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F-4143/2022

F-4143/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die beschwerdeführenden Eheleute A._______ (geboren 1992) und B._______ (im gleichen Jahr geboren), beides afghanische Staatsangehö- rige, beantragten am 3. Mai 2022 bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. Zur Begründung ihrer Gesuche ga- ben die Beschwerdeführenden an, sie würden sich bereits seit dem Jahr 2011 für eine freiheitlichere afghanische Gesellschaft einsetzen und seien dafür publizistisch sowie politisch in Erscheinung getreten. Nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 hätten sie das Land am 18. September 2021 verlassen müssen. Sie befänden sich nun zwar im Iran, es bestehe aber die Gefahr, dass sie von den irani- schen Behörden gewaltsam nach Afghanistan zurückgebracht würden, wo sie sich in Lebensgefahr befinden würden, da ihre Aktivitäten die Taliban gegen sie aufgebracht hätten. B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen der Vorinstanz die Ausstellung von Visa, da sich die Beschwerdeführenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten und in keiner Notlage befinden würden, die ein Eingreifen erforderlich machen würde. C. Am 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einspra- che der Beschwerdeführenden ab mit der Begründung, dass für letztere keine unmittelbare Rückführungsgefahr vom Iran nach Afghanistan be- stehe. D. Mit – falsch datierter – Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 (elektronisch übermittelt am 19. September 2022) gelangten die Be- schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich ihrer Gefährdungssituation verwiesen sie wei- terhin auf ihre drohende Abschiebung nach Afghanistan. Verfahrensrecht- lich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machten die Beschwerdeführenden zu- sätzliche Angaben und reichten weitere Beweismittel ein.

F-4143/2022 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2022 hiel- ten die Beschwerdeführenden an ihre Rechtsbegehren fest und reichten weitere Beweismittel ein. H. Aus organisatorischen Gründen übernahm der unterzeichnende Richter am 22. Februar 2023 hiesiges Verfahren von der vormaligen Instruktions- richterin. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2023 gewährte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Frage der Authentizität eines eingereichten (…)-Briefs. J. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungahme sowie weitere Beweismittel ein. Dabei führten sie aus, die aussichtlose Situation im Iran habe sie gezwungen, am 11. Februar 2023 nach Afghanistan zurückzukehren. K. Mit Eingabe vom 29. November 2023 nahm die Vorinstanz erneut Stellung. Die Beschwerdeführenden replizierten am 22. Dezember 2023 und reich- ten weitere Beweismittel ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzel- fallbezogene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 3.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4142/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3; F-3343/2023 vom 18. Dezember 2023, E. 3) lässt aber weder eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungs- pflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit der damali- gen Situation der Beschwerdeführenden im Iran sowie ihrer Gefährdung in Afghanistan auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Anhand einer Einzel- fallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar be- gründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betref- fen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualan- trag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

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E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsich- tigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach dem Schengen-Recht, sondern gemäss den Bestimmungen des nationa- len Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen aus- gestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen ein Visum erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Gesuchstellende Personen müssen sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt.

E. 4.3 Das humanitäre Visum ist ein auf besonders gefährdete Einzelfälle ausgerichtetes Rechtsinstitut. Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der ak- tuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom

10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils genügt nicht, um die Ausstellung humanitärer Visa zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland richten sie sich an eine enger definierte Personengruppe. Das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Die Praxis der Vorinstanz im Bereich des Asyls lässt sich nicht auf das humanitäre Visumsverfahren übertragen, so auch nicht die per 17. Juli 2023 in Kraft getretene neue Praxis für asylsu- chende afghanische Frauen und Mädchen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.4 Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegen- satz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass (vgl. dazu ausführlich Urteil

F-4143/2022 Seite 6 des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E 5.2 [zur Publikation vor- gesehen]). In Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht relativier- ten Untersuchungsgrundsatzes hat bezüglich der Gefährdungssituation respektive der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum eine klare Sachlage vorzuliegen (siehe dazu etwa Urteile des BVGer D-68/2015 E. 5.1; E-1654/2009 vom 23. März 2009). Die Gefährdung muss offensicht- lich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom

13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

E. 5 Da sich die Beschwerdeführenden wieder in ihrem Heimatland Afghanistan befinden, ist vorliegend einzig strittig, ob diese dort offensichtlich einer un- mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind, die sie massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei der (…) zuge- wandte Akademiker. Aus dem selbst verfassten Lebenslauf des Beschwer- deführers (SEM-act., S. 217 f.), seinen Ausbildungs- und Schulzeugnissen (SEM-act., S. 206 ff.), sowie seinen Publikationslisten (SEM-act., S. 31 ff.; BVGer-act. 17, Beilage 8) ist zu entnehmen, dass er ein Studium in (…) an der Universität in X._______ im Jahr (…) auf Masterstufe abschloss und danach in diesem Fachbereich Vorlesungen an verschiedenen (…) Univer- sitäten hielt. Von (…) bis (…) war er an der Universität Y._______ für ein entsprechendes Doktorats-Programm eingeschrieben. Als Autor, Korrektor und Verleger verantwortete er eine Vielzahl (…) Publikationen, darunter zu (…). Für die Beschwerdeführerin sind den Akten ähnliche Dokumentations- nachweise wie bei ihrem Ehemann zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 314 ff.). Sie schloss ihr Studium in (…) an der Universität in Y._______ im Jahre (…) ab und hielt wie ihr Mann Vorlesungen an der Universität Z._______. Anschliessend schrieb sie sich in S._______ für ein Doktorats-Programm ein. Sie forschte und publizierte in diesem Rahmen zu (…).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen politischen Tätigkeiten vor, er habe bereits im Februar 2014 an der Universität X._______ die Diskussi- ons- und Lesegruppe M._______ gegründet, die sich insbesondere der Be- kämpfung von (…) verschrieb. Diese Gruppe habe er über mehrere Jahre geleitet. Da diese täglich neue Mitgliederbeitritte verzeichnete, habe er zu- sammen mit anderen Personen nach dem Vorbild von M._______ noch

F-4143/2022 Seite 7 weitere solche Gruppierungen gegründet (in T._______, U._______ und V._______). Darüber hinaus sei er auch Teil anderer (…) Kreise gewesen, wie beispielsweise der N._______. Letztere habe sich für (…) an den (…) eingesetzt. Ebenfalls noch vor der erneuten Machtübernahme Afghanis- tans durch die Taliban habe er dort gegen letztere gerichtete Sitzstreiks und Demonstrationen mitorganisiert und daran teilgenommen. Dies unter anderem wegen (…). Nach der Machtübernahme habe er sich weiterhin und insbesondere innerhalb einer Gruppe mit dem Namen O._______ en- gagiert. Dafür habe er Inhalte in den sozialen Medien verfasst sowie in Ka- bul gegen die Taliban gerichtete Demonstrationen organisiert und daran teilgenommen. Nachdem er deswegen im (…) in den Iran habe fliehen müssen, habe er sich fortan dort für seine politischen Ansichten eingesetzt, beispielsweise mit der Gründung der P._______ (vgl. seine persönlichen Stellungnahmen [SEM-act., S. 2 f.; BVGer-act. 17, Beilage 7; 24 Beilage 3]; Beiträge in den sozialen Medien [SEM-act. 46 ff.]).

E. 6.3 Der Gefährdungshintergrund der Beschwerdeführerin ist eng mit dem- jenigen ihres Ehemannes verknüpft. So führte sie beispielsweise ebenfalls aus, für M._______ tätig gewesen zu sein (vgl. SEM act., S. 321). Wie nachfolgend dargelegt, bezieht sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban und deren Drohungen vorwiegend auf die Person, Fami- lie und Tätigkeiten ihres Ehemannes. Auch ist die starke Verbundenheit des Ehepaares offensichtlich. Im Falle eines besonderen Gefährdungspro- fils des Ehemannes wäre für sie somit von einer von ihm abgeleiteten Re- flexverfolgung auszugehen. Ihre Gefährdung aufgrund ihres Daseins als Frau in Afghanistan vermag die Ausstellung eines humanitären Visums per se nicht zu rechtfertigen (siehe oben E. 4.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten kann einstweilen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich durch seine politischen Tätigkeiten respektive Teil- nahme an Demonstrationen für verschiedene Gruppierungen und Instituti- onen (M._______, O._______, P._______, u.a.m.) gegenüber den Taliban exponiert hat. Seine (…) Publikationen stehen der Ideologie der Taliban klar entgegen. Schliesslich weisen zahlreiche Bildauszüge und Internetver- weise auf seine (…) in den sozialen Medien hin. Die eingereichte Doku- mentation zu seinen (…) Tätigkeiten ist umfang- und aufschlussreich, die entsprechenden Ausführungen kohärent. Bei abstrakter Betrachtung ist der Beschwerdeführer demnach im Einklang mit der Vorinstanz als «westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Person» einer Risikogruppe zuzuordnen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.4

F-4143/2022 Seite 8 m.w.H.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internatio- nales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, ab- gerufen am 2.04.2024).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reihe von Drohungen sowie Hin- weise auf Nachforschungen durch die Taliban zu seinem Verbleib und sei- nen politischen Tätigkeiten geltend: - Drohungen von als Studenten verkleidete Taliban im Rahmen seiner Aktivitäten für die M._______ Gruppe (vgl. SEM-act., S. 182); - Eine Bedrohung durch einen (…) an der Universität X._______, D._______ (…), im (…) 2019. Letzterer habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für M._______ einzustellen, ansonsten er dafür «zerstört» werde (vgl. SEM-act., S. 182); - Drohbrief vom (…) an M._______. Darin wird die Gruppe aufgefordert, ihre Aktivitäten einzustellen, andernfalls deren Mitglieder mit Konse- quenzen zu rechnen hätten. Als Adressaten werden die ganze Gruppe sowie sechs bestimmte Personen aufgeführt, darunter die Beschwer- deführenden (vgl. SEM-act., S. 177 f.); - Drohungen durch die Taliban bei der Teilnahme an Demonstrationen in Kabul für O._______ im August und September 2021 (vgl. SEM-act., S. 181); - Auszug einer WhatsApp-Konversation mit einem Hinweis einer Freun- din des Beschwerdeführers, die ebenfalls für M._______ tätig gewesen sein soll. Laut dieser sollen die Taliban besagte Freundin gefragt ha- ben, wer er genau sei, worauf sie antwortete, es handle sich um ein vorstehendes Gruppenmitglied (vgl. SEM-act., S. 73); - Ein von der E._______ an die Familie des Beschwerdeführers gerich- tetes Vorladungsschreiben vom (…) 2022 (SEM-act., S. 175. f.). Darin wird letztere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vorstellig werden müsse, um seine Aktivitäten offen zu legen, ansonsten seine Familie dafür verantwortlich gemacht würde. Sein Vater habe daraufhin den Taliban gesagt, sein Sohn würde sich im Ausland aufhalten (BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4); - Mehrere direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Drohnachrichten der Taliban per WhatsApp, worunter eine schriftliche vom (…) 2022

F-4143/2022 Seite 9 sowie eine auditive vom (…) 2022. Ersterer ist zu entnehmen, dass die Taliban von den «teuflischen Taten» des Beschwerdeführers und sei- nem Aufenthalt im Iran wüssten, ihn dafür suchen und töten würden (vgl. SEM-act., S. 56 ff.); - Eine Kopie eines auf den (…) 2022 datierten Briefs des K._______ an den L._______. Im Brief wird ausgeführt, dass gegen den Beschwer- deführer unter anderem aufgrund seiner «anti-religiösen und destrukti- ven» Aktivitäten in Afghanistan ermittelt werde. Wegen eines Hinweises seiner Familie wisse man, dass dieser sich im Iran befinde. Deshalb würden die Verantwortlichen des L._______ aufgefordert, entspre- chende Untersuchungen einzuleiten (vgl. BVGer-act. 5, Beilage 3); - Kopie eines Auskunftsbegehrens des P._______ an die Verantwortli- chen eines Quartiers in der Provinz Q._______ vom (…). Dem Begeh- ren ist zu entnehmen, dass die Quartierverantwortlichen das P._______ über den Verbleib des Beschwerdeführers informieren sol- len (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 9).

E. 7.2 In Anwendung des erforderlichen Beweismasses für humanitäre Visa (siehe oben E. 4.4) sind die vorerwähnten Drohungen und Hinweise auf Nachforschungen durch die Taliban zu würdigen. Bloss behauptete Tatsa- chen sind praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Darunter fallen vorliegend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den mutmasslichen Drohungen von als Studen- ten verkleideten Taliban sowie zu den Drohungen in Zusammenhang mit den Demonstrationen im August und September 2021 für die O._______. Darüber hinaus waren diese beiden mutmasslichen Drohungen auch nicht spezifisch an den Beschwerdeführer gerichtet. Sie vermögen deshalb kein individuelles Gefährdungsrisiko zu begründen. Unbelegt bleibt auch die von D._______ ausgesprochene Drohung im Juli 2019. Dazu führt der ehe- maligen Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise aus, letzterer sei im (…), also noch vor der ausgesprochenen Drohung, zusammen mit einem Berufskollegen wegen deren Nähe zum (…) G._______ von der vormali- gen Regierung festgenommen worden (vgl. SEM-act., S. 311). Nun gehöre D._______ zum engsten Kreis der Taliban-Regierung, was den Beschwer- deführer gefährde (BVGer-act. 5, Rz. 4). Während die (…) der (…) der Uni- verstität X._______ bestätigt werden kann (vgl. < […] >, abgerufen am 23.02.2024), ist dies für die unbelegte Aussage der Zugehörigkeit zum in- neren Machtkreis der Taliban nicht der Fall. Zwar ist D._______ im Gegen- satz zu seinen Berufskollegen höchstwahrscheinlich noch am Leben (vgl. < […] >, abgerufen am 23.02.2024, S. 10). Dass dieser als Vertreter der

F-4143/2022 Seite 10 H._______ innerhalb der Taliban eine für den Beschwerdeführer bedrohli- che Position erlangt haben soll, erscheint jedoch als zweifelhaft.

E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer mit Nachweisen geltend gemachten Dro- hungen und Nachforschungen durch die Taliban sind unter Berücksichti- gung deren Beweiskraft, der Parteivorbringen und der entsprechenden Sachverhaltszusammenhänge zu würdigen.

E. 7.3.1 Die Authentizität des an M._______ gerichteten Drohbriefs vom (…) ist gemäss den obigen Ausführungen nicht abschliessend überprüfbar. Die- ser erscheint aber insofern als fragwürdig, als die Taliban in Afghanistan erst im August 2021 wieder an die Macht kamen, der Brief aber von einer leitenden Person der Militärkommission des Islamischen Emirats Afghanis- tan unterschrieben wurde, und dabei nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die frühere Regierung Afghanistans an den Aktivitäten von M._______ hätte stören sollen. Davon unabhängig handelt es sich hierbei ebenfalls um eine an einen weiten Personenkreis gerichtete Drohung, was nur unter qualifi- zierten Umständen zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Be- schwerdeführers führen könnte. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten mittlerweile einstellte oder zumindest stark reduzierte (vgl. < […] >, abgerufen am 23.02.2024; (…) durch die Taliban im Februar 2022, SEM-act. S. 73).

E. 7.3.2 Die nachfolgenden mutmasslichen Belege einer Gefährdungssitua- tion des Beschwerdeführers beziehen sich gemäss seinen Ausführungen auf ein Ereignis im (…) 2022, als die Taliban in ein (…) seien, das zur (…) von (…) aus Kabul fungiert habe (siehe auch unten E. 7.3.4). Dabei seien (…) Personen festgenommen worden, darunter auch zwei seiner Freun- dinnen. Durch die Festnahmen seien die Taliban auch an Informationen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthalts- ort seiner Familienmitglieder geraten. Als Folge davon hätten letztere das besagte Vorladungsschreiben sowie er per WhatsApp von den Taliban die direkt an ihn gerichtete Drohnachrichten erhalten. Den im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung durch die Taliban ein- gereichten Auszügen von WhatsApp-Konversationen kommen als Beweis- mittel nur eine untergeordnete Beweiskraft zu, sind diese doch leicht zu fälschen. Dem Vorladungsschreiben und den WhatsApp-Konversationen mit seiner Freundin sind auch keine qualifizierten Drohungen zu entneh- men, wodurch nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann. Während der Inhalt der schriftlichen Drohnachricht vom (…) April

F-4143/2022 Seite 11 2022 samt der Antwort des Beschwerdeführers verifiziert werden konnte, liegen dem Gericht für die auditive Nachricht vom (…) Mai 2022 nur mit englischsprachigen Kommentaren versehene Bildauszüge vor (vgl. SEM- act., S. 57. f.). Ihr Inhalt kann dadurch nicht abschliessend überprüft wer- den. Da der Vater des Beschwerdeführers den Taliban lediglich mitgeteilt haben soll, dass sich sein Sohn im Ausland befinde, bleibt auch unklar, wie die Taliban über dessen Aufenthalt im Iran Bescheid gewusst haben sollen.

E. 7.3.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des auf den (…) datierten Briefs des K._______ an den L._______ zu den Akten. Auch wenn eine abschliessende Beurteilung der Echtheit dieses in Kopie eingereichten (…) als nicht möglich erscheint, be- stehen an dessen Authentizität Zweifel. Die verwendeten Brief-Kennzei- chen entsprechen auf widersprüchliche Weise denjenigen der Vorgänger- regierung. Dies obwohl die Taliban nach ihrer erneuten Machtübernahme Afghanistans das frühere I._______ ([…]) in I._______ ([…]) umbenannten und das entsprechende Logo gemäss einer strengen Auslegung des Islam, welches Abbildungen von Tiermotiven verbietet, durch das (…) der Abbil- dung eines (…) umgestalteten. In ihren Stellungnahmen vom 9. Oktober und vom 22. Dezember 2023 vermochten die Beschwerdeführenden die- sen Widerspruch nicht vollständig aufzulösen. Nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen Gründen sie dieses wesent- liche Beweisstück nicht bereits mit der Beschwerdeschrift einreichten. Zu- dem vermögen sie keine stringenten Hintergrundinformationen zu diesem Dokument anzugeben. Dass der Beschwerdeführer von einem Freund und ehemaligen Mitarbeiter des C._______ im D._______ darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, überzeugt wenig und kann anhand von objektiven Be- weisen auch nicht nachvollzogen werden. Dass in der ergänzenden Ein- gabe zunächst behauptet wurde, der Brief stamme vom L._______ (vgl. BVGer-act. 5, Rz. 3), bestätigt schliesslich den Eindruck einer möglichen Fälschung. Dem anzufügen ist, dass das besagte Dokument, auch wenn es sich als authentisch erweisen sollte, aufgrund der (…) deutlich an Rele- vanz eingebüsst hat; zudem hat der K._______ darin nur zu Abklärungen und nicht zu weitergehenden (repressiven) Massnahmen aufgefordert.

E. 7.3.4 Zur Informationsanfrage des P._______ an die Verantwortlichen ei- nes Quartiers in der Provinz Q._______ vom (…) führt der Beschwerde- führer schliesslich aus, sein Vater sei an diesen früheren Wohnort der Fa- milie geflüchtet, nachdem er im Februar 2022 von den Taliban aufgesucht worden war. Im September 2023 sei ein Freund des Beschwerdeführers

F-4143/2022 Seite 12 und Mitglied von M._______ zusammen mit Mitgliedern einer anderen tali- bankritischen Gruppe festgenommen worden, wodurch die Taliban erfah- ren hätten, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhalte. Ein Freund seines Vaters und Mitverantwortlicher des Quartiers habe diesen auf die Anfrage aufmerksam gemacht (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Eine solche Informationsanfrage erreicht die notwendige Intensität zur An- nahme einer unmittelbaren Gefahr nicht. Sie stellt, isoliert betrachtet, noch keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dar. Auch scheint der Vater des Beschwerdeführers mit den Quartierverantwortlichen befreundet zu sein, wodurch nicht erstellt ist, dass diese zwingend sämtliche Informatio- nen über den Verbleib des Beschwerdeführers an die Taliban weiterleiten würden. Auch kann von der Festnahme des Freundes des Beschwerdefüh- rers keine unmittelbare Gefährdung für letzteren abgeleitet werden, zumal dazu keine belegten Informationen vorliegen und er nach Angaben des Be- schwerdeführers noch am Leben ist.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden der unmittelbare Beweis einer Gefährdungssituation im Sinne der Beweis- massanforderungen für die Vergabe humanitärer Visa nicht gelingt (siehe oben E. 4.4). Mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht wäre es den Be- schwerdeführenden oblegen, ihre Gefährdungssituationen im Rahmen ih- rer eigenen Möglichkeiten zu belegen (vgl. Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.4; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3). So ist es ihnen zuzurechnen, dass zumindest die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht im Original vorliegen. Dasselbe gilt auch für die dem Ge- richt unzugänglichen Verweise auf eine Internet-Cloud (Google Drive [BVGer-act. 17, Beilage 7; 24 Beilage 3]), die vorerwähnten Audio-Dateien (siehe oben E. 7.3.2) sowie die teilweise fehlenden Übersetzungen.

E. 8.1 Im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Sach- und Beweislage fällt sodann zuungunsten der Annahme einer konkreten Gefahr an Leib und Leben der Beschwerdeführenden aus, dass die mutmasslichen Drohungen und Nachforschungen der Taliban die Beschwerdeführenden nicht von ei- ner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan abhielten. Auch unter Berücksich- tigung der schwierigen Bedingungen von afghanischen Staatsangehörigen im Iran und der geltend gemachten Festnahme eines ebenfalls für M._______ tätigen Freundes der Beschwerdeführenden im Iran mit an- schliessender Rückschiebung nach Afghanistan (BVGer act. 17, Beilage 7, S. 3), erscheint die freiwillige Rückkehr angesichts der geltend gemachten

F-4143/2022 Seite 13 Gefährdungssituation widersprüchlich. Auch informierten die Beschwerde- führenden das Bundesverwaltungsgericht über ihre Rückkehr nach Afgha- nistan erst rund 8 Monate später in einem anderen Zusammenhang (vgl. Sachverhalt, J., K.). Dies, obwohl der Beschwerdeführer seiner Rechtsver- tretung jeweils rasch Beweismittel sowie weitere Ausführungen zukommen lassen konnte (vgl. BVGer-act. 5, 9, 17 und 24). So erwachsen in dieser Hinsicht Zweifel, ob die Beschwerdeführenden damals nicht doch zur Ein- sicht gelangten, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für sie zumutbar, das Gericht aber nicht zwingend darüber ins Bild setzen wollten, um allenfalls doch über den Iran in die Schweiz einreisen zu können.

E. 8.2 Den obigen Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei den Taliban allgemein bekannt war. Vielmehr er- wähnt letzterer selber, dass die Taliban seine Freundinnen im (…) gefragt haben sollen, wer denn der Beschwerdeführer sei (siehe oben E. 7.1). Die gleiche Schlussfolgerung kann auch aus dem Vorladungsschreiben vom (…) gezogen werden. Darin wird der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bei den Taliban zu melden und seine Aktivitäten offen zu legen (siehe oben E. 7.1). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch bei einem di- rekten Kontakt seiner Familie mit den Taliban keine Übergriffe geltend (BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Hervorzuheben ist auch, dass seit der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan im Februar 2023 mehr als ein Jahr verstrichen ist, ohne dass es zu konkreten Verfolgungs- massnahmen durch die Taliban oder zu einem direkten Kontakt mit diesen gekommen ist. Die direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten mut- masslichen Todesdrohungen liegen bereits fast zwei Jahre und seine Tä- tigkeiten für M._______ noch weiter zurück. Damit erscheint es nach dem Gesagten als unwahrscheinlich, dass für den Beschwerdeführer von den Taliban eine fortdauernde Gefahr ausgeht.

E. 8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer doch schwierigen Situation nicht vollständig auf sich alleine gestellt sind. Sie verfügen über ein unterstützendes persönliches und familiäres Netzwerk. So gaben sie an, sie hätten für ihre Rückkehr nach Afghanistan über einen Mittelsmann einen Einreisestempel beschaffen können (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Darüber hinaus scheint der Vater des Be- schwerdeführers über hilfreiche Kontakte zu verfügen (siehe oben E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer konnte seinen Angaben nach wegen psychi- scher Beschwerden auch einen Psychologen konsultieren (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 3). Schliesslich gaben die Beschwerdeführenden an, über

F-4143/2022 Seite 14 einen Freund Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Pakistan abzusetzen (BVGer act. 17, Beilage 7, S. 5).

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die hypothetisch geblie- bene Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden die Ausstellung hu- manitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben wurde weder rechtsgenüglich dargetan, noch ist eine solche ersichtlich. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist zu verneinen.

E. 9 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstel- lung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht, womit die Vorinstanz die Ausstellung der Visa zu Recht ver- weigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 6. Oktober 2022 wurde ihnen jedoch ein Anspruch auf unent- geltliche Prozessführung zuerkannt. Es sind ihnen daher keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Gemäss Ausgang des Verfahrens ist auch keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-4143/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4143/2022 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Annina Erni, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung vom 19. August 2022. Sachverhalt: A. Die beschwerdeführenden Eheleute A._______ (geboren 1992) und B._______ (im gleichen Jahr geboren), beides afghanische Staatsangehörige, beantragten am 3. Mai 2022 bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. Zur Begründung ihrer Gesuche gaben die Beschwerdeführenden an, sie würden sich bereits seit dem Jahr 2011 für eine freiheitlichere afghanische Gesellschaft einsetzen und seien dafür publizistisch sowie politisch in Erscheinung getreten. Nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 hätten sie das Land am 18. September 2021 verlassen müssen. Sie befänden sich nun zwar im Iran, es bestehe aber die Gefahr, dass sie von den iranischen Behörden gewaltsam nach Afghanistan zurückgebracht würden, wo sie sich in Lebensgefahr befinden würden, da ihre Aktivitäten die Taliban gegen sie aufgebracht hätten. B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen der Vorinstanz die Ausstellung von Visa, da sich die Beschwerdeführenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten und in keiner Notlage befinden würden, die ein Eingreifen erforderlich machen würde. C. Am 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab mit der Begründung, dass für letztere keine unmittelbare Rückführungsgefahr vom Iran nach Afghanistan bestehe. D. Mit - falsch datierter - Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 (elektronisch übermittelt am 19. September 2022) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich ihrer Gefährdungssituation verwiesen sie weiterhin auf ihre drohende Abschiebung nach Afghanistan. Verfahrensrechtlich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machten die Beschwerdeführenden zusätzliche Angaben und reichten weitere Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihre Rechtsbegehren fest und reichten weitere Beweismittel ein. H. Aus organisatorischen Gründen übernahm der unterzeichnende Richter am 22. Februar 2023 hiesiges Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2023 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Frage der Authentizität eines eingereichten (...)-Briefs. J. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungahme sowie weitere Beweismittel ein. Dabei führten sie aus, die aussichtlose Situation im Iran habe sie gezwungen, am 11. Februar 2023 nach Afghanistan zurückzukehren. K. Mit Eingabe vom 29. November 2023 nahm die Vorinstanz erneut Stellung.Die Beschwerdeführenden replizierten am 22. Dezember 2023 und reichten weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4142/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3; F-3343/2023 vom 18. Dezember 2023, E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit der damaligen Situation der Beschwerdeführenden im Iran sowie ihrer Gefährdung in Afghanistan auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Anhand einer Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach dem Schengen-Recht, sondern gemäss den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen ein Visum erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Gesuchstellende Personen müssen sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. 4.3 Das humanitäre Visum ist ein auf besonders gefährdete Einzelfälle ausgerichtetes Rechtsinstitut. Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom 10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils genügt nicht, um die Ausstellung humanitärer Visa zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland richten sie sich an eine enger definierte Personengruppe. Das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Die Praxis der Vorinstanz im Bereich des Asyls lässt sich nicht auf das humanitäre Visumsverfahren übertragen, so auch nicht die per 17. Juli 2023 in Kraft getretene neue Praxis für asylsuchende afghanische Frauen und Mädchen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). In Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht relativierten Untersuchungsgrundsatzes hat bezüglich der Gefährdungssituation respektive der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum eine klare Sachlage vorzuliegen (siehe dazu etwa Urteile des BVGer D-68/2015 E. 5.1; E-1654/2009 vom 23. März 2009). Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

5. Da sich die Beschwerdeführenden wieder in ihrem Heimatland Afghanistan befinden, ist vorliegend einzig strittig, ob diese dort offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind, die sie massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 6. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei der (...) zugewandte Akademiker. Aus dem selbst verfassten Lebenslauf des Beschwerdeführers (SEM-act., S. 217 f.), seinen Ausbildungs- und Schulzeugnissen (SEM-act., S. 206 ff.), sowie seinen Publikationslisten (SEM-act., S. 31 ff.; BVGer-act. 17, Beilage 8) ist zu entnehmen, dass er ein Studium in (...) an der Universität in X._______ im Jahr (...) auf Masterstufe abschloss und danach in diesem Fachbereich Vorlesungen an verschiedenen (...) Universitäten hielt. Von (...) bis (...) war er an der Universität Y._______ für ein entsprechendes Doktorats-Programm eingeschrieben. Als Autor, Korrektor und Verleger verantwortete er eine Vielzahl (...) Publikationen, darunter zu (...). Für die Beschwerdeführerin sind den Akten ähnliche Dokumentationsnachweise wie bei ihrem Ehemann zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 314 ff.). Sie schloss ihr Studium in (...) an der Universität in Y._______ im Jahre (...) ab und hielt wie ihr Mann Vorlesungen an der Universität Z._______. Anschliessend schrieb sie sich in S._______ für ein Doktorats-Programm ein. Sie forschte und publizierte in diesem Rahmen zu (...). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen politischen Tätigkeiten vor, er habe bereits im Februar 2014 an der Universität X._______ die Diskussions- und Lesegruppe M._______ gegründet, die sich insbesondere der Bekämpfung von (...) verschrieb. Diese Gruppe habe er über mehrere Jahre geleitet. Da diese täglich neue Mitgliederbeitritte verzeichnete, habe er zusammen mit anderen Personen nach dem Vorbild von M._______ noch weitere solche Gruppierungen gegründet (in T._______, U._______ und V._______). Darüber hinaus sei er auch Teil anderer (...) Kreise gewesen, wie beispielsweise der N._______. Letztere habe sich für (...) an den (...) eingesetzt. Ebenfalls noch vor der erneuten Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban habe er dort gegen letztere gerichtete Sitzstreiks und Demonstrationen mitorganisiert und daran teilgenommen. Dies unter anderem wegen (...). Nach der Machtübernahme habe er sich weiterhin und insbesondere innerhalb einer Gruppe mit dem Namen O._______ engagiert. Dafür habe er Inhalte in den sozialen Medien verfasst sowie in Kabul gegen die Taliban gerichtete Demonstrationen organisiert und daran teilgenommen. Nachdem er deswegen im (...) in den Iran habe fliehen müssen, habe er sich fortan dort für seine politischen Ansichten eingesetzt, beispielsweise mit der Gründung der P._______ (vgl. seine persönlichen Stellungnahmen [SEM-act., S. 2 f.; BVGer-act. 17, Beilage 7; 24 Beilage 3]; Beiträge in den sozialen Medien [SEM-act. 46 ff.]). 6.3 Der Gefährdungshintergrund der Beschwerdeführerin ist eng mit demjenigen ihres Ehemannes verknüpft. So führte sie beispielsweise ebenfalls aus, für M._______ tätig gewesen zu sein (vgl. SEM act., S. 321). Wie nachfolgend dargelegt, bezieht sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban und deren Drohungen vorwiegend auf die Person, Fami-lie und Tätigkeiten ihres Ehemannes. Auch ist die starke Verbundenheit des Ehepaares offensichtlich. Im Falle eines besonderen Gefährdungspro-fils des Ehemannes wäre für sie somit von einer von ihm abgeleiteten Re-flexverfolgung auszugehen. Ihre Gefährdung aufgrund ihres Daseins als Frau in Afghanistan vermag die Ausstellung eines humanitären Visums per se nicht zu rechtfertigen (siehe oben E. 4.3). 6.4 Nach dem Gesagten kann einstweilen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich durch seine politischen Tätigkeiten respektive Teilnahme an Demonstrationen für verschiedene Gruppierungen und Institutionen (M._______, O._______, P._______, u.a.m.) gegenüber den Taliban exponiert hat. Seine (...) Publikationen stehen der Ideologie der Taliban klar entgegen. Schliesslich weisen zahlreiche Bildauszüge und Internetverweise auf seine (...) in den sozialen Medien hin. Die eingereichte Dokumentation zu seinen (...) Tätigkeiten ist umfang- und aufschlussreich, die entsprechenden Ausführungen kohärent. Bei abstrakter Betrachtung ist der Beschwerdeführer demnach im Einklang mit der Vorinstanz als «westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Person» einer Risikogruppe zuzuordnen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 2.04.2024). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reihe von Drohungen sowie Hinweise auf Nachforschungen durch die Taliban zu seinem Verbleib und seinen politischen Tätigkeiten geltend:

- Drohungen von als Studenten verkleidete Taliban im Rahmen seiner Aktivitäten für die M._______ Gruppe (vgl. SEM-act., S. 182);

- Eine Bedrohung durch einen (...) an der Universität X._______, D._______ (...), im (...) 2019. Letzterer habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für M._______ einzustellen, ansonsten er dafür «zerstört» werde (vgl. SEM-act., S. 182);

- Drohbrief vom (...) an M._______. Darin wird die Gruppe aufgefordert, ihre Aktivitäten einzustellen, andernfalls deren Mitglieder mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Als Adressaten werden die ganze Gruppe sowie sechs bestimmte Personen aufgeführt, darunter die Beschwerdeführenden (vgl. SEM-act., S. 177 f.);

- Drohungen durch die Taliban bei der Teilnahme an Demonstrationen in Kabul für O._______ im August und September 2021 (vgl. SEM-act., S. 181);

- Auszug einer WhatsApp-Konversation mit einem Hinweis einer Freundin des Beschwerdeführers, die ebenfalls für M._______ tätig gewesen sein soll. Laut dieser sollen die Taliban besagte Freundin gefragt haben, wer er genau sei, worauf sie antwortete, es handle sich um ein vorstehendes Gruppenmitglied (vgl. SEM-act., S. 73);

- Ein von der E._______ an die Familie des Beschwerdeführers gerichtetes Vorladungsschreiben vom (...) 2022 (SEM-act., S. 175. f.). Darin wird letztere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vorstellig werden müsse, um seine Aktivitäten offen zu legen, ansonsten seine Familie dafür verantwortlich gemacht würde. Sein Vater habe daraufhin den Taliban gesagt, sein Sohn würde sich im Ausland aufhalten (BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4);

- Mehrere direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Drohnachrichten der Taliban per WhatsApp, worunter eine schriftliche vom (...) 2022 sowie eine auditive vom (...) 2022. Ersterer ist zu entnehmen, dass die Taliban von den «teuflischen Taten» des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt im Iran wüssten, ihn dafür suchen und töten würden (vgl. SEM-act., S. 56 ff.);

- Eine Kopie eines auf den (...) 2022 datierten Briefs des K._______ an den L._______. Im Brief wird ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner «anti-religiösen und destruktiven» Aktivitäten in Afghanistan ermittelt werde. Wegen eines Hinweises seiner Familie wisse man, dass dieser sich im Iran befinde. Deshalb würden die Verantwortlichen des L._______ aufgefordert, entsprechende Untersuchungen einzuleiten (vgl. BVGer-act. 5, Beilage 3);

- Kopie eines Auskunftsbegehrens des P._______ an die Verantwortlichen eines Quartiers in der Provinz Q._______ vom (...). Dem Begehren ist zu entnehmen, dass die Quartierverantwortlichen das P._______ über den Verbleib des Beschwerdeführers informieren sollen (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 9). 7.2 In Anwendung des erforderlichen Beweismasses für humanitäre Visa (siehe oben E. 4.4) sind die vorerwähnten Drohungen und Hinweise auf Nachforschungen durch die Taliban zu würdigen. Bloss behauptete Tatsachen sind praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Darunter fallen vorliegend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den mutmasslichen Drohungen von als Studenten verkleideten Taliban sowie zu den Drohungen in Zusammenhang mit den Demonstrationen im August und September 2021 für die O._______. Darüber hinaus waren diese beiden mutmasslichen Drohungen auch nicht spezifisch an den Beschwerdeführer gerichtet. Sie vermögen deshalb kein individuelles Gefährdungsrisiko zu begründen. Unbelegt bleibt auch die von D._______ ausgesprochene Drohung im Juli 2019. Dazu führt der ehemaligen Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise aus, letzterer sei im (...), also noch vor der ausgesprochenen Drohung, zusammen mit einem Berufskollegen wegen deren Nähe zum (...) G._______ von der vormaligen Regierung festgenommen worden (vgl. SEM-act., S. 311). Nun gehöre D._______ zum engsten Kreis der Taliban-Regierung, was den Beschwerdeführer gefährde (BVGer-act. 5, Rz. 4). Während die (...) der (...) der Universtität X._______ bestätigt werden kann (vgl. [...] , abgerufen am 23.02.2024), ist dies für die unbelegte Aussage der Zugehörigkeit zum inneren Machtkreis der Taliban nicht der Fall. Zwar ist D._______ im Gegensatz zu seinen Berufskollegen höchstwahrscheinlich noch am Leben (vgl. [...] , abgerufen am 23.02.2024, S. 10). Dass dieser als Vertreter der H._______ innerhalb der Taliban eine für den Beschwerdeführer bedrohliche Position erlangt haben soll, erscheint jedoch als zweifelhaft. 7.3 Die vom Beschwerdeführer mit Nachweisen geltend gemachten Drohungen und Nachforschungen durch die Taliban sind unter Berücksichtigung deren Beweiskraft, der Parteivorbringen und der entsprechenden Sachverhaltszusammenhänge zu würdigen. 7.3.1 Die Authentizität des an M._______ gerichteten Drohbriefs vom (...) ist gemäss den obigen Ausführungen nicht abschliessend überprüfbar. Dieser erscheint aber insofern als fragwürdig, als die Taliban in Afghanistan erst im August 2021 wieder an die Macht kamen, der Brief aber von einer leitenden Person der Militärkommission des Islamischen Emirats Afghanistan unterschrieben wurde, und dabei nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die frühere Regierung Afghanistans an den Aktivitäten von M._______ hätte stören sollen. Davon unabhängig handelt es sich hierbei ebenfalls um eine an einen weiten Personenkreis gerichtete Drohung, was nur unter qualifizierten Umständen zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnte. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten mittlerweile einstellte oder zumindest stark reduzierte (vgl. [...] , abgerufen am 23.02.2024; (...) durch die Taliban im Februar 2022, SEM-act. S. 73). 7.3.2 Die nachfolgenden mutmasslichen Belege einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers beziehen sich gemäss seinen Ausführungen auf ein Ereignis im (...) 2022, als die Taliban in ein (...) seien, das zur (...) von (...) aus Kabul fungiert habe (siehe auch unten E. 7.3.4). Dabei seien (...) Personen festgenommen worden, darunter auch zwei seiner Freundinnen. Durch die Festnahmen seien die Taliban auch an Informationen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder geraten. Als Folge davon hätten letztere das besagte Vorladungsschreiben sowie er per WhatsApp von den Taliban die direkt an ihn gerichtete Drohnachrichten erhalten. Den im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung durch die Taliban eingereichten Auszügen von WhatsApp-Konversationen kommen als Beweismittel nur eine untergeordnete Beweiskraft zu, sind diese doch leicht zu fälschen. Dem Vorladungsschreiben und den WhatsApp-Konversationen mit seiner Freundin sind auch keine qualifizierten Drohungen zu entnehmen, wodurch nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann. Während der Inhalt der schriftlichen Drohnachricht vom (...) April 2022 samt der Antwort des Beschwerdeführers verifiziert werden konnte, liegen dem Gericht für die auditive Nachricht vom (...) Mai 2022 nur mit englischsprachigen Kommentaren versehene Bildauszüge vor (vgl. SEM-act., S. 57. f.). Ihr Inhalt kann dadurch nicht abschliessend überprüft werden. Da der Vater des Beschwerdeführers den Taliban lediglich mitgeteilt haben soll, dass sich sein Sohn im Ausland befinde, bleibt auch unklar, wie die Taliban über dessen Aufenthalt im Iran Bescheid gewusst haben sollen. 7.3.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des auf den (...) datierten Briefs des K._______ an den L._______ zu den Akten. Auch wenn eine abschliessende Beurteilung der Echtheit dieses in Kopie eingereichten (...) als nicht möglich erscheint, bestehen an dessen Authentizität Zweifel. Die verwendeten Brief-Kennzeichen entsprechen auf widersprüchliche Weise denjenigen der Vorgängerregierung. Dies obwohl die Taliban nach ihrer erneuten Machtübernahme Afghanistans das frühere I._______ ([...]) in I._______ ([...]) umbenannten und das entsprechende Logo gemäss einer strengen Auslegung des Islam, welches Abbildungen von Tiermotiven verbietet, durch das (...) der Abbildung eines (...) umgestalteten. In ihren Stellungnahmen vom 9. Oktober und vom 22. Dezember 2023 vermochten die Beschwerdeführenden diesen Widerspruch nicht vollständig aufzulösen. Nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen Gründen sie dieses wesentliche Beweisstück nicht bereits mit der Beschwerdeschrift einreichten. Zudem vermögen sie keine stringenten Hintergrundinformationen zu diesem Dokument anzugeben. Dass der Beschwerdeführer von einem Freund und ehemaligen Mitarbeiter des C._______ im D._______ darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, überzeugt wenig und kann anhand von objektiven Beweisen auch nicht nachvollzogen werden. Dass in der ergänzenden Eingabe zunächst behauptet wurde, der Brief stamme vom L._______ (vgl. BVGer-act. 5, Rz. 3), bestätigt schliesslich den Eindruck einer möglichen Fälschung. Dem anzufügen ist, dass das besagte Dokument, auch wenn es sich als authentisch erweisen sollte, aufgrund der (...) deutlich an Relevanz eingebüsst hat; zudem hat der K._______ darin nur zu Abklärungen und nicht zu weitergehenden (repressiven) Massnahmen aufgefordert. 7.3.4 Zur Informationsanfrage des P._______ an die Verantwortlichen eines Quartiers in der Provinz Q._______ vom (...) führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, sein Vater sei an diesen früheren Wohnort der Familie geflüchtet, nachdem er im Februar 2022 von den Taliban aufgesucht worden war. Im September 2023 sei ein Freund des Beschwerdeführers und Mitglied von M._______ zusammen mit Mitgliedern einer anderen talibankritischen Gruppe festgenommen worden, wodurch die Taliban erfahren hätten, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhalte. Ein Freund seines Vaters und Mitverantwortlicher des Quartiers habe diesen auf die Anfrage aufmerksam gemacht (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Eine solche Informationsanfrage erreicht die notwendige Intensität zur Annahme einer unmittelbaren Gefahr nicht. Sie stellt, isoliert betrachtet, noch keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dar. Auch scheint der Vater des Beschwerdeführers mit den Quartierverantwortlichen befreundet zu sein, wodurch nicht erstellt ist, dass diese zwingend sämtliche Informationen über den Verbleib des Beschwerdeführers an die Taliban weiterleiten würden. Auch kann von der Festnahme des Freundes des Beschwerdeführers keine unmittelbare Gefährdung für letzteren abgeleitet werden, zumal dazu keine belegten Informationen vorliegen und er nach Angaben des Beschwerdeführers noch am Leben ist. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden der unmittelbare Beweis einer Gefährdungssituation im Sinne der Beweismassanforderungen für die Vergabe humanitärer Visa nicht gelingt (siehe oben E. 4.4). Mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht wäre es den Beschwerdeführenden oblegen, ihre Gefährdungssituationen im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten zu belegen (vgl. Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.4; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3). So ist es ihnen zuzurechnen, dass zumindest die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht im Original vorliegen. Dasselbe gilt auch für die dem Gericht unzugänglichen Verweise auf eine Internet-Cloud (Google Drive [BVGer-act. 17, Beilage 7; 24 Beilage 3]), die vorerwähnten Audio-Dateien (siehe oben E. 7.3.2) sowie die teilweise fehlenden Übersetzungen. 8. 8.1 Im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Sach- und Beweislage fällt sodann zuungunsten der Annahme einer konkreten Gefahr an Leib und Leben der Beschwerdeführenden aus, dass die mutmasslichen Drohungen und Nachforschungen der Taliban die Beschwerdeführenden nicht von einer Rückkehr vom Iran nach Afghanistan abhielten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Bedingungen von afghanischen Staatsangehörigen im Iran und der geltend gemachten Festnahme eines ebenfalls für M._______ tätigen Freundes der Beschwerdeführenden im Iran mit anschliessender Rückschiebung nach Afghanistan (BVGer act. 17, Beilage 7, S. 3), erscheint die freiwillige Rückkehr angesichts der geltend gemachten Gefährdungssituation widersprüchlich. Auch informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über ihre Rückkehr nach Afghanistan erst rund 8 Monate später in einem anderen Zusammenhang (vgl. Sachverhalt, J., K.). Dies, obwohl der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung jeweils rasch Beweismittel sowie weitere Ausführungen zukommen lassen konnte (vgl. BVGer-act. 5, 9, 17 und 24). So erwachsen in dieser Hinsicht Zweifel, ob die Beschwerdeführenden damals nicht doch zur Einsicht gelangten, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für sie zumutbar, das Gericht aber nicht zwingend darüber ins Bild setzen wollten, um allenfalls doch über den Iran in die Schweiz einreisen zu können. 8.2 Den obigen Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei den Taliban allgemein bekannt war. Vielmehr erwähnt letzterer selber, dass die Taliban seine Freundinnen im (...) gefragt haben sollen, wer denn der Beschwerdeführer sei (siehe oben E. 7.1). Die gleiche Schlussfolgerung kann auch aus dem Vorladungsschreiben vom (...) gezogen werden. Darin wird der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bei den Taliban zu melden und seine Aktivitäten offen zu legen (siehe oben E. 7.1). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch bei einem direkten Kontakt seiner Familie mit den Taliban keine Übergriffe geltend (BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Hervorzuheben ist auch, dass seit der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan im Februar 2023 mehr als ein Jahr verstrichen ist, ohne dass es zu konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban oder zu einem direkten Kontakt mit diesen gekommen ist. Die direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten mutmasslichen Todesdrohungen liegen bereits fast zwei Jahre und seine Tätigkeiten für M._______ noch weiter zurück. Damit erscheint es nach dem Gesagten als unwahrscheinlich, dass für den Beschwerdeführer von den Taliban eine fortdauernde Gefahr ausgeht. 8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer doch schwierigen Situation nicht vollständig auf sich alleine gestellt sind. Sie verfügen über ein unterstützendes persönliches und familiäres Netzwerk. So gaben sie an, sie hätten für ihre Rückkehr nach Afghanistan über einen Mittelsmann einen Einreisestempel beschaffen können (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 4). Darüber hinaus scheint der Vater des Beschwerdeführers über hilfreiche Kontakte zu verfügen (siehe oben E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer konnte seinen Angaben nach wegen psychischer Beschwerden auch einen Psychologen konsultieren (vgl. BVGer-act. 17, Beilage 7, S. 3). Schliesslich gaben die Beschwerdeführenden an, über einen Freund Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Pakistan abzusetzen (BVGer act. 17, Beilage 7, S. 5). 8.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die hypothetisch gebliebene Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden die Ausstellung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben wurde weder rechtsgenüglich dargetan, noch ist eine solche ersichtlich. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist zu verneinen.

9. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht, womit die Vorinstanz die Ausstellung der Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wurde ihnen jedoch ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zuerkannt. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss Ausgang des Verfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: