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F-4255/2024

F-4255/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 26. Februar 2024 beantragten Y._______ (Ehemann der Beschwerde- führerin, geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller 1) und Z._______ (Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller 2), beide afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 237 und SEM act. 252). B. Mit Formularverfügungen vom 27. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 251), und mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wies das SEM die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache ab (SEM act. 264 ff.). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ver- fügung des SEM. Dieses sei anzuweisen, den Gesuchstellern humanitäre Visa für die sofortige Einreise in die Schweiz auszustellen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichte verschiedene Beweis- mittel ein, unter anderen aktuelle Berichte der A._______ mit Übersetzun- gen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [SEM act.] 1). Am 9. Juli 2024 reichte sie eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beilagen – Berichte aus A._______ inklusive Übersetzungen – ein (BVGer act. 2). D. Am 11. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gut (BVGer act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). F. Mit Replik vom 12. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest und reichte weitere Dokumente ein (Dokument des L._______, vom 19.012023; Anweisung der B._______,

F-4255/2024 Seite 3 vom 27.08.2024; E-Mail der Visa-Abteilung Italiens vom 18.10.2022 [BVGer act. 9]).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den

F-4255/2024 Seite 4 Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befin- det sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 3.3 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumsverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweis- mass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asyl- verfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben erscheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 [zur Publi- kation vorgesehen]). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht – worauf auch die Be- schwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Beschwerde S. 7) – das Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Zweifel an der Rich- tigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen in diesem Fall nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Be-

F-4255/2024 Seite 5 tracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. F-1077/2022 E. 5.4.3).

E. 4 Strittig ist vorerst, ob die sich derzeit im Iran aufhaltenden Gesuchsteller in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dort lebenden Personen abhebt.

E. 4.1 Bezüglich der Situation des Gesuchstellers 1 gilt es Folgendes auszu- führen:

E. 4.1.1 Seine Gefährdung wird damit begründet, dass er ein in Afghanistan landesweit bekannter Politiker und Medienschaffender sei. Er setze sich seit über 20 Jahren für Demokratie, Meinungsfreiheit und soziale Gerech- tigkeit ein. In dieser Funktion sei er von den Taliban und anderen terroristi- schen Gruppen unzählige Male bedroht und angegriffen worden. Er sei un- ter anderem der (…) der A._______ gewesen. Nach ihrer Machtüber- nahme hätten die Taliban das (…) des Gesuchstellers gestürmt, seine Kol- legen tätlich angegriffen und eine Vielzahl an Dokumenten und Ausrüstung beschlagnahmt. Er sei zuhause und in den Büros der A._______ aufge- sucht, befragt sowie wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Nach unge- fähr einem Jahr sei der Druck gegen ihn, die Furcht vor einer Verhaftung oder einer extralegalen Tötung immer grösser geworden, sodass die Fa- milie geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr würden ihm mit hoher Wahrschein- lichkeit Verhaftung, Folter und unter Umständen sogar die Ermordung dro- hen. Er halte sich im Iran mit einer einjährigen, befristeten Aufenthaltser- laubnis auf, welche am (…) abgelaufen sei (Beschwerde S. 3).

E. 4.1.2 Bezüglich seines politischen Engagements verweist der Gesuchstel- ler 1 in seinem Lebenslauf auf «(…)» (SEM act. 72), ohne dazu nähere Angaben zu machen. Seine Kandidatur für die (…)-wahlen in der Provinz K._______ im Jahr (…) (SEM act. 72, Beschwerde S. 10) liegt zudem be- reits mehr als zehn Jahre zurück und es ist nicht davon auszugehen, dass er damals im Fokus einer breiten nationalen Öffentlichkeit stand. Die per- sönlichen Schilderungen des Gesuchstellers 1, die «Dokumentationen» mit seinen von Unbekannt verfassten Erklärungen sowie die zahlreichen undatierten und nicht näher erläuterten Fotografien lassen keinen anderen Schluss zu (SEM act. 13 ff.). Ebenso ist auch seine Tätigkeit als Menschen- rechtsaktivist als nicht hinreichend belegt zu beurteilen. Unbestritten bleibt

F-4255/2024 Seite 6 jedoch, dass er als Medienschaffender ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil aufweist. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risi- koprofils hinaus muss eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dor- tigen Personen in derselben Lage abhebt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F- 3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5).

E. 4.1.3 Der Beschwerde ist nebst allgemeinen Ausführungen zur Gefähr- dung von Medienschaffenden, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan (Beschwerde 5 ff., insbesondere S. 9 f.) zur konkreten Ver- folgungssituation des Gesuchstellers 1 zu entnehmen, dass er von den Ta- liban bedroht werde; bereits in der Vergangenheit sei er Ziel von Verfol- gungsmassnahmen durch diese gewesen; sein Büro bei der A._______ sei mehrfach durchsucht und er sowie seine Mitarbeiter seien wiederholt be- droht und schikaniert worden. Aufgrund dieser Umstände habe die A._______ ihr Büro in B._______ im (…) geschlossen (Beschwerde S. 7, S. 10).

Anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Teheran führte er aus, er habe Drohbriefe erhalten, die auf dem (…) zu finden seien; würde er an der Grenze festgenommen, würde er nach B._______ verschleppt und hingerichtet werden (SEM act. 233).

E. 4.1.4 Es gilt festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gefährdung des Gesuchstellers 1 in Afghanistan nicht rechtsgenüglich belegt wurden sowie relativ detailarm ausgefallen waren. Ebenso blieb der eingereichte Bericht «persönliche Schilderung des Gesuchstellers 1» un- substantiiert (SEM act. 70). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zu- zustimmen, als Verfolgungsmassnahmen der Taliban kaum je schriftlich dokumentiert werden (Beschwerde S. 7). Hingegen wäre es dem Gesuch- steller 1 zuzumuten gewesen, die persönlich erlebten Vorfälle ausführlicher zu dokumentieren und dabei insbesondere den genauen Zeitpunkt, Ort und die Namen der beteiligten Mitarbeiter oder Familienangehörigen zu benen- nen. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er die von den Taliban ver- fassten Drohbriefe im vorinstanzlichen oder vorliegenden Verfahren einge- reicht hätte. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf das (…) genügt nicht. Eine konkrete, zielgerichtete Bedrohung des Gesuchstellers 1 durch die Taliban vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den ta- libankritischen Artikeln oder den Medienberichten über Verfolgungsmass- nahmen gegen diverse Medienschaffende zu belegen.

F-4255/2024 Seite 7

E. 4.1.5 Weiter hat die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. September 2024 zwei weitere Berichte aus den A._______ eingereicht, welche die Be- drohungslage des Gesuchstellers 1 illustrieren sollen. Warum das Schrei- ben des L._______ vom 19. Januar 2023 erst am 12. September 2024 vor- gelegt worden ist beziehungsweise wie sie an diese Dokumente gelangt ist, bleibt offen, sodass gewisse Zweifel an dessen Echtheit aufkommen. Kommt hinzu, dass sich aus dem Schreiben des L._______ und der An- weisung der B._______ vom 27. August 2024 keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers 1 im Sinne der Rechtsprechung ergeben.

E. 4.1.6 Zusammenfassend ist weder aufgrund der vorinstanzlichen Akten noch der Darlegungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unter- lagen von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Gesuchstellers 1 auszugehen.

E. 4.2 Hinsichtlich der Situation des Gesuchstellers 2 ist Folgendes festzuhal- ten werden:

E. 4.2.1 Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der Gesuchstel- ler 2 selbst nie politisch aktiv gewesen. Aufgrund des ausgeprägten Risi- koprofils seiner Mutter (Beschwerdeführerin) und seines (…) sei der Ge- suchsteller 2 bei einer Rückkehr nach Afghanistan aber mit hohen Wahr- scheinlichkeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er sei mit seinem Stief- vater und seiner Mutter in den Iran gereist, habe diesen aber nach Ablauf seines Visums unfreiwillig verlassen und nach Afghanistan zurückkehren müssen. Er habe sich dort versteckt gehalten, sei aber im (…) von den Taliban aufgefunden und verhaftet worden. Während der Inhaftierung sei er stark unter Druck gesetzt, gefoltert und ausführlich zu seinen (Stief-)El- tern befragt worden. Nach einer gewissen Zeit hätten ihn die Taliban gegen Kaution entlassen und ihm befohlen, K._______ nicht zu verlassen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet und sei wieder in den Iran geflüchtet, wo er sich heute mit dem Stiefvater aufhalte. Er habe dort ein dreimonatiges Visum, welches am (…) ausgelaufen sei. Er befürchte eine sofortige Verhaftung, wenn er zur Rückkehr nach Afghanistan ge- zwungen würde, aufgrund des Profils seiner Mutter und seines (…) sowie der Missachtung von Anweisungen der Taliban nach seiner Haftentlassung im (…). Er sei überdies psychisch schwer krank und könne nicht selbstän- dig leben. Er leide an schweren Depressionen und Angststörungen und sei deswegen – soweit eine medizinische Behandlung überhaupt zugänglich sei – sowohl in Afghanistan als auch im Iran häufig in medizinischer

F-4255/2024 Seite 8 Behandlung gewesen. Er habe auch mit (…) Jahren noch nicht selbständig leben können und sei vollständig von seiner Mutter und seinem Stiefvater abhängig. Die Ereignisse vom (…) hätten ihn zusätzlich traumatisiert und zu einer akuten Verschlechterung seines psychischen Zustandes geführt. Im (…) habe er einen Selbstmordversuch unternommen, von dem er sich nicht erholt habe. Er habe ins Spital eingeliefert werden müssen und könne mittlerweile nur unter ständigen Überwachung durch den Stiefvater zu- hause wohnen. Es bestehe die akute Gefahr eines erneuten Selbstmord- versuches. Die drohende Deportierung, Retraumatisierung und Gefahr ei- ner Wiederholung der Ereignisse vom (…) lasse eine Beruhigung der Si- tuation nicht zu (Beschwerde S. 4).

E. 4.2.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller 2 kaum dem Fahndungsprofil der Taliban entspreche (Verfügung S. 5), ist zuzu- stimmen. Bezüglich seiner Inhaftierung durch die Taliban ist zu berücksich- tigen, dass er, wie er selbst angibt, nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, nachdem diese herausgefunden hätten, dass er nicht (…) sei (SEM act. 233). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller 2 sei für die Taliban von Interesse. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Schreiben des «R._______» vom 7. Au- gust 2023 (SEM act. 148), womit an dieser Stelle nicht näher darauf einge- gangen werden muss, ob es sich überhaupt um ein echtes Dokument han- delt (vgl. dazu Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung S. 5).

E. 4.2.3 Wie bereits das SEM erklärte, spricht auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller 2 bei seiner Anhörung auf der Schweizer Botschaft die an- geblich während der Haft erlittene Folter mit keinem Wort erwähnte, nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dagegen wendet die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerdeergänzung ein, der Gesuchsteller 2 hätte die erlittene Folter anlässlich der Befragung sehr wohl erwähnt, diese Aussage sei aber offenbar nicht protokolliert worden. Es erscheine plausibel, dass bei der Protokollierung einzelne Elemente vergessen gehen würden. Der ganze Sachverhalt, inklusive der Folter, seien bereits im Verfahren vor der Schweizer Botschaft von Anfang an geltend gemacht worden; das Gesuch vom 8. Januar 2024 an die Botschaft enthalte die entsprechenden Schilde- rungen. Das Befragungsprotokoll der Botschaft könne angesichts der nicht wörtlichen Protokollierung in der «er-Form» sowie der fehlenden Rück- übersetzung und Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls nicht gegen den Gesuchsteller 2 verwendet werden (vgl. S. 2 ebenda). Der Beschwer- deführerin ist zwar zuzustimmen, dass anlässlich der Befragung des Ge- suchstellers 2 kein Wortprotokoll erstellt wurde und damit keine

F-4255/2024 Seite 9 wortgetreue Dokumentation seiner Aussage besteht. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass eine für das Verfahren wichtige Information – wie er- littene Folter – bei der Erstellung des Verlaufsprotokolls vergessen wird. Die Ausführungen des Gesuchstellers 2 zu seiner Inhaftierung und seine Befragung durch die Taliban wurden denn auch entsprechend wiedergege- ben (SEM act. 233), womit auch nicht davon ausgegangen werden kann, er sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. S. 12 ebenda.), in ei- nem so schlechten Gesundheitszustand gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Erklärungen abzugeben. Kommt hinzu, dass zwar die angeblich erlittene Folter bereits im Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 19. Dezember 2023 an die Botschaft erwähnt wurde, hingegen weder in diesem Schreiben noch zu einem späteren Zeit- punkt substantiierte Angaben dazu erfolgten. Entsprechende Arztberichte wurden ebenfalls nicht ins Recht gelegt.

E. 4.2.4 Ferner hat die Beschwerdeführerin mit Replik eine E-Mail der zustän- digen Visa-Abteilung Italiens vom 18. Oktober 2022 eingereicht, der zu ent- nehmen ist, dass das Verfahren betreffend Erteilung eines Visums für den Gesuchsteller 2 für Italien noch offen ist. Weitere Vorbringen dazu sind nicht erfolgt. Insbesondere liegen keine Dokumente vor, welche belegen würden, dass Italien das Visumsgesuch, wie stets behauptet (vgl. SEM act. 140 S. 2, BVGer act. 1 S. 2), abgelehnt hätte. Soweit die Beschwerdefüh- rerin daraus nunmehr ableiten will, der Gesuchsteller 2 habe sich um ein italienisches Visum bemüht, geht dies fehl, zumal keine Angaben über all- fällige Bemühungen, sich über den weiteren Stand des Verfahrens zu in- formieren, aktenkundig sind. Dieser Umstand lässt sich nicht mit der be- haupteten Gefährdungslage in Einklang bringen. Gegen eine systemati- sche Verfolgung spricht auch, dass sowohl der Reisepass wie auch die National Identity Card des Gesuchstellers 2 nach der erneuten Machtüber- nahme der Taliban ausgestellt wurden (SEM act. 243, 246).

E. 4.2.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und macht dazu geltend, der Gesuchsteller 2 stehe in einem Abhängigkeitsver- hältnis zu seinem Stiefvater, dem Gesuchsteller 1, und ihr selbst. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen und des erfolgten Selbst- mordversuches benötige er auf absehbare Zeit eine engmaschige Betreu- ung durch seine Kernfamilie. Der Gesuchsteller 1 sei angewiesen worden, ihren Sohn engmaschig zu betreuen, da ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Ebenso sei die Beschwerdeführerin trotz finanziell sehr knappen Ressour- cen bereits wochenlang in Teheran gewesen, um ihren Sohn zu betreuen. Ohne Unterstützung durch seine (Stief-)Eltern wäre von einer sofortigen

F-4255/2024 Seite 10 akuten Suizidalität auszugehen. Ihr Sohn sei arbeitsunfähig und könne auch in alltäglichen Belangen nicht für sich selber sorgen. Bei einer Rück- kehr in seine Heimat bestünde eine akute Lebensgefahr. Er könnte dort zwar für kurze Zeit bei entfernten Verwandten unterkommen, müsste aber für sich sorgen können, was nicht gehe (Beschwerde S. 11).

E. 4.2.6 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren El- tern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Per- sonen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – na- mentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, Ziff. 65).

E. 4.2.7 Vorliegend können beim Gesuchsteller 2 keine besonderen Betreu- ungs- oder Pflegebedürfnisse ausgemacht werden, welche eine persönli- che Betreuung durch die Beschwerdeführerin oder seinen Stiefvater erfor- derlich machen würde. Zwar wurden im vorinstanzlichen Verfahren drei medizinische (Kurz-)Berichte eingereicht (SEM act. 149, 151, 153), welche jedoch weder darauf schliessen lassen, er bedürfe einer engmaschigen medizinische Behandlung oder Betreuung, noch wurde bestätigt, dass er arbeitsunfähig sei. Ebenso wurde auch kein akutes Suizidrisiko attestiert. Im neuesten medizinischen Bericht vom 9. Januar 2024 wurde der Familie als therapeutische Massnahme lediglich empfohlen, die Voraussetzungen für den «Transfer» des Gesuchstellers 2 zu schaffen, damit dieser mit sei- ner Familie zusammenleben und eine tDCS-Behandlung (transkranielle Gleichstromstimulation) erhalten könne. Schliesslich fehlen auch Berichte über die medizinischen Behandlungen in Afghanistan, wo er ebenfalls häu- fig behandelt worden sein soll (Beschwerde S. 4). Dem von der Beschwer- deführerin verfassten Bericht über ihren Sohn (SEM act. 10 f.) kommt schliesslich keine Beweiskraft zu. Bloss behauptete Tatsachen sind praxis- gemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK kann vor diesem Hintergrund schon mangels nachgewiesener

F-4255/2024 Seite 11 Betreuungsbedürftigkeit des Gesuchsteller 2 nicht angenommen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Ge- suchsteller auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich machen würde. Zwar verfügt zumindest der Gesuchsteller 1 über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die diesbezüg- lichen Vorbringen und weiteren Umstände vermögen indessen keine indi- viduelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu be- gründen. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller 2 die notwendige medizinische Behandlung im Iran erhält (vgl. Urteil des BVGer D-5650/2023 vom 5. März 2024 E. 7.3). Die Gesuchsteller verfügen über- dies über ein soziales Netz, leben dort doch auch (…) des Gesuchstellers 1 (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 in fine). Weiter habe auch die Be- schwerdeführerin selbst die Gesuchsteller mehrere Wochen im Iran besu- chen können (Beschwerde S. 11). Der Gesuchsteller 1 hat zudem eine bis zum (…) gültige, iranische Aufenthaltserlaubnis, die ihm bereits einmal ver- längert wurde (SEM act. 210 f., 234).

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich, auch unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Berichte des Gesuchstellers 2 und des Um- stands, dass er bereits in Afghanistan behandelt wurde (Beschwerde S. 4), die Prüfung, inwiefern den Gesuchstellern eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan droht.

E. 4.5 In Ergänzung ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts abgeleitet werden kann. Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sind denn auch nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der aktuel- len Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller die Vorausset- zungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist

F-4255/2024 Seite 12 sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4255/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4255/2024 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen zu Gunsten von Y._______ und Z._______; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024. Sachverhalt: A. Am 26. Februar 2024 beantragten Y._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin, geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 1) und Z._______ (Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 2), beide afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 237 und SEM act. 252). B. Mit Formularverfügungen vom 27. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 251), und mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wies das SEM die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache ab (SEM act. 264 ff.). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM. Dieses sei anzuweisen, den Gesuchstellern humanitäre Visa für die sofortige Einreise in die Schweiz auszustellen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichte verschiedene Beweismittel ein, unter anderen aktuelle Berichte der A._______ mit Übersetzungen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [SEM act.] 1). Am 9. Juli 2024 reichte sie eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beilagen - Berichte aus A._______ inklusive Übersetzungen - ein (BVGer act. 2). D. Am 11. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut (BVGer act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). F. Mit Replik vom 12. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest und reichte weitere Dokumente ein (Dokument des L._______, vom 19.012023; Anweisung der B._______, vom 27.08.2024; E-Mail der Visa-Abteilung Italiens vom 18.10.2022 [BVGer act. 9]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 3.3 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumsverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben erscheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht - worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Beschwerde S. 7) - das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen in diesem Fall nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Be-tracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. F-1077/2022 E. 5.4.3).

4. Strittig ist vorerst, ob die sich derzeit im Iran aufhaltenden Gesuchsteller in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dort lebenden Personen abhebt. 4.1 Bezüglich der Situation des Gesuchstellers 1 gilt es Folgendes auszuführen: 4.1.1 Seine Gefährdung wird damit begründet, dass er ein in Afghanistan landesweit bekannter Politiker und Medienschaffender sei. Er setze sich seit über 20 Jahren für Demokratie, Meinungsfreiheit und soziale Gerechtigkeit ein. In dieser Funktion sei er von den Taliban und anderen terroristischen Gruppen unzählige Male bedroht und angegriffen worden. Er sei unter anderem der (...) der A._______ gewesen. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban das (...) des Gesuchstellers gestürmt, seine Kollegen tätlich angegriffen und eine Vielzahl an Dokumenten und Ausrüstung beschlagnahmt. Er sei zuhause und in den Büros der A._______ aufgesucht, befragt sowie wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Nach ungefähr einem Jahr sei der Druck gegen ihn, die Furcht vor einer Verhaftung oder einer extralegalen Tötung immer grösser geworden, sodass die Familie geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr würden ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Verhaftung, Folter und unter Umständen sogar die Ermordung drohen. Er halte sich im Iran mit einer einjährigen, befristeten Aufenthaltserlaubnis auf, welche am (...) abgelaufen sei (Beschwerde S. 3). 4.1.2 Bezüglich seines politischen Engagements verweist der Gesuchsteller 1 in seinem Lebenslauf auf «(...)» (SEM act. 72), ohne dazu nähere Angaben zu machen. Seine Kandidatur für die (...)-wahlen in der Provinz K._______ im Jahr (...) (SEM act. 72, Beschwerde S. 10) liegt zudem bereits mehr als zehn Jahre zurück und es ist nicht davon auszugehen, dass er damals im Fokus einer breiten nationalen Öffentlichkeit stand. Die persönlichen Schilderungen des Gesuchstellers 1, die «Dokumentationen» mit seinen von Unbekannt verfassten Erklärungen sowie die zahlreichen undatierten und nicht näher erläuterten Fotografien lassen keinen anderen Schluss zu (SEM act. 13 ff.). Ebenso ist auch seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist als nicht hinreichend belegt zu beurteilen. Unbestritten bleibt jedoch, dass er als Medienschaffender ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil aufweist. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss eine konkrete individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 4.1.3 Der Beschwerde ist nebst allgemeinen Ausführungen zur Gefährdung von Medienschaffenden, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan (Beschwerde 5 ff., insbesondere S. 9 f.) zur konkreten Verfolgungssituation des Gesuchstellers 1 zu entnehmen, dass er von den Taliban bedroht werde; bereits in der Vergangenheit sei er Ziel von Verfolgungsmassnahmen durch diese gewesen; sein Büro bei der A._______ sei mehrfach durchsucht und er sowie seine Mitarbeiter seien wiederholt bedroht und schikaniert worden. Aufgrund dieser Umstände habe die A._______ ihr Büro in B._______ im (...) geschlossen (Beschwerde S. 7, S. 10). Anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Teheran führte er aus, er habe Drohbriefe erhalten, die auf dem (...) zu finden seien; würde er an der Grenze festgenommen, würde er nach B._______ verschleppt und hingerichtet werden (SEM act. 233). 4.1.4 Es gilt festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gefährdung des Gesuchstellers 1 in Afghanistan nicht rechtsgenüglich belegt wurden sowie relativ detailarm ausgefallen waren. Ebenso blieb der eingereichte Bericht «persönliche Schilderung des Gesuchstellers 1» unsubstantiiert (SEM act. 70). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als Verfolgungsmassnahmen der Taliban kaum je schriftlich dokumentiert werden (Beschwerde S. 7). Hingegen wäre es dem Gesuchsteller 1 zuzumuten gewesen, die persönlich erlebten Vorfälle ausführlicher zu dokumentieren und dabei insbesondere den genauen Zeitpunkt, Ort und die Namen der beteiligten Mitarbeiter oder Familienangehörigen zu benennen. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er die von den Taliban verfassten Drohbriefe im vorinstanzlichen oder vorliegenden Verfahren eingereicht hätte. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf das (...) genügt nicht. Eine konkrete, zielgerichtete Bedrohung des Gesuchstellers 1 durch die Taliban vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den talibankritischen Artikeln oder den Medienberichten über Verfolgungsmassnahmen gegen diverse Medienschaffende zu belegen. 4.1.5 Weiter hat die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. September 2024 zwei weitere Berichte aus den A._______ eingereicht, welche die Bedrohungslage des Gesuchstellers 1 illustrieren sollen. Warum das Schreiben des L._______ vom 19. Januar 2023 erst am 12. September 2024 vorgelegt worden ist beziehungsweise wie sie an diese Dokumente gelangt ist, bleibt offen, sodass gewisse Zweifel an dessen Echtheit aufkommen. Kommt hinzu, dass sich aus dem Schreiben des L._______ und der Anweisung der B._______ vom 27. August 2024 keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers 1 im Sinne der Rechtsprechung ergeben. 4.1.6 Zusammenfassend ist weder aufgrund der vorinstanzlichen Akten noch der Darlegungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Gesuchstellers 1 auszugehen. 4.2 Hinsichtlich der Situation des Gesuchstellers 2 ist Folgendes festzuhalten werden: 4.2.1 Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei der Gesuchsteller 2 selbst nie politisch aktiv gewesen. Aufgrund des ausgeprägten Risikoprofils seiner Mutter (Beschwerdeführerin) und seines (...) sei der Gesuchsteller 2 bei einer Rückkehr nach Afghanistan aber mit hohen Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er sei mit seinem Stiefvater und seiner Mutter in den Iran gereist, habe diesen aber nach Ablauf seines Visums unfreiwillig verlassen und nach Afghanistan zurückkehren müssen. Er habe sich dort versteckt gehalten, sei aber im (...) von den Taliban aufgefunden und verhaftet worden. Während der Inhaftierung sei er stark unter Druck gesetzt, gefoltert und ausführlich zu seinen (Stief-)Eltern befragt worden. Nach einer gewissen Zeit hätten ihn die Taliban gegen Kaution entlassen und ihm befohlen, K._______ nicht zu verlassen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet und sei wieder in den Iran geflüchtet, wo er sich heute mit dem Stiefvater aufhalte. Er habe dort ein dreimonatiges Visum, welches am (...) ausgelaufen sei. Er befürchte eine sofortige Verhaftung, wenn er zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen würde, aufgrund des Profils seiner Mutter und seines (...) sowie der Missachtung von Anweisungen der Taliban nach seiner Haftentlassung im (...). Er sei überdies psychisch schwer krank und könne nicht selbständig leben. Er leide an schweren Depressionen und Angststörungen und sei deswegen - soweit eine medizinische Behandlung überhaupt zugänglich sei - sowohl in Afghanistan als auch im Iran häufig in medizinischer Behandlung gewesen. Er habe auch mit (...) Jahren noch nicht selbständig leben können und sei vollständig von seiner Mutter und seinem Stiefvater abhängig. Die Ereignisse vom (...) hätten ihn zusätzlich traumatisiert und zu einer akuten Verschlechterung seines psychischen Zustandes geführt. Im (...) habe er einen Selbstmordversuch unternommen, von dem er sich nicht erholt habe. Er habe ins Spital eingeliefert werden müssen und könne mittlerweile nur unter ständigen Überwachung durch den Stiefvater zuhause wohnen. Es bestehe die akute Gefahr eines erneuten Selbstmordversuches. Die drohende Deportierung, Retraumatisierung und Gefahr einer Wiederholung der Ereignisse vom (...) lasse eine Beruhigung der Situation nicht zu (Beschwerde S. 4). 4.2.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller 2 kaum dem Fahndungsprofil der Taliban entspreche (Verfügung S. 5), ist zuzustimmen. Bezüglich seiner Inhaftierung durch die Taliban ist zu berücksichtigen, dass er, wie er selbst angibt, nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, nachdem diese herausgefunden hätten, dass er nicht (...) sei (SEM act. 233). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller 2 sei für die Taliban von Interesse. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Schreiben des «R._______» vom 7. August 2023 (SEM act. 148), womit an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob es sich überhaupt um ein echtes Dokument handelt (vgl. dazu Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung S. 5). 4.2.3 Wie bereits das SEM erklärte, spricht auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller 2 bei seiner Anhörung auf der Schweizer Botschaft die angeblich während der Haft erlittene Folter mit keinem Wort erwähnte, nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung ein, der Gesuchsteller 2 hätte die erlittene Folter anlässlich der Befragung sehr wohl erwähnt, diese Aussage sei aber offenbar nicht protokolliert worden. Es erscheine plausibel, dass bei der Protokollierung einzelne Elemente vergessen gehen würden. Der ganze Sachverhalt, inklusive der Folter, seien bereits im Verfahren vor der Schweizer Botschaft von Anfang an geltend gemacht worden; das Gesuch vom 8. Januar 2024 an die Botschaft enthalte die entsprechenden Schilderungen. Das Befragungsprotokoll der Botschaft könne angesichts der nicht wörtlichen Protokollierung in der «er-Form» sowie der fehlenden Rückübersetzung und Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls nicht gegen den Gesuchsteller 2 verwendet werden (vgl. S. 2 ebenda). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass anlässlich der Befragung des Gesuchstellers 2 kein Wortprotokoll erstellt wurde und damit keine wortgetreue Dokumentation seiner Aussage besteht. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass eine für das Verfahren wichtige Information - wie erlittene Folter - bei der Erstellung des Verlaufsprotokolls vergessen wird. Die Ausführungen des Gesuchstellers 2 zu seiner Inhaftierung und seine Befragung durch die Taliban wurden denn auch entsprechend wiedergegeben (SEM act. 233), womit auch nicht davon ausgegangen werden kann, er sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. S. 12 ebenda.), in einem so schlechten Gesundheitszustand gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Erklärungen abzugeben. Kommt hinzu, dass zwar die angeblich erlittene Folter bereits im Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2023 an die Botschaft erwähnt wurde, hingegen weder in diesem Schreiben noch zu einem späteren Zeitpunkt substantiierte Angaben dazu erfolgten. Entsprechende Arztberichte wurden ebenfalls nicht ins Recht gelegt. 4.2.4 Ferner hat die Beschwerdeführerin mit Replik eine E-Mail der zuständigen Visa-Abteilung Italiens vom 18. Oktober 2022 eingereicht, der zu entnehmen ist, dass das Verfahren betreffend Erteilung eines Visums für den Gesuchsteller 2 für Italien noch offen ist. Weitere Vorbringen dazu sind nicht erfolgt. Insbesondere liegen keine Dokumente vor, welche belegen würden, dass Italien das Visumsgesuch, wie stets behauptet (vgl. SEM act. 140 S. 2, BVGer act. 1 S. 2), abgelehnt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin daraus nunmehr ableiten will, der Gesuchsteller 2 habe sich um ein italienisches Visum bemüht, geht dies fehl, zumal keine Angaben über allfällige Bemühungen, sich über den weiteren Stand des Verfahrens zu informieren, aktenkundig sind. Dieser Umstand lässt sich nicht mit der behaupteten Gefährdungslage in Einklang bringen. Gegen eine systematische Verfolgung spricht auch, dass sowohl der Reisepass wie auch die National Identity Card des Gesuchstellers 2 nach der erneuten Machtübernahme der Taliban ausgestellt wurden (SEM act. 243, 246). 4.2.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und macht dazu geltend, der Gesuchsteller 2 stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Stiefvater, dem Gesuchsteller 1, und ihr selbst. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen und des erfolgten Selbst-mordversuches benötige er auf absehbare Zeit eine engmaschige Betreuung durch seine Kernfamilie. Der Gesuchsteller 1 sei angewiesen worden, ihren Sohn engmaschig zu betreuen, da ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Ebenso sei die Beschwerdeführerin trotz finanziell sehr knappen Ressourcen bereits wochenlang in Teheran gewesen, um ihren Sohn zu betreuen. Ohne Unterstützung durch seine (Stief-)Eltern wäre von einer sofortigen akuten Suizidalität auszugehen. Ihr Sohn sei arbeitsunfähig und könne auch in alltäglichen Belangen nicht für sich selber sorgen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat bestünde eine akute Lebensgefahr. Er könnte dort zwar für kurze Zeit bei entfernten Verwandten unterkommen, müsste aber für sich sorgen können, was nicht gehe (Beschwerde S. 11). 4.2.6 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, Ziff. 65). 4.2.7 Vorliegend können beim Gesuchsteller 2 keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse ausgemacht werden, welche eine persönliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin oder seinen Stiefvater erforderlich machen würde. Zwar wurden im vorinstanzlichen Verfahren drei medizinische (Kurz-)Berichte eingereicht (SEM act. 149, 151, 153), welche jedoch weder darauf schliessen lassen, er bedürfe einer engmaschigen medizinische Behandlung oder Betreuung, noch wurde bestätigt, dass er arbeitsunfähig sei. Ebenso wurde auch kein akutes Suizidrisiko attestiert. Im neuesten medizinischen Bericht vom 9. Januar 2024 wurde der Familie als therapeutische Massnahme lediglich empfohlen, die Voraussetzungen für den «Transfer» des Gesuchstellers 2 zu schaffen, damit dieser mit seiner Familie zusammenleben und eine tDCS-Behandlung (transkranielle Gleichstromstimulation) erhalten könne. Schliesslich fehlen auch Berichte über die medizinischen Behandlungen in Afghanistan, wo er ebenfalls häufig behandelt worden sein soll (Beschwerde S. 4). Dem von der Beschwerdeführerin verfassten Bericht über ihren Sohn (SEM act. 10 f.) kommt schliesslich keine Beweiskraft zu. Bloss behauptete Tatsachen sind praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.2.5). Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK kann vor diesem Hintergrund schon mangels nachgewiesener Betreuungsbedürftigkeit des Gesuchsteller 2 nicht angenommen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.3 Nach dem Gesagten ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Gesuchsteller auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Zwar verfügt zumindest der Gesuchsteller 1 über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen und weiteren Umstände vermögen indessen keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller 2 die notwendige medizinische Behandlung im Iran erhält (vgl. Urteil des BVGer D-5650/2023 vom 5. März 2024 E. 7.3). Die Gesuchsteller verfügen überdies über ein soziales Netz, leben dort doch auch (...) des Gesuchstellers 1 (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 in fine). Weiter habe auch die Beschwerdeführerin selbst die Gesuchsteller mehrere Wochen im Iran besuchen können (Beschwerde S. 11). Der Gesuchsteller 1 hat zudem eine bis zum (...) gültige, iranische Aufenthaltserlaubnis, die ihm bereits einmal verlängert wurde (SEM act. 210 f., 234). 4.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich, auch unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Berichte des Gesuchstellers 2 und des Umstands, dass er bereits in Afghanistan behandelt wurde (Beschwerde S. 4), die Prüfung, inwiefern den Gesuchstellern eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan droht. 4.5 In Ergänzung ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts abgeleitet werden kann. Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sind denn auch nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3410/2022 vom 3. November 2023 E. 5.2 m.w.H.). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: