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F-4142/2022

F-4142/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-13 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 19. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri- schen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. B. Mit Formularverfügung vom 3. Juni 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung des Visums. C. Am 19. August 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. D. Mit – falsch datierter – Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 (elektronisch übermittelt am 19. September 2022) gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. E. Am 5. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 21. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vor- instanz habe den Sachverhalt «unrichtig und unvollständig» abgeklärt. Sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Ge- fährdung nicht korrekt abgeklärt. Eben so wenig habe sie den Sachverhalt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan rechtsgenüglich eruiert.

E. 3.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach

F-4142/2022 Seite 4 Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Un- tersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüg- lich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben muss er im Prinzip selber belegen können. Anders als im Asyl- verfahren ist im Bereich der humanitären Visa der volle Beweis für die be- hauptete Gefährdung zu erbringen.

E. 3.1.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die drohende Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich eruiert, ist darauf hinzuweisen, dass das Visum aus huma- nitären Gründen in materieller Hinsicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil es an einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung des Be- schwerdeführers in Afghanistan fehlt (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 6). Es muss daher materiell nicht mehr geprüft werden, ob dem Be- schwerdeführer im Iran die Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan droht. Es kann dementsprechend offenbleiben, ob die Vorinstanz den Sachver- halt diesbezüglich genügend abgeklärt hat.

E. 3.1.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht korrekt abgeklärt; er rügt damit eine unrichtige Sachverhaltserstel- lung. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern der Sachverhalt durch die Vor- instanz nicht richtig erhoben worden sein soll. Bei den nachfolgenden Aus- führungen des Beschwerdeführers in Randziffern 46 bis 49 der Beschwer- deschrift handelt es sich sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers – um Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Auf diese Vorbringen ist daher im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen.

E. 3.1.5 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG).

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E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht, die Vor- instanz habe bei der Prüfung seines Gesuchs die erforderliche einzel- fallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und seine Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Er rügt damit sinngemäss die Ver- letzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Begründung nicht berücksich- tigt, dass er im August 2021 alle Tätigkeiten habe aufgeben müssen. So- dann würden die weiteren Nachweise zu seiner öffentlichen Tätigkeit sowie der Drohbrief der Taliban nicht weiter beachtet. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht dazu geäussert, inwiefern sein – linksliberales und oppositio- nelles – Beziehungsnetz im Iran ihm bei einer durch die iranischen Behör- den drohenden Abschiebung nach Afghanistan helfen könnte.

E. 3.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht- zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Aufgeben von sämtlichen Tätigkeiten im August 2021, die weiteren Nachweise seiner öffentlichen Tätigkeiten sowie den Drohbrief nicht weiter berücksichtigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Sie hat in der angefoch- tenen Verfügung schlüssig dargelegt, weswegen beim Beschwerdeführer nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen wer- den kann, beziehungsweise inwiefern entsprechende Nachweise fehlen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer sodann erneut auf seine Mitwir- kungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat sich sodann – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers

– explizit zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Drohbrief ge- äussert, hielt sie doch fest, diese blieben allgemein und ohne erhöhten Substantiierungsgrad; zudem habe der Drohbrief lediglich zur Verhaftung des B._______ geführt.

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E. 3.2.5 Sofern der Beschwerdeführer das Beziehungsnetz im Iran vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen zu äussern. Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 6), ist in materieller Hinsicht bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Afghanistan zu verneinen, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Rückschaffungsgefahr

– und somit auch die vom Beschwerdeführer bemängelte, fehlende weiter- gehende Berücksichtigung des Beziehungsnetzes im Iran – nicht ent- scheiderheblich sind.

E. 3.2.6 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers berück- sichtigt und ihre Verfügung ausreichend begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

E. 3.3 Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ab- zuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben

F-4142/2022 Seite 7 sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Ur- teil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land sorgfältig zu prüfen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es könne nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerde- führers ausgegangen werden. Sie verkenne zwar nicht, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten über ein «gewisses Risikopro- fil» verfüge, jedoch sei dieses nicht als offensichtlich erhöht zu erachten. Der Beschwerdeführer habe einzig zu seiner Tätigkeit als (…) übersetzte Nachweise eingereicht. Dass er dabei regierungs- und religionskritische Inhalte vermittelt habe, sei nicht nachgewiesen. Aus seinen Eingaben gehe sodann nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine öffentlich bekannte und von den Behörden gesuchte Person handle – schliesslich habe er zunächst auch nach der Machtübernahme an der Universität unterrichten können. Der gegen ihn und B._______ gerichteten Drohbriefs führte schliesslich le- diglich zur Verhaftung des B._______, wobei seine Ausführungen in die- sem Zusammenhang und in Bezug auf die schwarze Liste allgemein und unsubstantiiert blieben. Ferner lägen keine Hinweise vor, wonach ihm oder seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban «kon- krete Nachteile an Leib und Leben» widerfahren seien. Somit könne auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht von ei- ner unmittelbaren Bedrohung an Leib und Leben ausgegangen werden. Ausserdem bestünden weder Hinweise für eine Ausschaffungsgefahr nach Afghanistan, noch für eine gezielte Verfolgung im Iran. Dort dürfte er auf- grund seines Studienaufenthalts bereits über ein Beziehungsnetz verfü- gen, womit ihm der weitere Verbleib im Iran zumutbar sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er sei ein bekannter «(…)» in Afghanistan. Er habe als (…) an der Universität von C._______ unterrichtet und habe als (…) Seminare und Vorlesungen gegeben. Ausserdem habe er die Bibliothek der (…) in C._______ geleitet, (…) und (…). Im August 2021 habe er alle seine Aktivitäten aufgeben müssen, da diese von den Taliban verboten worden seien. Er sei aufgrund seiner religionskritischen

F-4142/2022 Seite 8 Äusserungen bei seinen (…) verfolgt worden, wobei sein Name bereits kurz nach der Machtübernahme der Taliban auf «eine schwarze Liste po- tentieller Opfer» gesetzt worden sei. Dies sei ihm am (…) vom Dekan der D._______ offiziell mitgeteilt worden, welcher ihm nahegelegt habe, noch «vor den Säuberungen der Taliban an der Universität» die Stadt zu verlas- sen. Seither habe er – der Beschwerdeführer – immer wieder seinen Auf- enthaltsort gewechselt. Am (…) hätten er und B._______ der Universität E._______ aufgrund ihrer regierungskritischen Haltung einen Drohbrief er- halten. Der B._______ sei kurz darauf von den Taliban festgenommen und über drei Monate festgehalten worden – erst nach «heftigen Medienprotes- ten» hätten die Taliban ihn gehen lassen. Als die Taliban begonnen hätten, ehemalige Universitätsdozenten zu verfolgen, sei er in den Iran geflüchtet. Im Iran habe er zwei Jahre zuvor studiert und sei mit «linksliberalen Litera- tenkreisen» in Kontakt gekommen. Er sei u.a. an der Seite des berühmten iranischen Oppositionellen und (…) F._______ in der Öffentlichkeit aufge- treten und habe Unterschriften zur Unterstützung von (…) gesammelt. Auf- grund dessen sei er zweimal vor den Disziplinarausschuss der Universität G._______ zitiert worden, der ihm schliesslich den weiteren Besuch der Universität untersagt habe. Er habe schliesslich «über Kontakte» ein vom (…) bis zum (…) gültiges Touristenvisum beschaffen können, welches er mit «viel Mühe» um einen Monat verlängert habe. Das politische Klima gegenüber intellektuellen Re- gimegegnern habe sich aufgrund der Taliban-Hardliner des Haqqani-Clans seit April 2022 wesentlich verschärft. Er gehöre zu einer Gruppe hochge- fährdeter (…), die vom Deutschschweizer H._______ unterstützt werde.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Situation von sich illegal im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen sei schwierig. Der Iran biete seit Jahrzenten Millionen von afghanischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht; aktuell lebten im Iran geschätzte 4 Millionen afghani- sche Staatsangehörige, davon rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufent- haltsstatus. Illegal anwesende Personen würden aber oft direkt nach der Einreise zurück nach Afghanistan geführt, auch gebe es Rückführungen von im Inland aufgegriffenen illegal anwesenden Personen. Oftmals wür- den die Ausgewiesenen umgehend wieder in den Iran zurückkehren (zir- kuläre Migration). Demnach gehe man bei afghanischen Staatsangehöri- gen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem siche- ren Drittstaat aus; die Situation sei – wie auch vorliegend – im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe über ein bis am (…) gültiges irani- sches Visum verfügt, welches er lediglich um einen Monat habe verlängern

F-4142/2022 Seite 9 können. Die Verlängerung von Visa sei nicht unbegrenzt möglich, wobei im Fall eines negativen Entscheids betreffend Visumsverlängerung eine Aus- reisefrist angesetzt werde. Da seitens des Beschwerdeführers bislang keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, das Visum zu verlängern, vorgelegt worden seien, könne nicht beurteilt werden, ob in seinem Fall eine Verlängerung des Visums möglich sei. Eine unmittelbare und konkrete Rückschaffungsgefahr sei nicht ersichtlich und habe auch durch die weit- gehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Si- tuation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt werden kön- nen. Ohnehin sei aber, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, auch in Afghanistan nicht von einer offensichtlich unmittelbaren und konkreten Ge- fährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Es würden keine relevan- ten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine solche Gefahr hindeuten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.

E. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die jüngsten Ereig- nisse im Zusammenhang mit dem Tod einer jungen Iranerin zeigten, dass Personen, welche sich dem iranischen Regime widersetzten, in akuter Ge- fahr seien. Es komme seither andauernd zu gewaltsamen Auseinanderset- zungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften sowie zu willkür- lichen Festnahmen von ausländischen Reisenden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er – der Beschwerdeführer – sich mehrfach darum bemüht, sein Visum zu verlängern. Personen, welche ihr Visum verlängern wollten und sich somit den iranischen Behörden stellten, würden sich der Gefahr aussetzen, direkt inhaftiert und nach Afghanistan deportiert zu wer- den. Dennoch habe er zu diesem Zweck die Passämter verschiedener ira- nischer Städte aufgesucht. Zuletzt habe er vom Passamt der Stadt I._______ am (…) wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Visums eine Busse von USD 250.– erhalten. Dabei seien in seinem Pass ein «Exit-Stempel» und eine Ausreisefrist von 15 Tagen eingetragen wor- den. Um die Busse zu bezahlen, habe er sein einziges Arbeitsinstrument – seinen Laptop – verkaufen müssen. Dank seiner Beziehungen (und gegen eine hohe Gebühr) habe er schliesslich die Zulassung als Student an der Universität I._______ erwirken können, woraufhin ihm am (…) ein einmo- natiges Studentenvisum ausgestellt worden sei. Die Universität habe ihn darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements «womöglich bloss ein kurzfristiges Studentenvisum» gewährt werden könne. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute für ihn eine unmittelbare und konkrete Bedrohung an Leib und Leben, er wäre «direkt» den Taliban ausgeliefert.

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E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und in- dividuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.

E. 6.1 Aus seinem selbst verfassten Lebenslauf (SEM-act. 2, pag. 64) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das Studium in «(…)» an der J._______ sowie im Jahr 2016 das Studium der «(…)» an der Univer- sität C._______ abgeschlossen hat (vgl. auch SEM-act. 2, pag. 51). Ge- mäss Angaben im Lebenslauf arbeitete er zuletzt, d.h. vom (…) bis (…), als «Teacher and Office Manager» an der Universität E._______. An an- derer Stelle macht er geltend, «Professor» gewesen zu sein (vgl. BVGer-act. 6 und SEM-act. 1, pag. 4). Allerdings reicht er weder zur An- stellung als «Teacher and Office Manager» noch als Professor Belege ein. Dementsprechend ist unklar, ob er diese Funktionen tatsächlich ausübte oder ob es sich dabei gar um dieselbe Stelle handelt. Belegt ist hingegen seine Anstellung als «Acting President» der (…) der Universität E._______ vom (…) bis zum (…) (SEM-act. 2, pag.49). Es ist hierbei anzumerken, dass die beigelegte Arbeitsbestätigung – entgegen den Angaben in der Be- schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer an der (…) Fakultät der «Universität von C._______» (…) gewesen sei – nicht von der Universität von C._______ stammt. Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich ferner auch Fotos von diversen Preisen beziehungsweise Preisschreiben, Veranstaltungen und Zeitungsartikeln, die sein literarisches und aktivisti- sches Engagement belegen sollen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dementsprechend zweifelsohne um eine künstlerisch aktive und en- gagierte Person. Aus den Unterlagen lassen sich jedoch keine konkreten Rückschlüsse, wie etwa auf die Art, den Austragungsort, -rahmen oder das Austragungsdatum der Veranstaltungen, schliessen. Insbesondere befin- den sich darunter auch Dokumente, die seinen (…) Tätigkeiten zuzuordnen sind und in Bezug auf sein Gefährdungsprofil nicht weiter relevant (vgl. SEM-act. 2, pag. 44 und 54 unteres Foto). Auch die Teilnahme an Englisch- und Computerkursen wird mit mehreren Schreiben bestätigt. Inwiefern er mit Blick auf die eingereichten Belege «landesweit bekannt» und dadurch mit seinen Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Ana- lyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei abstrakter Betrachtung gewissen Risiko- gruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Personen, die der afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich

F-4142/2022 Seite 11 orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanis- tan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftslän- derinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 18.09.2023). Den- noch ist ein erhöhtes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt, zu verneinen.

E. 6.2 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Be- schwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die- ser zwar über ein «gewisses Risikoprofil» verfügt, die geschilderten Vor- fälle allerdings nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Einreise des Be- schwerdeführers in den Iran (…) über ein halbes Jahr verstrich. Gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers spricht insbesondere der Um- stand, dass er sich nach Erhalt des Drohbriefs vom (…) bis zur Ausreise weitere zwei Monate in Afghanistan aufhielt, ohne dass es zu konkreten Verfolgungsmassnahmen der Taliban gegen seine Person gekommen ist. Dies ist angesichts der geltend gemachten landesweiten Bekanntheit auf- grund seiner religions- und regimekritischen (…) nicht nachvollziehbar. Auch sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Drohbrief sehr allgemein gehalten und überdies nicht weiter belegt: So etwa bleiben die «heftigen Medienproteste» im Nachgang zur angeblichen Inhaftierung des B._______ unbelegt, ebenso fehlen jegliche Hinweise zu den konkreten Hintergründen des Drohbriefs beziehungsweise zur Frage, weshalb sich dieser gegen ihn und den B._______ richtet.

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vor- instanz das Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene

F-4142/2022 Seite 12 Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung 28. September 2022 gutgeheissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

F-4142/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4142/2022 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. August 2022. Sachverhalt: A. Am 19. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. B. Mit Formularverfügung vom 3. Juni 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung des Visums. C. Am 19. August 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. D. Mit - falsch datierter - Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 (elektronisch übermittelt am 19. September 2022) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 5. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 21. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «unrichtig und unvollständig» abgeklärt. Sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht korrekt abgeklärt. Eben so wenig habe sie den Sachverhalt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan rechtsgenüglich eruiert. 3.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben muss er im Prinzip selber belegen können. Anders als im Asylverfahren ist im Bereich der humanitären Visa der volle Beweis für die behauptete Gefährdung zu erbringen. 3.1.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die drohende Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich eruiert, ist darauf hinzuweisen, dass das Visum aus humanitären Gründen in materieller Hinsicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil es an einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan fehlt (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 6). Es muss daher materiell nicht mehr geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer im Iran die Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan droht. Es kann dementsprechend offenbleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt hat. 3.1.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht korrekt abgeklärt; er rügt damit eine unrichtige Sachverhaltserstellung. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht richtig erhoben worden sein soll. Bei den nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Randziffern 46 bis 49 der Beschwerdeschrift handelt es sich sodann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - um Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese Vorbringen ist daher im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. 3.1.5 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und seine Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Er rügt damit sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.2.2 Die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Begründung nicht berücksichtigt, dass er im August 2021 alle Tätigkeiten habe aufgeben müssen. Sodann würden die weiteren Nachweise zu seiner öffentlichen Tätigkeit sowie der Drohbrief der Taliban nicht weiter beachtet. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht dazu geäussert, inwiefern sein - linksliberales und oppositionelles - Beziehungsnetz im Iran ihm bei einer durch die iranischen Behörden drohenden Abschiebung nach Afghanistan helfen könnte. 3.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Aufgeben von sämtlichen Tätigkeiten im August 2021, die weiteren Nachweise seiner öffentlichen Tätigkeiten sowie den Drohbrief nicht weiter berücksichtigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung schlüssig dargelegt, weswegen beim Beschwerdeführer nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen werden kann, beziehungsweise inwiefern entsprechende Nachweise fehlen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer sodann erneut auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat sich sodann - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - explizit zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Drohbrief geäussert, hielt sie doch fest, diese blieben allgemein und ohne erhöhten Substantiierungsgrad; zudem habe der Drohbrief lediglich zur Verhaftung des B._______ geführt. 3.2.5 Sofern der Beschwerdeführer das Beziehungsnetz im Iran vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen zu äussern. Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 6), ist in materieller Hinsicht bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Afghanistan zu verneinen, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Rückschaffungsgefahr - und somit auch die vom Beschwerdeführer bemängelte, fehlende weitergehende Berücksichtigung des Beziehungsnetzes im Iran - nicht entscheiderheblich sind. 3.2.6 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und ihre Verfügung ausreichend begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 3.3 Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es könne nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Sie verkenne zwar nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten über ein «gewisses Risikoprofil» verfüge, jedoch sei dieses nicht als offensichtlich erhöht zu erachten. Der Beschwerdeführer habe einzig zu seiner Tätigkeit als (...) übersetzte Nachweise eingereicht. Dass er dabei regierungs- und religionskritische Inhalte vermittelt habe, sei nicht nachgewiesen. Aus seinen Eingaben gehe sodann nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine öffentlich bekannte und von den Behörden gesuchte Person handle - schliesslich habe er zunächst auch nach der Machtübernahme an der Universität unterrichten können. Der gegen ihn und B._______ gerichteten Drohbriefs führte schliesslich lediglich zur Verhaftung des B._______, wobei seine Ausführungen in diesem Zusammenhang und in Bezug auf die schwarze Liste allgemein und unsubstantiiert blieben. Ferner lägen keine Hinweise vor, wonach ihm oder seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban «konkrete Nachteile an Leib und Leben» widerfahren seien. Somit könne auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht von einer unmittelbaren Bedrohung an Leib und Leben ausgegangen werden. Ausserdem bestünden weder Hinweise für eine Ausschaffungsgefahr nach Afghanistan, noch für eine gezielte Verfolgung im Iran. Dort dürfte er aufgrund seines Studienaufenthalts bereits über ein Beziehungsnetz verfügen, womit ihm der weitere Verbleib im Iran zumutbar sei. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er sei ein bekannter «(...)» in Afghanistan. Er habe als (...) an der Universität von C._______ unterrichtet und habe als (...) Seminare und Vorlesungen gegeben. Ausserdem habe er die Bibliothek der (...) in C._______ geleitet, (...) und (...). Im August 2021 habe er alle seine Aktivitäten aufgeben müssen, da diese von den Taliban verboten worden seien. Er sei aufgrund seiner religionskritischen Äusserungen bei seinen (...) verfolgt worden, wobei sein Name bereits kurz nach der Machtübernahme der Taliban auf «eine schwarze Liste potentieller Opfer» gesetzt worden sei. Dies sei ihm am (...) vom Dekan der D._______ offiziell mitgeteilt worden, welcher ihm nahegelegt habe, noch «vor den Säuberungen der Taliban an der Universität» die Stadt zu verlassen. Seither habe er - der Beschwerdeführer - immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt. Am (...) hätten er und B._______ der Universität E._______ aufgrund ihrer regierungskritischen Haltung einen Drohbrief erhalten. Der B._______ sei kurz darauf von den Taliban festgenommen und über drei Monate festgehalten worden - erst nach «heftigen Medienprotesten» hätten die Taliban ihn gehen lassen. Als die Taliban begonnen hätten, ehemalige Universitätsdozenten zu verfolgen, sei er in den Iran geflüchtet. Im Iran habe er zwei Jahre zuvor studiert und sei mit «linksliberalen Literatenkreisen» in Kontakt gekommen. Er sei u.a. an der Seite des berühmten iranischen Oppositionellen und (...) F._______ in der Öffentlichkeit aufgetreten und habe Unterschriften zur Unterstützung von (...) gesammelt. Aufgrund dessen sei er zweimal vor den Disziplinarausschuss der Universität G._______ zitiert worden, der ihm schliesslich den weiteren Besuch der Universität untersagt habe. Er habe schliesslich «über Kontakte» ein vom (...) bis zum (...) gültiges Touristenvisum beschaffen können, welches er mit «viel Mühe» um einen Monat verlängert habe. Das politische Klima gegenüber intellektuellen Regimegegnern habe sich aufgrund der Taliban-Hardliner des Haqqani-Clans seit April 2022 wesentlich verschärft. Er gehöre zu einer Gruppe hochgefährdeter (...), die vom Deutschschweizer H._______ unterstützt werde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Situation von sich illegal im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen sei schwierig. Der Iran biete seit Jahrzenten Millionen von afghanischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht; aktuell lebten im Iran geschätzte 4 Millionen afghanische Staatsangehörige, davon rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Illegal anwesende Personen würden aber oft direkt nach der Einreise zurück nach Afghanistan geführt, auch gebe es Rückführungen von im Inland aufgegriffenen illegal anwesenden Personen. Oftmals würden die Ausgewiesenen umgehend wieder in den Iran zurückkehren (zirkuläre Migration). Demnach gehe man bei afghanischen Staatsangehörigen, welche sich im Iran aufhalten, nicht zum Vornherein von einem sicheren Drittstaat aus; die Situation sei - wie auch vorliegend - im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe über ein bis am (...) gültiges iranisches Visum verfügt, welches er lediglich um einen Monat habe verlängern können. Die Verlängerung von Visa sei nicht unbegrenzt möglich, wobei im Fall eines negativen Entscheids betreffend Visumsverlängerung eine Ausreisefrist angesetzt werde. Da seitens des Beschwerdeführers bislang keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, das Visum zu verlängern, vorgelegt worden seien, könne nicht beurteilt werden, ob in seinem Fall eine Verlängerung des Visums möglich sei. Eine unmittelbare und konkrete Rückschaffungsgefahr sei nicht ersichtlich und habe auch durch die weitgehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt werden können. Ohnehin sei aber, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, auch in Afghanistan nicht von einer offensichtlich unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Es würden keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine solche Gefahr hindeuten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod einer jungen Iranerin zeigten, dass Personen, welche sich dem iranischen Regime widersetzten, in akuter Gefahr seien. Es komme seither andauernd zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften sowie zu willkürlichen Festnahmen von ausländischen Reisenden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er - der Beschwerdeführer - sich mehrfach darum bemüht, sein Visum zu verlängern. Personen, welche ihr Visum verlängern wollten und sich somit den iranischen Behörden stellten, würden sich der Gefahr aussetzen, direkt inhaftiert und nach Afghanistan deportiert zu werden. Dennoch habe er zu diesem Zweck die Passämter verschiedener iranischer Städte aufgesucht. Zuletzt habe er vom Passamt der Stadt I._______ am (...) wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Visums eine Busse von USD 250.- erhalten. Dabei seien in seinem Pass ein «Exit-Stempel» und eine Ausreisefrist von 15 Tagen eingetragen worden. Um die Busse zu bezahlen, habe er sein einziges Arbeitsinstrument - seinen Laptop - verkaufen müssen. Dank seiner Beziehungen (und gegen eine hohe Gebühr) habe er schliesslich die Zulassung als Student an der Universität I._______ erwirken können, woraufhin ihm am (...) ein einmonatiges Studentenvisum ausgestellt worden sei. Die Universität habe ihn darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements «womöglich bloss ein kurzfristiges Studentenvisum» gewährt werden könne. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute für ihn eine unmittelbare und konkrete Bedrohung an Leib und Leben, er wäre «direkt» den Taliban ausgeliefert.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 6.1 Aus seinem selbst verfassten Lebenslauf (SEM-act. 2, pag. 64) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das Studium in «(...)» an der J._______ sowie im Jahr 2016 das Studium der «(...)» an der Universität C._______ abgeschlossen hat (vgl. auch SEM-act. 2, pag. 51). Gemäss Angaben im Lebenslauf arbeitete er zuletzt, d.h. vom (...) bis (...), als «Teacher and Office Manager» an der Universität E._______. An anderer Stelle macht er geltend, «Professor» gewesen zu sein (vgl. BVGer-act. 6 und SEM-act. 1, pag. 4). Allerdings reicht er weder zur Anstellung als «Teacher and Office Manager» noch als Professor Belege ein. Dementsprechend ist unklar, ob er diese Funktionen tatsächlich ausübte oder ob es sich dabei gar um dieselbe Stelle handelt. Belegt ist hingegen seine Anstellung als «Acting President» der (...) der Universität E._______ vom (...) bis zum (...) (SEM-act. 2, pag.49). Es ist hierbei anzumerken, dass die beigelegte Arbeitsbestätigung - entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer an der (...) Fakultät der «Universität von C._______» (...) gewesen sei - nicht von der Universität von C._______ stammt. Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich ferner auch Fotos von diversen Preisen beziehungsweise Preisschreiben, Veranstaltungen und Zeitungsartikeln, die sein literarisches und aktivistisches Engagement belegen sollen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dementsprechend zweifelsohne um eine künstlerisch aktive und engagierte Person. Aus den Unterlagen lassen sich jedoch keine konkreten Rückschlüsse, wie etwa auf die Art, den Austragungsort, -rahmen oder das Austragungsdatum der Veranstaltungen, schliessen. Insbesondere befinden sich darunter auch Dokumente, die seinen (...) Tätigkeiten zuzuordnen sind und in Bezug auf sein Gefährdungsprofil nicht weiter relevant (vgl. SEM-act. 2, pag. 44 und 54 unteres Foto). Auch die Teilnahme an Englisch- und Computerkursen wird mit mehreren Schreiben bestätigt. Inwiefern er mit Blick auf die eingereichten Belege «landesweit bekannt» und dadurch mit seinen Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Analyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei abstrakter Betrachtung gewissen Risikogruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 18.09.2023). Dennoch ist ein erhöhtes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt, zu verneinen. 6.2 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Be-schwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieser zwar über ein «gewisses Risikoprofil» verfügt, die geschilderten Vorfälle allerdings nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Einreise des Beschwerdeführers in den Iran (...) über ein halbes Jahr verstrich. Gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers spricht insbesondere der Umstand, dass er sich nach Erhalt des Drohbriefs vom (...) bis zur Ausreise weitere zwei Monate in Afghanistan aufhielt, ohne dass es zu konkreten Verfolgungsmassnahmen der Taliban gegen seine Person gekommen ist. Dies ist angesichts der geltend gemachten landesweiten Bekanntheit aufgrund seiner religions- und regimekritischen (...) nicht nachvollziehbar. Auch sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Drohbrief sehr allgemein gehalten und überdies nicht weiter belegt: So etwa bleiben die «heftigen Medienproteste» im Nachgang zur angeblichen Inhaftierung des B._______ unbelegt, ebenso fehlen jegliche Hinweise zu den konkreten Hintergründen des Drohbriefs beziehungsweise zur Frage, weshalb sich dieser gegen ihn und den B._______ richtet. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vor-instanz das Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung 28. September 2022 gutgeheissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: