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F-5642/2022

F-5642/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-09 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geboren [...]), seine Ehefrau B._______ (geboren [...]) sowie die sechs Kinder (geboren [...]) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) ersuchten am 25. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 9. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Ausstellung der beantragten Visa. C. Am 4. November 2022 wies das SEM eine gegen die Visumsverweigerung erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 7. Juni 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid vom 4. November 2022 und die Ablehnungsverfügungen vom 9. Mai 2022 aufzuheben. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen über die Schweizerische Botschaft in Teheran humanitäre Einreisevisa zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei anschliessend in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Verfahrensrechtlich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Schliesslich sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Am 13. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Instruktionsrichterin den superprovisorischen Antrag auf unverzügliche Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 7. Dezember 2022 hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin wies die Instruktionsrichterin ab. G. Am 7. Februar 2023 machten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe und reichten diverse Beweismittel ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. I. Am 16. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden replizierend Stellung. Es folgten am 28. April 2023, am 17. Mai 2023, am 30. Mai 2023, am 3. September 2023, am 17. Oktober 2023, am 10. und am 22. Dezember 2023 sowie am 3. am 18. und 23. Januar 2024 weitere Eingaben. Beigeschlossen legten sie jeweils neue Beweisdokumente ins Recht. J. Antragsgemäss zog das Gericht das (elektronische) Asyldossier von I._______ (N [...]) bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressaten sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beurteilungskompetenz ist vorliegend darauf beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2022 die Ausstellung humanitärer Visa zu Recht abgelehnt hat. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 als Verwaltungsangestellter und Projektmitarbeiter, Journalist und Fotograf sowie als Aktivist für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

E. 4.1.1 Von Anfang 2002 bis Ende 2003 arbeitete der Beschwerdeführer 1 als (...) des Projekts (...), welches durch (...) finanziert wurde. Nach einer journalistischen Ausbildung war der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2004 bis 2010 für «(...)» - ein Lokalradio (...) - sowie von Januar 2007 bis Dezember 2009 als freischaffender Reporter für (...) tätig. Bis im Januar 2015 absolvierte er dann diverse Weiterbildungen in den Bereichen Journalismus sowie Radioproduktion und moderierte Veranstaltungen, unter anderen auch für (...).

E. 4.1.2 Eine behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (...) Director von «(...)» (Lokalradio [...]) in den Jahren 2010 und 2011 ist mit Urkunden nicht belegt. Ebenso wenig lassen sich die angeführten und nicht näher beschriebenen Tätigkeiten im Vorstand (...) von 2008 bis 2020, als Pressesprecher (...) von 2013 bis 2018 oder als (...) für (...) von 2011 bis 2015 anhand von stichhaltigen Unterlagen nachvollziehen.

E. 4.1.3 Als widersprüchlich und intransparent zeigt sich ebenfalls die Beweislage betreffend die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Moderator von politischen, kulturellen und sozialen Programmen bei «(...)», einem weiteren Lokalradio (...). In der Einsprache vom 7. Juni 2022 wird diesbezüglich angeführt, der Beschwerdeführer 1 habe dort von 2011 bis 2020 gearbeitet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 wird in Widerspruch dazu eine Tätigkeit von 2013 bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 behauptet. Aus dem eingereichten, undatierten Vertrag des Beschwerdeführers 1 mit «(...)», betitelt als Erneuerung des Arbeitsvertrages, geht wiederum lediglich eine Vertragsdauer vom 21. März 2021 bis zum 21. März 2022 («duration of this contract is from 1400/1/1 - 1401/1/1») hervor, mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr. Nicht zuletzt weil die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2023 ergänzend anführten, der Beschwerdeführer 1 sei auch nach seiner Flucht in Kontakt mit früheren Mitarbeitenden von «(...)» geblieben und stehe dem Radio mit technischem Support und Beratungen zur Seite, leuchtet es nicht ein, weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden mit Vorprüfungsgesuch vom 10. November 2021 oder während des Botschaftsinterviews am 25. April 2022 diese damals offenbar aktuelle Tätigkeit nicht erwähnten. Ein Engagement des Beschwerdeführers 1 für «(...)» kann daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (zum Beweismass siehe E. 3.3 hiervor). Daran vermögen auch das undatierte und lediglich in Kopie eingereichte Schreiben des (angeblichen) Gründers des Radios, welcher dieses seit (...) von (...) aus manage, oder das mit dem Beschwerdeführer 1 geführte Interview vom (...) Januar 2024, erschienen in einer (...) Zeitschrift ([...]), nichts zu ändern.

E. 4.1.4 Mit seiner journalistischen Tätigkeit bis ins Jahr 2015 (siehe E. 4.1.2 hiervor) stand der Beschwerdeführer 1 nicht im Fokus einer breiten, nationalen Öffentlichkeit. Sein Wirkungsfeld war damals vorwiegend regional, wenn nicht sogar lokal beschränkt. Auch ist eine umfangreiche journalistische Tätigkeit in den letzten fünf bis zehn Jahren nicht erstellt (vgl. insbesondere E. 4.1.3 hiervor). Zwar legten die Beschwerdeführenden einige Artikel und Texte (u.a. [...]) sowie Facebook-Posts des Beschwerdeführers 1 ins Recht, welche teilweise Taliban-kritische Äusserungen (Beschränkung Medien- und Redefreiheit, Korruption bei Verteilung humanitärer Hilfe in Regionen mit Hazara-Bevölkerung etc.) enthalten. Diese sind jedoch inhaltlich nicht geeignet, ein offensichtliches Risikoprofil der Beschwerdeführenden zu begründen. Überdies ist fraglich, ob diese Darstellungen tatsächlich veröffentlicht wurden - eingereicht wurden lediglich Kopien zusammengestellter Einträge in sozialen Medien - und inwieweit sie ein breites Publikum fanden.

E. 4.2 Die (...) führte mit Schreiben vom 10. November 2021 aus, in verschiedenen Provinzen Afghanistans zusammen mit einer lokalen Partnerorganisation, (...), Hilfsprojekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Nothilfe und Armutsbekämpfung umgesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Provinz (...) als freier Journalist gearbeitet. Er habe die Vertreter der (...) und die lokale Partnerorganisation auf gemeinsamen Feldbesuchen begleitet und sei Teil der Missionen gewesen. Anschliessend habe er über die Projektbesuche trotz Drohungen in seinem Radio berichtet und die Taliban kritisiert. Die (...) besuche die Projekte jährlich, um den gewünschten Erfolg zu prüfen und sicherzustellen. Mit grossem Engagement habe sich der Beschwerdeführer 1 für die Bildung von Mädchen eingesetzt, so habe er etwa Mädchenschulhäuser besucht und deren Weiterführung gefordert. Die (...) ihrerseits bestätigte in einem Empfehlungsschreiben vom 23. September 2021 (eingereicht erstmals mit Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2023), den Beschwerdeführer 1 seit (...) 2019 als Verwaltungsangestellten («Admin officer») in ihrem Provinzbüro und zur Umsetzung von Projekten beschäftigt zu haben.

E. 4.3 Vor dem Hintergrund der eingereichten Bestätigungen, Unterstützungsschreiben und Fotos ist dem Beschwerdeführer 1 ein Engagement für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte zu attestieren. Gemäss einem Schreiben der (...) vom 4. Oktober 2021 habe dieser regelmässig Unterstützung geleistet bei der Überwachung und Überprüfung von Vorfällen betreffend Zivilisten in der Provinz sowie bei der Durchführung von Workshops zum Aufbau von Knowhow betreffend Menschenrechte für Provinzbehörden, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Verfechterinnen und Verfechtern von Frauenrechten. Darüber hinaus führen die Beschwerdeführenden zwei Schreiben der (...) an, wonach der Beschwerdeführer 1 zum einen von 2004 bis 2021 Weiterbildungsprogramme und Workshops unterstützt und zum anderen (...) vom 1. September 2021 bis zum 12. Februar 2022 Informationen zu Menschenrechtsverletzungen in der Provinz (...) geliefert haben soll. Diesen beiden Schreiben ist allerdings mit Zurückhaltung zu begegnen, zumal sie undatiert sind und die Briefköpfe ein auffallend unterschiedliches Erscheinungsbild aufweisen. Die geltend gemachte Mitgliedschaft (...) in den Jahren 2009 bis 2020 ist nicht weiter belegt, wird durch I._______ (zur Person siehe E. 7 hernach) am 30. August 2023 aber immerhin schriftlich bestätigt.

E. 4.4 Aufgrund seiner journalistischen Vergangenheit, seiner früheren Tätigkeit für eine lokale Hilfsorganisation und dem Einsatz für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte ist dem Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten ein nicht unbedeutendes Risikoprofil zuzuerkennen (vgl. Urteile des BVGer F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3.1; F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5; F-4138/2022 vom 10. August 2022 E. 3; Analyse SEM vom 15. Februar 2022, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, S. 21 ff., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html , abgerufen am 15.01.2024; Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 20 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_ _Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , abgerufen am 15.01.2024; European Union Agency for Asylum, Afghanistan - Country Focus, Dezember 2023, S. 89 ff., https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus >, abgerufen am 15.01.2024). Hinweise für eine hohe abstrakte Gefährdung des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführenden 2-8 sind den Akten dennoch nicht zu entnehmen.

E. 5 Zu prüfen ist sodann die konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Afghanistan.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden legen insgesamt vier Drohbriefe beziehungsweise Haftbefehle ins Recht. Aus diesen Schriftstücken, stammend von (...) vom 22. September 2021, der (...) vom 26. September 2021, dem (...) vom 31. März 2022 sowie dem (...) vom 3. Juni 2022 können die Beschwerdeführenden jedoch nichts für sich ableiten. Fraglich ist beispielsweise, weshalb mit dem Befehl vom 3. Juni 2022 I._______ - gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer 1 - zur Festnahme ausgeschrieben wurde, obwohl sich dieser seit dem (...) Mai 2022 bereits in Haft befand (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2022, S. 13). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz der Haftbefehle gekommen sind, handelt es sich doch vorwiegend um interne Dokumente der Strafbehörden. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem keine substantiierten und stringenten Hintergrundinformationen zu diesen Dokumenten zu liefern. Dass der Beschwerdeführer 1 durch «Freunde aus früheren Zeiten» über diese Schreiben in Kenntnis gesetzt wurde, überzeugt wenig und kann anhand von objektiven Beweisen auch nicht weiter nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass die erwähnten, handschriftlichen Dokumente, die in Kopie vorliegen, leicht fälschbar sind. Es bestehen daher gewichtige Zweifel an deren Echtheit. Gleiches gilt auch für das Schreiben (...) vom 21. Januar 2022 an (...), wonach weiterhin versucht werden soll, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 ausfindig zu machen.

E. 5.2 Was die pauschal behauptete Anklage des Beschwerdeführers 1 in der Provinz (...) wegen Blasphemie durch Mullahs anbetrifft, so räumen die Beschwerdeführenden selbst ein, diesbezüglich über keinerlei Dokumente zu verfügen.

E. 5.3 Alsdann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Folterung eines angeblichen Neffen des Beschwerdeführers 1 am (...) Oktober 2021 durch die Taliban und am (...) Dezember 2023 durch die iranische Polizei nicht mittels aussagekräftiger Beweise verifizieren lassen. Die eingereichten Fotos lassen Rückschlüsse auf die Identität der abgebildeten Person nicht zu. Die behauptete Reflexverfolgung des Neffen, weil er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 nicht preisgeben wollte, ist daher nicht nachgewiesen, geschweige denn glaubhaft.

E. 5.4 Nicht anders verhält es sich betreffend den angeblichen Herzinfarkt des Beschwerdeführers 1. Über dessen Hergang (Ort, Ablauf etc.) machten die Beschwerdeführenden keinerlei Angaben. Die hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen lassen sich nicht mit Sicherheit dem Beschwerdeführer 1 zuordnen. Jedenfalls führten die vertretenen Beschwerdeführenden im weiteren Verfahrensverlauf keine relevanten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 mehr an. Auf die Rüge, wonach die Vor-instanz eine Beweismittelergänzung vom 23. Oktober 2022 betreffend den am 12. Oktober 2022 erlittenen Herzinfarkt nicht zu den Akten genommen habe, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 5.5 Eine konkrete, zielgerichtete Bedrohung durch die Taliban vermögen die Beschwerdeführenden für die letzten Jahre somit nicht nachzuweisen. Sie reisten am 8. März 2022 legal mit einem Visum für 45 Tage in den Iran ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taliban bereits über ein halbes Jahr an der Macht. Dies ist als weiteres, starkes Indiz zu werten, dass ihre Bedrohungslage nicht imminent sein kann (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 4.4). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 2-8 hätten sich getrennt voneinander versteckt. Allerdings ergibt sich bereits aus den Protokollen vom 25. April 2022 der persönlichen Gespräche auf der Schweizerischen Botschaft in Teheran, dass ihre Angaben bezüglich Untertauchens sowie Ort und Dauer ihrer Verstecke divergierten.

E. 6 Da die Beschwerdeführenden ein gewisses, wenngleich abstraktes Risikoprofil aufweisen, ist nachfolgend zu beleuchten, ob ihnen eine Rückschaffung von Iran nach Afghanistan droht.

E. 6.1 Die bis zum (...) Januar 2027 (Beschwerdeführende 2-8) beziehungsweise bis zum (...) September 2025 (Beschwerdeführer 1) gültigen, biometrischen afghanischen Reisepässe, mit welchen sie ihr Land verlassen haben, liessen sich die Beschwerdeführenden - offenbar mit Hilfe eines Freundes - am (...) Januar 2022 beziehungsweise am (...) September 2020 durch (...) in Afghanistan ausstellen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden leben im Iran in einem Haus zur Miete und sind beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) registriert. Ihre Touristen-Visa für den Iran liessen sie sich am (...) März 2022 durch die iranische Botschaft in Kabul ausstellen. Diese konnten sie eigenen Angaben zufolge bisher drei Mal verlängern lassen, zuletzt bis zum (...) November 2023 (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 17. Oktober 2023, S. 11). Angesichts der Tatsache, dass sie sich von März 2022 bis November 2023, mithin während rund 21 Monaten legal mit einem gültigen Visum im Iran aufhielten, erscheint es nicht als naheliegend, dass sie das Land in nächster Zeit verlassen müssen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 fanden sogar eine Anstellung in einem (...)geschäft, was die Beschwerdeführenden gegenüber der Rechtsvertretung mit E-Mails vom 29. August 2022, vom 3. März 2023 und vom 6. August 2023 mehrmals aktenkundig bestätigten.

E. 6.3 Sollte eine vierte Verlängerung ihres Visums nicht möglich sein (siehe hierzu etwa UNHCR, Notice of the 10th round of extension of visas for those included in the Family Passport Plan, 12. Dezember 2023, < https://help.unhcr.org/iran/en/2023/12/12/notice-of-the-10th-round-of-extension-of-visas-for-those-included-in-the-family-passport-plan/ >, abgerufen am 15.01.2024), können sich die Beschwerdeführenden für die Registrierungs- und Zählungsinitiative melden, um eine sogenannte Zählkarte zu erhalten. Diese ist sechs Monate gültig und kann verlängert werden (vgl. Hasht e Subh Daily, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22. Juni 2023, < https://8am.media/eng/afghan-refugees-in-iran-dilemma-of-staying-or-leaving/ >, abgerufen am 15.01.2024). Sie bietet grundsätzlich Schutz vor einer Rückschaffung nach Afghanistan (vgl. Urteile des BVGer F-2281/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 3.5; F-4138/2022 E. 4.2; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, < https://data.unhcr.org/en/documents/download/94031 >, abgerufen am 15.01.2024; Hasht e Subh Daily, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22. Juni 2023; European Union Agency for Asylum, Iran - Situation of Afghan Refugees, Dezember 2022, S. 29 f., https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-01/2023_01_COI_Report_Iran_Afghans_Refugees_EN.pdf >, abgerufen am 15.01.2024).

E. 7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich betreffend Risikoprofil und Gefährdungssituation aus der Asylgewährung vom (...) September 2023 zu Gunsten von I._______ - der Beschwerdeführer 1 gibt an, mit ihm während drei Jahren bei (...) zusammengearbeitet zu haben; gemäss I._______ waren es sechs Jahre (vgl. Referenzschreiben vom 30. August 2023) - Parallelen und Rückschlüsse für ihr Visumverfahren erkennen wollen, zielt ihre Argumentation ins Leere. Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 In umfassender Würdigung der Sach- und Beweislage ist eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen. Das journalistische Engagement des Beschwerdeführers 1 hielt sich in den letzten Jahren in Grenzen, insbesondere mit Blick auf dessen Publikumswirkung. Seine Tätigkeit für die lokale Hilfsorganisation war in erster Linie humanitärer Natur, ohne Führungsfunktion und nicht direkt gegen die Taliban gerichtet. Inwieweit sich der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren tatsächlich für Menschen- und Frauenrechtsanliegen einsetzte, lässt sich aufgrund der Vorbringen und Beweismittel (siehe E. 4 und 5 hiervor) nicht mit letzter Klarheit eruieren, kann mit Blick auf das nicht hohe (abstrakte) Risikoprofil der Beschwerdeführenden jedoch offen gelassen werden. Zudem leben sie seit bald zwei Jahren legal im Iran, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden in absehbarer Zeit nach Afghanistan zurückgeschafft. Ihre Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in einem sporadischen Kontakt (...) sowie seit Kurzem in der Anwesenheit einer ihnen bekannten Person. Eine besondere Notsituation, welche ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde, liegt somit nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara (siehe hierzu Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 7 m.H.).

E. 9 Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2022 ab.

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5642/2022 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, und die Ehefrau,

2. B._______, sowie die Kinder,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______,

8. H._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 4. November 2022. Sachverhalt: A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geboren [...]), seine Ehefrau B._______ (geboren [...]) sowie die sechs Kinder (geboren [...]) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) ersuchten am 25. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 9. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Ausstellung der beantragten Visa. C. Am 4. November 2022 wies das SEM eine gegen die Visumsverweigerung erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 7. Juni 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid vom 4. November 2022 und die Ablehnungsverfügungen vom 9. Mai 2022 aufzuheben. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen über die Schweizerische Botschaft in Teheran humanitäre Einreisevisa zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei anschliessend in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Verfahrensrechtlich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Schliesslich sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Am 13. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Instruktionsrichterin den superprovisorischen Antrag auf unverzügliche Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 7. Dezember 2022 hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin wies die Instruktionsrichterin ab. G. Am 7. Februar 2023 machten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe und reichten diverse Beweismittel ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. I. Am 16. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden replizierend Stellung. Es folgten am 28. April 2023, am 17. Mai 2023, am 30. Mai 2023, am 3. September 2023, am 17. Oktober 2023, am 10. und am 22. Dezember 2023 sowie am 3. am 18. und 23. Januar 2024 weitere Eingaben. Beigeschlossen legten sie jeweils neue Beweisdokumente ins Recht. J. Antragsgemäss zog das Gericht das (elektronische) Asyldossier von I._______ (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressaten sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beurteilungskompetenz ist vorliegend darauf beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2022 die Ausstellung humanitärer Visa zu Recht abgelehnt hat. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 als Verwaltungsangestellter und Projektmitarbeiter, Journalist und Fotograf sowie als Aktivist für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 4.1.1 Von Anfang 2002 bis Ende 2003 arbeitete der Beschwerdeführer 1 als (...) des Projekts (...), welches durch (...) finanziert wurde. Nach einer journalistischen Ausbildung war der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2004 bis 2010 für «(...)» - ein Lokalradio (...) - sowie von Januar 2007 bis Dezember 2009 als freischaffender Reporter für (...) tätig. Bis im Januar 2015 absolvierte er dann diverse Weiterbildungen in den Bereichen Journalismus sowie Radioproduktion und moderierte Veranstaltungen, unter anderen auch für (...). 4.1.2 Eine behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (...) Director von «(...)» (Lokalradio [...]) in den Jahren 2010 und 2011 ist mit Urkunden nicht belegt. Ebenso wenig lassen sich die angeführten und nicht näher beschriebenen Tätigkeiten im Vorstand (...) von 2008 bis 2020, als Pressesprecher (...) von 2013 bis 2018 oder als (...) für (...) von 2011 bis 2015 anhand von stichhaltigen Unterlagen nachvollziehen. 4.1.3 Als widersprüchlich und intransparent zeigt sich ebenfalls die Beweislage betreffend die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Moderator von politischen, kulturellen und sozialen Programmen bei «(...)», einem weiteren Lokalradio (...). In der Einsprache vom 7. Juni 2022 wird diesbezüglich angeführt, der Beschwerdeführer 1 habe dort von 2011 bis 2020 gearbeitet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 wird in Widerspruch dazu eine Tätigkeit von 2013 bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 behauptet. Aus dem eingereichten, undatierten Vertrag des Beschwerdeführers 1 mit «(...)», betitelt als Erneuerung des Arbeitsvertrages, geht wiederum lediglich eine Vertragsdauer vom 21. März 2021 bis zum 21. März 2022 («duration of this contract is from 1400/1/1 - 1401/1/1») hervor, mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr. Nicht zuletzt weil die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2023 ergänzend anführten, der Beschwerdeführer 1 sei auch nach seiner Flucht in Kontakt mit früheren Mitarbeitenden von «(...)» geblieben und stehe dem Radio mit technischem Support und Beratungen zur Seite, leuchtet es nicht ein, weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden mit Vorprüfungsgesuch vom 10. November 2021 oder während des Botschaftsinterviews am 25. April 2022 diese damals offenbar aktuelle Tätigkeit nicht erwähnten. Ein Engagement des Beschwerdeführers 1 für «(...)» kann daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (zum Beweismass siehe E. 3.3 hiervor). Daran vermögen auch das undatierte und lediglich in Kopie eingereichte Schreiben des (angeblichen) Gründers des Radios, welcher dieses seit (...) von (...) aus manage, oder das mit dem Beschwerdeführer 1 geführte Interview vom (...) Januar 2024, erschienen in einer (...) Zeitschrift ([...]), nichts zu ändern. 4.1.4 Mit seiner journalistischen Tätigkeit bis ins Jahr 2015 (siehe E. 4.1.2 hiervor) stand der Beschwerdeführer 1 nicht im Fokus einer breiten, nationalen Öffentlichkeit. Sein Wirkungsfeld war damals vorwiegend regional, wenn nicht sogar lokal beschränkt. Auch ist eine umfangreiche journalistische Tätigkeit in den letzten fünf bis zehn Jahren nicht erstellt (vgl. insbesondere E. 4.1.3 hiervor). Zwar legten die Beschwerdeführenden einige Artikel und Texte (u.a. [...]) sowie Facebook-Posts des Beschwerdeführers 1 ins Recht, welche teilweise Taliban-kritische Äusserungen (Beschränkung Medien- und Redefreiheit, Korruption bei Verteilung humanitärer Hilfe in Regionen mit Hazara-Bevölkerung etc.) enthalten. Diese sind jedoch inhaltlich nicht geeignet, ein offensichtliches Risikoprofil der Beschwerdeführenden zu begründen. Überdies ist fraglich, ob diese Darstellungen tatsächlich veröffentlicht wurden - eingereicht wurden lediglich Kopien zusammengestellter Einträge in sozialen Medien - und inwieweit sie ein breites Publikum fanden. 4.2 Die (...) führte mit Schreiben vom 10. November 2021 aus, in verschiedenen Provinzen Afghanistans zusammen mit einer lokalen Partnerorganisation, (...), Hilfsprojekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Nothilfe und Armutsbekämpfung umgesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Provinz (...) als freier Journalist gearbeitet. Er habe die Vertreter der (...) und die lokale Partnerorganisation auf gemeinsamen Feldbesuchen begleitet und sei Teil der Missionen gewesen. Anschliessend habe er über die Projektbesuche trotz Drohungen in seinem Radio berichtet und die Taliban kritisiert. Die (...) besuche die Projekte jährlich, um den gewünschten Erfolg zu prüfen und sicherzustellen. Mit grossem Engagement habe sich der Beschwerdeführer 1 für die Bildung von Mädchen eingesetzt, so habe er etwa Mädchenschulhäuser besucht und deren Weiterführung gefordert. Die (...) ihrerseits bestätigte in einem Empfehlungsschreiben vom 23. September 2021 (eingereicht erstmals mit Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2023), den Beschwerdeführer 1 seit (...) 2019 als Verwaltungsangestellten («Admin officer») in ihrem Provinzbüro und zur Umsetzung von Projekten beschäftigt zu haben. 4.3 Vor dem Hintergrund der eingereichten Bestätigungen, Unterstützungsschreiben und Fotos ist dem Beschwerdeführer 1 ein Engagement für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte zu attestieren. Gemäss einem Schreiben der (...) vom 4. Oktober 2021 habe dieser regelmässig Unterstützung geleistet bei der Überwachung und Überprüfung von Vorfällen betreffend Zivilisten in der Provinz sowie bei der Durchführung von Workshops zum Aufbau von Knowhow betreffend Menschenrechte für Provinzbehörden, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Verfechterinnen und Verfechtern von Frauenrechten. Darüber hinaus führen die Beschwerdeführenden zwei Schreiben der (...) an, wonach der Beschwerdeführer 1 zum einen von 2004 bis 2021 Weiterbildungsprogramme und Workshops unterstützt und zum anderen (...) vom 1. September 2021 bis zum 12. Februar 2022 Informationen zu Menschenrechtsverletzungen in der Provinz (...) geliefert haben soll. Diesen beiden Schreiben ist allerdings mit Zurückhaltung zu begegnen, zumal sie undatiert sind und die Briefköpfe ein auffallend unterschiedliches Erscheinungsbild aufweisen. Die geltend gemachte Mitgliedschaft (...) in den Jahren 2009 bis 2020 ist nicht weiter belegt, wird durch I._______ (zur Person siehe E. 7 hernach) am 30. August 2023 aber immerhin schriftlich bestätigt. 4.4 Aufgrund seiner journalistischen Vergangenheit, seiner früheren Tätigkeit für eine lokale Hilfsorganisation und dem Einsatz für Menschen-, Frauen- und Zivilrechte ist dem Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten ein nicht unbedeutendes Risikoprofil zuzuerkennen (vgl. Urteile des BVGer F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3.1; F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5; F-4138/2022 vom 10. August 2022 E. 3; Analyse SEM vom 15. Februar 2022, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, S. 21 ff., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html , abgerufen am 15.01.2024; Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 20 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_ _Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , abgerufen am 15.01.2024; European Union Agency for Asylum, Afghanistan - Country Focus, Dezember 2023, S. 89 ff., https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus >, abgerufen am 15.01.2024). Hinweise für eine hohe abstrakte Gefährdung des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführenden 2-8 sind den Akten dennoch nicht zu entnehmen.

5. Zu prüfen ist sodann die konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Afghanistan. 5.1 Die Beschwerdeführenden legen insgesamt vier Drohbriefe beziehungsweise Haftbefehle ins Recht. Aus diesen Schriftstücken, stammend von (...) vom 22. September 2021, der (...) vom 26. September 2021, dem (...) vom 31. März 2022 sowie dem (...) vom 3. Juni 2022 können die Beschwerdeführenden jedoch nichts für sich ableiten. Fraglich ist beispielsweise, weshalb mit dem Befehl vom 3. Juni 2022 I._______ - gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer 1 - zur Festnahme ausgeschrieben wurde, obwohl sich dieser seit dem (...) Mai 2022 bereits in Haft befand (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2022, S. 13). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz der Haftbefehle gekommen sind, handelt es sich doch vorwiegend um interne Dokumente der Strafbehörden. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem keine substantiierten und stringenten Hintergrundinformationen zu diesen Dokumenten zu liefern. Dass der Beschwerdeführer 1 durch «Freunde aus früheren Zeiten» über diese Schreiben in Kenntnis gesetzt wurde, überzeugt wenig und kann anhand von objektiven Beweisen auch nicht weiter nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass die erwähnten, handschriftlichen Dokumente, die in Kopie vorliegen, leicht fälschbar sind. Es bestehen daher gewichtige Zweifel an deren Echtheit. Gleiches gilt auch für das Schreiben (...) vom 21. Januar 2022 an (...), wonach weiterhin versucht werden soll, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 ausfindig zu machen. 5.2 Was die pauschal behauptete Anklage des Beschwerdeführers 1 in der Provinz (...) wegen Blasphemie durch Mullahs anbetrifft, so räumen die Beschwerdeführenden selbst ein, diesbezüglich über keinerlei Dokumente zu verfügen. 5.3 Alsdann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Folterung eines angeblichen Neffen des Beschwerdeführers 1 am (...) Oktober 2021 durch die Taliban und am (...) Dezember 2023 durch die iranische Polizei nicht mittels aussagekräftiger Beweise verifizieren lassen. Die eingereichten Fotos lassen Rückschlüsse auf die Identität der abgebildeten Person nicht zu. Die behauptete Reflexverfolgung des Neffen, weil er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 nicht preisgeben wollte, ist daher nicht nachgewiesen, geschweige denn glaubhaft. 5.4 Nicht anders verhält es sich betreffend den angeblichen Herzinfarkt des Beschwerdeführers 1. Über dessen Hergang (Ort, Ablauf etc.) machten die Beschwerdeführenden keinerlei Angaben. Die hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen lassen sich nicht mit Sicherheit dem Beschwerdeführer 1 zuordnen. Jedenfalls führten die vertretenen Beschwerdeführenden im weiteren Verfahrensverlauf keine relevanten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 mehr an. Auf die Rüge, wonach die Vor-instanz eine Beweismittelergänzung vom 23. Oktober 2022 betreffend den am 12. Oktober 2022 erlittenen Herzinfarkt nicht zu den Akten genommen habe, ist daher nicht weiter einzugehen. 5.5 Eine konkrete, zielgerichtete Bedrohung durch die Taliban vermögen die Beschwerdeführenden für die letzten Jahre somit nicht nachzuweisen. Sie reisten am 8. März 2022 legal mit einem Visum für 45 Tage in den Iran ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taliban bereits über ein halbes Jahr an der Macht. Dies ist als weiteres, starkes Indiz zu werten, dass ihre Bedrohungslage nicht imminent sein kann (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 4.4). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 2-8 hätten sich getrennt voneinander versteckt. Allerdings ergibt sich bereits aus den Protokollen vom 25. April 2022 der persönlichen Gespräche auf der Schweizerischen Botschaft in Teheran, dass ihre Angaben bezüglich Untertauchens sowie Ort und Dauer ihrer Verstecke divergierten.

6. Da die Beschwerdeführenden ein gewisses, wenngleich abstraktes Risikoprofil aufweisen, ist nachfolgend zu beleuchten, ob ihnen eine Rückschaffung von Iran nach Afghanistan droht. 6.1 Die bis zum (...) Januar 2027 (Beschwerdeführende 2-8) beziehungsweise bis zum (...) September 2025 (Beschwerdeführer 1) gültigen, biometrischen afghanischen Reisepässe, mit welchen sie ihr Land verlassen haben, liessen sich die Beschwerdeführenden - offenbar mit Hilfe eines Freundes - am (...) Januar 2022 beziehungsweise am (...) September 2020 durch (...) in Afghanistan ausstellen. 6.2 Die Beschwerdeführenden leben im Iran in einem Haus zur Miete und sind beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) registriert. Ihre Touristen-Visa für den Iran liessen sie sich am (...) März 2022 durch die iranische Botschaft in Kabul ausstellen. Diese konnten sie eigenen Angaben zufolge bisher drei Mal verlängern lassen, zuletzt bis zum (...) November 2023 (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 17. Oktober 2023, S. 11). Angesichts der Tatsache, dass sie sich von März 2022 bis November 2023, mithin während rund 21 Monaten legal mit einem gültigen Visum im Iran aufhielten, erscheint es nicht als naheliegend, dass sie das Land in nächster Zeit verlassen müssen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 fanden sogar eine Anstellung in einem (...)geschäft, was die Beschwerdeführenden gegenüber der Rechtsvertretung mit E-Mails vom 29. August 2022, vom 3. März 2023 und vom 6. August 2023 mehrmals aktenkundig bestätigten. 6.3 Sollte eine vierte Verlängerung ihres Visums nicht möglich sein (siehe hierzu etwa UNHCR, Notice of the 10th round of extension of visas for those included in the Family Passport Plan, 12. Dezember 2023, , abgerufen am 15.01.2024), können sich die Beschwerdeführenden für die Registrierungs- und Zählungsinitiative melden, um eine sogenannte Zählkarte zu erhalten. Diese ist sechs Monate gültig und kann verlängert werden (vgl. Hasht e Subh Daily, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22. Juni 2023, , abgerufen am 15.01.2024). Sie bietet grundsätzlich Schutz vor einer Rückschaffung nach Afghanistan (vgl. Urteile des BVGer F-2281/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 3.5; F-4138/2022 E. 4.2; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, , abgerufen am 15.01.2024; Hasht e Subh Daily, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22. Juni 2023; European Union Agency for Asylum, Iran - Situation of Afghan Refugees, Dezember 2022, S. 29 f., https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-01/2023_01_COI_Report_Iran_Afghans_Refugees_EN.pdf >, abgerufen am 15.01.2024).

7. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich betreffend Risikoprofil und Gefährdungssituation aus der Asylgewährung vom (...) September 2023 zu Gunsten von I._______ - der Beschwerdeführer 1 gibt an, mit ihm während drei Jahren bei (...) zusammengearbeitet zu haben; gemäss I._______ waren es sechs Jahre (vgl. Referenzschreiben vom 30. August 2023) - Parallelen und Rückschlüsse für ihr Visumverfahren erkennen wollen, zielt ihre Argumentation ins Leere. Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 5.2 m.w.H.).

8. In umfassender Würdigung der Sach- und Beweislage ist eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen. Das journalistische Engagement des Beschwerdeführers 1 hielt sich in den letzten Jahren in Grenzen, insbesondere mit Blick auf dessen Publikumswirkung. Seine Tätigkeit für die lokale Hilfsorganisation war in erster Linie humanitärer Natur, ohne Führungsfunktion und nicht direkt gegen die Taliban gerichtet. Inwieweit sich der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren tatsächlich für Menschen- und Frauenrechtsanliegen einsetzte, lässt sich aufgrund der Vorbringen und Beweismittel (siehe E. 4 und 5 hiervor) nicht mit letzter Klarheit eruieren, kann mit Blick auf das nicht hohe (abstrakte) Risikoprofil der Beschwerdeführenden jedoch offen gelassen werden. Zudem leben sie seit bald zwei Jahren legal im Iran, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden in absehbarer Zeit nach Afghanistan zurückgeschafft. Ihre Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in einem sporadischen Kontakt (...) sowie seit Kurzem in der Anwesenheit einer ihnen bekannten Person. Eine besondere Notsituation, welche ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde, liegt somit nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara (siehe hierzu Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 7 m.H.).

9. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2022 ab.

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: