Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 liess am 12. Oktober 2022 durch ihre Rechts- vertreterin für sich und neun ihrer Kinder bei der Schweizerischen Ausland- vertretung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung humanitärer Visa einreichen. Am 13. März 2023 teilte die Rechtsvertreterin der Auslandver- tretung mit, drei Söhne seien inzwischen in den Iran gereist. Am 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 auf der Schweizer Botschaft zu ih- ren Gesuchsgründen befragt. B. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügungen vom
1. Mai 2024 die Ausstellung der Visa für die Beschwerdeführerin 1 und die in Pakistan verbliebenen sechs Kinder (Beschwerdeführende 2-7). Am
3. Juni 2024 liessen sie durch ihre Rechtsvertretung dagegen Einsprache erheben. C. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
4. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei- chen. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung humanitärer Visa. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
F-6927/2024 Seite 3
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführer- enden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten
F-6927/2024 Seite 4 kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Ge- fährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-599/2024 vom
12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 zur Pub- likation vorgesehen) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die Be- schwerdeführerin 1 sei selbst keiner Tätigkeit nachgegangen, aus der sich ein persönliches, erhöhtes Risikoprofil ihrer Person ergeben würde. Über die angebliche (…)tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes lägen keine Ak- ten beziehungsweise überprüfbare Nachweise vor. Die eingereichten Drohbriefe könnten weder auf deren Inhalt noch auf deren Echtheit geprüft werden, weswegen sie nur einen geringen Beweiswert aufwiesen und sich nicht zum Nachweis für die geltend gemachte Bedrohung eigneten. Zum geltend gemachten Bombenangriff auf ihr Haus und den in diesem Zusam- menhang erlittenen Verletzungen einzelner Familienmitglieder lägen keine Belege vor. Bezüglich der eingereichten Fotos und der Todesbescheini- gung, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei, wie geltend gemacht, um den Sohn der Beschwerdeführerin 1 handle, indes bestehe keine Gewissheit über das tatsächliche Ableben der besagten Per- son, da solche Bescheinigungen in Pakistan leicht käuflich erworben wer- den könnten. Ferner sei das Vorbringen, der Sohn sei während des
F-6927/2024 Seite 5 Ramadan 2022 zu Hause angegriffen und von den Taliban mit Benzin über- gossen worden, wenig glaubhaft. Für die erlittenen Verletzungen seien auch andere Erklärungen denkbar, wie zum Beispiel der Umgang mit offe- nem Küchenfeuer. Es sei nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwer- deführenden in Afghanistan tatsächlich von den Taliban verfolgt, bedroht sowie angegriffen worden und weiterhin von den Taliban gefährdet seien. Das SEM verkenne nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert habe. Davon seien aber alle Frauen und Mädchen betroffen und nicht ein- zig die Beschwerdeführerinnen. Die Asylpraxis lasse sich überdies nicht auf das Verfahren um Erteilung humanitärer Visa übertragen. Das Merkmal des weiblichen Geschlechts reiche nicht aus, um im konkreten Einzelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe an ihren bisherigen Ausführungen fest und machen geltend, weil der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (und Vater der Beschwerdeführen- den 2-7) in Afghanistan als (…) gearbeitet habe, seien auch sie gefährdet, Opfer von Drohungen und Übergriffen durch die Taliban zu werden. Der Ehemann und eine Tochter seien bei einem Bombenangriff ums Leben ge- kommen. Weitere Familienangehörige seien ebenfalls verletzt worden. Nur einem Sohn, der inzwischen in der Schweiz lebe, sei die Flucht nach Eu- ropa gelungen. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach einem erneu- ten Angriff während des Ramadans 2022 zur Ausreise nach Pakistan ent- schieden. Dort lebten sie bei einer Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann. Durch den Hausbrand sei alles zerstört worden, wes- wegen sie keine Beweismittel für die (…)tätigkeit des Ehemannes beibrin- gen könnten. Die Taliban hätten bei den Anschlägen bewusst in Kauf ge- nommen, dass möglichst viele Familienmitglieder getötet würden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da die Taliban weiterhin be- strebt seien, die Familie zu vernichten. Der in der Schweiz lebende Sohn habe während seines Asylverfahrens auch über die Vorfälle berichtet, wes- halb diese nicht angezweifelt werden dürften. Ferner dürften aufgrund der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden keine überspitzten Anforderungen an die Beibringung von Beweismitteln gestellt werden.
E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben illegal in Pakistan aufhalten. Die allgemeinen Lebensbe- dingungen von Flüchtlingen in Pakistan sind nicht einfach und die Be-
F-6927/2024 Seite 6 schwerdeführenden befinden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer schwierigen persönlichen Lage. Da jedoch keine Gründe erkennbar sind, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (nachfolgend E. 5.2), besteht keine Veranlas- sung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan weiter zu äussern.
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-406/2024 vom 11. Juli 2024 E. 6.3.1.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html ˃, [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 20.11.2024). Die Tätigkeit des verstor- benen Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 ist nicht belegt. Sie selbst und ihre Kinder stehen weder der internationalen Gemeinschaft nahe noch be- zeichnen sie sich als westlich orientiert. Ein Risikoprofil ist bei ihnen daher nicht erkennbar. Zur Situation von Frauen in Afghanistan ist anzuführen, dass sie beispiels- weise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu ge- schlechtsspezifischer Gewalt (European Agency for Asylum [EUAA], Af- ghanistan: Targeting of individuals < https://euaa.europa.eu/publica- tions/afghanistan-targeting-individuals >, 16. September 2022, S. 85 ff., abgerufen am 20.11.2024). Meist können sie sich nur noch in Begleitung eines männlichen Verwandten ausserhalb des Hauses bewegen (SEM, Ri- sikoprofile S. 34; radio free europe, 31. Januar 2024: All Doors Are Closed For Single And Unaccompanied Afghan Women Under The Taliban, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-restrictions-single-women- widows/32799903.html >, abgerufen am 20.11.2024). Die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise – und nicht einzig die Be- schwerdeführerin 1 und ihre Töchter – betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall
F-6927/2024 Seite 7 offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Af- ghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen.
E. 5.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weisen die Beschwerde- führerin 1 und ihre Kinder selbst kein Risikoprofil aus. Ferner sind weder die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes für internationale Organisatio- nen noch eine bisherige Verfolgung der Familie dokumentiert. In der Be- schwerde wird festgehalten, der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Sohn habe anlässlich seiner Anhörung ebenfalls von der Verfolgung der Familie berichtet. Da nicht geltend gemacht wird, er habe weitere Beweis- mittel zu den Akten gereicht, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswür- digung vom Beizug seiner Asylakten abgesehen werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Auch wenn das tragische Ableben des Ehemannes und des ältesten Sohnes nicht bestritten sind, wurden die genauen Todes- umstände nicht belegt. Eine gezielte Verfolgung und aktuelle Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Taliban kann daraus nicht abgeleitet werden und weitere Hinweise liegen nicht vor. Nachdem sie sich weder in Begleitung des Ehemannes noch der ältesten Söhne befinden, ist nicht er- kennbar, weshalb die Taliban ein Interesse an der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern haben sollten. Den eingereichten Drohbriefen kann keine Beweiskraft zukommen, zumal solche Schreiben bekannterweise ohne weiteres auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Ferner sind die an- geblichen Forderungen, wonach der Ehemann seine Tätigkeit für (…) auf- geben und er und die ältesten Söhne sich den Taliban anschliessen sollten, nicht mehr aktuell und stehen auch in keinem direkten Zusammenhang zu den Beschwerdeführenden. Aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdefüh- renden ist keine individuelle, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung an Leib und Leben abzuleiten, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Eine besondere Notsitua- tion der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder, die sie stärker gefährdet erscheinen liesse, als andere sich in der gleichen Lage befindlichen Per- sonen, liegt auch unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Lebensverhält- nisse in Pakistan nicht vor. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
F-6927/2024 Seite 8 (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf Ausstellung humanitärer Visa. Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin 1 mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine besonders enge Bindung zur Schweiz liegt damit nicht vor.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6927/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6927/2024 Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______, alle aus Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Pfeffingerstrasse 41, 4053 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 liess am 12. Oktober 2022 durch ihre Rechtsvertreterin für sich und neun ihrer Kinder bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung humanitärer Visa einreichen. Am 13. März 2023 teilte die Rechtsvertreterin der Auslandvertretung mit, drei Söhne seien inzwischen in den Iran gereist. Am 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 auf der Schweizer Botschaft zu ihren Gesuchsgründen befragt. B. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügungen vom 1. Mai 2024 die Ausstellung der Visa für die Beschwerdeführerin 1 und die in Pakistan verbliebenen sechs Kinder (Beschwerdeführende 2-7). Am 3. Juni 2024 liessen sie durch ihre Rechtsvertretung dagegen Einsprache erheben. C. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung humanitärer Visa. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführerenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 zur Publikation vorgesehen) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die Beschwerdeführerin 1 sei selbst keiner Tätigkeit nachgegangen, aus der sich ein persönliches, erhöhtes Risikoprofil ihrer Person ergeben würde. Über die angebliche (...)tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes lägen keine Akten beziehungsweise überprüfbare Nachweise vor. Die eingereichten Drohbriefe könnten weder auf deren Inhalt noch auf deren Echtheit geprüft werden, weswegen sie nur einen geringen Beweiswert aufwiesen und sich nicht zum Nachweis für die geltend gemachte Bedrohung eigneten. Zum geltend gemachten Bombenangriff auf ihr Haus und den in diesem Zusammenhang erlittenen Verletzungen einzelner Familienmitglieder lägen keine Belege vor. Bezüglich der eingereichten Fotos und der Todesbescheinigung, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei, wie geltend gemacht, um den Sohn der Beschwerdeführerin 1 handle, indes bestehe keine Gewissheit über das tatsächliche Ableben der besagten Person, da solche Bescheinigungen in Pakistan leicht käuflich erworben werden könnten. Ferner sei das Vorbringen, der Sohn sei während des Ramadan 2022 zu Hause angegriffen und von den Taliban mit Benzin übergossen worden, wenig glaubhaft. Für die erlittenen Verletzungen seien auch andere Erklärungen denkbar, wie zum Beispiel der Umgang mit offenem Küchenfeuer. Es sei nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan tatsächlich von den Taliban verfolgt, bedroht sowie angegriffen worden und weiterhin von den Taliban gefährdet seien. Das SEM verkenne nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert habe. Davon seien aber alle Frauen und Mädchen betroffen und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen. Die Asylpraxis lasse sich überdies nicht auf das Verfahren um Erteilung humanitärer Visa übertragen. Das Merkmal des weiblichen Geschlechts reiche nicht aus, um im konkreten Einzelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe an ihren bisherigen Ausführungen fest und machen geltend, weil der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (und Vater der Beschwerdeführenden 2-7) in Afghanistan als (...) gearbeitet habe, seien auch sie gefährdet, Opfer von Drohungen und Übergriffen durch die Taliban zu werden. Der Ehemann und eine Tochter seien bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Weitere Familienangehörige seien ebenfalls verletzt worden. Nur einem Sohn, der inzwischen in der Schweiz lebe, sei die Flucht nach Europa gelungen. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach einem erneuten Angriff während des Ramadans 2022 zur Ausreise nach Pakistan entschieden. Dort lebten sie bei einer Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann. Durch den Hausbrand sei alles zerstört worden, weswegen sie keine Beweismittel für die (...)tätigkeit des Ehemannes beibringen könnten. Die Taliban hätten bei den Anschlägen bewusst in Kauf genommen, dass möglichst viele Familienmitglieder getötet würden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da die Taliban weiterhin bestrebt seien, die Familie zu vernichten. Der in der Schweiz lebende Sohn habe während seines Asylverfahrens auch über die Vorfälle berichtet, weshalb diese nicht angezweifelt werden dürften. Ferner dürften aufgrund der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden keine überspitzten Anforderungen an die Beibringung von Beweismitteln gestellt werden. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben illegal in Pakistan aufhalten. Die allgemeinen Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Pakistan sind nicht einfach und die Beschwerdeführenden befinden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer schwierigen persönlichen Lage. Da jedoch keine Gründe erkennbar sind, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (nachfolgend E. 5.2), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan weiter zu äussern. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-406/2024 vom 11. Juli 2024 E. 6.3.1.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern , 16. September 2022, S. 85 ff., abgerufen am 20.11.2024). Meist können sie sich nur noch in Begleitung eines männlichen Verwandten ausserhalb des Hauses bewegen (SEM, Risikoprofile S. 34; radio free europe, 31. Januar 2024: All Doors Are Closed For Single And Unaccompanied Afghan Women Under The Taliban, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-restrictions-single-women-widows/32799903.html , abgerufen am 20.11.2024). Die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen. 5.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weisen die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder selbst kein Risikoprofil aus. Ferner sind weder die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes für internationale Organisationen noch eine bisherige Verfolgung der Familie dokumentiert. In der Beschwerde wird festgehalten, der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Sohn habe anlässlich seiner Anhörung ebenfalls von der Verfolgung der Familie berichtet. Da nicht geltend gemacht wird, er habe weitere Beweismittel zu den Akten gereicht, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vom Beizug seiner Asylakten abgesehen werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Auch wenn das tragische Ableben des Ehemannes und des ältesten Sohnes nicht bestritten sind, wurden die genauen Todesumstände nicht belegt. Eine gezielte Verfolgung und aktuelle Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Taliban kann daraus nicht abgeleitet werden und weitere Hinweise liegen nicht vor. Nachdem sie sich weder in Begleitung des Ehemannes noch der ältesten Söhne befinden, ist nicht erkennbar, weshalb die Taliban ein Interesse an der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern haben sollten. Den eingereichten Drohbriefen kann keine Beweiskraft zukommen, zumal solche Schreiben bekannterweise ohne weiteres auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Ferner sind die angeblichen Forderungen, wonach der Ehemann seine Tätigkeit für (...) aufgeben und er und die ältesten Söhne sich den Taliban anschliessen sollten, nicht mehr aktuell und stehen auch in keinem direkten Zusammenhang zu den Beschwerdeführenden. Aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist keine individuelle, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben abzuleiten, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Eine besondere Notsituation der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder, die sie stärker gefährdet erscheinen liesse, als andere sich in der gleichen Lage befindlichen Personen, liegt auch unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse in Pakistan nicht vor. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf Ausstellung humanitärer Visa. Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin 1 mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine besonders enge Bindung zur Schweiz liegt damit nicht vor.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: