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F-3225/2025

F-3225/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführerin 1 (geb. […], af- ghanische Staatsangehörige), ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 2 (geb. […], afghanischer Staatsangehöriger), sowie ihre zwei Kinder, die Be- schwerdeführer 3 und 4 (geb. […] und […]) bei der Schweizerischen Bot- schaft in Teheran Gesuche um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein. A.b Mit Formularverfügungen vom 30. Januar 2024 wies die Botschaft im Namen der Vorinstanz die Gesuche ab. A.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Einsprache gegen die Formularver- fügungen bei der Vorinstanz. Am 28. März 2024, 18. September 2024 und

19. Oktober 2024 erfolgten weitere, unaufgeforderte Eingaben an die Vorinstanz. A.d Mit Verfügung vom 26. März 2025 (den Beschwerdeführenden am

3. April 2025 eröffnet) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2025 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. März 2025 sowie der Formularverfü- gungen vom 29. Januar 2024 (recte: 30. Januar 2024). Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen über die Schweizerische Botschaft in Teheran humani- täre Einreisevisa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung – unter Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin – zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die

F-3225/2025 Seite 3 Abweisung der Beschwerde, wobei sie vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwies. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden im Sinne vorsorglicher Massnahmen um unverzügliche Bewilligung der Ein- reise in die Schweiz sowie um Ausstellung einer Bestätigung für das lau- fende Beschwerdeverfahren. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz ab und trat auf das Gesuch um Ausstellung einer Bestätigung für das laufende Be- schwerdeverfahren nicht ein. H. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden wei- tere Beweismittel zu ihrer Situation im Iran ein. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführer 2 und 4 seien von der iranischen Polizei inhaftiert wor- den. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut im Sinne vorsorglicher Massnahmen um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz wiederum ab. L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden er- gänzende Beweismittel zum Gesuch vom 18. Oktober 2025 ein.

F-3225/2025 Seite 4 M. Am 27. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beweismit- telergänzung nach.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]).

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Ertei- lung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Dritt- staatsangehörige unterliegen sie gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom

15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) der Visumspflicht.

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E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be- hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2).

E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BVGE 2024 VII/3).

E. 3.5 Im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV be- stehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Be- weismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Be- weismässig genügt es nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Ge- fährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4).

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E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei aufgrund der früheren polizeilich-militärischen Tätigkeit der Be- schwerdeführenden 1 und 2 und der gegen sie erlassenen Haftbefehle von einer gewissen Gefährdung in Afghanistan durch die Taliban auszugehen. Die Frage, ob sie in Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, beantwortete sie sodann nicht abschliessend. Vielmehr begründete sie die Verweigerung der Visa mit dem Fehlen einer konkreten Rückschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan. Obschon es im Zuge des Repatriierungsplans der iranischen Behörden gegenüber af- ghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel zwischen- zeitlich zu einer deutlichen Rückkehrzunahme gekommen sei, lasse dies nicht den Schluss zu, dass sämtliche sich illegal im Iran aufhaltenden Af- ghanen unmittelbar von einer zwangsweisen Rückführung bedroht seien. Bisher sei nur ein geringer Prozentsatz tatsächlich rückgeführt worden. Ge- gen die Beschwerdeführenden, die sich seit über dreieinhalb Jahren illegal im Iran aufgehalten hätten, sei es seitens der iranischen Behörden noch nie zu konkreten Schritten betreffend ihre Rückführung gekommen. Eine bloss abstrakte Rückführungsgefahr genüge nicht.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten im Wesentlichen dagegen, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bestehe gegen sie in Afghanistan eine zielgerichtete konkrete Gefahr an Leib und Leben. Sodann bestehe auch eine hohe Gefahr, dass sie vom Iran nach Afghanistan rückgeschafft wür- den.

E. 5.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 ein langjähriges Kadermitglied der «Afghan National Police» (ANP) war. So befindet sich in den Akten die Kopie eines bis am (…) gültig gewesenen Personalausweises. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin 1 den Rang eines Hauptmannes («Captain») inne. Ebenso bestätigen die zahl- reichen Weiterbildungszertifikate, dass es sich bei der Beschwerdeführe- rin 1 um eine frühere höherrangige Polizistin handelt. Auch vom Beschwer- deführer 2 befindet sich die Kopie eines bis am (…) gültig gewesenen ANP- Personalausweises in den Akten. Gemäss diesem diente der Beschwerde- führer 2 als Unteroffizier («Non-Commissioned Officer»).

E. 5.2 Die afghanische ANP war in der Republik Afghanistan dem Innenminis- terium unterstellt und setzte sich zusammen aus der «Afghan Uniformed Police» (AUP), der «Afghan Border Police» (ABP), der «Afghan National

F-3225/2025 Seite 7 Civil Order Police» (ANCOP), welche als Eliteeinheit formiert wurde, sowie der «Afghan Anti-Crime Police» (AACP), die als spezialisierte Einheit auch forensische Arbeit leistete. Die hauptpolizeilichen Aufgaben übernahm die AUP, welche gemäss Innenministerium Posten in allen Distrikten Afghanis- tans unterhielt. Rund ein Viertel des Personals der ANP musste insbeson- dere aufgrund der hohen personellen Verluste jährlich ersetzt werden. Dies weil sie mehrheitlich an der Front stationiert und als paramilitärische Einheit mit der Aufstandsbekämpfung beschäftigt war, und viel zu wenig für die Polizeiarbeit eingesetzt werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.3 m.w.H.). Aus den Akten geht nicht hervor, wel- cher Einheit der ANP die Beschwerdeführenden 1 und 2 angehörten. Auf- grund der beschriebenen Tätigkeit dürfte es sich um die AUP gehandelt haben.

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie habe von 2013 bis 2019 in Sachen Familienangelegenheiten («family affairs manager») im Kriminaldepartement («Department of Combating Crime») in der Provinz (…) gearbeitet. Aufgrund der häufigen Angriffe der Taliban in der Provinz (…) und des Mangels an militärischen Kräften habe sie sich als Polizistin in verschiedenen Kampfeinsätzen gegen die Taliban beteiligt. Gemäss einem Schreiben eines ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin 1, nach eigenen Angaben «Director General of Com- bating Crimes», sei diese von 2015 bis 2020 Polizistin im Bereich Gewalt- prävention gegen Frauen gewesen («officer for the prevention of violence against women»).

E. 5.4 Gemäss einem während des Einspracheverfahrens eingereichten Re- ferenzschreiben vom 15. November 2024 einer mittlerweile in der Schweiz lebenden Person, nach eigenen Angaben ehemalige «Head of Women Af- fairs» in den Provinzen (…) und (…), sei die Beschwerdeführerin 1 ein Mit- glied der «Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen» gewe- sen und habe die Polizei der Provinz (…) darin vertreten. Sie habe zudem zu den «Pionierinnen im militärischen Bereich» gehört. In ihrer Funktion in der Polizeiverwaltung in (…) habe sie eine sehr sensible Position gehabt und sei damals schon ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei 2013 der ANP beigetre- ten. Nach drei Jahren Dienst in der Provinz (...) sei er Mitte 2016 als stell- vertretender Leiter des Einsatzblocks in den Bezirk der Stadt in der Provinz (…) versetzt worden. Auch er habe sich häufig an Kampfhandlungen gegen

F-3225/2025 Seite 8 die Taliban beteiligen müssen. Zwei Referenzschreiben bestätigen die frühere Tätigkeit als Polizist.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin 1 gibt weiter an, sie sei im Jahr 2020 aufgrund erlebter Bedrohungen zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 in die Pro- vinz (…) versetzt worden. Dort sei sie bis zum Fall der republikanischen Regierung Leiterin des Frauengefängnisses gewesen, während der Be- schwerdeführer 2 als Wärter des Männergefängnisses, in dem fast aus- schliesslich Taliban inhaftiert gewesen seien, gearbeitet habe. In den Re- ferenzschreiben werden die Versetzung der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre Tätigkeit für das jeweilige Gefängnis nicht erwähnt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 wird durch ein polizeiinternes Schreiben, in dem seine Versetzung in das Gefängnis in (…) erwähnt wird, belegt. In den ein- gereichten Haftbefehlen der Taliban wird weiter erwähnt, dass die Be- schwerdeführenden 1 und 2 in den Provinzen (…) und (…) für die Verwal- tung von Kabul gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft hätten.

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören ehemalige An- gehörige der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Nationaler Sicherheits- dienst, paramilitärische Formationen und Milizen). Angehörige der ehema- ligen Sicherheitskräfte sind stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanis- tan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international- rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 14. Oktober 2025 [nachfol- gend: SEM, Risikoprofile]). Obwohl die Taliban angekündigt haben, die Mit- arbeiter der bisherigen Regierung zu begnadigen und sie nicht zu verfol- gen, sind Übergriffe dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbe- sondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren – etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Von solchen Personen ken- nen die betroffenen Taliban teils die Namen und nehmen persönlich Rache. Es kommt auch vor, dass sich freigelassene ehemalige Häftlinge an ihnen rächen oder finanzielle Forderungen stellen (SEM, Risikoprofile, S. 11-12). Gleichzeitig gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systema- tisch sind. Viele ehemalige Sicherheitskräfte sind nach der Taliban-

F-3225/2025 Seite 9 Machtübernahme an ihre Wohnorte zurückgekehrt und leben dort ohne grössere Probleme. Zudem haben die Taliban die ehemaligen Sicherheits- kräfte aufgefordert, sich bei den neuen Behörden zu registrieren und ihre Waffen abzugeben. Dabei würden sie ein Vergebungsschreiben erhalten, das ihre Sicherheit garantiere (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 16).

E. 6.2 Zur derzeitigen allgemeinen Lage von Rückkehrern nach Afghanistan ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung oder Schikanierung von Rückkehrern bestehen. Gleichwohl kommen sol- che Übergriffe gelegentlich vor. Tendenziell handelt es sich bei diesen Fäl- len eher um individuelle Racheakte und einzelne Übergriffe durch die Tali- ban-Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Ri- sikoprofile betreffen. Nicht in jedem Fall ist ein Bezug zu einer staatlichen Funktion vor der Taliban-Machtübernahme eindeutig. Für Personen mit Ri- sikoprofilen wie ehemalige Sicherheitskräfte ist es wichtig, sich unauffällig zu verhalten. Hinweise auf eine systematische Verfolgung solcher Profile durch die Taliban-Interimsbehörden bestehen nicht. Diese haben grund- sätzlich wenig Hintergrundinformationen über die Personen, die zurück- kehren, und sind nicht in der Lage, alle Rückkehrer nachzuverfolgen und zu überwachen (SEM, Focus Afghanistan – Rückkehr aus dem Ausland,

14. Februar 2025, S. 37 ff., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/inter- national-rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 14. Oktober 2025).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 weisen als ehemalige Polizisten und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Gefängnispersonal unbestrittener- massen ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf. Eine bloss abstrakte Ge- fährdung reicht hingegen für die Erteilung humanitärer Visa nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung dargetan werden (vgl. Urteile des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 E. 5; F-1466/2023 vom 4. De- zember 2023 E. 6). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeführenden mehr als andere ehemalige Mitarbeitende der Sicherheitskräfte einer unmittelba- ren und individuellen Gefahr ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. Urteil des BVGer F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6.3.1; SEM, Risikoprofile, S. 15 f.).

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E. 6.4 Gemäss Angaben in der Einspracheschrift habe am früheren Wohnort der Beschwerdeführenden seitens der Taliban dreimal eine Hausdurchsu- chung stattgefunden. Der Beschwerdeführer 2 sei dabei misshandelt wor- den, ebenso die Familie der Beschwerdeführerin 1. Seitens der Taliban sei es auch zu einer Beschlagnahme von Bankkonten, Dokumenten und Ver- mögenswerten gekommen. Am (…), als sie im Haus von Freunden gewe- sen seien, hätten die Taliban dieses betreten. Sie – die Beschwerdeführen- den – seien umgehend durch die Hintertür geflohen und hätten sich ohne Pässe und ohne Visa in den Iran begeben.

E. 6.5 Weiter befürchten die Beschwerdeführenden Racheaktionen zweier früherer Taliban-Insassen des Gefängnisses in (…). Diese würden sich am Beschwerdeführer 2 rächen wollen, da er zu seiner Zeit als Gefängniswär- ter eine Fluchtaktion von ihnen vereitelt habe. Weiter befürchten die Be- schwerdeführenden Vergeltung seitens eines Straftäters, an dessen Ver- haftung die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Funktion als Polizistin in (…) be- teiligt gewesen sein soll. Der Betreffende habe seine Ehefrau ermordet und sei zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe nach seiner Freilassung durch die Taliban versucht, die Beschwerdeführenden ausfindig zu machen und habe sie am Telefon bedroht.

E. 7.1 Die Beschreibungen der durch die Beschwerdeführenden ausgeübten Tätigkeiten als Polizisten fallen sehr allgemein aus. So fehlen insbeson- dere weitestgehend Angaben über Fälle, in die die Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen, und die Rolle und Stellung, die ihr bei deren Behand- lung zugekommen sein soll. Abgesehen von der wenn auch nur kurzen Tä- tigkeit als Mitarbeitende in einem Gefängnis mit angeblich hauptsächlich Taliban-Häftlingen wird von den Beschwerdeführenden über die Geltend- machung eines allgemeinen Risikoprofils hinaus nicht dargelegt, inwiefern sie sich gegenüber dem jetzigen Taliban-Regime besonders exponiert ha- ben sollten. Auch fehlen zu den angeblich geleisteten Kampeinsätzen ge- gen die Taliban, die zunächst grundsätzlich nicht abwegig erscheinen, da ANP-Angehörige auch als Paramilitärs eingesetzt wurden (vgl. oben E. 5.2), entsprechende Beweismittel.

E. 7.2 Insgesamt fallen auch die Schilderungen der angeblich erlebten Bedro- hungssituationen sehr kurz und detailarm aus und werden über die in den zahlreichen Eingaben verstreuten Aussagen der Beschwerdeführenden hinaus nicht weiter belegt. Für den Nachweis der geltend gemachten Be- drohung sind die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Haft-

F-3225/2025 Seite 11 befehle vom (…) und vom (…) jedenfalls wenig geeignet. Diese von einer Abteilung für Aufklärung und Geheimdienst der Provinz (…) stammenden und an Geheimdienstmitarbeiter gerichteten Schriftstücke liegen lediglich in Kopie vor, womit sie nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden in deren Besitz ge- kommen sind, handelt es sich doch bei Annahme deren Authentizität um interne Dokumente des afghanischen Geheimdiensts (vgl. hierzu auch Ur- teile des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 4.5; F-2772/2024 vom

14. April 2025 E. 4.7.2).

E. 7.3 Sollten sodann nach dem Regimewechsel tatsächlich drei Hausdurch- suchungen durch die Taliban stattgefunden haben, so fragt sich, wieso die offenbar dabei anwesenden Beschwerdeführenden – sollten sie tatsächlich an Leib und Leben bedroht sein – abgesehen von der geltend gemachten Misshandlung des Beschwerdeführers 2 weiter unbehelligt geblieben sind. Schliesslich fanden die beschriebenen Verfolgungshandlungen unmittelbar nach der Taliban-Machtübernahme und damit vor mittlerweile über vier Jahren statt. Auch vor dem Hintergrund, dass es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften durch die Ta- liban gibt (vgl. E. 6.1), ist es fraglich, ob die vorgebrachte Gefährdungssi- tuation bei einer Rückkehr immer noch vorhanden ist. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die freigelasse- nen drei Straftäter. Schliesslich können die Beschwerdeführenden einer al- lenfalls immer noch vorhandenen Gefährdung dadurch begegnen, dass sie nicht an ihren ehemaligen Wohnort in Afghanistan zurückkehren, sondern sich an einem anderen Ort im Land niederlassen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer- deführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich machen würde. Sie verfügen zwar beide über ein abstraktes Risi- koprofil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt sind. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen indessen keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Eine beson- dere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Ab- schiebung vom Iran nach Afghanistan droht.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die

F-3225/2025 Seite 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 8. Mai 2025 wurde indes das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind daher keine Verfah- renskosten aufzuerlegen.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3225/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3225/2025 Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 26. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Am 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführerin 1 (geb. [...], afghanische Staatsangehörige), ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 2 (geb. [...], afghanischer Staatsangehöriger), sowie ihre zwei Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4 (geb. [...] und [...]) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran Gesuche um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein. A.b Mit Formularverfügungen vom 30. Januar 2024 wies die Botschaft im Namen der Vorinstanz die Gesuche ab. A.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Einsprache gegen die Formularverfügungen bei der Vorinstanz. Am 28. März 2024, 18. September 2024 und 19. Oktober 2024 erfolgten weitere, unaufgeforderte Eingaben an die Vorinstanz. A.d Mit Verfügung vom 26. März 2025 (den Beschwerdeführenden am 3. April 2025 eröffnet) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. März 2025 sowie der Formularverfügungen vom 29. Januar 2024 (recte: 30. Januar 2024). Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen über die Schweizerische Botschaft in Teheran humanitäre Einreisevisa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung - unter Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin - zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwies. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden im Sinne vorsorglicher Massnahmen um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Ausstellung einer Bestätigung für das laufende Beschwerdeverfahren. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz ab und trat auf das Gesuch um Ausstellung einer Bestätigung für das laufende Beschwerdeverfahren nicht ein. H. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu ihrer Situation im Iran ein. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführer 2 und 4 seien von der iranischen Polizei inhaftiert worden. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut im Sinne vorsorglicher Massnahmen um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz wiederum ab. L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Beweismittel zum Gesuch vom 18. Oktober 2025 ein. M. Am 27. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beweismittelergänzung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Drittstaatsangehörige unterliegen sie gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) der Visumspflicht. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BVGE 2024 VII/3). 3.5 Im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV bestehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei aufgrund der früheren polizeilich-militärischen Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der gegen sie erlassenen Haftbefehle von einer gewissen Gefährdung in Afghanistan durch die Taliban auszugehen. Die Frage, ob sie in Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, beantwortete sie sodann nicht abschliessend. Vielmehr begründete sie die Verweigerung der Visa mit dem Fehlen einer konkreten Rückschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan. Obschon es im Zuge des Repatriierungsplans der iranischen Behörden gegenüber afghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel zwischenzeitlich zu einer deutlichen Rückkehrzunahme gekommen sei, lasse dies nicht den Schluss zu, dass sämtliche sich illegal im Iran aufhaltenden Afghanen unmittelbar von einer zwangsweisen Rückführung bedroht seien. Bisher sei nur ein geringer Prozentsatz tatsächlich rückgeführt worden. Gegen die Beschwerdeführenden, die sich seit über dreieinhalb Jahren illegal im Iran aufgehalten hätten, sei es seitens der iranischen Behörden noch nie zu konkreten Schritten betreffend ihre Rückführung gekommen. Eine bloss abstrakte Rückführungsgefahr genüge nicht. 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten im Wesentlichen dagegen, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bestehe gegen sie in Afghanistan eine zielgerichtete konkrete Gefahr an Leib und Leben. Sodann bestehe auch eine hohe Gefahr, dass sie vom Iran nach Afghanistan rückgeschafft würden. 5. 5.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 ein langjähriges Kadermitglied der «Afghan National Police» (ANP) war. So befindet sich in den Akten die Kopie eines bis am (...) gültig gewesenen Personalausweises. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin 1 den Rang eines Hauptmannes («Captain») inne. Ebenso bestätigen die zahlreichen Weiterbildungszertifikate, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine frühere höherrangige Polizistin handelt. Auch vom Beschwerdeführer 2 befindet sich die Kopie eines bis am (...) gültig gewesenen ANP-Personalausweises in den Akten. Gemäss diesem diente der Beschwerdeführer 2 als Unteroffizier («Non-Commissioned Officer»). 5.2 Die afghanische ANP war in der Republik Afghanistan dem Innenministerium unterstellt und setzte sich zusammen aus der «Afghan Uniformed Police» (AUP), der «Afghan Border Police» (ABP), der «Afghan National Civil Order Police» (ANCOP), welche als Eliteeinheit formiert wurde, sowie der «Afghan Anti-Crime Police» (AACP), die als spezialisierte Einheit auch forensische Arbeit leistete. Die hauptpolizeilichen Aufgaben übernahm die AUP, welche gemäss Innenministerium Posten in allen Distrikten Afghanistans unterhielt. Rund ein Viertel des Personals der ANP musste insbesondere aufgrund der hohen personellen Verluste jährlich ersetzt werden. Dies weil sie mehrheitlich an der Front stationiert und als paramilitärische Einheit mit der Aufstandsbekämpfung beschäftigt war, und viel zu wenig für die Polizeiarbeit eingesetzt werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.3 m.w.H.). Aus den Akten geht nicht hervor, welcher Einheit der ANP die Beschwerdeführenden 1 und 2 angehörten. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit dürfte es sich um die AUP gehandelt haben. 5.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie habe von 2013 bis 2019 in Sachen Familienangelegenheiten («family affairs manager») im Kriminaldepartement («Department of Combating Crime») in der Provinz (...) gearbeitet. Aufgrund der häufigen Angriffe der Taliban in der Provinz (...) und des Mangels an militärischen Kräften habe sie sich als Polizistin in verschiedenen Kampfeinsätzen gegen die Taliban beteiligt. Gemäss einem Schreiben eines ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin 1, nach eigenen Angaben «Director General of Combating Crimes», sei diese von 2015 bis 2020 Polizistin im Bereich Gewaltprävention gegen Frauen gewesen («officer for the prevention of violence against women»). 5.4 Gemäss einem während des Einspracheverfahrens eingereichten Referenzschreiben vom 15. November 2024 einer mittlerweile in der Schweiz lebenden Person, nach eigenen Angaben ehemalige «Head of Women Affairs» in den Provinzen (...) und (...), sei die Beschwerdeführerin 1 ein Mitglied der «Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen» gewesen und habe die Polizei der Provinz (...) darin vertreten. Sie habe zudem zu den «Pionierinnen im militärischen Bereich» gehört. In ihrer Funktion in der Polizeiverwaltung in (...) habe sie eine sehr sensible Position gehabt und sei damals schon ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen. 5.5 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei 2013 der ANP beigetreten. Nach drei Jahren Dienst in der Provinz (...) sei er Mitte 2016 als stellvertretender Leiter des Einsatzblocks in den Bezirk der Stadt in der Provinz (...) versetzt worden. Auch er habe sich häufig an Kampfhandlungen gegen die Taliban beteiligen müssen. Zwei Referenzschreiben bestätigen die frühere Tätigkeit als Polizist. 5.6 Die Beschwerdeführerin 1 gibt weiter an, sie sei im Jahr 2020 aufgrund erlebter Bedrohungen zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 in die Provinz (...) versetzt worden. Dort sei sie bis zum Fall der republikanischen Regierung Leiterin des Frauengefängnisses gewesen, während der Beschwerdeführer 2 als Wärter des Männergefängnisses, in dem fast ausschliesslich Taliban inhaftiert gewesen seien, gearbeitet habe. In den Referenzschreiben werden die Versetzung der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre Tätigkeit für das jeweilige Gefängnis nicht erwähnt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 wird durch ein polizeiinternes Schreiben, in dem seine Versetzung in das Gefängnis in (...) erwähnt wird, belegt. In den eingereichten Haftbefehlen der Taliban wird weiter erwähnt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Provinzen (...) und (...) für die Verwaltung von Kabul gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft hätten. 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Nationaler Sicherheitsdienst, paramilitärische Formationen und Milizen). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 14. Oktober 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Obwohl die Taliban angekündigt haben, die Mitarbeiter der bisherigen Regierung zu begnadigen und sie nicht zu verfolgen, sind Übergriffe dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren - etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Von solchen Personen kennen die betroffenen Taliban teils die Namen und nehmen persönlich Rache. Es kommt auch vor, dass sich freigelassene ehemalige Häftlinge an ihnen rächen oder finanzielle Forderungen stellen (SEM, Risikoprofile, S. 11-12). Gleichzeitig gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Sicherheitskräfte sind nach der Taliban-Machtübernahme an ihre Wohnorte zurückgekehrt und leben dort ohne grössere Probleme. Zudem haben die Taliban die ehemaligen Sicherheitskräfte aufgefordert, sich bei den neuen Behörden zu registrieren und ihre Waffen abzugeben. Dabei würden sie ein Vergebungsschreiben erhalten, das ihre Sicherheit garantiere (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 16). 6.2 Zur derzeitigen allgemeinen Lage von Rückkehrern nach Afghanistan ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung oder Schikanierung von Rückkehrern bestehen. Gleichwohl kommen solche Übergriffe gelegentlich vor. Tendenziell handelt es sich bei diesen Fällen eher um individuelle Racheakte und einzelne Übergriffe durch die Taliban-Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Risikoprofile betreffen. Nicht in jedem Fall ist ein Bezug zu einer staatlichen Funktion vor der Taliban-Machtübernahme eindeutig. Für Personen mit Risikoprofilen wie ehemalige Sicherheitskräfte ist es wichtig, sich unauffällig zu verhalten. Hinweise auf eine systematische Verfolgung solcher Profile durch die Taliban-Interimsbehörden bestehen nicht. Diese haben grundsätzlich wenig Hintergrundinformationen über die Personen, die zurückkehren, und sind nicht in der Lage, alle Rückkehrer nachzuverfolgen und zu überwachen (SEM, Focus Afghanistan - Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 37 ff., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 14. Oktober 2025). 6.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 weisen als ehemalige Polizisten und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Gefängnispersonal unbestrittenermassen ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung humanitärer Visa nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung dargetan werden (vgl. Urteile des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 E. 5; F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeführenden mehr als andere ehemalige Mitarbeitende der Sicherheitskräfte einer unmittelbaren und individuellen Gefahr ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. Urteil des BVGer F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6.3.1; SEM, Risikoprofile, S. 15 f.). 6.4 Gemäss Angaben in der Einspracheschrift habe am früheren Wohnort der Beschwerdeführenden seitens der Taliban dreimal eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Der Beschwerdeführer 2 sei dabei misshandelt worden, ebenso die Familie der Beschwerdeführerin 1. Seitens der Taliban sei es auch zu einer Beschlagnahme von Bankkonten, Dokumenten und Vermögenswerten gekommen. Am (...), als sie im Haus von Freunden gewesen seien, hätten die Taliban dieses betreten. Sie - die Beschwerdeführenden - seien umgehend durch die Hintertür geflohen und hätten sich ohne Pässe und ohne Visa in den Iran begeben. 6.5 Weiter befürchten die Beschwerdeführenden Racheaktionen zweier früherer Taliban-Insassen des Gefängnisses in (...). Diese würden sich am Beschwerdeführer 2 rächen wollen, da er zu seiner Zeit als Gefängniswärter eine Fluchtaktion von ihnen vereitelt habe. Weiter befürchten die Beschwerdeführenden Vergeltung seitens eines Straftäters, an dessen Verhaftung die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Funktion als Polizistin in (...) beteiligt gewesen sein soll. Der Betreffende habe seine Ehefrau ermordet und sei zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe nach seiner Freilassung durch die Taliban versucht, die Beschwerdeführenden ausfindig zu machen und habe sie am Telefon bedroht. 7. 7.1 Die Beschreibungen der durch die Beschwerdeführenden ausgeübten Tätigkeiten als Polizisten fallen sehr allgemein aus. So fehlen insbesondere weitestgehend Angaben über Fälle, in die die Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen, und die Rolle und Stellung, die ihr bei deren Behandlung zugekommen sein soll. Abgesehen von der wenn auch nur kurzen Tätigkeit als Mitarbeitende in einem Gefängnis mit angeblich hauptsächlich Taliban-Häftlingen wird von den Beschwerdeführenden über die Geltendmachung eines allgemeinen Risikoprofils hinaus nicht dargelegt, inwiefern sie sich gegenüber dem jetzigen Taliban-Regime besonders exponiert haben sollten. Auch fehlen zu den angeblich geleisteten Kampeinsätzen gegen die Taliban, die zunächst grundsätzlich nicht abwegig erscheinen, da ANP-Angehörige auch als Paramilitärs eingesetzt wurden (vgl. oben E. 5.2), entsprechende Beweismittel. 7.2 Insgesamt fallen auch die Schilderungen der angeblich erlebten Bedrohungssituationen sehr kurz und detailarm aus und werden über die in den zahlreichen Eingaben verstreuten Aussagen der Beschwerdeführenden hinaus nicht weiter belegt. Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung sind die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Haftbefehle vom (...) und vom (...) jedenfalls wenig geeignet. Diese von einer Abteilung für Aufklärung und Geheimdienst der Provinz (...) stammenden und an Geheimdienstmitarbeiter gerichteten Schriftstücke liegen lediglich in Kopie vor, womit sie nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden in deren Besitz gekommen sind, handelt es sich doch bei Annahme deren Authentizität um interne Dokumente des afghanischen Geheimdiensts (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 4.5; F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.7.2). 7.3 Sollten sodann nach dem Regimewechsel tatsächlich drei Hausdurchsuchungen durch die Taliban stattgefunden haben, so fragt sich, wieso die offenbar dabei anwesenden Beschwerdeführenden - sollten sie tatsächlich an Leib und Leben bedroht sein - abgesehen von der geltend gemachten Misshandlung des Beschwerdeführers 2 weiter unbehelligt geblieben sind. Schliesslich fanden die beschriebenen Verfolgungshandlungen unmittelbar nach der Taliban-Machtübernahme und damit vor mittlerweile über vier Jahren statt. Auch vor dem Hintergrund, dass es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften durch die Taliban gibt (vgl. E. 6.1), ist es fraglich, ob die vorgebrachte Gefährdungssituation bei einer Rückkehr immer noch vorhanden ist. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die freigelassenen drei Straftäter. Schliesslich können die Beschwerdeführenden einer allenfalls immer noch vorhandenen Gefährdung dadurch begegnen, dass sie nicht an ihren ehemaligen Wohnort in Afghanistan zurückkehren, sondern sich an einem anderen Ort im Land niederlassen. 7.4 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Sie verfügen zwar beide über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt sind. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen indessen keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan droht.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: