Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss ihren Anga- ben im Jahr 2021 kurz nach der Machtübernahme der Taliban. Sie gelangte über den Iran, die Türkei und Italien am 5. Oktober 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie wurde anschliessend dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am
11. Oktober 2022 die Aufnahme ihrer Personalien erfolgte. A.a Am 14. November 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens und der Überstellung dorthin. Mit Antwortschreiben vom 27. Januar 2023 ver- weigerte Italien die vom SEM beantragte Rückübernahme der Beschwer- deführerin. Am 31. Januar 2023 teilte das SEM der zugewiesenen Rechts- vertretung mit, aufgrund der sich aktuell darstellenden Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren in der Schweiz durchgeführt. A.b Am 13. Februar 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Anhörung zu den Asylgründen durch. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie gehöre der Ethnie der Hazara an und habe in C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni) gelebt. Sie habe bis zur zwölften Klasse die Schule besucht und sei im Laufe des Jahres 1397 (2018/19) für Universi- tätsvorbereitungen nach E._______ gereist. In dieser Zeit sei ein Anschlag auf das Bildungszentrum Mawud erfolgt, dem sie nur entgangen sei, weil sie sich zum Zeitpunkt der Explosion auf der Strasse aufgehalten habe. Sie sei daraufhin in das Heimatdorf zurückgekehrt. Im gleichen Jahr habe sie geheiratet. Ihr Ehemann halte sich derzeit in der Türkei auf. B. Ab 1396 (2017/18) habe sie während ein bis eineinhalb Jahren bei der Radiosendung "F._______" mitgearbeitet (unterbrochen von der Reise nach E._______). Sie habe Nachrichten verlesen, Musikwünsche erfüllt und den Zuhörenden auch Tipps für die Kindererziehung und Ernährung gegeben. Die Kosten des Senders hätten die US-Amerikaner getragen. Weiter sei sie für das "G._______" tätig gewesen, ein Projekt, bei dem sie Frauen ohne Schulbildung Schneiderarbeiten beigebracht, Listen geführt und Löhne ausbezahlt habe. Während der Präsidentschaftswahlen habe sie für H._______ Werbung gemacht und ein paar Monate sei sie für
E-1578/2023 Seite 3 Senator I._______ tätig gewesen. Gemeinsam mit dem Vater und einer Schwester habe sie ausserdem in einem Regierungsprojekt namens "J._______" mitgewirkt und dafür ihre Radiotätigkeiten reduziert. Im Rah- men dieses Projekts sei armen Menschen geholfen und es seien Gebäude und Strassen gebaut worden. Ihre Aufgabe habe im Führen von Listen und im Bezahlen der Löhne bestanden. Ihr Vater habe zuvor während etwa 15 Jahren bei von den US-Amerikanern finanzierten "Provincial Recon- struktion Teams" (PRT) gearbeitet und habe aufgrund dieser Tätigkeit über eine eigene Infrastruktur wie Baumaschinen und insbeson- dere Betonmischer verfügt. Sie habe den Vater oft begleitet und bei den häufigen Treffen mit den Amerikanern für ihn übersetzt, weil er nicht gut Englisch gesprochen habe. Auch beim "G._______" habe ihr Vater aktiv mitgewirkt. Er sei ausserdem Oberhaupt des Dorfes gewesen, das sowohl K._______ als auch L._______ genannt werde. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, zwei Onkel väterlicherseits, die für die ehemaligen Behörden in Afghanistan gearbeitet hätten, seien zu Zeiten der Sowjets entführt und ermordet worden. Einen weiteren Onkel mütterli- cherseits, der ebenfalls für PRT tätig gewesen sei, habe man ebenfalls ge- tötet. Einer ihrer Cousins sei als Dolmetscher bei PRT im Einsatz gewesen und lebe nun in den USA. Eineinhalb Jahre vor der Machtübernahme der Taliban, hätten diese den Bezirk D._______ (welcher über hundert Dörfer umfasse) einnehmen wollen. Ihr Vater habe damals zur Verteidigung Leute aus den Dörfern zusammengetrommelt und als Soldaten zur Frontlinie ge- bracht. Die dadurch entstandenen Kosten seien von den USA und der Re- gierung getragen worden. Der Vater habe deswegen viele Anrufe von Paschtunen und von den Taliban erhalten; man habe ihm mit der Ermor- dung der Familie gedroht. Deshalb habe er die Familie damals zu einem Onkel mütterlicherseits an einen etwa drei Stunden vom Heimatdorf ent- fernten Ort in Sicherheit gebracht. In Afghanistan sei es quasi eine Straftat, Hazara zu sein, und Frauen müss- ten unter der Herrschaft der Taliban zu Hause bleiben. Sie habe in Afgha- nistan nichts erreichen können; die Situation sei von Unsicherheit und Rückschlägen geprägt gewesen, und sie habe dort keinerlei Lebensper- spektive. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe ihre Familie mehrere Haftbefehle erhalten. Ihr Vater und ihr Bruder (N […]) seien darin von den Taliban zum Distrikt vorgeladen worden. Die Gründe dafür seien ihr nicht bekannt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sie vor diesem gesamten Hintergrund Afghanistan gemeinsam mit ihrem Bruder auf illegalem Weg verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten
E-1578/2023 Seite 4 Taliban-Mitglieder respektive unbekannte Gäste bei ihrer Mutter wiederholt nach ihr gefragt. Ihr Vater sei nach Pakistan geflohen, wo er sich nach wie vor aufhalte. B.a Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Tazkira, eines Ehe- scheins, eines Schulzeugnisses sowie einer Bestätigung des Distrikts be- treffend ihren Schulbesuch zu den Akten. Des Weiteren reichte sie ein Be- stätigungsschreiben betreffend die Tätigkeit ihres Vaters, insgesamt vier Haftbefehle sowie Fotos der beiden Onkel väterlicherseits in Kopie ein. B.b Die entscheidrelevanten Akten wurden der zugewiesenen Rechtsver- tretung zugestellt und am 20. Februar 2023 wurde dieser auch der Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Stellungnahme ging am Folgetag beim SEM ein. C. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ord- nete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Sie wurde dem Aufenthaltskanton M._______ zugewiesen und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 22. Februar 2023 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flücht- ling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. D.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bean- tragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Zuteilung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffern 6 und 7 der Verfü- gung des SEM vom 22. Februar 2023) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechts- kraft.
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E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde – auch angesichts der vom Ge- richt zu beachtenden Behandlungsfristen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) – auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Verfügung im Wesentli- chen das Folgende aus:
E. 6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, bei der Radiosendung "F._______" mitgearbeitet zu haben und für das "G._______" tätig gewesen zu sein, während der Präsidentschaftswahlen für H._______ Werbung gemacht und in einem Projekt namens "J._______" mitgewirkt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Ihre subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet.
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E. 6.1.2 Was die Aktivitäten des Vaters, einer Schwester sowie verschiedener Onkel betreffe, sei hinsichtlich einer Befürchtung, wegen der Tätigkeit die- ser Familienangehörigen ebenfalls verfolgt zu werden, festzuhalten, dass in Afghanistan Familienangehörige missliebiger Personen von Übergriffen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung betroffen sein könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban in diesem Kontext sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorlie- gen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person ihrerseits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivi- täten respektive Unterstützungshandlungen für Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Er- greifung und Festnahme bestehen. Den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Hin- weise zu entnehmen, wonach sie selber aufgrund der Tätigkeiten ihrer Ver- wandten ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche mit einer beacht- lichen Wahrscheinlichkeit in ihrer Heimat künftig drohen könnten. Den Akten seien weder Hinweise zu entnehmen, wonach es zwischen ihr und den Taliban bereits zu ernsthaften Problemen gekommen wäre, noch würden Hinweise vorliegen, wonach die Taliban an ihrer Person ein gestei- gertes Interesse gehabt hätten beziehungsweise sie selber über ein Profil verfüge, welches ein solches Interesse seitens der Taliban begründen könnte.
E. 6.1.3 Den in Kopie zu den Akten gereichten Beweismitteln komme nur ge- ringer Beweiswert zu, zumal Dokumente dieser Art vor Fälschung nicht si- cher und auch käuflich leicht erhältlich zu machen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder im Bestätigungsschreiben betreffend das Pro- jekt "J._______" noch in den Haftbefehlen namentlich erwähnt. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vermöchten diese Beweismittel somit nicht zu belegen. Ihre Angabe, die Taliban würden nie den Namen einer Frau auf ein Dokument schreiben, überzeuge nicht. Zudem habe sie nicht benennen können, weshalb die Taliban den Vater und den Bruder zum Distrikt vorge- laden hätten. Diese Dokumente vermöchten nach dem Gesagten der Ein- schätzung des SEM nichts Substanzielles entgegenzuhalten und es sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Per- son auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu
E-1578/2023 Seite 8 werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objek- tive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet, mit- hin seien diese Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsyIG zu begründen.
E. 6.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung wegen ihrer Zugehö- rigkeit zur Ethnie der Hazara geltend mache sei festzuhalten, dass in Be- zug auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von ethnischen Ha- zara die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung ge- mäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung sehr hoch seien. Als Angehörige einer Minderheit in Afghanistan seien die vorwiegend schiitischen Hazara seit Jahrzehnten aus ethnischen und religiösen Gründen einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt. Insbesondere die Taliban-Kämpfer würden die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und minderwertig betrachten. Hazara würden immer wieder Diskriminierungen namentlich in Form von schärferen Kontrollen in Städten und an Check- points oder auch im Zugang zu offiziellen Stellen, erfahren. Es gebe jedoch keine Berichte, wonach die Taliban die Hazara ausschliesslich aus ethni- schen beziehungsweise konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte respektive durch die Taliban ausgegangen worden müsse. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gehe im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfol- gung der Hazara aus. Diese Vorbringen würden damit die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsyIG ebenfalls nicht begründen.
E. 6.1.5 Das Vorbringen, der Vater habe Leute mobilisiert und zur Frontlinie gebracht, als die Taliban den Bezirk D._______ hätten einnehmen wollen, und die Taliban hätten ihm deshalb mit der Ermordung der Familie gedroht, sei wegen des nicht erwiesenen zeitlich-kausalen Zusammenhangs zwi- schen diesem Ereignis und der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant.
E. 6.1.6 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen, würden ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Aus den von der
E-1578/2023 Seite 9 Beschwerdeführerin geltend gemachten zerschlagenen Hoffnungen, feh- lenden Perspektiven und Sicherheiten sowie der allgemeinen Situation der Frauen in Afghanistan könne ebenfalls keine Relevanz im Sinn des Asyl- gesetzes abgeleitet werden, zumal diese Umstände auf die allgemeine Lage in der Heimat zurückzuführen seien. Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.1.7 Insgesamt komme den Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Die Vor- bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und es könne auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch namentlich hinsichtlich der vage gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Haftbefehlen ein Vorbehalt anzubringen, zumal sie auch zum Zeit- raum der Tätigkeit ihres Vaters bei "J._______" keine Auskunft habe geben können. Ferner habe sie zu den Tätigkeiten des Vaters nur wenige – und hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeiten keine – Belege ein- gereicht.
E. 6.1.8 Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Die Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. Februar 2023 würden keine Tatsachen oder Be- weismittel beinhalten, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf zahlreiche, öffentlich zu- gängliche Quellen das Folgende festgehalten:
E. 6.2.1 Bereits zu Beginn ihrer erneuten Herrschaft hätten die Taliban bei- spielsweise im September 2021 das Frauenministerium geschlossen und es durch das "Ministerium für Gebet und Orientierung sowie zur Förderung der Tugend und zur Verhinderung von Lastern" ersetzt. Damit hätten die af- ghanischen Frauen und Mädchen jedwede politische Vertretung ihrer An- liegen im Land verloren. Frauen in Afghanistan hätten keine Möglichkeit zu weiterführender Bildung oder einem Studium, zu einer Vielzahl von Berufen oder zum Zugang zu Freizeitparks, und eine Pflicht zur Verhüllung in der Öffentlichkeit sowie weitgehende frauenspezifische Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit seien in Kraft getreten. Die schwedische Migrationsbehörde gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass asyl- suchende Frauen oder Mädchen aus Afghanistan namentlich auch auf- grund ihres Geschlechts als Flüchtlinge einzustufen seien und die
E-1578/2023 Seite 10 Europäische Asylagentur EUAA halte ebenfalls fest, die Anhäufung der von den Taliban eingeführten Massnahmen, welche die Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen Afghanistan beeinträchtigen würden, käme einer Verfolgung gleich und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei "generell substanziiert". Dänemark beabsichtige ebenfalls, afghanischen Frauen in diesem Kontext allein aufgrund ihres Geschlechts die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin müsse nach dem Gesagten allein wegen ih- rer Geschlechtszugehörigkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung ha- ben. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer vorgängigen Aktivitäten sowie aufgrund ihres familiären Umfelds einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt sei. Nebst ihrer Arbeit für einen von den US-Amerikanern finanzier- ten Radiosender habe sie sich im Rahmen des "G._______" engagiert, das sich schwerpunktmässig für die Ermöglichung von Teilhabe für Frauen, Kinder, Personen mit Beeinträchtigungen sowie von Personen aus ländli- chen Gebieten einsetze. Sie habe ferner auch das Entwicklungshilfeprojekt "J._______" unterstützt, welches ebenfalls mehrheitlich von den US-Ame- rikanern finanziert worden sei. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin werde weiter durch den Umstand geschärft, dass sowohl ihr Vater als auch ihr Onkel in exponierten Tätigkeiten für die afghanische Regierung invol- viert gewesen und daher bereits vor der Machtübernahme der Taliban von diesen als feindlich wahrgenommen worden seien. Der Vater, der auch noch Dorfvorsteher gewesen sei, habe sich deswegen teilweise versteckt halten müssen. Die glaubhaften Aussagen würden zudem auf ein Verfol- gungsinteresse der Taliban hinweisen. Zu den Drohbriefen habe sie nicht mehr zu Protokoll gegeben, als sie wisse. Es sei überwiegend wahrschein- lich, dass die Taliban, sollten sie der Beschwerdeführerin habhaft werden, diese für ihre bisherigen Tätigkeiten als selbstbestimmte Frau verfolgen würden. Hierfür spreche der Umstand, dass die Taliban bei der Mutter nach wie vor auch nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin frage.
E. 6.2.3 Zusammenfassend werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts und wegen ihrer bisherigen Tätigkeiten sowie ihres familiären Umfeldes bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein.
E-1578/2023 Seite 11
E. 7.1 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, die Vorinstanz habe die vorgetragenen Fluchtgründe als glaubhaft, indes nicht als asylrelevant qualifiziert. Diese Aussage ist insoweit zu relativieren, als das SEM am Ende der Verfügung – allerdings ohne weitere Erläuterung – einige Aussa- gen der Beschwerdeführerin betreffend einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit angebracht hat. Diese wird vom Gericht vorab geprüft.
E. 7.2.1 Vorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. hierzu und zum Folgenden insbes. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftig- keitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). Die Aussagen dür- fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilde- rungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betref- fen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin- aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un- terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit- wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 7.2.2 Im Licht dieser Rechtsprechung qualifiziert das Gericht die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan als glaubhaft. Ihre protokollierten Aussagen sind substanziiert; sie wirken authentisch und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Die beruflichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vaters der Beschwerde-
E-1578/2023 Seite 12 führerin wurden auch von ihrem minderjährigen Bruder, dessen Asylakten vom Gericht beigezogen worden sind, ausführlich und übereinstimmend beschrieben (vgl. N […], Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2023 A26/13 ad F28 ff.; zu den Aktivitäten seiner Schwester wurden dem Bruder keine Fragen gestellt).
E. 7.2.3 Der erwähnte Glaubhaftigkeitsvorbehalt des SEM erschöpft sich im Hinweis, die Angaben im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seien vage geblieben, den Zeitraum der Tätigkeit des Vaters für "J._______" habe sie nicht nennen können und zu den Tätigkeiten des Vaters seien kaum (und zu ihren eigenen keine) Belege eingereicht worden. Mit dem Vorwurf des Fehlens schriftlicher Beweismittel trägt die Vorinstanz dem herabgesetzten Beweismass des Glaubhaftmachens nicht hinreichend Rechnung. Aus den wenig exakten Zeitangaben zu den Tätigkeiten des Vaters (vgl. Protokoll Anhörung ad F99–101) kann zudem nicht bereits auf Unglaubhaftigkeit der damit verbundenen Schilderungen – insbesondere auch nicht des darge- legten eigenen Engagements der Beschwerdeführerin – geschlossen wer- den. Im Gegenteil hinterlassen die inhaltlichen Ausführungen zu den ein- zelnen Aktivitäten des Vaters, zu dessen Verantwortlichkeiten, dass er sich in Pakistan in Sicherheit habe bringen müssen sowie der beim Vater vor- handenen Bau-Infrastruktur einen realistischen und nachvollziehbaren Ein- druck. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen einer Radiosendung, für das "G._______" und das Entwicklungshilfeprojekt "J._______" stimmig darge- legt und namentlich ohne Übertreibungen die Fragen nach daraus mög- licherweise resultierenden Nachteilen beantwortet.
E. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 8.2 Die Vorinstanz erachtet die genannten Aktivitäten und daraus resultie- renden sowie befürchteten Nachteile als nicht genügend, um die Flücht- lingseigenschaft zu bejahen. Diesen Erwägungen kann sich das Gericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Kontext des Herkunftslands Afghanistan im Ergeb- nis nicht anschliessen:
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E. 8.3 Die Diskriminierungen, welchen Hazara in Afghanistan im Alltag aus- gesetzt sind, wurden bereits vom SEM in seiner Verfügung angesprochen; gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber in der Tat nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan aus- zugehen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2596/2022 vom 20. Februar 2023 E. 7.3 oder E-1567/202.2 vom 10. August 2022 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 8.4 Die Lebenssituation der Frauen in Afghanistan hat sich mit der Macht- übernahme der Taliban klar verschlechtert; das Bundesverwaltungsgericht anerkennt indessen bisher auch für weibliche afghanische asylsuchende keine Kollektivverfolgung (vgl. Urteil BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Ob diese Rechtsprechung anzupassen sei, wie in der Be- schwerde propagiert wird (vgl. dort S. 3 ff.), kann angesichts der nachfol- genden Erwägungen offenbleiben.
E. 8.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts liessen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen. Demgemäss betrachteten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht wurden, welche bisweilen auch vollzogen wurden; in- dessen handelte es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert hatten, so dass sie den Taliban aufgefallen waren (vgl. hierzu etwa BVGer D-6010/2020 vom 15. November 2022 E. 8.2 m.w.H.). Nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 hat sich diese Bedrohungssituation akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. BVGer D-6010/2020 a.a.O. m.H.a. länder- spezifische Quellen). Sodann kann gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägun- gen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbeson- dere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheits- kräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen (vgl. BVGer D-6010/2020 a.a.O. m.w.H.).
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E. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise soziale und wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt hat, durch die sie als selbstbestimmte und selbständig agierende junge Frau mit liberalem Gedankengut bekanntgeworden sein dürfte. Ebenfalls glaubhaft dargelegt ist die Exponiertheit ihres Vaters als regional für den Wiederaufbau der Zivilgesellschaft aktiver Unternehmer und Dorfvorsteher, der offensichtlich seine Tochter zu ihren Aktivitäten ermunterte respektive diese akzeptierte. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend beschrieben, wie sie immer wie- der mit ihrem Vater unterwegs gewesen sei (und für diesen bei Treffen mit den Amerikanern übersetzt habe) und wie hinter ihrem Rücken ob ihres offenen und selbstbewussten Auftretens getuschelt wurde; ihre Mutter und auch sie selber wurden deswegen wiederholt angesprochen (vgl. etwa auch Protokoll Anhörung ad F97: "[…] Dazu hat mir einmal der Imam un- serer Region gesagt: 'Dein Vater hat ja schon mit Sowjets und mit anderen Ausländern gearbeitet. Du bist jetzt auch ungläubig geworden wie dein Va- ter. Du hast die Stelle deines Vaters übernommen'.").
E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Würdigung der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (angesichts ihrer vorläufigen Ausnahme in der Schweiz) hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise die Zufügung flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) ist vorliegend angesichts der Häufung von per- sönlichen Risikofaktoren klar überschritten.
E. 8.7 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aus- schlussgründen (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) hervor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung vom 22. Februar 2023 ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in Anerken- nung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
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E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 22. Februar 2023 werden auf- gehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flücht- ling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1578/2023 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss ihren Angaben im Jahr 2021 kurz nach der Machtübernahme der Taliban. Sie gelangte über den Iran, die Türkei und Italien am 5. Oktober 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie wurde anschliessend dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 11. Oktober 2022 die Aufnahme ihrer Personalien erfolgte. A.a Am 14. November 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens und der Überstellung dorthin. Mit Antwortschreiben vom 27. Januar 2023 verweigerte Italien die vom SEM beantragte Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 31. Januar 2023 teilte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung mit, aufgrund der sich aktuell darstellenden Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. A.b Am 13. Februar 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Anhörung zu den Asylgründen durch. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie gehöre der Ethnie der Hazara an und habe in C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni) gelebt. Sie habe bis zur zwölften Klasse die Schule besucht und sei im Laufe des Jahres 1397 (2018/19) für Universitätsvorbereitungen nach E._______ gereist. In dieser Zeit sei ein Anschlag auf das Bildungszentrum Mawud erfolgt, dem sie nur entgangen sei, weil sie sich zum Zeitpunkt der Explosion auf der Strasse aufgehalten habe. Sie sei daraufhin in das Heimatdorf zurückgekehrt. Im gleichen Jahr habe sie geheiratet. Ihr Ehemann halte sich derzeit in der Türkei auf. B. Ab 1396 (2017/18) habe sie während ein bis eineinhalb Jahren bei der Radiosendung "F._______" mitgearbeitet (unterbrochen von der Reise nach E._______). Sie habe Nachrichten verlesen, Musikwünsche erfüllt und den Zuhörenden auch Tipps für die Kindererziehung und Ernährung gegeben. Die Kosten des Senders hätten die US-Amerikaner getragen. Weiter sei sie für das "G._______" tätig gewesen, ein Projekt, bei dem sie Frauen ohne Schulbildung Schneiderarbeiten beigebracht, Listen geführt und Löhne ausbezahlt habe. Während der Präsidentschaftswahlen habe sie für H._______ Werbung gemacht und ein paar Monate sei sie für Senator I._______ tätig gewesen. Gemeinsam mit dem Vater und einer Schwester habe sie ausserdem in einem Regierungsprojekt namens "J._______" mitgewirkt und dafür ihre Radiotätigkeiten reduziert. Im Rahmen dieses Projekts sei armen Menschen geholfen und es seien Gebäude und Strassen gebaut worden. Ihre Aufgabe habe im Führen von Listen und im Bezahlen der Löhne bestanden. Ihr Vater habe zuvor während etwa 15 Jahren bei von den US-Amerikanern finanzierten "Provincial Reconstruktion Teams" (PRT) gearbeitet und habe aufgrund dieser Tätigkeit über eine eigene Infrastruktur wie Baumaschinen und insbesondere Betonmischer verfügt. Sie habe den Vater oft begleitet und bei den häufigen Treffen mit den Amerikanern für ihn übersetzt, weil er nicht gut Englisch gesprochen habe. Auch beim "G._______" habe ihr Vater aktiv mitgewirkt. Er sei ausserdem Oberhaupt des Dorfes gewesen, das sowohl K._______ als auch L._______ genannt werde. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, zwei Onkel väterlicherseits, die für die ehemaligen Behörden in Afghanistan gearbeitet hätten, seien zu Zeiten der Sowjets entführt und ermordet worden. Einen weiteren Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls für PRT tätig gewesen sei, habe man ebenfalls getötet. Einer ihrer Cousins sei als Dolmetscher bei PRT im Einsatz gewesen und lebe nun in den USA. Eineinhalb Jahre vor der Machtübernahme der Taliban, hätten diese den Bezirk D._______ (welcher über hundert Dörfer umfasse) einnehmen wollen. Ihr Vater habe damals zur Verteidigung Leute aus den Dörfern zusammengetrommelt und als Soldaten zur Frontlinie gebracht. Die dadurch entstandenen Kosten seien von den USA und der Regierung getragen worden. Der Vater habe deswegen viele Anrufe von Paschtunen und von den Taliban erhalten; man habe ihm mit der Ermordung der Familie gedroht. Deshalb habe er die Familie damals zu einem Onkel mütterlicherseits an einen etwa drei Stunden vom Heimatdorf entfernten Ort in Sicherheit gebracht. In Afghanistan sei es quasi eine Straftat, Hazara zu sein, und Frauen müssten unter der Herrschaft der Taliban zu Hause bleiben. Sie habe in Afghanistan nichts erreichen können; die Situation sei von Unsicherheit und Rückschlägen geprägt gewesen, und sie habe dort keinerlei Lebensperspektive. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe ihre Familie mehrere Haftbefehle erhalten. Ihr Vater und ihr Bruder (N [...]) seien darin von den Taliban zum Distrikt vorgeladen worden. Die Gründe dafür seien ihr nicht bekannt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sie vor diesem gesamten Hintergrund Afghanistan gemeinsam mit ihrem Bruder auf illegalem Weg verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten Taliban-Mitglieder respektive unbekannte Gäste bei ihrer Mutter wiederholt nach ihr gefragt. Ihr Vater sei nach Pakistan geflohen, wo er sich nach wie vor aufhalte. B.a Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Tazkira, eines Ehescheins, eines Schulzeugnisses sowie einer Bestätigung des Distrikts betreffend ihren Schulbesuch zu den Akten. Des Weiteren reichte sie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Tätigkeit ihres Vaters, insgesamt vier Haftbefehle sowie Fotos der beiden Onkel väterlicherseits in Kopie ein. B.b Die entscheidrelevanten Akten wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung zugestellt und am 20. Februar 2023 wurde dieser auch der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Stellungnahme ging am Folgetag beim SEM ein. C. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Sie wurde dem Aufenthaltskanton M._______ zugewiesen und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 22. Februar 2023 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. D.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Zuteilung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde - auch angesichts der vom Gericht zu beachtenden Behandlungsfristen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Verfügung im Wesentlichen das Folgende aus: 6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, bei der Radiosendung "F._______" mitgearbeitet zu haben und für das "G._______" tätig gewesen zu sein, während der Präsidentschaftswahlen für H._______ Werbung gemacht und in einem Projekt namens "J._______" mitgewirkt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Ihre subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. 6.1.2 Was die Aktivitäten des Vaters, einer Schwester sowie verschiedener Onkel betreffe, sei hinsichtlich einer Befürchtung, wegen der Tätigkeit dieser Familienangehörigen ebenfalls verfolgt zu werden, festzuhalten, dass in Afghanistan Familienangehörige missliebiger Personen von Übergriffen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung betroffen sein könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban in diesem Kontext sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person ihrerseits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten respektive Unterstützungshandlungen für Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie selber aufgrund der Tätigkeiten ihrer Verwandten ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in ihrer Heimat künftig drohen könnten. Den Akten seien weder Hinweise zu entnehmen, wonach es zwischen ihr und den Taliban bereits zu ernsthaften Problemen gekommen wäre, noch würden Hinweise vorliegen, wonach die Taliban an ihrer Person ein gesteigertes Interesse gehabt hätten beziehungsweise sie selber über ein Profil verfüge, welches ein solches Interesse seitens der Taliban begründen könnte. 6.1.3 Den in Kopie zu den Akten gereichten Beweismitteln komme nur geringer Beweiswert zu, zumal Dokumente dieser Art vor Fälschung nicht sicher und auch käuflich leicht erhältlich zu machen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder im Bestätigungsschreiben betreffend das Projekt "J._______" noch in den Haftbefehlen namentlich erwähnt. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vermöchten diese Beweismittel somit nicht zu belegen. Ihre Angabe, die Taliban würden nie den Namen einer Frau auf ein Dokument schreiben, überzeuge nicht. Zudem habe sie nicht benennen können, weshalb die Taliban den Vater und den Bruder zum Distrikt vorgeladen hätten. Diese Dokumente vermöchten nach dem Gesagten der Einschätzung des SEM nichts Substanzielles entgegenzuhalten und es sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet, mithin seien diese Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG zu begründen. 6.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara geltend mache sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von ethnischen Hazara die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Als Angehörige einer Minderheit in Afghanistan seien die vorwiegend schiitischen Hazara seit Jahrzehnten aus ethnischen und religiösen Gründen einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt. Insbesondere die Taliban-Kämpfer würden die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und minderwertig betrachten. Hazara würden immer wieder Diskriminierungen namentlich in Form von schärferen Kontrollen in Städten und an Checkpoints oder auch im Zugang zu offiziellen Stellen, erfahren. Es gebe jedoch keine Berichte, wonach die Taliban die Hazara ausschliesslich aus ethnischen beziehungsweise konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte respektive durch die Taliban ausgegangen worden müsse. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara aus. Diese Vorbringen würden damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG ebenfalls nicht begründen. 6.1.5 Das Vorbringen, der Vater habe Leute mobilisiert und zur Frontlinie gebracht, als die Taliban den Bezirk D._______ hätten einnehmen wollen, und die Taliban hätten ihm deshalb mit der Ermordung der Familie gedroht, sei wegen des nicht erwiesenen zeitlich-kausalen Zusammenhangs zwischen diesem Ereignis und der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant. 6.1.6 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen, würden ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zerschlagenen Hoffnungen, fehlenden Perspektiven und Sicherheiten sowie der allgemeinen Situation der Frauen in Afghanistan könne ebenfalls keine Relevanz im Sinn des Asylgesetzes abgeleitet werden, zumal diese Umstände auf die allgemeine Lage in der Heimat zurückzuführen seien. Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. 6.1.7 Insgesamt komme den Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und es könne auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch namentlich hinsichtlich der vage gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Haftbefehlen ein Vorbehalt anzubringen, zumal sie auch zum Zeitraum der Tätigkeit ihres Vaters bei "J._______" keine Auskunft habe geben können. Ferner habe sie zu den Tätigkeiten des Vaters nur wenige - und hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeiten keine - Belege ein-gereicht. 6.1.8 Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Die Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. Februar 2023 würden keine Tatsachen oder Beweismittel beinhalten, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen das Folgende festgehalten: 6.2.1 Bereits zu Beginn ihrer erneuten Herrschaft hätten die Taliban beispielsweise im September 2021 das Frauenministerium geschlossen und es durch das "Ministerium für Gebet und Orientierung sowie zur Förderung der Tugend und zur Verhinderung von Lastern" ersetzt. Damit hätten die afghanischen Frauen und Mädchen jedwede politische Vertretung ihrer Anliegen im Land verloren. Frauen in Afghanistan hätten keine Möglichkeit zu weiterführender Bildung oder einem Studium, zu einer Vielzahl von Berufen oder zum Zugang zu Freizeitparks, und eine Pflicht zur Verhüllung in der Öffentlichkeit sowie weitgehende frauenspezifische Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit seien in Kraft getreten. Die schwedische Migrationsbehörde gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass asyl-suchende Frauen oder Mädchen aus Afghanistan namentlich auch aufgrund ihres Geschlechts als Flüchtlinge einzustufen seien und die Europäische Asylagentur EUAA halte ebenfalls fest, die Anhäufung der von den Taliban eingeführten Massnahmen, welche die Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen Afghanistan beeinträchtigen würden, käme einer Verfolgung gleich und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei "generell substanziiert". Dänemark beabsichtige ebenfalls, afghanischen Frauen in diesem Kontext allein aufgrund ihres Geschlechts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin müsse nach dem Gesagten allein wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer vorgängigen Aktivitäten sowie aufgrund ihres familiären Umfelds einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Nebst ihrer Arbeit für einen von den US-Amerikanern finanzierten Radiosender habe sie sich im Rahmen des "G._______" engagiert, das sich schwerpunktmässig für die Ermöglichung von Teilhabe für Frauen, Kinder, Personen mit Beeinträchtigungen sowie von Personen aus ländlichen Gebieten einsetze. Sie habe ferner auch das Entwicklungshilfeprojekt "J._______" unterstützt, welches ebenfalls mehrheitlich von den US-Amerikanern finanziert worden sei. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin werde weiter durch den Umstand geschärft, dass sowohl ihr Vater als auch ihr Onkel in exponierten Tätigkeiten für die afghanische Regierung involviert gewesen und daher bereits vor der Machtübernahme der Taliban von diesen als feindlich wahrgenommen worden seien. Der Vater, der auch noch Dorfvorsteher gewesen sei, habe sich deswegen teilweise versteckt halten müssen. Die glaubhaften Aussagen würden zudem auf ein Verfolgungsinteresse der Taliban hinweisen. Zu den Drohbriefen habe sie nicht mehr zu Protokoll gegeben, als sie wisse. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Taliban, sollten sie der Beschwerdeführerin habhaft werden, diese für ihre bisherigen Tätigkeiten als selbstbestimmte Frau verfolgen würden. Hierfür spreche der Umstand, dass die Taliban bei der Mutter nach wie vor auch nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin frage. 6.2.3 Zusammenfassend werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts und wegen ihrer bisherigen Tätigkeiten sowie ihres familiären Umfeldes bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein. 7. 7.1 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, die Vorinstanz habe die vorgetragenen Fluchtgründe als glaubhaft, indes nicht als asylrelevant qualifiziert. Diese Aussage ist insoweit zu relativieren, als das SEM am Ende der Verfügung - allerdings ohne weitere Erläuterung - einige Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit angebracht hat. Diese wird vom Gericht vorab geprüft. 7.2 7.2.1 Vorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. hierzu und zum Folgenden insbes. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). Die Aussagen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 7.2.2 Im Licht dieser Rechtsprechung qualifiziert das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan als glaubhaft. Ihre protokollierten Aussagen sind substanziiert; sie wirken authentisch und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Die beruflichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vaters der Beschwerde-führerin wurden auch von ihrem minderjährigen Bruder, dessen Asylakten vom Gericht beigezogen worden sind, ausführlich und übereinstimmend beschrieben (vgl. N [...], Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2023 A26/13 ad F28 ff.; zu den Aktivitäten seiner Schwester wurden dem Bruder keine Fragen gestellt). 7.2.3 Der erwähnte Glaubhaftigkeitsvorbehalt des SEM erschöpft sich im Hinweis, die Angaben im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seien vage geblieben, den Zeitraum der Tätigkeit des Vaters für "J._______" habe sie nicht nennen können und zu den Tätigkeiten des Vaters seien kaum (und zu ihren eigenen keine) Belege eingereicht worden. Mit dem Vorwurf des Fehlens schriftlicher Beweismittel trägt die Vorinstanz dem herabgesetzten Beweismass des Glaubhaftmachens nicht hinreichend Rechnung. Aus den wenig exakten Zeitangaben zu den Tätigkeiten des Vaters (vgl. Protokoll Anhörung ad F99-101) kann zudem nicht bereits auf Unglaubhaftigkeit der damit verbundenen Schilderungen - insbesondere auch nicht des dargelegten eigenen Engagements der Beschwerdeführerin - geschlossen werden. Im Gegenteil hinterlassen die inhaltlichen Ausführungen zu den einzelnen Aktivitäten des Vaters, zu dessen Verantwortlichkeiten, dass er sich in Pakistan in Sicherheit habe bringen müssen sowie der beim Vater vorhandenen Bau-Infrastruktur einen realistischen und nachvollziehbaren Eindruck. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen einer Radiosendung, für das "G._______" und das Entwicklungshilfeprojekt "J._______" stimmig dargelegt und namentlich ohne Übertreibungen die Fragen nach daraus möglicherweise resultierenden Nachteilen beantwortet. 8. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 8.2 Die Vorinstanz erachtet die genannten Aktivitäten und daraus resultierenden sowie befürchteten Nachteile als nicht genügend, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Diesen Erwägungen kann sich das Gericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Kontext des Herkunftslands Afghanistan im Ergebnis nicht anschliessen: 8.3 Die Diskriminierungen, welchen Hazara in Afghanistan im Alltag ausgesetzt sind, wurden bereits vom SEM in seiner Verfügung angesprochen; gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber in der Tat nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2596/2022 vom 20. Februar 2023 E. 7.3 oder E-1567/202.2 vom 10. August 2022 E. 5.2, je m.w.H.). 8.4 Die Lebenssituation der Frauen in Afghanistan hat sich mit der Machtübernahme der Taliban klar verschlechtert; das Bundesverwaltungsgericht anerkennt indessen bisher auch für weibliche afghanische asylsuchende keine Kollektivverfolgung (vgl. Urteil BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Ob diese Rechtsprechung anzupassen sei, wie in der Beschwerde propagiert wird (vgl. dort S. 3 ff.), kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 8.5 8.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liessen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Demgemäss betrachteten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht wurden, welche bisweilen auch vollzogen wurden; indessen handelte es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert hatten, so dass sie den Taliban aufgefallen waren (vgl. hierzu etwa BVGer D-6010/2020 vom 15. November 2022 E. 8.2 m.w.H.). Nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 hat sich diese Bedrohungssituation akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. BVGer D-6010/2020 a.a.O. m.H.a. länder-spezifische Quellen). Sodann kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen (vgl. BVGer D-6010/2020 a.a.O. m.w.H.). 8.5.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise soziale und wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt hat, durch die sie als selbstbestimmte und selbständig agierende junge Frau mit liberalem Gedankengut bekanntgeworden sein dürfte. Ebenfalls glaubhaft dargelegt ist die Exponiertheit ihres Vaters als regional für den Wiederaufbau der Zivilgesellschaft aktiver Unternehmer und Dorfvorsteher, der offensichtlich seine Tochter zu ihren Aktivitäten ermunterte respektive diese akzeptierte. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend beschrieben, wie sie immer wieder mit ihrem Vater unterwegs gewesen sei (und für diesen bei Treffen mit den Amerikanern übersetzt habe) und wie hinter ihrem Rücken ob ihres offenen und selbstbewussten Auftretens getuschelt wurde; ihre Mutter und auch sie selber wurden deswegen wiederholt angesprochen (vgl. etwa auch Protokoll Anhörung ad F97: "[...] Dazu hat mir einmal der Imam unserer Region gesagt: 'Dein Vater hat ja schon mit Sowjets und mit anderen Ausländern gearbeitet. Du bist jetzt auch ungläubig geworden wie dein Vater. Du hast die Stelle deines Vaters übernommen'."). 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Würdigung der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (angesichts ihrer vorläufigen Ausnahme in der Schweiz) hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise die Zufügung flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) ist vorliegend angesichts der Häufung von persönlichen Risikofaktoren klar überschritten. 8.7 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) hervor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2023 ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 22. Februar 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: