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F-6387/2024

F-6387/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-17 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, somalische Staatsangehörige, suchte am (…) 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Gesuch wurde am (…) 2022 abge- lehnt; die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Am 2. Mai 2023 liess sie durch ihre damalige Rechtsvertretung ein Gesuch um Ausstellung humanitärer Visa für ihre drei in Somalia verbliebenen Kin- der B._______, C._______, und D._______; (geboren (…), (…) und (…); nachfolgend Gesuchstellende) einreichen. C. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügung vom 16. Mai 2023 die Ausstellung der Visa. Am 13. Juni 2023 liess die Beschwerdefüh- rerin durch ihre Rechtsvertretung Einsprache erheben. Am 26. April 2024 wurden die Gesuchstellenden auf der schweizerischen Auslandvertretung in Nairobi angehört. Mit Entscheid vom 30. August 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die nachgeforderte Beschwerdebe- gründung datiert vom 25. Oktober 2024. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2024 – die der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis gebracht wurde – schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

F-6387/2024 Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehörige Somalias unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Ertei- lung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der

F-6387/2024 Seite 4 konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; vgl. Urteile des BVGer F-599/2024 vom

12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 zur Pub- likation vorgesehen) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die Gesuchstellenden sich in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Sie hätten nicht nachweisen kön- nen, dass bei ihnen offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung an Leib und Leben bestehe. Sie hätten problemlos mit dem Flugzeug nach Kenia reisen können und sich so in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation lan- desweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Dort könnten sie hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und seien nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben bedroht. Sie könnten sich ferner an das

F-6387/2024 Seite 5 UNHCR, «Save the Children» oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisatio- nen wenden und gegebenenfalls auch einen Asylantrag stellen. In den Flüchtlingslagern gebe es Programme, um Pflegepersonen für Minderjäh- rige zu finden und registrierte Kinder hätten Zugang zum Schulunterricht. Soweit die Gesuchstellenden erklärt hätten, nur vorübergehend in Kenia gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, ob sie versucht hätten, dort oder sonst wo ausserhalb von Somalia zu bleiben. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass sie in Somalia oder Kenia Nachteile seitens der Al-Shabaab-Mili- zen erlitten hätten oder die Gefahr dafür bestehe. Sie seien nicht von der Miliz kontaktiert worden. Auch wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den könne, bestünden keine Hinweise für das Interesse seitens der Miliz an einer Zwangsrekrutierung der Gesuchstellenden. Mogadischu, wo sie gemäss eigenen Angaben lebten, sei unter der Kontrolle der «African Tran- sition Mission» und die Gefahr, dass Al-Shabaab die Kontrolle zurücker- lange und dort Personen zwangsrekrutiere, sei höchst unwahrscheinlich. Die Angst vor der Al-Shabaab-Miliz sei verständlich, begründe aber keine individuelle Gefährdung. Sie seien mit einer Bekannten ihrer Mutter nach Kenia gelangt und verfügten demnach über deren Unterstützung. Ihre Ge- fährdung hätten sie aus den allgemeinen Lebensumständen, finanziellen Schwierigkeiten und der unsicheren Betreuungssituation abgeleitet. Eine konkrete Bedrohungslage sei hingegen nicht belegt. Ferner existierten im gesamten somalischen Kulturraum zahlreiche internationale Organisatio- nen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzli- cher Personen kümmerten. Das SEM verkenne die schwierigen Lebens- bedingungen der Gesuchstellenden nicht. Sie befänden sich aber nicht in einer akuten Notlage, die ein zwingendes Eingreifen der schweizerischen Behörden erforderlich machte.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, bei ihrer Flucht habe sie ihre Kinder in Somalia bei deren Grossvater gelassen, der inzwischen verstorben sei. Nach dessen Tod habe sich zunächst eine befreundete Familie um die Gesuchstellenden gekümmert, was inzwischen nicht mehr möglich sei. Sie seien deshalb völlig auf sich alleine gestellt, ohne Schutz und Betreuung. Sie befürchte, dass ihre Söhne von der Al- Shabaab-Miliz rekrutiert und ihre Tochter zwangsverheiratet werde. Die Vertrauensperson, welche die Kinder nach Kenia begleitet habe, sei nicht mehr in der Lage, sie länger zu betreuen, weshalb sie nach ihrem Besuch auf der Botschaft in Nairobi nach Somalia zurückgekehrt seien. Dort seien sie aber bereits Opfer von Übergriffen geworden und konkret an Leib und Leben bedroht.

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E. 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Rückkehr der Gesuchstellen- den von Kenia nach Somalia mit dem Umstand, dass deren Betreuungs- person, die mit ihnen die Reise gemacht habe, nicht in der Lage gewesen sei, sie in Kenia weiterhin zu unterstützen. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin jedoch vorgebracht hat, die Gesuchstellenden würden auch in Soma- lia keinerlei Unterstützung erhalten, erschliesst sich indes aus den Akten nicht hinreichend, weshalb die Gesuchstellenden zurückgekehrt sind. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden nach ihrem Aufenthalt in Kenia, wo sie sich in Sicherheit befunden hatten, freiwillig nach Somalia zurückge- kehrt sind, legt den Schluss nahe, dass sie sich dort nicht in einer derart prekären Lage befinden, wie vorgebracht wird. Hinweis dafür, dass es ihnen besser geht als geltend gemacht, ist schliesslich auch die Tatsache, dass sie mit dem Flugzeug nach Nairobi gelangen konnten. Sie verfügen, daraus zu schliessen, über gewisse finanzielle Hilfe. Nach ständiger Recht- sprechung ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht, wenn sich die betroffene Person in einem Drittstaat befindet oder sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunfts- land zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, statt vieler zuletzt F-3076/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2). Dies müssen sich vorlie- gend auch die Gesuchstellenden vorhalten lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden alleine aus dem Umstand, dass sie sich ohne Eltern in Somalia aufhalten, keine kon- krete Gefährdung an Leib und Leben ableiten können. Es wird nicht ver- kannt, dass sie sich in einer schwierigen Lage befinden. Insgesamt ist ihre Situation aber mit jener zahlreicher somalischer Jugendlicher vergleichbar. Sollten sie tatsächlich keinerlei Unterstützung mehr erhalten, sind sie ge- halten, sich an eine Hilfsorganisation vor Ort zu wenden. Eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen somalischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt ebenfalls keinen An- spruch auf Ausstellung humanitärer Visa und auch die familiäre Beziehung der Gesuchstellenden zu ihrer seit dem Jahr 2021 in der Schweiz lebenden Mutter, vermag daran nichts zu ändern.

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E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen den Gesuchstellenden nationale Visa aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnten, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ge- suchstellenden in Somalia keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr ausgesetzt sind.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 gewährte die Instruktionsrichterin jedoch die unent- geltliche Rechtspflege, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6387/2024 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______; Verfügung des SEM vom 30. August 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, somalische Staatsangehörige, suchte am (...) 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Gesuch wurde am (...) 2022 abgelehnt; die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Am 2. Mai 2023 liess sie durch ihre damalige Rechtsvertretung ein Gesuch um Ausstellung humanitärer Visa für ihre drei in Somalia verbliebenen Kinder B._______, C._______, und D._______; (geboren (...), (...) und (...); nachfolgend Gesuchstellende) einreichen. C. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügung vom 16. Mai 2023 die Ausstellung der Visa. Am 13. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Einsprache erheben. Am 26. April 2024 wurden die Gesuchstellenden auf der schweizerischen Auslandvertretung in Nairobi angehört. Mit Entscheid vom 30. August 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die nachgeforderte Beschwerdebegründung datiert vom 25. Oktober 2024. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2024 - die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde - schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Somalias unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; vgl. Urteile des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 zur Publikation vorgesehen) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die Gesuchstellenden sich in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Sie hätten nicht nachweisen können, dass bei ihnen offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben bestehe. Sie hätten problemlos mit dem Flugzeug nach Kenia reisen können und sich so in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Dort könnten sie hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und seien nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben bedroht. Sie könnten sich ferner an das UNHCR, «Save the Children» oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden und gegebenenfalls auch einen Asylantrag stellen. In den Flüchtlingslagern gebe es Programme, um Pflegepersonen für Minderjährige zu finden und registrierte Kinder hätten Zugang zum Schulunterricht. Soweit die Gesuchstellenden erklärt hätten, nur vorübergehend in Kenia gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, ob sie versucht hätten, dort oder sonst wo ausserhalb von Somalia zu bleiben. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass sie in Somalia oder Kenia Nachteile seitens der Al-Shabaab-Milizen erlitten hätten oder die Gefahr dafür bestehe. Sie seien nicht von der Miliz kontaktiert worden. Auch wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, bestünden keine Hinweise für das Interesse seitens der Miliz an einer Zwangsrekrutierung der Gesuchstellenden. Mogadischu, wo sie gemäss eigenen Angaben lebten, sei unter der Kontrolle der «African Transition Mission» und die Gefahr, dass Al-Shabaab die Kontrolle zurückerlange und dort Personen zwangsrekrutiere, sei höchst unwahrscheinlich. Die Angst vor der Al-Shabaab-Miliz sei verständlich, begründe aber keine individuelle Gefährdung. Sie seien mit einer Bekannten ihrer Mutter nach Kenia gelangt und verfügten demnach über deren Unterstützung. Ihre Gefährdung hätten sie aus den allgemeinen Lebensumständen, finanziellen Schwierigkeiten und der unsicheren Betreuungssituation abgeleitet. Eine konkrete Bedrohungslage sei hingegen nicht belegt. Ferner existierten im gesamten somalischen Kulturraum zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmerten. Das SEM verkenne die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden nicht. Sie befänden sich aber nicht in einer akuten Notlage, die ein zwingendes Eingreifen der schweizerischen Behörden erforderlich machte. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, bei ihrer Flucht habe sie ihre Kinder in Somalia bei deren Grossvater gelassen, der inzwischen verstorben sei. Nach dessen Tod habe sich zunächst eine befreundete Familie um die Gesuchstellenden gekümmert, was inzwischen nicht mehr möglich sei. Sie seien deshalb völlig auf sich alleine gestellt, ohne Schutz und Betreuung. Sie befürchte, dass ihre Söhne von der Al-Shabaab-Miliz rekrutiert und ihre Tochter zwangsverheiratet werde. Die Vertrauensperson, welche die Kinder nach Kenia begleitet habe, sei nicht mehr in der Lage, sie länger zu betreuen, weshalb sie nach ihrem Besuch auf der Botschaft in Nairobi nach Somalia zurückgekehrt seien. Dort seien sie aber bereits Opfer von Übergriffen geworden und konkret an Leib und Leben bedroht. 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Rückkehr der Gesuchstellenden von Kenia nach Somalia mit dem Umstand, dass deren Betreuungsperson, die mit ihnen die Reise gemacht habe, nicht in der Lage gewesen sei, sie in Kenia weiterhin zu unterstützen. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch vorgebracht hat, die Gesuchstellenden würden auch in Somalia keinerlei Unterstützung erhalten, erschliesst sich indes aus den Akten nicht hinreichend, weshalb die Gesuchstellenden zurückgekehrt sind. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden nach ihrem Aufenthalt in Kenia, wo sie sich in Sicherheit befunden hatten, freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sind, legt den Schluss nahe, dass sie sich dort nicht in einer derart prekären Lage befinden, wie vorgebracht wird. Hinweis dafür, dass es ihnen besser geht als geltend gemacht, ist schliesslich auch die Tatsache, dass sie mit dem Flugzeug nach Nairobi gelangen konnten. Sie verfügen, daraus zu schliessen, über gewisse finanzielle Hilfe. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht, wenn sich die betroffene Person in einem Drittstaat befindet oder sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, statt vieler zuletztF-3076/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2). Dies müssen sich vorliegend auch die Gesuchstellenden vorhalten lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden alleine aus dem Umstand, dass sie sich ohne Eltern in Somalia aufhalten, keine konkrete Gefährdung an Leib und Leben ableiten können. Es wird nicht verkannt, dass sie sich in einer schwierigen Lage befinden. Insgesamt ist ihre Situation aber mit jener zahlreicher somalischer Jugendlicher vergleichbar. Sollten sie tatsächlich keinerlei Unterstützung mehr erhalten, sind sie gehalten, sich an eine Hilfsorganisation vor Ort zu wenden. Eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen somalischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt ebenfalls keinen Anspruch auf Ausstellung humanitärer Visa und auch die familiäre Beziehung der Gesuchstellenden zu ihrer seit dem Jahr 2021 in der Schweiz lebenden Mutter, vermag daran nichts zu ändern.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen den Gesuchstellenden nationale Visa aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnten, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellenden in Somalia keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr ausgesetzt sind.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 gewährte die Instruktionsrichterin jedoch die unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: