Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 7. Juni 2017 und B._______ (Beschwerdeführerin) sowie ihr älteres Kind C._______ such- ten am 4. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei Sunnite und in (…)/Iran geboren, wo er sieben Jahre lang gelebt habe. In der Folge sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach (…)/Afghanis- tan gezogen. Er habe im Jahr (…) Afghanistan verlassen, nachdem sein Vater von den Taliban entführt und sein Bruder gesucht worden sei, und habe einige Jahre im Iran gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Dort habe er sich ein Jahr lang aufgehalten und sei anschliessend in den Iran zurückgekehrt, wo er sich falsche iranische Papiere unter einer falschen Identität beschafft habe. Er habe im Iran die Tochter eines ehe- maligen (…) nach Sigheh-Ritual geheiratet, wobei er seine wahre Identität geheim gehalten habe. (…) sei die Zivilehe geschlossen worden (Aghd- Heirat). Sein Schwiegervater habe schliesslich erfahren, dass er ein sun- nitischer Afghane und kein Iraner sei. Er sei eines Tages auf der Strasse von einigen Personen, darunter seinem Schwiegervater, überfallen wor- den, weswegen er einige Monate im Spital verbracht habe. Danach sei er im (…) aus dem Iran ausgereist. Später habe er von einem Freund erfah- ren, dass sein Schwiegervater ihn bei den iranischen Behörden denunziert habe und dass eine Vorladung für ihn eingetroffen sei. Im Übrigen sei er im Iran im Jahr (…) von einem Motorrad angefahren worden. Ausserdem habe er während seines zweiten Aufenthalts in der Heimat über seinen Vater er- fahren, dass einige Verwandte ihn umbringen wollten, weil seine Familie, die nach Europa ausgereist sei, in den Augen der Verwandten «untreu» geworden sei. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs gel- tend, sie habe ihren Ehemann geheiratet, ohne seine wahre Identität zu kennen. Sie habe diese Lüge entdeckt, als sie ihren Schwager (…) und weitere Familienmitglieder ihres Ehemannes zu Hause empfangen habe. Während ihres Aufenthalts im Haus ihrer Eltern nach der Geburt ihres Kin- des habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er den Betrug ihres Ehemannes ent- deckt habe. Er habe ihr gesagt, dass er die Ehe annullieren lassen und sie mit einem älteren Freund verheiraten wolle. Sie sei sodann am (…) mit ihrem Sohn aus dem Haus ihrer Eltern in die Schweiz geflohen.
D-5650/2023 Seite 3 A.b Mit Verfügung vom 4. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-1636/2019 vom 5. Oktober 2022 ab. B. B.a Mit einer als «Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 10. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und ersuchten um Asyl. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde zunächst auf die derzeit im Iran herrschende Menschenrechtslage verwiesen, welche nach den Ereignis- sen rund um die Tötung von Mahsa Amini Mitte September 2022 eskaliert sei. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinerzeit, als er von seinem Schwiegervater und dessen Gehilfen wegen seiner afgha- nischen Nationalität spitalreif geschlagen worden sei, in einem Restaurant in E._______ als Kellner gearbeitet. In jenem Restaurant habe (…) eine Razzia zur Sicherstellung illegaler Substanzen stattgefunden, was medial für Aufsehen gesorgt habe. Die Angestellten seien zunächst im Restaurant eingesperrt, aber dann – mit Ausnahme von ihm – wieder freigelassen wor- den. Da während der Razzia keine illegalen Substanzen gefunden worden seien, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen und dort während eines Tages und einer Nacht gefoltert und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Er habe sich öffentlich schuldig bekennen müssen, bevor er nach einer weiteren Woche Haft auf Kaution freigekommen sei. Aufgrund seiner psychischen Leiden sei es ihm nicht möglich gewesen, früher über diese traumatisierenden Ereignisse zu sprechen. Auf Anraten seines Anwalts habe er das Land verlassen, da ihm eine Strafe von hundert Peitschenhie- ben, drei Jahren Haft und eine hohe Geldbusse gedroht hätten. Das Res- taurant sei wegen angeblichen Verkaufs von Alkohol und anderer illegaler Substanzen geschlossen worden. Am (…) sei er von den iranischen Be- hörden aufgefordert worden, am (…) vor dem Richter zu erscheinen, weil ihm Drogenhandel und Korruption vorgeworfen werde. Er sei ausserdem beschuldigt worden, mehrere Drogen und sieben Flaschen Alkohol beses- sen zu haben. Über die Vorladung sei er von einem Kollegen informiert worden. Er sei ausserdem in der Schweiz im Zusammenhang mit den er- wähnten Unruhen im Iran politisch aktiv geworden. So habe er am (…) an einer Demonstration in F._______ für mehr Rechte für Frauen im Iran
D-5650/2023 Seite 4 teilgenommen, worüber die (…) ([…]) einen Zeitungsartikel mit einem Foto der beiden Kinder verfasst habe. Die Demonstration habe sogar zu einer Berichterstattung in der Tagesschau der (…) geführt, wo er und die Be- schwerdeführerin erkennbar seien. Am (…) habe er ausserdem in F._______ eine Demonstration gegen die iranische Regierung mitorgani- siert, welche zu einem Zeitungsartikel in der «(…)» geführt habe. Auf dem dazugehörigen Foto seien er und seine Ehefrau mit ihren Kindern klar zu erkennen. Ferner habe er sich – wie dem beigelegten Arztbericht vom
9. November 2022 zu entnehmen sei – einer Kopfoperation unterziehen müssen und sei einen Monat lang im Koma gelegen, was zu einer post- traumatischen Hirnschädigung geführt habe. Er leide an starken Kopf- schmerzen, Schlaflosigkeit und Stimmungsschwankungen, welche eine psychiatrische Betreuung und medikamentöse Behandlung erforderten. Die im Iran erlittene sexuelle Misshandlung anlässlich der Festnahme nach der Razzia im (…) habe bei ihm überwältigende Schamgefühle ausgelöst. Nach einiger Zeit sei es ihm schliesslich gelungen, seiner Schwester seine traumatische Geschichte zu erzählen, woraufhin sie ihn zu einem Psychi- ater begleitet habe, der am 11. Januar 2023 eine Posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) diagnostiziert habe. Es sei festgestellt worden, dass diese PTBS durch die Erlebnisse im Foltergefängnis ausgelöst worden sei. Die PTBS sowie die Schädelverletzungen seien ursächlich für die Wider- sprüche in seinen Aussagen und für seine Zurückhaltung, über den durch die iranische Polizei erlittenen sexuellen Missbrauch zu berichten. Dass er in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werde, werde durch die neu einge- reichten Dokumente bewiesen. Die Vorladung für die Gerichtsverhandlung sei ihm erst zugestellt worden, nachdem er sich bereits seit Langem in der Schweiz aufgehalten habe. Die gesamte Voruntersuchung im Iran habe in seiner Abwesenheit stattgefunden, womit er nie die Möglichkeit gehabt habe, sich wirksam zu verteidigen. Er sei Opfer eines willkürlichen Verfah- rens im Iran geworden und somit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt. Für die ihm vorgeworfenen Straftaten seien unmenschliche Strafen vorgesehen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er riskieren, von den iranischen Behörden willkürlich bestraft zu wer- den und weiteren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Schliesslich sei er dem Regime bekannt und werde vermutlich immer noch gesucht, dies nicht nur wegen des Strafverfahrens. Es müsse damit gerechnet werden, dass er den iranischen Überwachungsbehörden mit seinen exilpolitischen Akti- vitäten aufgefallen sei. Er würde sich dem Risiko aussetzen, die gleiche Behandlung zu erleiden wie viele andere regimekritische Iraner.
D-5650/2023 Seite 5 Betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie sich in der Schweiz seit ihrer Ankunft aktiv für die Frauenrechte im Iran einsetze. Sie trage kein Kopftuch mehr und habe an verschiedenen Protesten gegen das iranische Regime teilgenommen, so auch an der (…) und gegen das irani- sche Regime in F._______ am (…) und (…). Bei einer Rückführung in den Iran würden auch ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Aufgrund der Überwachung der iranischen Diaspora sei davon auszuge- hen, dass ihr Engagement den iranischen Behörden bekannt sei. Als Frau sei sie ganz besonders von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlun- gen betroffen. Im Arztbericht vom 9. November 2022 werde bestätigt, dass sie seit vier Jahren an einer depressiven Angststörung leide, welche eine medikamentöse Behandlung erfordere. Ausserdem habe sie während der letzten Schwangerschaft an einem (…) und einer (…) infolge einer (…) ge- litten. Für die Kinder bestehe bei einer Rückkehr in den Iran eine hohe Wahr- scheinlichkeit, aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Eltern Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Zudem sei eine Rückkehr nach E._______ mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Im Iran würde ihnen die Unterstützung fehlen, welche für ein menschenwürdiges Leben notwendig sei. Eine plötz- liche Trennung von der vertrauten Familie und der Schweizer Kultur, wel- che sie geprägt habe, würde für sie ein schweres Trauma bedeuten. Die gerichtliche Vorladung beweise, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung ein «real risk» einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) bestehe. Ausserdem widerspreche der Wegweisungsvollzug den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und dem internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED). Als Folteropfer habe der Beschwerdeführer schliesslich Anspruch auf Rehabilitation, was im Iran nicht ansatzweise denkbar wäre. Ein Weg- weisungsvollzug verstosse zudem gegen Art. 2 CEDAW, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Opfer von ge- schlechtsspezifischer Verfolgung durch ihre Familie geworden sei. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen auch nicht zumutbar, weil eine ange- messene medizinische Versorgung und psychologische Betreuung im Iran aktuell nicht gewährleistet werden könnten. Ein völliger Abbruch aller in der Schweiz begonnener Therapien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das
D-5650/2023 Seite 6 Leben des Beschwerdeführers gefährden. Da er zudem über kein familiä- res Netz im Iran verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt helfen könnte, hätte er keinen Zugang zur Krankenversiche- rung und damit auch keinen Zugang zu der von ihm benötigten psychiatri- schen Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre mit denselben Schwie- rigkeiten konfrontiert. Schliesslich seien sie aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthaltes, der damit einhergehenden erschwerten Integration im iranischen Arbeitsmarkt und dem fehlenden sozialen Unterstützungs- netz von der aktuellen Lage akut betroffen. Sie und ihre Kinder seien vor- läufig in der Schweiz aufzunehmen. B.c Der Eingabe vom 10. Februar 2023 waren folgende Dokumente beige- legt: - Vollmachten vom 15. März 2021 und 23. November 2022 inkl. Sub- stitutionsvollmacht vom 24. August 2022 (Beilage 1), - ärztliches Zeugnis vom 11. Januar 2023 betreffend den Beschwer- deführer (Beilage 2), - zwei Online-Artikel betreffend Restaurantschliessung vom (…) mit freier Übersetzung 1 und 2 (Beilagen 3 und 4), - Vorladung vom (…) inkl. freie Übersetzung (Beilage 5), - Articolo «(…)», (…) (Beilage 6a), - Articolo (…) vom (…) (Beilage 6b), - Screenshots der (…)-Übertragung der Proteste in F._______ (Bei- lagen 6c und 6d), - Bild einer Kundgebung, an welcher die Beschwerdeführerin teilge- nommen hat (Beilage 6e), - zwei Arztberichte vom 9. November 2022 betreffend die Beschwer- deführerin und ihren Ehemann (Beilagen 7 und 8). B.d Mit Verfügung vom 13. September 2023 – eröffnet tags darauf – wies das SEM das als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entge- gengenommene Gesuch vom 10. Februar 2023 ab und stellte die Rechts- kraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. März 2019 fest. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-5650/2023 Seite 7 C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2023 voll- umfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem die bereits mit dem Wie- dererwägungsgesuch eingereichten Beilagen 1, 2, 5, 6b, 6c, 6e, 7 und 8. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 17. Oktober 2023 den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5650/2023 Seite 8
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Sachver- halt unvollständig festgestellt, weil es zu den Konsequenzen des Nichttra- gens des Kopftuchs und der damit einhergehenden Gefährdung für die be- troffenen Frauen keine Stellung genommen, sondern sich lediglich zur all- gemeinen Kopftuchpflicht geäussert habe. Auch die Anwendung von Art. 3 EMRK sei nicht geprüft worden, obschon der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er fürchte sich vor einem Strafverfahren im Iran. Das SEM habe den neuen Beweisen von vornherein keinen Beweiswert beigemes- sen und den Sachverhalt willkürlich und einseitig festgestellt, weil es pau- schal von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei und darauf abgestellt habe, dass insbesondere deren exilpolitische Tätigkeiten lediglich erfolgt seien, um eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erhalten. Zur aktuellen Menschenrechtslage im Iran habe das SEM überhaupt keine Stellung genommen.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Frauen im Iran nicht nur zur allgemeinen Kopftuchpflicht geäussert, son- dern hat dabei namentlich festgestellt, dass dem Sachverhalt nicht zu ent- nehmen sei, dass die Beschwerdeführerin von diesen Vorschriften in be- sonderem Masse beziehungsweise mehr als andere Frauen im Iran betrof- fen sei. Es handle sich weder um eine individuelle und gezielte Verfolgung noch um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgeset- zes. Im Weiteren bezweifelte das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Razzia im Restaurant, seiner Festnahme und der Folter und hielt fest, die Vorbringen würden zudem den Angaben auf den eingereichten Beweismitteln wider- sprechen. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Beschwer-
D-5650/2023 Seite 9 deführer versuche, sich mit neuen, nachgeschobenen, aber keineswegs selber erlebten Vorbringen ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. In Anbetracht dieser Umstände war die Vorinstanz nicht veranlasst, auf die geltend gemachte Furcht vor einem Strafverfahren im Iran näher einzuge- hen beziehungsweise das Vorliegen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu prüfen. Auch die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die eingereichten Bilder beziehungsweise die Beiträge geprüft und ist dabei zur Einschätzung gelangt, dass daraus nicht hervorgehe, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Protest- kundgebungen eine besondere Stellung oder Rolle eingenommen oder sich auf besondere Art und Weise aus der Masse der anderen Protestie- renden hervorgehoben. Auch durfte sie aufgrund der als unglaubhaft er- achteten Vorbringen davon absehen, die Vorladung vom (…) einer näheren Würdigung zu unterziehen, umso mehr, als diese lediglich in fotografierter Form eingereicht wurde. Im Übrigen lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ableiten.
E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als nicht stich- haltig, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos- sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann- ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbeson- dere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden im- mer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
D-5650/2023 Seite 10
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf materielle Behandlung der Ein- gabe vom 10. Februar 2023 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage gestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich geprüft, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Die Frage, ob das Ge- such aber – zumindest teilweise – nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre – mit den Online-Artikeln betreffend Restaurantschliessung vom (…), der Vorladung vom (…) sowie den im Zusammenhang mit der Kundgebung vom (…) ste- henden Unterlagen wurden unbestrittenermassen bereits vor dem Urteil des BVGer D-1636/2019 vom 5. Oktober 2022 entstandene Beweismittel vorgelegt –, kann angesichts des Gesagten und des Umstands, dass den Beschwerdeführenden durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfah- rens kein Rechtsnachteil erwachsen ist, offenbleiben (vgl. hierzu auch Ur- teil des BVGer D-5902/2022 vom 8. Mai 2023). Im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2019 zu beseitigen vermögen.
E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, exilpolitische Aktivitäten würden nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Das Bundesverwal- tungsgericht gehe in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass den iranischen Behörden sehr wohl bewusst sei, dass die exilpolitische Be- tätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze. Die Behörden seien deshalb durchaus in der Lage, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten und den umfangreichen regimekriti- schen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Aus- land, die sich durch diese Aktivitäten im Gastland ein Aufenthaltsrecht er- hoffen würden, zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund konzentrierten sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu- friedenen herausheben würden und als ernsthafte und potenziell gefährli- che Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in die Kategorie der
D-5650/2023 Seite 11 Personen fallen könnten, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner und somit als Bedro- hung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnten. So würden sie auf den eingereichten Bildern lediglich als Personen unter vielen und zudem häufig nicht gut erkennbar erscheinen. Aus den Bildern gehe nicht hervor, dass sie anlässlich dieser Protestkundgebungen eine besondere Stellung oder Rolle eingenommen hätten oder sich auf beson- dere Art und Weise aus der Masse der anderen Protestierenden hervorge- hoben hätten. Ihre Beiträge vermöchten sie nicht als ausserordentlich en- gagierte Regimegegner zu qualifizieren. Dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus dem Iran im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft angesehen worden seien, mindere die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Ak- tivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, zusätzlich. Zu den sichtbarsten Zeichen der Diskriminierung der Frauen im Iran würden die Kleidungsvorschriften und insbesondere der Zwang zum Tragen eines Kopftuchs (hejab) in der Öffentlichkeit zählen. Die Situation der Beschwerdeführerin unterscheide sich nicht von jener aller anderen Frauen. Die allgemeine Kopftuchpflicht erscheine zwar aus westlicher Sicht inakzeptabel, sie stelle aber keine individuelle und gezielte Verfol- gung gemäss dem Asylgesetz dar. Dem Sachverhalt sei nicht zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Masse beziehungs- weise mehr als andere Frauen im Iran von diesen Vorschriften betroffen sei. Obwohl die Kleidungsvorschriften und der Zwang zum Kopftuchtragen für alle Frauen, die diese Art der Kleidung ablehnen würden, zweifellos be- lastend seien, handle es sich nicht um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes. Aus den Akten ergebe sich somit keine besondere Exponiertheit oder missionierende Tätigkeit, welche das Inte- resse der iranischen Behörden erwecken und als Angriff auf das iranische Regime verstanden werden könnte. Auf die Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Hei- rat die wahre Identität ihres Ehemannes nicht gekannt habe, brauche nicht nochmals eingegangen zu werden; diese seien bereits im ordentlichen Asylverfahren geprüft und als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet worden. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im or- dentlichen Asylverfahren die geltend gemachte Razzia sowie die an- schliessende Festnahme und Folter nicht zumindest hätte benennen kön- nen. Entschuldbare Gründe, wie sie die Rechtsprechung fordere, seien nicht erkennbar. Aus dem Anhörungsprotokoll würden sich keine Anhalts-
D-5650/2023 Seite 12 punkte dafür ergeben, dass er sich wegen seines Gesundheitszustands nicht frei und umfassend zu allen Vorbringen hätte äussern können. Zudem gehe aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 11. Januar 2023 hervor, dass er erst am 28. Dezember 2022, mithin erst nach der Abweisung seines Asylgesuchs, ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies, obwohl er sich seit Juni 2017 in der Schweiz aufhalte und die geschilderten Malträtie- rungen noch weiter in der Vergangenheit liegen sollten. Aus seinen Schil- derungen und der Eingabe vom 10. Februar 2023 würden sich auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein langes Schweigen und die sehr späte Inanspruchnahme medizinischer Hilfe ergeben. Es sei auch an der Glaub- haftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. So sei nicht nach- vollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer als einziger Ange- stellter des Restaurants belangt worden sein solle. Dies umso mehr, als er seinen Angaben zufolge weder der Besitzer noch Eigentümer gewesen sei noch eine Funktion oder höhere Stellung in diesem Lokal gehabt habe. Seine Vorbringen stünden auch im Widerspruch zu den Angaben in den eingereichten Beweismitteln. So gehe daraus – entgegen seinen Schilde- rungen – hervor, dass es in diesem Restaurant sehr wohl Drogen und Al- kohol gegeben habe. Gemäss dem Beweismittel 3 habe es sogar eine ge- heime Passage gegeben, in welcher Alkohol und Drogen ausgegeben wor- den sein sollen. Auch Beweismittel 4 widerspreche seinen Aussagen, wo- nach keine Drogen und kein Alkohol gefunden worden seien und – entge- gen seiner Behauptung, er sei der einzige gewesen, der bei der Razzia belangt worden sei – (…) Personen festgenommen worden seien. Daher dränge sich der dringende Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer ver- suche, sich mit neuen, nachgeschobenen, aber keineswegs selber erleb- ten Vorbringen ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Daran vermöge auch die in Kopie eingereichte Vorladung vom (…) nichts zu ändern. Wa- rum diese erst jetzt im ausserordentlichen Asylverfahren beigebracht wor- den sei, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, die beiden heute zwischen (…) und (…) Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden seien aufgrund des jungen Alters noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine eigenständige Integration dürfte trotz eines allfälligen kurzen Schulbesuchs des älteren Kindes in der Schweiz noch nicht in einem Mass stattgefunden haben, das bei einer Rückkehr in den Iran zu einer Entwurzelung führen oder die Entwicklung der Kinder gefährden könnte. Ferner würden diese zusammen mit ihren Eltern ins Heimatland zurückkehren. Eine Rückkehr in den Iran sei daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Ausserdem gebe es im Iran für Patienten mit psychischen Problemen
D-5650/2023 Seite 13 sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten. Konsultationen und Beratungen durch Psychi- ater seien problemlos möglich. Es bestünden keine Wartelisten für ambu- lante oder stationäre Behandlungen. Auch kardiologische, endokrinologi- sche, diabetologische und ophtalmologische Kontrollen und Behandlungen seien verfügbar. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch im Iran, ins- besondere in E._______, behandelbar seien. Eine Rückkehr in den Iran sei auch aus medizinischer Sicht zumutbar.
E. 5.2 In Ergänzung zu den bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend ge- machten Vorbringen wird auf Beschwerdeebene dargelegt, der Beschwer- deführer sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zur Zielscheibe der iranischen Behörden geworden. Die Behauptung der Vor- instanz, seine politische Tätigkeit habe nach der Ablehnung seines Asylan- trags begonnen, sei nicht nachvollziehbar, da es offensichtlich sei, dass er auf schwerste Menschenrechtsverletzungen durch die iranische Regierung nach der Ermordung von Mahsa Amini Mitte September sofort reagiert habe. Die Beschwerdeführenden hätten an Protestaktionen nicht nur teil- genommen, um damit ein Aufenthaltsrecht im Gastland zu erwirken, son- dern um ihre tiefe Abscheu gegenüber den durch das iranische Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck zu bringen. Wa- rum die Vorinstanz weiterhin davon überzeugt sei, dass ihnen durch ihr politisches Engagement keine Gefahr drohe, sei nicht nachvollziehbar. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass politisch aktive Frauen von der Repression der irani- schen Behörden in extremer Weise betroffen seien. Junge Frauen, die sich ohne Kopftuch zeigen würden und politisch aktiv seien, seien besonders gefährdet. Eine Rückführung in den Iran würde somit auch gegen das Fol- terverbot im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossen. Die von Männern verübte sexuelle Gewalt, welcher der Beschwerdeführer als männliches Opfer ausgesetzt gewesen sei, habe bei ihm ein derart starkes Trauma verursacht, dass er bis heute nicht richtig darüber sprechen könne. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er sich nicht bereits früher habe überwinden können, ärztliche Hilfe zu suchen. Er habe bereits bei der Befragung zur Person vom 23. Juni 2017, der Anhörung zu den Asylgrün- den vom 15. Oktober 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 12. Feb- ruar 2019 angegeben, er habe Kopfschmerzen, Gedächtnisprobleme und es gehe ihm psychisch nicht gut; diese Beschwerden würden auch durch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegt. Vor diesem Hinter- grund sei nicht zu erwarten, dass er über solch traumatische Ereignisse
D-5650/2023 Seite 14 berichten könne. Angesichts der gerichtlichen Vorladung und seiner Vorge- schichte – er sei Opfer von unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Folter geworden – sei von einem «real risk» auszugehen, dass dies bei einer Rückkehr erneut geschehen würde. Abgesehen davon habe er im Iran aufgrund seiner Religion und Nationalität Verfolgung zu befürchten. Eine Rückkehr wäre aber auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass die Beschwerdeführen- den die einzigen Bezugspersonen ihrer Kinder seien, und dabei völlig aus- ser Acht gelassen, dass die einzige Familie, die die Kinder je gekannt hät- ten, namentlich ihre Grosseltern und Onkel, sich in der Schweiz befinden würden. Sie hätten im Iran keine nahen Familienangehörigen mehr. Zudem könne im Iran aktuell eine angemessene medizinische Versorgung und psychologische Betreuung nicht gewährleistet werden. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer medizinischen Notlage. Ein Wegweisungsvollzug in den Iran sei unzulässig und unzumutbar.
E. 6.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wird neu geltend ge- macht, (…) habe im Restaurant, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, eine Razzia zur Sicherstellung illegaler Substanzen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden und habe Folter bezie- hungsweise sexuellen Missbrauch erlitten. Die sexuelle Misshandlung habe bei ihm überwältigende Schamgefühle ausgelöst. Aufgrund seiner psychischen Leiden habe er nicht früher über diese traumatisierenden Er- eignisse sprechen können. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass – auch wenn gewisse Schamgefühle nach Übergriffen wie den be- schriebenen durchaus nachvollziehbar sind – vom Beschwerdeführer den- noch zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest die nunmehr behaup- tete Razzia wegen illegaler Substanzen und seine Festnahme bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hätte, auch wenn er nicht über die nachfolgende Folter und die sexuelle Misshandlung hätte sprechen können. Aus dem Umstand, dass er damals an Kopfschmerzen, Gedächt- nisproblemen und psychischem Unwohlsein gelitten haben will, kann er nichts für sich ableiten, zumal es ihm ungeachtet dessen auch möglich war, die damaligen Asylgründe (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.a) umfassend vor- zutragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorfälle zumindest im Ansatz hätte möglich sein sollen. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2023 erst am 28. Dezember 2022 bei der Psychiaterin vorstellig geworden ist. Vor dem Hintergrund, dass die ge- schilderten Ereignisse bereits (…) geschehen sein sollen, und sich der
D-5650/2023 Seite 15 Beschwerdeführer seit Juni 2017 in der Schweiz aufhält, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ärztliche Hilfe in An- spruch genommen hätte. Nach dem Gesagten sind die neu vorgebrachten Ereignisse als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu erachten, umso mehr, als sie den Angaben in den eingereichten Beweismitteln teilweise widersprechen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Die im Arzt- zeugnis vom 11. Januar 2023 diagnostizierte PTBS kann nicht zu einer an- deren Beurteilung führen, zumal eine solche Diagnose für sich allein kei- nen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet. Die Einschätzung ei- nes Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz, welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Es ist daher nicht auszu- schliessen, dass der diagnostizierten PTBS ein anderes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte. In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen ist der Vorladung vom (…), wonach der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels angeschuldigt ist, jegliche Grundlage entzogen, und es ist nicht davon auszugehen, dass ihn bei einer Rückkehr ein entsprechendes Strafverfahren erwarten wird. Seine Befürchtung, bei einer Rückführung einer unmenschlichen Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ausgesetzt zu werden, er- weist sich damit als unbegründet, zumal der Vorladung mangels Vorliegens im Original ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Vor dem Hin- tergrund, dass im ordentlichen Asylverfahren die Aussagen zu den Asyl- gründen als unglaubhaft erachtet wurden und von der iranischen Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde (vgl. Urteil D- 1636/2019 E. 5.5.6 und E. 6.1), vermag er auch aus seiner Furcht vor Ver- folgung wegen seiner Religion und Nationalität nichts für sich abzuleiten.
E. 6.2 Auch aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl- gesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche sie und teilweise auch ihre Kinder an Demonstrationen in F._______ gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie mit anderen Menschen als einfache Protestteilnehmende anwesend waren, ohne dabei in irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass sie auf einigen Bildern nicht klar erkennbar sind. Weiter besteht angesichts der insgesamt als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus ihrem Hei- matland ins Visier der iranischen Behörden geraten sind. Demzufolge ist
D-5650/2023 Seite 16 auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der iranischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestan- den haben. Was die Furcht der Beschwerdeführerin anbelangt, bei einer Rückkehr in den Iran unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, weil sie sich nicht an die islamischen Kleiderregeln halte und kein Kopftuch mehr trage, ist darauf hinzuweisen, dass auch in ihrem Fall keine Hinweise auf ein «real risk» von Folter und unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK bei einer Rückkehr in den Iran ersichtlich sind. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt die allgemeine Kopftuchpflicht keine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, und bei den Kleidungsvorschriften beziehungsweise dem Zwang zum Kopftuchtragen ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist von solcher Diskriminierung nicht stärker betroffen als alle anderen iranischen Frauen, auch wenn die damit einhergehende Belastung nicht in Abrede ge- stellt wird. Subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG sind dem- nach zu verneinen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzu- tun.
E. 7 Eine Veränderung der Sachlage ist auch hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) zu verneinen.
E. 7.1 Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden im Falle einer Rückschiebung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom
13. Dezember 2023 E. 9.3.2; E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.).
D-5650/2023 Seite 17
E. 7.3 Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Einschlafstörungen, Albträumen, häufigen Angstzustän- den und Fehlreaktionen im Alltag sowie deutlich vermehrten somatischen und psychosomatischen Beschwerden. Der Beschwerdeführerin wurde eine depressive Angststörung diagnostiziert. Ausserdem hat sie während der letzten Schwangerschaft an einem (…) und einer (…) infolge einer (…) gelitten. Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein relativ hohes Niveau auf, was insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krank- heiten gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt
– insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3406/2021, E-3408/2021 vom 10. Juli 2023 E. 12.4.5 m.H.). Es darf daher davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran die erforderli- che medizinische Versorgung erhalten werden. Der Beschwerdeführer wurde dort denn auch bereits früher medizinisch behandelt (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwer- deführenden auch durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückführung der Beschwerdeführenden, was bereits im ordentlichen Asylverfahren fest- gestellt wurde (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.4). Die beiden Kinder dürften sich aufgrund ihres jungen Alters noch stark an den Eltern orientieren, mit denen zusammen sie ins Heimatland zurückkehren werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits derart verwurzelt sind, dass sie im Iran entsprechend entwurzelt sein könnten. Das Argument der Beschwerdeführenden, sie hätten im Iran keine nahen Familienangehöri- gen mehr, läuft ins Leere, zumal angesichts ihrer unglaubhaften Vorbringen im Asylverfahren sehr wohl von einem familiären Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen ist, welches sie bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3). Ausserdem wird es dem Beschwer- deführer mit seiner Erfahrung im Gastronomiesektor sowie der Beschwer- deführerin mit ihrer Ausbildung als (…) (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3) leichter fallen, im Iran wieder Fuss zu fassen. Zudem ist zu erwarten, dass ihnen bei Bedarf auch die Verwandtschaft in der Schweiz finanzielle Unter- stützung zukommen lassen kann.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen
D-5650/2023 Seite 18 Sinne nachträglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 4. März 2019 anzupassen wäre. Das SEM hat damit das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. Ok- tober 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessu- alen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5650/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5650/2023 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Ursina Storrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 7. Juni 2017 und B._______ (Beschwerdeführerin) sowie ihr älteres Kind C._______ suchten am 4. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei Sunnite und in (...)/Iran geboren, wo er sieben Jahre lang gelebt habe. In der Folge sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach (...)/Afghanistan gezogen. Er habe im Jahr (...) Afghanistan verlassen, nachdem sein Vater von den Taliban entführt und sein Bruder gesucht worden sei, und habe einige Jahre im Iran gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Dort habe er sich ein Jahr lang aufgehalten und sei anschliessend in den Iran zurückgekehrt, wo er sich falsche iranische Papiere unter einer falschen Identität beschafft habe. Er habe im Iran die Tochter eines ehemaligen (...) nach Sigheh-Ritual geheiratet, wobei er seine wahre Identität geheim gehalten habe. (...) sei die Zivilehe geschlossen worden (Aghd-Heirat). Sein Schwiegervater habe schliesslich erfahren, dass er ein sunnitischer Afghane und kein Iraner sei. Er sei eines Tages auf der Strasse von einigen Personen, darunter seinem Schwiegervater, überfallen worden, weswegen er einige Monate im Spital verbracht habe. Danach sei er im (...) aus dem Iran ausgereist. Später habe er von einem Freund erfahren, dass sein Schwiegervater ihn bei den iranischen Behörden denunziert habe und dass eine Vorladung für ihn eingetroffen sei. Im Übrigen sei er im Iran im Jahr (...) von einem Motorrad angefahren worden. Ausserdem habe er während seines zweiten Aufenthalts in der Heimat über seinen Vater erfahren, dass einige Verwandte ihn umbringen wollten, weil seine Familie, die nach Europa ausgereist sei, in den Augen der Verwandten «untreu» geworden sei. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie habe ihren Ehemann geheiratet, ohne seine wahre Identität zu kennen. Sie habe diese Lüge entdeckt, als sie ihren Schwager (...) und weitere Familienmitglieder ihres Ehemannes zu Hause empfangen habe. Während ihres Aufenthalts im Haus ihrer Eltern nach der Geburt ihres Kindes habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er den Betrug ihres Ehemannes entdeckt habe. Er habe ihr gesagt, dass er die Ehe annullieren lassen und sie mit einem älteren Freund verheiraten wolle. Sie sei sodann am (...) mit ihrem Sohn aus dem Haus ihrer Eltern in die Schweiz geflohen. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1636/2019 vom 5. Oktober 2022 ab. B. B.a Mit einer als «Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 10. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und ersuchten um Asyl. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde zunächst auf die derzeit im Iran herrschende Menschenrechtslage verwiesen, welche nach den Ereignissen rund um die Tötung von Mahsa Amini Mitte September 2022 eskaliert sei. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinerzeit, als er von seinem Schwiegervater und dessen Gehilfen wegen seiner afghanischen Nationalität spitalreif geschlagen worden sei, in einem Restaurant in E._______ als Kellner gearbeitet. In jenem Restaurant habe (...) eine Razzia zur Sicherstellung illegaler Substanzen stattgefunden, was medial für Aufsehen gesorgt habe. Die Angestellten seien zunächst im Restaurant eingesperrt, aber dann - mit Ausnahme von ihm - wieder freigelassen worden. Da während der Razzia keine illegalen Substanzen gefunden worden seien, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen und dort während eines Tages und einer Nacht gefoltert und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Er habe sich öffentlich schuldig bekennen müssen, bevor er nach einer weiteren Woche Haft auf Kaution freigekommen sei. Aufgrund seiner psychischen Leiden sei es ihm nicht möglich gewesen, früher über diese traumatisierenden Ereignisse zu sprechen. Auf Anraten seines Anwalts habe er das Land verlassen, da ihm eine Strafe von hundert Peitschenhieben, drei Jahren Haft und eine hohe Geldbusse gedroht hätten. Das Restaurant sei wegen angeblichen Verkaufs von Alkohol und anderer illegaler Substanzen geschlossen worden. Am (...) sei er von den iranischen Behörden aufgefordert worden, am (...) vor dem Richter zu erscheinen, weil ihm Drogenhandel und Korruption vorgeworfen werde. Er sei ausserdem beschuldigt worden, mehrere Drogen und sieben Flaschen Alkohol besessen zu haben. Über die Vorladung sei er von einem Kollegen informiert worden. Er sei ausserdem in der Schweiz im Zusammenhang mit den erwähnten Unruhen im Iran politisch aktiv geworden. So habe er am (...) an einer Demonstration in F._______ für mehr Rechte für Frauen im Iran teilgenommen, worüber die (...) ([...]) einen Zeitungsartikel mit einem Foto der beiden Kinder verfasst habe. Die Demonstration habe sogar zu einer Berichterstattung in der Tagesschau der (...) geführt, wo er und die Beschwerdeführerin erkennbar seien. Am (...) habe er ausserdem in F._______ eine Demonstration gegen die iranische Regierung mitorganisiert, welche zu einem Zeitungsartikel in der «(...)» geführt habe. Auf dem dazugehörigen Foto seien er und seine Ehefrau mit ihren Kindern klar zu erkennen. Ferner habe er sich - wie dem beigelegten Arztbericht vom 9. November 2022 zu entnehmen sei - einer Kopfoperation unterziehen müssen und sei einen Monat lang im Koma gelegen, was zu einer posttraumatischen Hirnschädigung geführt habe. Er leide an starken Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Stimmungsschwankungen, welche eine psychiatrische Betreuung und medikamentöse Behandlung erforderten. Die im Iran erlittene sexuelle Misshandlung anlässlich der Festnahme nach der Razzia im (...) habe bei ihm überwältigende Schamgefühle ausgelöst. Nach einiger Zeit sei es ihm schliesslich gelungen, seiner Schwester seine traumatische Geschichte zu erzählen, woraufhin sie ihn zu einem Psychiater begleitet habe, der am 11. Januar 2023 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert habe. Es sei festgestellt worden, dass diese PTBS durch die Erlebnisse im Foltergefängnis ausgelöst worden sei. Die PTBS sowie die Schädelverletzungen seien ursächlich für die Widersprüche in seinen Aussagen und für seine Zurückhaltung, über den durch die iranische Polizei erlittenen sexuellen Missbrauch zu berichten. Dass er in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werde, werde durch die neu eingereichten Dokumente bewiesen. Die Vorladung für die Gerichtsverhandlung sei ihm erst zugestellt worden, nachdem er sich bereits seit Langem in der Schweiz aufgehalten habe. Die gesamte Voruntersuchung im Iran habe in seiner Abwesenheit stattgefunden, womit er nie die Möglichkeit gehabt habe, sich wirksam zu verteidigen. Er sei Opfer eines willkürlichen Verfahrens im Iran geworden und somit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt. Für die ihm vorgeworfenen Straftaten seien unmenschliche Strafen vorgesehen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er riskieren, von den iranischen Behörden willkürlich bestraft zu werden und weiteren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Schliesslich sei er dem Regime bekannt und werde vermutlich immer noch gesucht, dies nicht nur wegen des Strafverfahrens. Es müsse damit gerechnet werden, dass er den iranischen Überwachungsbehörden mit seinen exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen sei. Er würde sich dem Risiko aussetzen, die gleiche Behandlung zu erleiden wie viele andere regimekritische Iraner. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie sich in der Schweiz seit ihrer Ankunft aktiv für die Frauenrechte im Iran einsetze. Sie trage kein Kopftuch mehr und habe an verschiedenen Protesten gegen das iranische Regime teilgenommen, so auch an der (...) und gegen das iranische Regime in F._______ am (...) und (...). Bei einer Rückführung in den Iran würden auch ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Aufgrund der Überwachung der iranischen Diaspora sei davon auszugehen, dass ihr Engagement den iranischen Behörden bekannt sei. Als Frau sei sie ganz besonders von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen betroffen. Im Arztbericht vom 9. November 2022 werde bestätigt, dass sie seit vier Jahren an einer depressiven Angststörung leide, welche eine medikamentöse Behandlung erfordere. Ausserdem habe sie während der letzten Schwangerschaft an einem (...) und einer (...) infolge einer (...) gelitten. Für die Kinder bestehe bei einer Rückkehr in den Iran eine hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Eltern Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Zudem sei eine Rückkehr nach E._______ mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Im Iran würde ihnen die Unterstützung fehlen, welche für ein menschenwürdiges Leben notwendig sei. Eine plötzliche Trennung von der vertrauten Familie und der Schweizer Kultur, welche sie geprägt habe, würde für sie ein schweres Trauma bedeuten. Die gerichtliche Vorladung beweise, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückführung ein «real risk» einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) bestehe. Ausserdem widerspreche der Wegweisungsvollzug den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und dem internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED). Als Folteropfer habe der Beschwerdeführer schliesslich Anspruch auf Rehabilitation, was im Iran nicht ansatzweise denkbar wäre. Ein Wegweisungsvollzug verstosse zudem gegen Art. 2 CEDAW, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung durch ihre Familie geworden sei. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen auch nicht zumutbar, weil eine angemessene medizinische Versorgung und psychologische Betreuung im Iran aktuell nicht gewährleistet werden könnten. Ein völliger Abbruch aller in der Schweiz begonnener Therapien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben des Beschwerdeführers gefährden. Da er zudem über kein familiäres Netz im Iran verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt helfen könnte, hätte er keinen Zugang zur Krankenversicherung und damit auch keinen Zugang zu der von ihm benötigten psychiatrischen Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert. Schliesslich seien sie aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthaltes, der damit einhergehenden erschwerten Integration im iranischen Arbeitsmarkt und dem fehlenden sozialen Unterstützungsnetz von der aktuellen Lage akut betroffen. Sie und ihre Kinder seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. B.c Der Eingabe vom 10. Februar 2023 waren folgende Dokumente beigelegt:
- Vollmachten vom 15. März 2021 und 23. November 2022 inkl. Substitutionsvollmacht vom 24. August 2022 (Beilage 1),
- ärztliches Zeugnis vom 11. Januar 2023 betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 2),
- zwei Online-Artikel betreffend Restaurantschliessung vom (...) mit freier Übersetzung 1 und 2 (Beilagen 3 und 4),
- Vorladung vom (...) inkl. freie Übersetzung (Beilage 5),
- Articolo «(...)», (...) (Beilage 6a),
- Articolo (...) vom (...) (Beilage 6b),
- Screenshots der (...)-Übertragung der Proteste in F._______ (Beilagen 6c und 6d),
- Bild einer Kundgebung, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (Beilage 6e),
- zwei Arztberichte vom 9. November 2022 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (Beilagen 7 und 8). B.d Mit Verfügung vom 13. September 2023 - eröffnet tags darauf - wies das SEM das als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Gesuch vom 10. Februar 2023 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. März 2019 fest. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2023 vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beilagen 1, 2, 5, 6b, 6c, 6e, 7 und 8. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 17. Oktober 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es zu den Konsequenzen des Nichttragens des Kopftuchs und der damit einhergehenden Gefährdung für die betroffenen Frauen keine Stellung genommen, sondern sich lediglich zur allgemeinen Kopftuchpflicht geäussert habe. Auch die Anwendung von Art. 3 EMRK sei nicht geprüft worden, obschon der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er fürchte sich vor einem Strafverfahren im Iran. Das SEM habe den neuen Beweisen von vornherein keinen Beweiswert beigemessen und den Sachverhalt willkürlich und einseitig festgestellt, weil es pauschal von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei und darauf abgestellt habe, dass insbesondere deren exilpolitische Tätigkeiten lediglich erfolgt seien, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Zur aktuellen Menschenrechtslage im Iran habe das SEM überhaupt keine Stellung genommen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Frauen im Iran nicht nur zur allgemeinen Kopftuchpflicht geäussert, sondern hat dabei namentlich festgestellt, dass dem Sachverhalt nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin von diesen Vorschriften in besonderem Masse beziehungsweise mehr als andere Frauen im Iran betroffen sei. Es handle sich weder um eine individuelle und gezielte Verfolgung noch um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes. Im Weiteren bezweifelte das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Razzia im Restaurant, seiner Festnahme und der Folter und hielt fest, die Vorbringen würden zudem den Angaben auf den eingereichten Beweismitteln widersprechen. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Beschwer-deführer versuche, sich mit neuen, nachgeschobenen, aber keineswegs selber erlebten Vorbringen ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. In Anbetracht dieser Umstände war die Vorinstanz nicht veranlasst, auf die geltend gemachte Furcht vor einem Strafverfahren im Iran näher einzugehen beziehungsweise das Vorliegen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu prüfen. Auch die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die eingereichten Bilder beziehungsweise die Beiträge geprüft und ist dabei zur Einschätzung gelangt, dass daraus nicht hervorgehe, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Protestkundgebungen eine besondere Stellung oder Rolle eingenommen oder sich auf besondere Art und Weise aus der Masse der anderen Protestierenden hervorgehoben. Auch durfte sie aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen davon absehen, die Vorladung vom (...) einer näheren Würdigung zu unterziehen, umso mehr, als diese lediglich in fotografierter Form eingereicht wurde. Im Übrigen lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ableiten. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als nicht stichhaltig, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann-ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf materielle Behandlung der Eingabe vom 10. Februar 2023 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage gestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich geprüft, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Die Frage, ob das Gesuch aber - zumindest teilweise - nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre - mit den Online-Artikeln betreffend Restaurantschliessung vom (...), der Vorladung vom (...) sowie den im Zusammenhang mit der Kundgebung vom (...) stehenden Unterlagen wurden unbestrittenermassen bereits vor dem Urteil des BVGer D-1636/2019 vom 5. Oktober 2022 entstandene Beweismittel vorgelegt -, kann angesichts des Gesagten und des Umstands, dass den Beschwerdeführenden durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist, offenbleiben (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-5902/2022 vom 8. Mai 2023). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2019 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, exilpolitische Aktivitäten würden nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass den iranischen Behörden sehr wohl bewusst sei, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze. Die Behörden seien deshalb durchaus in der Lage, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten und den umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland, die sich durch diese Aktivitäten im Gastland ein Aufenthaltsrecht erhoffen würden, zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund konzentrierten sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben würden und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in die Kategorie der Personen fallen könnten, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnten. So würden sie auf den eingereichten Bildern lediglich als Personen unter vielen und zudem häufig nicht gut erkennbar erscheinen. Aus den Bildern gehe nicht hervor, dass sie anlässlich dieser Protestkundgebungen eine besondere Stellung oder Rolle eingenommen hätten oder sich auf besondere Art und Weise aus der Masse der anderen Protestierenden hervorgehoben hätten. Ihre Beiträge vermöchten sie nicht als ausserordentlich engagierte Regimegegner zu qualifizieren. Dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus dem Iran im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft angesehen worden seien, mindere die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, zusätzlich. Zu den sichtbarsten Zeichen der Diskriminierung der Frauen im Iran würden die Kleidungsvorschriften und insbesondere der Zwang zum Tragen eines Kopftuchs (hejab) in der Öffentlichkeit zählen. Die Situation der Beschwerdeführerin unterscheide sich nicht von jener aller anderen Frauen. Die allgemeine Kopftuchpflicht erscheine zwar aus westlicher Sicht inakzeptabel, sie stelle aber keine individuelle und gezielte Verfolgung gemäss dem Asylgesetz dar. Dem Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Masse beziehungsweise mehr als andere Frauen im Iran von diesen Vorschriften betroffen sei. Obwohl die Kleidungsvorschriften und der Zwang zum Kopftuchtragen für alle Frauen, die diese Art der Kleidung ablehnen würden, zweifellos belastend seien, handle es sich nicht um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes. Aus den Akten ergebe sich somit keine besondere Exponiertheit oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden erwecken und als Angriff auf das iranische Regime verstanden werden könnte. Auf die Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Heirat die wahre Identität ihres Ehemannes nicht gekannt habe, brauche nicht nochmals eingegangen zu werden; diese seien bereits im ordentlichen Asylverfahren geprüft und als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet worden. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren die geltend gemachte Razzia sowie die anschliessende Festnahme und Folter nicht zumindest hätte benennen können. Entschuldbare Gründe, wie sie die Rechtsprechung fordere, seien nicht erkennbar. Aus dem Anhörungsprotokoll würden sich keine Anhalts-punkte dafür ergeben, dass er sich wegen seines Gesundheitszustands nicht frei und umfassend zu allen Vorbringen hätte äussern können. Zudem gehe aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 11. Januar 2023 hervor, dass er erst am 28. Dezember 2022, mithin erst nach der Abweisung seines Asylgesuchs, ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies, obwohl er sich seit Juni 2017 in der Schweiz aufhalte und die geschilderten Malträtierungen noch weiter in der Vergangenheit liegen sollten. Aus seinen Schilderungen und der Eingabe vom 10. Februar 2023 würden sich auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein langes Schweigen und die sehr späte Inanspruchnahme medizinischer Hilfe ergeben. Es sei auch an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer als einziger Angestellter des Restaurants belangt worden sein solle. Dies umso mehr, als er seinen Angaben zufolge weder der Besitzer noch Eigentümer gewesen sei noch eine Funktion oder höhere Stellung in diesem Lokal gehabt habe. Seine Vorbringen stünden auch im Widerspruch zu den Angaben in den eingereichten Beweismitteln. So gehe daraus - entgegen seinen Schilderungen - hervor, dass es in diesem Restaurant sehr wohl Drogen und Alkohol gegeben habe. Gemäss dem Beweismittel 3 habe es sogar eine geheime Passage gegeben, in welcher Alkohol und Drogen ausgegeben worden sein sollen. Auch Beweismittel 4 widerspreche seinen Aussagen, wonach keine Drogen und kein Alkohol gefunden worden seien und - entgegen seiner Behauptung, er sei der einzige gewesen, der bei der Razzia belangt worden sei - (...) Personen festgenommen worden seien. Daher dränge sich der dringende Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer versuche, sich mit neuen, nachgeschobenen, aber keineswegs selber erlebten Vorbringen ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Daran vermöge auch die in Kopie eingereichte Vorladung vom (...) nichts zu ändern. Warum diese erst jetzt im ausserordentlichen Asylverfahren beigebracht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, die beiden heute zwischen (...) und (...) Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden seien aufgrund des jungen Alters noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine eigenständige Integration dürfte trotz eines allfälligen kurzen Schulbesuchs des älteren Kindes in der Schweiz noch nicht in einem Mass stattgefunden haben, das bei einer Rückkehr in den Iran zu einer Entwurzelung führen oder die Entwicklung der Kinder gefährden könnte. Ferner würden diese zusammen mit ihren Eltern ins Heimatland zurückkehren. Eine Rückkehr in den Iran sei daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Ausserdem gebe es im Iran für Patienten mit psychischen Problemen sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten. Konsultationen und Beratungen durch Psychiater seien problemlos möglich. Es bestünden keine Wartelisten für ambulante oder stationäre Behandlungen. Auch kardiologische, endokrinologische, diabetologische und ophtalmologische Kontrollen und Behandlungen seien verfügbar. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch im Iran, insbesondere in E._______, behandelbar seien. Eine Rückkehr in den Iran sei auch aus medizinischer Sicht zumutbar. 5.2 In Ergänzung zu den bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wird auf Beschwerdeebene dargelegt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zur Zielscheibe der iranischen Behörden geworden. Die Behauptung der Vor-instanz, seine politische Tätigkeit habe nach der Ablehnung seines Asylantrags begonnen, sei nicht nachvollziehbar, da es offensichtlich sei, dass er auf schwerste Menschenrechtsverletzungen durch die iranische Regierung nach der Ermordung von Mahsa Amini Mitte September sofort reagiert habe. Die Beschwerdeführenden hätten an Protestaktionen nicht nur teilgenommen, um damit ein Aufenthaltsrecht im Gastland zu erwirken, sondern um ihre tiefe Abscheu gegenüber den durch das iranische Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck zu bringen. Warum die Vorinstanz weiterhin davon überzeugt sei, dass ihnen durch ihr politisches Engagement keine Gefahr drohe, sei nicht nachvollziehbar. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass politisch aktive Frauen von der Repression der iranischen Behörden in extremer Weise betroffen seien. Junge Frauen, die sich ohne Kopftuch zeigen würden und politisch aktiv seien, seien besonders gefährdet. Eine Rückführung in den Iran würde somit auch gegen das Folterverbot im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossen. Die von Männern verübte sexuelle Gewalt, welcher der Beschwerdeführer als männliches Opfer ausgesetzt gewesen sei, habe bei ihm ein derart starkes Trauma verursacht, dass er bis heute nicht richtig darüber sprechen könne. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er sich nicht bereits früher habe überwinden können, ärztliche Hilfe zu suchen. Er habe bereits bei der Befragung zur Person vom 23. Juni 2017, der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 12. Februar 2019 angegeben, er habe Kopfschmerzen, Gedächtnisprobleme und es gehe ihm psychisch nicht gut; diese Beschwerden würden auch durch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er über solch traumatische Ereignisse berichten könne. Angesichts der gerichtlichen Vorladung und seiner Vorgeschichte - er sei Opfer von unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Folter geworden - sei von einem «real risk» auszugehen, dass dies bei einer Rückkehr erneut geschehen würde. Abgesehen davon habe er im Iran aufgrund seiner Religion und Nationalität Verfolgung zu befürchten. Eine Rückkehr wäre aber auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass die Beschwerdeführenden die einzigen Bezugspersonen ihrer Kinder seien, und dabei völlig ausser Acht gelassen, dass die einzige Familie, die die Kinder je gekannt hätten, namentlich ihre Grosseltern und Onkel, sich in der Schweiz befinden würden. Sie hätten im Iran keine nahen Familienangehörigen mehr. Zudem könne im Iran aktuell eine angemessene medizinische Versorgung und psychologische Betreuung nicht gewährleistet werden. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer medizinischen Notlage. Ein Wegweisungsvollzug in den Iran sei unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wird neu geltend gemacht, (...) habe im Restaurant, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, eine Razzia zur Sicherstellung illegaler Substanzen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden und habe Folter beziehungsweise sexuellen Missbrauch erlitten. Die sexuelle Misshandlung habe bei ihm überwältigende Schamgefühle ausgelöst. Aufgrund seiner psychischen Leiden habe er nicht früher über diese traumatisierenden Ereignisse sprechen können. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass - auch wenn gewisse Schamgefühle nach Übergriffen wie den beschriebenen durchaus nachvollziehbar sind - vom Beschwerdeführer dennoch zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest die nunmehr behauptete Razzia wegen illegaler Substanzen und seine Festnahme bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hätte, auch wenn er nicht über die nachfolgende Folter und die sexuelle Misshandlung hätte sprechen können. Aus dem Umstand, dass er damals an Kopfschmerzen, Gedächtnisproblemen und psychischem Unwohlsein gelitten haben will, kann er nichts für sich ableiten, zumal es ihm ungeachtet dessen auch möglich war, die damaligen Asylgründe (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.a) umfassend vorzutragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorfälle zumindest im Ansatz hätte möglich sein sollen. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2023 erst am 28. Dezember 2022 bei der Psychiaterin vorstellig geworden ist. Vor dem Hintergrund, dass die geschilderten Ereignisse bereits (...) geschehen sein sollen, und sich der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in der Schweiz aufhält, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Nach dem Gesagten sind die neu vorgebrachten Ereignisse als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu erachten, umso mehr, als sie den Angaben in den eingereichten Beweismitteln teilweise widersprechen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Die im Arztzeugnis vom 11. Januar 2023 diagnostizierte PTBS kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal eine solche Diagnose für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz, welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der diagnostizierten PTBS ein anderes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte. In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen ist der Vorladung vom (...), wonach der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels angeschuldigt ist, jegliche Grundlage entzogen, und es ist nicht davon auszugehen, dass ihn bei einer Rückkehr ein entsprechendes Strafverfahren erwarten wird. Seine Befürchtung, bei einer Rückführung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ausgesetzt zu werden, erweist sich damit als unbegründet, zumal der Vorladung mangels Vorliegens im Original ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Vor dem Hintergrund, dass im ordentlichen Asylverfahren die Aussagen zu den Asylgründen als unglaubhaft erachtet wurden und von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 5.5.6 und E. 6.1), vermag er auch aus seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion und Nationalität nichts für sich abzuleiten. 6.2 Auch aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche sie und teilweise auch ihre Kinder an Demonstrationen in F._______ gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie mit anderen Menschen als einfache Protestteilnehmende anwesend waren, ohne dabei in irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass sie auf einigen Bildern nicht klar erkennbar sind. Weiter besteht angesichts der insgesamt als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus ihrem Heimatland ins Visier der iranischen Behörden geraten sind. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der iranischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden haben. Was die Furcht der Beschwerdeführerin anbelangt, bei einer Rückkehr in den Iran unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, weil sie sich nicht an die islamischen Kleiderregeln halte und kein Kopftuch mehr trage, ist darauf hinzuweisen, dass auch in ihrem Fall keine Hinweise auf ein «real risk» von Folter und unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK bei einer Rückkehr in den Iran ersichtlich sind. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt die allgemeine Kopftuchpflicht keine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, und bei den Kleidungsvorschriften beziehungsweise dem Zwang zum Kopftuchtragen ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist von solcher Diskriminierung nicht stärker betroffen als alle anderen iranischen Frauen, auch wenn die damit einhergehende Belastung nicht in Abrede gestellt wird. Subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG sind demnach zu verneinen. 6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun.
7. Eine Veränderung der Sachlage ist auch hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) zu verneinen. 7.1 Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückschiebung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2; E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 7.3 Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Einschlafstörungen, Albträumen, häufigen Angstzuständen und Fehlreaktionen im Alltag sowie deutlich vermehrten somatischen und psychosomatischen Beschwerden. Der Beschwerdeführerin wurde eine depressive Angststörung diagnostiziert. Ausserdem hat sie während der letzten Schwangerschaft an einem (...) und einer (...) infolge einer (...) gelitten. Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein relativ hohes Niveau auf, was insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3406/2021, E-3408/2021 vom 10. Juli 2023 E. 12.4.5 m.H.). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran die erforderliche medizinische Versorgung erhalten werden. Der Beschwerdeführer wurde dort denn auch bereits früher medizinisch behandelt (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden auch durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückführung der Beschwerdeführenden, was bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt wurde (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.4). Die beiden Kinder dürften sich aufgrund ihres jungen Alters noch stark an den Eltern orientieren, mit denen zusammen sie ins Heimatland zurückkehren werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits derart verwurzelt sind, dass sie im Iran entsprechend entwurzelt sein könnten. Das Argument der Beschwerdeführenden, sie hätten im Iran keine nahen Familienangehörigen mehr, läuft ins Leere, zumal angesichts ihrer unglaubhaften Vorbringen im Asylverfahren sehr wohl von einem familiären Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen ist, welches sie bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3). Ausserdem wird es dem Beschwerdeführer mit seiner Erfahrung im Gastronomiesektor sowie der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung als (...) (vgl. Urteil D-1636/2019 E. 9.5.3) leichter fallen, im Iran wieder Fuss zu fassen. Zudem ist zu erwarten, dass ihnen bei Bedarf auch die Verwandtschaft in der Schweiz finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nachträglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 4. März 2019 anzupassen wäre. Das SEM hat damit das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig