Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, ge- boren (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin
4) und E._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 5) bei der Schweizer Vertretung in F._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 6/73-102). Zur Begründung ihres Gesuchs führten die im G._______ geborenen Be- schwerdeführenden 1 und 2 an, sie hätten bis (Nennung Zeitpunkt) im G._______ gelebt und seien ethnische Hazara. Die Beschwerdeführerin 2 habe nach ihrem Studienabschluss seit dem Jahr (...) bis zur Machtüber- nahme der Taliban als (Nennung Funktion) im H._______, (...), in I._______ gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie an vielen Festnah- men von (Nennung Personen). Während ihrer (Nennung Dauer) Tätigkeit beim H._______ sei sie in verschieden Abteilungen tätig gewesen. (Nen- nung Tätigkeit in diesen Abteilungen). In ihrer Funktion habe sie nebst der (Nennung Tätigkeit) auch an verschiedenen Aktionen teilgenommen. Ein wichtiger Fall sei die Verhinderung eines Anschlags auf eine (Nennung Schule) in I._______ im (Nennung Zeitpunkt) und die Verhaftung der (Nen- nung Personen), welche den Anschlag geplant hätten, gewesen. Dies sei möglich gewesen aufgrund eines Hinweises der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 2, welche (Nennung Funktion) habe. Die Beschwer- deführerin 2 habe unter anderem (Nennung Tätigkeit), was schliesslich zu dessen Verurteilung geführt habe. Am (...) sei ein Informationsschreiben des H._______ ergangen, gemäss welchem die Überwachung und Ermor- dung der Beschwerdeführerin 2 an einem (Nennung Treffen) in Auftrag ge- geben worden sei. Insbesondere sei von (Nennung Personen) in (Nennung Ort) am (...) über Whatsapp an Mitglieder der (Nennung Gruppe) der Auf- trag ergangen (Darlegung Auftrag). Weiter habe ein anderer (Nennung Per- son) bestätigt, dass der (Nennung Person) den Auftrag erteilt habe, die Be- schwerdeführerin 2 zu ermorden. Vor ein paar Monaten sei einer ihrer ehe- maligen Kollegen des H._______ von Terroristen gefangen genommen und geköpft worden. Unter Folter habe dieser den Terroristen viele Infor- mationen über den H._______, darunter auch die Namen (Nennung Per- sonen), preisgegeben. Nach der Machtübernahme der Taliban habe die Beschwerdeführerin 2 Drohungen erhalten und ihr Haus sei von den Tali- ban durchsucht worden. Aus Sicherheitsgründen hätten sie ihren
F-5350/2022 Seite 3 Aufenthaltsort gewechselt und den Kontakt zu Bekannten und Freunden abgebrochen. Der Ehemann und die Töchter (Beschwerdeführende 1, 3-5) seien aufgrund der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 einer Re- flexverfolgung ausgesetzt. B. Mit Formularverfügung vom 5. April 2022 – eröffnet am 11. April 2022 – verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 10/145). C. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die dagegen er- hobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 10. Mai 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 21. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien der Entscheid des SEM und die Formularverfügung der Schweizer Vertretung in F._______ vom 5. April 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen sowie die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sa- che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asyl- verfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen- schaft erfüllten und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren F-2281/2022 zu koordinieren. Überdies sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
F-5350/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beweismittelergänzung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Februar 2023. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen sei. J. Mit Eingaben vom 11. April, 7. Juni, 18. Juli, 23. August und 30. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittelergänzun- gen nach.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, es sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die
F-5350/2022 Seite 5 Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzu- lässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwer- deschrift S. 22 oben).
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei- nen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung der- selben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hin- sicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 5 f. S. 4 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich
F-5350/2022 Seite 6 auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz zur Hauptsache Ausführungen zur Gefährdungslage der Beschwerdefüh- renden respektive ihrer Ausschaffungsgefahr aus Pakistan zu entnehmen; sodann enthalten diese einige kurze Überlegungen zu ihrer möglichen Ge- fährdungslage in Afghanistan, welche aber letztlich offengelassen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachge- recht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die Vorinstanz habe die gel- tend gemachten Morddrohungen sowie die übrigen Beweismittel (...) nicht gewürdigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 22 und 33). Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 als (Nennung Funktion) tätig war. In der Verfügung hat sie zudem die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterla- gen aufgeführt und bei der Würdigung auf die geltend gemachten Verfol- gungssituationen infolge der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie ex- plizit auf das Schreiben des (Nennung Person) Bezug genommen. Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde Würdigung der entsprechenden Unterlagen bestehen soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der vorinstanzlichen Schlussfolge- rung, wonach keine offensichtliche konkrete Gefährdung ihrer Personen vorliege, nicht nur eine unrichtige Würdigung, sondern auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts erblicken, ist auf diesen Einwand nicht nä- her einzugehen, ist doch die Angelegenheit infolge unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 3.3 ff.).
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
F-5350/2022 Seite 7 Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:
E. 3.4.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr der Beschwerdefüh- renden nach Afghanistan an, es seien ihr keine systematischen Ausschaf- fungen nach Afghanistan durch die Behörden in Pakistan bekannt. Es be- stünden zwar Hinweise, dass Pakistan die Grenzkontrollen erhöht und ei- nige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt habe und afghanische Migranten nicht immer von der Bevölkerung willkommen ge- heissen würden. Die sich seit (Nennung Zeitpunkt) in Pakistan aufhalten- den Beschwerdeführenden seien gestützt auf diese Erkenntnisse keiner konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan aus- gesetzt. Sie hätten auch keine greifbaren Hinweise aufgezeigt, dass sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Auch lägen keine Hinweise vor, dass seitens der pakistanischen Be- hörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien und die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführenden würden sich im Vergleich zu an- deren Personen in gleicher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer akuten Gefährdungslage befinden. Hinsichtlich der subsidiär zu prüfenden- den Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, da den Beschwerdeführenden derzeit keine unmittelbare Rückschiebegefahr in Pakistan drohe, könne die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, letztlich offenbleiben. Ergänzend führte das SEM an, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, wo- raus zu schliessen wäre, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge aufgrund ihrer Tätigkeit als (Nennung Funktion) über ein gewisses Risikoprofil. Hingegen sei ihre Rolle innerhalb des H._______ nicht belegt. Sie lege einzig einen Ausweis des H._______ vor und führe an, als eine von (...) Frauen beim H._______ tätig gewesen zu sein. Einerseits habe sie bei den Befragungen angegeben, einzig als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben, um ande- rerseits auf (Nennung weitere/andere Tätigkeit) hinzuweisen. Diese Ein- sätze würden einzig durch (Nennung Beweismittel) beschrieben und seien nicht verifizierbar. Ihren Angaben anlässlich der weiteren Befragung vom
24. August 2022 zufolge sei sie nie direkt bedroht worden. Bei der Macht- übernahme sei sie von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, umgehend
F-5350/2022 Seite 8 ihr Haus zu verlassen und die Adresse zu ändern. Einige ihrer Arbeitskol- legen und eine Arbeitskollegin seien durch die Taliban umgebracht worden. Bereits im Jahr (...) seien (...) Arbeitskollegen durch einen Bombenan- schlag der Taliban umgekommen. Die geltend gemachten Verfolgungssitu- ationen würden teilweise lange zurückliegen. Auch vermöge das im Übri- gen nicht verifizierbare Schreiben des (Nennung Person) eine gezielte Ver- folgung durch die Taliban nicht glaubhaft zu machen. Das SEM sei in die- sem Zusammenhang nicht gehalten, Abklärungen bei Drittpersonen zu ver- anlassen.
E. 3.4.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden unter Ergänzung der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und unter Nennung von mehreren Quellen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften an der geltend gemachten Gefährdung ihrer Personen aufgrund der wichtigen und klarer- weise über eine blosse Tätigkeit als (...) innerhalb des H._______ hinaus- gehenden und durch Belege untermauerten Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin 2 fest. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden sich die Hin- weise, dass Pakistan im Jahr 2023 grössere Aktionen gegen Flüchtlinge ergreifen könnte, mit dem Ablauf des "Amnesty scheme for overstaying fo- reigners" per Ende Dezember 2022 und angesichts verschiedener Medi- enberichte zu den Absichten der pakistanischen Regierung, illegal im Land aufhältige afghanische Staatsangehörige zu verhaften und zu deportieren, eindeutig verdichten. Pakistan erlasse keine persönlich zugestellten Vor- warnungen oder Aufforderungen zur Ausreise und die Deportationen wür- den spontan und unangekündigt geschehen. Ferner würden die pakistani- schen Behörden Druck auf Hotels und Vermieter ausüben, um Flüchtlinge ohne Visa nicht zu beherbergen. Sie selber seien denn auch von ihrem Vermieter aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen, da sie die nö- tigen Visa nicht besitzen würden. Die Deportation gestützt auf den "Foreig- ner's Act" sei jederzeit möglich und als unmittelbare, stets drohende Gefahr zu qualifizieren. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin 2 infolge ihrer Tä- tigkeit als (Nennung Funktion), als Frau und als Angehörige der Hazara verschiedene Gefährdungsfaktoren. Sie sei denn auch (Nennung Tätigkeit) mitverantwortlich gewesen und die Rachehandlungen gegen frühere Si- cherheitskräfte seien hinlänglich dokumentiert. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin 2 einzig einen Ausweis des H._______ vorgelegt habe. Sie habe über ihren H._______-Ausweis hinaus Belege zu ihren de- taillierten Schilderungen, Dokumente des H._______ zu ihrer Bedrohung, Bestätigungsschreiben von (Nennung Personen) und berufliche Weiterbil- dungszertifikate eingereicht. Sie habe in diesem Zusammenhang ihre Funktionen im H._______, ihre Arbeitsweise, die Entscheidungsketten und
F-5350/2022 Seite 9 viele Namen von Mitarbeitenden des H._______ wie auch von Personen, (...), genannt. Die Gefährdung sei vorliegend offensichtlich. Der frühere (Nennung Funktion) des H._______ dürfte den hiesigen Behörden bekannt und die Authentizität der eingereichten H._______-Schreiben anhand von früheren Vergleichsakten wohl verifizierbar sein. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren (...) und den klaren Be- weismitteln eindeutig einer Lebensgefahr ausgesetzt, die ein Eingreifen der Schweiz respektive die Erteilung von humanitären Einreisevisa recht- fertige.
E. 3.4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es würden keine kon- kreten Umstände dargelegt, welche eine Deportation der Beschwerdefüh- renden als unmittelbar erscheinen liessen. Sie hätten seit ihrer Ankunft in Pakistan keinerlei Versuche unternommen, sich beim Hohen Flüchtlings- kommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder deren lokalen Partnern zu registrieren, um den Aufenthalt in Pakistan zu legalisieren. In der Be- schwerdeeingabe hätten keine wesentlich neuen Tatsachen und Beweise nachgereicht werden können. Vielmehr werde darin auf allgemein gehal- tene Informationsquellen, persönliche Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin 2 und verschiedene Medienberichte hingewiesen. Zum Hinweis der bewilligten Einreise der Familie (...) (N_______) sei anzuführen, dass die Sachverhalte des erwähnten und des vorliegenden Verfahrens nicht vergli- chen werden könnten.
E. 3.4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an der Beweiskraft der von ihnen eingereichten Beweismittel zum Nachweis ihrer unmittelba- ren Gefährdung respektive zur unmittelbaren Rückschaffungsgefahr in Pa- kistan fest. Die gegen die Beschwerdeführerin 2 ergangene Morddrohung in einem an sie weitergeleiteten vertraulichen Dokument des H._______ stelle durchaus ein beweiskräftiges Dokument dar, wie auch die Bestäti- gungsschreiben (Nennung Personen). Bezüglich des Vorhalts der unter- lassenen Registrierung in Pakistan sei anzuführen, dass sie sich zunächst tatsächlich wegen Sicherheitsbedenken nicht bei der NGO "Society for Hu- man Rights and Prisoners' Aid" (SHARP) angemeldet hätten, was als zu- sätzlicher Hinweis für ihre berechtigte Furcht vor einer Deportation – und nicht als Argument dagegen – zu werten sei. Mit ihrer zunehmenden Not seien sie dann aber im (Nennung Zeitpunkt) an SHARP gelangt, wobei sie sich bislang noch nicht hätten registrieren lassen können. Pakistan habe zudem der Organisation vor Ende des Jahres 2022 verboten, neuankom- mende Flüchtlinge zu registrieren. Es sei aufgrund der Quellenlage klar, dass nur ein Bruchteil der registrierungswilligen afghanischen Flüchtlinge
F-5350/2022 Seite 10 dies nach August 2021 habe tun können und der Schutz vor einer Rück- führung durch Pakistan selbst bei einer Registrierung durch den UNHCR nicht gewährleistet sei. Insgesamt könne Pakistan – unter Hinweis auf das Urteil F-437/2022 vom 23. Januar 2023 – nicht als sicherer Drittstaat be- zeichnet werden. Sie seien überdies ohne Visa für Pakistan illegal einge- reist, was nach den Erkenntnissen des Gerichts als zusätzlicher Risikofak- tor für eine Deportation gelte.
E. 3.4.5 In ihren Beweismittelergänzungen vom 11. April 2023, 7. Juni 2023,
18. Juli 2023 und 23. August 2023 weisen die Beschwerdeführenden so- dann darauf hin, dass der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 2 am (Nennung Zeitpunkt) im Haus des (Nennung Verwandter) des Be- schwerdeführers 1 durch die Taliban verhaftet worden sei. Diese würden die Aushändigung der Beschwerdeführerin 2 anstelle des (Nennung Ver- wandter) verlangen. Über das Schicksal des (Nennung Verwandter) sei ak- tuell noch immer nichts bekannt beziehungsweise ein früherer angeblicher Mitarbeiter des H._______, welcher nun beim (Nennung Organisation) ar- beite, habe dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 2 zugesi- chert, sich für die Freilassung des (Nennung Verwandter) einzusetzen. Ent- gegen der Mitteilung sei der (Nennung Verwandter) jedoch nicht am (...) freigelassen worden und sie befürchteten das Schlimmste. Da der verhaf- tete (Nennung Verwandter) über ihren aktuellen Aufenthaltsort in F._______ Bescheid wisse und diesen möglicherweise unter Folter preis- gegeben habe, stelle der jetzige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in Pakistan ein erhöhtes Risiko für die Familienangehörigen in Afghanistan dar.
E. 3.4.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmit- telbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von an- deren Personen massgeblich abhebt.
E. 3.4.7 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 seit (...) bis zur Machtübernahme der Taliban als (Nennung Funktion) tätig ge- wesen ist. Ihre Zugehörigkeit zum H._______ ist durch einen Ausweis be- legt. Gemäss ihren Angaben habe sie in verschiedenen Sektionen des H._______ als (Nennung Tätigkeiten). Zu ihrer Tätigkeit legt sie (Aufzäh- lung Beweismittel) vor. Die Unterlagen zu den Angaben über die genaue Rolle der Beschwerdeführerin 2 innerhalb des H._______ lassen sich nicht zweifelsfrei überprüfen, sind jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht entscheidrelevant.
F-5350/2022 Seite 11
E. 3.4.8 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Si- cherheitsdienst […] oder paramilitärische Formationen (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Si- cherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentielle Ri- sikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internatio- nales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, ab- gerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Berichten zu- folge seien mehrere Frauen, die in den Sicherheitskräften tätig gewesen seien, seit der Machtübernahme der Taliban verschwunden; viele weitere würden sich verstecken (SEM, Risikoprofile, S. 17). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Af- ghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 56 ff., S. 70 f.; 4 Danish Refugee Council (DRC), Afghanistan con- ference – The Human Rights Situation after August 2021, 30.12.2022, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report- 28nov2022.pdf, abgerufen am 21.06.2023; Landinfo, Afghanistan: Utviklin- gen av det islamske emiratet, 23.01.2023, https://landinfo.no/wpcon- tent/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske- emiratet-23012023.pdf, abgerufen am 21.06.2023.). Die EUAA hält unter anderem fest, dass seitens der Taliban Anstrengungen unternommen wor- den seien, ehemalige Mitarbeitende von Spezialeinheiten, Kommandos und Geheimdiensten aufzuspüren und berichtet von willkürlichen Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 70 f., so auch: U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-prac- tices/afghanistan/, abgerufen am 21.06.2023). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Fami- lienmitgliedern von ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte kommt (SEM, Risikoprofile, S. 7 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35).
F-5350/2022 Seite 12 Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Grundrechte und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Macht- ergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und verste- cken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, sondern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (EUAA, a.a.O., S. 88, 94 und S. 98 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als (Nen- nung Funktion) von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Re- gierung nahestehende Person und als Unterstützerin derselben wahrge- nommen wird. Die Vorinstanz kommt vorliegend bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan in ihrer Verfügung selber zum Schluss, dass sie ein Risikoprofil aufweist (vgl. SEM act. 18, Ziff. 6, pag. 262 am Ende). Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Dro- hungen gegen ihre Person oder die Verhaftung ihres (Nennung Verwand- ter) am (...), über dessen Schicksal seither nichts bekannt sei, zumal dieser entgegen einer Ankündigung des (Nennung Dienst) bislang nicht freigelas- sen worden sei, fügen sich sodann in das im Bericht der EUAA und der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (SEM, Risikoprofile, S. 7 f., 14 und 47; EUAA, a.a.O., S. 31, 57, 61, 85 und 88 f.). Die Beschwerdeführerin 2 gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich ak- zentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom
12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesag- ten ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Afghanis- tan mehr als andere ehemalige Mitarbeitende der Sicherheitskräfte einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vor-in- stanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 3.4.9 Zu den Risikoprofilen der übrigen Beschwerdeführenden äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesuche des Ehemannes und der noch minderjährigen Kinder der Beschwerde- führerin 2 akzessorisch zu deren Gesuch zu behandeln seien. Dies ist
F-5350/2022 Seite 13 unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf minderjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind. Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Somit würde eine Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nicht zwangsläufig die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen, sondern es ist auch zu prüfen, ob die übrigen erwachsenen Personen aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan – sofern sie dorthin zurückgeschafft würden – nicht alle wesentlichen Tatsachen ermit- telt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus Pa- kistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöh- tes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 un- zureichend (vgl. E. 3.4.8) und in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführen- den (1, 3-5) gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 3.4.9).
E. 4.1 Nach aktueller Rechtsprechung ist zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen – so insbesondere auch von Familien mit Kindern – von Pakistan nach Afghanistan stattfinden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2). Weiter ist davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7 m.H.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC). Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert. Sie sind einzig bei der Nichtregierungsorganisation SHARP angemeldet, aber ihren Angaben zufolge noch nicht registriert. Dass solcherart nicht dokumentierte Personen von zwangsweisen
F-5350/2022 Seite 14 Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, stellt die Vorinstanz in ihrem Bericht "Focus Pakistan / Iran / Türkei – Situation af- ghanischer Migrantinnen und Migranten" vom
30. März 2022 (˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerin- formationen ˃ Asien und Nahost, S. 10, abgerufen am 21.06.2023) im Üb- rigen selbst fest. Da eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Personen, welche – wie die Beschwerdeführenden – weder über eine PoR noch eine AC verfügen, bietet und eine Registrierung beim UN- HCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status führt, der einen gewis- sen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann, hat die Vorinstanz das Risiko der Abschiebung der Beschwerdeführenden – soweit relevant – nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Solange nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan wirksam vor einer Ausschaffung nach Afghanistan geschützt sind, kann – insbesondere mit Blick auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2 – das Visum nicht verweigert werden.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück- zuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und der Vi- saanträge der Beschwerdeführenden. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein kön- nen. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan – soweit relevant – gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
E. 6 Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist – insoweit gutzu- heissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde ohnehin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen.
F-5350/2022 Seite 15
E. 7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertreterin ist den Beschwerde- führenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 3000.– festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-5350/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3000.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5350/2022 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 4) und E._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 5) bei der Schweizer Vertretung in F._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 6/73-102). Zur Begründung ihres Gesuchs führten die im G._______ geborenen Beschwerdeführenden 1 und 2 an, sie hätten bis (Nennung Zeitpunkt) im G._______ gelebt und seien ethnische Hazara. Die Beschwerdeführerin 2 habe nach ihrem Studienabschluss seit dem Jahr (...) bis zur Machtübernahme der Taliban als (Nennung Funktion) im H._______, (...), in I._______ gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie an vielen Festnahmen von (Nennung Personen). Während ihrer (Nennung Dauer) Tätigkeit beim H._______ sei sie in verschieden Abteilungen tätig gewesen. (Nennung Tätigkeit in diesen Abteilungen). In ihrer Funktion habe sie nebst der (Nennung Tätigkeit) auch an verschiedenen Aktionen teilgenommen. Ein wichtiger Fall sei die Verhinderung eines Anschlags auf eine (Nennung Schule) in I._______ im (Nennung Zeitpunkt) und die Verhaftung der (Nennung Personen), welche den Anschlag geplant hätten, gewesen. Dies sei möglich gewesen aufgrund eines Hinweises der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 2, welche (Nennung Funktion) habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe unter anderem (Nennung Tätigkeit), was schliesslich zu dessen Verurteilung geführt habe. Am (...) sei ein Informationsschreiben des H._______ ergangen, gemäss welchem die Überwachung und Ermordung der Beschwerdeführerin 2 an einem (Nennung Treffen) in Auftrag gegeben worden sei. Insbesondere sei von (Nennung Personen) in (Nennung Ort) am (...) über Whatsapp an Mitglieder der (Nennung Gruppe) der Auftrag ergangen (Darlegung Auftrag). Weiter habe ein anderer (Nennung Person) bestätigt, dass der (Nennung Person) den Auftrag erteilt habe, die Beschwerdeführerin 2 zu ermorden. Vor ein paar Monaten sei einer ihrer ehemaligen Kollegen des H._______ von Terroristen gefangen genommen und geköpft worden. Unter Folter habe dieser den Terroristen viele Informationen über den H._______, darunter auch die Namen (Nennung Personen), preisgegeben. Nach der Machtübernahme der Taliban habe die Beschwerdeführerin 2 Drohungen erhalten und ihr Haus sei von den Taliban durchsucht worden. Aus Sicherheitsgründen hätten sie ihren Aufenthaltsort gewechselt und den Kontakt zu Bekannten und Freunden abgebrochen. Der Ehemann und die Töchter (Beschwerdeführende 1, 3-5) seien aufgrund der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 einer Reflexverfolgung ausgesetzt. B. Mit Formularverfügung vom 5. April 2022 - eröffnet am 11. April 2022 - verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 10/145). C. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 10. Mai 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 21. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien der Entscheid des SEM und die Formularverfügung der Schweizer Vertretung in F._______ vom 5. April 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen sowie die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren F-2281/2022 zu koordinieren. Überdies sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beweismittelergänzung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Februar 2023. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. J. Mit Eingaben vom 11. April, 7. Juni, 18. Juli, 23. August und 30. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittelergänzungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, es sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 22 oben). 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 5 f. S. 4 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz zur Hauptsache Ausführungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführenden respektive ihrer Ausschaffungsgefahr aus Pakistan zu entnehmen; sodann enthalten diese einige kurze Überlegungen zu ihrer möglichen Gefährdungslage in Afghanistan, welche aber letztlich offengelassen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Morddrohungen sowie die übrigen Beweismittel (...) nicht gewürdigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 22 und 33). Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 als (Nennung Funktion) tätig war. In der Verfügung hat sie zudem die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen aufgeführt und bei der Würdigung auf die geltend gemachten Verfolgungssituationen infolge der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie explizit auf das Schreiben des (Nennung Person) Bezug genommen. Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde Würdigung der entsprechenden Unterlagen bestehen soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach keine offensichtliche konkrete Gefährdung ihrer Personen vorliege, nicht nur eine unrichtige Würdigung, sondern auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts erblicken, ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen, ist doch die Angelegenheit infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 3.3 ff.). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan an, es seien ihr keine systematischen Ausschaffungen nach Afghanistan durch die Behörden in Pakistan bekannt. Es bestünden zwar Hinweise, dass Pakistan die Grenzkontrollen erhöht und einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt habe und afghanische Migranten nicht immer von der Bevölkerung willkommen geheissen würden. Die sich seit (Nennung Zeitpunkt) in Pakistan aufhaltenden Beschwerdeführenden seien gestützt auf diese Erkenntnisse keiner konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan ausgesetzt. Sie hätten auch keine greifbaren Hinweise aufgezeigt, dass sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Auch lägen keine Hinweise vor, dass seitens der pakistanischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien und die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführenden würden sich im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer akuten Gefährdungslage befinden. Hinsichtlich der subsidiär zu prüfendenden Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, da den Beschwerdeführenden derzeit keine unmittelbare Rückschiebegefahr in Pakistan drohe, könne die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, letztlich offenbleiben. Ergänzend führte das SEM an, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, woraus zu schliessen wäre, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge aufgrund ihrer Tätigkeit als (Nennung Funktion) über ein gewisses Risikoprofil. Hingegen sei ihre Rolle innerhalb des H._______ nicht belegt. Sie lege einzig einen Ausweis des H._______ vor und führe an, als eine von (...) Frauen beim H._______ tätig gewesen zu sein. Einerseits habe sie bei den Befragungen angegeben, einzig als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben, um andererseits auf (Nennung weitere/andere Tätigkeit) hinzuweisen. Diese Ein-sätze würden einzig durch (Nennung Beweismittel) beschrieben und seien nicht verifizierbar. Ihren Angaben anlässlich der weiteren Befragung vom 24. August 2022 zufolge sei sie nie direkt bedroht worden. Bei der Machtübernahme sei sie von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, umgehend ihr Haus zu verlassen und die Adresse zu ändern. Einige ihrer Arbeitskollegen und eine Arbeitskollegin seien durch die Taliban umgebracht worden. Bereits im Jahr (...) seien (...) Arbeitskollegen durch einen Bombenanschlag der Taliban umgekommen. Die geltend gemachten Verfolgungssituationen würden teilweise lange zurückliegen. Auch vermöge das im Übrigen nicht verifizierbare Schreiben des (Nennung Person) eine gezielte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft zu machen. Das SEM sei in diesem Zusammenhang nicht gehalten, Abklärungen bei Drittpersonen zu veranlassen. 3.4.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden unter Ergänzung der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und unter Nennung von mehreren Quellen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften an der geltend gemachten Gefährdung ihrer Personen aufgrund der wichtigen und klarerweise über eine blosse Tätigkeit als (...) innerhalb des H._______ hinausgehenden und durch Belege untermauerten Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 fest. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden sich die Hinweise, dass Pakistan im Jahr 2023 grössere Aktionen gegen Flüchtlinge ergreifen könnte, mit dem Ablauf des "Amnesty scheme for overstaying foreigners" per Ende Dezember 2022 und angesichts verschiedener Medienberichte zu den Absichten der pakistanischen Regierung, illegal im Land aufhältige afghanische Staatsangehörige zu verhaften und zu deportieren, eindeutig verdichten. Pakistan erlasse keine persönlich zugestellten Vorwarnungen oder Aufforderungen zur Ausreise und die Deportationen würden spontan und unangekündigt geschehen. Ferner würden die pakistanischen Behörden Druck auf Hotels und Vermieter ausüben, um Flüchtlinge ohne Visa nicht zu beherbergen. Sie selber seien denn auch von ihrem Vermieter aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen, da sie die nötigen Visa nicht besitzen würden. Die Deportation gestützt auf den "Foreigner's Act" sei jederzeit möglich und als unmittelbare, stets drohende Gefahr zu qualifizieren. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin 2 infolge ihrer Tätigkeit als (Nennung Funktion), als Frau und als Angehörige der Hazara verschiedene Gefährdungsfaktoren. Sie sei denn auch (Nennung Tätigkeit) mitverantwortlich gewesen und die Rachehandlungen gegen frühere Sicherheitskräfte seien hinlänglich dokumentiert. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin 2 einzig einen Ausweis des H._______ vorgelegt habe. Sie habe über ihren H._______-Ausweis hinaus Belege zu ihren detaillierten Schilderungen, Dokumente des H._______ zu ihrer Bedrohung, Bestätigungsschreiben von (Nennung Personen) und berufliche Weiterbildungszertifikate eingereicht. Sie habe in diesem Zusammenhang ihre Funktionen im H._______, ihre Arbeitsweise, die Entscheidungsketten und viele Namen von Mitarbeitenden des H._______ wie auch von Personen, (...), genannt. Die Gefährdung sei vorliegend offensichtlich. Der frühere (Nennung Funktion) des H._______ dürfte den hiesigen Behörden bekannt und die Authentizität der eingereichten H._______-Schreiben anhand von früheren Vergleichsakten wohl verifizierbar sein. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren (...) und den klaren Beweismitteln eindeutig einer Lebensgefahr ausgesetzt, die ein Eingreifen der Schweiz respektive die Erteilung von humanitären Einreisevisa rechtfertige. 3.4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es würden keine konkreten Umstände dargelegt, welche eine Deportation der Beschwerdeführenden als unmittelbar erscheinen liessen. Sie hätten seit ihrer Ankunft in Pakistan keinerlei Versuche unternommen, sich beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder deren lokalen Partnern zu registrieren, um den Aufenthalt in Pakistan zu legalisieren. In der Beschwerdeeingabe hätten keine wesentlich neuen Tatsachen und Beweise nachgereicht werden können. Vielmehr werde darin auf allgemein gehaltene Informationsquellen, persönliche Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 und verschiedene Medienberichte hingewiesen. Zum Hinweis der bewilligten Einreise der Familie (...) (N_______) sei anzuführen, dass die Sachverhalte des erwähnten und des vorliegenden Verfahrens nicht verglichen werden könnten. 3.4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an der Beweiskraft der von ihnen eingereichten Beweismittel zum Nachweis ihrer unmittelbaren Gefährdung respektive zur unmittelbaren Rückschaffungsgefahr in Pakistan fest. Die gegen die Beschwerdeführerin 2 ergangene Morddrohung in einem an sie weitergeleiteten vertraulichen Dokument des H._______ stelle durchaus ein beweiskräftiges Dokument dar, wie auch die Bestätigungsschreiben (Nennung Personen). Bezüglich des Vorhalts der unterlassenen Registrierung in Pakistan sei anzuführen, dass sie sich zunächst tatsächlich wegen Sicherheitsbedenken nicht bei der NGO "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" (SHARP) angemeldet hätten, was als zusätzlicher Hinweis für ihre berechtigte Furcht vor einer Deportation - und nicht als Argument dagegen - zu werten sei. Mit ihrer zunehmenden Not seien sie dann aber im (Nennung Zeitpunkt) an SHARP gelangt, wobei sie sich bislang noch nicht hätten registrieren lassen können. Pakistan habe zudem der Organisation vor Ende des Jahres 2022 verboten, neuankommende Flüchtlinge zu registrieren. Es sei aufgrund der Quellenlage klar, dass nur ein Bruchteil der registrierungswilligen afghanischen Flüchtlinge dies nach August 2021 habe tun können und der Schutz vor einer Rückführung durch Pakistan selbst bei einer Registrierung durch den UNHCR nicht gewährleistet sei. Insgesamt könne Pakistan - unter Hinweis auf das Urteil F-437/2022 vom 23. Januar 2023 - nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden. Sie seien überdies ohne Visa für Pakistan illegal eingereist, was nach den Erkenntnissen des Gerichts als zusätzlicher Risikofaktor für eine Deportation gelte. 3.4.5 In ihren Beweismittelergänzungen vom 11. April 2023, 7. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 23. August 2023 weisen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 2 am (Nennung Zeitpunkt) im Haus des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban verhaftet worden sei. Diese würden die Aushändigung der Beschwerdeführerin 2 anstelle des (Nennung Verwandter) verlangen. Über das Schicksal des (Nennung Verwandter) sei aktuell noch immer nichts bekannt beziehungsweise ein früherer angeblicher Mitarbeiter des H._______, welcher nun beim (Nennung Organisation) arbeite, habe dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 2 zugesichert, sich für die Freilassung des (Nennung Verwandter) einzusetzen. Entgegen der Mitteilung sei der (Nennung Verwandter) jedoch nicht am (...) freigelassen worden und sie befürchteten das Schlimmste. Da der verhaftete (Nennung Verwandter) über ihren aktuellen Aufenthaltsort in F._______ Bescheid wisse und diesen möglicherweise unter Folter preisgegeben habe, stelle der jetzige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in Pakistan ein erhöhtes Risiko für die Familienangehörigen in Afghanistan dar. 3.4.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 3.4.7 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 seit (...) bis zur Machtübernahme der Taliban als (Nennung Funktion) tätig gewesen ist. Ihre Zugehörigkeit zum H._______ ist durch einen Ausweis belegt. Gemäss ihren Angaben habe sie in verschiedenen Sektionen des H._______ als (Nennung Tätigkeiten). Zu ihrer Tätigkeit legt sie (Aufzählung Beweismittel) vor. Die Unterlagen zu den Angaben über die genaue Rolle der Beschwerdeführerin 2 innerhalb des H._______ lassen sich nicht zweifelsfrei überprüfen, sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht entscheidrelevant. 3.4.8 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [...] oder paramilitärische Formationen (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Berichten zufolge seien mehrere Frauen, die in den Sicherheitskräften tätig gewesen seien, seit der Machtübernahme der Taliban verschwunden; viele weitere würden sich verstecken (SEM, Risikoprofile, S. 17). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 56 ff., S. 70 f.; 4 Danish Refugee Council (DRC), Afghanistan conference - The Human Rights Situation after August 2021, 30.12.2022, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf, abgerufen am 21.06.2023; Landinfo, Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske-emiratet-23012023.pdf, abgerufen am 21.06.2023.). Die EUAA hält unter anderem fest, dass seitens der Taliban Anstrengungen unternommen worden seien, ehemalige Mitarbeitende von Spezialeinheiten, Kommandos und Geheimdiensten aufzuspüren und berichtet von willkürlichen Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 70 f., so auch: U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, abgerufen am 21.06.2023). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte kommt (SEM, Risikoprofile, S. 7 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35). Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Grundrechte und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Machtergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und verstecken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, sondern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (EUAA, a.a.O., S. 88, 94 und S. 98 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als (Nennung Funktion) von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung nahestehende Person und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wird. Die Vorinstanz kommt vorliegend bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan in ihrer Verfügung selber zum Schluss, dass sie ein Risikoprofil aufweist (vgl. SEM act. 18, Ziff. 6, pag. 262 am Ende). Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Drohungen gegen ihre Person oder die Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) am (...), über dessen Schicksal seither nichts bekannt sei, zumal dieser entgegen einer Ankündigung des (Nennung Dienst) bislang nicht freigelassen worden sei, fügen sich sodann in das im Bericht der EUAA und der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (SEM, Risikoprofile, S. 7 f., 14 und 47; EUAA, a.a.O., S. 31, 57, 61, 85 und 88 f.). Die Beschwerdeführerin 2 gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesagten ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Mitarbeitende der Sicherheitskräfte einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vor-instanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). 3.4.9 Zu den Risikoprofilen der übrigen Beschwerdeführenden äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesuche des Ehemannes und der noch minderjährigen Kinder der Beschwerde-führerin 2 akzessorisch zu deren Gesuch zu behandeln seien. Dies ist unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf minderjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind. Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Somit würde eine Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nicht zwangsläufig die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen, sondern es ist auch zu prüfen, ob die übrigen erwachsenen Personen aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan - sofern sie dorthin zurückgeschafft würden - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
4. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 unzureichend (vgl. E. 3.4.8) und in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden (1, 3-5) gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 3.4.9). 4.1 Nach aktueller Rechtsprechung ist zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen - so insbesondere auch von Familien mit Kindern - von Pakistan nach Afghanistan stattfinden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2). Weiter ist davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7 m.H.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC). Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert. Sie sind einzig bei der Nichtregierungsorganisation SHARP angemeldet, aber ihren Angaben zufolge noch nicht registriert. Dass solcherart nicht dokumentierte Personen von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, stellt die Vorinstanz in ihrem Bericht "Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten" vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, S. 10, abgerufen am 21.06.2023) im Übrigen selbst fest. Da eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - weder über eine PoR noch eine AC verfügen, bietet und eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status führt, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann, hat die Vorinstanz das Risiko der Abschiebung der Beschwerdeführenden - soweit relevant - nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Solange nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan wirksam vor einer Ausschaffung nach Afghanistan geschützt sind, kann - insbesondere mit Blick auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 2 - das Visum nicht verweigert werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und der Visaanträge der Beschwerdeführenden. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein können. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
6. Die Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde ohnehin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. 7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertreterin ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 3000.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: