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F-599/2024

F-599/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am (...) beantragte der am (...) geborene Beschwerdeführer, Staatsange- höriger Aserbaidschans, bei der Schweizer Botschaft in Baku die Ausstel- lung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 1/pag. 118 ff.).

Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, dass nach der Machtüber- nahme durch die Nachfolger des russischen Reiches, Bolschewiki und Kommunisten, in seiner Heimat Repressionen gegen ihn und seine Ange- hörigen begonnen hätten. Im Laufe der Jahre habe er wegen dieser Unter- drückung und zur Wiederherstellung seiner Rechte Klagen bei über 70 Ge- richten eingereicht, Tausende von Beschwerden bei den zuständigen Lan- desbehörden geführt und mehr als 30 Proteste abgehalten. Er und seine alte Mutter seien viele Male auf die Polizeiwache gebracht und während Stunden widerrechtlich eingesperrt worden. Der Staat und die Firma (...) hätten ihr Haus und ihr Land, das Millionen wert sei, ohne Entschädigung im Jahre (...) zerstört respektive enteignet. Die Polizei habe seinen (...) Va- ter während (Nennung Dauer) geschlagen und beschimpft, worauf dieser gestorben sei. Seine (...) minderjährigen Kinder seien (Nennung Dauer) von aserbaidschanischen Staatsvertretern und der Polizei Gewalt, Angst und Stress ausgesetzt worden. Im kalten (Nennung Zeitpunkt) seien sie obdachlos geworden. Während dieser Zeit sei sein (...) Kind geboren wor- den und der Staat leiste keine Hilfe. Obwohl seine Frau eine (Nennung Leiden) habe, sei ihr im Jahre (...) die entsprechende Rente gekündigt wor- den. Sie würden nun seit der Zerstörung ihres Hauses im Haus seines (Nennung Verwandter) wohnen, welches die korrupten und kriminellen Be- amten des aserbaidschanischen Staates gewaltsam hätten einnehmen wollen. Die (Nennung Bank) habe nämlich ein angeblich im Namen seines (Nennung Verwandter) unterzeichnetes Dokument mit einer gefälschten Bürgschaftsvereinbarung für eine Bankschuld vorgelegt, um das Haus be- schlagnahmen zu können. Nach einem (...)jährigen Gerichtsstreit (...) hät- ten die Experten schliesslich bestätigt, dass die Unterschrift seines (Nen- nung Verwandter) gefälscht worden sei. Ihre materiellen und moralischen Forderungen an die (Nennung Bank) würden jedoch von den Gerichten abgelehnt. Er habe während (Nennung Dauer) im (Nennung Ministerium) der Republik Aserbaidschan gearbeitet. Am (...) sei er auf Anordnung des (Nennung Ministerium) entlassen worden. Dies weil er gegen die Verbre- chen von (Nennung Person) und seinen kriminellen Beamten protestierte habe. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt, schikaniert, bedroht und schliesslich – als er wegen seiner (Nennung Leiden) krankgeschrieben

F-599/2024 Seite 3 gewesen sei – entlassen worden. Auch sein Sohn, der im (Nennung Minis- terium) tätig gewesen sei und sein (Nennung Verwandter), der auf (Nen- nung Arbeitgeber) in Aserbaidschan gearbeitet habe, seien aufgrund fal- scher Anschuldigungen korrupter aserbaidschanischer Beamter im Jahr (...) entlassen worden. Infolge ihrer Arbeitslosigkeit und der Repressionen hätten sie keinen Zugang zu lebenswichtigen Behandlungen ihrer gesund- heitlichen Beschwerden und erhielten auch keine Medikamente. Seine zwei Töchter, die studiert hätten, seien arbeitslos. Zudem sei sein Sohn verheiratet und habe ein (...) altes Kind; auch dessen Ehefrau habe keine Arbeit. B. Mit Formularverfügung vom 25. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 1/pag. 22). C. Mit Entscheid vom 3. November 2023 wies die Vorinstanz die dagegen er- hobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. und 16. Dezember 2022 ab (vgl. SEM act. 1/pag. 123-129 und 149-155). D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 3. November 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Anträge auf ein humanitäres Visum für ihn und seine Angehörigen seien einer fairen Prüfung zu unterziehen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel in Kopie (Aufzählung Be- weismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 verwies die Instruktionsrich- terin für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einrei- chung einer Vernehmlassung. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 die

F-599/2024 Seite 4 Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am

22. Februar 2024 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht übermittelt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das auf Seite 1 der Beschwerdeschrift gestellte Begehren, es seien die Anträge seiner Familienangehörigen auf ein humanitäres Visum erneut und fair zu prüfen, ist nicht einzutreten. Diese Frage war nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung; in dieser wurde einzig der Visumsantrag des Be- schwerdeführers beurteilt. Dieses Begehren stellt daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehöriger Aserbaidschans unterliegt der Beschwerdefüh- rer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur

F-599/2024 Seite 5 Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nati- onalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindun- gen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu be- rücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die fehlerhafte oder unvollständige Fest- stellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen sowie sinngemäss eine Verlet- zung der Begründungspflicht.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Be- hörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG,

2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation und seiner Ge- fährdungslage in seiner Heimat auseinandergesetzt. Es ist weder substan- ziiert dargetan noch ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete wei- tere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation in Aserbaidschan sowie mit den eingereichten Beweismitteln, welche insbesondere die jahrelange Diskriminierung und Unterdrückung der Familie des Beschwerdeführers aufzeigen sollen, aus- einandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung

F-599/2024 Seite 7 und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben ein- gereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 S. 4). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachge- recht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die lange Verfahrens- dauer. Die Bearbeitung seines Antrags auf ein humanitäres Visum sei künstlich verzögert worden und habe insgesamt 22 Monate gedauert. Seine im Dezember 2022 verfasste Einsprache auf den Formularentscheid der Schweizer Botschaft sei von letzterer erst im Sommer 2023 an das SEM übermittelt worden. Seine Kritik erweist sich als unbegründet. Zwi- schen der Einreichung des Gesuchs am 3. Mai 2022 und dem Entscheid der Schweizer Vertretung vom 25. November 2022 liegen etwas mehr als sechs Monate. Weitere sieben Monate liegen zwischen der Einreichung der Einsprache am 12./16. Dezember 2022 und deren Übermittlung an das SEM im Juli 2023. Fünf Monate später – am 3. November 2023 – erging der angefochtene Entscheid des SEM. Zwischen Einreichung des Gesuchs und dessen Erledigung sind somit – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht – keine 22 Monate, sondern deren 18 verstrichen. Wohl hat das Verfahren seit der Einreichung des Gesuchs bis zum Entscheid des SEM längere Zeit gedauert. Der Beschwerdeführer blendet in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass sein Verfahren in sachverhaltlicher Hin- sicht einen relativ grossen Umfang aufweist; zudem verursachte er der Schweizer Vertretung mit seinen zahlreichen Eingaben und Anfragen einen hohen administrativen Aufwand, den es zu bearbeiten galt, so gerade auch mit Blick auf eine Aufbereitung seines Falles zuhanden des SEM. Weiter ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine persön- liche Situation sich eine schnellere Erledigung seines Gesuchs erhoffte. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nach- lässigkeit der Schweizer Botschaft oder des SEM hinsichtlich der Verfah- rensdauer ersichtlich. Angesichts des Umfangs der Verfahrensakten und in

F-599/2024 Seite 8 Berücksichtigung der Prioritätenordnung von Botschaft und SEM sowie der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und hin- zunehmen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Verfahren länger dau- ern können. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ver- fängt die Rüge der langen Verfahrensdauer respektive der Verzögerung des Verfahrens nicht.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 3. November 2023 zur Auffassung, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wäre. Es sei anzuerkennen, dass er sich insbe- sondere in wirtschaftlicher Hinsicht in einer schwierigen und unangeneh- men Lebenssituation befinde; hingegen sei nicht belegt, dass er unmittel- bar und konkret an Leib und Leben bedroht sei und das Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend notwendig wäre. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien gemäss den vorliegenden Akten seit mindestens dem Jahr (...), als er sein Haus verloren habe, von gewissen Schwierigkei- ten geprägt. Diese hätten sich nach seiner Entlassung aus dem (Nennung Ministerium) im Jahr (...) verstärkt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen deute jedoch nichts darauf hin, dass er in Aserbaidschan verfolgt würde und sich in einer unmittelbaren Notsituation befinden würde oder an Leib und Leben gefährdet wäre.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest und weist im Ein- zelnen darauf hin, dass in seiner Heimat eine Diktatur herrsche und Men- schenrechtsverletzungen verübt würden. Seine Familie "schmore seit vie- len Jahren in dieser Hölle". Sie hätten als letzte Hoffnung ein humanitäres Visum bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Republik Aserbaidschan beantragt. Leider hätten sowohl die Botschaft als auch das SEM eine Haltung der Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit an den Tag gelegt, gleich wie die Behörden seiner Heimat. Auch die Begründung des ablehnenden SEM-Entscheids sei nicht haltbar.

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E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerde- führers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer lebt den Akten zufolge zusammen mit seiner Kernfamilie noch immer in Aserbaidschan im Haus eines (Nennung Ver- wandter). Er führt, zusammen mit weiteren Angehörigen, seit mehreren Jahren Gerichtsprozesse und Verfahren gegen die heimatlichen Behörden, um sich gegen die geltend gemachte staatliche Repression und die Unge- rechtigkeiten gegenüber seiner Familie, so insbesondere auch in arbeits- rechtlicher Hinsicht, zu wehren. Sodann kandidierte er – wenn auch erfolg- los – für die Parlamentswahlen im Jahr (...) und protestierte viele Male res- pektive seit Jahren gegen Wahlbetrug und die angeführte Unterdrückung durch die aserbaidschanischen Behörden.

E. 7.2 Mit seinen Vorbringen und den zum Beleg derselben eingereichten zahlreichen Unterlagen vermag er indes nicht rechtsgenügend darzutun (zum Beweismass siehe Urteil F-1077/2022 E. 5.2-5.4), dass er dort als Individuum einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Trotz der von ihm vorgebrachten vielen Ver- fahren und von ihm organisierten Protesten, welche sich hauptsächlich ge- gen die Enteignung/Zerstörung seines Hauses, die Entlassung aus dem (Nennung Ministerium) und gegen Wahlbetrug richten, wurde er offensicht- lich von den Behörden in den letzten Jahren weder verhaftet noch bedroht oder auf andere Weise einem solchen Druck ausgesetzt, dass offensicht- lich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Per- son geschlossen werden müsste. Der Umstand, dass es ihm möglich war, sich gerichtlich gegen seine Entlassung und gegen die Zerstörung seines Hauses zu wehren, für die Parlamentswahlen zu kandidieren und Proteste zu organisieren oder dass der von (...) bis (...) dauernde Gerichtsstreit um eine gefälschte Unterschrift auf einer Bürgschaftsvereinbarung zugunsten seiner Familie respektive seines (Nennung Verwandter) ausfiel, unter- streicht diese Einschätzung. Das Gericht verkennt nicht, dass er sich in seiner Heimat in einer – auch wirtschaftlich – schwierigen und belastenden Situation befindet. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr an Leib und Le- ben vermag diese jedoch nicht zu begründen.

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E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus huma- nitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwer- deführer keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Daher fehlt es, unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraus- setzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskos- ten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-599/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Aserbaidschan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 3. November 2023. Sachverhalt: A. Am (...) beantragte der am (...) geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Aserbaidschans, bei der Schweizer Botschaft in Baku die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 1/pag. 118 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, dass nach der Machtübernahme durch die Nachfolger des russischen Reiches, Bolschewiki und Kommunisten, in seiner Heimat Repressionen gegen ihn und seine Angehörigen begonnen hätten. Im Laufe der Jahre habe er wegen dieser Unterdrückung und zur Wiederherstellung seiner Rechte Klagen bei über 70 Gerichten eingereicht, Tausende von Beschwerden bei den zuständigen Landesbehörden geführt und mehr als 30 Proteste abgehalten. Er und seine alte Mutter seien viele Male auf die Polizeiwache gebracht und während Stunden widerrechtlich eingesperrt worden. Der Staat und die Firma (...) hätten ihr Haus und ihr Land, das Millionen wert sei, ohne Entschädigung im Jahre (...) zerstört respektive enteignet. Die Polizei habe seinen (...) Vater während (Nennung Dauer) geschlagen und beschimpft, worauf dieser gestorben sei. Seine (...) minderjährigen Kinder seien (Nennung Dauer) von aserbaidschanischen Staatsvertretern und der Polizei Gewalt, Angst und Stress ausgesetzt worden. Im kalten (Nennung Zeitpunkt) seien sie obdachlos geworden. Während dieser Zeit sei sein (...) Kind geboren worden und der Staat leiste keine Hilfe. Obwohl seine Frau eine (Nennung Leiden) habe, sei ihr im Jahre (...) die entsprechende Rente gekündigt worden. Sie würden nun seit der Zerstörung ihres Hauses im Haus seines (Nennung Verwandter) wohnen, welches die korrupten und kriminellen Beamten des aserbaidschanischen Staates gewaltsam hätten einnehmen wollen. Die (Nennung Bank) habe nämlich ein angeblich im Namen seines (Nennung Verwandter) unterzeichnetes Dokument mit einer gefälschten Bürgschaftsvereinbarung für eine Bankschuld vorgelegt, um das Haus beschlagnahmen zu können. Nach einem (...)jährigen Gerichtsstreit (...) hätten die Experten schliesslich bestätigt, dass die Unterschrift seines (Nennung Verwandter) gefälscht worden sei. Ihre materiellen und moralischen Forderungen an die (Nennung Bank) würden jedoch von den Gerichten abgelehnt. Er habe während (Nennung Dauer) im (Nennung Ministerium) der Republik Aserbaidschan gearbeitet. Am (...) sei er auf Anordnung des (Nennung Ministerium) entlassen worden. Dies weil er gegen die Verbrechen von (Nennung Person) und seinen kriminellen Beamten protestierte habe. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt, schikaniert, bedroht und schliesslich - als er wegen seiner (Nennung Leiden) krankgeschrieben gewesen sei - entlassen worden. Auch sein Sohn, der im (Nennung Ministerium) tätig gewesen sei und sein (Nennung Verwandter), der auf (Nennung Arbeitgeber) in Aserbaidschan gearbeitet habe, seien aufgrund falscher Anschuldigungen korrupter aserbaidschanischer Beamter im Jahr (...) entlassen worden. Infolge ihrer Arbeitslosigkeit und der Repressionen hätten sie keinen Zugang zu lebenswichtigen Behandlungen ihrer gesundheitlichen Beschwerden und erhielten auch keine Medikamente. Seine zwei Töchter, die studiert hätten, seien arbeitslos. Zudem sei sein Sohn verheiratet und habe ein (...) altes Kind; auch dessen Ehefrau habe keine Arbeit. B. Mit Formularverfügung vom 25. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 1/pag. 22). C. Mit Entscheid vom 3. November 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. und 16. Dezember 2022 ab (vgl. SEM act. 1/pag. 123-129 und 149-155). D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 3. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Anträge auf ein humanitäres Visum für ihn und seine Angehörigen seien einer fairen Prüfung zu unterziehen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel in Kopie (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 verwies die Instruktionsrichterin für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das auf Seite 1 der Beschwerdeschrift gestellte Begehren, es seien die Anträge seiner Familienangehörigen auf ein humanitäres Visum erneut und fair zu prüfen, ist nicht einzutreten. Diese Frage war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; in dieser wurde einzig der Visumsantrag des Beschwerdeführers beurteilt. Dieses Begehren stellt daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Aserbaidschans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die fehlerhafte oder unvollständige Feststellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation und seiner Gefährdungslage in seiner Heimat auseinandergesetzt. Es ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation in Aserbaidschan sowie mit den eingereichten Beweismitteln, welche insbesondere die jahrelange Diskriminierung und Unterdrückung der Familie des Beschwerdeführers aufzeigen sollen, auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 S. 4). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 4.4 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die lange Verfahrensdauer. Die Bearbeitung seines Antrags auf ein humanitäres Visum sei künstlich verzögert worden und habe insgesamt 22 Monate gedauert. Seine im Dezember 2022 verfasste Einsprache auf den Formularentscheid der Schweizer Botschaft sei von letzterer erst im Sommer 2023 an das SEM übermittelt worden. Seine Kritik erweist sich als unbegründet. Zwischen der Einreichung des Gesuchs am 3. Mai 2022 und dem Entscheid der Schweizer Vertretung vom 25. November 2022 liegen etwas mehr als sechs Monate. Weitere sieben Monate liegen zwischen der Einreichung der Einsprache am 12./16. Dezember 2022 und deren Übermittlung an das SEM im Juli 2023. Fünf Monate später - am 3. November 2023 - erging der angefochtene Entscheid des SEM. Zwischen Einreichung des Gesuchs und dessen Erledigung sind somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine 22 Monate, sondern deren 18 verstrichen. Wohl hat das Verfahren seit der Einreichung des Gesuchs bis zum Entscheid des SEM längere Zeit gedauert. Der Beschwerdeführer blendet in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass sein Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht einen relativ grossen Umfang aufweist; zudem verursachte er der Schweizer Vertretung mit seinen zahlreichen Eingaben und Anfragen einen hohen administrativen Aufwand, den es zu bearbeiten galt, so gerade auch mit Blick auf eine Aufbereitung seines Falles zuhanden des SEM. Weiter ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine persönliche Situation sich eine schnellere Erledigung seines Gesuchs erhoffte. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit der Schweizer Botschaft oder des SEM hinsichtlich der Verfahrensdauer ersichtlich. Angesichts des Umfangs der Verfahrensakten und in Berücksichtigung der Prioritätenordnung von Botschaft und SEM sowie der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen verfängt die Rüge der langen Verfahrensdauer respektive der Verzögerung des Verfahrens nicht. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 3. November 2023 zur Auffassung, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wäre. Es sei anzuerkennen, dass er sich insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht in einer schwierigen und unangenehmen Lebenssituation befinde; hingegen sei nicht belegt, dass er unmittelbar und konkret an Leib und Leben bedroht sei und das Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend notwendig wäre. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien gemäss den vorliegenden Akten seit mindestens dem Jahr (...), als er sein Haus verloren habe, von gewissen Schwierigkeiten geprägt. Diese hätten sich nach seiner Entlassung aus dem (Nennung Ministerium) im Jahr (...) verstärkt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen deute jedoch nichts darauf hin, dass er in Aserbaidschan verfolgt würde und sich in einer unmittelbaren Notsituation befinden würde oder an Leib und Leben gefährdet wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest und weist im Einzelnen darauf hin, dass in seiner Heimat eine Diktatur herrsche und Menschenrechtsverletzungen verübt würden. Seine Familie "schmore seit vielen Jahren in dieser Hölle". Sie hätten als letzte Hoffnung ein humanitäres Visum bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Republik Aserbaidschan beantragt. Leider hätten sowohl die Botschaft als auch das SEM eine Haltung der Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit an den Tag gelegt, gleich wie die Behörden seiner Heimat. Auch die Begründung des ablehnenden SEM-Entscheids sei nicht haltbar.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer lebt den Akten zufolge zusammen mit seiner Kernfamilie noch immer in Aserbaidschan im Haus eines (Nennung Verwandter). Er führt, zusammen mit weiteren Angehörigen, seit mehreren Jahren Gerichtsprozesse und Verfahren gegen die heimatlichen Behörden, um sich gegen die geltend gemachte staatliche Repression und die Ungerechtigkeiten gegenüber seiner Familie, so insbesondere auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht, zu wehren. Sodann kandidierte er - wenn auch erfolglos - für die Parlamentswahlen im Jahr (...) und protestierte viele Male respektive seit Jahren gegen Wahlbetrug und die angeführte Unterdrückung durch die aserbaidschanischen Behörden. 7.2 Mit seinen Vorbringen und den zum Beleg derselben eingereichten zahlreichen Unterlagen vermag er indes nicht rechtsgenügend darzutun (zum Beweismass siehe Urteil F-1077/2022 E. 5.2-5.4), dass er dort als Individuum einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Trotz der von ihm vorgebrachten vielen Verfahren und von ihm organisierten Protesten, welche sich hauptsächlich gegen die Enteignung/Zerstörung seines Hauses, die Entlassung aus dem (Nennung Ministerium) und gegen Wahlbetrug richten, wurde er offensichtlich von den Behörden in den letzten Jahren weder verhaftet noch bedroht oder auf andere Weise einem solchen Druck ausgesetzt, dass offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person geschlossen werden müsste. Der Umstand, dass es ihm möglich war, sich gerichtlich gegen seine Entlassung und gegen die Zerstörung seines Hauses zu wehren, für die Parlamentswahlen zu kandidieren und Proteste zu organisieren oder dass der von (...) bis (...) dauernde Gerichtsstreit um eine gefälschte Unterschrift auf einer Bürgschaftsvereinbarung zugunsten seiner Familie respektive seines (Nennung Verwandter) ausfiel, unterstreicht diese Einschätzung. Das Gericht verkennt nicht, dass er sich in seiner Heimat in einer - auch wirtschaftlich - schwierigen und belastenden Situation befindet. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr an Leib und Leben vermag diese jedoch nicht zu begründen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: