geflüchteter. Das SEM habe keineswegs eine
F-1455/2024 Seite 4 ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und mehrere Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen (Ablauf Vi- sum; Umstände Aufenthalt; drohende Verfolgung in Afghanistan) und ledig- lich mit bausteinartigen Formulierungen argumentiert. Die Vorinstanz habe es versäumt, korrekt und im Detail auf seine spezifischen Vorbringen ein- zelfallbezogen einzugehen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat – nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Aktualisierung des Sachverhalts eingeräumt wurde – unter Darlegung der restriktiven Be- dingungen für die Erteilung von humanitären Visa sowie unter Bezug- nahme auf sämtliche, aktualisierte Schilderungen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten seine individuelle Situation, seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, seine Tätigkeiten in Afghanistan und
– unter Berücksichtigung seines Risikoprofils – seine Gefährdungslage in seiner Heimat Afghanistan geprüft. Zudem wies es darauf hin, dass in Er- mangelung einer offensichtlichen, unmittelbaren und individuellen Gefähr- dung seiner Person in Afghanistan die erneute Prüfung einer konkreten Rückschaffungsgefahr (aus dem Iran) unterbleiben könne, wodurch auch seine Situation infolge Ablaufs des iranischen Visums und die Umstände seines dortigen Aufenthalts nicht weiter zu prüfen waren. Es ist nicht er- sichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorge- nommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
F-1455/2024 Seite 5 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer dargelegten und gegen ihn und sein näheres Umfeld gerichteten mehrfachen Drohungen und Vorfällen sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln und seiner Volkszugehörigkeit auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfall- prüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2.1
- 2.4 S. 4 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestand- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent- scheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdi- gung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen
F-1455/2024 Seite 6 aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom
19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Beste- hen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455,
4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
F-1455/2024 Seite 7
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, in schlüssiger und glaubhafter Weise eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung seiner Person in seiner Heimat darzulegen und nachzuweisen, dass ein behördliches Eingreifen – im Ge- gensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage – zwingend erforderlich sei. Mit den vorgelegten Unterlagen vermöge er zwar einen beruflichen Werdegang als Philosoph und Publizist sowie sein politisch teil- weise kritisches Engagement zu belegen, weshalb ihm auch ein abstraktes Risikoprofil zuzuschreiben sei. Gleichwohl sei aber weder belegt noch of- fensichtlich, dass er deswegen als konkrete Einzelperson in den Fokus der Taliban geraten und nun bei einer Rückkehr einer erhöhten unmittelbaren individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Bislang seien keine Vorfälle bekannt, welche Gegenteiliges belegen würden. Die angeb- lich zahlreichen Drohungen gegen ihn aufgrund seiner Tätigkeit vor seiner Ausreise in den Iran seien weder belegt, noch würden die diesbezüglichen Schilderungen einen erhöhten Substanziierungsgrad aufweisen. So erläu- tere er nicht anschaulich, welchen Inhalt diese Drohungen gehabt hätten, wie konkret und ernstzunehmend diese gewesen sein sollen und von wem genau diese ausgegangen seien. Gleiches gelte für den behaupteten Vor- fall mit dem Auto. Weder sei die Identität des Fahrers bekannt, noch sei aus den Schilderungen zu erkennen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund seiner Tätigkeit oder vielmehr um eine blosse subjektive Interpretation der Geschehnisse durch ihn gehan- delt habe. Auch die Tötungen seiner Freunde würden noch keine Rück- schlüsse auf eine spezifische Verfolgung seiner Person zulassen. Diese zweifellos tragischen Ereignisse lägen bereits mehr als (...) Jahre zurück und deren Hintergründe seien offenbar nicht bekannt. Aus den unbelegten und unsubstanziierten Schilderungen zur Verhaftung des (Nennung Per- son) der (...)-Website C._______ würden sich keine Rückschlüsse auf eine individuell-konkrete Gefährdung seiner Person ziehen lassen. Zudem habe er die Beziehung zu dieser Gruppe mittlerweile abgebrochen, weshalb es schon an der Unmittelbarkeit der Gefährdung mangle. An einem solchen Zusammenhang fehle es auch bei der geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Verwandter) und Kollegen anlässlich ihrer Arbeit bei einer Non- Governmental Organisation (NGO). Sodann würden die Durchsuchung und die Verhöre der Mitarbeiter des D._______-Verlages als nicht belegt gelten, zumal die im Übrigen unübersetzt gebliebenen Schreiben weder auf deren Echtheit oder Wahrheitsgehalt überprüft werden könnten. So- dann sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Durchsuchung und Verhöre erst (Nennung Dauer) nach der Veröffentlichung des Buches des
F-1455/2024 Seite 8 Gesuchstellers im (Nennung Zeitpunkt) zugetragen haben sollen, seien die Taliban zu diesem Zeitpunkt doch bereits an der Macht gewesen. Daher sei auch zu bezweifeln, dass diesem Vorfall einzig die Auffindung des Be- schwerdeführers zugrunde gelegen habe. Die Vorladung, Verhaftung und Freilassung seines (Nennung Verwandter) sei ebenfalls nicht nachgewie- sen. Beim vorgelegten Vorladungsschreiben handle es sich um eine Foto- kopie eines handgeschriebenen Briefes ohne jegliche Sicherheitsmerk- male, das daher nicht auf seine Urheberschaft und Echtheit überprüft wer- den könne. Weiter wäre infolge der Freilassung des (Nennung Verwandter) und der fehlenden Konsequenzen die Ernsthaftigkeit und Aktualität des Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer sowie die hieraus behauptete Gefährdung für Leib und Leben in Frage zu stellen. Sodann befinde sich der Gesuchsteller bereits seit (Nennung Dauer) und demnach schon vor der Machtübernahme der Taliban im Iran. Dass er trotz mehrjäh- riger Landesabwesenheit ein derart konkretes und nach wie vor bestehen- des Verfolgungsinteresse bei den Taliban geweckt haben soll, sei bereits aufgrund fehlender systematischer Vorgehensweise und fehlender landes- weiter Vernetzung der Taliban zu bezweifeln.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentli- chen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einherge- henden relevanten Gefährdung seiner Person fest. Er sei landesweit als engagierter, politisch links orientierter Philosoph und Publizist bekannt und sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen. Er habe seine Taliban-kriti- schen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher vor allem auf der (...)-Website C._______ publiziert. Nach der Verhaftung des (Nennung Person)s der Zeitschrift im Jahr (...) hätten die Taliban begon- nen, deren ehemalige Mitarbeiter zu bedrohen. Soweit die Vorinstanz be- haupte, es könne kein Zusammenhang zwischen der Verhaftung des (Nen- nung Person)s und seiner Person erkannt werden, demonstriere dies eine unzureichende Berücksichtigung der Vorgehensweise der Taliban durch das SEM. Es sei bekannt, dass es Taliban besonders auf Intellektuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft abgesehen hätten, was durch zahlreiche Vorfälle verdeutlicht werde. Er weise ein ähn- liches Profil wie der verhaftete (Nennung Person) auf. Für eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV spreche auch der Umstand, dass die Tali- ban seinem (Nennung Verwandter) am (...) eine Vorladung zu einer Einver- nahme zugestellt hätten, bei welcher es um die Ermittlung seines (Be- schwerdeführer) Aufenthaltsortes gegangen sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dies bezweifle, würde dies doch voraussetzen, dass die Ver- nehmungsprotokolle der Taliban hätten vorgelegt werden müssen. Sodann
F-1455/2024 Seite 9 sei die Freilassung seines (Nennung Verwandter) lediglich mit Hilfe ein- flussreicher Persönlichkeiten und dem Versprechen, sich sofort zu melden, wenn er (Beschwerdeführer) nach Afghanistan zurückkehre, geschehen. Am (...) sei sein jüngerer (Nennung Verwandter) zusammen mit seinem Kollegen wegen des Vorwurfs der Spionage und der Arbeit für westliche Staaten durch die Taliban erneut festgenommen worden; beide würden für eine lokale Hilfsorganisation arbeiten. Während des Verhörs hätten jene erneut Informationen über ihn und seinen Aufenthaltsort verlangt. Ferner sei er wegen seiner Schriften mehrmals von religiösen und fundamentalis- tischen Gruppierungen bedroht worden. Zahlreiche Drittparteien würden die ihm drohende kontinuierliche Gefahr bestätigen. Am (...) hätten die Ta- liban in den Räumlichkeiten des (...)-Verlags sein Buch konfisziert. Im (Nennung Zeitpunkt) und im (Nennung Zeitpunkt) habe er jeweils ein Schreiben des Verlages erhalten, um ihn zu warnen, dass der Verlag wei- terhin unter Beobachtung stehe und die Mitarbeitenden bedroht respektive unter Druck gesetzt würden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Sodann fliesse seine Zugehörigkeit zu den Hazara in das ohnehin schon erhöhte Risikoprofil mit ein und trage dazu bei, dass er bei einer Rückkehr unmit- telbar der grossen Gefahr von Folter und Tod ausgesetzt wäre. Schliesslich drohe ihm – da er sich seit November 2023 nicht mehr legal im Iran aufhal- ten dürfe – als nicht registrierter Migrant die Abschiebung nach Afghanis- tan.
E. 6.1 In seinem Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 hielt das Bundes- verwaltungsgericht fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanis- tan als Journalist, Schriftsteller und Autor von islamkritischen Artikeln und Büchern, sowie seine seit dem Jahr (...) betriebene Forschung zum islami- schen Extremismus und die heute noch in Zeitungen und sozialen Medien veröffentlichten religionskritischen Beiträge von seiner Seite, seien als be- legt zu erachten (E. 3.3.6). Er erfülle daher einen Risikofaktor beziehungs- weise gehöre zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es sei deshalb von ei- ner erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen (E. 3.3.8). Es ist daher zu prüfen, ob angesichts dieses erhöhten Risikoprofils kon- krete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorlie- gen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
F-1455/2024 Seite 10
E. 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen An- gaben seit dem Jahr (...) im Iran aufhält und dort lebt, wobei sein Visum seit Mitte November 2023 abgelaufen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 28 S. 12). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich dort noch immer ohne Aufenthaltsregelung aufhält. Nachdem vorliegend trotz eines erhöhten Risikoprofils aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertig- ten (vgl. nachfolgende E. 6.3 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.
E. 6.3.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanis- tan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Perso- nen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtüber- nahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so
F-1455/2024 Seite 11 etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sek- tor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehe- malige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
Weiter haben die Taliban keine explizite Praxis im Umgang mit Personen, die sich für Menschenrechte engagiert haben. Vieles deutet aber darauf hin, dass die Taliban solche Personen als Vertreter westlicher Staaten oder Werte wahrnehmen, die sich auf diese Art illegitim in die inneren Belange Afghanistans einmischen. So gibt es Berichte über gezielte Drohungen, Schläge, Festnahmen, Tötungen und das Verschwinden von Menschen- rechtsaktivisten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 23). Weiter verbreitete das In- formations- und Kulturministerium der Taliban-Interimsregierung Ende September 2021 neue Richtlinien, welche die Arbeit der Medien stark ein- schränken. Medienberichte dürfen keine Inhalte enthalten, die den Prinzi- pien des Islam zuwiderlaufen, dürfen keine "nationalen Figuren" beleidigen und keine News-Inhalte verfälschen. Ausserdem müssen Journalisten si- cherstellen, dass ihre Berichterstattung ausgewogen ist und sie dürfen keine Inhalte verbreiten, die nicht von offizieller Seite bestätigt sind oder die eine negative Auswirkung auf die Einstellung der Bevölkerung haben könnten. Zudem müssen die Medien Rechenschaft über geplante Publika- tionen ablegen. Die Taliban behindern die Medienschaffenden bei der Aus- übung ihrer Arbeit. So kontaktieren sie Journalisten, um ihnen Handlungs- anweisungen zu geben oder sie zu bedrohen. Teils warnen sie diese, ihre Berichterstattung könnte als "Propaganda" angesehen werden. Dazu su- chen sie die Medienschaffenden auch an ihren Wohnadressen auf. Zudem werden Journalisten teilweise geschlagen oder für einige Tage festgenom- men, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen. Aufgrund der Einschüchterungen durch die Taliban und der fehlenden Arbeitsmöglichkei- ten haben zahlreiche Medienschaffende Afghanistan verlassen. Manche verstecken sich aus Furcht vor Taliban-Übergriffen innerhalb Afghanistans, teils nachdem die Taliban sie an der Wohnadresse gesucht hatten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 26 ff.).
E. 6.3.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer als taliban- und islamkriti- scher Journalist, Schriftsteller und Autor unbestrittenermassen ein erhöh- tes abstraktes Risikoprofil auf. Weiter ist der Beschwerdeführer
F-1455/2024 Seite 12 Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil akzentuiert (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Eine bloss abs- trakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung eines humanitären Vi- sums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dor- tigen Personen in derselben Lage abhebt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5).
E. 6.3.3 Hinsichtlich der zu prüfenden konkreten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist zunächst auf die von ihm geltend ge- machten zahlreichen Drohungen vor seiner Ausreise aus seiner Heimat einzugehen. Diesbezüglich führte er an, er sei während Jahren von den Menschen in seiner Nachbarschaft und in seinem Dorf wegen seiner Stu- dien und Kommentare zu Religion und Religiosität bedroht worden. Er sei deswegen die meiste Zeit zu Hause geblieben und habe nirgendwo hinge- hen können. Während seines Grundstudiums habe er nur noch selten und nach Abschluss des Bachelor-Studiums überhaupt nicht mehr in sein Dorf gehen können. Er sei daher gezwungen gewesen, nach D._______ zu ge- hen. In D._______ sei er in Kontakt mit der (Nennung Partei) gestanden, habe aber dort im Verborgenen vor den Personen gelebt, die aus seinem Dorf gestammt hätten. Sein Studium, seine Forschung sowie Artikel und Schriften, die in den sozialen Medien sowie in Zeitungen und Magazinen veröffentlicht worden seien, hätten ihm das Leben schwer und schliesslich unmöglich gemacht, in der Stadt zu leben. Mit Blick auf das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwärtigen Gefährdung kann eine solche aus den angeführten Drohungen und der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. So bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substanziiert. Gleiches gilt für den geltend gemachten Vorfall, wonach ihn eines Tages jemand mit dem Auto zu überfahren versucht habe (vgl. SEM act. 2/pag. 73). Soweit er auf den Tod von zwei seiner Freunde gegen Ende des Jahres (...) hin- weist, welche jeweils unter mysteriösen Umständen (u.a. in D._______) getötet worden seien, lassen die beiden Vorfälle weder ein aktuelles Ver- folgungsinteresse am Beschwerdeführer noch einen Zusammenhang zu seiner Person erkennen.
Weiter führt er an, dass er nach der Machtübernahme der Taliban ein Buch mit dem Titel (...) verfasst habe. Das Buch sei im (Nennung Zeitpunkt) in D._______ veröffentlicht worden; darin kritisiere er die erste Amtszeit der Taliban. Dieses Buch habe weder in Afghanistan in Umlauf gebracht noch
F-1455/2024 Seite 13 exportiert werden dürfen. Am (...) hätten die Taliban einen Brief an seine Familie geschickt, worin sein (Nennung Verwandter) zum "Direktorat 41" des Nationalen Sicherheitsdirektorats vorgeladen worden sei. Dort sei je- ner unter Druck gesetzt worden, ihn auszuliefern; später sei sein (Nennung Verwandter) auf Vermittlung von Ältesten und einflussreichen Persönlich- keiten wieder freigekommen. Die Taliban hätten von seinem (Nennung Ver- wandter) verlangt, sie zu benachrichtigen, wenn er ins Land zurückkehre. Das diesbezüglich in den Akten liegende Vorladungsschreiben kann weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüft werden und entfaltet daher keine rechtserhebliche Beweiskraft. So handelt es sich dabei um eine blosse Fotokopie eines handgeschriebenen Briefes, der mithin keiner- lei Sicherheitsmerkmale aufweist. Zudem erstaunt, dass im Schreiben – jedenfalls gemäss Übersetzung – weder ein Datum noch eine Zeit genannt wird, wann der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers beim "Di- rektorat 41" hätte erscheinen sollen. Das Schreiben vermag daher den Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban nicht zu erbringen. Er rügt diesbe- züglich, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diesen Vorfall mit der Be- gründung bezweifle, es hätten keine entsprechenden Beweise vorgelegt werden können. Diese Argumentation würde nämlich bedingen, dass von seiner Seite Vernehmungsprotokolle der Taliban hätten vorgelegt werden müssen. Diese Rüge überzeugt jedoch nicht. So verkennt der Beschwer- deführer, dass er für das offensichtliche Vorhandensein einer visumsrele- vanten Gefährdung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV den vollen Beweis zu erbringen hat, mithin die Beweislast bei ihm liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Wei- ter ergibt sich eine solch visumsrelevante Gefährdung nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus den Vorkommnissen betreffend die Verhaftung des (Nennung Person) der (...)-Website C._______. Selbst wenn der in der Be- schwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach er ein ähnliches Profil wie der verhaftete (Nennung Person) aufweise, gefolgt würde, vermag er dar- aus schon alleine mit Blick auf die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefähr- dung nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Dies auch deshalb, weil er ei- genen Angaben zufolge nach diesem Vorfall den Kontakt zur Mitarbeiter- gruppe von C._______ abgebrochen hat (vgl. SEM act. 3/pag. 182) und die angeführten Drohungen der Taliban gegen die ehemaligen Mitarbeiter durch keinerlei Belege untermauert werden.
Zum gleichen Schluss führen das Gericht auch die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Ver- wandter) und des Kollegen am (...) anlässlich ihrer Arbeit für eine NGO. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist der Grund für die vorgebrachte
F-1455/2024 Seite 14 Verhaftung in der Arbeit bei einer NGO zu erblicken, was sich denn auch mit dem Inhalt des (Nennung Beweismittel) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 11) deckt. Zudem wird darin weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt noch dürfte es sich beim aufgeführten Namen um denjenigen des (Nennung Verwandter), so wie er im Vorladungsschreiben der Taliban vom
E. 6.3.4 An der in E. 6.3.3 getroffenen Einschätzung vermag auch der Hin- weis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Ha- zara nichts zu ändern, zumal diesbezüglich eine konkrete Gefährdung we- der geltend gemacht noch nachgewiesen wird. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen bei ihnen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer F-1915/2023 vom 18. Mai 2024 E. 6.2.5). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer herzu- leiten.
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E. 6.4 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Be- schwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmit- telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsge- nügend zu begründen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind da- her keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-1455/2024 Seite 16
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Dezember 2021 vermerkt wurde, handeln (vgl. SEM act. 6/pag. 214 im Verfahren F-4138/2022).
Sodann können den nicht übersetzten, handschriftlichen Schreiben des (Nennung Person) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 und 12) zum Nach- weis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Be- schwerdeführers seitens der Taliban für sich allein genommen ebenfalls kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden; zudem sind diese weder auf deren Echtheit noch Wahrheitsgehalt überprüfbar. Bei den Vor- bringen bezüglich Durchsuchung der Verlagsräume und Verhören von Mit- arbeitenden handelt es sich um blosse unbelegte Parteibehauptungen. Zu- dem sollen die Vorsprachen der Taliban nicht alleine im Zusammenhang mit der Publikation des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, son- dern auch mit weiteren Büchern in einem Zusammenhang gestanden ha- ben (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 oben). Es sind daher zu Recht Zwei- fel am Vorbringen angebracht, wonach dieser Vorfall einzig der Suche nach dem Beschwerdeführer gegolten haben soll. Es ist demnach – wie die Vor- instanz zu Recht erwog – in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer im Vergleich zu den weiteren Mitarbeitern des Verlags im gesteigerten Mass gefährdet wäre.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1455/2024 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 28. April 2022 ersuchte der afghanische Beschwerdeführer, geboren am (...), bei der Schweizer Botschaft in B._______ um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung des Visums. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die gegen den Entscheid der Botschaft erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. A.c Am 31. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Sachverhalts und Einreichung entsprechender Beweismittel auf. Er habe darzulegen, inwiefern er bei einer Ausschaffung nach Afghanistan aktuell einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre und wie sich seine aktuellen Lebensverhältnisse im Iran und sein Kontakt zu den iranischen Behörden darstellen würden. Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 erneut ab. C. Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe erneut auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, so hinsichtlich seiner individuellen Gefährdung als Afghane, Angehöriger der Hazara und als Geflüchteter. Das SEM habe keineswegs eine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und mehrere Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen (Ablauf Visum; Umstände Aufenthalt; drohende Verfolgung in Afghanistan) und lediglich mit bausteinartigen Formulierungen argumentiert. Die Vorinstanz habe es versäumt, korrekt und im Detail auf seine spezifischen Vorbringen einzelfallbezogen einzugehen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat - nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Aktualisierung des Sachverhalts eingeräumt wurde - unter Darlegung der restriktiven Bedingungen für die Erteilung von humanitären Visa sowie unter Bezugnahme auf sämtliche, aktualisierte Schilderungen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten seine individuelle Situation, seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, seine Tätigkeiten in Afghanistan und - unter Berücksichtigung seines Risikoprofils - seine Gefährdungslage in seiner Heimat Afghanistan geprüft. Zudem wies es darauf hin, dass in Ermangelung einer offensichtlichen, unmittelbaren und individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan die erneute Prüfung einer konkreten Rückschaffungsgefahr (aus dem Iran) unterbleiben könne, wodurch auch seine Situation infolge Ablaufs des iranischen Visums und die Umstände seines dortigen Aufenthalts nicht weiter zu prüfen waren. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer dargelegten und gegen ihn und sein näheres Umfeld gerichteten mehrfachen Drohungen und Vorfällen sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln und seiner Volkszugehörigkeit auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2.1 - 2.4 S. 4 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, in schlüssiger und glaubhafter Weise eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung seiner Person in seiner Heimat darzulegen und nachzuweisen, dass ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - zwingend erforderlich sei. Mit den vorgelegten Unterlagen vermöge er zwar einen beruflichen Werdegang als Philosoph und Publizist sowie sein politisch teilweise kritisches Engagement zu belegen, weshalb ihm auch ein abstraktes Risikoprofil zuzuschreiben sei. Gleichwohl sei aber weder belegt noch offensichtlich, dass er deswegen als konkrete Einzelperson in den Fokus der Taliban geraten und nun bei einer Rückkehr einer erhöhten unmittelbaren individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Bislang seien keine Vorfälle bekannt, welche Gegenteiliges belegen würden. Die angeblich zahlreichen Drohungen gegen ihn aufgrund seiner Tätigkeit vor seiner Ausreise in den Iran seien weder belegt, noch würden die diesbezüglichen Schilderungen einen erhöhten Substanziierungsgrad aufweisen. So erläutere er nicht anschaulich, welchen Inhalt diese Drohungen gehabt hätten, wie konkret und ernstzunehmend diese gewesen sein sollen und von wem genau diese ausgegangen seien. Gleiches gelte für den behaupteten Vorfall mit dem Auto. Weder sei die Identität des Fahrers bekannt, noch sei aus den Schilderungen zu erkennen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund seiner Tätigkeit oder vielmehr um eine blosse subjektive Interpretation der Geschehnisse durch ihn gehandelt habe. Auch die Tötungen seiner Freunde würden noch keine Rückschlüsse auf eine spezifische Verfolgung seiner Person zulassen. Diese zweifellos tragischen Ereignisse lägen bereits mehr als (...) Jahre zurück und deren Hintergründe seien offenbar nicht bekannt. Aus den unbelegten und unsubstanziierten Schilderungen zur Verhaftung des (Nennung Person) der (...)-Website C._______ würden sich keine Rückschlüsse auf eine individuell-konkrete Gefährdung seiner Person ziehen lassen. Zudem habe er die Beziehung zu dieser Gruppe mittlerweile abgebrochen, weshalb es schon an der Unmittelbarkeit der Gefährdung mangle. An einem solchen Zusammenhang fehle es auch bei der geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Verwandter) und Kollegen anlässlich ihrer Arbeit bei einer Non-Governmental Organisation (NGO). Sodann würden die Durchsuchung und die Verhöre der Mitarbeiter des D._______-Verlages als nicht belegt gelten, zumal die im Übrigen unübersetzt gebliebenen Schreiben weder auf deren Echtheit oder Wahrheitsgehalt überprüft werden könnten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Durchsuchung und Verhöre erst (Nennung Dauer) nach der Veröffentlichung des Buches des Gesuchstellers im (Nennung Zeitpunkt) zugetragen haben sollen, seien die Taliban zu diesem Zeitpunkt doch bereits an der Macht gewesen. Daher sei auch zu bezweifeln, dass diesem Vorfall einzig die Auffindung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen habe. Die Vorladung, Verhaftung und Freilassung seines (Nennung Verwandter) sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Beim vorgelegten Vorladungsschreiben handle es sich um eine Fotokopie eines handgeschriebenen Briefes ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, das daher nicht auf seine Urheberschaft und Echtheit überprüft werden könne. Weiter wäre infolge der Freilassung des (Nennung Verwandter) und der fehlenden Konsequenzen die Ernsthaftigkeit und Aktualität des Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer sowie die hieraus behauptete Gefährdung für Leib und Leben in Frage zu stellen. Sodann befinde sich der Gesuchsteller bereits seit (Nennung Dauer) und demnach schon vor der Machtübernahme der Taliban im Iran. Dass er trotz mehrjähriger Landesabwesenheit ein derart konkretes und nach wie vor bestehendes Verfolgungsinteresse bei den Taliban geweckt haben soll, sei bereits aufgrund fehlender systematischer Vorgehensweise und fehlender landesweiter Vernetzung der Taliban zu bezweifeln. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einhergehenden relevanten Gefährdung seiner Person fest. Er sei landesweit als engagierter, politisch links orientierter Philosoph und Publizist bekannt und sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen. Er habe seine Taliban-kritischen und gegen den politischen Islam gerichteten Artikel und Bücher vor allem auf der (...)-Website C._______ publiziert. Nach der Verhaftung des (Nennung Person)s der Zeitschrift im Jahr (...) hätten die Taliban begonnen, deren ehemalige Mitarbeiter zu bedrohen. Soweit die Vorinstanz behaupte, es könne kein Zusammenhang zwischen der Verhaftung des (Nennung Person)s und seiner Person erkannt werden, demonstriere dies eine unzureichende Berücksichtigung der Vorgehensweise der Taliban durch das SEM. Es sei bekannt, dass es Taliban besonders auf Intellektuelle, Journalisten und politisch aktive Mitglieder der Zivilgesellschaft abgesehen hätten, was durch zahlreiche Vorfälle verdeutlicht werde. Er weise ein ähnliches Profil wie der verhaftete (Nennung Person) auf. Für eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV spreche auch der Umstand, dass die Taliban seinem (Nennung Verwandter) am (...) eine Vorladung zu einer Einvernahme zugestellt hätten, bei welcher es um die Ermittlung seines (Beschwerdeführer) Aufenthaltsortes gegangen sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dies bezweifle, würde dies doch voraussetzen, dass die Vernehmungsprotokolle der Taliban hätten vorgelegt werden müssen. Sodann sei die Freilassung seines (Nennung Verwandter) lediglich mit Hilfe einflussreicher Persönlichkeiten und dem Versprechen, sich sofort zu melden, wenn er (Beschwerdeführer) nach Afghanistan zurückkehre, geschehen. Am (...) sei sein jüngerer (Nennung Verwandter) zusammen mit seinem Kollegen wegen des Vorwurfs der Spionage und der Arbeit für westliche Staaten durch die Taliban erneut festgenommen worden; beide würden für eine lokale Hilfsorganisation arbeiten. Während des Verhörs hätten jene erneut Informationen über ihn und seinen Aufenthaltsort verlangt. Ferner sei er wegen seiner Schriften mehrmals von religiösen und fundamentalistischen Gruppierungen bedroht worden. Zahlreiche Drittparteien würden die ihm drohende kontinuierliche Gefahr bestätigen. Am (...) hätten die Taliban in den Räumlichkeiten des (...)-Verlags sein Buch konfisziert. Im (Nennung Zeitpunkt) und im (Nennung Zeitpunkt) habe er jeweils ein Schreiben des Verlages erhalten, um ihn zu warnen, dass der Verlag weiterhin unter Beobachtung stehe und die Mitarbeitenden bedroht respektive unter Druck gesetzt würden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Sodann fliesse seine Zugehörigkeit zu den Hazara in das ohnehin schon erhöhte Risikoprofil mit ein und trage dazu bei, dass er bei einer Rückkehr unmittelbar der grossen Gefahr von Folter und Tod ausgesetzt wäre. Schliesslich drohe ihm - da er sich seit November 2023 nicht mehr legal im Iran aufhalten dürfe - als nicht registrierter Migrant die Abschiebung nach Afghanistan. 6. 6.1 In seinem Urteil F-4138/2022 vom 10. August 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan als Journalist, Schriftsteller und Autor von islamkritischen Artikeln und Büchern, sowie seine seit dem Jahr (...) betriebene Forschung zum islamischen Extremismus und die heute noch in Zeitungen und sozialen Medien veröffentlichten religionskritischen Beiträge von seiner Seite, seien als belegt zu erachten (E. 3.3.6). Er erfülle daher einen Risikofaktor beziehungsweise gehöre zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein dürften. Es sei deshalb von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban auszugehen (E. 3.3.8). Es ist daher zu prüfen, ob angesichts dieses erhöhten Risikoprofils konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben seit dem Jahr (...) im Iran aufhält und dort lebt, wobei sein Visum seit Mitte November 2023 abgelaufen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 28 S. 12). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich dort noch immer ohne Aufenthaltsregelung aufhält. Nachdem vorliegend trotz eines erhöhten Risikoprofils aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.3 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern. 6.3 6.3.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). Weiter haben die Taliban keine explizite Praxis im Umgang mit Personen, die sich für Menschenrechte engagiert haben. Vieles deutet aber darauf hin, dass die Taliban solche Personen als Vertreter westlicher Staaten oder Werte wahrnehmen, die sich auf diese Art illegitim in die inneren Belange Afghanistans einmischen. So gibt es Berichte über gezielte Drohungen, Schläge, Festnahmen, Tötungen und das Verschwinden von Menschenrechtsaktivisten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 23). Weiter verbreitete das Informations- und Kulturministerium der Taliban-Interimsregierung Ende September 2021 neue Richtlinien, welche die Arbeit der Medien stark einschränken. Medienberichte dürfen keine Inhalte enthalten, die den Prinzipien des Islam zuwiderlaufen, dürfen keine "nationalen Figuren" beleidigen und keine News-Inhalte verfälschen. Ausserdem müssen Journalisten sicherstellen, dass ihre Berichterstattung ausgewogen ist und sie dürfen keine Inhalte verbreiten, die nicht von offizieller Seite bestätigt sind oder die eine negative Auswirkung auf die Einstellung der Bevölkerung haben könnten. Zudem müssen die Medien Rechenschaft über geplante Publikationen ablegen. Die Taliban behindern die Medienschaffenden bei der Ausübung ihrer Arbeit. So kontaktieren sie Journalisten, um ihnen Handlungsanweisungen zu geben oder sie zu bedrohen. Teils warnen sie diese, ihre Berichterstattung könnte als "Propaganda" angesehen werden. Dazu suchen sie die Medienschaffenden auch an ihren Wohnadressen auf. Zudem werden Journalisten teilweise geschlagen oder für einige Tage festgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen. Aufgrund der Einschüchterungen durch die Taliban und der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten haben zahlreiche Medienschaffende Afghanistan verlassen. Manche verstecken sich aus Furcht vor Taliban-Übergriffen innerhalb Afghanistans, teils nachdem die Taliban sie an der Wohnadresse gesucht hatten (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 26 ff.). 6.3.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer als taliban- und islamkritischer Journalist, Schriftsteller und Autor unbestrittenermassen ein erhöh-tes abstraktes Risikoprofil auf. Weiter ist der Beschwerdeführer Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil akzentuiert (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 6.3.3 Hinsichtlich der zu prüfenden konkreten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist zunächst auf die von ihm geltend gemachten zahlreichen Drohungen vor seiner Ausreise aus seiner Heimat einzugehen. Diesbezüglich führte er an, er sei während Jahren von den Menschen in seiner Nachbarschaft und in seinem Dorf wegen seiner Studien und Kommentare zu Religion und Religiosität bedroht worden. Er sei deswegen die meiste Zeit zu Hause geblieben und habe nirgendwo hingehen können. Während seines Grundstudiums habe er nur noch selten und nach Abschluss des Bachelor-Studiums überhaupt nicht mehr in sein Dorf gehen können. Er sei daher gezwungen gewesen, nach D._______ zu gehen. In D._______ sei er in Kontakt mit der (Nennung Partei) gestanden, habe aber dort im Verborgenen vor den Personen gelebt, die aus seinem Dorf gestammt hätten. Sein Studium, seine Forschung sowie Artikel und Schriften, die in den sozialen Medien sowie in Zeitungen und Magazinen veröffentlicht worden seien, hätten ihm das Leben schwer und schliesslich unmöglich gemacht, in der Stadt zu leben. Mit Blick auf das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwärtigen Gefährdung kann eine solche aus den angeführten Drohungen und der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. So bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substanziiert. Gleiches gilt für den geltend gemachten Vorfall, wonach ihn eines Tages jemand mit dem Auto zu überfahren versucht habe (vgl. SEM act. 2/pag. 73). Soweit er auf den Tod von zwei seiner Freunde gegen Ende des Jahres (...) hinweist, welche jeweils unter mysteriösen Umständen (u.a. in D._______) getötet worden seien, lassen die beiden Vorfälle weder ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer noch einen Zusammenhang zu seiner Person erkennen. Weiter führt er an, dass er nach der Machtübernahme der Taliban ein Buch mit dem Titel (...) verfasst habe. Das Buch sei im (Nennung Zeitpunkt) in D._______ veröffentlicht worden; darin kritisiere er die erste Amtszeit der Taliban. Dieses Buch habe weder in Afghanistan in Umlauf gebracht noch exportiert werden dürfen. Am (...) hätten die Taliban einen Brief an seine Familie geschickt, worin sein (Nennung Verwandter) zum "Direktorat 41" des Nationalen Sicherheitsdirektorats vorgeladen worden sei. Dort sei jener unter Druck gesetzt worden, ihn auszuliefern; später sei sein (Nennung Verwandter) auf Vermittlung von Ältesten und einflussreichen Persönlichkeiten wieder freigekommen. Die Taliban hätten von seinem (Nennung Verwandter) verlangt, sie zu benachrichtigen, wenn er ins Land zurückkehre. Das diesbezüglich in den Akten liegende Vorladungsschreiben kann weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüft werden und entfaltet daher keine rechtserhebliche Beweiskraft. So handelt es sich dabei um eine blosse Fotokopie eines handgeschriebenen Briefes, der mithin keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist. Zudem erstaunt, dass im Schreiben - jedenfalls gemäss Übersetzung - weder ein Datum noch eine Zeit genannt wird, wann der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers beim "Direktorat 41" hätte erscheinen sollen. Das Schreiben vermag daher den Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban nicht zu erbringen. Er rügt diesbezüglich, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diesen Vorfall mit der Begründung bezweifle, es hätten keine entsprechenden Beweise vorgelegt werden können. Diese Argumentation würde nämlich bedingen, dass von seiner Seite Vernehmungsprotokolle der Taliban hätten vorgelegt werden müssen. Diese Rüge überzeugt jedoch nicht. So verkennt der Beschwerdeführer, dass er für das offensichtliche Vorhandensein einer visumsrelevanten Gefährdung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV den vollen Beweis zu erbringen hat, mithin die Beweislast bei ihm liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Weiter ergibt sich eine solch visumsrelevante Gefährdung nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus den Vorkommnissen betreffend die Verhaftung des (Nennung Person) der (...)-Website C._______. Selbst wenn der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach er ein ähnliches Profil wie der verhaftete (Nennung Person) aufweise, gefolgt würde, vermag er daraus schon alleine mit Blick auf die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefährdung nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Dies auch deshalb, weil er eigenen Angaben zufolge nach diesem Vorfall den Kontakt zur Mitarbeitergruppe von C._______ abgebrochen hat (vgl. SEM act. 3/pag. 182) und die angeführten Drohungen der Taliban gegen die ehemaligen Mitarbeiter durch keinerlei Belege untermauert werden. Zum gleichen Schluss führen das Gericht auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verhaftung des (Nennung Verwandter) und des Kollegen am (...) anlässlich ihrer Arbeit für eine NGO. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist der Grund für die vorgebrachte Verhaftung in der Arbeit bei einer NGO zu erblicken, was sich denn auch mit dem Inhalt des (Nennung Beweismittel) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 11) deckt. Zudem wird darin weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt noch dürfte es sich beim aufgeführten Namen um denjenigen des (Nennung Verwandter), so wie er im Vorladungsschreiben der Taliban vom 11. Dezember 2021 vermerkt wurde, handeln (vgl. SEM act. 6/pag. 214 im Verfahren F-4138/2022). Sodann können den nicht übersetzten, handschriftlichen Schreiben des (Nennung Person) (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 und 12) zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban für sich allein genommen ebenfalls kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden; zudem sind diese weder auf deren Echtheit noch Wahrheitsgehalt überprüfbar. Bei den Vorbringen bezüglich Durchsuchung der Verlagsräume und Verhören von Mitarbeitenden handelt es sich um blosse unbelegte Parteibehauptungen. Zudem sollen die Vorsprachen der Taliban nicht alleine im Zusammenhang mit der Publikation des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, sondern auch mit weiteren Büchern in einem Zusammenhang gestanden haben (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 10 oben). Es sind daher zu Recht Zweifel am Vorbringen angebracht, wonach dieser Vorfall einzig der Suche nach dem Beschwerdeführer gegolten haben soll. Es ist demnach - wie die Vor-instanz zu Recht erwog - in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu den weiteren Mitarbeitern des Verlags im gesteigerten Mass gefährdet wäre. 6.3.4 An der in E. 6.3.3 getroffenen Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend gemacht noch nachgewiesen wird. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen bei ihnen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1915/2023 vom 18. Mai 2024 E. 6.2.5). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer herzuleiten. 6.4 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: