Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, ge- boren (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3) und D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 4), bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung humanitärer Visa.
Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdefüh- rerin 2 fürchte sich vor den Taliban, da sie von ihnen wegen ihres Engage- ments als Ärztin und Menschenrechtsaktivistin schriftlich bedroht worden sei. Früher sei sie beim (Nennung Ministerium) die verantwortliche Person gewesen. Sie habe als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet und Freiwilligen- arbeit geleistet. So habe sie sich in verschiedenen Non-Governmental Or- ganisations (NGO) und privaten Institutionen für die Rechte von besonders marginalisierten Personengruppen, (...) eingesetzt. (Nennung Tätigkeit in- nerhalb NGO). Nach der Machtübernahme der Taliban hätten die sich ste- tig verschärfenden Verhaltensvorschriften eine weitere Arbeit als Chirurgin und Dozentin verhindert. Sie habe jedoch bis im Jahr (...) im Geheimen für die NGOs weitergearbeitet und versucht, die Rechte von (...) aufrechtzuer- halten. Nach Erhalt eines "allgemeinen Briefes" der Taliban, in dem mit der Festnahme aller Personen, welche geheim für NGOs arbeiten würden, ge- droht worden sei, habe sie auch diese Arbeit aus Angst vor Repressalien niedergelegt. Bis im (Nennung Zeitpunkt) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann in F._______ gelebt. Ihr Verhältnis untereinander sei sehr schlecht gewesen, da er sie geschlagen habe. Im Zuge der Machtüber- nahme der Taliban habe sich seine Weltanschauung verändert. Nachdem er erfahren habe, dass sie sich im Iran aufhalte, habe er ihr Drohnachrich- ten geschickt. Der gemeinsame Sohn lebe weiterhin in F._______ bei sei- nem Vater und habe von Anfang an die Ideologie der Taliban unterstützt. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Töchtern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) und ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) von F._______ nach G._______, Iran, geflogen. Es habe keine Ausreise- probleme gegeben, da ein Bekannter mitgeflogen sei. Sie hätten vor der Ausreise in den Iran drei bis vier Tage bei ihm unterkommen können. Über eine Mittelsperson seien die Pässe nach Afghanistan geschickt worden, um auf der iranischen Botschaft die Visa zu beantragen. Sie habe pro Per- son (...) US-Dollar bezahlt. Daher sei in den Pässen ein Einreisestempel vom (Nennung Zeitpunkt) ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 habe keine Arbeit und lebe im Iran von ihren Ersparnissen. Ihre in der Schweiz lebende
F-761/2025 Seite 3 (Nennung Verwandte) unterstütze sie finanziell. Ferner sei sie aufgrund ei- ner Operation an (Nennung Körperteil) physisch in einem sehr schlechten Zustand und könne sich nur schwer fortbewegen.
Die Beschwerdeführerin 3 sei (...)studentin an der (...) Universität in F._______ gewesen und habe zu Ausbildungszwecken ein Praktikum bei einem Gesundheitsinstitut absolviert. Nach dem Machtwechsel sei sie – wie andere Frauen auch – infolge der von den Taliban auferlegten Ein- schränkungen aus ihrem Studiengang gedrängt worden. Sie habe sich trotz Ausgangsverbot für unbegleitete Frauen aber regelmässig mit Freun- dinnen und Freunden getroffen. Eines Tages sei sie deswegen von den Taliban angehalten und behelligt worden, bis ihr Vater sie abgeholt habe. Die Taliban hätten im Wiederholungsfall mit ihrer Verhaftung gedroht. Ab diesem Zeitpunkt habe sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr Vater habe ihr und der jüngeren Schwester wiederholt angekündigt, dass er sie zwangsweise verheiraten wolle. Auch habe er der Beschwerdeführerin 2 wegen deren angeblich unsittlichen Tätigkeit als Ärztin und Menschen- rechtsaktivistin ständig mit einer Anzeige bei den Taliban gedroht. Seit der Machtübernahme habe der Vater und Ehemann vermehrt die Ideologie der Taliban unterstützt; daher bestehe unter den Frauen in der Familie die Ver- mutung, er wolle sich jenen anschliessen. Die Situation der Beschwerde- führerinnen im Iran sei prekär und ihre Visa könnten sie nur noch zwei Mal verlängern.
Die verwitwete Beschwerdeführerin 1 habe in Afghanistan mit ihrer (Nen- nung Verwandte) (Beschwerdeführerin 2), den Enkelinnen (Beschwerde- führerinnen 3 und 4) und dem Schwiegersohn zusammengelebt. Sie sei für die Führung des Haushalts und die Erziehung der Kinder sowie Enkelkin- der zuständig gewesen. Sie sei Analphabetin, nie berufstätig gewesen und habe keine Beziehungen ausserhalb ihres engen Familienkreises; ihr Schicksal sei eng mit demjenigen ihrer Familie verbunden.
Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle eine reale und unmittelbare Be- drohung für sämtliche Beschwerdeführerinnen dar. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Oktober 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 42-44, 61, 80; SEM act. 2/pag. 118, 124, 132, 138).
F-761/2025 Seite 4 C. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies die Vorinstanz die gegen diese Formularverfügungen eingereichten Einsprachen der Beschwerdeführerin- nen vom 11. und 12. November 2024 ab. D. Am 5. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Ent- scheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten dessen Aufhebung und die Gutheissung ihrer Visagesuche. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichte- rin unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 9. April 2025.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-761/2025 Seite 5
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihren Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise näher begründen und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführe- rinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ih- ren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
F-761/2025 Seite 6 Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indi- viduellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom
19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen.
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-4626/2012 vom
13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, es sei nicht hinreichend dargetan und belegt worden, dass die Beschwerdeführerin 2 sowie ihre Kinder und ihre Mutter in Afghanistan in offensichtlicher Weise unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Hin- sichtlich der Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 infolge ihrer früheren beruflichen Tätigkeit gehe aus den Akten hervor, dass sie durchaus als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet und Ausbildungen in den Bereichen (...) durchgeführt habe. Allerdings habe es sich dabei um eintägige Kurse oder Workshops in den Jahren (...), (...) bis (...) oder (...) gehandelt. Mehrwö- chige Kurse hätten sodann in den Jahren (...) und (...) stattgefunden. Ge- mäss eingereichtem Arbeitsvertrag und Arbeitsbestätigung vom (...) sei sie (Nennung Tätigkeiten und Dauer derselben). Der am (...) stattgefundene Kurs werde offenbar nach wie vor in F._______ durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich dadurch stark exponiert habe, zumal der
F-761/2025 Seite 7 Umfang ihrer Arbeiten bei der (Nennung Organisation) nicht beschrieben würde, gemäss eingereichtem Foto rund (...) Kursteilnehmerinnen abgebil- det seien und unklar bleibe, inwiefern sie diese Tätigkeit auch nach der Machtübernahme der Taliban bis zum 31. August 2022 im Geheimen wei- tergeführt habe. Gemäss dem "Warnschreiben" des "lslamischen Emirats Afghanistan" vom (...) werde nach ihr gefahndet, da sie mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet habe. Wie sie dieses Schreiben erhalten und wes- halb sie es nicht bereits im Rahmen des Visumgesuches bei der Botschaft eingereicht habe, erläutere sie jedoch nicht. Indessen habe sie dort ein auf den (...) datiertes übersetztes "Warnschreiben" in Kopie eingereicht. Die- sem zufolge sei sie mehrmals wegen ihrer Tätigkeiten verwarnt worden, führe sie aber dennoch weiter. Da sie weiterhin ohne Einwilligung ihres Ehemannes arbeite, müsse sie verhaftet und bestraft werden. Dieses Schreiben stehe aber mit der in der Einsprache getätigten Angabe, dass sie wegen eines "allgemeinen Briefes" der Taliban beziehungsweise des obengenannten Schreibens vom (...) ihre Tätigkeit aufgegeben habe, im Widerspruch. Ferner wäre sie dem "Warnschreiben" vom (...) zufolge bis im Januar 2024 weiterhin erwerbstätig gewesen, obwohl die oben er- wähnte Arbeitsbestätigung der (Nennung Organisation) von einer Tätigkeit bis zum 31. August 2022 ausgehe und sie eigenen Angaben zufolge am (...) in den Iran gereist sei. Dass sie sich an einem anderen Ort und im Geheimen weiterhin für Frauenrechte eingesetzt habe, vermöge sie nicht konkret zu belegen. Ebenso sei unklar, wie sie in den Besitz des von (Nen- nung Person) verfassten Schreibens vom (...) an das Innenministerium ge- langt sei. Aus diesem gehe hervor, dass sie an diesem Tag für (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Als Grund würden Verstösse gegen die Vor- schriften des Kopftuchtragens, Zusammenarbeit mit männlichen Arbeits- kollegen und verbale Auseinandersetzungen mit den Behörden angeführt. Die erwähnte Inhaftierung sei weder in ihrer Befragung noch in der Ein- sprache erwähnt worden. Sodann würde in der Einsprache nicht weiter substanziiert, dass ihr Haus von den Taliban zweimal durchsucht worden sei und sie eine Anzeige durch ihren Ehemann befürchte. Es sei daher un- klar, inwiefern ihr eine Gefährdung durch eine Anzeige ihres Ehemannes in Afghanistan drohen sollte, wenn sie bereits am (...) inhaftiert und offen- bar wieder freigelassen worden sei. Die Schreiben vom (...) oder (...) seien aufgrund dieser Ungereimtheiten von geringem Beweiswert; zudem lägen sie nicht im Original vor und würden den Anschein erwecken, als wären sie selbst verfasst worden. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass ein "allgemeines Schreiben" vom (...) nachgereicht worden sei. Dessen Inhalt
F-761/2025 Seite 8 stehe im Widerspruch zur angeführten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit. Es werde nicht ersichtlich, ob sie sich effektiv als "Frauen- oder Menschen- rechtsaktivistin" exponiert oder die Aufmerksamkeit der Taliban in Afgha- nistan erweckt habe. Zwar habe sich die berufliche Situation für Frauen in Afghanistan tatsächlich verschlechtert. Die Taliban hätten denn auch am
20. September 2021 verkündet, dass sämtliche in staatlichen Funktionen beschäftigten Frauen vorerst nicht mehr zur Arbeit erscheinen sollten, bis eine "für sie geeignete Umgebung" geschaffen worden sei. Davon ausge- nommen worden seien allerdings Frauen in Funktionen, die Männer auf- grund der Geschlechtertrennung im öffentlichen Raum nicht ausüben könnten, so unter anderem der Gesundheitsbereich mit 14'000 weiblichen Angestellten. Dass die geänderten Umstände somit für die Beschwerde- führerin 2 einem Berufsverbot gleichkommen würden oder sie damit an- geblich aus ihrem Beruf gedrängt worden sei, vermöge keine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Weiter würden aus der Äusserung ihres Ehemannes, sie bei den Taliban anzeigen zu wollen und den diesbezüglich eingereichten (undatierten) Whats-App-Konversationen keine unmittelbaren Drohungen hervorgehen. Vielmehr würden die eingereichten Konversationsprotokolle den Eindruck von Beziehungsproblemen erwecken. Ihre in den Akten dokumentierten Verletzungen an (Nennung Körperteile) seien weder in der Einsprache noch an der Befragung der Schweizer Vertretung substanziiert erläutert worden. Sodann sei die geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsheirat der Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 lediglich behauptet, nicht aber belegt wor- den. Ausserdem reiche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts das Merkmal des weiblichen Geschlechts – auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Machtverhältnisse – nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine Gefährdung nach Art. 4 Abs. 2 VEV zu begrün- den. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die verwitwete (...)-jährige Be- schwerdeführerin 1 am (...) auch in den Iran gereist sei. Alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 könne nicht auf eine Gefährdung ihrerseits geschlossen werden. Es werde nicht aufge- zeigt, inwiefern das Schicksal der Beschwerdeführerin 1 mit jenem der üb- rigen Beschwerdeführerinnen verbunden sei. Hinsichtlich des Aufenthalts im Iran sei sodann nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen dort in einer schwierigen oder pre- kären wirtschaftlichen Situation befinden würden. Dies führe indessen nicht
F-761/2025 Seite 9 schon zur Annahme einer besonderen Notlage. Zudem würden sie durch die in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführe- rin 2 finanziell unterstützt. Sodann würden afghanische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Grundversorgung erhalten, wenn auch nicht im- mer kostenfrei. Ausserdem erhielten Flüchtlinge Zugang zu weiteren Dienstleistungen wie psychologischer Beratung oder zusätzlicher Gesund- heitsversorgung beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Natio- nen (UNHCR).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der daraus hergeleiteten relevanten Gefährdung ihrer Personen fest. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 verfüge über ein qualifiziertes Risikoprofil, wes- halb sie bei einer allfälligen Rückkehr einem signifikanten Risiko einer Ver- folgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Frauen und Mädchen würden zu den besonders gefährdeten Menschen zählen, die dringend aus Afghanis- tan evakuiert werden sollten. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban die in Afghanistan verbreiteten traditionellen Werte sowie die sozialen, kul- turellen und politischen Rechte von Frauen und Mädchen stark einge- schränkt. Mädchen und Frauen seien im Alltag gewaltsamen Übergriffen, Schlägen, häuslicher Gewalt, Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheira- ten sowie "Ehrenmorden" ausgesetzt. Frauen, die in der Öffentlichkeit eine aktive Rolle eingenommen und damit gegen die konservativen Wertevor- stellungen verstossen hätten, so beispielsweise in der Regierung oder ei- ner NGO, seien mit Drohungen und Gewalt bis zur Tötung konfrontiert. Das SEM habe aufgrund der Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan per 17. Juli 2023 eine neue Praxis in Kraft gesetzt. Es werde anerkannt, dass Frauen Opfer diskriminierender Gesetzgebung wie religiös motivierter Verfolgung sein könnten, und sie würden deshalb, nach durchgeführter Einzelfallprüfung, als Flüchtlinge anerkannt. Eine Rückkehr würde für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be- deuten, dass sie ihr Leben nach den Vorschriften der Taliban und unter Verzicht auf alle ihr zustehenden fundamentalen Freiheitsrechte führen müssten. Ihr Vater habe zudem deutlich angekündigt, dass er sie zwangs- weise verheiraten wolle. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich wegen ihrer Tätigkeit als Ärztin und Menschenrechtsaktivistin stark exponiert und sei dadurch ins Visier der Taliban geraten. Auch sei sie durch verschärfte Vor- schriften systematisch aus ihrem Beruf als Ärztin verdrängt worden. Die gefährliche Reise nach E._______ habe die Familie nur auf sich ge- nommen, um die schweizerische Botschaft zu erreichen und um
F-761/2025 Seite 10 humanitäre Visa zu ersuchen. Der Verbleib im Iran könne nur temporär sein, denn die dortige Lage sei prekär und verschlechtere sich täglich. Dar- über hinaus werde die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann bedroht und es sei zu erwarten, dass er sie und den Rest der Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan bei den Taliban anzeigen werde. Weiter seien sie als afghanische Flüchtlinge im Iran einer generellen Ge- fährdungslage und der Gefahr einer Deportation zurück in ihre Heimat aus- gesetzt. Es sei daher im Einzelfall ohne Weiteres von einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Sachverhalt im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 unterscheide sich erheblich vom vorlie- genden, zumal es sich um Personen gehandelt habe, die sich in H._______ aufgehalten hätten. Auch liege beim ebenfalls zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5 kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Ausserdem sei in der Beschwerdeschrift auf verschiedene Einwendungen des SEM nicht eingegangen worden. So hätten die Beschwerdeführenden zur erwähnten Zeitdauer der von der Be- schwerdeführerin 2 besuchten Kurse in E. 8.2 der angefochtenen Verfü- gung oder zur Individualität der Gefährdung nichts geltend gemacht. Glei- ches gelte für die Vorbringen des SEM in E. 8.2.2 zum nachträglich einge- brachten "allgemeinen Brief" sowie der weiteren Ausführungen in E. 8.2.3 ff. und dem geltend gemachten Rückführungsrisiko.
E. 5.4 In der Replik verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf ihre bisher vor- gebrachten Ausführungen und Rechtsbegehren. Ergänzend führten sie an, sie hätten sich um eine weitere Verlängerung der Visa im Iran bemüht, seien jedoch einer grossen Willkür der dortigen Behörden ausgesetzt. Selbst im Fall einer nochmaligen Verlängerung sei dies nur eine vorüber- gehende Lösung, da eine Rückkehr nach Afghanistan für sie aus den be- reits dargelegten Gründen ausgeschlossen sei. Der Aufenthalt im Iran stelle keine Schutzalternative dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 ihre gesundheitlichen Beschwerden sehr wohl bereits gegenüber der Schweizer Vertretung in E._______ anlässlich der persönlichen Vorspra- che erwähnt; ihre diesbezüglichen Aussagen seien aber nicht protokolliert worden. Im Allgemeinen habe sie die persönliche Vorsprache als unbefrie- digend empfunden, da sie häufig unterbrochen und ihre Anliegen nicht voll- ständig aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin 2 weise ein
F-761/2025 Seite 11 offensichtliches Gefährdungsprofil auf und es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung an Leib und Leben.
E. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer- deführerinnen an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Ein- greifen zwingend erforderlich machen würden (vgl. E. 4.2).
E. 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit (Nennung Zeitpunkt) im Iran aufhalten und dort leben, wobei ihre Lebens- situation eigenen Angaben zufolge sehr schlecht sei. So würden ihnen ele- mentare Bedürfnisse wie das Recht auf angemessene Nahrung, auf men- schenwürdige Behausung und auf Zugang zum Gesundheitswesen ver- wehrt bleiben. Sie hielten sich derzeit versteckt in einer Wohnung auf. Der Beschwerdeführerin 2 werde der Erhalt einer Arbeitsbewilligung systema- tisch verweigert und sie habe daher kein Einkommen. Aufgrund einer Ope- ration und der Lage in Afghanistan sei sie physisch und psychisch in einem schlechten Zustand. Sie könne sich nur schwer fortbewegen und es sei die (Nennung Diagnose) gestellt worden. Überdies würden die iranischen Be- hörden neuerdings ausserordentlich hohe Gebühren für den weiteren Er- halt eines temporären Aufenthaltsstatus verlangen. In Ermangelung ge- genteiliger Anhaltspunkte ist nicht auszuschliessen, dass sich die Be- schwerdeführerinnen noch immer legal im Iran aufhalten und die ausge- stellten Visa, die offensichtlich bereits verlängert werden konnten, auch noch weitere Male verlängerbar sind. Auch ist mit Blick auf die vorgebrach- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 man- gels anderweitiger Hinweise oder Beweismittel anzunehmen, dass sie – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – dort zumindest eine ausreichende medizinische Grundversorgung erhalten kann. Sie verfügt denn auch eigenen Angaben zufolge über Ersparnisse, von denen sie und ihre Angehörigen lebten, und erhält zudem Geld von ihrer in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) (vgl. SEM act. 2/pag. 189). Wohl ist die Sicherheit im Iran aufgrund der Intensität der militärischen Operationen und der äusserst instabilen Lage unter Umständen nicht gewährleistet. So hat Israel beim Angriff in der Nacht zum 13. Juni 2025 unter anderem mehrere Atom- und Militäranlagen bombardiert. Verschiedene Chefs der iranischen Armee und der Revolutionsgarden wurden getötet, ebenso nahezu die ge- samte Führungsspitze der Luftwaffe der Revolutionsgarden. Der Iran rea- gierte mit Drohnen- und Raketenangriffen auf Israel. Da aber vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der
F-761/2025 Seite 12 Beschwerdeführerinnen vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Ein- reisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 7.2 f.), muss auf die aktuelle Situation im Iran nicht weiter eingegangen werden. Aus dem gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran und dem Risiko einer Rück- schaffung von dort nach Afghanistan zu äussern. Unter diesen Umständen bleibt der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 angesichts der an- derslautenden Sachlage unerheblich. So wurde darin – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – das Risiko einer zwangsweisen Rückfüh- rung der sich in H._______ aufhaltenden Beschwerdeführenden nach Af- ghanistan als erheblich erachtet und kritisiert, dass dieser Umstand von der Vorinstanz nicht faktenbasiert abgeschätzt worden sei.
E. 7.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländer- informationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 11.04.2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusammen- hang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zu- gelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.; abgerufen am 11.04.2025).
E. 7.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Personen seitens der Taliban dienen könnten.
F-761/2025 Seite 13
E. 7.2.1 Zur Situation der Frauen im Gesundheitswesen im vorliegend inte- ressierenden Zeitraum (..., dem geltend gemachten Ende der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2) ist anzuführen, dass die Beschäftigung von Frauen in den Bereichen Gesundheit und Bildung nach der Machtüber- nahme der Taliban nicht grundsätzlich eingeschränkt wurde. Laut einem am 15. Juni 2022 veröffentlichten Bericht des UN-Generalsekretärs war die Beschäftigung von Frauen im Gesundheits-, Bildungs- und humanitären Sektor erlaubt. Human Rights Watch berichtete im Januar 2022, dass Ärz- tinnen weiterhin in privaten Krankenhäusern und Kliniken in der Provinz Ghazni arbeiteten, aber schwerer zu finden seien. In dem Bericht wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten weiblichen Beschäftigten im Gesundheitswesen aufgrund der anhaltenden Finanzkrise keine Gehälter erhielten. Im Mai 2022 wurde berichtet, dass mehrere Krankenhäuser in Kabul von Frauen geleitet wurden. Eines dieser Krankenhäuser, ein Ent- bindungsheim, beschäftigte mindestens 140 Frauen, während mehrere Männer, die im Krankenhaus angestellt waren, nach der Machtübernahme der Taliban gezwungen waren, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Im Juni 2022 wurde ferner berichtet, dass das medizinische Personal eines Entbin- dungsheims in Khost, das von Ärzte ohne Grenzen (MSF) betrieben wird, „fast ausschliesslich“ aus Frauen besteht. Im Juli 2022 schrieb das Wall Street Journal (WSJ), dass gemäss Aussagen von Hebammen Dutzende von Mitarbeitern aus dem Land geflohen sind und weitere planen, das Land zu verlassen, weil die Taliban die Bildung von Mädchen verbieten und die Freiheit der Frauen einschränken (einlässlich zum Ganzen: EUAA, Afgha- nistan – Targeting of Individuals, a.a.O. 2022, S. 173 ff.). Für das Jahr 2021 wurden in Afghanistan gemäss der „Safeguarding Health in Conflict Coali- tion (SHCC)“ nach dem 15. August 2021 zwanzig Vorfälle von Gewalt ge- gen das Gesundheitswesen oder Behinderung der Gesundheitsversor- gung verzeichnet, verglichen mit 87 Vorfällen, die in den Vormonaten des Jahres 2021 verzeichnet wurden. Dem Bericht zufolge wurde die Gewalt in sieben Fällen von den Taliban und in einem Fall vom sogenannten Islami- schen Staat verübt; in elf Fällen blieben die Täter unklar. Für das Jahr 2022 wurden 81 Vorfälle von solcher Gewalt in Afghanistan festgestellt. Bei die- sen Vorfällen wurden mindestens 31 Mitarbeiter des Gesundheitswesens verhaftet und 26 getötet (vgl. EUAA, Afghanistan – Targeting of Individuals, a.a.O. 2022, S. 175 f.; Afghanistan: Violence Against Health Care in Con- flict 2022, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-violence- against-health-care-conflict-2022; abgerufen am 11.04.2025). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, die restriktiven und sich verschärfenden Verhaltensvorschriften der Taliban hätten die Beschwerdeführerin 2 an der Weiterführung ihrer ärztlichen Tätigkeiten gehindert, erheblich zu relativie-
F-761/2025 Seite 14 ren. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die Verschärfung der erwähn- ten Vorschriften zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefähr- dung ihrer Person sowie der übrigen Beschwerdeführerinnen geführt hätte.
E. 7.2.2 Aus den von der Beschwerdeführerin 2 durchgeführten Ausbildungen und Tätigkeiten, die in den Jahren (...) und (...) – mithin lange vor der Machtübernahme durch die Taliban – stattgefunden haben, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Gefährdung ihrer Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen lassen könnten. Auch die von (...) bis (...) geleisteten Dienste bei der (Nennung Organisation und Funktion der Beschwerdeführerin 2) lassen nicht erkennen, inwiefern sie dadurch ins Visier der Taliban gerückt sein soll. Aus der Arbeitsbestätigung der (Nennung Organisation) sind zudem keine Hinweise ersichtlich, gemäss welchen sie ihre Tätigkeit bis zum Ende ihrer dortigen Tätigkeit (...) nur (noch) im Geheimen hätte ausüben können. Eine offensichtliche Gefähr- dung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV ist aus ihren diesbezüglichen Ausführungen und Belegen für ihre Person nicht zu erkennen. Die Be- schwerdeführerin 2 weist denn in keiner Weise auch nur ein ähnliches Ri- sikoprofil auf, wie diejenige im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge- richts F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5. Die Beschwerdeführerinnen vermögen denn auch nicht substanziiert darlegen, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin 2 (ebenfalls) um eine Frauen- und Menschenrechtsakti- vistin handeln würde.
An dieser Einschätzung ändern auch die zum Beleg einer visumsrelevan- ten Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Schreiben nichts: Bei diesen handelt es sich zunächst um ein "Warnschreiben" des "lslami- schen Emirats Afghanistan" vom (...), gemäss welchem nach ihr gefahndet werde wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen (vgl. SEM act. 8/pag. 207); ferner ein von (Nennung Person) verfasstes Schrei- ben vom (...) an das Innenministerium, wonach sie an diesem Tag wegen verschiedener Verstösse für (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 170); sodann ein auf den (...) datiertes übersetztes weite- res "Warnschreiben", dessen Inhalt zufolge sie mehrmals wegen ihren Tä- tigkeiten verwarnt worden sei und verhaftet werden solle (vgl. SEM act. 2/pag. 172). Unabhängig von deren jeweiliger Form ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Dokumenten offenbar um behördeninterne Schrei- ben handelt. Die Beschwerdeführerin 2 begründet nicht, wie sie in den Be- sitz der jeweils an unterschiedliche Behördenstellen gerichteten Schreiben hätte gelangen können (vgl. SEM act. 9/pag. 9 E. 8.2.2). Ferner ist aus den Dokumenten nicht ersichtlich, dass eine Kopie oder gar das Original
F-761/2025 Seite 15 desselben an die betroffene Person hätte zugestellt werden sollen. Schliesslich erhellt aus diesen auch kein genauer Ort, wohin die Beschwer- deführerin 2 im Fall einer Verhaftung hätte gebracht werden sollen (vgl. SEM act. 8/pag. 207; act. 2/pag. 172) beziehungsweise wohin sie gebracht wurde (vgl. SEM act. 2/pag. 170). Ausserdem ist nicht einsichtig, weshalb die Behörden die angeblich bereits am (...) verhaftete Beschwerdeführerin 2 wieder hätten freilassen und sie bereits wenige Tage später wieder zur Verhaftung hätten ausschreiben lassen sollen. Dass sie während (Nen- nung Dauer) inhaftiert gewesen oder mehrmals behördlich gewarnt worden sei, hat die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen in dieser Form nie geltend gemacht. Den erwähnten drei Schreiben kann daher insgesamt kein recht- erheblicher Beweiswert beigemessen werden.
Weiter stellen sich die Vorbringen, es drohe ihr eine Gefährdung durch eine Anzeige ihres Ehemannes in Afghanistan, der sie bei den Taliban denun- zieren wolle, und ihr Haus sei bereits zwei Mal von diesen durchsucht wor- den, als nicht weiter konkretisierte Behauptungen dar. So gehen aus den übersetzten WhatsApp-Dialogen (vgl. SEM act. 2/pag. 167 ff.) keine Dro- hungen des Ehemannes hervor, wonach er sie anzeigen werde oder dies bereits getan hätte. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdefüh- rerin 2 in einem Spitalbett und mit einer medizinisch behandelten Verlet- zung im (Nennung Körperteil) zeigen, sowie ein (Nennung Untersuchungs- bericht und Inhalt) (vgl. SEM act. 2/pag. 144 f.), vermögen sodann keine offensichtliche und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben zu bele- gen. Der Ursprung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde nicht näher erläutert.
E. 7.2.3 Dass die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 respektive der sich angeblich daraus ergeben- den Suche nach ihr seitens der Taliban über die üblichen, gegen die Frauen gerichteten Verhaltenseinschränkungen hinausgehende Behelligungen, Drohungen oder gar Übergriffe befürchtet oder erlitten hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Afghanistan zwangsweise verheiratet werden sollten. Von einer substanziierten und unmittelbaren Gefahr von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums kann nicht die Rede sein. Im Weiteren ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Tali- ban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen
F-761/2025 Seite 16 Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtver- hältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-6927/2024 vom 29. No- vember 2024 E. 5.2 m.H. auf BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). An dieser Einschät- zung vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ver- schlechterung der Situation für Frauen und Mädchen nichts zu ändern. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen.
E. 7.2.4 Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerde- führerin 2 versagt bliebe, ihren dokumentierten gesundheitlichen Be- schwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat respektive in F._______ über Familienangehörige und Bekannte verfügt, sie sich offenbar bereits dort behandeln lassen konnte und sich in der Schweiz eine (Nennung Ver- wandte) aufhält, auf deren Unterstützung sie – insbesondere in finanzieller Hinsicht – bislang zählen konnte und auch weiterhin zählen können dürfte (vgl. SEM act. 2/pag. 189). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Recht- sprechung nicht geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage überhaupt in Frage käme (vgl. Urteil des BVGer F-6528/2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 7.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen und die vorliegenden Belege keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge- fährdung ihrer Personen zu begründen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
F-761/2025 Seite 17 wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-761/2025 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-761/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025. Sachverhalt: A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3) und D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 4), bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung humanitärer Visa. Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin 2 fürchte sich vor den Taliban, da sie von ihnen wegen ihres Engagements als Ärztin und Menschenrechtsaktivistin schriftlich bedroht worden sei. Früher sei sie beim (Nennung Ministerium) die verantwortliche Person gewesen. Sie habe als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet und Freiwilligenarbeit geleistet. So habe sie sich in verschiedenen Non-Governmental Organisations (NGO) und privaten Institutionen für die Rechte von besonders marginalisierten Personengruppen, (...) eingesetzt. (Nennung Tätigkeit innerhalb NGO). Nach der Machtübernahme der Taliban hätten die sich stetig verschärfenden Verhaltensvorschriften eine weitere Arbeit als Chirurgin und Dozentin verhindert. Sie habe jedoch bis im Jahr (...) im Geheimen für die NGOs weitergearbeitet und versucht, die Rechte von (...) aufrechtzuerhalten. Nach Erhalt eines "allgemeinen Briefes" der Taliban, in dem mit der Festnahme aller Personen, welche geheim für NGOs arbeiten würden, gedroht worden sei, habe sie auch diese Arbeit aus Angst vor Repressalien niedergelegt. Bis im (Nennung Zeitpunkt) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann in F._______ gelebt. Ihr Verhältnis untereinander sei sehr schlecht gewesen, da er sie geschlagen habe. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban habe sich seine Weltanschauung verändert. Nachdem er erfahren habe, dass sie sich im Iran aufhalte, habe er ihr Drohnachrichten geschickt. Der gemeinsame Sohn lebe weiterhin in F._______ bei seinem Vater und habe von Anfang an die Ideologie der Taliban unterstützt. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Töchtern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) und ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) von F._______ nach G._______, Iran, geflogen. Es habe keine Ausreiseprobleme gegeben, da ein Bekannter mitgeflogen sei. Sie hätten vor der Ausreise in den Iran drei bis vier Tage bei ihm unterkommen können. Über eine Mittelsperson seien die Pässe nach Afghanistan geschickt worden, um auf der iranischen Botschaft die Visa zu beantragen. Sie habe pro Person (...) US-Dollar bezahlt. Daher sei in den Pässen ein Einreisestempel vom (Nennung Zeitpunkt) ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 habe keine Arbeit und lebe im Iran von ihren Ersparnissen. Ihre in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) unterstütze sie finanziell. Ferner sei sie aufgrund einer Operation an (Nennung Körperteil) physisch in einem sehr schlechten Zustand und könne sich nur schwer fortbewegen. Die Beschwerdeführerin 3 sei (...)studentin an der (...) Universität in F._______ gewesen und habe zu Ausbildungszwecken ein Praktikum bei einem Gesundheitsinstitut absolviert. Nach dem Machtwechsel sei sie - wie andere Frauen auch - infolge der von den Taliban auferlegten Einschränkungen aus ihrem Studiengang gedrängt worden. Sie habe sich trotz Ausgangsverbot für unbegleitete Frauen aber regelmässig mit Freundinnen und Freunden getroffen. Eines Tages sei sie deswegen von den Taliban angehalten und behelligt worden, bis ihr Vater sie abgeholt habe. Die Taliban hätten im Wiederholungsfall mit ihrer Verhaftung gedroht. Ab diesem Zeitpunkt habe sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr Vater habe ihr und der jüngeren Schwester wiederholt angekündigt, dass er sie zwangsweise verheiraten wolle. Auch habe er der Beschwerdeführerin 2 wegen deren angeblich unsittlichen Tätigkeit als Ärztin und Menschenrechtsaktivistin ständig mit einer Anzeige bei den Taliban gedroht. Seit der Machtübernahme habe der Vater und Ehemann vermehrt die Ideologie der Taliban unterstützt; daher bestehe unter den Frauen in der Familie die Vermutung, er wolle sich jenen anschliessen. Die Situation der Beschwerdeführerinnen im Iran sei prekär und ihre Visa könnten sie nur noch zwei Mal verlängern. Die verwitwete Beschwerdeführerin 1 habe in Afghanistan mit ihrer (Nennung Verwandte) (Beschwerdeführerin 2), den Enkelinnen (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) und dem Schwiegersohn zusammengelebt. Sie sei für die Führung des Haushalts und die Erziehung der Kinder sowie Enkelkinder zuständig gewesen. Sie sei Analphabetin, nie berufstätig gewesen und habe keine Beziehungen ausserhalb ihres engen Familienkreises; ihr Schicksal sei eng mit demjenigen ihrer Familie verbunden. Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle eine reale und unmittelbare Bedrohung für sämtliche Beschwerdeführerinnen dar. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Oktober 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 42-44, 61, 80; SEM act. 2/pag. 118, 124, 132, 138). C. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies die Vorinstanz die gegen diese Formularverfügungen eingereichten Einsprachen der Beschwerdeführerinnen vom 11. und 12. November 2024 ab. D. Am 5. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Gutheissung ihrer Visagesuche. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 9. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihren Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise näher begründen und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, es sei nicht hinreichend dargetan und belegt worden, dass die Beschwerdeführerin 2 sowie ihre Kinder und ihre Mutter in Afghanistan in offensichtlicher Weise unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Hinsichtlich der Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 infolge ihrer früheren beruflichen Tätigkeit gehe aus den Akten hervor, dass sie durchaus als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet und Ausbildungen in den Bereichen (...) durchgeführt habe. Allerdings habe es sich dabei um eintägige Kurse oder Workshops in den Jahren (...), (...) bis (...) oder (...) gehandelt. Mehrwöchige Kurse hätten sodann in den Jahren (...) und (...) stattgefunden. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag und Arbeitsbestätigung vom (...) sei sie (Nennung Tätigkeiten und Dauer derselben). Der am (...) stattgefundene Kurs werde offenbar nach wie vor in F._______ durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich dadurch stark exponiert habe, zumal der Umfang ihrer Arbeiten bei der (Nennung Organisation) nicht beschrieben würde, gemäss eingereichtem Foto rund (...) Kursteilnehmerinnen abgebildet seien und unklar bleibe, inwiefern sie diese Tätigkeit auch nach der Machtübernahme der Taliban bis zum 31. August 2022 im Geheimen weitergeführt habe. Gemäss dem "Warnschreiben" des "lslamischen Emirats Afghanistan" vom (...) werde nach ihr gefahndet, da sie mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet habe. Wie sie dieses Schreiben erhalten und weshalb sie es nicht bereits im Rahmen des Visumgesuches bei der Botschaft eingereicht habe, erläutere sie jedoch nicht. Indessen habe sie dort ein auf den (...) datiertes übersetztes "Warnschreiben" in Kopie eingereicht. Diesem zufolge sei sie mehrmals wegen ihrer Tätigkeiten verwarnt worden, führe sie aber dennoch weiter. Da sie weiterhin ohne Einwilligung ihres Ehemannes arbeite, müsse sie verhaftet und bestraft werden. Dieses Schreiben stehe aber mit der in der Einsprache getätigten Angabe, dass sie wegen eines "allgemeinen Briefes" der Taliban beziehungsweise des obengenannten Schreibens vom (...) ihre Tätigkeit aufgegeben habe, im Widerspruch. Ferner wäre sie dem "Warnschreiben" vom (...) zufolge bis im Januar 2024 weiterhin erwerbstätig gewesen, obwohl die oben erwähnte Arbeitsbestätigung der (Nennung Organisation) von einer Tätigkeit bis zum 31. August 2022 ausgehe und sie eigenen Angaben zufolge am (...) in den Iran gereist sei. Dass sie sich an einem anderen Ort und im Geheimen weiterhin für Frauenrechte eingesetzt habe, vermöge sie nicht konkret zu belegen. Ebenso sei unklar, wie sie in den Besitz des von (Nennung Person) verfassten Schreibens vom (...) an das Innenministerium gelangt sei. Aus diesem gehe hervor, dass sie an diesem Tag für (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Als Grund würden Verstösse gegen die Vorschriften des Kopftuchtragens, Zusammenarbeit mit männlichen Arbeitskollegen und verbale Auseinandersetzungen mit den Behörden angeführt. Die erwähnte Inhaftierung sei weder in ihrer Befragung noch in der Einsprache erwähnt worden. Sodann würde in der Einsprache nicht weiter substanziiert, dass ihr Haus von den Taliban zweimal durchsucht worden sei und sie eine Anzeige durch ihren Ehemann befürchte. Es sei daher unklar, inwiefern ihr eine Gefährdung durch eine Anzeige ihres Ehemannes in Afghanistan drohen sollte, wenn sie bereits am (...) inhaftiert und offenbar wieder freigelassen worden sei. Die Schreiben vom (...) oder (...) seien aufgrund dieser Ungereimtheiten von geringem Beweiswert; zudem lägen sie nicht im Original vor und würden den Anschein erwecken, als wären sie selbst verfasst worden. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass ein "allgemeines Schreiben" vom (...) nachgereicht worden sei. Dessen Inhalt stehe im Widerspruch zur angeführten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit. Es werde nicht ersichtlich, ob sie sich effektiv als "Frauen- oder Menschenrechtsaktivistin" exponiert oder die Aufmerksamkeit der Taliban in Afghanistan erweckt habe. Zwar habe sich die berufliche Situation für Frauen in Afghanistan tatsächlich verschlechtert. Die Taliban hätten denn auch am 20. September 2021 verkündet, dass sämtliche in staatlichen Funktionen beschäftigten Frauen vorerst nicht mehr zur Arbeit erscheinen sollten, bis eine "für sie geeignete Umgebung" geschaffen worden sei. Davon ausgenommen worden seien allerdings Frauen in Funktionen, die Männer aufgrund der Geschlechtertrennung im öffentlichen Raum nicht ausüben könnten, so unter anderem der Gesundheitsbereich mit 14'000 weiblichen Angestellten. Dass die geänderten Umstände somit für die Beschwerdeführerin 2 einem Berufsverbot gleichkommen würden oder sie damit angeblich aus ihrem Beruf gedrängt worden sei, vermöge keine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Weiter würden aus der Äusserung ihres Ehemannes, sie bei den Taliban anzeigen zu wollen und den diesbezüglich eingereichten (undatierten) Whats-App-Konversationen keine unmittelbaren Drohungen hervorgehen. Vielmehr würden die eingereichten Konversationsprotokolle den Eindruck von Beziehungsproblemen erwecken. Ihre in den Akten dokumentierten Verletzungen an (Nennung Körperteile) seien weder in der Einsprache noch an der Befragung der Schweizer Vertretung substanziiert erläutert worden. Sodann sei die geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsheirat der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 lediglich behauptet, nicht aber belegt worden. Ausserdem reiche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts das Merkmal des weiblichen Geschlechts - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse - nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine Gefährdung nach Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die verwitwete (...)-jährige Beschwerdeführerin 1 am (...) auch in den Iran gereist sei. Alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 könne nicht auf eine Gefährdung ihrerseits geschlossen werden. Es werde nicht aufgezeigt, inwiefern das Schicksal der Beschwerdeführerin 1 mit jenem der übrigen Beschwerdeführerinnen verbunden sei. Hinsichtlich des Aufenthalts im Iran sei sodann nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen dort in einer schwierigen oder prekären wirtschaftlichen Situation befinden würden. Dies führe indessen nicht schon zur Annahme einer besonderen Notlage. Zudem würden sie durch die in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 2 finanziell unterstützt. Sodann würden afghanische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Grundversorgung erhalten, wenn auch nicht immer kostenfrei. Ausserdem erhielten Flüchtlinge Zugang zu weiteren Dienstleistungen wie psychologischer Beratung oder zusätzlicher Gesundheitsversorgung beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der daraus hergeleiteten relevanten Gefährdung ihrer Personen fest. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 verfüge über ein qualifiziertes Risikoprofil, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr einem signifikanten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Frauen und Mädchen würden zu den besonders gefährdeten Menschen zählen, die dringend aus Afghanistan evakuiert werden sollten. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban die in Afghanistan verbreiteten traditionellen Werte sowie die sozialen, kulturellen und politischen Rechte von Frauen und Mädchen stark eingeschränkt. Mädchen und Frauen seien im Alltag gewaltsamen Übergriffen, Schlägen, häuslicher Gewalt, Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheiraten sowie "Ehrenmorden" ausgesetzt. Frauen, die in der Öffentlichkeit eine aktive Rolle eingenommen und damit gegen die konservativen Wertevorstellungen verstossen hätten, so beispielsweise in der Regierung oder einer NGO, seien mit Drohungen und Gewalt bis zur Tötung konfrontiert. Das SEM habe aufgrund der Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan per 17. Juli 2023 eine neue Praxis in Kraft gesetzt. Es werde anerkannt, dass Frauen Opfer diskriminierender Gesetzgebung wie religiös motivierter Verfolgung sein könnten, und sie würden deshalb, nach durchgeführter Einzelfallprüfung, als Flüchtlinge anerkannt. Eine Rückkehr würde für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass sie ihr Leben nach den Vorschriften der Taliban und unter Verzicht auf alle ihr zustehenden fundamentalen Freiheitsrechte führen müssten. Ihr Vater habe zudem deutlich angekündigt, dass er sie zwangsweise verheiraten wolle. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich wegen ihrer Tätigkeit als Ärztin und Menschenrechtsaktivistin stark exponiert und sei dadurch ins Visier der Taliban geraten. Auch sei sie durch verschärfte Vorschriften systematisch aus ihrem Beruf als Ärztin verdrängt worden. Die gefährliche Reise nach E._______ habe die Familie nur auf sich genommen, um die schweizerische Botschaft zu erreichen und um humanitäre Visa zu ersuchen. Der Verbleib im Iran könne nur temporär sein, denn die dortige Lage sei prekär und verschlechtere sich täglich. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann bedroht und es sei zu erwarten, dass er sie und den Rest der Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan bei den Taliban anzeigen werde. Weiter seien sie als afghanische Flüchtlinge im Iran einer generellen Gefährdungslage und der Gefahr einer Deportation zurück in ihre Heimat ausgesetzt. Es sei daher im Einzelfall ohne Weiteres von einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Sachverhalt im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 unterscheide sich erheblich vom vorliegenden, zumal es sich um Personen gehandelt habe, die sich in H._______ aufgehalten hätten. Auch liege beim ebenfalls zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5 kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Ausserdem sei in der Beschwerdeschrift auf verschiedene Einwendungen des SEM nicht eingegangen worden. So hätten die Beschwerdeführenden zur erwähnten Zeitdauer der von der Beschwerdeführerin 2 besuchten Kurse in E. 8.2 der angefochtenen Verfügung oder zur Individualität der Gefährdung nichts geltend gemacht. Gleiches gelte für die Vorbringen des SEM in E. 8.2.2 zum nachträglich eingebrachten "allgemeinen Brief" sowie der weiteren Ausführungen in E. 8.2.3 ff. und dem geltend gemachten Rückführungsrisiko. 5.4 In der Replik verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf ihre bisher vorgebrachten Ausführungen und Rechtsbegehren. Ergänzend führten sie an, sie hätten sich um eine weitere Verlängerung der Visa im Iran bemüht, seien jedoch einer grossen Willkür der dortigen Behörden ausgesetzt. Selbst im Fall einer nochmaligen Verlängerung sei dies nur eine vorübergehende Lösung, da eine Rückkehr nach Afghanistan für sie aus den bereits dargelegten Gründen ausgeschlossen sei. Der Aufenthalt im Iran stelle keine Schutzalternative dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 ihre gesundheitlichen Beschwerden sehr wohl bereits gegenüber der Schweizer Vertretung in E._______ anlässlich der persönlichen Vorsprache erwähnt; ihre diesbezüglichen Aussagen seien aber nicht protokolliert worden. Im Allgemeinen habe sie die persönliche Vorsprache als unbefriedigend empfunden, da sie häufig unterbrochen und ihre Anliegen nicht vollständig aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin 2 weise ein offensichtliches Gefährdungsprofil auf und es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung an Leib und Leben. 6. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden (vgl. E. 4.2). 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit (Nennung Zeitpunkt) im Iran aufhalten und dort leben, wobei ihre Lebenssituation eigenen Angaben zufolge sehr schlecht sei. So würden ihnen elementare Bedürfnisse wie das Recht auf angemessene Nahrung, auf menschenwürdige Behausung und auf Zugang zum Gesundheitswesen verwehrt bleiben. Sie hielten sich derzeit versteckt in einer Wohnung auf. Der Beschwerdeführerin 2 werde der Erhalt einer Arbeitsbewilligung systematisch verweigert und sie habe daher kein Einkommen. Aufgrund einer Operation und der Lage in Afghanistan sei sie physisch und psychisch in einem schlechten Zustand. Sie könne sich nur schwer fortbewegen und es sei die (Nennung Diagnose) gestellt worden. Überdies würden die iranischen Behörden neuerdings ausserordentlich hohe Gebühren für den weiteren Erhalt eines temporären Aufenthaltsstatus verlangen. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerinnen noch immer legal im Iran aufhalten und die ausgestellten Visa, die offensichtlich bereits verlängert werden konnten, auch noch weitere Male verlängerbar sind. Auch ist mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 mangels anderweitiger Hinweise oder Beweismittel anzunehmen, dass sie - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dort zumindest eine ausreichende medizinische Grundversorgung erhalten kann. Sie verfügt denn auch eigenen Angaben zufolge über Ersparnisse, von denen sie und ihre Angehörigen lebten, und erhält zudem Geld von ihrer in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) (vgl. SEM act. 2/pag. 189). Wohl ist die Sicherheit im Iran aufgrund der Intensität der militärischen Operationen und der äusserst instabilen Lage unter Umständen nicht gewährleistet. So hat Israel beim Angriff in der Nacht zum 13. Juni 2025 unter anderem mehrere Atom- und Militäranlagen bombardiert. Verschiedene Chefs der iranischen Armee und der Revolutionsgarden wurden getötet, ebenso nahezu die gesamte Führungsspitze der Luftwaffe der Revolutionsgarden. Der Iran reagierte mit Drohnen- und Raketenangriffen auf Israel. Da aber vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 7.2 f.), muss auf die aktuelle Situation im Iran nicht weiter eingegangen werden. Aus dem gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran und dem Risiko einer Rückschaffung von dort nach Afghanistan zu äussern. Unter diesen Umständen bleibt der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 angesichts der anderslautenden Sachlage unerheblich. So wurde darin - im Unterschied zum vorliegenden Verfahren - das Risiko einer zwangsweisen Rückführung der sich in H._______ aufhaltenden Beschwerdeführenden nach Afghanistan als erheblich erachtet und kritisiert, dass dieser Umstand von der Vorinstanz nicht faktenbasiert abgeschätzt worden sei. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 11.04.2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.; abgerufen am 11.04.2025). 7.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Personen seitens der Taliban dienen könnten. 7.2.1 Zur Situation der Frauen im Gesundheitswesen im vorliegend interessierenden Zeitraum (..., dem geltend gemachten Ende der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2) ist anzuführen, dass die Beschäftigung von Frauen in den Bereichen Gesundheit und Bildung nach der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich eingeschränkt wurde. Laut einem am 15. Juni 2022 veröffentlichten Bericht des UN-Generalsekretärs war die Beschäftigung von Frauen im Gesundheits-, Bildungs- und humanitären Sektor erlaubt. Human Rights Watch berichtete im Januar 2022, dass Ärztinnen weiterhin in privaten Krankenhäusern und Kliniken in der Provinz Ghazni arbeiteten, aber schwerer zu finden seien. In dem Bericht wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten weiblichen Beschäftigten im Gesundheitswesen aufgrund der anhaltenden Finanzkrise keine Gehälter erhielten. Im Mai 2022 wurde berichtet, dass mehrere Krankenhäuser in Kabul von Frauen geleitet wurden. Eines dieser Krankenhäuser, ein Entbindungsheim, beschäftigte mindestens 140 Frauen, während mehrere Männer, die im Krankenhaus angestellt waren, nach der Machtübernahme der Taliban gezwungen waren, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Im Juni 2022 wurde ferner berichtet, dass das medizinische Personal eines Entbindungsheims in Khost, das von Ärzte ohne Grenzen (MSF) betrieben wird, "fast ausschliesslich" aus Frauen besteht. Im Juli 2022 schrieb das Wall Street Journal (WSJ), dass gemäss Aussagen von Hebammen Dutzende von Mitarbeitern aus dem Land geflohen sind und weitere planen, das Land zu verlassen, weil die Taliban die Bildung von Mädchen verbieten und die Freiheit der Frauen einschränken (einlässlich zum Ganzen: EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, a.a.O. 2022, S. 173 ff.). Für das Jahr 2021 wurden in Afghanistan gemäss der "Safeguarding Health in Conflict Coalition (SHCC)" nach dem 15. August 2021 zwanzig Vorfälle von Gewalt gegen das Gesundheitswesen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung verzeichnet, verglichen mit 87 Vorfällen, die in den Vormonaten des Jahres 2021 verzeichnet wurden. Dem Bericht zufolge wurde die Gewalt in sieben Fällen von den Taliban und in einem Fall vom sogenannten Islamischen Staat verübt; in elf Fällen blieben die Täter unklar. Für das Jahr 2022 wurden 81 Vorfälle von solcher Gewalt in Afghanistan festgestellt. Bei diesen Vorfällen wurden mindestens 31 Mitarbeiter des Gesundheitswesens verhaftet und 26 getötet (vgl. EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, a.a.O. 2022, S. 175 f.; Afghanistan: Violence Against Health Care in Conflict 2022, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-violence-against-health-care-conflict-2022; abgerufen am 11.04.2025). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, die restriktiven und sich verschärfenden Verhaltensvorschriften der Taliban hätten die Beschwerdeführerin 2 an der Weiterführung ihrer ärztlichen Tätigkeiten gehindert, erheblich zu relativie-ren. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die Verschärfung der erwähnten Vorschriften zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Person sowie der übrigen Beschwerdeführerinnen geführt hätte. 7.2.2 Aus den von der Beschwerdeführerin 2 durchgeführten Ausbildungen und Tätigkeiten, die in den Jahren (...) und (...) - mithin lange vor der Machtübernahme durch die Taliban - stattgefunden haben, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Gefährdung ihrer Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen lassen könnten. Auch die von (...) bis (...) geleisteten Dienste bei der (Nennung Organisation und Funktion der Beschwerdeführerin 2) lassen nicht erkennen, inwiefern sie dadurch ins Visier der Taliban gerückt sein soll. Aus der Arbeitsbestätigung der (Nennung Organisation) sind zudem keine Hinweise ersichtlich, gemäss welchen sie ihre Tätigkeit bis zum Ende ihrer dortigen Tätigkeit (...) nur (noch) im Geheimen hätte ausüben können. Eine offensichtliche Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV ist aus ihren diesbezüglichen Ausführungen und Belegen für ihre Person nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin 2 weist denn in keiner Weise auch nur ein ähnliches Risikoprofil auf, wie diejenige im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5. Die Beschwerdeführerinnen vermögen denn auch nicht substanziiert darlegen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 (ebenfalls) um eine Frauen- und Menschenrechtsaktivistin handeln würde. An dieser Einschätzung ändern auch die zum Beleg einer visumsrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Schreiben nichts: Bei diesen handelt es sich zunächst um ein "Warnschreiben" des "lslamischen Emirats Afghanistan" vom (...), gemäss welchem nach ihr gefahndet werde wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen (vgl. SEM act. 8/pag. 207); ferner ein von (Nennung Person) verfasstes Schreiben vom (...) an das Innenministerium, wonach sie an diesem Tag wegen verschiedener Verstösse für (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 170); sodann ein auf den (...) datiertes übersetztes weiteres "Warnschreiben", dessen Inhalt zufolge sie mehrmals wegen ihren Tätigkeiten verwarnt worden sei und verhaftet werden solle (vgl. SEM act. 2/pag. 172). Unabhängig von deren jeweiliger Form ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Dokumenten offenbar um behördeninterne Schreiben handelt. Die Beschwerdeführerin 2 begründet nicht, wie sie in den Besitz der jeweils an unterschiedliche Behördenstellen gerichteten Schreiben hätte gelangen können (vgl. SEM act. 9/pag. 9 E. 8.2.2). Ferner ist aus den Dokumenten nicht ersichtlich, dass eine Kopie oder gar das Original desselben an die betroffene Person hätte zugestellt werden sollen. Schliesslich erhellt aus diesen auch kein genauer Ort, wohin die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Verhaftung hätte gebracht werden sollen (vgl. SEM act. 8/pag. 207; act. 2/pag. 172) beziehungsweise wohin sie gebracht wurde (vgl. SEM act. 2/pag. 170). Ausserdem ist nicht einsichtig, weshalb die Behörden die angeblich bereits am (...) verhaftete Beschwerdeführerin 2 wieder hätten freilassen und sie bereits wenige Tage später wieder zur Verhaftung hätten ausschreiben lassen sollen. Dass sie während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen oder mehrmals behördlich gewarnt worden sei, hat die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen in dieser Form nie geltend gemacht. Den erwähnten drei Schreiben kann daher insgesamt kein rechterheblicher Beweiswert beigemessen werden. Weiter stellen sich die Vorbringen, es drohe ihr eine Gefährdung durch eine Anzeige ihres Ehemannes in Afghanistan, der sie bei den Taliban denunzieren wolle, und ihr Haus sei bereits zwei Mal von diesen durchsucht worden, als nicht weiter konkretisierte Behauptungen dar. So gehen aus den übersetzten WhatsApp-Dialogen (vgl. SEM act. 2/pag. 167 ff.) keine Drohungen des Ehemannes hervor, wonach er sie anzeigen werde oder dies bereits getan hätte. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin 2 in einem Spitalbett und mit einer medizinisch behandelten Verletzung im (Nennung Körperteil) zeigen, sowie ein (Nennung Untersuchungsbericht und Inhalt) (vgl. SEM act. 2/pag. 144 f.), vermögen sodann keine offensichtliche und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben zu belegen. Der Ursprung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde nicht näher erläutert. 7.2.3 Dass die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 respektive der sich angeblich daraus ergeben-den Suche nach ihr seitens der Taliban über die üblichen, gegen die Frauen gerichteten Verhaltenseinschränkungen hinausgehende Behelligungen, Drohungen oder gar Übergriffe befürchtet oder erlitten hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Afghanistan zwangsweise verheiratet werden sollten. Von einer substanziierten und unmittelbaren Gefahr von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums kann nicht die Rede sein. Im Weiteren ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-6927/2024 vom 29. November 2024 E. 5.2 m.H. auf BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verschlechterung der Situation für Frauen und Mädchen nichts zu ändern. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. 7.2.4 Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin 2 versagt bliebe, ihren dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat respektive in F._______ über Familienangehörige und Bekannte verfügt, sie sich offenbar bereits dort behandeln lassen konnte und sich in der Schweiz eine (Nennung Verwandte) aufhält, auf deren Unterstützung sie - insbesondere in finanzieller Hinsicht - bislang zählen konnte und auch weiterhin zählen können dürfte (vgl. SEM act. 2/pag. 189). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage überhaupt in Frage käme (vgl. Urteil des BVGer F-6528/2023 E. 5.2.2 m.w.H.). 7.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen und die vorliegenden Belege keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: