Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen (geb. […] und […], afghanische Staatsange- hörige) reichten am 21. Februar 2024 bei der Schweizerischen Ausland- vertretung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung von humanitären Visa ein. B. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügung vom
21. März 2024 die Ausstellung der Visa, wogegen die Beschwerdeführerin- nen am 17. April 2024 Einsprache erhoben. C. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom
1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten die Ausstellung humanitärer Visa und die Bewilligung ihrer Einreise. Ferner sei ihre Notsituation festzustellen und ihnen die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 liess der Rechtsvertre- ter dem Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, datie- rend vom 10. Oktober 2024 zukommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
F-4133/2024 Seite 3
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführe- rinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ih- rem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten krieger-
F-4133/2024 Seite 4 ischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind wei- tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an- deren Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Gan- zen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-599/2024 vom
12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Pub- likation vorgesehen]) und hierfür der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Ur- teil F-1077/2022 E. 5.4.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die Be- schwerdeführerinnen seien in ihrem Heimatland nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Der eingereichte Drohbrief der Taliban könne nicht verifiziert werden. Solchen Dokumenten könne nur zusammen mit anderen Beweismitteln und substantiierten, stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zu- kommen. Die Vorbringen seien wenig detailreich und nicht überzeugend. Die Inhaftierung des Vaters sei nicht belegt. Zudem sei es den Beschwer- deführerinnen problemlos möglich gewesen unter der Talibanherrschaft Pässe und Visa zu erhalten und mit dem Flugzeug auszureisen. Somit wür- den sie kaum gezielt von den Taliban verfolgt. Die restlichen Familienan- gehörigen hätten sie ohne Weiteres in Afghanistan zurückgelassen, und zu einer drohenden Rückschaffung von Pakistan nach Afghanistan seien keine Unterlagen eingereicht worden. Sie seien zudem seit dem 6. Dezem- ber 2023 bei der Society for Human Rights and Prisoners Aid (SHARP) in Pakistan registriert, und es lägen keine Hinweise für eine unmittelbar be- vorstehende Rückschaffung nach Afghanistan vor. Ein Bruder der Be-
F-4133/2024 Seite 5 schwerdeführerinnen lebe zwar in der Schweiz, weil sie aber nicht gefähr- det seien, bleibe dieser Umstand für den Entscheid unbeachtlich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Rechtsmitteleingabe an ihren bisherigen Vorbringen fest. Sie machen geltend, sie hätten in ihrer Heimat einen (…) betrieben. Als sämtliche (…) im Jahr 2023 von den Taliban ge- schlossen worden seien, hätten sie dagegen demonstriert. Da sie ohne Ar- beit in Geldnot geraten seien, hätten sie Kundinnen zu Hause betreut. Die Taliban hätten davon Kenntnis erhalten und seien deswegen in ihrer Abwe- senheit zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Vater gewarnt und das Zimmer zerstört, worin sie gearbeitet hätten. Ihr Vater sei verhaftet und misshandelt worden. Ihm sei gesagt worden, er werde freigelassen, wenn er seine Töchter den Taliban übergebe. Er sei eine Nacht in Haft gewesen und habe sie daraufhin angehalten, das Haus zu verlassen. Sie hätten ei- nen Drohbrief erhalten und es habe stets die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet oder zwangsverheiratet worden wären. Sie hätten sich deswegen bei ihrer älteren Schwester versteckt. Deren Ehemann habe ihnen ein Vi- sum besorgt und sie zum Flughafen gebracht, was schwierig gewesen sei, weil ihre Namen den Taliban bekannt seien. Bei einer Rückkehr in ihre Hei- mat würden sie direkt in Afghanistan am Flughafen festgenommen und zum Tode verurteilt. In Pakistan lebten sie illegal und müssten so schnell wie möglich ausreisen. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 wiederholen sie die bereits vor der Vorinstanz und in der Beschwerde gemachten Ausführun- gen.
E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben illegal in Pakistan aufhalten. Die allgemeinen Lebensbe- dingungen von Flüchtlingen in Pakistan sind nicht einfach und die Be- schwerdeführerinnen befinden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer schwierigen persönlichen Lage. Da jedoch keine Gründe erkennbar sind, die im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertig- ten (nachfolgend E. 5.2), besteht keine Veranlassung, sich zu einer mögli- chen Gefährdung in Pakistan weiter zu äussern.
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge-
F-4133/2024 Seite 6 meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-406/2024 vom 11. Juli 2024 E. 6.3.1.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html ˃, [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 06.09.2024). Die Beschwerdeführerin- nen machen weder geltend, der Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahezustehen, noch bezeichnen sie sich als westlich orientiert. Ein abstraktes Risikoprofil ist daher nicht erkennbar. Zur Situation der Frauen ist anzuführen, dass sie beispielsweise im Staats- dienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Af- ghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu ge- schlechtsspezifischer Gewalt (European Agency for Asylum [EUAA], Af- ghanistan: Targeting of individuals < https://euaa.europa.eu/publica- tions/afghanistan-targeting-individuals >, 16. September 2022, S. 85 ff., abgerufen am 06.09.2024). Meist können sie sich nur noch in Begleitung eines männlichen Verwandten ausserhalb des Hauses bewegen (SEM, Ri- sikoprofile S. 34; radio free europe, 31. Januar 2024: All Doors Are Closed For Single And Unaccompanied Afghan Women Under The Taliban, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-restrictions-single-women- widows/32799903.html >, abgerufen am 06.09.2024). Die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise – und nicht einzig die Be- schwerdeführerinnen individuell – betroffen. Das blosse Merkmal des weib- lichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall of- fensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Af- ghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen.
E. 5.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerinnen nicht belegt. Die Vorbringen sind wenig detailreich und dem in Kopie nachgereichten Drohbrief kann keine Beweis- kraft zukommen, zumal solche Schreiben bekannterweise ohne weiteres
F-4133/2024 Seite 7 auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Der problemlose Erhalt von Pässen und Visa stellt einen bedeutenden Hinweis für die fehlende gezielte Bedro- hung der Beschwerdeführerinnen durch die Taliban dar. Die vorliegenden Akten und die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine individuelle, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung zu begründen, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Eine besondere Notsituation der Beschwerde- führerinnen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4133/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4133/2024 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______
2. B._______ beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Postfach 2108, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (geb. [...] und [...], afghanische Staatsangehörige) reichten am 21. Februar 2024 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung von humanitären Visa ein. B. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügung vom 21. März 2024 die Ausstellung der Visa, wogegen die Beschwerdeführerinnen am 17. April 2024 Einsprache erhoben. C. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten die Ausstellung humanitärer Visa und die Bewilligung ihrer Einreise. Ferner sei ihre Notsituation festzustellen und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, datierend vom 10. Oktober 2024 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]) und hierfür der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Heimatland nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Der eingereichte Drohbrief der Taliban könne nicht verifiziert werden. Solchen Dokumenten könne nur zusammen mit anderen Beweismitteln und substantiierten, stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Die Vorbringen seien wenig detailreich und nicht überzeugend. Die Inhaftierung des Vaters sei nicht belegt. Zudem sei es den Beschwerdeführerinnen problemlos möglich gewesen unter der Talibanherrschaft Pässe und Visa zu erhalten und mit dem Flugzeug auszureisen. Somit würden sie kaum gezielt von den Taliban verfolgt. Die restlichen Familienangehörigen hätten sie ohne Weiteres in Afghanistan zurückgelassen, und zu einer drohenden Rückschaffung von Pakistan nach Afghanistan seien keine Unterlagen eingereicht worden. Sie seien zudem seit dem 6. Dezember 2023 bei der Society for Human Rights and Prisoners Aid (SHARP) in Pakistan registriert, und es lägen keine Hinweise für eine unmittelbar bevorstehende Rückschaffung nach Afghanistan vor. Ein Bruder der Beschwerdeführerinnen lebe zwar in der Schweiz, weil sie aber nicht gefährdet seien, bleibe dieser Umstand für den Entscheid unbeachtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Rechtsmitteleingabe an ihren bisherigen Vorbringen fest. Sie machen geltend, sie hätten in ihrer Heimat einen (...) betrieben. Als sämtliche (...) im Jahr 2023 von den Taliban geschlossen worden seien, hätten sie dagegen demonstriert. Da sie ohne Arbeit in Geldnot geraten seien, hätten sie Kundinnen zu Hause betreut. Die Taliban hätten davon Kenntnis erhalten und seien deswegen in ihrer Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Vater gewarnt und das Zimmer zerstört, worin sie gearbeitet hätten. Ihr Vater sei verhaftet und misshandelt worden. Ihm sei gesagt worden, er werde freigelassen, wenn er seine Töchter den Taliban übergebe. Er sei eine Nacht in Haft gewesen und habe sie daraufhin angehalten, das Haus zu verlassen. Sie hätten einen Drohbrief erhalten und es habe stets die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet oder zwangsverheiratet worden wären. Sie hätten sich deswegen bei ihrer älteren Schwester versteckt. Deren Ehemann habe ihnen ein Visum besorgt und sie zum Flughafen gebracht, was schwierig gewesen sei, weil ihre Namen den Taliban bekannt seien. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden sie direkt in Afghanistan am Flughafen festgenommen und zum Tode verurteilt. In Pakistan lebten sie illegal und müssten so schnell wie möglich ausreisen. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 wiederholen sie die bereits vor der Vorinstanz und in der Beschwerde gemachten Ausführungen. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben illegal in Pakistan aufhalten. Die allgemeinen Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Pakistan sind nicht einfach und die Beschwerdeführerinnen befinden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer schwierigen persönlichen Lage. Da jedoch keine Gründe erkennbar sind, die im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (nachfolgend E. 5.2), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan weiter zu äussern. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-406/2024 vom 11. Juli 2024 E. 6.3.1.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern , 16. September 2022, S. 85 ff., abgerufen am 06.09.2024). Meist können sie sich nur noch in Begleitung eines männlichen Verwandten ausserhalb des Hauses bewegen (SEM, Risikoprofile S. 34; radio free europe, 31. Januar 2024: All Doors Are Closed For Single And Unaccompanied Afghan Women Under The Taliban, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-restrictions-single-women-widows/32799903.html , abgerufen am 06.09.2024). Die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. 5.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerinnen nicht belegt. Die Vorbringen sind wenig detailreich und dem in Kopie nachgereichten Drohbrief kann keine Beweiskraft zukommen, zumal solche Schreiben bekannterweise ohne weiteres auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Der problemlose Erhalt von Pässen und Visa stellt einen bedeutenden Hinweis für die fehlende gezielte Bedrohung der Beschwerdeführerinnen durch die Taliban dar. Die vorliegenden Akten und die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine individuelle, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Eine besondere Notsituation der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: