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E-3406/2021

E-3406/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführenden – Angehörige der persischen Ethnie aus E._______ – stellten am (…) Oktober 2019 in der Schweiz Asylgesuche. Am 10. Oktober 2019 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) statt. Nachdem ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem erge- ben hatte, dass den Beschwerdeführenden von den belgischen Behörden Visa für den Schengenraum ausgestellt worden waren, ersuchte das SEM die belgischen Behörden am 9. Oktober 2019 um Rückübernahme der Be- schwerdeführenden gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen. Die belgischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen am 16. Okto- ber 2019 gut. A.b Die Vorinstanz führte am 16. Oktober 2019 das sogenannte Dublin- Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch; der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren beziehungsweise zur Überstellung dorthin aufgrund ih- res damaligen Spitalaufenthalts gleichentags schriftlich gewährt. A.c Mit Verfügung vom 6. November 2019 trat das SEM auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Über- stellung nach Belgien. A.d Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid am 8. November 2019 er- hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5900/2019 vom 18. November 2019 ab. A.e Zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist hob das SEM am 20. April 2020 die Verfügung vom 6. November 2019 auf und verfügte, das nationale Asyl- verfahren in der Schweiz werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.

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Seite 3 II. B. B.a Am 25. Mai 2020 (Beschwerdeführerin) und am 27. Mai 2020 (Be- schwerdeführer) fand die Anhörung der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt (nachfolgend: Protokoll A65 bzw. A66). B.b Am 3. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Asylgesuche bedürften wei- terer Abklärungen, weshalb sie im erweiterten Verfahren behandelt wür- den. B.c Am 18. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Protokoll A92). C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: C.a Er habe im Jahr (…) die Schule mit der Matura abgeschlossen. Seit etwa 2003/4 oder 2005/6 erachte er sich als konfessionslos. Seine Ehefrau habe seit ihrer Kindheit psychische Probleme und sei im Iran in medika- mentöser und psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe sie ohne Einwilligung der Schwiegereltern geheiratet; diese seien aufgrund des Scheiterns ihrer ersten Ehe gegen diese Eheschliessung gewesen. C.b Im Jahr 2009/10 habe er an Demonstrationen gegen die iranische Re- gierung teilgenommen. Deswegen sei er am (…) 2009 von iranischen Re- volutionsgarden festgenommen und während einer Woche an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Er habe Briefe unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht habe lesen können. Im anschliessenden Gerichts- verfahren sei er, da nicht vorbestraft, mit einer zweijährigen Bewährungs- strafe auf Kaution davongekommen. Aufgrund dieser Bestrafung habe er bei der Arbeit Probleme bekommen; er sei auf das Sicherheitsamt gebracht und nach den Gründen für die Bewährungsstrafe gefragt worden. Seither hege er Hass gegen die iranische Regierung und engagiere sich für den Kampf gegen den Aberglauben, gegen den Islam und gegen Geldverun- treuungen durch die Mullahs; zudem setze er sich für die Rechte der Ar- beiter ein. Etwa im Jahr 2014/15 habe er einen Telegramkanal "(…)" ge- gründet. Über einen Freund aus dem Militärdienst habe er F._______, ein Mitglied der Partei "Paniranism", kennengelernt und in den Jahren 2017/18 an einigen Parteisitzungen der Partei in G._______ und E._______

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Seite 4 teilgenommen. Obwohl er einen Mitgliederausweis besitze, bezeichne er sich nicht als Parteimitglied, zumal er nicht an das Konzept politischer Parteien glaube. Er habe dennoch gesammelte Informationen über Geldveruntreuung, Vernachlässigung von Arbeiterrechten oder Um- weltkatastrophen an F._______ geschickt, der diese Informationen an Nachrichtensender wie (…)-TV, (…)-TV oder (…)-TV weitergeleitet habe. Er (Beschwerdeführer) habe zudem einem Mitglied der kommunistischen Partei Nachrichten zukommen lassen. C.c Er habe beim Unternehmen "H._______" (…) als Zuständiger für (…) gearbeitet und sei vom Arbeitsministerium als Vertreter der Arbeiter ge- wählt worden. Nach einem Bestechungsvorfall sei das (…)unternehmen an ein privates Unternehmen vergeben worden. Er und seine Arbeitskollegen hätten während acht Monaten keinen Lohn mehr erhalten, und er habe am (…) 2019 den letzten Arbeitstag gehabt. Im (…) 2019 habe er deshalb an- gefangen vor den beiden Banken "I._______" und "J._______", welchen dieses Unternehmen faktisch gehört habe, zu protestieren, und er habe auch in seinem Telegramkanal "(…)" darüber berichtet. In einer Nacht im (…) 2019 respektive am (…) 2019 sei er von zivilgekleideten Beamten fest- genommen und in ein dreistöckiges Gebäude respektive ins K._______- Gefängnis gebracht, für (…)Tage festgehalten und dreimal während meh- reren Stunden wegen seines Telegramkanals verhört worden. Ihm seien Spionage, Verbreitung von Nachrichten und Zusammenarbeit mit auslän- dischen Medien vorgeworfen worden. Nach den ersten beiden Befragun- gen sei er zum Gericht "L._______" gebracht und dort sei ihm vorgeworfen worden, Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und das Regime durch- zuführen, sowie dass er sich für die Bahai-Religion und andere Religionen einsetze und eine neue Regierung unterstützen würde. Vor Gericht habe er alle Vorwürfe gegen ihn aufschreiben müssen, danach sei er in seine Gefängniszelle zurückgebracht worden. Ein bis zwei Tage später sei er im Gefängnis erneut verhört und beschimpft worden. Am (…) 2019 sei er aus der Haft entlassen worden. Bei der Haftentlassung habe er die Rückerstat- tungsquittung für seine beschlagnahmten Gegenstände unterzeichnen müssen; er habe dieses Dokument in Kopie erhalten. Nachträglich habe er erfahren, dass er mit der Hilfe seines Vaters auf Kaution freigekommen sei. Dieser habe deswegen eine Investition in ein zweites Haus verloren, das von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Sein (Beschwerdeführer) Telegram-Kanal sei geschlossen worden. Kurz nach der Entlassung habe er mit einem Anwalt seinen Gerichtsfall besprochen, der jedoch das Man- dat abgelehnt habe. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens und

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Seite 5 da seine Frau krank gewesen sei, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen, zumal er am (…) 2019 vom K._______-Gericht eine Vorladung erhalten habe. Aus Angst um die Zukunft seiner Frau für den Fall seiner Verurteilung sei er am (…) 2019 mit seiner Familie legal aus dem Iran ausgereist. C.d Wegen der Anklagepunkte habe ihn der Vater aus der Familie verstos- sen und weigere sich seit Anfang des Jahres 2020, mit ihm Kontakt zu pflegen, zumal seine Wohnung von den iranischen Behörden durchsucht worden sei und in der Nachbarschaft das Gerücht kursiere, dass er ein Regimegegner sei. Durch seine Schwägerin habe er erfahren, dass seine Eltern im (…) 2020 eine weitere Gerichtsvorladung für ihn erhalten hätten. Ein Bekannter habe ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilt, er sei vom Revo- lutionsgericht im Iran aufgrund von Handlungen gegen die nationale Si- cherheit und Propaganda gegen den Staat zu (…) respektive (…) Jahren Haft verurteilt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er ein noch härteres weiteres Urteil, weil er geflohen sei. C.e In der Schweiz habe er angefangen, sich mit dem Christentum aus- einandersetzen. Am (…) 2020 sei er in der Evangelisch-methodistischen Kirche in M._______ getauft worden. Er besuche diese regelmässig und engagiere sich bei kirchlichen Anlässen. Seit November 2020 habe seine Familie im Iran Kenntnis von seiner Konversion. Er stehe – ohne das Wis- sen des Vaters – weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter und dem Bruder. Im November 2020 habe er zudem erfahren, dass seine Wohnung im Iran erneut von den Behörden durchsucht und verwüstet worden sei. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau Suizid begehe. Sie und er seien in der Schweiz gemeinsam in psychiatrischer Behandlung. C.f Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten des SEM: Zerstörter iranischer Pass; Kopie der Hausurkunde seines Vaters; Kopie des Mitgliederausweises der Partei "Paniranism" vom (…) 2011; Fotografien von ihm von Teilnahmen an Protesten vor den Hauptgebäuden der (…)- und (…)bank in E._______ im (…) 2019; USB- Stick mit zwei Videos der Proteste vor dem Bürogebäude der (…) und vor einer Arbeitsbehörde vom (…) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Quit- tung der beschlagnahmten Gegenstände während der Festnahme im (…) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Gerichtsvorladung des "K._______-Gerichts" vom (…) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Ge- richtsvorladung vom (…) 2020, beglaubigte Kopie des Urteils des

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Seite 6 (…) Revolutionsgerichts vom (…) 2020; Urkunde beziehungsweise Bestä- tigungsschreiben des Ministeriums für (…), wonach er für die Periode vom (…) 2019 bis (…) 2021 als Vertreter des Arbeiterverbandes geamtet habe; Kopie der Taufurkunde der Evangelisch-methodistischen Kirche vom (…) 2020; zwei Fotografien seiner Taufe vom (…) 2020, Fotografie mit Pfarrer N._______ vom (…) 2020, ein Bestätigungsschreiben von Pfar- rer N._______ betreffend sein Engagement in der Evangelisch-methodisti- schen Kirche vom 15. April 2021; Fotografien von diversen kirchlichen An- lässen in der Schweiz. D. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch massgeblich wie folgt: D.a Ihr Vater sei vor seiner Pensionierung (…) gewesen. Sie sei in einer (…)köpfigen traditionellen iranischen Familie aufgewachsen und habe als Mädchen das Haus nicht verlassen dürfen. Sie habe die Schule bis in die (…) Stufe der Sekundarschule besucht. Vor etwa (…) Jahren habe sie ih- ren Schulabschluss mit Maturität nachgeholt, sei jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Alter von (…) Jahren sei sie gegen ihren Wil- len einem zwanzig Jahre älteren Mann versprochen worden; die Trauung habe wegen ihres Alters noch nicht sofort stattgefunden. Ihr damaliger Ver- lobter habe sie indes wiederholt zu sich nach Hause geholt und dort bedrängt und belästigt, weshalb sie einen Suizidversuch unternommen und sich wiederholt gegen eine Hochzeit ausgesprochen habe. Von ihren männlichen Familienmitgliedern sei sie geschlagen wor- den. Etwa zehn Jahre später, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei, habe sie ihren Mann beim Drogenkonsum und bei sexuellen Aktivitäten mit einer anderen Frau erwischt. Er habe sie bewusstlos geschlagen und sie habe ihr Kind verloren. Etwa zwei Wochen später sei ihr Mann von ei- nem Taschendieb mit einem Messer attackiert worden. Dies habe der Mann ihr unterschieben wollen, jedoch sei sie vor Gericht freigesprochen worden. Sie habe ihrem Mann danach gedroht, sie werde ihn wegen Dro- genhandels ins Gefängnis bringen, habe jedoch von einer Anzeige abge- sehen und auf ihr Brautgeld verzichtet. Im Gegenzug habe er nach (…) Jahren Ehe in eine einvernehmliche Scheidung eingewilligt. Etwa ein Jahr später, (…), habe sie ihren heutigen Ehemann geheiratet, um sich so aus ihrer misslichen Familiensituation nach der Scheidung zu befreien. Ihr Vater habe ihr erklärt, nichts mehr mit ihr zu tun haben zu wollen, wes- halb sie die zweite Ehe ohne Familienangehörige und nur im Beisein zweier Kollegen des Ehemannes geschlossen habe. Sie sei in der Folge

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Seite 7 weiterhin von ihrem Ex-Mann belästigt worden. Dieser habe sie auf der Strasse blossgestellt oder Leute zu ihren Eltern geschickt. Aus Angst vor diesem Mann und um sich zu schützen, sei sie zuletzt zur Schwiegermutter in einen Abstellraum im Untergeschoss umgezogen. An der Beerdigung ih- rer Grossmutter sei es erneut zu Drohrungen seitens des Ex-Mannes und ihrer Familie, die sie seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, gekom- men. Nach diesem Anlass habe der Ex-Mann versucht, sie und ihren Sohn unterwegs zu entführen. Die folgenden zwei bis drei Monate sei sie aus Angst vor ihrem Ex-Mann zu Hause geblieben. Ihr Ehemann wisse nichts Konkretes über ihre Probleme während der Zwangsehe und nach der Scheidung. D.b Ihr zweiter Ehemann sei kein Politaktivist, habe sich aber für die Rechte der Arbeiter eingesetzt. Da es ihr im Iran sehr schlecht gegangen sei, habe er mit ihr nicht über seine Aktivitäten gesprochen. Er sei (…) Mo- nate nach der versuchten Entführung durch ihren Ex-Mann wegen politi- scher Aktivitäten von zivilgekleideten Sicherheitskräften bei ihnen zu Hause festgenommen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er auf Kaution freigekommen sei. Da ihr Mann be- schuldigt worden sei, den obersten Führer und Heiligtümer im Iran beleidigt zu haben, habe sie ein hartes Urteil gegen ihn erwartet. Aus diesen Grün- den und wegen ihrer Probleme mit dem Ex-Mann sei ihrer aller Leben in Gefahr gewesen, weshalb sie sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen hätten. Die Familie sei etwa im (…) 2019 legal aus dem Iran ausgereist. D.c Die Beschwerdeführerin reichte die zerrissenen iranischen Reise- pässe, Fotografien und ein Video ihrer ersten Hochzeit sowie die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten des SEM: provisorischer Austritts- bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste O._______ (UPD) vom

30. Oktober 2019, Arztbericht des Psychiatriezentrums P._______ vom

25. September 2020, Bestätigungsschreiben von Dr. Q._______ vom

25. Mai 2021 betreffend aktueller ambulanter psychiatrischer Behandlung.

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Seite 8 E. E.a Am 5. Juni 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen betreffend die Vorbringen des Beschwer- deführers, namentlich bezüglich des geltend gemachten Gerichtsverfah- rens im Iran sowie der dazu eingereichten Unterlagen. E.b Die Abklärungsergebnisse trafen am 10. Juli 2020 bei SEM ein und wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 9. April 2021 in zusammenfassender Form zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Stellungnahme wurde nach gewährter Fristerstreckung am 30. April 2021 zuhanden des SEM eingereicht. F. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Juni 2021 – beide gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qua- lifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. G.a Mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzlichen Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe- bung der Asylentscheide und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge; eventualiter seien sie als ausländische Personen vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 vereinigte der Instruktions- richter die Beschwerdeverfahren E-3406/2021 und E-3408/2021, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein.

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Seite 9 I. I.a Die Vorinstanz nahm am 26. August 2021 zu den Beschwerdevorbrin- gen Stellung und hielt an den Erwägungen in der Verfügung fest. I.b Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am

2. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Sie reichten ihre Replik am

16. September 2021 fristgerecht zu den Akten und liessen an ihren Anträ- gen festhalten. J. Am 29. Oktober 2021 wurde ein Bericht des behandelnden Arztes der Be- schwerdeführerin, Dr. Q._______, vom 4. Oktober 2021 nachgereicht. K. K.a Am 26. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Michael Steiner eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu den Akten und hielt namentlich fest, er sei nunmehr mit der Wahrung deren Interessen beauftragt. Alle früheren Vertretungsverhältnisse – insbeson- dere dasjenige von MLaw Heimgartner-Castelnovi – seien demnach auf- gelöst. Sämtliche behördlichen Mitteilungen und Verfügungen seien in Zu- kunft ausschliesslich ihm zuzustellen; eventualiter sei das amtliche Vertre- tungsverhältnis von MLaw Heimgartner-Castelnovi zu sistieren. Er bean- tragte ausserdem Einsicht in die Aktenstücke A72/14 und A76/13. K.b Der Instruktionsrichter nahm und gab am 7. Februar 2022 Kenntnis von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung. Die Anträge auf Entlassung von MLaw Heimgartner-Castelnovi aus ihrem amtlichen Mandat respektive (eventualiter) auf Sistierung dieses Mandats wies der Instruktionsrichter ebenso ab wie den Antrag des Rechtsvertreters, künftig alle behördlichen Mitteilungen an die Beschwerdeführenden ausschliesslich ihm zu eröffnen. Der Instruktionsrichter stellte fest, das Gericht werde weiterhin über die amtliche Rechtsbeiständin kommunizieren und die beiden Rechtsvertre- tenden hätten sich gegenseitig direkt über ihre allfälligen Eingaben oder über bei ihnen eingegangene Mitteilungen des Gerichts zu informieren. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A72/14 und A76/13 (Bot- schaftsabklärung) wurde abgewiesen. L. Mit Eingabe vom am 31. Oktober 2022 reichte der gewillkürte Rechtsver- treter mehrere Fotografien, einen USB-Stick mit einem Video sowie Screenshots und Internetartikel zum Beleg eines exilpolitischen Engage- ments der Beschwerdeführenden zu den Akten.

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Seite 10 M. M.a Am 9. November 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter dem Hinweis auf die zwischenzeitlich veränderte Aktenlage zu einer ergän- zenden Vernehmlassung ein. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 21. Dezember 2022 ihre ergänzende Stellungnahme zu den Akten. M.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre Gegenäusserungen nach ge- währter Fristerstreckung am 16. Februar 2023 zu den Akten. Mit der Stel- lungnahme wurde ein aktueller Verlaufsbericht von Dr. Q._______ vom

21. Januar 2023 ins Recht gelegt.

Erwägungen (85 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

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E. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 wurden die Beschwerde- verfahren E-3406/2021 und E-3408/2021 zufolge des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus ökonomischen Gründen ver- einigt, weshalb über die Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abweisung der Asylgesuche ist von den Beschwerdeführenden nicht angefochten worden und erwuchs mit Ablauf der diesbezüglich ungenutz- ten Beschwerdefrist in Rechtskraft.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde das Vorhanden- sein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zu den Vorbringen des Beschwerdeführers mass- geblich Folgendes aus:

E. 5.1.1 Seine Schilderungen seien zwar ausführlich, jedoch nicht durch- gehend logisch konsistent und überdies von mangelndem persönlichen Er- lebnisbezug sowie teils allgemeinen, stereotypen und widersprüchlichen

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Seite 12 Angaben geprägt. So mangle es den Schilderungen der Festnahme, Inhaf- tierung und Haftentlassung des Beschwerdeführers an Authentizität und an einem genügenden Konkretisierungsgrad. Die Angaben seien teilweise zu- dem logisch inkonsistent und unplausibel.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer mache namentlich geltend, er sei in Abwesen- heit von der (…) Gerichtsstelle des islamischen Revolutionsge- richts E._______ aufgrund von Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und Propaganda gegen den Staat zu (…) beziehungsweise (…) Jahren Haft verurteilt worden; er habe dazu mehrere Gerichtsdokumente einge- reicht. Aufgrund von Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Teheran sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Beweismittel gefälscht seien. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebrachten Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Die nachträglich eingereichten beglaubigten Kopien derselben Unterlagen (ab- gesehen von einem Dokument) müssten bei dieser Aktenlage nicht erneut über die Schweizer Vertretung abgeklärt werden.

E. 5.1.3 Gesamtwürdigend seien die Vorbringen aufgrund des Aussagever- haltens sowie angesichts der Abklärungsergebnisse als überwiegend un- glaubhaft zu beurteilen. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Iran ge- gen den Beschwerdeführer staatliche Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Es könne daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen oder die flüchtlingsrecht- liche Relevanz der Vorbringen zu prüfen.

E. 5.1.4 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht vermöchten sodann weder die gel- tend gemachte Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 noch die Teilnahme an Protesten der Mitarbeitenden (…) im Jahr 2019 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

E. 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die Vor- instanz das Folgende aus:

E. 5.2.1 Sie habe sich nach den Problemen mit dem Ex-Mann einvernehmlich scheiden lassen und sei danach – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – noch über (…) Jahre lang in E._______ geblieben. Zwischen jenen Ereignissen und der Ausreise aus dem Iran sei kein Kausalzusammenhang erkennbar.

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E. 5.2.2 Den nach der Scheidung von ihr und den Kindern erlebten Behelli- gungen seitens des Ex-Mannes sei kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv zu entnehmen und es sei unter Berücksichtigung aller Umstände keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung anzunehmen. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet wer- den, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezüglichen Vorbringen einzugehen.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gegen den Ehemann (Be- schwerdeführer) sei ein Verfahren eröffnet worden, weil er sich für die Rechte der Arbeiter im Iran eingesetzt habe. Es sei unplausibel, dass sie zur Art dieser Probleme keinerlei Einzelheiten zu nennen vermocht habe und erst nach der Freilassung ihres Ehemannes aus der Haft erfahren ha- ben wolle, dass dieser wegen politischer Aktivitäten festgenommen worden sei. Ihre Aussage, der Ehemann habe sie wegen ihres Gesundheitszustan- des nicht weiter informiert, erstaune ebenfalls; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie dessen Probleme plausibel hätte darlegen können, zu- mal sie und ihre Familie deswegen den Iran verlassen hätten.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, von ihrem Glau- ben abgefallen und zum Christentum konvertiert (Beschwerdeführer) zu sein respektive nur den einzigen Gott zu akzeptieren (Beschwerde- führerin), kam die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung zum Schluss, diese Vorbringen vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu ent- falten.

E. 5.4 Die Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhal- ten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen; ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

E. 6.1 Die Abweisung der Asylgesuche ist, wie oben erwähnt (vgl. E. 3), in Rechtskraft erwachsen.

E. 6.2 Hingegen werden in der Beschwerde die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Konversion bestritten und es wird festgehalten, die diesbezüg- lichen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden als subjektive Nach- fluchtgründe zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, weshalb ihnen als Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zur Be- gründung führen die Beschwerdeführenden dazu unter Hinweis auf Recht- sprechung und öffentliche Quellen massgeblich das Folgende aus:

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E. 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung führe eine Konversion im Aus- land allein zwar nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran, al- lerdings vermöge diese die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missio- narische Züge annehmenden, Glaubensübung erfahre. Deshalb sei neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Be- kanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion könne die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserun- gen zum Glauben (beispielsweise in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindun- gen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufent- halts abhängen. Indessen würden im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran hätten taufen lassen.

E. 6.2.2 Die Konversion sei vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden. Den Erwägungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerde- führer sich bereits vor Jahren vom Islam abgewandt und danach als kon- fessionslos bezeichnet habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen las- sen. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht getauft, werden sich jedoch taufen lassen, sobald ihre Gesundheit dies erlaube. Damit hätten beide Beschwerdeführenden den christlichen Glauben im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert. Bei einer Rückkehr in den Iran sei es sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden wegen der Flucht der Be- schwerdeführenden aus dem Iran und der langen Auslandsaufenthalts- dauer genaue Abklärungen über sie in die Wege leiten würden.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz ziehe nicht in Zweifel, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Schwiegerfamilie von dessen Konversion und Taufe Kenntnis hätten. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzu- weisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Schwiegerfamilie von Beginn an sehr schwierig gewesen sei, da diese ge- gen eine Heirat gewesen sei und die Beschwerdeführenden in der Folge ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet hätten. Aufgrund dieser nicht be- strittenen Vorgeschichte sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde- führer wegen der vorbestehenden Konflikte seitens der Schwiegerfamilie bei den Behörden denunziert werde, zumal die Familie der Beschwerde-

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Seite 15 führerin als traditionelle iranische Familie zu betrachten und deshalb davon auszugehen sei, dass eine Konversion in keiner Weise toleriert werde. So- mit sei nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden davon Kennt- nis erhalten konnten oder könnten.

E. 6.2.4 Die mit Eingabe vom 26. Mai 2021 zu den Akten gereichten Foto- grafien seien über verschiedene Chats weitergeleitet worden, mithin seien diese Informationen aufgrund von Cyber-Kriminalität respektive Phishing nicht als sicher zu erachten, habe doch der iranische Staat ein Interesse daran, seine Bürger und Bürgerinnen zu überwachen. Es sei daher auch nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden durch die Über- wachung des Internets von der Taufe des Beschwerdeführers Kenntnis er- halten haben könnten. Zudem würden die iranischen Behörden bei einer Rückkehr von den Beschwerdeführenden wissen wollen, weshalb der Be- schwerdeführer nicht mit ihnen kooperiert habe und ihn für die Flucht aus dem Iran bestrafen.

E. 6.2.5 Aus diesen Gründen sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsyIG in Verbindung mit Art. 3 AsyIG zu bejahen.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 kam die Vorinstanz er- neut zum Schluss, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Frage der subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund der Kon- version des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht standhalten.

E. 6.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz habe es bis anhin versäumt, die familiäre Situation der Beschwerdeführenden im Iran sorgfältig zu ana- lysieren. Diese hätten dargelegt, dass ihre körperliche Unversehrtheit so- wie ihr Leben im Iran bedroht sei. Die Väter beider Seiten hätten der Fami- lie mit dem Tod gedroht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Familienver- hältnisse glaubhaft geschildert. So sei namentlich ihr Vater ein pensionier- ter, strenggläubiger (…) und es sei davon auszugehen, dass dieser die Be- schwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei den Behörden denunzieren werde. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang schutzwillig seien. Damit seien die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaft an Leib und Leben ge- fährdet, was eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründe.

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E. 6.5 Zu den nachträglich (durch den gewillkürten Rechtsvertreter) ein- gereichten Unterlagen (Fotos und ein Video auf einem USB-Stick zum Be- leg von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz) hielt die Vorinstanz in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 fest, auf- grund dieser Unterlagen sei nicht von einer in qualifizierter Weise exilpoli- tischen Betätigung der Beschwerdeführenden auszugehen. Diese ver- möchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rück- kehr in den Iran zu begründen, zumal auch keine Hinweise darauf bestün- den, dass im Iran gegen die Beschwerdeführenden aufgrund der genann- ten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und des- halb bei einer Rückkehr verfolgt würden. Somit sei trotz der Demonstrati- onsteilnahmen nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden ver- fügten über ein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Auch diese gel- tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E. 6.6 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2023 wird dazu ausgeführt, Iraner und Iranerinnen in der Schweiz, die sich öffentlich politisch äusser- ten, würden Einschüchterungen, Bedrohungen oder Spitzeltätigkeiten er- leben. Es werde an solchen Kundgebungen gezielt fotografiert und gefilmt und es bestehe die Befürchtung, dass diese Aufnahmen der iranischen Re- gierung zugespielt würden. Protestierende, welche "auf der 'Liste' " landen würden, würden bei der Einreise befragt und ihre Familienangehörigen im Iran könnten bedroht werden. Der Nachrichtendienst des Bundes verfüge über Erkenntnisse, die auf eine Intensivierung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten Irans in der Schweiz hindeuten würden und vom Iran unter- stützte Cyberakteure hätten in den letzten Jahren ihre Spionage-Aktivitäten erhöht. Solche habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil D-5098/2006 vom 19. Februar 2008 bestätigt. Die Befürchtung sei daher begründet, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Teilnahme an den Kundgebungen von iranischen Spitzeln beobachtet sowie fotografiert wor- den seien und somit sehr wohl über ein politisches Profil verfügen würden, weshalb sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsyIG ausgesetzt wären.

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E. 7.1 Der gewillkürte Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin gesehen, als in die Ak- tenstücke A72/14 und A76/13 der vorinstanzlichen Akten keine Einsicht ge- währt worden sei. Diesbezüglich kann auf das in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 Gesagte verwiesen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Kontext nicht festzustellen.

E. 7.2.1 In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2022 bemängelte dieser Rechtsvertreter die von der amtlichen Rechtsbeiständin verfasste Be- schwerde vom 26. Juli 2021 als ungenügend. So sei nicht auf die Argu- mentation der Vorinstanz betreffend die Frage der Unglaubhaftigkeit ein- gegangen worden, und es fehle jede Argumentation betreffend mangel- hafte Sachverhaltsabklärung, Gehörsverletzung und die problematische Botschaftsabklärung. Auch auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin werde nicht konkret eingegangen.

E. 7.2.2 Aus den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer so ausführliche Aussagen gemacht habe, wie es von ihm habe erwartet werden können. Der diesbezüglichen Argumentation des SEM hinsichtlich der angeblich fehlenden Details sei damit die Grundlage entzogen. Bei den Ausführungen des SEM betreffend den angeblich feh- lenden "persönlichen Erlebnisbezug und Interaktionsschilderungen" handle es sich sodann offensichtlich um pauschal verwendete Textbau- steine und die daraus gezogene Schlussfolgerung sei angesichts der aus- führlichen Antworten im fraglichen Kontext "schlicht absurd".

E. 7.2.3 Zusammenfassend müsse die angefochtene Verfügung "zwingend" aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen werden.

E. 7.3 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das

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Seite 18 Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Be- hörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 7.3.1 Grundsätzlich obliegt die Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Ver- fahren der dort zuständigen Behörde, in casu dem SEM. Dieses hat im Rahmen dreier ausführlicher Anhörungen sowie mit einer Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Iran umfangreiche Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu ihren Asylgründen und in der Folge auch zu den Ergebnissen der Bot- schaftsabklärung äussern. Die Anhörungsprotokolle haben sie nach Rück- übersetzung der Aussagen als vollständig und wahrheitsgemäss unter- schriftlich bestätigt. Ihrer Abklärungspflicht ist die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens rechtsgenüglich nachgekommen.

E. 7.3.2 Das SEM hat im Sachverhaltsteil seiner Verfügungen die Asylgründe der Beschwerdeführenden aufgeführt, die eingereichten Beweismittel auf- gelistet, den Verfahrensschritt der Botschaftsanfrage aufgenommen; im Er- wägungsteil wurden die zentralen Asylgründe unter Einbezug der Beweis- mittel und Resultate ihrer Abklärungen gewürdigt und in der Folge der Schluss gezogen, die Asylgründe seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Die Vorinstanz hat nicht nur den Sachverhalt korrekt und vollstän- dig festgestellt, sondern sie ist auch ihrer Begründungspflicht vollumfäng- lich nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil es den im gesamten bisherigen Asylerfahren vertre- tenen Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese – wie sich aus ihren Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt – sachgerecht anzu- fechten.

E. 7.4 Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit keine Veranlassung.

E. 7.5 Soweit der nachträglich mandatierte Rechtsvertreter die Arbeitsweise der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin kritisiert, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beiständin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und den Antrag auf ihre Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin gestellt. Im Übri- gen ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass das Gericht sich (auch) der rechtlichen Einschätzung der Aktenlage durch den Zweitvertre- ter nicht anschliesst.

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E. 8.1 Das SEM hat die ursprünglich behaupteten Vorfluchtgründe des Be- schwerdeführers nach Abklärungen im Heimatstaat – insbesondere auf- grund der als Fälschungen erkannten Gerichtsdokumente – als unglaub- haft, teilweise als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert. Diese Ausfüh- rungen überzeugen nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführenden den Heimatstaat mit ihren eigenen Reisepässen und einem Visum für Bel- gien kontrolliert legal verlassen konnten – dies zu einem Zeitpunkt, als ge- gen den Beschwerdeführer angeblich ein Gerichtsverfahren hängig gewe- sen und er nur gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden sein soll (vgl. Protokoll A66/F66 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden offensichtlich nichts Überzeugendes ent- gegenzusetzen haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bereits im Heimatland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind, mithin sind in diesem Kontext auch keine objektiven Gründe für eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen.

E. 8.2.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Ver- folgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaub- haftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben da- bei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus- schluss des Asyls; stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

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E. 8.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion allein nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Die Glaubensänderung vermag dann die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu zie- hen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarisch anzuneh- menden Glaubensausübung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehö- rige führen. Zudem kann ein Glaubenswechsel zum Christentum auch als Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe oder dem eigenen Stamm angesehen und verfolgt werden. Deshalb ist neben der Glaub- haftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5).

E. 8.3.2 Es ist notorisch, dass die iranischen Behörden vor einer Überwa- chung ihrer Staatsbürger im Ausland nicht zurückschrecken und insbeson- dere deren politische Aktivitäten im Ausland überwachen und erfassen. Es finden sich auch Hinweise darauf, dass mitunter konvertierte Personen überwacht werden, wobei nicht eindeutig ist, dass dies auch für die Schweiz gilt (vgl. dazu Urteile BVGer E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4, D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Publikation von BVGE 2009/28 ist festzuhalten, dass sich die Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht relevant verändert und somit die Beur- teilung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus einem Urteil des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) A. vs. Switzerland vom 19. Dezem- ber 2017 (N. 60342/16).

E. 8.3.4 Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auf- grund einer Konversion ist somit dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. auch Urteil BVGer D-4795/98/2016 vom

15. März 2019 E. 6).

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E. 8.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Fotografien sowie Bestätigungsschreiben der evangelisch- methodistischen Kirche) nicht an der geltend gemachten Konversion als solcher gezweifelt; angesichts der Art dieser Beweismittel geht – trotz der Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente im erstinstanzlichen Verfah- ren – auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Glaubens- wechsel des Beschwerdeführers grundsätzlich authentisch ist. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie eine Konversion und for- melle Taufe bis heute lediglich als geplant beschrieben hat.

E. 8.5 Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Konversion und ihrer Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten wie Gottesdiensten, Bibelkursen, Weihnachtsfeiern, Sommerfesten oder gemeinsamen Essen mit der Kirchgemeinde flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten.

E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der BzP und in der Anhörung vom

27. Mai 2020 als seit mehreren Jahren konfessionslos bezeichnet und er- klärt, niemand aus der Familie wisse davon (vgl. Protokoll A66/F15). In der zweiten Anhörung vom 18. Juni 2021 führte er aus, inzwischen zum Chris- tentum konvertiert zu sein und regelmässig eine Kirche (deren Namen er nicht kenne) zu besuchen; es würden sich jeweils zwei Familien in dieser positiven Atmosphäre treffen. Die Kinder würden zwar meistens mitgenom- men, indessen missioniere er diese nicht (vgl. Protokoll A92/F106 ff.). Die Beschwerdeführerin gab an, Schiitin zu sein und führte in der Anhörung vom 25. Mai 2020 dazu aus, sie habe sich nie einer Religion zugehörig gefühlt und glaube wie ihr Ehemann nur an einen einzigen Gott. Für die Christen sei dies Gott, sie nenne ihn Allah. Sie wisse noch nicht, ob sie zum Christentum konvertieren werde (vgl. Protokoll A65/F9 ff., F123 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin wolle sich taufen lassen, sobald ihre Gesundheit sich gebessert habe (vgl. Beschwerde S. 7).

E. 8.5.2 Aus den Akten sind keine weitergehenden religiösen Aktivitäten er- sichtlich. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion und den genannten Glaubensbekundungen privater Natur, die offenbar frei von jeglichen missionarischen Aktivitäten sind, nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen praktizierten Glaubensausübung im Sinn der zitierten Rechtsprechung auszugehen.

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E. 8.5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Familien hätten von der Konversion des Beschwerdeführers und den Kirchenbesuchen erfah- ren. Indessen ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden – so- weit diese nach der Einreichung gefälschter Beweismittel im erstinstanzli- chen Verfahren zu glauben sind – nicht zu schliessen, bei ihren Familien- angehörigen handle es sich um fanatische Muslime. Zwar hat namentlich die Beschwerdeführerin ihre Familie als traditionell und besonders den Vater als konservativ und gläubig, dabei jedoch niemanden als religiös fanatisch beschrieben (vgl. Protokoll A66/F43). Es lassen sich insgesamt den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine dies- bezüglich fundamentalistisch-fanatische Gesinnung ihrer Familienangehö- rigen entnehmen. Auch unter der Annahme, dass ihre Familien vom Glau- benswechsel erfahren haben sollten, ist demnach nicht davon auszuge- hen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde. Die namentlich auf Beschwerdeebene geäusserte subjektive Furcht, insbesondere der Vater der Beschwerdeführerin könnte einen solchen Verrat begehen, er- weist sich somit als objektiv nicht begründet.

E. 8.5.4 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf Auffällig- keiten hinzuweisen, die den Eindruck einer mitunter aufgebauschten Dar- stellung der tatsächlichen familiären Situation erwecken. So hat die Be- schwerdeführerin angegeben, nach der Scheidung habe sie ihren jetzigen Ehemann gegen den Willen ihrer Eltern – deren Einverständnis sie aller- dings gar nicht mehr gebraucht habe – geheiratet, sie habe namentlich nicht länger mit ihrer Familie bleiben und weiteren Nachteilen von dieser Seite wie auch seitens des Ex-Gatten als geschiedene Frau entgehen wol- len (vgl. Protokoll A65/F55, F58, F62–64). Es scheint in diesem Kontext allerdings wenig plausibel, dass sie dennoch ausgerechnet im gleichen Quartier wie ihre Familie – in dem überdies auch der Ex-Mann gewohnt habe – eine Wohnung bezogen habe. Dass sie auch erklärt hat, seit über zehn Jahren nichts mehr vom Vater gehört zu haben, wirkt unter diesen Umständen ebenfalls wenig nachvollziehbar.

E. 8.5.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten wegen der erst in der Schweiz vollzogenen Konversion des Be- schwerdeführers zum Christentum im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung, zumal es namentlich dem Beschwerdeführer weiterhin möglich ist, sich auch im Heimatland in der bisherigen Form mit seinem Glauben auseinanderzusetzen und seine Religion auch dort im privaten Rahmen

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Seite 23 auszuüben. Demnach vermögen diese Vorbringen und die dazu einge- reichten Beweismittel den Anforderungen zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft nicht zu genügen. Das spekulative Vorbringen namentlich die Fotografien könnten über Chatkanäle weitergeleitet worden sein, ver- mag zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal diese in privatem Rah- men entstandenen Aufnahmen selbst bei einem solchen Weiterleiten kaum eine aufwändige Cyberspionage provoziert haben dürften, wie dies auf Be- schwerdeebene dargestellt wird.

E. 8.6.1 Soweit die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2022 durch den gewillkürten Rechtsvertreter diverse Fotografien, einen USB-Stick mit einem Video sowie Screenshots und Internetartikel zum Beleg eines exil- politischen Engagements eingereicht haben, hat die Vorinstanz im Rah- men eines weiteren Schriftenwechsels am 21. Dezember 2022 dazu aus- führlich Stellung genommen. Diesen Ausführungen, die sich namentlich auch auf die geltende Rechtsprechung stützen, schliesst sich das Bundes- verwaltungsgericht vollumfänglich an. Die Fotografien sind bei zwei Kund- gebungen in der Schweiz entstanden und es ist diesen nicht zu entneh- men, dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu den anderen Teilneh- menden besonders hervorgetreten wären oder eine exponierte Position eingenommen hätten. Ebenso wenig ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise, die Beschwerdeführenden würden gar eine führende Rolle in- nerhalb der Gemeinschaft politisch aktiver iranischer Personen in der Schweiz einnehmen.

E. 8.6.2 Letztlich bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die eingereichten Unterlagen im Internet verbreitet worden wären. Da nicht da- von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein poli- tisches Profil verfügen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werden könnten.

E. 8.7 Zusammenfassend vermögen weder die Konversion des Beschwerde- führers in der Schweiz noch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an zwei Kundgebungen zur Bejahung des Bestehens subjektiver Nachflucht- gründe – und folglich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – zu füh- ren.

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Seite 24

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-ri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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Seite 25

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht, auch nicht mit Be- zug auf die medizinische Situation (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuel-

E-3406/2021 E-3408/2021

Seite 26 len Entwicklungen im Iran festzuhalten. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist – auch in Anbetracht der seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 in verschiedenen Orten im Iran stattfindenden Proteste und des diesbezüglich rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden – gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell weiterhin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren (vgl. dazu etwa Urteile BVGer D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.1, D-690/2019 vom

27. Februar 2023 E. 11.1, D-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.3 oder E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1.

E. 12.3 Ihren Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden in E._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer gut zehn Jahre bis Frühjahr 2019 an (…) für (…) zuständig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat wie ihr Ehemann die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Die Beschwer- deführenden haben übereinstimmend angegeben, keine finanzielle Not ge- litten zu haben. Sie geben zwar an, keine Kontakte mehr mit den Familien im Iran zu pflegen; ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer indessen von Kontakten zu Freunden (namentlich zu einem Freund) und die Be- schwerdeführerin insbesondere von einem regelmässigen Kontakt zu ihrer Schwester gesprochen (vgl. Protokoll A65/F23, F29, F81; A66/F22 ff., F38 ff.). Weiter ist festzuhalten, dass sie im Iran in einem selbstständigen Familienverbund und in einer eigenen Wohnung gelebt sowie selber für ihr Auskommen gesorgt haben. Es ist ihnen daher zumutbar, bei einer Rück- kehr namentlich in der ihnen vertrauten (…)stadt E._______ erneut Fuss zu fassen und sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen.

E. 12.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).

E. 12.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei

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Seite 27 bereits im Iran in Behandlung gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr auch nach einer Rückkehr dieselbe adäquate Behandlung zur Ver- fügung stehen werde. Auch im Kontext der von der US-Regierung bis No- vember 2018 schrittweise wieder in Kraft gesetzten Sanktionen sei festzu- halten, dass davon insbesondere Menschen mit seltenen Krankheiten be- troffen seien. Die von der Beschwerdeführerin genannten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu diesen seltenen Krankheiten zählen, die im Iran ausschliesslich mit importierten Medikamenten behandelt werden könnten und die nicht mehr geliefert würden. Vielmehr seien die von ihr benötigten Medikamente im Iran grundsätzlich erhältlich. Besonders in Teheran gebe es für psychiatrische Patienten und Patientinnen genügend und gute Be- handlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrich- tungen. Es würden diverse Kliniken in Teheran Therapiemöglichkeiten zur Behandlung psychischer Störungen anbieten, so das öffentliche Rouz- beh Psychiatry Hospital, das Maymanat Psychiatry Hospital oder das Mehregan Private Psychiatric Hospital. Bei den Medikamenten, welche ge- mäss Bericht des Psychiatriezentrums P._______ vom 25. September 2020 benötigt würden, handle es sich um Psychopharmaka und um Anti- depressiva und somit um Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten. Um eine nahtlose medikamentöse Versorgung sicherzustel- len, stehe es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Und dem aktuell instabilen Zustand der Beschwerdeführerin könne gemäss Arztbericht vom 25. Mai 2021 medikamentös und therapeu- tisch entgegengewirkt werden. So befinde sie sich in der Schweiz wöchent- lich in ärztlicher ambulanter Therapie. Im Fall einer Rückführung könne der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit ge- eigneten medizinischen und anderen Massnahmen, beispielsweise mittels Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, Rechnung getragen wer- den. Der gemäss Arztbericht vom 28. August 2022 bestehende zusätzliche Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vermöge zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal auch eine solche psychische Erkrankung durch psychiatrische Versorgung im Iran begleitet werden könne.

E. 12.4.3 Auf Beschwerdeebene wurden weitere Arztberichte zu den Akten gereicht und wurde gerügt, die Vorinstanz habe es bei pauschalen Verwei- sen belassen und dadurch versäumt, die Erhältlichkeit respektive den Zu- gang zu Medikamenten und Therapien, welche die Beschwerdeführerin benötige, konkret abzuklären. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf

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Seite 28 eine nahtlose Behandlung angewiesen. So habe bereits eine Ferienabwe- senheit des Arztes dazu geführt, dass sie ihre Medikamente nicht mehr eingenommen habe. Dies zeige auf, wie essenziell der persönliche Bezug zum behandelnden Psychiater für sie sei. Im Fall einer Rückkehr bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Suizid- absichten umsetze und allein der Hinweis auf medizinische Rückkehrhilfe sei ungenügend, da sie womöglich ohne die entsprechende Begleitung die Medikamente nicht einnehmen werde.

E. 12.4.4 Im ärztlichem Bericht vom 25. September 2020 wurde bei der Be- schwerdeführerin eine schwere depressive Episode, im Befundzeitpunkt ohne psychotischen Symptome und Panikstörungen, beschrieben. Die vor- bestehende Pharmakotherapie wurde aufdosiert und ergänzt. In einem Be- stätigungsschreiben vom 25. Mai 2021 führte der behandelnde Arzt Dr. Q._______ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich bei ihm in wö- chentlicher ambulanter psychiatrische Behandlung. Ihre Zukunftsperspek- tive sei ungewiss, was zu zusätzlicher psychosozialer Belastung führe und ihren psychischen Zustand massiv dekompensiere. Am 4. Oktober 2021 stellte der Arzt fest, der psychische Zustand seiner Patientin habe sich ver- schlechtert. Bei ihr seien mit der Diagnose einer instabilen Persönlichkeits- störung vom Typ Borderline unkontrollierte Handlungen mit Selbstgefahr nicht auszuschliessen. Jegliche Anspannung oder psychosoziale Belas- tung könne zu erneuter psychischer Dekompensation und selbstdestruk- tivem Verhalten führen. Es brauche regelmässige Konsultationen mit Ge- sprächen und Kontrolle der Pharmakotherapie. Im Verlaufsbericht vom

28. August 2022 wird für die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Verdacht auf Borderline-Persön- lichkeitsstörung beschrieben. Bei psychosozialer Belastung füge sie sich Schmerzen und Verletzungen zu. Jede zusätzliche psychische Belastung erhöhte das Risiko der Selbstgefährdung. Die medikamentöse Behandlung schlage nicht an und es werde eine Änderung der Wohnsituation (damals Asylunterkunft) und ein rascher Asylentscheid empfohlen. Diese Situation belaste auch die Kinder, die Gefahr liefen, ebenfalls Persönlichkeitsstörun- gen zu entwickeln. Im letzten Bericht vom 21. Januar 2023 hält der behan- delnde Arzt fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich ver- schlechtert. Im August 2022 habe sie erneut einen Suizidversuch unter- nommen, wobei der Wohnungswechsel und eine intensive Psychotherapie den psychischen Zustand stabilisiert und die Suizidgedanken verringert hätten. Sie berichte aber weiter von psychischen Dekompensationen mit dissoziativen Zuständen, oft verbunden mit Ohnmachtsanfällen. Ende

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Seite 29 Dezember 2022 sei sie deswegen gestürzt und habe sich verletzt; eine Platzwunde habe chirurgisch versorgt werden müssen. Bei den Kindern sei die Verlustangst gross. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, sich zu integrieren und keine Tagesstruktur, was sich auch negativ auf die Psyche auswirke. Sie benötige Bewegungs- und Beschäftigungstherapie, um sich eine klare Zukunftsperspektive schaffen zu können. Eine unverän- derte psychosoziale Belastung könne zu emotional unkontrollierter Suizi- dalität führen; Stürze könnten zum Tode oder zu gravierenden neurologi- schen Defiziten führen. Der schlechte psychische Zustand könne die Ent- wicklung und Persönlichkeit der Kinder negativ beeinflussen.

E. 12.4.5 Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein relativ hohes Ni- veau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., < https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPU B_EN_19265-IRN.pdf >, abgerufen am 13. Juni 2023). Dies gilt insbeson- dere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken res- pektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Das Bun- desverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizini- sche Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und – wenngleich der Be- handlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt wer- den können (vgl. in letzter Zeit beispielsweise die Urteile BVGer E-3252/2020 vom 30. Mai 2023 E. 8.6.2: Posttraumatischen Belastungs- störung [PTBS], rezidivierenden depressiven Störung [mittelschwere bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen], Verdacht auf dissoziati- ven Anfall; E-6031/2020 vom 11. April 2023 E. 10.3.3 ff.: andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung [schwere Episode ohne psychotische Symptome], andere Schwie- rigkeiten im Zusammenhang mit einer unglücklichen Kindheit, emotional labile Persönlichkeitsmerkmale vom Typ Borderline, Suizidalität; E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 8.5.4: mittelgradige bis schwere De- pression, PTBS, dissoziative Amnesie, chronische Migräne; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.2: PTBS, emotional instabile Persönlichkeitsstö- rung, dissoziative Störung, mittelgradige rezidivierende depressive Störung, Suizidalität; E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.3: Ver- dacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, rezidivierende depressive Störung [mittelgradige Episode]; E-2047/2020

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Seite 30 vom 23. August 2022 E. 8.3.3 ff.: PTBS, rezidivierend depressive Episode [schwere Episode], rezidivierende Suizidalität; D-4645/2021 vom 8. August 2022 E. 8.3: PTBS, rezidivierende depressive Störung, Suizidalität; D-3020/2022 vom 26. Juli 2022 E. 9.3.4: PTBS, Suizidalität).

E. 12.4.6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin be- reits in Iran wegen ihren psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung gestanden und dabei mit entsprechenden Medikamenten versorgt worden ist. Es ist möglich, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleich- ermassen engmaschige psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz und sich ihre gesundheitliche Situation mindestens anfänglich verschlechtern könnte.

E. 12.4.7 Das SEM hat zu Recht auf die Möglichkeit medizinischer Rückehr- hilfe hingewiesen. Diese könnte der Beschwerdeführerin – auf Antrag hin

– in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behand- lung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichten einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch hat die Vorinstanz die Möglichkeit einer Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvollzugs durch medizinisches Fachpersonal erwähnt. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass namentlich ihr Ehe- mann in der Pflicht steht, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr eingeleitete Therapien besucht sowie ihre Medika- mente in der vorgeschriebenen Form einnimmt.

E. 12.4.8 Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu spre- chen; die hohe von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erreicht.

E. 12.4.9 Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, werden die mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragten Behörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen haben.

E. 12.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den im Fall einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten.

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Seite 31

E. 12.6 Die (…)- und (…)jährigen Kinder dürften sich aufgrund des Alters noch weitestgehend an den Eltern orientieren, was für sie eine Rückkehr erleich- tern dürfte. Auch das Kindeswohl steht der Rückkehr der Familie in den Iran – nach gut dreieinhalb-jährigem Aufenthalt in der Schweiz – nicht ent- gegen.

E. 12.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen, nachdem sie ihre Reisepässe gemäss ihren Angaben mutwillig zerstört haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instrukti- onsverfügung vom 13. August 2021 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 16.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 13. August 2021 wurde das Ge- such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Sie hat mit der Beschwerde am 26. Juli 2021 eine grundsätzlich angemessen

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Seite 32 erscheinende Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der mass- gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 13. August 2021 angekündigten Stundenan- satzes und unter Berücksichtigung der notwendigen Folgeeingaben ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2850.– (inkl. hoch- gerechnete Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 33

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2850.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3406/2021, E-3408/2021 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), Iran, (Verfahren E-3406/2021) 2.B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Verfahren E-3408/2021) alle Iran, amtlich verbeiständet durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), zusätzlich vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden - Angehörige der persischen Ethnie aus E._______ - stellten am (...) Oktober 2019 in der Schweiz Asylgesuche. Am 10. Oktober 2019 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) statt. Nachdem ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergeben hatte, dass den Beschwerdeführenden von den belgischen Behörden Visa für den Schengenraum ausgestellt worden waren, ersuchte das SEM die belgischen Behörden am 9. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen. Die belgischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2019 gut. A.b Die Vorinstanz führte am 16. Oktober 2019 das sogenannte Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch; der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren beziehungsweise zur Überstellung dorthin aufgrund ihres damaligen Spitalaufenthalts gleichentags schriftlich gewährt. A.c Mit Verfügung vom 6. November 2019 trat das SEM auf die Asyl-gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Über-stellung nach Belgien. A.d Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid am 8. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5900/2019 vom 18. November 2019 ab. A.e Zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist hob das SEM am 20. April 2020 die Verfügung vom 6. November 2019 auf und verfügte, das nationale Asylverfahren in der Schweiz werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. II. B. B.a Am 25. Mai 2020 (Beschwerdeführerin) und am 27. Mai 2020 (Beschwerdeführer) fand die Anhörung der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt (nachfolgend: Protokoll A65 bzw. A66). B.b Am 3. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Asylgesuche bedürften weiterer Abklärungen, weshalb sie im erweiterten Verfahren behandelt würden. B.c Am 18. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Protokoll A92). C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: C.a Er habe im Jahr (...) die Schule mit der Matura abgeschlossen. Seit etwa 2003/4 oder 2005/6 erachte er sich als konfessionslos. Seine Ehefrau habe seit ihrer Kindheit psychische Probleme und sei im Iran in medikamentöser und psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe sie ohne Einwilligung der Schwiegereltern geheiratet; diese seien aufgrund des Scheiterns ihrer ersten Ehe gegen diese Eheschliessung gewesen. C.b Im Jahr 2009/10 habe er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen. Deswegen sei er am (...) 2009 von iranischen Revolutionsgarden festgenommen und während einer Woche an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Er habe Briefe unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht habe lesen können. Im anschliessenden Gerichts-verfahren sei er, da nicht vorbestraft, mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe auf Kaution davongekommen. Aufgrund dieser Bestrafung habe er bei der Arbeit Probleme bekommen; er sei auf das Sicherheitsamt gebracht und nach den Gründen für die Bewährungsstrafe gefragt worden. Seither hege er Hass gegen die iranische Regierung und engagiere sich für den Kampf gegen den Aberglauben, gegen den Islam und gegen Geldveruntreuungen durch die Mullahs; zudem setze er sich für die Rechte der Arbeiter ein. Etwa im Jahr 2014/15 habe er einen Telegramkanal "(...)" gegründet. Über einen Freund aus dem Militärdienst habe er F._______, ein Mitglied der Partei "Paniranism", kennengelernt und in den Jahren 2017/18 an einigen Parteisitzungen der Partei in G._______ und E._______ teilgenommen. Obwohl er einen Mitgliederausweis besitze, bezeichne er sich nicht als Parteimitglied, zumal er nicht an das Konzept politischer Parteien glaube. Er habe dennoch gesammelte Informationen über Geldveruntreuung, Vernachlässigung von Arbeiterrechten oder Umweltkatastrophen an F._______ geschickt, der diese Informationen an Nachrichtensender wie (...)-TV, (...)-TV oder (...)-TV weitergeleitet habe. Er (Beschwerdeführer) habe zudem einem Mitglied der kommunistischen Partei Nachrichten zukommen lassen. C.c Er habe beim Unternehmen "H._______" (...) als Zuständiger für (...) gearbeitet und sei vom Arbeitsministerium als Vertreter der Arbeiter gewählt worden. Nach einem Bestechungsvorfall sei das (...)unternehmen an ein privates Unternehmen vergeben worden. Er und seine Arbeitskollegen hätten während acht Monaten keinen Lohn mehr erhalten, und er habe am (...) 2019 den letzten Arbeitstag gehabt. Im (...) 2019 habe er deshalb angefangen vor den beiden Banken "I._______" und "J._______", welchen dieses Unternehmen faktisch gehört habe, zu protestieren, und er habe auch in seinem Telegramkanal "(...)" darüber berichtet. In einer Nacht im (...) 2019 respektive am (...) 2019 sei er von zivilgekleideten Beamten festgenommen und in ein dreistöckiges Gebäude respektive ins K._______-Gefängnis gebracht, für (...)Tage festgehalten und dreimal während mehreren Stunden wegen seines Telegramkanals verhört worden. Ihm seien Spionage, Verbreitung von Nachrichten und Zusammenarbeit mit ausländischen Medien vorgeworfen worden. Nach den ersten beiden Befragungen sei er zum Gericht "L._______" gebracht und dort sei ihm vorgeworfen worden, Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und das Regime durchzuführen, sowie dass er sich für die Bahai-Religion und andere Religionen einsetze und eine neue Regierung unterstützen würde. Vor Gericht habe er alle Vorwürfe gegen ihn aufschreiben müssen, danach sei er in seine Gefängniszelle zurückgebracht worden. Ein bis zwei Tage später sei er im Gefängnis erneut verhört und beschimpft worden. Am (...) 2019 sei er aus der Haft entlassen worden. Bei der Haftentlassung habe er die Rückerstattungsquittung für seine beschlagnahmten Gegenstände unterzeichnen müssen; er habe dieses Dokument in Kopie erhalten. Nachträglich habe er erfahren, dass er mit der Hilfe seines Vaters auf Kaution freigekommen sei. Dieser habe deswegen eine Investition in ein zweites Haus verloren, das von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Sein (Beschwerdeführer) Telegram-Kanal sei geschlossen worden. Kurz nach der Entlassung habe er mit einem Anwalt seinen Gerichtsfall besprochen, der jedoch das Mandat abgelehnt habe. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens und da seine Frau krank gewesen sei, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen, zumal er am (...) 2019 vom K._______-Gericht eine Vorladung erhalten habe. Aus Angst um die Zukunft seiner Frau für den Fall seiner Verurteilung sei er am (...) 2019 mit seiner Familie legal aus dem Iran ausgereist. C.d Wegen der Anklagepunkte habe ihn der Vater aus der Familie verstossen und weigere sich seit Anfang des Jahres 2020, mit ihm Kontakt zu pflegen, zumal seine Wohnung von den iranischen Behörden durchsucht worden sei und in der Nachbarschaft das Gerücht kursiere, dass er ein Regimegegner sei. Durch seine Schwägerin habe er erfahren, dass seine Eltern im (...) 2020 eine weitere Gerichtsvorladung für ihn erhalten hätten. Ein Bekannter habe ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilt, er sei vom Revolutionsgericht im Iran aufgrund von Handlungen gegen die nationale Sicherheit und Propaganda gegen den Staat zu (...) respektive (...) Jahren Haft verurteilt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er ein noch härteres weiteres Urteil, weil er geflohen sei. C.e In der Schweiz habe er angefangen, sich mit dem Christentum aus-einandersetzen. Am (...) 2020 sei er in der Evangelisch-methodistischen Kirche in M._______ getauft worden. Er besuche diese regelmässig und engagiere sich bei kirchlichen Anlässen. Seit November 2020 habe seine Familie im Iran Kenntnis von seiner Konversion. Er stehe - ohne das Wissen des Vaters - weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter und dem Bruder. Im November 2020 habe er zudem erfahren, dass seine Wohnung im Iran erneut von den Behörden durchsucht und verwüstet worden sei. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau Suizid begehe. Sie und er seien in der Schweiz gemeinsam in psychiatrischer Behandlung. C.f Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten des SEM: Zerstörter iranischer Pass; Kopie der Hausurkunde seines Vaters; Kopie des Mitgliederausweises der Partei "Paniranism" vom (...) 2011; Fotografien von ihm von Teilnahmen an Protesten vor den Hauptgebäuden der (...)- und (...)bank in E._______ im (...) 2019; USB-Stick mit zwei Videos der Proteste vor dem Bürogebäude der (...) und vor einer Arbeitsbehörde vom (...) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Quittung der beschlagnahmten Gegenstände während der Festnahme im (...) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Gerichtsvorladung des "K._______-Gerichts" vom (...) 2019; Kopie und beglaubigte Kopie der Gerichtsvorladung vom (...) 2020, beglaubigte Kopie des Urteils des (...) Revolutionsgerichts vom (...) 2020; Urkunde beziehungsweise Bestätigungsschreiben des Ministeriums für (...), wonach er für die Periode vom (...) 2019 bis (...) 2021 als Vertreter des Arbeiterverbandes geamtet habe; Kopie der Taufurkunde der Evangelisch-methodistischen Kirche vom (...) 2020; zwei Fotografien seiner Taufe vom (...) 2020, Fotografie mit Pfarrer N._______ vom (...) 2020, ein Bestätigungsschreiben von Pfarrer N._______ betreffend sein Engagement in der Evangelisch-methodistischen Kirche vom 15. April 2021; Fotografien von diversen kirchlichen Anlässen in der Schweiz. D. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch massgeblich wie folgt: D.a Ihr Vater sei vor seiner Pensionierung (...) gewesen. Sie sei in einer (...)köpfigen traditionellen iranischen Familie aufgewachsen und habe als Mädchen das Haus nicht verlassen dürfen. Sie habe die Schule bis in die (...) Stufe der Sekundarschule besucht. Vor etwa (...) Jahren habe sie ihren Schulabschluss mit Maturität nachgeholt, sei jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Alter von (...) Jahren sei sie gegen ihren Willen einem zwanzig Jahre älteren Mann versprochen worden; die Trauung habe wegen ihres Alters noch nicht sofort stattgefunden. Ihr damaliger Verlobter habe sie indes wiederholt zu sich nach Hause geholt und dort bedrängt und belästigt, weshalb sie einen Suizidversuch unternommen und sich wiederholt gegen eine Hochzeit ausgesprochen habe. Von ihren männlichen Familienmitgliedern sei sie geschlagen worden. Etwa zehn Jahre später, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei, habe sie ihren Mann beim Drogenkonsum und bei sexuellen Aktivitäten mit einer anderen Frau erwischt. Er habe sie bewusstlos geschlagen und sie habe ihr Kind verloren. Etwa zwei Wochen später sei ihr Mann von einem Taschendieb mit einem Messer attackiert worden. Dies habe der Mann ihr unterschieben wollen, jedoch sei sie vor Gericht freigesprochen worden. Sie habe ihrem Mann danach gedroht, sie werde ihn wegen Drogenhandels ins Gefängnis bringen, habe jedoch von einer Anzeige abgesehen und auf ihr Brautgeld verzichtet. Im Gegenzug habe er nach (...) Jahren Ehe in eine einvernehmliche Scheidung eingewilligt. Etwa ein Jahr später, (...), habe sie ihren heutigen Ehemann geheiratet, um sich so aus ihrer misslichen Familiensituation nach der Scheidung zu befreien. Ihr Vater habe ihr erklärt, nichts mehr mit ihr zu tun haben zu wollen, weshalb sie die zweite Ehe ohne Familienangehörige und nur im Beisein zweier Kollegen des Ehemannes geschlossen habe. Sie sei in der Folge weiterhin von ihrem Ex-Mann belästigt worden. Dieser habe sie auf der Strasse blossgestellt oder Leute zu ihren Eltern geschickt. Aus Angst vor diesem Mann und um sich zu schützen, sei sie zuletzt zur Schwiegermutter in einen Abstellraum im Untergeschoss umgezogen. An der Beerdigung ihrer Grossmutter sei es erneut zu Drohrungen seitens des Ex-Mannes und ihrer Familie, die sie seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, gekommen. Nach diesem Anlass habe der Ex-Mann versucht, sie und ihren Sohn unterwegs zu entführen. Die folgenden zwei bis drei Monate sei sie aus Angst vor ihrem Ex-Mann zu Hause geblieben. Ihr Ehemann wisse nichts Konkretes über ihre Probleme während der Zwangsehe und nach der Scheidung. D.b Ihr zweiter Ehemann sei kein Politaktivist, habe sich aber für die Rechte der Arbeiter eingesetzt. Da es ihr im Iran sehr schlecht gegangen sei, habe er mit ihr nicht über seine Aktivitäten gesprochen. Er sei (...) Monate nach der versuchten Entführung durch ihren Ex-Mann wegen politischer Aktivitäten von zivilgekleideten Sicherheitskräften bei ihnen zu Hause festgenommen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er auf Kaution freigekommen sei. Da ihr Mann beschuldigt worden sei, den obersten Führer und Heiligtümer im Iran beleidigt zu haben, habe sie ein hartes Urteil gegen ihn erwartet. Aus diesen Gründen und wegen ihrer Probleme mit dem Ex-Mann sei ihrer aller Leben in Gefahr gewesen, weshalb sie sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen hätten. Die Familie sei etwa im (...) 2019 legal aus dem Iran ausgereist. D.c Die Beschwerdeführerin reichte die zerrissenen iranischen Reisepässe, Fotografien und ein Video ihrer ersten Hochzeit sowie die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten des SEM: provisorischer Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste O._______ (UPD) vom 30. Oktober 2019, Arztbericht des Psychiatriezentrums P._______ vom 25. September 2020, Bestätigungsschreiben von Dr. Q._______ vom 25. Mai 2021 betreffend aktueller ambulanter psychiatrischer Behandlung. E. E.a Am 5. Juni 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich bezüglich des geltend gemachten Gerichtsverfahrens im Iran sowie der dazu eingereichten Unterlagen. E.b Die Abklärungsergebnisse trafen am 10. Juli 2020 bei SEM ein und wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 9. April 2021 in zusammenfassender Form zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Stellungnahme wurde nach gewährter Fristerstreckung am 30. April 2021 zuhanden des SEM eingereicht. F. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Juni 2021 - beide gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. G.a Mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzlichen Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Asylentscheide und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge; eventualiter seien sie als ausländische Personen vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-3406/2021 und E-3408/2021, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein. I. I.a Die Vorinstanz nahm am 26. August 2021 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an den Erwägungen in der Verfügung fest. I.b Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 2. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Sie reichten ihre Replik am 16. September 2021 fristgerecht zu den Akten und liessen an ihren Anträgen festhalten. J. Am 29. Oktober 2021 wurde ein Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. Q._______, vom 4. Oktober 2021 nachgereicht. K. K.a Am 26. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Michael Steiner eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu den Akten und hielt namentlich fest, er sei nunmehr mit der Wahrung deren Interessen beauftragt. Alle früheren Vertretungsverhältnisse - insbesondere dasjenige von MLaw Heimgartner-Castelnovi - seien demnach aufgelöst. Sämtliche behördlichen Mitteilungen und Verfügungen seien in Zukunft ausschliesslich ihm zuzustellen; eventualiter sei das amtliche Vertretungsverhältnis von MLaw Heimgartner-Castelnovi zu sistieren. Er beantragte ausserdem Einsicht in die Aktenstücke A72/14 und A76/13. K.b Der Instruktionsrichter nahm und gab am 7. Februar 2022 Kenntnis von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung. Die Anträge auf Entlassung von MLaw Heimgartner-Castelnovi aus ihrem amtlichen Mandat respektive (eventualiter) auf Sistierung dieses Mandats wies der Instruktionsrichter ebenso ab wie den Antrag des Rechtsvertreters, künftig alle behördlichen Mitteilungen an die Beschwerdeführenden ausschliesslich ihm zu eröffnen. Der Instruktionsrichter stellte fest, das Gericht werde weiterhin über die amtliche Rechtsbeiständin kommunizieren und die beiden Rechtsvertretenden hätten sich gegenseitig direkt über ihre allfälligen Eingaben oder über bei ihnen eingegangene Mitteilungen des Gerichts zu informieren. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A72/14 und A76/13 (Botschaftsabklärung) wurde abgewiesen. L. Mit Eingabe vom am 31. Oktober 2022 reichte der gewillkürte Rechtsvertreter mehrere Fotografien, einen USB-Stick mit einem Video sowie Screenshots und Internetartikel zum Beleg eines exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführenden zu den Akten. M. M.a Am 9. November 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter dem Hinweis auf die zwischenzeitlich veränderte Aktenlage zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 21. Dezember 2022 ihre ergänzende Stellungnahme zu den Akten. M.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre Gegenäusserungen nach gewährter Fristerstreckung am 16. Februar 2023 zu den Akten. Mit der Stellungnahme wurde ein aktueller Verlaufsbericht von Dr. Q._______ vom 21. Januar 2023 ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 wurden die Beschwerdeverfahren E-3406/2021 und E-3408/2021 zufolge des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus ökonomischen Gründen vereinigt, weshalb über die Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abweisung der Asylgesuche ist von den Beschwerdeführenden nicht angefochten worden und erwuchs mit Ablauf der diesbezüglich ungenutzten Beschwerdefrist in Rechtskraft. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zu den Vorbringen des Beschwerdeführers mass-geblich Folgendes aus: 5.1.1 Seine Schilderungen seien zwar ausführlich, jedoch nicht durch-gehend logisch konsistent und überdies von mangelndem persönlichen Erlebnisbezug sowie teils allgemeinen, stereotypen und widersprüchlichen Angaben geprägt. So mangle es den Schilderungen der Festnahme, Inhaftierung und Haftentlassung des Beschwerdeführers an Authentizität und an einem genügenden Konkretisierungsgrad. Die Angaben seien teilweise zudem logisch inkonsistent und unplausibel. 5.1.2 Der Beschwerdeführer mache namentlich geltend, er sei in Abwesenheit von der (...) Gerichtsstelle des islamischen Revolutionsgerichts E._______ aufgrund von Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und Propaganda gegen den Staat zu (...) beziehungsweise (...) Jahren Haft verurteilt worden; er habe dazu mehrere Gerichtsdokumente eingereicht. Aufgrund von Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Teheran sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Beweismittel gefälscht seien. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebrachten Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Die nachträglich eingereichten beglaubigten Kopien derselben Unterlagen (abgesehen von einem Dokument) müssten bei dieser Aktenlage nicht erneut über die Schweizer Vertretung abgeklärt werden. 5.1.3 Gesamtwürdigend seien die Vorbringen aufgrund des Aussageverhaltens sowie angesichts der Abklärungsergebnisse als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer staatliche Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Es könne daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen oder die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen. 5.1.4 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht vermöchten sodann weder die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 noch die Teilnahme an Protesten der Mitarbeitenden (...) im Jahr 2019 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz das Folgende aus: 5.2.1 Sie habe sich nach den Problemen mit dem Ex-Mann einvernehmlich scheiden lassen und sei danach - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - noch über (...) Jahre lang in E._______ geblieben. Zwischen jenen Ereignissen und der Ausreise aus dem Iran sei kein Kausalzusammenhang erkennbar. 5.2.2 Den nach der Scheidung von ihr und den Kindern erlebten Behelligungen seitens des Ex-Mannes sei kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu entnehmen und es sei unter Berücksichtigung aller Umstände keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung anzunehmen. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gegen den Ehemann (Beschwerdeführer) sei ein Verfahren eröffnet worden, weil er sich für die Rechte der Arbeiter im Iran eingesetzt habe. Es sei unplausibel, dass sie zur Art dieser Probleme keinerlei Einzelheiten zu nennen vermocht habe und erst nach der Freilassung ihres Ehemannes aus der Haft erfahren haben wolle, dass dieser wegen politischer Aktivitäten festgenommen worden sei. Ihre Aussage, der Ehemann habe sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht weiter informiert, erstaune ebenfalls; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie dessen Probleme plausibel hätte darlegen können, zumal sie und ihre Familie deswegen den Iran verlassen hätten. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, von ihrem Glauben abgefallen und zum Christentum konvertiert (Beschwerdeführer) zu sein respektive nur den einzigen Gott zu akzeptieren (Beschwerde-führerin), kam die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung zum Schluss, diese Vorbringen vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 5.4 Die Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 6. 6.1 Die Abweisung der Asylgesuche ist, wie oben erwähnt (vgl. E. 3), in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Hingegen werden in der Beschwerde die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Konversion bestritten und es wird festgehalten, die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden als subjektive Nachfluchtgründe zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, weshalb ihnen als Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden dazu unter Hinweis auf Rechtsprechung und öffentliche Quellen massgeblich das Folgende aus: 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung führe eine Konversion im Ausland allein zwar nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran, allerdings vermöge diese die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden, Glaubensübung erfahre. Deshalb sei neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion könne die Gefährdung von verschiedenen Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (beispielsweise in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen würden im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran hätten taufen lassen. 6.2.2 Die Konversion sei vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden. Den Erwägungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor Jahren vom Islam abgewandt und danach als konfessionslos bezeichnet habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht getauft, werden sich jedoch taufen lassen, sobald ihre Gesundheit dies erlaube. Damit hätten beide Beschwerdeführenden den christlichen Glauben im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert. Bei einer Rückkehr in den Iran sei es sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden wegen der Flucht der Be-schwerdeführenden aus dem Iran und der langen Auslandsaufenthaltsdauer genaue Abklärungen über sie in die Wege leiten würden. 6.2.3 Die Vorinstanz ziehe nicht in Zweifel, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Schwiegerfamilie von dessen Konversion und Taufe Kenntnis hätten. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Schwiegerfamilie von Beginn an sehr schwierig gewesen sei, da diese gegen eine Heirat gewesen sei und die Beschwerdeführenden in der Folge ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet hätten. Aufgrund dieser nicht bestrittenen Vorgeschichte sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen der vorbestehenden Konflikte seitens der Schwiegerfamilie bei den Behörden denunziert werde, zumal die Familie der Beschwerde-führerin als traditionelle iranische Familie zu betrachten und deshalb davon auszugehen sei, dass eine Konversion in keiner Weise toleriert werde. Somit sei nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten konnten oder könnten. 6.2.4 Die mit Eingabe vom 26. Mai 2021 zu den Akten gereichten Foto-grafien seien über verschiedene Chats weitergeleitet worden, mithin seien diese Informationen aufgrund von Cyber-Kriminalität respektive Phishing nicht als sicher zu erachten, habe doch der iranische Staat ein Interesse daran, seine Bürger und Bürgerinnen zu überwachen. Es sei daher auch nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden durch die Über-wachung des Internets von der Taufe des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten haben könnten. Zudem würden die iranischen Behörden bei einer Rückkehr von den Beschwerdeführenden wissen wollen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit ihnen kooperiert habe und ihn für die Flucht aus dem Iran bestrafen. 6.2.5 Aus diesen Gründen sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsyIG in Verbindung mit Art. 3 AsyIG zu bejahen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 kam die Vorinstanz erneut zum Schluss, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Frage der subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 6.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz habe es bis anhin versäumt, die familiäre Situation der Beschwerdeführenden im Iran sorgfältig zu analysieren. Diese hätten dargelegt, dass ihre körperliche Unversehrtheit sowie ihr Leben im Iran bedroht sei. Die Väter beider Seiten hätten der Familie mit dem Tod gedroht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Familienverhältnisse glaubhaft geschildert. So sei namentlich ihr Vater ein pensionierter, strenggläubiger (...) und es sei davon auszugehen, dass dieser die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei den Behörden denunzieren werde. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang schutzwillig seien. Damit seien die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, was eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründe. 6.5 Zu den nachträglich (durch den gewillkürten Rechtsvertreter) ein-gereichten Unterlagen (Fotos und ein Video auf einem USB-Stick zum Beleg von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz) hielt die Vorinstanz in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 fest, aufgrund dieser Unterlagen sei nicht von einer in qualifizierter Weise exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführenden auszugehen. Diese vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, zumal auch keine Hinweise darauf bestünden, dass im Iran gegen die Beschwerdeführenden aufgrund der genannten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb bei einer Rückkehr verfolgt würden. Somit sei trotz der Demonstrationsteilnahmen nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden verfügten über ein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Auch diese geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 6.6 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2023 wird dazu ausgeführt, Iraner und Iranerinnen in der Schweiz, die sich öffentlich politisch äusserten, würden Einschüchterungen, Bedrohungen oder Spitzeltätigkeiten erleben. Es werde an solchen Kundgebungen gezielt fotografiert und gefilmt und es bestehe die Befürchtung, dass diese Aufnahmen der iranischen Regierung zugespielt würden. Protestierende, welche "auf der 'Liste' " landen würden, würden bei der Einreise befragt und ihre Familienangehörigen im Iran könnten bedroht werden. Der Nachrichtendienst des Bundes verfüge über Erkenntnisse, die auf eine Intensivierung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten Irans in der Schweiz hindeuten würden und vom Iran unterstützte Cyberakteure hätten in den letzten Jahren ihre Spionage-Aktivitäten erhöht. Solche habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil D-5098/2006 vom 19. Februar 2008 bestätigt. Die Befürchtung sei daher begründet, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Teilnahme an den Kundgebungen von iranischen Spitzeln beobachtet sowie fotografiert worden seien und somit sehr wohl über ein politisches Profil verfügen würden, weshalb sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsyIG ausgesetzt wären. 7. 7.1 Der gewillkürte Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin gesehen, als in die Aktenstücke A72/14 und A76/13 der vorinstanzlichen Akten keine Einsicht gewährt worden sei. Diesbezüglich kann auf das in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 Gesagte verwiesen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Kontext nicht festzustellen. 7.2 7.2.1 In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2022 bemängelte dieser Rechtsvertreter die von der amtlichen Rechtsbeiständin verfasste Beschwerde vom 26. Juli 2021 als ungenügend. So sei nicht auf die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Frage der Unglaubhaftigkeit eingegangen worden, und es fehle jede Argumentation betreffend mangelhafte Sachverhaltsabklärung, Gehörsverletzung und die problematische Botschaftsabklärung. Auch auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin werde nicht konkret eingegangen. 7.2.2 Aus den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer so ausführliche Aussagen gemacht habe, wie es von ihm habe erwartet werden können. Der diesbezüglichen Argumentation des SEM hinsichtlich der angeblich fehlenden Details sei damit die Grundlage entzogen. Bei den Ausführungen des SEM betreffend den angeblich fehlenden "persönlichen Erlebnisbezug und Interaktionsschilderungen" handle es sich sodann offensichtlich um pauschal verwendete Textbausteine und die daraus gezogene Schlussfolgerung sei angesichts der ausführlichen Antworten im fraglichen Kontext "schlicht absurd". 7.2.3 Zusammenfassend müsse die angefochtene Verfügung "zwingend" aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 7.3 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 7.3.1 Grundsätzlich obliegt die Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Verfahren der dort zuständigen Behörde, in casu dem SEM. Dieses hat im Rahmen dreier ausführlicher Anhörungen sowie mit einer Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Iran umfangreiche Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu ihren Asylgründen und in der Folge auch zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung äussern. Die Anhörungsprotokolle haben sie nach Rückübersetzung der Aussagen als vollständig und wahrheitsgemäss unterschriftlich bestätigt. Ihrer Abklärungspflicht ist die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens rechtsgenüglich nachgekommen. 7.3.2 Das SEM hat im Sachverhaltsteil seiner Verfügungen die Asylgründe der Beschwerdeführenden aufgeführt, die eingereichten Beweismittel aufgelistet, den Verfahrensschritt der Botschaftsanfrage aufgenommen; im Erwägungsteil wurden die zentralen Asylgründe unter Einbezug der Beweismittel und Resultate ihrer Abklärungen gewürdigt und in der Folge der Schluss gezogen, die Asylgründe seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Die Vorinstanz hat nicht nur den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, sondern sie ist auch ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil es den im gesamten bisherigen Asylerfahren vertretenen Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese - wie sich aus ihren Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt - sachgerecht anzufechten. 7.4 Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit keine Veranlassung. 7.5 Soweit der nachträglich mandatierte Rechtsvertreter die Arbeitsweise der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin kritisiert, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beiständin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und den Antrag auf ihre Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin gestellt. Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass das Gericht sich (auch) der rechtlichen Einschätzung der Aktenlage durch den Zweitvertreter nicht anschliesst. 8. 8.1 Das SEM hat die ursprünglich behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nach Abklärungen im Heimatstaat - insbesondere aufgrund der als Fälschungen erkannten Gerichtsdokumente - als unglaubhaft, teilweise als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert. Diese Ausführungen überzeugen nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführenden den Heimatstaat mit ihren eigenen Reisepässen und einem Visum für Belgien kontrolliert legal verlassen konnten - dies zu einem Zeitpunkt, als gegen den Beschwerdeführer angeblich ein Gerichtsverfahren hängig gewesen und er nur gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden sein soll (vgl. Protokoll A66/F66 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden offensichtlich nichts Überzeugendes ent-gegenzusetzen haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bereits im Heimatland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind, mithin sind in diesem Kontext auch keine objektiven Gründe für eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. 8.2 8.2.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 8.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion allein nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Die Glaubensänderung vermag dann die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarisch anzunehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehörige führen. Zudem kann ein Glaubenswechsel zum Christentum auch als Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe oder dem eigenen Stamm angesehen und verfolgt werden. Deshalb ist neben der Glaub-haftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5). 8.3.2 Es ist notorisch, dass die iranischen Behörden vor einer Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland nicht zurückschrecken und insbesondere deren politische Aktivitäten im Ausland überwachen und erfassen. Es finden sich auch Hinweise darauf, dass mitunter konvertierte Personen überwacht werden, wobei nicht eindeutig ist, dass dies auch für die Schweiz gilt (vgl. dazu Urteile BVGer E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4, D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2, je m.w.H.). 8.3.3 Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Publikation von BVGE 2009/28 ist festzuhalten, dass sich die Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht relevant verändert und somit die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) A. vs. Switzerland vom 19. Dezember 2017 (N. 60342/16). 8.3.4 Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. auch Urteil BVGer D-4795/98/2016 vom 15. März 2019 E. 6). 8.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Fotografien sowie Bestätigungsschreiben der evangelisch-methodistischen Kirche) nicht an der geltend gemachten Konversion als solcher gezweifelt; angesichts der Art dieser Beweismittel geht - trotz der Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente im erstinstanzlichen Verfahren - auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers grundsätzlich authentisch ist. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie eine Konversion und formelle Taufe bis heute lediglich als geplant beschrieben hat. 8.5 Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Konversion und ihrer Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten wie Gottesdiensten, Bibelkursen, Weihnachtsfeiern, Sommerfesten oder gemeinsamen Essen mit der Kirchgemeinde flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. 8.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der BzP und in der Anhörung vom 27. Mai 2020 als seit mehreren Jahren konfessionslos bezeichnet und erklärt, niemand aus der Familie wisse davon (vgl. Protokoll A66/F15). In der zweiten Anhörung vom 18. Juni 2021 führte er aus, inzwischen zum Christentum konvertiert zu sein und regelmässig eine Kirche (deren Namen er nicht kenne) zu besuchen; es würden sich jeweils zwei Familien in dieser positiven Atmosphäre treffen. Die Kinder würden zwar meistens mitgenommen, indessen missioniere er diese nicht (vgl. Protokoll A92/F106 ff.). Die Beschwerdeführerin gab an, Schiitin zu sein und führte in der Anhörung vom 25. Mai 2020 dazu aus, sie habe sich nie einer Religion zugehörig gefühlt und glaube wie ihr Ehemann nur an einen einzigen Gott. Für die Christen sei dies Gott, sie nenne ihn Allah. Sie wisse noch nicht, ob sie zum Christentum konvertieren werde (vgl. Protokoll A65/F9 ff., F123 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin wolle sich taufen lassen, sobald ihre Gesundheit sich gebessert habe (vgl. Beschwerde S. 7). 8.5.2 Aus den Akten sind keine weitergehenden religiösen Aktivitäten ersichtlich. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion und den genannten Glaubensbekundungen privater Natur, die offenbar frei von jeglichen missionarischen Aktivitäten sind, nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen praktizierten Glaubensausübung im Sinn der zitierten Rechtsprechung auszugehen. 8.5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Familien hätten von der Konversion des Beschwerdeführers und den Kirchenbesuchen erfahren. Indessen ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden - soweit diese nach der Einreichung gefälschter Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren zu glauben sind - nicht zu schliessen, bei ihren Familienangehörigen handle es sich um fanatische Muslime. Zwar hat namentlich die Beschwerdeführerin ihre Familie als traditionell und besonders den Vater als konservativ und gläubig, dabei jedoch niemanden als religiös fanatisch beschrieben (vgl. Protokoll A66/F43). Es lassen sich insgesamt den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine dies-bezüglich fundamentalistisch-fanatische Gesinnung ihrer Familienangehörigen entnehmen. Auch unter der Annahme, dass ihre Familien vom Glaubenswechsel erfahren haben sollten, ist demnach nicht davon auszugehen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde. Die namentlich auf Beschwerdeebene geäusserte subjektive Furcht, insbesondere der Vater der Beschwerdeführerin könnte einen solchen Verrat begehen, erweist sich somit als objektiv nicht begründet. 8.5.4 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf Auffälligkeiten hinzuweisen, die den Eindruck einer mitunter aufgebauschten Darstellung der tatsächlichen familiären Situation erwecken. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, nach der Scheidung habe sie ihren jetzigen Ehemann gegen den Willen ihrer Eltern - deren Einverständnis sie allerdings gar nicht mehr gebraucht habe - geheiratet, sie habe namentlich nicht länger mit ihrer Familie bleiben und weiteren Nachteilen von dieser Seite wie auch seitens des Ex-Gatten als geschiedene Frau entgehen wollen (vgl. Protokoll A65/F55, F58, F62-64). Es scheint in diesem Kontext allerdings wenig plausibel, dass sie dennoch ausgerechnet im gleichen Quartier wie ihre Familie - in dem überdies auch der Ex-Mann gewohnt habe - eine Wohnung bezogen habe. Dass sie auch erklärt hat, seit über zehn Jahren nichts mehr vom Vater gehört zu haben, wirkt unter diesen Umständen ebenfalls wenig nachvollziehbar. 8.5.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten wegen der erst in der Schweiz vollzogenen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung, zumal es namentlich dem Beschwerdeführer weiterhin möglich ist, sich auch im Heimatland in der bisherigen Form mit seinem Glauben auseinanderzusetzen und seine Religion auch dort im privaten Rahmen auszuüben. Demnach vermögen diese Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das spekulative Vorbringen namentlich die Fotografien könnten über Chatkanäle weitergeleitet worden sein, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal diese in privatem Rahmen entstandenen Aufnahmen selbst bei einem solchen Weiterleiten kaum eine aufwändige Cyberspionage provoziert haben dürften, wie dies auf Beschwerdeebene dargestellt wird. 8.6 8.6.1 Soweit die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2022 durch den gewillkürten Rechtsvertreter diverse Fotografien, einen USB-Stick mit einem Video sowie Screenshots und Internetartikel zum Beleg eines exilpolitischen Engagements eingereicht haben, hat die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 21. Dezember 2022 dazu ausführlich Stellung genommen. Diesen Ausführungen, die sich namentlich auch auf die geltende Rechtsprechung stützen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Die Fotografien sind bei zwei Kundgebungen in der Schweiz entstanden und es ist diesen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu den anderen Teilnehmenden besonders hervorgetreten wären oder eine exponierte Position eingenommen hätten. Ebenso wenig ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise, die Beschwerdeführenden würden gar eine führende Rolle innerhalb der Gemeinschaft politisch aktiver iranischer Personen in der Schweiz einnehmen. 8.6.2 Letztlich bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die eingereichten Unterlagen im Internet verbreitet worden wären. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein politisches Profil verfügen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werden könnten. 8.7 Zusammenfassend vermögen weder die Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz noch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an zwei Kundgebungen zur Bejahung des Bestehens subjektiver Nachflucht-gründe - und folglich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zu führen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht, auch nicht mit Bezug auf die medizinische Situation (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuel-len Entwicklungen im Iran festzuhalten. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist - auch in Anbetracht der seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 in verschiedenen Orten im Iran stattfindenden Proteste und des diesbezüglich rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden - gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell weiterhin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren (vgl. dazu etwa Urteile BVGer D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.1, D-690/2019 vom 27. Februar 2023 E. 11.1, D-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.3 oder E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1. 12.3 Ihren Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden in E._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer gut zehn Jahre bis Frühjahr 2019 an (...) für (...) zuständig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat wie ihr Ehemann die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Die Beschwerdeführenden haben übereinstimmend angegeben, keine finanzielle Not gelitten zu haben. Sie geben zwar an, keine Kontakte mehr mit den Familien im Iran zu pflegen; ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer indessen von Kontakten zu Freunden (namentlich zu einem Freund) und die Beschwerdeführerin insbesondere von einem regelmässigen Kontakt zu ihrer Schwester gesprochen (vgl. Protokoll A65/F23, F29, F81; A66/F22 ff., F38 ff.). Weiter ist festzuhalten, dass sie im Iran in einem selbstständigen Familienverbund und in einer eigenen Wohnung gelebt sowie selber für ihr Auskommen gesorgt haben. Es ist ihnen daher zumutbar, bei einer Rückkehr namentlich in der ihnen vertrauten (...)stadt E._______ erneut Fuss zu fassen und sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. 12.4 12.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). 12.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei bereits im Iran in Behandlung gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr auch nach einer Rückkehr dieselbe adäquate Behandlung zur Verfügung stehen werde. Auch im Kontext der von der US-Regierung bis November 2018 schrittweise wieder in Kraft gesetzten Sanktionen sei festzuhalten, dass davon insbesondere Menschen mit seltenen Krankheiten betroffen seien. Die von der Beschwerdeführerin genannten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu diesen seltenen Krankheiten zählen, die im Iran ausschliesslich mit importierten Medikamenten behandelt werden könnten und die nicht mehr geliefert würden. Vielmehr seien die von ihr benötigten Medikamente im Iran grundsätzlich erhältlich. Besonders in Teheran gebe es für psychiatrische Patienten und Patientinnen genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Es würden diverse Kliniken in Teheran Therapiemöglichkeiten zur Behandlung psychischer Störungen anbieten, so das öffentliche Rouzbeh Psychiatry Hospital, das Maymanat Psychiatry Hospital oder das Mehregan Private Psychiatric Hospital. Bei den Medikamenten, welche gemäss Bericht des Psychiatriezentrums P._______ vom 25. September 2020 benötigt würden, handle es sich um Psychopharmaka und um Antidepressiva und somit um Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten. Um eine nahtlose medikamentöse Versorgung sicherzustellen, stehe es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Und dem aktuell instabilen Zustand der Beschwerdeführerin könne gemäss Arztbericht vom 25. Mai 2021 medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. So befinde sie sich in der Schweiz wöchentlich in ärztlicher ambulanter Therapie. Im Fall einer Rückführung könne der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen, beispielsweise mittels Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, Rechnung getragen werden. Der gemäss Arztbericht vom 28. August 2022 bestehende zusätzliche Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vermöge zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal auch eine solche psychische Erkrankung durch psychiatrische Versorgung im Iran begleitet werden könne. 12.4.3 Auf Beschwerdeebene wurden weitere Arztberichte zu den Akten gereicht und wurde gerügt, die Vorinstanz habe es bei pauschalen Verweisen belassen und dadurch versäumt, die Erhältlichkeit respektive den Zugang zu Medikamenten und Therapien, welche die Beschwerdeführerin benötige, konkret abzuklären. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf eine nahtlose Behandlung angewiesen. So habe bereits eine Ferienabwesenheit des Arztes dazu geführt, dass sie ihre Medikamente nicht mehr eingenommen habe. Dies zeige auf, wie essenziell der persönliche Bezug zum behandelnden Psychiater für sie sei. Im Fall einer Rückkehr bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Suizid-absichten umsetze und allein der Hinweis auf medizinische Rückkehrhilfe sei ungenügend, da sie womöglich ohne die entsprechende Begleitung die Medikamente nicht einnehmen werde. 12.4.4 Im ärztlichem Bericht vom 25. September 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode, im Befundzeitpunkt ohne psychotischen Symptome und Panikstörungen, beschrieben. Die vorbestehende Pharmakotherapie wurde aufdosiert und ergänzt. In einem Bestätigungsschreiben vom 25. Mai 2021 führte der behandelnde Arzt Dr. Q._______ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich bei ihm in wöchentlicher ambulanter psychiatrische Behandlung. Ihre Zukunftsperspektive sei ungewiss, was zu zusätzlicher psychosozialer Belastung führe und ihren psychischen Zustand massiv dekompensiere. Am 4. Oktober 2021 stellte der Arzt fest, der psychische Zustand seiner Patientin habe sich verschlechtert. Bei ihr seien mit der Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline unkontrollierte Handlungen mit Selbstgefahr nicht auszuschliessen. Jegliche Anspannung oder psychosoziale Belastung könne zu erneuter psychischer Dekompensation und selbstdestruk-tivem Verhalten führen. Es brauche regelmässige Konsultationen mit Gesprächen und Kontrolle der Pharmakotherapie. Im Verlaufsbericht vom 28. August 2022 wird für die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Bei psychosozialer Belastung füge sie sich Schmerzen und Verletzungen zu. Jede zusätzliche psychische Belastung erhöhte das Risiko der Selbstgefährdung. Die medikamentöse Behandlung schlage nicht an und es werde eine Änderung der Wohnsituation (damals Asylunterkunft) und ein rascher Asylentscheid empfohlen. Diese Situation belaste auch die Kinder, die Gefahr liefen, ebenfalls Persönlichkeitsstörungen zu entwickeln. Im letzten Bericht vom 21. Januar 2023 hält der behandelnde Arzt fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Im August 2022 habe sie erneut einen Suizidversuch unternommen, wobei der Wohnungswechsel und eine intensive Psychotherapie den psychischen Zustand stabilisiert und die Suizidgedanken verringert hätten. Sie berichte aber weiter von psychischen Dekompensationen mit dissoziativen Zuständen, oft verbunden mit Ohnmachtsanfällen. Ende Dezember 2022 sei sie deswegen gestürzt und habe sich verletzt; eine Platzwunde habe chirurgisch versorgt werden müssen. Bei den Kindern sei die Verlustangst gross. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, sich zu integrieren und keine Tagesstruktur, was sich auch negativ auf die Psyche auswirke. Sie benötige Bewegungs- und Beschäftigungstherapie, um sich eine klare Zukunftsperspektive schaffen zu können. Eine unveränderte psychosoziale Belastung könne zu emotional unkontrollierter Suizidalität führen; Stürze könnten zum Tode oder zu gravierenden neurologischen Defiziten führen. Der schlechte psychische Zustand könne die Entwicklung und Persönlichkeit der Kinder negativ beeinflussen. 12.4.5 Das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 13. Juni 2023). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. in letzter Zeit beispielsweise die Urteile BVGer E-3252/2020 vom 30. Mai 2023 E. 8.6.2: Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], rezidivierenden depressiven Störung [mittelschwere bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen], Verdacht auf dissoziativen Anfall; E-6031/2020 vom 11. April 2023 E. 10.3.3 ff.: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung [schwere Episode ohne psychotische Symptome], andere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer unglücklichen Kindheit, emotional labile Persönlichkeitsmerkmale vom Typ Borderline, Suizidalität; E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 8.5.4: mittelgradige bis schwere Depression, PTBS, dissoziative Amnesie, chronische Migräne; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.2: PTBS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, dissoziative Störung, mittelgradige rezidivierende depressive Störung, Suizidalität; E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.3: Ver-dacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, rezidivierende depressive Störung [mittelgradige Episode]; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3.3 ff.: PTBS, rezidivierend depressive Episode [schwere Episode], rezidivierende Suizidalität; D-4645/2021 vom 8. August 2022 E. 8.3: PTBS, rezidivierende depressive Störung, Suizidalität; D-3020/2022 vom 26. Juli 2022 E. 9.3.4: PTBS, Suizidalität). 12.4.6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in Iran wegen ihren psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung gestanden und dabei mit entsprechenden Medikamenten versorgt worden ist. Es ist möglich, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz und sich ihre gesundheitliche Situation mindestens anfänglich verschlechtern könnte. 12.4.7 Das SEM hat zu Recht auf die Möglichkeit medizinischer Rückehrhilfe hingewiesen. Diese könnte der Beschwerdeführerin - auf Antrag hin - in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichten einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch hat die Vorinstanz die Möglichkeit einer Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvollzugs durch medizinisches Fachpersonal erwähnt. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass namentlich ihr Ehe-mann in der Pflicht steht, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr eingeleitete Therapien besucht sowie ihre Medikamente in der vorgeschriebenen Form einnimmt. 12.4.8 Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen; die hohe von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erreicht. 12.4.9 Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen haben. 12.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. 12.6 Die (...)- und (...)jährigen Kinder dürften sich aufgrund des Alters noch weitestgehend an den Eltern orientieren, was für sie eine Rückkehr erleichtern dürfte. Auch das Kindeswohl steht der Rückkehr der Familie in den Iran - nach gut dreieinhalb-jährigem Aufenthalt in der Schweiz - nicht entgegen. 12.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

13. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, nachdem sie ihre Reisepässe gemäss ihren Angaben mutwillig zerstört haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 13. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 16.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 13. August 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Sie hat mit der Beschwerde am 26. Juli 2021 eine grundsätzlich angemessen erscheinende Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 13. August 2021 angekündigten Stundenansatzes und unter Berücksichtigung der notwendigen Folgeeingaben ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2850.- (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2850.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: