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F-1077/2022

F-1077/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-21 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 28. Oktober 2021 beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geboren 1978) und seine Ehefrau B._______ (geboren 1989) für sich und ihre fünf Kinder (geboren 2006, 2009, 2014, 2016 und 2020; nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Ausstellung der nachgesuchten Visa. C. Am 2. Februar 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 11. Januar 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihnen Visa im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 18. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest und reichten weitere Dokumente zu den Akten. G. Am 3. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden aufgrund des vermeintlich schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 6 um prioritäre Behandlung der Beschwerde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das gegenständliche Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG.

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 VEV. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 5 Abs. 1 AIG) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 21 Abs. 1 Bst. c VEV).

E. 4.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; SEM, Weisung Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 6. September 2018 [Stand 16. Januar 2023] [nachfolgend: Weisung], S. 2 f., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/einreise_in_die_schweiz.html >, abgerufen am 21.02.2024).

E. 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1 und E. 6.4.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 5.5.2; F-6490/2016 vom 8. August 2017 E. 7 m.w.H.; siehe ferner Art. 31a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 und 1997 Nr. 15 E. 2f).

E. 4.4 Der Entscheid über die Einreise mittels eines nationalen Visums aus humanitären Gründen steht im pflichtgemässen Entscheidermessen der zuständigen Behörden (vgl. hierzu auch Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 13). Ein allgemeines Recht auf Einreise oder einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums kennt das schweizerische Ausländerrecht nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.1; 2014/1 E. 4.1.1; 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3). Das eigenmächtige und -verantwortliche Aufsuchen einer mitunter frei betret- und verlassbaren schweizerischen Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet keine internationale Schutzpflicht seitens der Schweiz. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des EuGH vom 7. März 2017 C-638/16 X und X gegen Belgien, Rn. 45 und 48 f.; BGE 149 I 72 E. 2.1.1 m.w.H.; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des BVGer F-5300/2021 vom 29. November 2021 E. 4; Lea Fritsche, Das Humanitäre Visum, Eine gleichwertige Alternative zum Botschaftsasylverfahren?, in: Jusletter 17. April 2023, S. 11 f.; Marie Holst, Visa für Schutzsuchende, Extraterritoriale Migrationssteuerung im Lichte der Menschenrechte, 2022, S. 319 ff.; Roman Lehner, Gemeinsame Visapolitik, in: Wollenschläger [Hrsg.], Europäischer Freizügigkeitsraum - Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht, 2021, Rz. 33; Annalisa Meloni, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Immigration and Asylum Law], Kap. 3, Art. 25 N. 5 und Art. 32 N. 2; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 1 N. 27 und N. 33; Daniel Thym, EU Immigration and Asylum Law, Kap. 2, Rz. 39a ff.).

E. 4.5 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3; siehe E. 6.3 hernach). Die Weisung des SEM betreffend humanitäre Visa (vgl. E. 4.2 hiervor) ist für das hiesige Gericht zwar unverbindlich, sie lässt aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, sodass mit ihr eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden kann. Praxisgemäss weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2; 133 V 450 E. 2.2.4; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1; E-1750/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3; D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.5).

E. 4.6 Das humanitäre Visum darf nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Familie sei im Sommer 2021 aufgrund der bisherigen (Erwerbs-) Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 ins Visier der Taliban geraten.

E. 5.1.1 Bis zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer 1 für die afghanische Regierung (...) gearbeitet. Er sei 20 Jahre lang Angestellter (...) gewesen. Militärdienst habe er nie geleistet.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 habe in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung zur Hebamme absolviert. Das Ausbildungsprogramm sei von (...) in Zusammenarbeit mit dem afghanischen Gesundheitsministerium initiiert und von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) durchgeführt worden. Bis 2010 habe die Beschwerdeführerin 2 für die NGO (...) in einer Klinik (...) gearbeitet. 2010 habe sie drei Weiterbildungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit (...) absolviert. Von 2011 bis 2013 habe sie an einem von (...) unterstützten Projekt betreffend die Ernährung von schwangeren Frauen und Kindern (...) gearbeitet. Zu dieser Thematik habe sie 2012 den Kurs (...) der NGO (...) besucht. In der Folge habe sie von 2014 bis 2017 als Ausbildnerin von Hebammen für die NGO (...) (tagsüber) sowie für (...) (abends) gearbeitet. Von 2017 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines von (...) unterstützten Kinderernährungsprogrammes als Kinderschutzbeauftragte tätig gewesen. Dabei habe sie weniger gut erschlossene Distrikte wie (...) besucht, wo sie unterernährte Kinder und schwangere Frauen betreut habe. Im Jahr 2020 sei sie von den Taliban «attackiert» worden.

E. 5.1.3 Zwei Tage nachdem die Taliban im August 2021 die Stadt (...) besetzt haben, hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 zu Hause aufgesucht und sie massiv bedroht. Ihnen sei vorgeworfen worden, ungläubig zu sein und mit der Regierung respektive mit ausländischen Personen zusammengearbeitet zu haben. Nach einer verbalen Auseinandersetzung um die Zwangsverheiratung einer der beiden Töchter mit den Taliban hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 geschlagen. Bei diesem «Angriff» sei die krebskranke älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einem Zusammenbruch ums Leben gekommen. Danach hätten die Taliban das Haus zwar verlassen, sie hätten aber deutlich gemacht, dass nun die Beschwerdeführerin 3 mit einem Angehörigen der Taliban zwangsverheiratet werden müsse. Andernfalls werde die gesamte Familie hingerichtet. In der darauffolgenden Nacht seien sie via Kabul zu Fuss in den Iran geflohen. Später hätten die Taliban ihr Haus in Besitz genommen. Im November 2021 sei derjenige Taliban, welcher die Beschwerdeführerin 2 mit einer Pistole geschlagen habe, zum (...) ernannt worden.

E. 5.2.1 Im nationalen humanitären Visumverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhältnismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 140 I 285 E. 6.3.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; 2019 I/6 E. 5.1). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 90 AIG). Diese erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Visabehörden und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 132 II 113 E. 3.2).

E. 5.2.2 Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumverfahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belastenden Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Zudem hat sie günstige Tatsachen zu behaupten. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären (vgl. Art. 90 Bst. a AIG; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411 E. 3.2.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK/VwVG, 2022, Art. 13 N. 3 ff.).

E. 5.2.3 Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensabläufe im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum seit 2012 aufgehobenen Asylverfahren bei Gesuchen aus dem Ausland (sog. «Botschaftsasyl») einfacher sind (vgl. Urteil E-1750/2015 E. 4.1 m.H.). Eine asylrechtliche Befragung hat im Rahmen des ausländerrechtlichen Visumverfahrens nicht zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.2; Urteil des BVGer D-68/2015 vom 24. März 2015 E. 5.1; Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes [nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 4455, 4490). Daher kann allein aus der Erteilung eines humanitären Visums an sich nicht schon auf das Vorliegen relevanter Asylgründe geschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-295/2021 vom 16. März 2022 E. 6.1; F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.8). Gleichwohl bleibt das persönliche Erscheinen - vorbehalten bleibt eine Dispensation aufgrund ausserordentlicher Umstände - bei der zuständigen Auslandsvertretung aber zwingend (vgl. Art. 23 Abs. 3 VEV).

E. 5.2.4 Entsprechend der visa-rechtlichen Beleg- und Begründungspflicht (zur Beweisführungslast im Schengener Visumverfahren allgemein: BVGE 2014/1 E. 4.3 f.; Art. 12 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Bst. a/ii der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 71; Urteil des BVGer F-5542/2022 vom 17. März 2023 E. 6.1) obliegt es auch im nationalen humanitären Visumverfahren der gesuchstellenden Person, ihre Gefährdungssituation nachzuweisen (vgl. Urteile des BVGer F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3; F-3837/2021 E. 3.3; Weisung, S. 3). Die vormals unter dem Instrument der räumlich beschränkten Schengen-Visa bestehende Praxis ist demnach weiterzuführen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1).

E. 5.2.5 Eine unterbliebene Mitwirkung kann nach angemessener Aufklärung über deren Inhalt und Tragweite der gesuchstellenden Person im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Bloss behauptete Tatsachen können als nicht bewiesen betrachtet werden. Wo es vordringlich oder ausschliesslich an der gesuchstellenden Person liegt, die ihr zumutbaren Unterlagen und Informationen zu liefern, darf die zuständige Visabehörde ohne weitere Sachverhaltsermittlungen auf die bestehende Aktenlage abstellen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 13 N. 92 f.; Lehner, a.a.O., Rz. 22; Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, Rz. 759 ff.; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 13 N. 39 und N. 43 f.).

E. 5.3 Unbesehen der Pflicht der gesuchstellenden Person, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, liegen Substantiierung und Nachweis der Risikosituation schon deshalb in ihrem Interesse, weil sie andernfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N. 19; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 13 N. 10).

E. 5.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4).

E. 5.4.1 Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich gesuchstellende Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaaten mit denselben Schwierigkeiten bei der Beweisbeschaffung (d.h. nicht leicht beweisbare Gefährdungssituation im Ausland; vgl. dazu Fanny Matthey, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 7 N. 2) konfrontiert sehen können, wie Personen im Asylverfahren. Trotz Berührungspunkten mit asylrechtlichen Fragestellungen hat sich das humanitäre Visumverfahren jedoch an den prozessualen und beweisrechtlichen Vorgaben des Ausländerrechts auszurichten (vgl. BVGE 2015/5 E. 2; Urteil D-295/2021 E. 6.1). Dies ist nicht zuletzt der gesetzgeberischen Intention geschuldet, per 29. September 2012 die Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuches im Ausland (sog. «Botschaftsasyl») sowie die damit verbundene Einreisebewilligung abzuschaffen und zum Schutze ernsthaft und unmittelbar gefährdeter Personen stattdessen auf das ersatzweise geschaffene Instrument des humanitären Visums zurückzugreifen (vgl. Botschaft, S. 4468 und S. 4490 f.; ausführlich dazu Fritsche, a.a.O., S. 2 ff.).

E. 5.4.2 Praxisgemäss muss die Gefährdung der betroffenen Person an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV offensichtlich sein (vgl. [statt vieler] Urteile des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 3.3; F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4; F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3; Botschaft, S. 4490; Weisung, S. 2). In Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht relativierten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.2 hiervor) hat bezüglich der Gefährdungssituation respektive der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum eine klare Sachlage vorzuliegen (siehe dazu etwa Urteil D-68/2015 E. 5.1 oder die Urteile des BVGer E-1654/2009 vom 23. März 2009; E-2891/2008 vom 8. Mai 2008 zum Vorliegen einer offensichtlichen Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG [in Kraft bis 31. Januar 2014; AS 2013 4379]). Der Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten davon überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn am Vorliegen einer solchen ausnahmsweisen Notsituation keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.2; Félix/Sieber/Chatton, a.a.O., S. 12; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 197; Isabelle Berger-Steiner, Beweismass: Lehren des Privatrechts für das öffentliche Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 112 ff.). Das Regelbeweismass für nationale humanitäre Visa korreliert damit grundsätzlich mit demjenigen für Schengen-Visa, wonach keine begründeten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und den Aussagen der gesuchstellenden Person bestehen dürfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 sowie die Schlussanträge in dieser Rechtssache, Rn. 33; Rolf Stahmann, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 6 Rz. 36).

E. 5.4.3 Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 12 N. 24). Denkbar ist eine derartige Beweiserleichterung infolge Beweisnot beispielsweise für die Behauptung eines illegalen Aufenthalts in einem Drittstaat oder einer unmittelbar bevorstehenden Rückschaffung in das Heimatland, was aber jeweils im konkret zu beurteilenden Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Urteile des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 6.2; F-985/2022 E. 6.4.2).

E. 5.5.1 Aufgrund von Zertifikaten, Diplomen und Bestätigungen können die Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 zur Hebamme in den Jahren 2008 und 2009 sowie ihre Weiterbildungen im Beruf zwischen 2010 und 2012 (...) urkundlich nachvollzogen werden. Das Zertifikat der NGO (...) sowie eine Bestätigung (...) vom 2. Juni 2016 deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2014 und 2017 als Hebamme respektive als Hebammen-Ausbildnerin tätig war. Eine langjährige Tätigkeit für eine westliche NGO geht aus den eingereichten Unterlagen aber nicht hervor. Substantiierte und detailbehaftete Ausführungen zu den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 machten die Beschwerdeführenden keine. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als rechtsgenügend dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 von 2017 bis 2021 als Kindesschutzbeauftragte im Rahmen eines (...)-Kinderernährungsprogrammes tätig war, denn bei dem hierzu eingereichten Beweismittel handelt es sich um die Fotokopie einer offenbar nicht eigenhändig unterzeichneten Dankesurkunde (...) zum Weltfrauentag. Darin wird sie - soweit ersichtlich - für ihr zivilgesellschaftliches Engagement gelobt. Ein Engagement für ein von (...) unterstütztes Ernährungsprogramm von 2017 bis 2021 ist damit aber nicht erstellt, weshalb ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens verbleiben (vgl. E. 5.4.2 hiervor).

E. 5.5.2 Im Weiteren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin 2 gegen die Taliban gerichtet gewesen sein soll. Allein die seit Jahren zurückliegende Tätigkeit als Hebamme oder die Absolvierung von Ausbildungen, welche durch westliche Hilfsorganisationen angeboten oder finanziert wurden, genügt nicht für die Annahme eines erhöhten Verfolgungsrisikos in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 21 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 21.02.2024; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 16, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , abgerufen am 21.02.2024; [...]).

E. 5.5.3 Sodann fallen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Übergriff der Taliban auf die Familie im August 2021 sowie zur Flucht in den Iran detailarm, stereotyp und wenig stringent aus. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Interviews am 28. Oktober 2021 auf der Botschaft die angeblichen Angreifer keiner Gruppierung zuordnen konnte, obwohl sie einen dieser Taliban «einige Zeit später» auf einem Bild in den Nachrichten erkannt haben will. Den eingereichten Fotos, worauf Verletzungen der Beschwerdeführerin 2 erkennbar sind, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der beschriebenen Situation im Sommer 2021 nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde angegeben wird, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ihre Heimat verlassen müssen, um ihr eigenes sowie das Leben ihrer «sieben Kinder» zu retten (vgl. a.a.O., S. 8 bzw. S. 12). Folglich bestehen doch begründete und erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Auseinandersetzung vom August 2021. Eine individuell-konkrete und ernsthafte, vor allem aber unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-7 durch die Taliban kann demnach nicht ausgemacht werden.

E. 5.6 Gänzlich unbelegt geblieben ist schliesslich die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1. In einem von ihm selbst eingeleiteten Visumverfahren genügt es nicht, unsubstantiiert und ohne Beweisurkunden eine Tätigkeit für die ehemalige Regierung und mithin eine Gefährdung durch die Taliban zu behaupten (vgl. E. 5.2 hiervor). Wäre er tatsächlich während 20 Jahren bei (...) angestellt gewesen, wäre es dem vertretenen Beschwerdeführer 1 durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Tätigkeit urkundlich zu belegen, oder zumindest substantiiert darzustellen. Auffallend ist ausserdem, dass die von ihm anlässlich der Botschaftsbefragung vom 28. Oktober 2021 erwähnten Drohbriefe der Taliban, welche diese im August 2021 angeblich vor sein Haus gelegt haben sollen, weder im Visum- noch im Einspracheverfahren weitere Erwähnung fanden.

E. 5.7 Eine besondere, visumrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Weitere Ausführungen zu den Fragen einer allfälligen zwangsweisen Repatriierung oder zur effektiven Schutzwirkung einer Registrierung beim UNHCR (vgl. dazu Urteil des BVGer F-601/2022 vom 11. August 2023 E. 5.2 f.) erübrigen sich bei gegebener Ausgangslage. Gleichermassen zielen die im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückschaffungsgefahr erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere. Auf weitere Abklärungen zu Ausmass und Wahrscheinlichkeit einer Rückschaffungsgefahr durfte die Vorinstanz verzichten (siehe zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen.

E. 6.1 Schliesslich führen die Beschwerdeführenden eine medizinische Notsituation des sechsjährigen Beschwerdeführers 6 als Grund für die Ausstellung eines humanitären Visums an. Als Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel im Iran hätten sie keinen Zugang zu einer Krankenversicherung und müssten die Behandlungskosten für die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selber bezahlen. Mangels finanzieller Mittel erhalte der Beschwerdeführer 6 in iranischen Spitälern keine Behandlung. Weder vom UNHCR noch von anderen Hilfsorganisationen (z.B. Médecins sans Frontières) erhielten sie Unterstützung.

E. 6.2 Ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage zur Verfügung steht, wurde bis anhin von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu etwa BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 E. 8; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4; E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5; Botschaft, S. 4490; Félix/Sieber/Chatton, a.a.O., S. 11). Eingehend muss die Frage jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden:

E. 6.2.1 In den handschriftlich ausgefertigten Arztberichten vom 13. Februar 2022 und vom 19. Februar 2022 wird zwar übereinstimmend festgehalten, der Beschwerdeführer 6 leide an einer Fallot-Tetralogie, das heisst an einem angeborenen Herzfehler (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl. 2020, S. 515). Während im Arztbericht vom 13. Februar 2022 unter Beilage von Kopien einer Echokardiografie sowie Röntgenbilder unspezifisch festgehalten wird, der Beschwerdeführer 6 benötige aufgrund von Rechtsherzinsuffizienz sowie Lungenhochdruck eine medizinische Behandlung und eine engmaschige Betreuung («critical care» und «close monitoring»), ist gemäss dem Arztbericht vom 19. Februar 2022 ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komplikationen wegen nicht aufgelöster Fäden im Bereich einer stattgehabten Operation notwendig. Beide Arztberichte sind ausserordentlich kurz gehalten und handschriftlich verfasst, sodass vor dem Hintergrund der doch inkonsequenten inhaltlichen Aussagen Gefälligkeitszeugnisse nicht ausgeschlossen werden können. Die weiter eingereichten Fotografien können entweder zeitlich nicht verortet oder dem Beschwerdeführer 6 nicht zugeordnet werden. Somit sind weder die schwere Gesundheitsbeeinträchtigung noch die behauptete Lebensgefahr des Beschwerdeführers 6 hinreichend erstellt.

E. 6.2.2 So oder anders haben Flüchtlinge gemäss einem Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom Dezember 2022 (Iran - Situation of Afghan Refugees, S. 67, < https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/euaa-country-origin-information-iran-situation-afghan-refugees-december-2022 >, abgerufen am 21.02.2024) sowie öffentlich abrufbaren Angaben des UNHCR (vgl. Announcement on Services Available for the Undocumented vom 26. September 2021, < https://help.unhcr.org/iran/en/2021/09/26/announcement-on-services-available-for-the-undocumented/ >, abgerufen am 21.02.2024) unabhängig ihres dokumentierten Status Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (vgl. auch SEM, Focus Pakistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, S. 23, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 21.02.2024). Der Beschwerdeführer 6 konnte sich im Iran eigenen Angaben zufolge mehrmals ärztlich behandeln lassen. Auch der offenbar an Diabetes leidende Beschwerdeführer 1 moniert nicht, im Iran keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Daher erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer 6 die finanziellen Mittel für ärztliche Behandlungen fehlen beziehungsweise dass er von Hilfsorganisationen keinerlei Unterstützung erfährt (zum Beweismass bei negativen Tatsachen vgl. E. 5.4.3 hiervor).

E. 6.3 In Würdigung der Sach- und Beweislage erscheint eine besonders kritische gesundheitliche Notsituation des Beschwerdeführers 6 nicht offensichtlich als hinreichend belegt. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer 6 für den Fall einer Rückschaffung nach Afghanistan auf eine medizinische Versorgung zurückgreifen könnte. Eine Gefährdung aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführenden im Iran erkannte die Schweizerische Auslandvertretung in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 nicht. Die Botschaft ist mit den örtlichen Begebenheiten weitaus besser vertraut als das angerufene Gericht und konnte sich anlässlich der Vorsprache ein persönliches Bild von den Beschwerdeführenden verschaffen. Das hiesige Gericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; 142 II 451 E. 4.5.1; 139 II 185 E. 9.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 4.4).

E. 7 Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu ihrem Nachteil nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Eine Notsituation, die sich vom Rest der afghanischen Bevölkerung abhebt und die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist nicht erstellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa sind nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1077/2022 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, und die Ehefrau,

2. B._______, sowie die Kinder,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Stefanie Obrecht, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022. Sachverhalt: A. Am 28. Oktober 2021 beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geboren 1978) und seine Ehefrau B._______ (geboren 1989) für sich und ihre fünf Kinder (geboren 2006, 2009, 2014, 2016 und 2020; nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Ausstellung der nachgesuchten Visa. C. Am 2. Februar 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 11. Januar 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihnen Visa im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 18. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest und reichten weitere Dokumente zu den Akten. G. Am 3. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden aufgrund des vermeintlich schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 6 um prioritäre Behandlung der Beschwerde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das gegenständliche Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG.

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 VEV. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 5 Abs. 1 AIG) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 21 Abs. 1 Bst. c VEV). 4.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; SEM, Weisung Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 6. September 2018 [Stand 16. Januar 2023] [nachfolgend: Weisung], S. 2 f., , abgerufen am 21.02.2024). 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1 und E. 6.4.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 5.5.2; F-6490/2016 vom 8. August 2017 E. 7 m.w.H.; siehe ferner Art. 31a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 und 1997 Nr. 15 E. 2f). 4.4 Der Entscheid über die Einreise mittels eines nationalen Visums aus humanitären Gründen steht im pflichtgemässen Entscheidermessen der zuständigen Behörden (vgl. hierzu auch Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 13). Ein allgemeines Recht auf Einreise oder einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums kennt das schweizerische Ausländerrecht nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.1; 2014/1 E. 4.1.1; 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3). Das eigenmächtige und -verantwortliche Aufsuchen einer mitunter frei betret- und verlassbaren schweizerischen Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet keine internationale Schutzpflicht seitens der Schweiz. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des EuGH vom 7. März 2017 C-638/16 X und X gegen Belgien, Rn. 45 und 48 f.; BGE 149 I 72 E. 2.1.1 m.w.H.; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des BVGer F-5300/2021 vom 29. November 2021 E. 4; Lea Fritsche, Das Humanitäre Visum, Eine gleichwertige Alternative zum Botschaftsasylverfahren?, in: Jusletter 17. April 2023, S. 11 f.; Marie Holst, Visa für Schutzsuchende, Extraterritoriale Migrationssteuerung im Lichte der Menschenrechte, 2022, S. 319 ff.; Roman Lehner, Gemeinsame Visapolitik, in: Wollenschläger [Hrsg.], Europäischer Freizügigkeitsraum - Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht, 2021, Rz. 33; Annalisa Meloni, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Immigration and Asylum Law], Kap. 3, Art. 25 N. 5 und Art. 32 N. 2; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 1 N. 27 und N. 33; Daniel Thym, EU Immigration and Asylum Law, Kap. 2, Rz. 39a ff.). 4.5 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3; siehe E. 6.3 hernach). Die Weisung des SEM betreffend humanitäre Visa (vgl. E. 4.2 hiervor) ist für das hiesige Gericht zwar unverbindlich, sie lässt aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, sodass mit ihr eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden kann. Praxisgemäss weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2; 133 V 450 E. 2.2.4; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1; E-1750/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3; D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.5). 4.6 Das humanitäre Visum darf nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7).

5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Familie sei im Sommer 2021 aufgrund der bisherigen (Erwerbs-) Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 ins Visier der Taliban geraten. 5.1.1 Bis zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer 1 für die afghanische Regierung (...) gearbeitet. Er sei 20 Jahre lang Angestellter (...) gewesen. Militärdienst habe er nie geleistet. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 habe in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung zur Hebamme absolviert. Das Ausbildungsprogramm sei von (...) in Zusammenarbeit mit dem afghanischen Gesundheitsministerium initiiert und von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) durchgeführt worden. Bis 2010 habe die Beschwerdeführerin 2 für die NGO (...) in einer Klinik (...) gearbeitet. 2010 habe sie drei Weiterbildungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit (...) absolviert. Von 2011 bis 2013 habe sie an einem von (...) unterstützten Projekt betreffend die Ernährung von schwangeren Frauen und Kindern (...) gearbeitet. Zu dieser Thematik habe sie 2012 den Kurs (...) der NGO (...) besucht. In der Folge habe sie von 2014 bis 2017 als Ausbildnerin von Hebammen für die NGO (...) (tagsüber) sowie für (...) (abends) gearbeitet. Von 2017 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines von (...) unterstützten Kinderernährungsprogrammes als Kinderschutzbeauftragte tätig gewesen. Dabei habe sie weniger gut erschlossene Distrikte wie (...) besucht, wo sie unterernährte Kinder und schwangere Frauen betreut habe. Im Jahr 2020 sei sie von den Taliban «attackiert» worden. 5.1.3 Zwei Tage nachdem die Taliban im August 2021 die Stadt (...) besetzt haben, hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 zu Hause aufgesucht und sie massiv bedroht. Ihnen sei vorgeworfen worden, ungläubig zu sein und mit der Regierung respektive mit ausländischen Personen zusammengearbeitet zu haben. Nach einer verbalen Auseinandersetzung um die Zwangsverheiratung einer der beiden Töchter mit den Taliban hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 geschlagen. Bei diesem «Angriff» sei die krebskranke älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einem Zusammenbruch ums Leben gekommen. Danach hätten die Taliban das Haus zwar verlassen, sie hätten aber deutlich gemacht, dass nun die Beschwerdeführerin 3 mit einem Angehörigen der Taliban zwangsverheiratet werden müsse. Andernfalls werde die gesamte Familie hingerichtet. In der darauffolgenden Nacht seien sie via Kabul zu Fuss in den Iran geflohen. Später hätten die Taliban ihr Haus in Besitz genommen. Im November 2021 sei derjenige Taliban, welcher die Beschwerdeführerin 2 mit einer Pistole geschlagen habe, zum (...) ernannt worden. 5.2 5.2.1 Im nationalen humanitären Visumverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhältnismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 140 I 285 E. 6.3.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; 2019 I/6 E. 5.1). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 90 AIG). Diese erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Visabehörden und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 132 II 113 E. 3.2). 5.2.2 Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumverfahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belastenden Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Zudem hat sie günstige Tatsachen zu behaupten. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären (vgl. Art. 90 Bst. a AIG; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411 E. 3.2.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK/VwVG, 2022, Art. 13 N. 3 ff.). 5.2.3 Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensabläufe im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum seit 2012 aufgehobenen Asylverfahren bei Gesuchen aus dem Ausland (sog. «Botschaftsasyl») einfacher sind (vgl. Urteil E-1750/2015 E. 4.1 m.H.). Eine asylrechtliche Befragung hat im Rahmen des ausländerrechtlichen Visumverfahrens nicht zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.2; Urteil des BVGer D-68/2015 vom 24. März 2015 E. 5.1; Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes [nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 4455, 4490). Daher kann allein aus der Erteilung eines humanitären Visums an sich nicht schon auf das Vorliegen relevanter Asylgründe geschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-295/2021 vom 16. März 2022 E. 6.1; F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.8). Gleichwohl bleibt das persönliche Erscheinen - vorbehalten bleibt eine Dispensation aufgrund ausserordentlicher Umstände - bei der zuständigen Auslandsvertretung aber zwingend (vgl. Art. 23 Abs. 3 VEV). 5.2.4 Entsprechend der visa-rechtlichen Beleg- und Begründungspflicht (zur Beweisführungslast im Schengener Visumverfahren allgemein: BVGE 2014/1 E. 4.3 f.; Art. 12 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Bst. a/ii der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 71; Urteil des BVGer F-5542/2022 vom 17. März 2023 E. 6.1) obliegt es auch im nationalen humanitären Visumverfahren der gesuchstellenden Person, ihre Gefährdungssituation nachzuweisen (vgl. Urteile des BVGer F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3; F-3837/2021 E. 3.3; Weisung, S. 3). Die vormals unter dem Instrument der räumlich beschränkten Schengen-Visa bestehende Praxis ist demnach weiterzuführen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1). 5.2.5 Eine unterbliebene Mitwirkung kann nach angemessener Aufklärung über deren Inhalt und Tragweite der gesuchstellenden Person im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Bloss behauptete Tatsachen können als nicht bewiesen betrachtet werden. Wo es vordringlich oder ausschliesslich an der gesuchstellenden Person liegt, die ihr zumutbaren Unterlagen und Informationen zu liefern, darf die zuständige Visabehörde ohne weitere Sachverhaltsermittlungen auf die bestehende Aktenlage abstellen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 13 N. 92 f.; Lehner, a.a.O., Rz. 22; Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, Rz. 759 ff.; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 13 N. 39 und N. 43 f.). 5.3 Unbesehen der Pflicht der gesuchstellenden Person, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, liegen Substantiierung und Nachweis der Risikosituation schon deshalb in ihrem Interesse, weil sie andernfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N. 19; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 13 N. 10). 5.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). 5.4.1 Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich gesuchstellende Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaaten mit denselben Schwierigkeiten bei der Beweisbeschaffung (d.h. nicht leicht beweisbare Gefährdungssituation im Ausland; vgl. dazu Fanny Matthey, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 7 N. 2) konfrontiert sehen können, wie Personen im Asylverfahren. Trotz Berührungspunkten mit asylrechtlichen Fragestellungen hat sich das humanitäre Visumverfahren jedoch an den prozessualen und beweisrechtlichen Vorgaben des Ausländerrechts auszurichten (vgl. BVGE 2015/5 E. 2; Urteil D-295/2021 E. 6.1). Dies ist nicht zuletzt der gesetzgeberischen Intention geschuldet, per 29. September 2012 die Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuches im Ausland (sog. «Botschaftsasyl») sowie die damit verbundene Einreisebewilligung abzuschaffen und zum Schutze ernsthaft und unmittelbar gefährdeter Personen stattdessen auf das ersatzweise geschaffene Instrument des humanitären Visums zurückzugreifen (vgl. Botschaft, S. 4468 und S. 4490 f.; ausführlich dazu Fritsche, a.a.O., S. 2 ff.). 5.4.2 Praxisgemäss muss die Gefährdung der betroffenen Person an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV offensichtlich sein (vgl. [statt vieler] Urteile des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 3.3; F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4; F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3; Botschaft, S. 4490; Weisung, S. 2). In Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht relativierten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.2 hiervor) hat bezüglich der Gefährdungssituation respektive der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum eine klare Sachlage vorzuliegen (siehe dazu etwa Urteil D-68/2015 E. 5.1 oder die Urteile des BVGer E-1654/2009 vom 23. März 2009; E-2891/2008 vom 8. Mai 2008 zum Vorliegen einer offensichtlichen Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG [in Kraft bis 31. Januar 2014; AS 2013 4379]). Der Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten davon überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn am Vorliegen einer solchen ausnahmsweisen Notsituation keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.2; Félix/Sieber/Chatton, a.a.O., S. 12; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 197; Isabelle Berger-Steiner, Beweismass: Lehren des Privatrechts für das öffentliche Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 112 ff.). Das Regelbeweismass für nationale humanitäre Visa korreliert damit grundsätzlich mit demjenigen für Schengen-Visa, wonach keine begründeten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und den Aussagen der gesuchstellenden Person bestehen dürfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 sowie die Schlussanträge in dieser Rechtssache, Rn. 33; Rolf Stahmann, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 6 Rz. 36). 5.4.3 Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 12 N. 24). Denkbar ist eine derartige Beweiserleichterung infolge Beweisnot beispielsweise für die Behauptung eines illegalen Aufenthalts in einem Drittstaat oder einer unmittelbar bevorstehenden Rückschaffung in das Heimatland, was aber jeweils im konkret zu beurteilenden Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Urteile des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 6.2; F-985/2022 E. 6.4.2). 5.5 5.5.1 Aufgrund von Zertifikaten, Diplomen und Bestätigungen können die Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 zur Hebamme in den Jahren 2008 und 2009 sowie ihre Weiterbildungen im Beruf zwischen 2010 und 2012 (...) urkundlich nachvollzogen werden. Das Zertifikat der NGO (...) sowie eine Bestätigung (...) vom 2. Juni 2016 deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2014 und 2017 als Hebamme respektive als Hebammen-Ausbildnerin tätig war. Eine langjährige Tätigkeit für eine westliche NGO geht aus den eingereichten Unterlagen aber nicht hervor. Substantiierte und detailbehaftete Ausführungen zu den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 machten die Beschwerdeführenden keine. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als rechtsgenügend dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 von 2017 bis 2021 als Kindesschutzbeauftragte im Rahmen eines (...)-Kinderernährungsprogrammes tätig war, denn bei dem hierzu eingereichten Beweismittel handelt es sich um die Fotokopie einer offenbar nicht eigenhändig unterzeichneten Dankesurkunde (...) zum Weltfrauentag. Darin wird sie - soweit ersichtlich - für ihr zivilgesellschaftliches Engagement gelobt. Ein Engagement für ein von (...) unterstütztes Ernährungsprogramm von 2017 bis 2021 ist damit aber nicht erstellt, weshalb ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens verbleiben (vgl. E. 5.4.2 hiervor). 5.5.2 Im Weiteren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin 2 gegen die Taliban gerichtet gewesen sein soll. Allein die seit Jahren zurückliegende Tätigkeit als Hebamme oder die Absolvierung von Ausbildungen, welche durch westliche Hilfsorganisationen angeboten oder finanziert wurden, genügt nicht für die Annahme eines erhöhten Verfolgungsrisikos in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 21 ff., , abgerufen am 21.02.2024; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 16, , abgerufen am 21.02.2024) sowie öffentlich abrufbaren Angaben des UNHCR (vgl. Announcement on Services Available for the Undocumented vom 26. September 2021, , abgerufen am 21.02.2024) unabhängig ihres dokumentierten Status Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (vgl. auch SEM, Focus Pakistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, S. 23, , abgerufen am 21.02.2024). Der Beschwerdeführer 6 konnte sich im Iran eigenen Angaben zufolge mehrmals ärztlich behandeln lassen. Auch der offenbar an Diabetes leidende Beschwerdeführer 1 moniert nicht, im Iran keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Daher erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer 6 die finanziellen Mittel für ärztliche Behandlungen fehlen beziehungsweise dass er von Hilfsorganisationen keinerlei Unterstützung erfährt (zum Beweismass bei negativen Tatsachen vgl. E. 5.4.3 hiervor). 6.3 In Würdigung der Sach- und Beweislage erscheint eine besonders kritische gesundheitliche Notsituation des Beschwerdeführers 6 nicht offensichtlich als hinreichend belegt. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer 6 für den Fall einer Rückschaffung nach Afghanistan auf eine medizinische Versorgung zurückgreifen könnte. Eine Gefährdung aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführenden im Iran erkannte die Schweizerische Auslandvertretung in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 nicht. Die Botschaft ist mit den örtlichen Begebenheiten weitaus besser vertraut als das angerufene Gericht und konnte sich anlässlich der Vorsprache ein persönliches Bild von den Beschwerdeführenden verschaffen. Das hiesige Gericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; 142 II 451 E. 4.5.1; 139 II 185 E. 9.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 4.4).

7. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu ihrem Nachteil nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Eine Notsituation, die sich vom Rest der afghanischen Bevölkerung abhebt und die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist nicht erstellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa sind nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: