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F-3560/2023

F-3560/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-07 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 4. September 2022 reichten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (…), ihr Ehemann B._______ (…) sowie deren gemeinsame Kinder C._______ (…), D._______ (…) und E._______ ([…]; in der Folge: die Beschwerdeführenden 1–5) auf der Schweizer Botschaft in Teheran Gesuche um die Ausstellung humanitärer Visa ein. B. Mit Formularverfügung vom 7. Januar 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. C. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2023 ab. D. Hiergegen reichten die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im Übrigen ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. E. Aus organisatorischen Gründen wurde im Sommer 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men. F. Nachdem die Beschwerdeführenden der Aufforderung vom 13. Juli 2023 zum Nachweis des Vertretungsverhältnisses zwischen der Rechtsvertre- tung und dem Beschwerdeführer 5 sowie der Prozessbedürftigkeit nach- gekommen waren, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver- fügung vom 19. September 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F-3560/2023 Seite 3 H. Mit Replik vom 3. November 2023 halten die Beschwerdeführenden an ih- ren Begehren und deren Begründung fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittel- frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung der Beschwerdefüh- rerin 1 als ehemalige Mitarbeiterin ausländischer Arbeitgeber und die sich daraus ergebende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2–5 falsch festgestellt respektive nicht korrekt abgeklärt. Darüber hinaus habe die Vor-

F-3560/2023 Seite 4 instanz den Sachverhalt in Bezug auf die Gefährdungslage im Iran nicht rechtsgenüglich eruiert.

E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 148 II 465 E. 8.3). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht wei- ter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Un- tersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüg- lich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.3 Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine ungenü- gende Sachverhaltserstellung geltend machen, sind sie auf ihre Mitwir- kungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben müssen sie im Prinzip selber belegen können. Anders als im Asylverfahren ist im Be- reich der humanitären Visa der volle Beweis für die behauptete Gefährdung zu erbringen (siehe dazu Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.2 m.w.H). Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass das Visum aus hu- manitären Gründen in materieller Hinsicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil es an einer rechtsgenüglich nachgewiesenen unmittelbaren und indi- viduellen Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan fehlt (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5). Ob im Iran eine Rückschaffungsge- fahr nach Afghanistan droht, muss bei dieser Ausgangslage materiell nicht mehr geprüft werden, zumal sie sich mittlerweile nicht mehr im Iran, son- dern gemäss ihren eigenen Angaben in Pakistan befinden. Vielmehr kann offenbleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt hat, denn diese Frage ist nicht (länger) rechtserheblich (siehe Urteil des BVGer F-4142/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.1.3).

E. 3.4 Soweit sie neben der unvollständigen auch die unrichtige Sachver- haltsfeststellung rügen, führen sie nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung

F-3560/2023 Seite 5 nicht richtig erhoben haben soll. Die Vorinstanz hat sich unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Verfahrensakten und Abklärungen der Situation von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban mit ihren individuellen Umständen, ihrer Ge- fährdungslage in Afghanistan sowie – wenn auch eher allgemein gehal- ten – mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr aus dem Iran auseinander- gesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei falschen Tatsachenfest- stellungen unterlegen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen nicht teilen, die das SEM aus der Sachverhalts- würdigung zieht, betrifft nicht den Themenkomplex der rechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellung, sondern materiell-rechtliche Aspekte des Falles, die das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend in E. 5 auf ihre Vereinbar- keit mit Art. 49 VwVG überprüft.

E. 3.5 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich da- mit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen länger- fristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV liegt ein solcher Fall insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung ei- nes Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offen- sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder

F-3560/2023 Seite 6 Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in ei- nem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-4214/2022 vom 15. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land zu prüfen. Dabei ist mitunter die (Un-)Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil F-4214/2022 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Im Gegensatz zum Asylrecht gilt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Ge- fährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner zuletzt Ur- teile des BVGer F-1077/2022 E. 5.4 m.w.H; F-4214/2022 E. 4.3; F-239/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3).

E. 5 Strittig ist hauptsächlich, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan of- fensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich mas- sgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt.

E. 5.1 Zu ihrer Gefährdung führt die Beschwerdeführerin 1 Folgendes aus:

E. 5.1.1 In X._______ geboren und aufgewachsen, gibt sie an, sich nach dem Sturz der Taliban im Jahr (…) als zivile Aktivistin für Frauenrechte engagiert und (…) die erste Frauenorganisation in X._______, (…), gegründet zu ha- ben. Später habe sie als (…) der Abteilung (…) im (…) afghanischen Mi- nisterium (…) gearbeitet (…). Während dieser Tätigkeit habe sie dafür ge- sorgt, dass Fälle frauenspezifischer Gewalt strafrechtlich verfolgt worden seien. Ab (…) sei sie (…) Jahre als Professorin (…) an der (…) Universi- tät Y._______ tätig gewesen. Zwischen (…) bis (…) habe sie als Kursleite- rin (…) des (…) im Rahmen des von USAID betriebenen Programms (…)

F-3560/2023 Seite 7 gearbeitet und zahlreiche Sportprojekte für Frauen organisiert. Im Rahmen des Projekts (…) und während ihrer Tätigkeit für USAID sei sie auch für die Bekämpfung extremistischer Ideologien der Taliban und ähnlicher Gruppie- rungen zuständig gewesen und habe zahlreiche Frauenbefreiungspro- gramme organisiert. (…) habe sie (…) das (…) geleitet, das unter anderem gegen die Taliban gerichtete Sendungen ausgestrahlt habe. Diese Tätig- keiten alleine würden sie bereits zum Ziel der Taliban machen. Hinzu kä- men aber auch konkrete Vorfälle, die dies belegten.

E. 5.1.2 So schildert die Beschwerdeführerin 1, dass sie (…) unter anderem Sport- und Fitnessprogramme für Frauen aufgebaut und gefördert habe. Als sie am (…) den (…) verlassen habe, hätten die Taliban versucht, sie zu erschiessen. Nach diesem Vorfall habe sie immer wieder Todesdrohungen erhalten. Aus diesem Grund habe sie 2021 nach Möglichkeiten gesucht, Afghanistan zu verlassen und habe sich an Organisationen der Länder ge- wandt, mit denen sie zusammengearbeitet habe. Aufgrund dieser Bemü- hungen sei ihr ein Bestätigungsschreiben („Priority 1“ für die USA) ausge- stellt worden, mit dem sie die Möglichkeit gehabt hätte, in die USA zu flüch- ten. Weil sie jedoch ihre erwachsenen Töchter – im Sommer 2021 im Alter von (...) und (…) Jahren – nicht hätte mitnehmen können, da ihnen kein „Priority 1“ ausgestellt worden sei, und weil die Taliban nach ihrer Macht- übernahme eine Art Amnestie für Aktivistinnen und Aktivisten versprochen hätten, habe sie sich entschieden, vorerst in Afghanistan zu bleiben. Zu- nächst habe sie wieder an der Universität unterrichten können, an De- monstrationen teilgenommen und Bilder davon auf sozialen Medien geteilt. Nach der Veröffentlichung eines Briefs an einen Taliban-Führer (…) auf Fa- cebook hätten sie und ihre Familie jedoch Todesdrohungen erhalten. Sie sei zudem aufgefordert worden, ihre damals (…)- und (…)-jährigen Töchter (die Beschwerdeführerinnen 3 und 4) mit Talibankämpfern zu verheiraten. Am (…) seien mehrere Personen bei ihr zu Hause aufgetaucht, um sie zu verhaften. Da sie jedoch nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese stattes- sen ihren Bruder mitgenommen und drei Tage inhaftiert und gefoltert. Er sei erst auf das Versprechen hin, dass die Beschwerdeführerin 1 sich von nun an ruhig verhalte und sich nicht weiter öffentlich äussere, wieder frei- gelassen worden.

E. 5.1.3 Als sie am (…) 2022 das Haus verlassen habe, habe ein Mann sie erkannt, zu dessen Inhaftierung wegen Gewalt gegenüber seiner Ehefrau

– (…) – sie beigetragen habe. Der Mann sei noch am selben Abend mit einem offiziellen Schreiben der Taliban zurückgekehrt. Darin sei sie von ihm und der Taliban mit dem Tod bedroht worden, sofern sie nicht öffentlich

F-3560/2023 Seite 8 für die Taliban einstehe, da ihr ansonsten nicht für ihre früheren beruflichen Aktivitäten und die Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Regierungen verziehen werden könne. Zudem sei sie aufgefordert worden, ihre beiden Töchter an Talibankämpfer zu „übergeben“. Sie habe nicht auf diese Forderungen der Taliban reagiert. Daraufhin hätten am (…) 2022 drei bewaffnete Männer versucht, ihren Sohn (Beschwerdeführer 5) zu entführen, was nur durch beherztes Eingreifen von weiteren Personen vor Ort habe verhindert werden können. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Familie an unterschiedlichen Orten in der Umgebung von X._______ versteckt gehalten. Als Reaktion hätten sie sich entschlossen, die Schweiz um humanitäre Visa zu ersuchen. Nur mit viel Glück seien sie bei der Aus- reise aus Afghanistan, um am 20. Oktober 2022 in Teheran persönlich auf der Schweizer Botschaft vorzusprechen, einer Verhaftung entgangen.

E. 5.2 Den Akten lässt sich betreffend die geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 Folgendes entnehmen:

E. 5.2.1 Die ins Recht gelegten Kopien dokumentieren diverse Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1. Darunter befinden sich namentlich (jeweils als Ko- pien respektive Fotos) ein Presseausweis, ein Ausweis des (…), die die Beschwerdeführerin 1 als Kursleiterin bezeichnet, eine Friedensmedaille (…), ein Ausweis und ein Arbeitsvertrag des (…) über die Tätigkeit als (…) im Büro von X._______, Arbeitsbestätigungen des Ministeriums (…) und von Organisationen wie dem United Nation Development Program (UNDP), USAID und dem (…). Ebenfalls beigelegt sind ein Schreiben des Gouverneurs der Provinz X._______ zum Dank für den langjährigen Ein- satz für die Gleichstellung und gegen die Taliban sowie eine Bestätigung des (…) über die Arbeit, getätigt im Zeitraum (…), in rund (…) Fällen von Gewalt gegen Frauen. Die Beschwerdeführerin 1 hat zudem zwei vom 12. und 30. August 2021 datierende Schreiben von amerikanischen Staatsan- gehörigen eingereicht, die bestätigen, dass sie für die US-Regierung gear- beitet habe, weshalb die Ausstellung eines speziellen Visums („Priority 1“) für die Einreise in die USA empfohlen werde. Beigelegt sind schliesslich Fotos von Auftritten der Beschwerdeführerin 1 an Anlässen oder Tagun- gen, die sich gemäss ihren Erklärungen gegen die Taliban gerichtet hätten, Universitätsdiplome und Kurszertifikate zur Teilnahme an Seminaren (hauptsächlich Frauenrechte und Leadership), Screenshots ihrer Stellung- nahmen auf Facebook und ein Drohbrief der Taliban – laut Angaben der Beschwerdeführenden überbracht am (…) 2022 –, wonach sie aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 getötet werden sollen.

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E. 5.2.2 Auch wenn die eingereichten Belege nicht auf ihre Echtheit und ihren Inhalt überprüft werden können, erscheint es plausibel, dass die Beschwer- deführerin sich seit über 20 Jahren für Frauenrechte engagiert. Die Schil- derungen dieser Tätigkeiten geben mit Blick auf die eingereichten Belege dennoch zu einigen Bemerkungen Anlass. So muss vorliegend aufgrund der Chronologie der Ereignisse die Betonung der Tätigkeit der Beschwer- deführerin 1 für die afghanische Regierung relativiert werden. Diese hat sie gemäss ihrem mit dem Visumsgesuch eingereichten Schreiben bereits (…) mit der Anstellung als Professorin (…) beendet. Die Organisation der Sport- anlässe (…) ist zudem – abgesehen von zeitlich und örtlich nicht verortba- ren Fotos, auf denen sie selbst nicht erkennbar abgebildet ist – nicht näher belegt. Insgesamt lässt sich dennoch erkennen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 mit dem jahrzehntelangen Engagement für Frauenrechte und den Tätigkeiten insbesondere für USAID sowie, in geringerem Mass, ihrer (…) zurückliegenden Anstellung für die afghanische Regierung abstrakt be- trachtet über ein gewisses Risikoprofil verfügt (vgl. hierzu SEM, Focus Af- ghanistan: Verfolgung durch Taliban – Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 10 ff. und 21 ff., < www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost, abgerufen am 29.01.2024; European Union Agency for Asylum, Country of Origin In- formation, Afghanistan – Country Focus, Dezember 2023, S. 56 ff. und 91 ff., < https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus >, abgerufen am 31.01.2024). Dies anerkennt auch das SEM in der angefoch- tenen Verfügung.

E. 5.3 Dennoch bestehen Zweifel, ob die Gefährdung tatsächlich als unmittel- bar, ernsthaft und konkret eingestuft werden muss:

E. 5.3.1 Neben den Risiken, die die Beschwerdeführenden allgemein aus den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 ableiten, enthält unter den einge- reichten Dokumenten nur ein Schreiben konkret gegen sie (als Person) ge- richtete Drohungen. Ein weiteres Schreiben mit Drohungen vom (…) 2022, das ihrem Bruder übergeben worden sei, wurde vor dem Bundesverwal- tungsgericht nicht mehr erwähnt. Der Drohbrief der Taliban, der ihr gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 überbracht wurde, trägt einen offiziell aus- sehenden Stempel und eine Unterschrift. Er verweist gemäss der eigenen Übersetzung der Beschwerdeführenden auf die Arbeit der Beschwerdefüh- rerin 1 unter (…) und ihre Mitarbeit an amerikanischen respektive westli- chen Projekten. Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ungläubigen und ihre Präsenz gegen den Islam seien unverzeihlich, weshalb sie getötet wer- den müsse. Um Verzeihung zu finden, müsse sie ihren guten Willen zeigen

F-3560/2023 Seite 10 und zusammen mit den Taliban gegen die westliche Ideologie einstehen, ansonsten würden sie und ihre Familie verhaftet und bestraft. Der Beweis- wert dieses Dokuments, soweit überhaupt überprüfbar, kann vorliegend of- fenbleiben. So ist der Drohbrief erst ein Jahr nach der Machtergreifung an die Beschwerdeführerin 1 adressiert worden, obwohl die Beschwerdefüh- rerin 1 geltend macht, sich schon länger im Visier der Taliban befunden zu haben. Gemäss ihren – unbelegten – Angaben hatten die Taliban bereits am (…) versucht gehabt, sie zu erschiessen. Dennoch haben die Be- schwerdeführenden offenbar weiterhin in ihrem Haus gewohnt, das sie nach eigenen Angaben erst am (…) 2022 nach dem geltend gemachten Entführungsversuch des Beschwerdeführers 5 verlassen haben, um sich an unterschiedlichen Orten in der Umgebung X._______ zu verstecken.

E. 5.3.2 Darüber hinaus hatte es die Beschwerdeführerin 1 nach der Macht- ergreifung der Taliban zunächst abgelehnt, von ihrer Empfehlung für ein „Priority 1“-Visum Gebrauch zu machen und ihre Ausreise in die USA zu organisieren. Die angeführte Begründung, eine Trennung der Familie und das Zurücklassen der beiden erwachsenen Töchter sei unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 EMRK unzulässig, ist unbehelflich. Zwar bleibt un- klar, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 1 und allen- falls auch ihr Mann und ihr (…) Sohn in die USA hätten ausreisen können, da die entsprechenden Unterlagen – neben den Empfehlungsschreiben – nicht beigelegt worden sind. Auf der Schweizer Botschaft in Teheran und vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden jedenfalls geltend ge- macht, die Ausreisemöglichkeit nicht wahrgenommen zu haben, weil die erwachsenen Töchter (im Sommer 2021 […]- und […]-jährig) kein „Prio- rity 1“ erhalten hätten. Die Beantwortung der Unklarheiten rund um die Aus- reise und eine allfällige Trennung der Familie ist vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt des angerufenen Art. 8 EMRK jedoch nicht notwendig. Das ei- genverantwortliche Aufsuchen einer schweizerischen Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet keine interna- tionale Schutzpflicht seitens der Schweiz (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, Nr 3599/18, §§ 96 ff.). Selbst wenn man eine Unterstellung der Beschwer- deführenden unter die Hoheitsgewalt der Schweiz bejahen würde, fiele die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren erwachsenen Töchtern (Be- schwerdeführerinnen 3 und 4) nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Fami- lienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, wes- halb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht

F-3560/2023 Seite 11 tangiert wäre. Darüber hinaus ist trotz der geltend gemachten (Reflex-)Ver- folgung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, das über die normalen familiären Bindungen hinausgehen würde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.H.; siehe auch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, § 174 m.H.). Im Übrigen würde eine Bewilligung der Einreise des Be- schwerdeführerin 1 nicht „automatisch“ die Bewilligung der Einreise der üb- rigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen. Vielmehr unterliegen auch die übrigen erwachsenen Personen für die Erteilung eines Visums zur Ein- reise einer individuellen Prüfung ihres persönlichen Risikoprofils (vgl. Ur- teile des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3; F-137/2021 vom

22. September 2021 E. 5.4).

E. 5.3.3 Obwohl es – auf emotionaler Ebene – durchaus verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin 1, wie sie geltend macht, ihre erwachsenen, un- verheirateten Töchter nicht alleine in Afghanistan zurücklassen wollte, muss ihr im Sommer 2021 die von der Taliban ausgehende Gefahr für ihr Leben (noch) nicht genügend akut erschienen sein, um von der geltend gemachten Empfehlung als Person für ein „Priority 1“-Visum Gebrauch zu machen. So hat sie sich für eine gewisse Zeit nach der Machtergreifung der Taliban weiter für Frauenrechte eingesetzt, indem sie zunächst noch unterrichtet und talibankritische Facebook-Einträge veröffentlicht hat. Die Beschwerdeführenden haben schliesslich erst rund ein Jahr nach der Machtergreifung der Taliban ab (…) 2022 den finalen Entschluss gefasst, Afghanistan verlassen zu wollen. Dabei war es der ganzen Familie mög- lich, für die Vorsprache bei der Schweizer Botschaft in Teheran von Afgha- nistan legal in den Iran auszureisen, ohne dass die Beschwerdeführerin 1 verhaftet worden wäre. Bereits zuvor war die Beschwerdeführerin 1 zudem (wohl mit ihren Töchtern) im (…) 2022 von den Taliban unbehelligt in den Iran aus- und wieder nach Afghanistan zurückgereist, obwohl sie geltend macht, bereits seit spätestens (…) 2021 Todesdrohungen und Aufforde- rung zur Verheiratung ihrer Töchter mit Talibankämpfern erhalten zu haben. Insgesamt ist damit seit der Machtergreifung der Taliban von drei Grenz- übertritten von und nach Afghanistan auszugehen, die nicht zu einer Ver- haftung der ein- oder ausreisenden Beschwerdeführenden geführt haben.

E. 5.4 Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin 1 daher eine unmittel- bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person in Afghanistan im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht hinreichend aufzuzeigen. Trotz eines ge- wissen abstrakten Risikoprofils ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie mehr als andere ehemals gesellschaftlich engagierte Frauen in

F-3560/2023 Seite 12 Afghanistan bedroht wäre. Ob ihr Ehemann und die Kinder (Beschwerde- führende 2–5), die sich in Bezug auf ihre eigene Gefährdung einzig auf die Verfolgung ihrer Mutter respektive ihrer Ehefrau durch die Taliban berufen, in Afghanistan ein eigenes Gefährdungsprofil aufweisen, braucht demnach nicht mehr gesondert geprüft zu werden (Urteil F-239/2023 E. 4.5). Ohne- hin bleiben die diesbezüglichen Ausführungen vage oder unbelegt. Na- mentlich werden die Drohungen der Zwangsverheiratung der beiden Töch- ter mit Talibankämpfern und die versuchte Entführung des Beschwerdefüh- rers 5 nicht rechtsgenüglich belegt. Der Umstand, dass die Beschwerde- führerinnen 3 und 4 weiblichen Geschlechts sind, würde zudem für sich allein genommen auf Basis der Vorbringen und der Aktenlage nicht genü- gen für die Bejahung einer Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV (Ur- teil des BVGer F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 7).

E. 5.5 Schliesslich verbleibt vorliegend die Frage im Raum, aus welchem Grund angesichts der langjährigen Zusammenarbeit der Beschwerdefüh- rerin 1 mit den USA (sowie in geringerem Masse der offenbar nur kurz dau- ernden Zusammenarbeit mit einer […] NGO) und der abgelehnten Weiter- verfolgung der Option eines „Priority 1“-Visums für die USA die Schweiz um Schutzgewährung ersucht worden ist. Auf Basis der vorhandenen Ak- tenlage ist – insbesondere aufgrund der geltend gemachten Empfehlung der Beschwerdeführerin 1 für ein „Priority 1“-Visum – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen anderweitigen, engeren Anknüp- fungspunkt zu einem sicheren Drittstaat aufweisen, bei dem sie sich vor- gängig um eine Aufnahme hätten bemühen können. Soweit die Beschwer- deführerin 1 namentlich die Möglichkeit gehabt hätte, in die USA auszurei- sen, und sie sich wegen des Zurücklassens der volljährigen Töchter eigen- verantwortlich dagegen entschieden haben sollte, stünde dieser Umstand einer Visumserteilung durch die Schweiz entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 in fine; siehe auch Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3).

E. 6 Da nach dem Gesagten in Würdigung der Beweislage nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich mehr als andere Personen in derselben Lage unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wären, erübrigen sich Erörterungen zu ihrer Sicherheit am aktuellen Auf- enthaltsort (siehe Urteil des BVGer F-3343/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.1).

F-3560/2023 Seite 13

E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Ver- fahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3560/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3560/2023 Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Elena Liechti, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023. Sachverhalt: A. Am 4. September 2022 reichten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (...), ihr Ehemann B._______ (...) sowie deren gemeinsame Kinder C._______ (...), D._______ (...) und E._______ ([...]; in der Folge: die Beschwerdeführenden 1-5) auf der Schweizer Botschaft in Teheran Gesuche um die Ausstellung humanitärer Visa ein. B. Mit Formularverfügung vom 7. Januar 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. C. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2023 ab. D. Hiergegen reichten die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Aus organisatorischen Gründen wurde im Sommer 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. F. Nachdem die Beschwerdeführenden der Aufforderung vom 13. Juli 2023 zum Nachweis des Vertretungsverhältnisses zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer 5 sowie der Prozessbedürftigkeit nachgekommen waren, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. September 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 3. November 2023 halten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin 1 als ehemalige Mitarbeiterin ausländischer Arbeitgeber und die sich daraus ergebende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2-5 falsch festgestellt respektive nicht korrekt abgeklärt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Gefährdungslage im Iran nicht rechtsgenüglich eruiert. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 148 II 465 E. 8.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend machen, sind sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben müssen sie im Prinzip selber belegen können. Anders als im Asylverfahren ist im Bereich der humanitären Visa der volle Beweis für die behauptete Gefährdung zu erbringen (siehe dazu Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.2 m.w.H). Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass das Visum aus humanitären Gründen in materieller Hinsicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil es an einer rechtsgenüglich nachgewiesenen unmittelbaren und individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan fehlt (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5). Ob im Iran eine Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan droht, muss bei dieser Ausgangslage materiell nicht mehr geprüft werden, zumal sie sich mittlerweile nicht mehr im Iran, sondern gemäss ihren eigenen Angaben in Pakistan befinden. Vielmehr kann offenbleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt hat, denn diese Frage ist nicht (länger) rechtserheblich (siehe Urteil des BVGer F-4142/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.1.3). 3.4 Soweit sie neben der unvollständigen auch die unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen, führen sie nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht richtig erhoben haben soll. Die Vorinstanz hat sich unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Verfahrensakten und Abklärungen der Situation von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban mit ihren individuellen Umständen, ihrer Gefährdungslage in Afghanistan sowie - wenn auch eher allgemein gehalten - mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr aus dem Iran auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen nicht teilen, die das SEM aus der Sachverhaltswürdigung zieht, betrifft nicht den Themenkomplex der rechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellung, sondern materiell-rechtliche Aspekte des Falles, die das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend in E. 5 auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 49 VwVG überprüft. 3.5 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV liegt ein solcher Fall insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-4214/2022 vom 15. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei ist mitunter die (Un-)Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil F-4214/2022 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Im Gegensatz zum Asylrecht gilt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner zuletzt Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 5.4 m.w.H; F-4214/2022 E. 4.3; F-239/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3).

5. Strittig ist hauptsächlich, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt. 5.1 Zu ihrer Gefährdung führt die Beschwerdeführerin 1 Folgendes aus: 5.1.1 In X._______ geboren und aufgewachsen, gibt sie an, sich nach dem Sturz der Taliban im Jahr (...) als zivile Aktivistin für Frauenrechte engagiert und (...) die erste Frauenorganisation in X._______, (...), gegründet zu haben. Später habe sie als (...) der Abteilung (...) im (...) afghanischen Ministerium (...) gearbeitet (...). Während dieser Tätigkeit habe sie dafür gesorgt, dass Fälle frauenspezifischer Gewalt strafrechtlich verfolgt worden seien. Ab (...) sei sie (...) Jahre als Professorin (...) an der (...) Universität Y._______ tätig gewesen. Zwischen (...) bis (...) habe sie als Kursleiterin (...) des (...) im Rahmen des von USAID betriebenen Programms (...) gearbeitet und zahlreiche Sportprojekte für Frauen organisiert. Im Rahmen des Projekts (...) und während ihrer Tätigkeit für USAID sei sie auch für die Bekämpfung extremistischer Ideologien der Taliban und ähnlicher Gruppierungen zuständig gewesen und habe zahlreiche Frauenbefreiungsprogramme organisiert. (...) habe sie (...) das (...) geleitet, das unter anderem gegen die Taliban gerichtete Sendungen ausgestrahlt habe. Diese Tätigkeiten alleine würden sie bereits zum Ziel der Taliban machen. Hinzu kämen aber auch konkrete Vorfälle, die dies belegten. 5.1.2 So schildert die Beschwerdeführerin 1, dass sie (...) unter anderem Sport- und Fitnessprogramme für Frauen aufgebaut und gefördert habe. Als sie am (...) den (...) verlassen habe, hätten die Taliban versucht, sie zu erschiessen. Nach diesem Vorfall habe sie immer wieder Todesdrohungen erhalten. Aus diesem Grund habe sie 2021 nach Möglichkeiten gesucht, Afghanistan zu verlassen und habe sich an Organisationen der Länder gewandt, mit denen sie zusammengearbeitet habe. Aufgrund dieser Bemühungen sei ihr ein Bestätigungsschreiben ("Priority 1" für die USA) ausgestellt worden, mit dem sie die Möglichkeit gehabt hätte, in die USA zu flüchten. Weil sie jedoch ihre erwachsenen Töchter - im Sommer 2021 im Alter von (...) und (...) Jahren - nicht hätte mitnehmen können, da ihnen kein "Priority 1" ausgestellt worden sei, und weil die Taliban nach ihrer Machtübernahme eine Art Amnestie für Aktivistinnen und Aktivisten versprochen hätten, habe sie sich entschieden, vorerst in Afghanistan zu bleiben. Zunächst habe sie wieder an der Universität unterrichten können, an Demonstrationen teilgenommen und Bilder davon auf sozialen Medien geteilt. Nach der Veröffentlichung eines Briefs an einen Taliban-Führer (...) auf Facebook hätten sie und ihre Familie jedoch Todesdrohungen erhalten. Sie sei zudem aufgefordert worden, ihre damals (...)- und (...)-jährigen Töchter (die Beschwerdeführerinnen 3 und 4) mit Talibankämpfern zu verheiraten. Am (...) seien mehrere Personen bei ihr zu Hause aufgetaucht, um sie zu verhaften. Da sie jedoch nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese stattessen ihren Bruder mitgenommen und drei Tage inhaftiert und gefoltert. Er sei erst auf das Versprechen hin, dass die Beschwerdeführerin 1 sich von nun an ruhig verhalte und sich nicht weiter öffentlich äussere, wieder freigelassen worden. 5.1.3 Als sie am (...) 2022 das Haus verlassen habe, habe ein Mann sie erkannt, zu dessen Inhaftierung wegen Gewalt gegenüber seiner Ehefrau - (...) - sie beigetragen habe. Der Mann sei noch am selben Abend mit einem offiziellen Schreiben der Taliban zurückgekehrt. Darin sei sie von ihm und der Taliban mit dem Tod bedroht worden, sofern sie nicht öffentlich für die Taliban einstehe, da ihr ansonsten nicht für ihre früheren beruflichen Aktivitäten und die Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Regierungen verziehen werden könne. Zudem sei sie aufgefordert worden, ihre beiden Töchter an Talibankämpfer zu "übergeben". Sie habe nicht auf diese Forderungen der Taliban reagiert. Daraufhin hätten am (...) 2022 drei bewaffnete Männer versucht, ihren Sohn (Beschwerdeführer 5) zu entführen, was nur durch beherztes Eingreifen von weiteren Personen vor Ort habe verhindert werden können. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Familie an unterschiedlichen Orten in der Umgebung von X._______ versteckt gehalten. Als Reaktion hätten sie sich entschlossen, die Schweiz um humanitäre Visa zu ersuchen. Nur mit viel Glück seien sie bei der Ausreise aus Afghanistan, um am 20. Oktober 2022 in Teheran persönlich auf der Schweizer Botschaft vorzusprechen, einer Verhaftung entgangen. 5.2 Den Akten lässt sich betreffend die geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 Folgendes entnehmen: 5.2.1 Die ins Recht gelegten Kopien dokumentieren diverse Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1. Darunter befinden sich namentlich (jeweils als Kopien respektive Fotos) ein Presseausweis, ein Ausweis des (...), die die Beschwerdeführerin 1 als Kursleiterin bezeichnet, eine Friedensmedaille (...), ein Ausweis und ein Arbeitsvertrag des (...) über die Tätigkeit als (...) im Büro von X._______, Arbeitsbestätigungen des Ministeriums (...) und von Organisationen wie dem United Nation Development Program (UNDP), USAID und dem (...). Ebenfalls beigelegt sind ein Schreiben des Gouverneurs der Provinz X._______ zum Dank für den langjährigen Einsatz für die Gleichstellung und gegen die Taliban sowie eine Bestätigung des (...) über die Arbeit, getätigt im Zeitraum (...), in rund (...) Fällen von Gewalt gegen Frauen. Die Beschwerdeführerin 1 hat zudem zwei vom 12. und 30. August 2021 datierende Schreiben von amerikanischen Staatsangehörigen eingereicht, die bestätigen, dass sie für die US-Regierung gearbeitet habe, weshalb die Ausstellung eines speziellen Visums ("Priority 1") für die Einreise in die USA empfohlen werde. Beigelegt sind schliesslich Fotos von Auftritten der Beschwerdeführerin 1 an Anlässen oder Tagungen, die sich gemäss ihren Erklärungen gegen die Taliban gerichtet hätten, Universitätsdiplome und Kurszertifikate zur Teilnahme an Seminaren (hauptsächlich Frauenrechte und Leadership), Screenshots ihrer Stellungnahmen auf Facebook und ein Drohbrief der Taliban - laut Angaben der Beschwerdeführenden überbracht am (...) 2022 -, wonach sie aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 getötet werden sollen. 5.2.2 Auch wenn die eingereichten Belege nicht auf ihre Echtheit und ihren Inhalt überprüft werden können, erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin sich seit über 20 Jahren für Frauenrechte engagiert. Die Schilderungen dieser Tätigkeiten geben mit Blick auf die eingereichten Belege dennoch zu einigen Bemerkungen Anlass. So muss vorliegend aufgrund der Chronologie der Ereignisse die Betonung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die afghanische Regierung relativiert werden. Diese hat sie gemäss ihrem mit dem Visumsgesuch eingereichten Schreiben bereits (...) mit der Anstellung als Professorin (...) beendet. Die Organisation der Sportanlässe (...) ist zudem - abgesehen von zeitlich und örtlich nicht verortbaren Fotos, auf denen sie selbst nicht erkennbar abgebildet ist - nicht näher belegt. Insgesamt lässt sich dennoch erkennen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem jahrzehntelangen Engagement für Frauenrechte und den Tätigkeiten insbesondere für USAID sowie, in geringerem Mass, ihrer (...) zurückliegenden Anstellung für die afghanische Regierung abstrakt betrachtet über ein gewisses Risikoprofil verfügt (vgl. hierzu SEM, Focus Afghanistan: Verfolgung durch Taliban - Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 10 ff. und 21 ff., , abgerufen am 31.01.2024). Dies anerkennt auch das SEM in der angefochtenen Verfügung. 5.3 Dennoch bestehen Zweifel, ob die Gefährdung tatsächlich als unmittelbar, ernsthaft und konkret eingestuft werden muss: 5.3.1 Neben den Risiken, die die Beschwerdeführenden allgemein aus den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 ableiten, enthält unter den eingereichten Dokumenten nur ein Schreiben konkret gegen sie (als Person) gerichtete Drohungen. Ein weiteres Schreiben mit Drohungen vom (...) 2022, das ihrem Bruder übergeben worden sei, wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnt. Der Drohbrief der Taliban, der ihr gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 überbracht wurde, trägt einen offiziell aussehenden Stempel und eine Unterschrift. Er verweist gemäss der eigenen Übersetzung der Beschwerdeführenden auf die Arbeit der Beschwerdeführerin 1 unter (...) und ihre Mitarbeit an amerikanischen respektive westlichen Projekten. Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ungläubigen und ihre Präsenz gegen den Islam seien unverzeihlich, weshalb sie getötet werden müsse. Um Verzeihung zu finden, müsse sie ihren guten Willen zeigen und zusammen mit den Taliban gegen die westliche Ideologie einstehen, ansonsten würden sie und ihre Familie verhaftet und bestraft. Der Beweiswert dieses Dokuments, soweit überhaupt überprüfbar, kann vorliegend offenbleiben. So ist der Drohbrief erst ein Jahr nach der Machtergreifung an die Beschwerdeführerin 1 adressiert worden, obwohl die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, sich schon länger im Visier der Taliban befunden zu haben. Gemäss ihren - unbelegten - Angaben hatten die Taliban bereits am (...) versucht gehabt, sie zu erschiessen. Dennoch haben die Beschwerdeführenden offenbar weiterhin in ihrem Haus gewohnt, das sie nach eigenen Angaben erst am (...) 2022 nach dem geltend gemachten Entführungsversuch des Beschwerdeführers 5 verlassen haben, um sich an unterschiedlichen Orten in der Umgebung X._______ zu verstecken. 5.3.2 Darüber hinaus hatte es die Beschwerdeführerin 1 nach der Machtergreifung der Taliban zunächst abgelehnt, von ihrer Empfehlung für ein "Priority 1"-Visum Gebrauch zu machen und ihre Ausreise in die USA zu organisieren. Die angeführte Begründung, eine Trennung der Familie und das Zurücklassen der beiden erwachsenen Töchter sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK unzulässig, ist unbehelflich. Zwar bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 1 und allenfalls auch ihr Mann und ihr (...) Sohn in die USA hätten ausreisen können, da die entsprechenden Unterlagen - neben den Empfehlungsschreiben - nicht beigelegt worden sind. Auf der Schweizer Botschaft in Teheran und vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden jedenfalls geltend gemacht, die Ausreisemöglichkeit nicht wahrgenommen zu haben, weil die erwachsenen Töchter (im Sommer 2021 [...]- und [...]-jährig) kein "Priority 1" erhalten hätten. Die Beantwortung der Unklarheiten rund um die Ausreise und eine allfällige Trennung der Familie ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt des angerufenen Art. 8 EMRK jedoch nicht notwendig. Das eigenverantwortliche Aufsuchen einer schweizerischen Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet keine internationale Schutzpflicht seitens der Schweiz (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, Nr 3599/18, §§ 96 ff.). Selbst wenn man eine Unterstellung der Beschwerdeführenden unter die Hoheitsgewalt der Schweiz bejahen würde, fiele die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren erwachsenen Töchtern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert wäre. Darüber hinaus ist trotz der geltend gemachten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, das über die normalen familiären Bindungen hinausgehen würde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.H.; siehe auch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, § 174 m.H.). Im Übrigen würde eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführerin 1 nicht "automatisch" die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen. Vielmehr unterliegen auch die übrigen erwachsenen Personen für die Erteilung eines Visums zur Einreise einer individuellen Prüfung ihres persönlichen Risikoprofils (vgl. Urteile des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 5.3.3 Obwohl es - auf emotionaler Ebene - durchaus verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin 1, wie sie geltend macht, ihre erwachsenen, unverheirateten Töchter nicht alleine in Afghanistan zurücklassen wollte, muss ihr im Sommer 2021 die von der Taliban ausgehende Gefahr für ihr Leben (noch) nicht genügend akut erschienen sein, um von der geltend gemachten Empfehlung als Person für ein "Priority 1"-Visum Gebrauch zu machen. So hat sie sich für eine gewisse Zeit nach der Machtergreifung der Taliban weiter für Frauenrechte eingesetzt, indem sie zunächst noch unterrichtet und talibankritische Facebook-Einträge veröffentlicht hat. Die Beschwerdeführenden haben schliesslich erst rund ein Jahr nach der Machtergreifung der Taliban ab (...) 2022 den finalen Entschluss gefasst, Afghanistan verlassen zu wollen. Dabei war es der ganzen Familie möglich, für die Vorsprache bei der Schweizer Botschaft in Teheran von Afghanistan legal in den Iran auszureisen, ohne dass die Beschwerdeführerin 1 verhaftet worden wäre. Bereits zuvor war die Beschwerdeführerin 1 zudem (wohl mit ihren Töchtern) im (...) 2022 von den Taliban unbehelligt in den Iran aus- und wieder nach Afghanistan zurückgereist, obwohl sie geltend macht, bereits seit spätestens (...) 2021 Todesdrohungen und Aufforderung zur Verheiratung ihrer Töchter mit Talibankämpfern erhalten zu haben. Insgesamt ist damit seit der Machtergreifung der Taliban von drei Grenzübertritten von und nach Afghanistan auszugehen, die nicht zu einer Verhaftung der ein- oder ausreisenden Beschwerdeführenden geführt haben. 5.4 Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin 1 daher eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person in Afghanistan im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht hinreichend aufzuzeigen. Trotz eines gewissen abstrakten Risikoprofils ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie mehr als andere ehemals gesellschaftlich engagierte Frauen in Afghanistan bedroht wäre. Ob ihr Ehemann und die Kinder (Beschwerdeführende 2-5), die sich in Bezug auf ihre eigene Gefährdung einzig auf die Verfolgung ihrer Mutter respektive ihrer Ehefrau durch die Taliban berufen, in Afghanistan ein eigenes Gefährdungsprofil aufweisen, braucht demnach nicht mehr gesondert geprüft zu werden (Urteil F-239/2023 E. 4.5). Ohnehin bleiben die diesbezüglichen Ausführungen vage oder unbelegt. Namentlich werden die Drohungen der Zwangsverheiratung der beiden Töchter mit Talibankämpfern und die versuchte Entführung des Beschwerdeführers 5 nicht rechtsgenüglich belegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 weiblichen Geschlechts sind, würde zudem für sich allein genommen auf Basis der Vorbringen und der Aktenlage nicht genügen für die Bejahung einer Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV (Urteil des BVGer F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 7). 5.5 Schliesslich verbleibt vorliegend die Frage im Raum, aus welchem Grund angesichts der langjährigen Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin 1 mit den USA (sowie in geringerem Masse der offenbar nur kurz dauernden Zusammenarbeit mit einer [...] NGO) und der abgelehnten Weiterverfolgung der Option eines "Priority 1"-Visums für die USA die Schweiz um Schutzgewährung ersucht worden ist. Auf Basis der vorhandenen Aktenlage ist - insbesondere aufgrund der geltend gemachten Empfehlung der Beschwerdeführerin 1 für ein "Priority 1"-Visum - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen anderweitigen, engeren Anknüpfungspunkt zu einem sicheren Drittstaat aufweisen, bei dem sie sich vorgängig um eine Aufnahme hätten bemühen können. Soweit die Beschwerdeführerin 1 namentlich die Möglichkeit gehabt hätte, in die USA auszureisen, und sie sich wegen des Zurücklassens der volljährigen Töchter eigenverantwortlich dagegen entschieden haben sollte, stünde dieser Umstand einer Visumserteilung durch die Schweiz entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 in fine; siehe auch Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3).

6. Da nach dem Gesagten in Würdigung der Beweislage nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich mehr als andere Personen in derselben Lage unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wären, erübrigen sich Erörterungen zu ihrer Sicherheit am aktuellen Aufenthaltsort (siehe Urteil des BVGer F-3343/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.1).

7. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Christa Preisig Versand: