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E-2047/2020

E-2047/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Januar 2017 in E._______ um Asyl nach und wurden am 25. Januar 2017 gemäss (…) (nachfolgend: Anhörung E._______) angehört. Am 26. Juli 2017 wurden sie im Rahmen des Dublin-Übereinkommens in die Schweiz überstellt, wo sie am 7. Au- gust 2017 im Rahmen der Befragungen zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 20. November 2018 respektive am 23. November 2018 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurden. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen in der Schweiz folgendes geltend: Er sei ein iranischer Staatsbürger, ethnischer Kurde und Schiite. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Frau in einer Mietwohnung in der Stadt F._______ gelebt. Bevor er seine Frau geheiratet habe, habe er sich auch zu Männern hingezogen gefühlt. Diese bisexuelle Neigung sei ihm 2006 / 2007 bewusst geworden. Nur seine Frau und die drei Männer, zu denen er Kontakt gehabt habe, sowie eine Studienfreundin hätten darüber Bescheid gewusst. Er habe seine Partner jeweils über das Internet kennengelernt. Nach seiner Hochzeit mit der Beschwerdeführerin 2 habe er Beziehungen zu zwei Männern gehabt, wovon seine Frau ge- wusst habe. Auf seinem Mobiltelefon, welches nicht passwortgeschützt ge- wesen sei, hätten sich Nacktaufnahmen von ihm und seinem Freund be- funden und es seien darauf Internetseiten und Chatprotokolle abgespei- chert gewesen. Eines Tages habe er sein Mobiltelefon bei der Arbeitsstelle vergessen. Als er zurückgekehrt sei, um dieses zu holen, habe er aufgrund des Verhaltens seiner Arbeitskollegen festgestellt, dass diese sich die In- halte des Mobiltelefons, Bilder und Gesprächsprotokolle angeschaut hät- ten. Daraufhin habe er sich nicht mehr getraut, zur Arbeit zu gehen, und habe Drohanrufe erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei, 10 Milli- onen Tuman zu bezahlen und seine Frau «zur Verfügung zu stellen». Er vermute seine ehemaligen Arbeitskollegen hinter den Anrufen. Auch seine Frau sei telefonisch belästigt worden. Von den Vorfällen bei der Arbeit habe er, der Beschwerdeführer, seiner Frau zunächst nichts erzählt. Nach fünf oder sechs Tagen habe er die Kündigung erhalten und er habe seiner Frau von den Vorfällen berichtet. Zwei bis drei Tage später habe er einen Anruf von seiner Frau erhalten, welche ihn informiert habe, dass zwei Personen mit Durchsuchungsbefehl das Haus durchsucht hätten und sie hätten ver- gewaltigen wollen. Seine Frau habe jedoch geschrien, worauf die Nach- barn ihr zu Hilfe geeilt seien und sie habe flüchten können. Nachdem er seine Frau getroffen habe, seien sie zu einem Freund gefahren und mit

E-2047/2020 Seite 3 Hilfe eines Schleppers aus dem Iran ausgereist. Inzwischen sei er zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe bereits vor der Ehe von den sexuellen Neigungen ihres Ehemanns gewusst, sei aber davon ausgegan- gen, dass diese mit der Zeit «weggehen» würden. Im Weiteren legte sie dar, sie sei beim Vorfall, als zwei Personen sie mit einem Durchsuchungs- befehl aufgesucht hätten, von diesen unsittlich berührt und vergewaltigt worden. Ihrem Mann habe sie dies nicht so detailliert geschildert. Nach der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt, wisse aber, dass ihr Mann in Kontakt mit seinem Vater stehe und dieser und ihr Schwager mehrfach festgenommen worden seien. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020, eröffnet am 16. März 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen. Im Weiteren sei ihnen Akteneinsicht in das Asyl- verfahren in E._______ zu gewähren. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung vom 13. März 2020, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. April 2020, ein Schrei- ben der Reformierten Kirchgemeinde G._______ vom 6. April 2020, ein Schreiben des Alterszentrums H._______ vom 6. April 2020, ein Schreiben von Frau I._______ vom 6. April 2020 sowie ein Arztzeugnis vom 9. April 2020 beigelegt.

E-2047/2020 Seite 4 D. D.a Die Instruktionsrichterin bestätigte mit Instruktionsverfügung vom

22. April 2020 den Eingang der Beschwerde, wies darauf hin, dass die Be- schwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte LL.M. lic. iur. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.b Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ihre Vernehm- lassung ein. Die Instruktionsrichterin stellte diese den Beschwerdeführen- den am 27. Mai 2020 zu und eröffnete ihnen die Gelegenheit zur Replik. D.c Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 äusserten sich der Pfarrer der Refor- mierten Kirchgemeinde G._______ und der Leiter des Alterszentrum H._______ zur Vernehmlassung der Vorinstanz. D.d Der Beschwerdeführer 1 wandte sich mit Eingabe vom 11. Juni 2020 an das Gericht und beantragte eine Fristverlängerung für die Eingabe der Replik und informierte das Gericht, dass seiner Meinung nach die amtliche Rechtsbeiständin mangelhaft arbeite, namentlich Fristen nicht einhalte und schwer zu erreichen sei. Er legte ein Dokument mit dem Titel «Auflösung des Mandats», welches auf den 10. Juni 2020 datiert und von der amtli- chen Rechtsbeiständin und vom Beschwerdeführer 1 unterschrieben wurde, bei. D.e Der Pfarrer der Reformierten Kirchgemeinde G._______ gelangte mit Schreiben vom 13. Juni 2020, Betitelt mit «Entschuldigung für Begleitbrief zum Antrag auf Fristverlängerung für Replik […]», erneut an das Gericht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 informierte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführenden, dass ein Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin nur auf Gesuch hin möglich sei, ein Gesuch vorliegend nicht eingegangen sei und daher das Gericht die Beschwerdeführenden nach wie vor als durch die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin vertreten erachte. Im Weiteren verlängerte sie die Frist zur Einreichung einer Replik. D.g Die amtliche Rechtsbeiständin beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 die Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Die Instruktionsrichterin entband diese mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin.

E-2047/2020 Seite 5 D.h Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 ersuchte Rechtsanwältin Annina Mullis um Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin und um eine Fristver- längerung zur Einreichung einer Replik. Dem Schreiben legte sie zwei Voll- machten bei. Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom

8. Juli 2020 Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin ein und verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik. Diese ging am

7. September 2020 bei Gericht ein. Der Replik wurden eine Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom 7. August 2020 betreffend den Be- schwerdeführer 1, eine psychiatrische Stellungnahme vom 22. Juli 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 2, diverse Poliklinikberichte, erstellt zwi- schen April 2019 und Mai 2020 und ein Arztbericht der Kinderkliniken J._______ an die IV-Stelle J._______ vom 11. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 4 beigelegt. D.i Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht innert Frist aktuelle Arzt- beziehungsweise Therapieberichte einzureichen. Mit Eingabe vom 30. Ap- ril 2021 reichte die amtliche Rechtsbeiständin einen Arztbericht vom

27. April 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 ein. Am 28. Mai 2021 gab die amtliche Rechtsbeiständin bekannt, bis zum 31. Dezember 2021 büroabwesend zu sein und ersuchte das Gericht, die Vornahme der Hand- lungen als amtliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer zu bewilligen und legte eine Substitutionsvollmacht bei. Zudem reichte sie eine Stellungnahme bezüglich Asylverfahren vom 25. Mai 2021 der SRO AG zu den Akten. D.j Die amtliche Rechtsbeiständin reichte am 31. Mai 2021 eine Honorar- note ein. D.k Mit Schreiben vom 23. September 2021 reichten die Beschwerdefüh- renden einen Arztbericht vom 14. September 2021 und eine Honorarnote von Rechtsanwalt Felix Schöpfer zu den Akten.

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Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor – ohne ein sich daraus erge- bendes Rechtbegehren explizit zu stellen – dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in ihr Asyldossier in E._______ gewährt habe und damit das Recht auf ein faires Verfahren, Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführen- den anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Januar 2020 in Form einer ausführlichen Zusammenfassung der Anhörungen in E._______ informierte und insbesondere auf die Widersprüche zwischen den Ausführungen anlässlich der Anhörungen in E._______ und denjeni- gen in der Schweiz hinwies. Die Beschwerdeführenden waren daher über den Inhalt der Befragungsprotokolle aus E._______ sowie über die Tatsa- che, dass die Vorinstanz von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der E._______ Befragungsprotokolle und den Anhörungen in der Schweiz aus- geht, informiert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde ihnen die Mög- lichkeit eröffnet, sich zu den erwähnten Widersprüchen zu äussern. Auf- grund dessen kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hät- ten keine Einsicht in ihr Asyldossier in E._______ gehabt, nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus wurden die Befragungsprotokolle aus E._______ an- lässlich der gewährten Akteneinsicht vom 11. Mai 2020 den Beschwerde- führenden in Kopie ausgehändigt. Die Rüge ist folglich unbegründet.

E. 3.2 In der Replik wird vorgebracht, obwohl im Bericht der Psychiaterinnen der Beschwerdeführerin 2 auf die bestehende (…)gefahr der Kinder hinge- wiesen worden sei, habe die Vorinstanz keine diesbezüglichen Abklärun- gen vorgenommen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf- grund dieses kurzen, nicht näher substantiierten Hinweises im vierseitigen Bericht zu Recht nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen zu tätigen. Vielmehr wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Be- schwerdeführenden gelegen gewesen, weitere Beweismittel dazu einzu- reichen, wozu sie sich offenbar nicht veranlasst sahen. Der Untersu- chungsgrundsatz wurde nach dem Gesagten nicht verletzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2047/2020 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in der Schweiz und in E._______ äusserst widersprüchlich ausgefal- len. Insbesondere seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 hin- sichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit und des Umgangs mit der Bisexualität des Ehemannes sowie zu den Drohanrufen widersprüchlich. Zudem wider- sprächen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 denjenigen der Be- schwerdeführerin 2. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des Überfalls auf sie seien ebenfalls äusserst widersprüchlich ausgefallen. So habe sie in E._______ vorgebracht, die beiden Männer, welche in ihre Wohnung ein- gedrungen seien, hätten ihr die Hand auf den Mund gedrückt und sie ins Schlafzimmer geschleppt. In der Schweiz habe sie hingegen ausgeführt, sie sei unpassend gekleidet gewesen, als die Männer in die Wohnung ein- gedrungen seien, weshalb sie ins Schlafzimmer gerannt sei, um etwas pas- sendes anzuziehen, wobei ihr die Männer gefolgt seien. Betreffend die Es- kalation beim Eintreffen ihrer Nachbarn habe die Beschwerdeführerin sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. Auch ergebe es keinen Sinn, dass die

E-2047/2020 Seite 9 beiden Männer mit ihren Nachbarn diskutiert hätten, hätten diese ihren Nachbaren doch ganz einfach den Durchsuchungsbefehl zeigen und sich ausweisen können. Auch hinsichtlich der Flucht hätten sich die Beschwerdeführenden anläss- lich der Anhörungen in E._______ und in der Schweiz unterschiedlich ge- äussert. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Rahmen ihres rechtlichen Ge- hörs zu den Widersprüchen geäussert, wobei sie versucht hätten, diese mit dem schlechten physischen Zustand der Beschwerdeführerin 2 zu erklä- ren. Da aber die Widersprüche gravierend seien und sich auf das Kernge- schehen bezögen, könnten diese nicht mit dem psychischen Zustand er- klärt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 in E._______ vorgebracht, Mus- lim zu sein. Anlässlich der BzP habe er angegeben, konfessionslos zu sein und in der Anhörung habe er geltend gemacht, zum Christentum konver- tiert zu sein. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden, dass seine angebliche Konversion ernsthaft sei. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er sich in der Kirche engagieren würde, um sich Vorteile im Asylver- fahren zu verschaffen. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Daran würden auch die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern vermögen. Einerseits würden die eingereichten Schreiben von der Arbeit des Beschwerdeführers 1 oder die von der Be- schwerdeführerin 2 eingereichte Vorladung eine Verfolgung nicht belegen, andererseits bestehe auch Grund zum Zweifel an der Echtheit des einge- reichten Dokuments, da solche Vorladungen im Iran käuflich erwerbbar seien.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 14. April 2020 wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin 2 völlig, ob- wohl diese sich während des Asylverfahrens sowohl einer stationären als auch ambulanten psychiatrischen Behandlung habe unterziehen müssen und die Vorinstanz einen aktuellen Bericht über den schlechten Zustand erhalten habe. Die zuständige Fachärztin habe über die psychische Insta- bilität der Beschwerdeführerin 2 berichtet und dass dieser Zustand die Kon- zentration schwäche, zu Flash-Backs oder Flash-Outs der Erinnerung

E-2047/2020 Seite 10 führe und deshalb die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin 2 beein- trächtige. Zudem zweifle die Vorinstanz banale und unwesentliche Details an, um so die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 insgesamt als unglaub- haft dazustellen. Sodann übersehe die Vorinstanz zum Teil den Ablauf der Geschehnisse. So habe der Beschwerdeführer 1 an der Anhörung bereits erwähnt, dass es im Iran üblich sei, dass man als Religion auch als Atheist oder Konver- tierter nur Moslem angebe, weil eine Religionsfreiheit im Iran nicht existiere und ein Moslem sich nicht anders nennen dürfe. Er habe sich daher in E._______ als Moslem ausgegeben und erst, als er ein paar Monate in Europa gelebt und sich über die Religionsfreiheit informiert habe, habe er sich bei seiner Einreise in die Schweiz als Atheist und später, als er zum Christentum konvertiert sei, als Christ bezeichnet. Seine diesbezüglichen Angaben seien daher nicht widersprüchlich, sondern vielmehr schlüssig, nachvollziehbar und additiv. Im Weiteren werde auf die Stellungnahme vom

12. Februar 2020 (recte: 10. Februar 2020) verwiesen, in welcher die Be- schwerdeführenden zu angeblichen Widersprüchen Stellung genommen hätten. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 1 kritisiert, aufgrund der stren- gen Bestrafung von Homosexuellen im Iran hätte er besser aufpassen und sein Handy nicht unverschlüsselt liegen lassen sollen. Diesbezüglich könne aber nicht auf eine unglaubhafte Aussage geschlossen werden, wür- den doch Nachlässigkeiten bei der Sicherung und Verschlüsselung von Daten immer wieder vorkommen. Zudem habe er an den Anhörungen aus- geführt, dass er immer wieder versucht habe, seine sexuellen Neigungen zu verheimlichen, und nur einige wenige Personen darüber Bescheid ge- wusst hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei zudem während seiner früheren Inhaftierung aufgrund einer Beziehung mit einer verheirateten Frau fünfzig Tage festge- halten und schwer misshandelt und gefoltert worden. Sein Körper weise Spuren davon auf, weswegen sein Hausarzt ihm darüber Fragen gestellt und ein Arztzeugnis ausgestellt habe. Wenn der Beschwerdeführer 1 dar- über nicht gesprochen habe und die Folterung mit den eigentlichen Flucht- gründen nicht in direktem Zusammenhang stünden, dürfe dieser Umstand aufgrund der psychischen Auswirkungen auf ihn nicht ausser Acht gelas- sen werden.

E-2047/2020 Seite 11 Betreffend den Glaubenswechsel reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der reformierten Kirche G._______ ein, in welchem ihr Verhalten während der letzten Jahre ausführlich beschrieben und von zwei Pfarrern, der Kirchgemeindepräsidentin, einem Jugendarbeiter und anderen Mitar- beitern der Kirche unterschrieben worden sei. Diese Personen stünden in engem Kontakt mit ihnen und würden bezeugen können, dass ihre Liebe und Übertretung zum Christentum echt sei. Die iranische Regierung gehe schonungslos gegen Christen muslimischer Herkunft vor, weil in den letzten Jahren die meisten Bekehrungen zum Christentum im Iran stattgefunden hätten. So würden Hauskirchen durch- sucht und die inhaftierten Christen mit muslimischem Hintergrund in einem unfairen Verfahren zu langen Gefängnisstrafen verurteilt. Obschon es im iranischen Strafgesetzbuch keine spezifische Bestimmung gebe, welche die Konversion verbiete, könne der Richter gemäss Art. 167 der iranischen Verfassung die Sharia anwenden und die Konvertiten, als Abtrünnige vom Islam, mit dem Tod bestrafen. Die Beschwerdeführenden seien überzeugt, dass sie aufgrund ihrer Be- kehrung zum Christentum, ihrer Abwendung vom Islam sowie der sexuel- len Neigung des Beschwerdeführers 1 im Auge des iranischen Staates als Abtrünnige und somit als Gefahr für die nationale Sicherheit sowie für die islamischen Regeln und Vorschriften angesehen würden. Daher drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG. Sobald die Beschwerdeführenden ihren Glauben offen ausü- ben oder Christen im Iran besuchen und an ihren Veranstaltungen teilneh- men würden, würden sie ernsthaften Nachteilen und einem rechtswidrigen Verfahren mit einer hohen Strafe bis hin zum Tod ausgesetzt. Zudem drohe ihnen auch seitens Dritter Gefahr, da die konservativen und regierungs- treuen Familienangehören und privaten Personen wie zum Beispiel die Nachbarn ihre Konversion als Ehrverletzung und eine grosse Schande an- sehen und ihnen ernsthafte Nachteile zufügen würden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 erwidert die Vorinstanz unter anderem, dass der Beschwerdeführer 1 das Vorbringen, er sei fünfzig Tage festgehalten und gefoltert worden, da er eine Beziehung mit einer verhei- rateten Frau gepflegt habe, erstmalig vorgebracht habe und dies nicht in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise stehe. Zudem belege das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 9. April 2020 nicht, dass die (…) tatsächlich von Folter stammten. Zum Scheiben der reformierten Kirche

E-2047/2020 Seite 12 G._______ führte sie aus, dass die Tatsache, sich in der Kirche zu enga- gieren und regelmässig den Gottesdienst zu besuchen, den innerlich über- zeugten Glaubenswechsel nicht zu bestätigen vermöge.

E. 5.4 In der Replik vom 4. September 2020 führten die Beschwerdeführen- den unter anderem aus, die Beschwerdeführerin 2 zeige nach wie vor (…). Auch wenn in der Vergangenheit liegende Erfahrungen von Aussenstehen- den nachträglich nie mit Sicherheit bestätigt werden könnten, könne ge- stützt auf eine psychologische Begutachtung dennoch eine Aussage dar- über gemacht werden, inwiefern die geschilderten Erfahrungen mit dem festgestellten Krankheitsbild übereinstimmten und wie wahrscheinlich die dargelegten Traumatisierungen Auslöser für ein bestehendes Krankheits- bild seien. Es falle weiter auf, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im ange- fochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. Die Rechtsnormen der KRK seien vorliegend zu berücksichtigen. Insbesondere sei zu berücksich- tigen, dass die Kinder vom schlechten psychischen Zustand der Eltern mit- betroffen seien. Die jüngere Tochter habe zwei (…), weshalb sie in der Kin- derklinik des Inselspitals J._______ in Behandlung und im November 2019 bei der IV angemeldet worden sei.

E. 6.1.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden anbelangt, ge- lingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswür- digung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 6.1.2 Auffällig sind insbesondere die gravierenden Widersprüche zwischen den Anhörungen in der Schweiz und denjenigen in E._______. So führte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung in E._______ aus, seine sexuelle Orientierung sei seiner Ehefrau und den drei Männern, zu welchen er Kontakt gehabt habe, bekannt gewesen (Anhörung E._______ S. 5). Auf die entsprechende Frage antwortete er an der Anhö- rung in der Schweiz, dass viele oder zumindest einige von seinem Lebens- stil gewusst hätten, beispielsweise zwei Mädchen namens K._______ und

E-2047/2020 Seite 13 L._______. Dabei habe es sich um «irgendwelche» Freunde gehandelt, welche er via soziale Netzwerke und Medien gekannt habe. Die Familie, Freunde oder sein Umfeld hätten dies nicht gewusst, dies wäre ein grosser Schock gewesen. Über so etwas würde man doch nicht reden können. Auf Nachfrage, ob seine Frau, seine Eltern oder sein Bruder von seiner sexu- ellen Orientierung gewusst hätten, antwortete der Beschwerdeführer 1, dass lediglich seine Frau davon gewusst habe (Akten der Vorinstanz [nach- folgend: SEM-Akten] A19 F71 bis F74). Weiter brachte der Beschwerde- führer 1 anlässlich der Anhörung in E._______ vor, er habe Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten (Anhörung E._______ S. 4). An der Anhörung in der Schweiz führte er hingegen aus, er habe mehrere Anrufe von seinen beiden Arbeitskollegen erhalten, welche auch seine Frau mehr- mals angerufen hätten. Die Anrufer hätten ihm gesagt, er solle ihnen seine Frau zur Verfügung stellen und ihnen auch Geld bezahlen (SEM-Akten A19 F52). Darüber hinaus erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Be- schwerdeführer 1 sein Mobiltelefon nicht mit einem Passwortschutz gesi- chert haben soll. Die Konsequenzen, welche sich aus dem Bekanntwerden des Inhaltes des Mobiltelefons für den Beschwerdeführer 1 ergeben wür- den, waren ihm zum Zeitpunkt des Vorfalls durchaus bewusst. Auf Nach- frage konnte er dieses Verhalten, das heisst den angeblich fehlenden Passwortschutz und das Vergessen des Mobiltelefons an der Arbeitsstelle, nicht erklären. Hierbei ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer 1, der seine sexuellen Neigungen habe geheim halten wollen und nach eigenem Bekunden akribisch darauf geachtete habe, diese nicht einem grossen Personenkreis zu offenbaren, trotzdem eine simple Vorsichts- massnahme wie die Aktivierung des Passwortschutzes des Mobiltelefons nicht getätigt habe. Auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2 ist über grosse Teile widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung in E._______ führte sie aus, ei- nen Arzt aufgesucht zu haben, als der Beschwerdeführer 1 sie von seinem Interesse an Männern informiert habe. Dieser Arzt habe ihr gesagt, dass es sich bei dieser sexuellen Orientierung um eine Krankheit handle und der Beschwerdeführer 1 mit der Zeit davon geheilt werden könne. Nach einer kurzen Bedenkzeit sei sie bereit gewesen, über die Krankheit hinwegzuse- hen (Anhörung E._______ S. 3). An der Anhörung in der Schweiz erwähnte sie jedoch – auch auf Nachfrage hin – die ärztliche Konsultation und die «Diagnose», dass die sexuellen Interessen des Beschwerdeführers 1 eine Krankheit sei, die geheilt werden könne, mit keinem Wort. Sie führte ledig- lich aus, dass sie nach einer Weile gemerkt habe, dass sie mit seiner se- xuellen Orientierung keine Probleme habe (SEM-Akten A20 F39, F44).

E-2047/2020 Seite 14 Ebenfalls ist erstaunlich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 getraut haben will, einen Arzt wegen der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers 1 aufzusuchen, da sie so den Beschwerdeführer 1 einer potentiellen Gefähr- dung ausgesetzt hätte. Ebenfalls im Widerspruch zum Vorbringen in der Schweiz stehen ihre Aussagen in E._______ betreffend die Telefonanrufe. Während sie in E._______ aussagte, der Beschwerdeführer 1 habe sie be- schwichtigen müssen und ihr gesagt, dass es sich nur um Studentenstrei- che handle, führte sie anlässlich der Anhörung in der Schweiz in freier Rede aus, der Beschwerdeführer 1 sei der Meinung, er habe die Stimmen von den anrufenden Personen erkannt, es würde sich dabei um seinen Ar- beitskollegen handeln, der als Lagerdirektor angestellt sei (Anhörung E._______ S. 4; SEM-Akten A20 F39). Ebenfalls widersprüchlich stellen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zur Flucht dar. Während sie anlässlich der Anhörung in E._______ vorbrachte, sie habe sich ihre Hose und den Schleier anziehen können und sei dann auf die Strasse ge- rannt, wo sie sich auf ein Auto geworfen und um Hilfe gebeten habe, führte sie an der Anhörung in der Schweiz aus, sie sei auf die Strasse gegangen, habe ein Auto vorbeifahren sehen und diesem zugewinkt. Der ältere Auto- fahrer habe angehalten und sie mitgenommen (Anhörung E._______ S. 4; SEM-Akten A20 F39).

E. 6.1.3 In ihrer Beschwerde vom 14. April 2020 bringen die Beschwerdefüh- renden die Folterung und die Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 erstmalig vor, indem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer 1 sei in einem persönlichen Gespräch mit seiner Rechtsvertretung auf seine Misshand- lungen und Folterungen während seiner früheren Inhaftierung zu sprechen gekommen. Zuerst habe er nicht darüber reden wollen, habe dann aber kurz erzählt, dass er aufgrund einer Beziehung mit einer verheirateten Frau fünfzig Tage festgehalten, schwer misshandelt und auch gefoltert worden sei. Anlässlich der Replik vom 4. September 2020 wurde ausgeführt, Über- lebende von Folter hätten aus verschiedensten Gründen Probleme, über die Folter an sich zu sprechen oder spezifische Einzelheiten des Erlebten wiederzugeben. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerde- führer 1 ausgeführt, er habe, als er 20 Jahre alt gewesen sei, eine Bezie- hung mit einer verheirateten Frau gehabt, wobei sie ihn habe glauben las- sen, dass sie geschieden sei. Deren Ehemann habe den Beschwerdefüh- rer 1 nicht gekannt. Eines nachts habe es jedoch an der Wohnungstüre der Frau geklopft und es sei dem Beschwerdeführer 1 ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Anschliessend sei er entführt worden. In Haft habe er das Zeitgefühl verloren und erst im Nachhinein erfahren, dass man ihn 40 bis 50 Nächte gesucht habe. Ein General, welcher ein entfernter Verwandter

E-2047/2020 Seite 15 seiner Mutter gewesen sei, habe bei der Suche nach ihm geholfen, worauf- hin er freigekommen sei. Während seiner Inhaftierung sei er auf ver- schiedenste Weise gefoltert worden. Mittlerweise habe er eine psychiatri- sche Behandlung aufgenommen und aufgrund einer akuten Belastungssi- tuation am 11. August 2020 für eine zweiwöchige Krisenintervention in eine stationäre Behandlung eintreten müssen. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung durch die Vorinstanz über intime Details seiner sexuellen Neigungen und Partnerschaften berichten konnte, er aber gehemmt hätte sein sollen, die Entführung und die Folterungen vorzubringen. Auch anläss- lich der Anhörung in E._______ erwähnte er die Entführung und die Folte- rungen nicht. Diesbezüglich bestätigte er auf der entsprechenden Nieder- schrift, dass er aussereichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzu- legen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. Im Weiteren fällt auf, dass die Vorbringen hinsichtlich der Entführung und der Folterungen weder in der Beschwerde, noch in der Replik detailliert ausgeführt werden. So fehlen Angaben zum (wenn auch nur ungefähren) Zeitpunkt des Vorfalles gänzlich. Auch die weiteren Aus- führungen dazu bleiben nur vage und oberflächlich. Das mit der Be- schwerde eingereichte ärztliche Zeugnis vom 9. April 2020 bestätigt ledig- lich, dass der Beschwerdeführer 1 (…) aufweise. Soweit im ärztlichen Zeugnis festgehalten wird, die (…) seien höchstwahrscheinlich Verletzun- gen als Folge von Folter, ist zu entgegnen, dass im ärztlichen Zeugnis ebenfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selber angegeben habe, gefoltert worden zu sein. In seiner Replik stellte der Beschwerdefüh- rer die Einreichung aktueller psychiatrischer Berichte und medizinische Un- terlagen in Aussicht. Die diesbezügliche Beweisofferte erfolgte zwischen den Ziffern 2 und 3 der Replik, welche beide ausschliesslich die geltend gemachte Entführung und die Folterungen thematisieren, weswegen das Gericht davon ausging, dass die noch einzureichenden psychiatrischen und medizinischen Unterlagen ebendies thematisieren. Mit Zwischenver- fügung vom 15. April 2021 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, die in der Replik vom 4. September 2021 (recte: 2020) in Aussicht ge- stellten psychiatrischen Berichte und medizinischen Unterlagen einzu- reichen. Am 30. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Be- richt des Spitals M._______ zu den Akten. In diesem wurden Fragen zum medizinischen Sachverhalt beantwortet, welche durch die Rechtsvertrete- rin an das Spital gestellt worden waren. Auffällig ist dabei, dass weder die Fragestellung noch die Beantwortung der Fragen die geltend gemachte

E-2047/2020 Seite 16 Entführung respektive die Folterungen thematisieren, weswegen auch die- sem Bericht die Beweiseignung betreffend die besagten Vorfälle abgespro- chen werden muss. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vorbringen hin- sichtlich der geltend gemachten Entführung und der Folterungen glaubhaft zu machen, fällt die erstmals in der Replik gerügte Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes aus- ser Betracht, weshalb die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Gesamthaft betrachtet ist – unter Berücksichtigung der obigen Erwägun- gen – der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind.

E. 6.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer geltend gemachten Konversion während ihres Aufenthalts in der Schweiz und des Bekenntnisses zum christlichen Glauben befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Kontext werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel- tend gemacht.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer 1 habe in der BzP zu Protokoll gegeben, konfessionslos zu sein und schliesslich in der Anhörung geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein. Er habe dazu erklärt, dass er in E._______ aus Gewohnheit und Angst seine alte Religion angegeben habe, während er sich später davon distanziert und deshalb in der BzP angegeben habe, konfessionslos zu sein, und sich schliesslich zum Christentum habe bekehren lassen. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Gründe für die behauptete Konversion seien wiederholend und theoretischer Natur, Ausführungen zu den inneren Beweggründen wür- den fehlen und die Angaben zu den Aktivitäten seien sehr allgemein gehal- ten. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann an der Anhörung in der Schweiz vorgebracht, seine Eltern und sein Bruder würden hinsichtlich der Konver- sion Bescheid wissen und hätten damit keine Probleme, weswegen er bei einer Rückkehr seitens seiner Familie nichts zu befürchten habe.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 erwidert dazu, er sei überzeugt, dass er auf- grund seiner Bekehrung zum Christentum und seiner Abwendung vom Is- lam im Auge des iranischen Staates als Mortad (persisch für Abtrünniger)

E-2047/2020 Seite 17 und somit als Gefahr für die nationale Sicherheit und für die islamischen Regeln und Vorschriften angesehen würde. Sobald er seinen Glauben of- fen ausüben würde, würde er ernsthaften Nachteilen und einem rechtswid- rigen Verfahren mit einer hohen Strafe bis zum Tod ausgesetzt werden. Ebenfalls drohe auch Gefahr seitens privater Dritter.

E. 6.2.4 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh- menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun- ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2; E-3691/2020 vom

5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung. Auf- grund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführenden sich in diesem Zusammenhang auffällig verhalten. Der Beschwerdeführer 1 betätigt sich gemäss seinen eigenen Aussagen im Sekretariat der Kirche. Insbesondere vervollständige und aktualisiere er die Angaben der Mitglieder der katholischen und der reformierten Glau- bensgemeinschaft (SEM-Akten A19 F26). Dementsprechend kann nicht von einer im vorliegenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sicht- bar praktizierenden oder gar missionierenden Züge annehmenden Glau- bensausübung gesprochen werden. Nach dem Gesagten kann auf eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die vorliegend geltend gemachte Konversion ist nicht als subjektiver Nachfluchtgrund an- zuerkennen. Daran ändert auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Reformierten Kirchgemeinde G._______ vom 6. April 2020 nichts.

E-2047/2020 Seite 18

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der ange- fochtenen Verfügung nach einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vorlie- gen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E-2047/2020 Seite 19 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2047/2020 Seite 20

E. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden zuletzt in F._______ gelebt, wo der Be- schwerdeführer 1 in einer Firma gearbeitet habe. Die Beschwerdeführe- rin 2 habe ein (…) betrieben und habe auch (…) studiert, allerdings das Studium nicht abgeschlossen. Beide Beschwerdeführenden haben mehr- jährige Berufserfahrungen, verfügen über regelmässigen Kontakt zu ihren Verwandten in F._______ und es kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor über finanzielle Mittel verfügen. Es darf zudem angenom- men werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Un- terstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden.

E. 8.3.3 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 8.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rück- kehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält- lich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizi- nische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglich- keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

E. 8.3.5 In der Replik vom 4. September 2020 brachten die die Beschwerde- führenden vor, die Beschwerdeführerin 2 zeige nach wie vor (…). Im Wei- teren falle auf, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im Entscheid nicht erwähnt würden. Diesbezüglich seien die Normen des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. Zudem wurde eine ärztliche Stellung- nahme vom 22. Juli 2020 zu Fragen der Rechtsvertretung betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht, in welcher die Psychologin unter ande- rem ausführt, es habe eine Zustandsverschlechterung gegeben. So sei es nach dem (…) zu einer kurzen stationären Behandlung ([…] – […] 2020)

E-2047/2020 Seite 21 aufgrund nicht mehr einschätzbarer (…) gekommen, anschliessend sei sie zuhause psychiatrisch weiterbetreut worden. Im Rahmen dieser Behand- lung habe sich ihr Zustand etwas stabilisiert. Im Weiteren wurden Poliklinikberichte vom 18. April 2019, 31. Mai 2019,

24. Juli 2019, 8. November 2019, 5. Dezember 2019, 30. Januar 2020 und

28. Mai 2020 sowie ein Arztbericht vom 11. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 4 eingereicht. Demnach habe diese an (…) gelitten, welche sich aber gemäss dem letzten eingereichten Poliklinikbericht vom

28. Mai 2020 am (…) vollständig zurückgebildet hätten und am (…) nicht wieder gewachsen sei. Es wurde eine nächste klinische Kontrolle angeord- net. Weitere Poliklinikberichte liegen diesbezüglich nicht vor. Am 30. April 2021 wurde ein Fragebogen, auf welchem die Ärztin die von der Rechtsvertretung gestellten Fragen in medizinischer Hinsicht zum Be- schwerdeführer 1 beantwortete, zu den Akten gereicht, im welchem insbe- sondere die schwierige innerfamiliäre Situation zum Thema gemacht wurde. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Mai 2021 eine ärztliche Stel- lungnahme vom 25. Mai 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten, in welcher festgehalten ist, dass diese an einer (…) leide. Es brau- che weiterhin eine psychiatrische Therapie. Weiter wurde am 23. September 2021 ein medizinischer Bericht vom

14. September 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten ge- geben. Darin wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 2 am 10. August 2021 einen (…) habe, was bereits der (…). Einerseits würde sie die famili- äre Situation belasten, andererseits sei ihr Mann, der Beschwerdeführer 1, an einem (…) erkrankt und müsse operiert werden.

E. 8.3.6 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztli- chen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochte- nen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elemen- tare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive

E-2047/2020 Seite 22 psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Men- tal Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psy- chiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin 2 bei ei- ner weiterhin bestehenden (…) oder im Falle einer Verschlechterung der- selben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfäl- ligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden – beispiels- weise in Bezug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medi- kamente – könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdefüh- renden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehen- den Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnah- men getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). Die im Arztbericht vom 14. September 2021 anlässlich der Anamnese der Beschwerdeführerin 2 aufgenommenen Aussage ihrerseits, ihr Mann sei an einem (…) erkrankt und müsse operiert werden, wird durch die bisher eingereichten medizinischen Akten des Beschwerdeführers 1 nicht ge- stützt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer 1 wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, aktuelle Arztberichte nachzu- reichen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist nicht von einer (…) auszu- gehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Medikation und Nachsorge auch im Iran durchführbar wäre. Dies würde auch für eine allfällige (Weiterbehandlung) einer Chemotherapie gelten (vgl. Urteil des BVGer D-5847/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 8.4.5, mit weiteren Hin- weisen). Betreffend die vorgebrachten (…) der Beschwerdeführerin 4 führte der betraute Oberarzt im Poliklinikbericht vom 28. Mai 2020 aus, dass sich die (…) am (…) und parietal vollständig zurückgebildet hätten und dasjenige am (…) auch nach Absetzen des (…) nicht wieder gewach- sen sei. Es wurde eine klinische Kontrolle vereinbart, von welcher jedoch kein Poliklinikbericht mehr eingereicht wurde. Nachdem die rechtlich ver- tretene Beschwerdeführerin 4 im Beschwerdeverfahren keine weiterge-

E-2047/2020 Seite 23 henden Arztberichte eingereicht hat, wozu sie respektive ihre Eltern gege- benenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist davon auszugehen, dass sich seit dem 28. Mai 2020 keine gesundheitlichen Veränderungen ergeben haben. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktu- ellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach gelten- der Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes na- mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zwar hat die Vorinstanz sich dazu nicht aus- drücklich geäussert, die Kinder waren aber zum Zeitpunkt der Verfügung erst (…) beziehungsweise (…) Jahre alt und daher offensichtlich in der Schweiz nicht derart verwurzelt respektive integriert, als damit eine Gefähr- dung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG überhaupt in Betracht hätte gezogen wer- den müssen. Angesichts des heutigen Alters der Kinder ([…] und […] Jahre) ist davon auszugehen, dass deren Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5228/2020 vom 5. November 2020 E. 8.5.2).

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über eine irani- sche Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente

– insbesondere für die beiden Kinder – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2047/2020 Seite 24

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit In- struktionsverfügung vom 22. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die damalige Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers, LL.M. lic. iur Susanne Sadri, als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015 beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde auf ihr Ersuchen vom 25. Juni 2020 mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 aus ihrem Mandat entbunden, weshalb dieser mit vorliegendem En- dentscheid ein entsprechendes Honorar für die Redaktion der Beschwer- deschrift auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin machte diesbezüglich ei- nen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden geltend. Dies erscheint im Ver- gleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Das Honorar ist daher auf- grund der Akten festzulegen (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Be- messungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. April 2020) ist der ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin ein vom Bundesverwaltungsge- richt zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 925.– zuzuspre- chen. Das Gericht setzte sodann mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 informierte diese das Gericht, dass sie auf- grund eines arbeitsbedingten Auslandsaufenthalts bis am 31. Dezember 2021 büroabwesend sei und ersuchte darum, dass Rechtsanwalt Felix Schöpfer stellvertretend für sie als amtliche Beiständin deren Handlungen bis zum 31. Januar 2021 vornehmen könne. Diesbezüglich reichte sie eine

E-2047/2020 Seite 25 entsprechende Substitutionsvollmacht ein. Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe, womit sie in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat steht (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Dieses Rechtsverhältnis ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung be- stellt wird, geknüpft. Weder die amtlichen Rechtsvertreterinnen und -ver- treter noch die Partei selbst können die Bestellung widerrufen; es besteht einzig die Möglichkeit, einen Widerruf zu beantragen (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 284 Rz. 4.122). Da vorliegend kein Widerruf beantragt worden ist, sind lediglich die Kosten der amtlichen Rechtsvertretung gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Mai 2021 zu vergüten, wobei auch hier nur der notwendige Aufwandentschädigt wird. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'212.05 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 14.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Der geltend gemachte zeitliche Auf- wand erscheint in Anbetracht der Mandatsübernahme und des angefalle- nen Koordinationsbedarfs als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 250.– ist für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu hoch und wird praxisgemäss auf Fr. 220.– festgesetzt (vgl. Zwischenverfügung vom

8. Juli 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu erset- zen. Das von Rechtsanwalt Felix Schöpfer geltend gemachte Honorar kann mangels Einsetzung als amtlicher Beistand nicht entschädigt werden. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3’740.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2047/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 3’740.– ausgerichtet.
  4. Der ehemaligen Rechtsvertreterin LL.M. lic. iur. Susanne Sadri wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 925.– ausge- richtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2047/2020 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), alle Iran, alle vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Januar 2017 in E._______ um Asyl nach und wurden am 25. Januar 2017 gemäss (...) (nachfolgend: Anhörung E._______) angehört. Am 26. Juli 2017 wurden sie im Rahmen des Dublin-Übereinkommens in die Schweiz überstellt, wo sie am 7. August 2017 im Rahmen der Befragungen zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 20. November 2018 respektive am 23. November 2018 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurden. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen in der Schweiz folgendes geltend: Er sei ein iranischer Staatsbürger, ethnischer Kurde und Schiite. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Frau in einer Mietwohnung in der Stadt F._______ gelebt. Bevor er seine Frau geheiratet habe, habe er sich auch zu Männern hingezogen gefühlt. Diese bisexuelle Neigung sei ihm 2006 / 2007 bewusst geworden. Nur seine Frau und die drei Männer, zu denen er Kontakt gehabt habe, sowie eine Studienfreundin hätten darüber Bescheid gewusst. Er habe seine Partner jeweils über das Internet kennengelernt. Nach seiner Hochzeit mit der Beschwerdeführerin 2 habe er Beziehungen zu zwei Männern gehabt, wovon seine Frau gewusst habe. Auf seinem Mobiltelefon, welches nicht passwortgeschützt gewesen sei, hätten sich Nacktaufnahmen von ihm und seinem Freund befunden und es seien darauf Internetseiten und Chatprotokolle abgespeichert gewesen. Eines Tages habe er sein Mobiltelefon bei der Arbeitsstelle vergessen. Als er zurückgekehrt sei, um dieses zu holen, habe er aufgrund des Verhaltens seiner Arbeitskollegen festgestellt, dass diese sich die Inhalte des Mobiltelefons, Bilder und Gesprächsprotokolle angeschaut hätten. Daraufhin habe er sich nicht mehr getraut, zur Arbeit zu gehen, und habe Drohanrufe erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei, 10 Millionen Tuman zu bezahlen und seine Frau «zur Verfügung zu stellen». Er vermute seine ehemaligen Arbeitskollegen hinter den Anrufen. Auch seine Frau sei telefonisch belästigt worden. Von den Vorfällen bei der Arbeit habe er, der Beschwerdeführer, seiner Frau zunächst nichts erzählt. Nach fünf oder sechs Tagen habe er die Kündigung erhalten und er habe seiner Frau von den Vorfällen berichtet. Zwei bis drei Tage später habe er einen Anruf von seiner Frau erhalten, welche ihn informiert habe, dass zwei Personen mit Durchsuchungsbefehl das Haus durchsucht hätten und sie hätten vergewaltigen wollen. Seine Frau habe jedoch geschrien, worauf die Nachbarn ihr zu Hilfe geeilt seien und sie habe flüchten können. Nachdem er seine Frau getroffen habe, seien sie zu einem Freund gefahren und mit Hilfe eines Schleppers aus dem Iran ausgereist. Inzwischen sei er zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe bereits vor der Ehe von den sexuellen Neigungen ihres Ehemanns gewusst, sei aber davon ausgegangen, dass diese mit der Zeit «weggehen» würden. Im Weiteren legte sie dar, sie sei beim Vorfall, als zwei Personen sie mit einem Durchsuchungsbefehl aufgesucht hätten, von diesen unsittlich berührt und vergewaltigt worden. Ihrem Mann habe sie dies nicht so detailliert geschildert. Nach der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt, wisse aber, dass ihr Mann in Kontakt mit seinem Vater stehe und dieser und ihr Schwager mehrfach festgenommen worden seien. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020, eröffnet am 16. März 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren sei ihnen Akteneinsicht in das Asylverfahren in E._______ zu gewähren. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung vom 13. März 2020, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. April 2020, ein Schreiben der Reformierten Kirchgemeinde G._______ vom 6. April 2020, ein Schreiben des Alterszentrums H._______ vom 6. April 2020, ein Schreiben von Frau I._______ vom 6. April 2020 sowie ein Arztzeugnis vom 9. April 2020 beigelegt. D. D.a Die Instruktionsrichterin bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 den Eingang der Beschwerde, wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte LL.M. lic. iur. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.b Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ihre Vernehmlassung ein. Die Instruktionsrichterin stellte diese den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2020 zu und eröffnete ihnen die Gelegenheit zur Replik. D.c Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 äusserten sich der Pfarrer der Reformierten Kirchgemeinde G._______ und der Leiter des Alterszentrum H._______ zur Vernehmlassung der Vorinstanz. D.d Der Beschwerdeführer 1 wandte sich mit Eingabe vom 11. Juni 2020 an das Gericht und beantragte eine Fristverlängerung für die Eingabe der Replik und informierte das Gericht, dass seiner Meinung nach die amtliche Rechtsbeiständin mangelhaft arbeite, namentlich Fristen nicht einhalte und schwer zu erreichen sei. Er legte ein Dokument mit dem Titel «Auflösung des Mandats», welches auf den 10. Juni 2020 datiert und von der amtlichen Rechtsbeiständin und vom Beschwerdeführer 1 unterschrieben wurde, bei. D.e Der Pfarrer der Reformierten Kirchgemeinde G._______ gelangte mit Schreiben vom 13. Juni 2020, Betitelt mit «Entschuldigung für Begleitbrief zum Antrag auf Fristverlängerung für Replik [...]», erneut an das Gericht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 informierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden, dass ein Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin nur auf Gesuch hin möglich sei, ein Gesuch vorliegend nicht eingegangen sei und daher das Gericht die Beschwerdeführenden nach wie vor als durch die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin vertreten erachte. Im Weiteren verlängerte sie die Frist zur Einreichung einer Replik. D.g Die amtliche Rechtsbeiständin beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 die Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Die Instruktionsrichterin entband diese mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. D.h Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 ersuchte Rechtsanwältin Annina Mullis um Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin und um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik. Dem Schreiben legte sie zwei Vollmachten bei. Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin ein und verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik. Diese ging am 7. September 2020 bei Gericht ein. Der Replik wurden eine Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom 7. August 2020 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine psychiatrische Stellungnahme vom 22. Juli 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 2, diverse Poliklinikberichte, erstellt zwischen April 2019 und Mai 2020 und ein Arztbericht der Kinderkliniken J._______ an die IV-Stelle J._______ vom 11. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 4 beigelegt. D.i Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht innert Frist aktuelle Arzt- beziehungsweise Therapieberichte einzureichen. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte die amtliche Rechtsbeiständin einen Arztbericht vom 27. April 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 ein. Am 28. Mai 2021 gab die amtliche Rechtsbeiständin bekannt, bis zum 31. Dezember 2021 büroabwesend zu sein und ersuchte das Gericht, die Vornahme der Handlungen als amtliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer zu bewilligen und legte eine Substitutionsvollmacht bei. Zudem reichte sie eine Stellungnahme bezüglich Asylverfahren vom 25. Mai 2021 der SRO AG zu den Akten. D.j Die amtliche Rechtsbeiständin reichte am 31. Mai 2021 eine Honorarnote ein. D.k Mit Schreiben vom 23. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 14. September 2021 und eine Honorarnote von Rechtsanwalt Felix Schöpfer zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor - ohne ein sich daraus ergebendes Rechtbegehren explizit zu stellen - dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in ihr Asyldossier in E._______ gewährt habe und damit das Recht auf ein faires Verfahren, Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Januar 2020 in Form einer ausführlichen Zusammenfassung der Anhörungen in E._______ informierte und insbesondere auf die Widersprüche zwischen den Ausführungen anlässlich der Anhörungen in E._______ und denjenigen in der Schweiz hinwies. Die Beschwerdeführenden waren daher über den Inhalt der Befragungsprotokolle aus E._______ sowie über die Tatsache, dass die Vorinstanz von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der E._______ Befragungsprotokolle und den Anhörungen in der Schweiz ausgeht, informiert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich zu den erwähnten Widersprüchen zu äussern. Aufgrund dessen kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Einsicht in ihr Asyldossier in E._______ gehabt, nicht gefolgt werden. Darüber hinaus wurden die Befragungsprotokolle aus E._______ anlässlich der gewährten Akteneinsicht vom 11. Mai 2020 den Beschwerdeführenden in Kopie ausgehändigt. Die Rüge ist folglich unbegründet. 3.2 In der Replik wird vorgebracht, obwohl im Bericht der Psychiaterinnen der Beschwerdeführerin 2 auf die bestehende (...)gefahr der Kinder hingewiesen worden sei, habe die Vorinstanz keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz aufgrund dieses kurzen, nicht näher substantiierten Hinweises im vierseitigen Bericht zu Recht nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen zu tätigen. Vielmehr wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden gelegen gewesen, weitere Beweismittel dazu einzureichen, wozu sie sich offenbar nicht veranlasst sahen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nach dem Gesagten nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in der Schweiz und in E._______ äusserst widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit und des Umgangs mit der Bisexualität des Ehemannes sowie zu den Drohanrufen widersprüchlich. Zudem widersprächen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 denjenigen der Beschwerdeführerin 2. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des Überfalls auf sie seien ebenfalls äusserst widersprüchlich ausgefallen. So habe sie in E._______ vorgebracht, die beiden Männer, welche in ihre Wohnung eingedrungen seien, hätten ihr die Hand auf den Mund gedrückt und sie ins Schlafzimmer geschleppt. In der Schweiz habe sie hingegen ausgeführt, sie sei unpassend gekleidet gewesen, als die Männer in die Wohnung eingedrungen seien, weshalb sie ins Schlafzimmer gerannt sei, um etwas passendes anzuziehen, wobei ihr die Männer gefolgt seien. Betreffend die Eskalation beim Eintreffen ihrer Nachbarn habe die Beschwerdeführerin sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. Auch ergebe es keinen Sinn, dass die beiden Männer mit ihren Nachbarn diskutiert hätten, hätten diese ihren Nachbaren doch ganz einfach den Durchsuchungsbefehl zeigen und sich ausweisen können. Auch hinsichtlich der Flucht hätten sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen in E._______ und in der Schweiz unterschiedlich geäussert. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen geäussert, wobei sie versucht hätten, diese mit dem schlechten physischen Zustand der Beschwerdeführerin 2 zu erklären. Da aber die Widersprüche gravierend seien und sich auf das Kerngeschehen bezögen, könnten diese nicht mit dem psychischen Zustand erklärt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 in E._______ vorgebracht, Muslim zu sein. Anlässlich der BzP habe er angegeben, konfessionslos zu sein und in der Anhörung habe er geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden, dass seine angebliche Konversion ernsthaft sei. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er sich in der Kirche engagieren würde, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Einerseits würden die eingereichten Schreiben von der Arbeit des Beschwerdeführers 1 oder die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Vorladung eine Verfolgung nicht belegen, andererseits bestehe auch Grund zum Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments, da solche Vorladungen im Iran käuflich erwerbbar seien. 5.2 In der Beschwerde vom 14. April 2020 wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin 2 völlig, obwohl diese sich während des Asylverfahrens sowohl einer stationären als auch ambulanten psychiatrischen Behandlung habe unterziehen müssen und die Vorinstanz einen aktuellen Bericht über den schlechten Zustand erhalten habe. Die zuständige Fachärztin habe über die psychische Instabilität der Beschwerdeführerin 2 berichtet und dass dieser Zustand die Konzentration schwäche, zu Flash-Backs oder Flash-Outs der Erinnerung führe und deshalb die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin 2 beeinträchtige. Zudem zweifle die Vorinstanz banale und unwesentliche Details an, um so die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 insgesamt als unglaubhaft dazustellen. Sodann übersehe die Vorinstanz zum Teil den Ablauf der Geschehnisse. So habe der Beschwerdeführer 1 an der Anhörung bereits erwähnt, dass es im Iran üblich sei, dass man als Religion auch als Atheist oder Konvertierter nur Moslem angebe, weil eine Religionsfreiheit im Iran nicht existiere und ein Moslem sich nicht anders nennen dürfe. Er habe sich daher in E._______ als Moslem ausgegeben und erst, als er ein paar Monate in Europa gelebt und sich über die Religionsfreiheit informiert habe, habe er sich bei seiner Einreise in die Schweiz als Atheist und später, als er zum Christentum konvertiert sei, als Christ bezeichnet. Seine diesbezüglichen Angaben seien daher nicht widersprüchlich, sondern vielmehr schlüssig, nachvollziehbar und additiv. Im Weiteren werde auf die Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (recte: 10. Februar 2020) verwiesen, in welcher die Beschwerdeführenden zu angeblichen Widersprüchen Stellung genommen hätten. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 1 kritisiert, aufgrund der strengen Bestrafung von Homosexuellen im Iran hätte er besser aufpassen und sein Handy nicht unverschlüsselt liegen lassen sollen. Diesbezüglich könne aber nicht auf eine unglaubhafte Aussage geschlossen werden, würden doch Nachlässigkeiten bei der Sicherung und Verschlüsselung von Daten immer wieder vorkommen. Zudem habe er an den Anhörungen ausgeführt, dass er immer wieder versucht habe, seine sexuellen Neigungen zu verheimlichen, und nur einige wenige Personen darüber Bescheid gewusst hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei zudem während seiner früheren Inhaftierung aufgrund einer Beziehung mit einer verheirateten Frau fünfzig Tage festgehalten und schwer misshandelt und gefoltert worden. Sein Körper weise Spuren davon auf, weswegen sein Hausarzt ihm darüber Fragen gestellt und ein Arztzeugnis ausgestellt habe. Wenn der Beschwerdeführer 1 darüber nicht gesprochen habe und die Folterung mit den eigentlichen Fluchtgründen nicht in direktem Zusammenhang stünden, dürfe dieser Umstand aufgrund der psychischen Auswirkungen auf ihn nicht ausser Acht gelassen werden. Betreffend den Glaubenswechsel reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der reformierten Kirche G._______ ein, in welchem ihr Verhalten während der letzten Jahre ausführlich beschrieben und von zwei Pfarrern, der Kirchgemeindepräsidentin, einem Jugendarbeiter und anderen Mitarbeitern der Kirche unterschrieben worden sei. Diese Personen stünden in engem Kontakt mit ihnen und würden bezeugen können, dass ihre Liebe und Übertretung zum Christentum echt sei. Die iranische Regierung gehe schonungslos gegen Christen muslimischer Herkunft vor, weil in den letzten Jahren die meisten Bekehrungen zum Christentum im Iran stattgefunden hätten. So würden Hauskirchen durchsucht und die inhaftierten Christen mit muslimischem Hintergrund in einem unfairen Verfahren zu langen Gefängnisstrafen verurteilt. Obschon es im iranischen Strafgesetzbuch keine spezifische Bestimmung gebe, welche die Konversion verbiete, könne der Richter gemäss Art. 167 der iranischen Verfassung die Sharia anwenden und die Konvertiten, als Abtrünnige vom Islam, mit dem Tod bestrafen. Die Beschwerdeführenden seien überzeugt, dass sie aufgrund ihrer Bekehrung zum Christentum, ihrer Abwendung vom Islam sowie der sexuellen Neigung des Beschwerdeführers 1 im Auge des iranischen Staates als Abtrünnige und somit als Gefahr für die nationale Sicherheit sowie für die islamischen Regeln und Vorschriften angesehen würden. Daher drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG. Sobald die Beschwerdeführenden ihren Glauben offen ausüben oder Christen im Iran besuchen und an ihren Veranstaltungen teilnehmen würden, würden sie ernsthaften Nachteilen und einem rechtswidrigen Verfahren mit einer hohen Strafe bis hin zum Tod ausgesetzt. Zudem drohe ihnen auch seitens Dritter Gefahr, da die konservativen und regierungstreuen Familienangehören und privaten Personen wie zum Beispiel die Nachbarn ihre Konversion als Ehrverletzung und eine grosse Schande ansehen und ihnen ernsthafte Nachteile zufügen würden. 5.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 erwidert die Vorinstanz unter anderem, dass der Beschwerdeführer 1 das Vorbringen, er sei fünfzig Tage festgehalten und gefoltert worden, da er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gepflegt habe, erstmalig vorgebracht habe und dies nicht in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise stehe. Zudem belege das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 9. April 2020 nicht, dass die (...) tatsächlich von Folter stammten. Zum Scheiben der reformierten Kirche G._______ führte sie aus, dass die Tatsache, sich in der Kirche zu engagieren und regelmässig den Gottesdienst zu besuchen, den innerlich überzeugten Glaubenswechsel nicht zu bestätigen vermöge. 5.4 In der Replik vom 4. September 2020 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, die Beschwerdeführerin 2 zeige nach wie vor (...). Auch wenn in der Vergangenheit liegende Erfahrungen von Aussenstehenden nachträglich nie mit Sicherheit bestätigt werden könnten, könne gestützt auf eine psychologische Begutachtung dennoch eine Aussage darüber gemacht werden, inwiefern die geschilderten Erfahrungen mit dem festgestellten Krankheitsbild übereinstimmten und wie wahrscheinlich die dargelegten Traumatisierungen Auslöser für ein bestehendes Krankheitsbild seien. Es falle weiter auf, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. Die Rechtsnormen der KRK seien vorliegend zu berücksichtigen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Kinder vom schlechten psychischen Zustand der Eltern mitbetroffen seien. Die jüngere Tochter habe zwei (...), weshalb sie in der Kinderklinik des Inselspitals J._______ in Behandlung und im November 2019 bei der IV angemeldet worden sei. 6. 6.1 6.1.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden anbelangt, gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 6.1.2 Auffällig sind insbesondere die gravierenden Widersprüche zwischen den Anhörungen in der Schweiz und denjenigen in E._______. So führte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung in E._______ aus, seine sexuelle Orientierung sei seiner Ehefrau und den drei Männern, zu welchen er Kontakt gehabt habe, bekannt gewesen (Anhörung E._______ S. 5). Auf die entsprechende Frage antwortete er an der Anhörung in der Schweiz, dass viele oder zumindest einige von seinem Lebensstil gewusst hätten, beispielsweise zwei Mädchen namens K._______ und L._______. Dabei habe es sich um «irgendwelche» Freunde gehandelt, welche er via soziale Netzwerke und Medien gekannt habe. Die Familie, Freunde oder sein Umfeld hätten dies nicht gewusst, dies wäre ein grosser Schock gewesen. Über so etwas würde man doch nicht reden können. Auf Nachfrage, ob seine Frau, seine Eltern oder sein Bruder von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten, antwortete der Beschwerdeführer 1, dass lediglich seine Frau davon gewusst habe (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] A19 F71 bis F74). Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung in E._______ vor, er habe Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten (Anhörung E._______ S. 4). An der Anhörung in der Schweiz führte er hingegen aus, er habe mehrere Anrufe von seinen beiden Arbeitskollegen erhalten, welche auch seine Frau mehrmals angerufen hätten. Die Anrufer hätten ihm gesagt, er solle ihnen seine Frau zur Verfügung stellen und ihnen auch Geld bezahlen (SEM-Akten A19 F52). Darüber hinaus erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer 1 sein Mobiltelefon nicht mit einem Passwortschutz gesichert haben soll. Die Konsequenzen, welche sich aus dem Bekanntwerden des Inhaltes des Mobiltelefons für den Beschwerdeführer 1 ergeben würden, waren ihm zum Zeitpunkt des Vorfalls durchaus bewusst. Auf Nachfrage konnte er dieses Verhalten, das heisst den angeblich fehlenden Passwortschutz und das Vergessen des Mobiltelefons an der Arbeitsstelle, nicht erklären. Hierbei ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1, der seine sexuellen Neigungen habe geheim halten wollen und nach eigenem Bekunden akribisch darauf geachtete habe, diese nicht einem grossen Personenkreis zu offenbaren, trotzdem eine simple Vorsichtsmassnahme wie die Aktivierung des Passwortschutzes des Mobiltelefons nicht getätigt habe. Auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2 ist über grosse Teile widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung in E._______ führte sie aus, einen Arzt aufgesucht zu haben, als der Beschwerdeführer 1 sie von seinem Interesse an Männern informiert habe. Dieser Arzt habe ihr gesagt, dass es sich bei dieser sexuellen Orientierung um eine Krankheit handle und der Beschwerdeführer 1 mit der Zeit davon geheilt werden könne. Nach einer kurzen Bedenkzeit sei sie bereit gewesen, über die Krankheit hinwegzusehen (Anhörung E._______ S. 3). An der Anhörung in der Schweiz erwähnte sie jedoch - auch auf Nachfrage hin - die ärztliche Konsultation und die «Diagnose», dass die sexuellen Interessen des Beschwerdeführers 1 eine Krankheit sei, die geheilt werden könne, mit keinem Wort. Sie führte lediglich aus, dass sie nach einer Weile gemerkt habe, dass sie mit seiner sexuellen Orientierung keine Probleme habe (SEM-Akten A20 F39, F44). Ebenfalls ist erstaunlich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 getraut haben will, einen Arzt wegen der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers 1 aufzusuchen, da sie so den Beschwerdeführer 1 einer potentiellen Gefährdung ausgesetzt hätte. Ebenfalls im Widerspruch zum Vorbringen in der Schweiz stehen ihre Aussagen in E._______ betreffend die Telefonanrufe. Während sie in E._______ aussagte, der Beschwerdeführer 1 habe sie beschwichtigen müssen und ihr gesagt, dass es sich nur um Studentenstreiche handle, führte sie anlässlich der Anhörung in der Schweiz in freier Rede aus, der Beschwerdeführer 1 sei der Meinung, er habe die Stimmen von den anrufenden Personen erkannt, es würde sich dabei um seinen Arbeitskollegen handeln, der als Lagerdirektor angestellt sei (Anhörung E._______ S. 4; SEM-Akten A20 F39). Ebenfalls widersprüchlich stellen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zur Flucht dar. Während sie anlässlich der Anhörung in E._______ vorbrachte, sie habe sich ihre Hose und den Schleier anziehen können und sei dann auf die Strasse gerannt, wo sie sich auf ein Auto geworfen und um Hilfe gebeten habe, führte sie an der Anhörung in der Schweiz aus, sie sei auf die Strasse gegangen, habe ein Auto vorbeifahren sehen und diesem zugewinkt. Der ältere Autofahrer habe angehalten und sie mitgenommen (Anhörung E._______ S. 4; SEM-Akten A20 F39). 6.1.3 In ihrer Beschwerde vom 14. April 2020 bringen die Beschwerdeführenden die Folterung und die Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 erstmalig vor, indem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer 1 sei in einem persönlichen Gespräch mit seiner Rechtsvertretung auf seine Misshandlungen und Folterungen während seiner früheren Inhaftierung zu sprechen gekommen. Zuerst habe er nicht darüber reden wollen, habe dann aber kurz erzählt, dass er aufgrund einer Beziehung mit einer verheirateten Frau fünfzig Tage festgehalten, schwer misshandelt und auch gefoltert worden sei. Anlässlich der Replik vom 4. September 2020 wurde ausgeführt, Überlebende von Folter hätten aus verschiedensten Gründen Probleme, über die Folter an sich zu sprechen oder spezifische Einzelheiten des Erlebten wiederzugeben. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer 1 ausgeführt, er habe, als er 20 Jahre alt gewesen sei, eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt, wobei sie ihn habe glauben lassen, dass sie geschieden sei. Deren Ehemann habe den Beschwerdeführer 1 nicht gekannt. Eines nachts habe es jedoch an der Wohnungstüre der Frau geklopft und es sei dem Beschwerdeführer 1 ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Anschliessend sei er entführt worden. In Haft habe er das Zeitgefühl verloren und erst im Nachhinein erfahren, dass man ihn 40 bis 50 Nächte gesucht habe. Ein General, welcher ein entfernter Verwandter seiner Mutter gewesen sei, habe bei der Suche nach ihm geholfen, woraufhin er freigekommen sei. Während seiner Inhaftierung sei er auf verschiedenste Weise gefoltert worden. Mittlerweise habe er eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und aufgrund einer akuten Belastungssituation am 11. August 2020 für eine zweiwöchige Krisenintervention in eine stationäre Behandlung eintreten müssen. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung durch die Vorinstanz über intime Details seiner sexuellen Neigungen und Partnerschaften berichten konnte, er aber gehemmt hätte sein sollen, die Entführung und die Folterungen vorzubringen. Auch anlässlich der Anhörung in E._______ erwähnte er die Entführung und die Folterungen nicht. Diesbezüglich bestätigte er auf der entsprechenden Niederschrift, dass er aussereichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. Im Weiteren fällt auf, dass die Vorbringen hinsichtlich der Entführung und der Folterungen weder in der Beschwerde, noch in der Replik detailliert ausgeführt werden. So fehlen Angaben zum (wenn auch nur ungefähren) Zeitpunkt des Vorfalles gänzlich. Auch die weiteren Ausführungen dazu bleiben nur vage und oberflächlich. Das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis vom 9. April 2020 bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 (...) aufweise. Soweit im ärztlichen Zeugnis festgehalten wird, die (...) seien höchstwahrscheinlich Verletzungen als Folge von Folter, ist zu entgegnen, dass im ärztlichen Zeugnis ebenfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selber angegeben habe, gefoltert worden zu sein. In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer die Einreichung aktueller psychiatrischer Berichte und medizinische Unterlagen in Aussicht. Die diesbezügliche Beweisofferte erfolgte zwischen den Ziffern 2 und 3 der Replik, welche beide ausschliesslich die geltend gemachte Entführung und die Folterungen thematisieren, weswegen das Gericht davon ausging, dass die noch einzureichenden psychiatrischen und medizinischen Unterlagen ebendies thematisieren. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, die in der Replik vom 4. September 2021 (recte: 2020) in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichte und medizinischen Unterlagen einzureichen. Am 30. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Spitals M._______ zu den Akten. In diesem wurden Fragen zum medizinischen Sachverhalt beantwortet, welche durch die Rechtsvertreterin an das Spital gestellt worden waren. Auffällig ist dabei, dass weder die Fragestellung noch die Beantwortung der Fragen die geltend gemachte Entführung respektive die Folterungen thematisieren, weswegen auch diesem Bericht die Beweiseignung betreffend die besagten Vorfälle abgesprochen werden muss. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Entführung und der Folterungen glaubhaft zu machen, fällt die erstmals in der Replik gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes ausser Betracht, weshalb die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Gesamthaft betrachtet ist - unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen - der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. 6.2 6.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer geltend gemachten Konversion während ihres Aufenthalts in der Schweiz und des Bekenntnisses zum christlichen Glauben befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Kontext werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 6.2.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer 1 habe in der BzP zu Protokoll gegeben, konfessionslos zu sein und schliesslich in der Anhörung geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein. Er habe dazu erklärt, dass er in E._______ aus Gewohnheit und Angst seine alte Religion angegeben habe, während er sich später davon distanziert und deshalb in der BzP angegeben habe, konfessionslos zu sein, und sich schliesslich zum Christentum habe bekehren lassen. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Gründe für die behauptete Konversion seien wiederholend und theoretischer Natur, Ausführungen zu den inneren Beweggründen würden fehlen und die Angaben zu den Aktivitäten seien sehr allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann an der Anhörung in der Schweiz vorgebracht, seine Eltern und sein Bruder würden hinsichtlich der Konversion Bescheid wissen und hätten damit keine Probleme, weswegen er bei einer Rückkehr seitens seiner Familie nichts zu befürchten habe. 6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 erwidert dazu, er sei überzeugt, dass er aufgrund seiner Bekehrung zum Christentum und seiner Abwendung vom Islam im Auge des iranischen Staates als Mortad (persisch für Abtrünniger) und somit als Gefahr für die nationale Sicherheit und für die islamischen Regeln und Vorschriften angesehen würde. Sobald er seinen Glauben offen ausüben würde, würde er ernsthaften Nachteilen und einem rechtswidrigen Verfahren mit einer hohen Strafe bis zum Tod ausgesetzt werden. Ebenfalls drohe auch Gefahr seitens privater Dritter. 6.2.4 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden sich in diesem Zusammenhang auffällig verhalten. Der Beschwerdeführer 1 betätigt sich gemäss seinen eigenen Aussagen im Sekretariat der Kirche. Insbesondere vervollständige und aktualisiere er die Angaben der Mitglieder der katholischen und der reformierten Glaubensgemeinschaft (SEM-Akten A19 F26). Dementsprechend kann nicht von einer im vorliegenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierenden oder gar missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung gesprochen werden. Nach dem Gesagten kann auf eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die vorliegend geltend gemachte Konversion ist nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anzuerkennen. Daran ändert auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Reformierten Kirchgemeinde G._______ vom 6. April 2020 nichts. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nach einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden zuletzt in F._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer 1 in einer Firma gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe ein (...) betrieben und habe auch (...) studiert, allerdings das Studium nicht abgeschlossen. Beide Beschwerdeführenden haben mehrjährige Berufserfahrungen, verfügen über regelmässigen Kontakt zu ihren Verwandten in F._______ und es kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor über finanzielle Mittel verfügen. Es darf zudem angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. 8.3.3 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. 8.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 8.3.5 In der Replik vom 4. September 2020 brachten die die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin 2 zeige nach wie vor (...). Im Weiteren falle auf, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im Entscheid nicht erwähnt würden. Diesbezüglich seien die Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. Zudem wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 22. Juli 2020 zu Fragen der Rechtsvertretung betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht, in welcher die Psychologin unter anderem ausführt, es habe eine Zustandsverschlechterung gegeben. So sei es nach dem (...) zu einer kurzen stationären Behandlung ([...] - [...] 2020) aufgrund nicht mehr einschätzbarer (...) gekommen, anschliessend sei sie zuhause psychiatrisch weiterbetreut worden. Im Rahmen dieser Behandlung habe sich ihr Zustand etwas stabilisiert. Im Weiteren wurden Poliklinikberichte vom 18. April 2019, 31. Mai 2019, 24. Juli 2019, 8. November 2019, 5. Dezember 2019, 30. Januar 2020 und 28. Mai 2020 sowie ein Arztbericht vom 11. November 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 4 eingereicht. Demnach habe diese an (...) gelitten, welche sich aber gemäss dem letzten eingereichten Poliklinikbericht vom 28. Mai 2020 am (...) vollständig zurückgebildet hätten und am (...) nicht wieder gewachsen sei. Es wurde eine nächste klinische Kontrolle angeordnet. Weitere Poliklinikberichte liegen diesbezüglich nicht vor. Am 30. April 2021 wurde ein Fragebogen, auf welchem die Ärztin die von der Rechtsvertretung gestellten Fragen in medizinischer Hinsicht zum Beschwerdeführer 1 beantwortete, zu den Akten gereicht, im welchem insbesondere die schwierige innerfamiliäre Situation zum Thema gemacht wurde. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Mai 2021 eine ärztliche Stellungnahme vom 25. Mai 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten, in welcher festgehalten ist, dass diese an einer (...) leide. Es brauche weiterhin eine psychiatrische Therapie. Weiter wurde am 23. September 2021 ein medizinischer Bericht vom 14. September 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gegeben. Darin wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 2 am 10. August 2021 einen (...) habe, was bereits der (...). Einerseits würde sie die familiäre Situation belasten, andererseits sei ihr Mann, der Beschwerdeführer 1, an einem (...) erkrankt und müsse operiert werden. 8.3.6 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer weiterhin bestehenden (...) oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medikamente - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). Die im Arztbericht vom 14. September 2021 anlässlich der Anamnese der Beschwerdeführerin 2 aufgenommenen Aussage ihrerseits, ihr Mann sei an einem (...) erkrankt und müsse operiert werden, wird durch die bisher eingereichten medizinischen Akten des Beschwerdeführers 1 nicht gestützt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer 1 wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, aktuelle Arztberichte nachzureichen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist nicht von einer (...) auszugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Medikation und Nachsorge auch im Iran durchführbar wäre. Dies würde auch für eine allfällige (Weiterbehandlung) einer Chemotherapie gelten (vgl. Urteil des BVGer D-5847/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 8.4.5, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die vorgebrachten (...) der Beschwerdeführerin 4 führte der betraute Oberarzt im Poliklinikbericht vom 28. Mai 2020 aus, dass sich die (...) am (...) und parietal vollständig zurückgebildet hätten und dasjenige am (...) auch nach Absetzen des (...) nicht wieder gewachsen sei. Es wurde eine klinische Kontrolle vereinbart, von welcher jedoch kein Poliklinikbericht mehr eingereicht wurde. Nachdem die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 4 im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Arztberichte eingereicht hat, wozu sie respektive ihre Eltern gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist davon auszugehen, dass sich seit dem 28. Mai 2020 keine gesundheitlichen Veränderungen ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zwar hat die Vorinstanz sich dazu nicht ausdrücklich geäussert, die Kinder waren aber zum Zeitpunkt der Verfügung erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und daher offensichtlich in der Schweiz nicht derart verwurzelt respektive integriert, als damit eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG überhaupt in Betracht hätte gezogen werden müssen. Angesichts des heutigen Alters der Kinder ([...] und [...] Jahre) ist davon auszugehen, dass deren Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5228/2020 vom 5. November 2020 E. 8.5.2). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über eine iranische Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente - insbesondere für die beiden Kinder - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, LL.M. lic. iur Susanne Sadri, als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde auf ihr Ersuchen vom 25. Juni 2020 mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 aus ihrem Mandat entbunden, weshalb dieser mit vorliegendem Endentscheid ein entsprechendes Honorar für die Redaktion der Beschwerdeschrift auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin machte diesbezüglich einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden geltend. Dies erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Das Honorar ist daher aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. April 2020) ist der ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 925.- zuzusprechen. Das Gericht setzte sodann mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 informierte diese das Gericht, dass sie aufgrund eines arbeitsbedingten Auslandsaufenthalts bis am 31. Dezember 2021 büroabwesend sei und ersuchte darum, dass Rechtsanwalt Felix Schöpfer stellvertretend für sie als amtliche Beiständin deren Handlungen bis zum 31. Januar 2021 vornehmen könne. Diesbezüglich reichte sie eine entsprechende Substitutionsvollmacht ein. Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe, womit sie in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat steht (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Dieses Rechtsverhältnis ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung bestellt wird, geknüpft. Weder die amtlichen Rechtsvertreterinnen und -vertreter noch die Partei selbst können die Bestellung widerrufen; es besteht einzig die Möglichkeit, einen Widerruf zu beantragen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 284 Rz. 4.122). Da vorliegend kein Widerruf beantragt worden ist, sind lediglich die Kosten der amtlichen Rechtsvertretung gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Mai 2021 zu vergüten, wobei auch hier nur der notwendige Aufwandentschädigt wird. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'212.05 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 14.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht der Mandatsübernahme und des angefallenen Koordinationsbedarfs als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu hoch und wird praxisgemäss auf Fr. 220.- festgesetzt (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Das von Rechtsanwalt Felix Schöpfer geltend gemachte Honorar kann mangels Einsetzung als amtlicher Beistand nicht entschädigt werden. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'740.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'740.- ausgerichtet.

4. Der ehemaligen Rechtsvertreterin LL.M. lic. iur. Susanne Sadri wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 925.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: