Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter reisten am (…) mit einem durch die (…) Botschaft in Teheran am (…) erteilten Schengen-Visum in die Schweiz ein (iranische Pässe ausgestellt am […]). Danach begaben sie sich nach C._______ und stellten dort am (…) Asylgesuche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden sie am 27. April 2017 von C._______ in die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. A.a Am 3. Mai 2017 und 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen be- fragt (BzP). Am 6. Januar 2020 und 4. Februar 2020 wurde sie in Frau- enteams vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus D._______. Sie habe im Alter von (…) Jahren geheiratet und mit ihrem Mann bis (…) in E._______ gelebt. Danach sei sie mit ihm und der in E._______ geborenen Tochter nach D._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe ihr Mann sie verlassen und sie sei mit der Tochter zu ihren Eltern gezogen. Ihr Mann sei alkoholabhängig gewesen, habe psychische Probleme gehabt und sie geschlagen. Sie habe für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen müssen. Sie habe das (…) absolviert und sei diplomierte (…). Zudem habe sie ein Diplom in (…) erworben. Seit (…) sei sie geschieden. Kinder würden im Iran nach einer Scheidung üblicherweise beim Vater bleiben, aber ihr Ex-Mann habe dies nicht gewollt. Gegen Überlassung ihrer Mitgift an den Ex-Mann habe sie das Sorgerecht für die Tochter erhalten; dies sei notariell verbrieft. Sie habe die Befugnis gehabt, die Tochter in der Schule einzu- schreiben, bei Bedarf ins Spital zu bringen und für sie ein Bankkonto zu eröffnen. Das besagte Dokument habe ihr auch das Recht gegeben, das Land mit der Tochter zu verlassen. Es sei ihr einzig verwehrt gewesen, al- lein in eine Heirat der Tochter einzuwilligen. Die Tochter habe den Vater nach der Scheidung nie mehr gesehen. Sie habe zuletzt in der (…) von F._______ gearbeitet. Dorthin seien auch Insassen des Gefängnisses (…) gekommen und sie habe bei zwei Behand- lungen festgestellt, dass Vorsichtsmassnahmen beim Umgang mit (…), das in hoher Dosierung tödlich sein könne, nicht eingehalten worden seien. Bei der ersten Behandlung sei ihr aufgefallen, dass der Häftling die benö- tigten Materialien selbst mitgebracht habe. Auch sei sie angewiesen wor- den, gefilterte Masken und zwei Paar Handschuhe zu tragen. Als sie den
D-2653/2020 Seite 3 Arzt nach dem Grund gefragt habe, habe dieser geantwortet, dass Häft- linge krank sein könnten. Bei der Behandlung eines weiteren Häftlings habe sie bemerkt, dass der Arzt Material eingesetzt habe, ohne zuvor (…). Ein solches Vorgehen sei gefährlich. Als sie den Arzt darauf angesprochen habe, habe er aggressiv reagiert. Gleichentags sei eine Frau in die Praxis gekommen und habe sich nach einem Patienten erkundigt. Da ihr der ge- nannte Name nicht bekannt gewesen sei, habe sie um eine Personenbe- schreibung gebeten, worauf sie realisiert habe, dass einer der Häftlinge gemeint gewesen sei, der bei ihnen unter einem anderem Namen regis- triert worden sei. Sie habe der Frau diesen Namen genannt und ihr gesagt, dass die betreffende Person nicht mehr zur Behandlung kommen solle. Nach der Beziehung der Frau zu dem besagten Patienten habe sie nicht gefragt. Der Arzt habe dann wissen wollen, was sie der Frau gesagt habe, und sie vor Konsequenzen gewarnt. Zwei Tage später – an einem Tag im August respektive September 2016 – seien zwei Beamte und eine Frau mit Tschador zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten einen Durchsuchungs- befehl vorgewiesen und sie zum Mitkommen aufgefordert. Sie sei mit ei- nem Auto an einen anderen Ort gebracht und dort während neun bezie- hungsweise zehn Tagen festgehalten und wiederholt befragt worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob sie einer politischen Gruppierung angehöre und wieso sie die in der Arztpraxis verwendeten Medikamente gekannt habe. Aufgrund einer starken vaginalen Blutung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie eine Bluttransfusion erhalten habe. Nach zwei Ta- gen sei sie in die Zelle zurückgebracht worden. Sie sei bei den Verhören nicht misshandelt worden. Die Blutung sei stressbedingt gewesen. Res- pektive bei den Verhören sei gegen ihren Stuhl geschlagen worden, so dass dieser umgekippt sei, und sie wisse nicht, ob die Blutung dadurch ausgelöst worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie vor das (…)gericht gebracht worden. Dort seien der Richter, ein Soldat, die Frau, die sie zum Gericht gebracht habe, ein Mann in Zivil und zwei Wachen zugegen gewe- sen. Beziehungsweise es seien nur ein Mann und ein Beamter anwesend gewesen. Ihr sei vorgeworfen worden, die nationale Sicherheit gefährdet und das Arztgeheimnis verletzt zu haben. Man habe gedroht, ihr die Toch- ter wegzunehmen. Nach der Gerichtsverhandlung sei sie in die Zelle zu- rückgebracht und noch einmal verhört worden. Sie sei gefragt worden, was sie der Frau, die in die Arztpraxis gekommen sei, gesagt habe. Zwei, drei Tage später – am 17. respektive 18. September 2016 – sei sie wieder zum (…)gericht gebracht und gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie dort mit dem Auto abgeholt. Sie habe sich zu einem Labor bringen lassen, um einen HIV-Test zu machen. Das Resultat sei ne- gativ gewesen. Zwei Monate später sei sie von einer Frau zum Mitkommen
D-2653/2020 Seite 4 aufgefordert worden, als sie mit ihrer Tochter auf einem Spielplatz gewesen sei. Ihre Mutter, die dies gesehen habe, habe gewinkt und gesagt, dass sie ruhig mitgehen solle. Respektive die Mutter habe ein Zeichen mit der Hand gemacht, das sie nicht verstanden habe. Sie sei zwei Tage lang festgehal- ten worden. Ihr sei eine Tonaufnahme vorgespielt worden, auf der zu hören gewesen sei, wie sie der Frau, die in die (…) gekommen sei, gesagt habe, dass der betreffende Patient nicht mehr in die Praxis kommen solle. Sie habe aber abgestritten, dass es sich um ihre Stimme gehandelt habe. Ihr sei übel gewesen und sie habe nach Wasser gefragt. Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. Erst der Moment, als sie von ihrem Vater und Bruder auf dem Polizeiposten abgeholt worden sei, sei ihr wieder bewusst. Nach der Freilassung habe sie an den Oberschenkeln dunkle Flecken be- merkt, im Bauch und Analbereich Schmerzen verspürt und den Stuhlgang nicht kontrollieren können. Sie habe niemandem etwas davon gesagt. Ihr Bruder habe ihren Scheidungsanwalt konsultiert und dieser habe ihr zur Ausreise geraten. Am Tag der Ausreise – dem (…) ([…]) – habe ihr der Schlepper am Flughafen nebst dem Flugticket einen neuen Pass über- reicht. Sie sei mit ihrer Tochter von Teheran via die G._______ in die Schweiz geflogen; nach drei Tagen seien sie nach C._______ weiterge- reist. Als dort ein Arzt festgestellt habe, dass sie (…), sei sie zum Schluss gelangt, dass ihr bei dem Verhör, bei dem sie ohnmächtig geworden sei, jemand etwas angetan haben müsse. Sie habe sich für eine (…) entschie- den. Während des Aufenthalts in C._______ habe ihr Ex-Mann ihre Eltern zwei Mal angerufen und gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen. Wann ge- nau dies gewesen sei, könne sie nicht sagen, und sie wisse auch nicht, wo sich ihr Ex-Mann aufhalte. Sie hätten letztmals Kontakt gehabt, als sie ihm im Iran das Sorgerecht für die Tochter abgekauft habe. Beziehungsweise er habe sie über Instagram kontaktiert, als sie bereits in der Schweiz ge- wesen sei. Sie habe befürchtet, dass in Europa lebende Verwandte ihres Ex-Mannes die Tochter auf dem Schulweg entführen könnten. Mittlerweile mache sie sich deswegen weniger Sorgen, da die Tochter vorsichtig sei und die Lehrkräfte entsprechend informiert seien. In C._______ sei sie dem christlichen Glauben beigetreten und im (…) habe sie sich in der Schweiz taufen lassen. Sie gehöre der (…) Kirche an und habe in einem Bibelkurs gelernt, zu verzeihen und anderen zu helfen. Von ihrer Familie habe niemand Kenntnis von der Konversion. Ausserdem sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe hierzulande an verschiedenen Kundge- bungen und Veranstaltungen, die sich gegen das iranische Regime gerich- tet hätten, teilgenommen. Sie gehöre der (…) ([…]) an. Sie setze sich vor allem für Frauenrechte ein, sei (…) des Frauenkomitees und habe eine
D-2653/2020 Seite 5 Kundgebung organisiert. Ein Foto, das bei einer Demonstration anlässlich des Besuchs (…) in der Schweiz von ihr aufgenommen worden sei, sei in hiesigen Zeitungen abgebildet worden. Zudem habe sie (…) an den (…) und (…) des (…) teilgenommen und in Anwesenheit einer Vertreterin der iranischen Regierung eine Rede gehalten. Auch auf Facebook trete sie als Menschenrechtsaktivistin auf. Sie pflege nur noch zu ihrer Mutter Kontakt. Ihr Vater habe sie aufgefordert, nie mehr in den Iran zurückzukehren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, ihre Tochter zu verlieren, und in- haftiert oder gar hingerichtet zu werden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die Beweismittel (Identitätskarte, Führerschein, Geburtsurkunde, Dip- lom/Ausweis (…), Scheidungsantrag, Vollmachtsurkunde [Zusprechung el- terlicher Autorität über Tochter], ärztliche Bestätigung Misshandlung durch Ex-Mann, Arztberichte betreffend Ex-Mann, Dokumente aus C._______ betreffend (…), Kirchen-Broschüre, Taufurkunde, Kurszertifikat, schweize- rische Arztberichte, Dokumente/Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten, Besitzurkunde inklusive Einforderungsschreiben) verwiesen (vgl. vo- rinstanzliche Akten A14, A15, A21, A28, A34, A36 und A37). B. B.a Mit Verfügung vom 21. April 2020 – eröffnet am 24. April 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Ihre Ausführungen zur nicht fachgerechten Behandlung von Gefängnisinsassen in der (…) des Arbeit- gebers und zu ihrem Rat an eine ihr unbekannte Frau, ein Patient solle nicht mehr kommen, zur anschliessenden Festnahme und zu den Befra- gungen und der Verhandlung vor dem (…)gericht sowie zur zweiten Mit- nahme und Befragung seien in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, wi- dersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es wäre von der Beschwerdefüh- rerin zu erwarten gewesen, dass sie einheitlicher, differenzierter und de- taillierter über die Ereignisse hätte berichten können, wenn sich diese tat- sächlich so zugetragen hätten und sie diese selbst erlebt hätte. Die besag-
D-2653/2020 Seite 6 ten Vorbringen könnten daher nicht geglaubt werden. Es erscheine auf- grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der ärztlich attestier- ten medizinischen Probleme zwar möglich, dass sie sexuelle Gewalt erfah- ren habe, es sei angesichts der Ungereimtheiten aber nicht glaubhaft, dass sich diese in dem vorgebrachten Kontext zugetragen habe. Dem Vorbrin- gen, der Ex-Mann habe der Beschwerdeführerin mit der Wegnahme der Tochter gedroht, komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Beschwer- deführerin verfüge über eine Vollmachtsurkunde, die ihr die elterliche Au- torität attestiere. Dieses Recht sei einzig dadurch eingeschränkt, dass der Kindsvater bei einer Heirat der Tochter zugegen sein müsse. Zudem habe der Ex-Mann die Tochter nach der Scheidung, entgegen dem, was das ira- nische Recht vorsehe, nicht behalten wollen. Die Tochter habe denn auch nie beim Vater gelebt, und die Beschwerdeführerin habe den Ex-Mann letztmals anlässlich der schriftlichen Verbriefung des Sorgerechts gese- hen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht, der Ex-Mann könnte ihr die Tochter wegnehmen, objektiv begründet sei. Auch die Konversion zum Christentum und das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die Reichweite des (…) und die interna- tionale Aufmerksamkeit, die Veranstaltungen dieser Art zukomme, seien zwar unbestritten, aber es handle sich um einen einmaligen Auftritt in über- schaubarem Rahmen und die Rede der Beschwerdeführerin weise nicht ein Format auf, das auf ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person schliessen lassen würde. Zudem sei sie im Iran nicht poli- tisch aktiv gewesen, womit auch nicht anzunehmen sei, dass sie vor der Ausreise aufgrund ihrer politischen Haltung die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Auch bezüglich der religiösen Aktivitäten sei kein Ausmass erkennbar, welches die Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung begründen würde. Hinweise, wonach die iranischen Behörden Kennt- nis von der Konversion hätten, lägen nicht vor. Ihr Verhalten in der Schweiz sei somit nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Iran aufgrund der besagten Aktivitäten bereits behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. Im Übrigen sei ein Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit der Konversion anzubringen. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum Beweggrund, sich vom Islam abzukehren und dem Christentum anzuschliessen, und zu den besuchten Bibelkursen seien vage geblieben.
D-2653/2020 Seite 7 Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Be- schwerdeführerin sei jung, gut ausgebildet und berufstätig gewesen. Zwar sei sie alleinerziehend, verfüge aber über die elterliche Sorge über die Tochter. Ob zum Vater und den Brüdern tatsächlich kein Kontakt mehr be- stehe, sei fraglich. Insgesamt sei von einem intakten und tragfähigen sozi- alen Beziehungsnetz auszugehen. Eine Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei im Iran, insbesondere in D._______, wo die Beschwerdeführerin nach der Scheidung bereits wegen einer (…) behandelt worden sei, möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
14. Mai 2020 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht. C.b Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar und hielt der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegen, sie sei aus dem Iran ausgereist, weil sie befürchtet habe, dass die Behör- den ihr immer wieder Probleme bereiten würden. Nachdem sie eine (…) festgestellt habe, habe sie realisiert, dass man sie während der zweiten Festnahme (…) haben müsse. Sie habe sich zu einer (…) entschlossen, die am (…) erfolgt sei. Aufgrund chronischer Schmerzen im (…) habe sie am (…) eine (…) vornehmen lassen müssen. Zudem befinde sie sich in (…) Behandlung. Sie leide unter einer (…) mit (…) Beschwerden, welche auf die Erlebnisse während der Inhaftierung zurückzuführen seien. Sie und ihre Tochter seien in der Schweiz mittlerweile gut integriert und würden die hiesige Sprache sprechen. Bei der Anhörung vom 6. Januar 2020 sei die Übersetzung ungenügend gewesen. Sie habe dies bereits damals moniert. Die Übersetzung gebe bezüglich der (…) nicht das wieder, was sie gesagt habe, und die Überset-
D-2653/2020 Seite 8 zerin sei auch mit den Zeitangaben und den (…) Begriffen überfordert ge- wesen. Das SEM habe deshalb bei der ergänzenden Anhörung vom
4. Februar 2020 eine andere Dolmetscherin eingesetzt. Vor diesem Hinter- grund sei es nicht hinnehmbar, dass das SEM auf Unterschiede zwischen den Anhörungen verweise. Des Weiteren habe das SEM die Kopien einer Bürgschaft und einer Bestätigung des (…)gerichts nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Über die Vorkommnisse in der (…) habe sie detailliert berichtet. Dass sie der Frau den Namen des Patienten genannt habe, stehe nicht im Wider- spruch zu ihrer Aussage, keine privaten Auskünfte gegeben zu haben. Ihr Verhalten sei nachvollziehbar, sei sie doch davon ausgegangen, dass die Frau eine Bekannte des Patienten sei. Auch zur ersten Inhaftierung habe sie sich einlässlich und weitgehend kohärent geäussert, ohne zu übertrei- ben, und auch über für den Handlungsstrang nicht erforderliche Details wie die Blutung und die Bluttransfusion im Spital berichtet. Als sie von der Haft berichtet habe, habe sie weinen müssen, so dass die Anhörung habe un- terbrochen werden müssen. In Bezug auf die Personen, die sie verhaftet hätten, habe sie von Anfang an von zwei Frauen berichtet und es sei die Befragerin gewesen, die bei der zweiten Anhörung Verwirrung gestiftet habe, indem diese es nicht geschafft habe, zwischen den Personengrup- pen (Polizei/Personen in Zivil) zu unterscheiden. Dass sie eventuell nicht ganz korrekte Bezeichnungen benutzt habe, sei unwesentlich, würden Per- sonen eines Sicherheitsdiensts doch oft als Polizisten betitelt. Auch die exakte Beschreibung der Kleidung der Beamten sei nicht als wesentlich zu erachten. Das SEM sei nicht auf die Kopien der Bürgschaftsurkunde und der Bestätigung der Bürgschaft durch das (…)gericht eingegangen, obwohl diese Dokumente ihre Inhaftierung belegen würden. Bezüglich der beim Gericht anwesenden Leute habe sie bei der Erstbefragung alle Personen, die zugegen gewesen seien, genannt, währenddessen sie bei der Anhö- rung vom 4. Februar 2020 angegeben habe, vor wem konkret sie vor Ge- richt erschienen sei. Dass sie sich an die genaue Lage des Gerichts nicht erinnern könne, sei nachvollziehbar, sei sie doch von der traumatisieren- den Situation geschwächt gewesen. Das SEM halte ihr vor, dass ein HIV- Test direkt nach der Haftentlassung nicht logisch sei, da eine Infektion frü- hestens nach zehn Tagen nachweisbar wäre, und auch nicht mit ihrer An- gabe, bei der ersten Festnahme nicht misshandelt worden zu sein, verein- bar sei. Sie habe aber aufgrund der im Spital erfolgten Bluttransfusion eine Ansteckung befürchtet. Ihr sei gesagt worden, dass eine HIV-Ansteckung bereits nach wenigen Tagen feststellbar sei. Sollte dies nicht stimmen, könne dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Auch zur zweiten
D-2653/2020 Seite 9 Festnahme habe sie detaillierte Angaben gemacht. Hinsichtlich der Reak- tion ihrer Mutter liege ein Übersetzungsfehler bei der Befragung vom 6. Ja- nuar 2020 vor. Es sei absurd, ihr die fehlende Erinnerung vorzuwerfen, habe sie doch das Bewusstsein verloren gehabt. Aufgrund der (…) sei sie zum Schluss gelangt, dass sie sexuell missbraucht worden sein müsse. Angesichts der Beschwerden im (…) habe sie bereits zuvor eine Vermu- tung gehabt. Die Arztberichte, die keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit äussern würden, würden den Konnex zwischen der Haft und der Gewalt- erfahrung deutlich machen. Es sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut verhaftet und sexuell misshandelt würde. Die Verfolgungsgefahr sei durch die Konversion zum Christentum und ihre exilpolitischen Aktivitäten noch erhöht. Auf die Hilfe ihrer Familie, in der ihr religiöser Vater das Sagen habe, werde sie nicht zählen können. Sollte das Asyl verweigert werden, sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen würden. Angetrieben durch ihre traumatischen Er- lebnisse, habe sie sich seit ihrer Anfangszeit in der Schweiz gegen die Ver- hältnisse im Iran engagiert (unter anderem als aktives Mitglied im […], […] eines Frauenkomitees, Engagement im (…), Demonstrationsteilnahme an- lässlich des Besuchs des […] in der Schweiz im […]). Auch auf ihrem Fa- cebook-Profil äussere sie regelmässig Kritik. Weiter habe sie im (…) an der (…) des (…) in H._______ eine Rede gehalten, bei der sie die iranische Politik öffentlich und in Anwesenheit einer iranischen Vertreterin kritisiert habe. Auch an der (…) im (…) sei sie mit einer Delegation von Oppositio- nellen offiziell als Teilnehmerin anwesend gewesen. Laut Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die iranische Regierung an solche Veranstal- tungen Vertreter schicke, um Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an solchen Anlässen Kritik am iranischen Regime äussern würden, wür- den sich deutlich von der breiten Masse der Regimegegner abheben. Auch bei ihrer Rede, die regimekritisch gewesen sei, sei eine Vertreterin des ira- nischen Regimes anwesend gewesen. Nachdem sie mit anderen irani- schen Regimekritikern an den (…) erschienen sei, dürfte sie von den irani- schen Vertretern wohl als Teil einer Gruppe von Regimegegner identifiziert worden sein. Zudem habe sie an zwei (…) teilgenommen, so dass es sich nicht um ein Einzelereignis gehandelt habe. Es sei daher davon auszuge- hen, dass sie von der iranischen Regierung als ernsthafte Regimegegnerin identifiziert worden sei. Dies namentlich auch deshalb, weil sie sich auch sonst beständig und breitenwirksam öffentlich gegen das Regime einge-
D-2653/2020 Seite 10 setzt habe, so dass ihr Auftritt vor den (…) auch von den iranischen Behör- den nicht als kontextlose Einzelaktion angesehen werden dürfte. Auch über ihre regimekritischen Auftritte beim (…) und ihre Auftritte in Schweizer Mas- senmedien anlässlich des Besuchs von I._______ dürfte sie sich für die iranischen Behörden verdächtig gemacht haben. Sie laufe mit ihrem Enga- gement Gefahr, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und misshandelt zu werden, umso mehr als sie als alleinstehende und geschiedene Frau den Behörden schutzlos ausgeliefert und entsprechend gefährdet wäre. Die Konversion zu einem anderen Glauben sei im Iran nicht erlaubt; die Abkehr vom Islam könne sogar mit dem Tod bestraft werden. Sie verweise hierzu auf entsprechende Berichte. Insbesondere zurückkehrende Konver- titen seien gefährdet, wenn ihre Konversion aufgedeckt werde. Die Gefähr- dung sei erhöht, wenn sich Personen im Ausland offen oder auf sozialen Medien über ihren Glauben geäussert hätten. Falls eine Person unentdeckt bleibe, habe sie nicht die Freiheit, ihren Glauben auszuüben. Sie habe in C._______ Kontakt zu einer (…) Kirche gefunden und sich dort zum Chris- tentum bekannt. Hierzulande sei sie zunächst in der (…) aktiv gewesen und habe sich dort am (…) taufen lassen. Die beiliegenden Bilder zeigten, dass die Taufe für sie eine tiefgreifende Angelegenheit gewesen sei. Inzwi- schen sei sie vor allem in der näher bei ihrem Wohnort liegenden (…) J._______ aktiv. Sie besuche dort regelmässig Gottesdienste und nehme an Gemeindeaktivitäten teil. Ihre Hingabe werde von den Gemeindeleitern bestätigt und sei auch aus zwei Bestätigungsschreiben anderer Gläubiger erkennbar. Sie sei aber nicht nur im Privaten aktive Christin, sondern habe sich auch unter ihrem Facebook-Profil und auf einem iranischen Exilsender öffentlich zu ihrem Glauben geäussert und für diesen geworben. In einem auf youtube abrufbaren Interview mit einem in die K._______ geflohenen Pastor habe sie sich kritisch über den Islam und die iranische Politik ge- äussert, von ihren Aktivitäten in der Schweiz berichtet und für den christli- chen Glauben geworben. Es sei anzunehmen, dass der besagte Pastor und seine Interviewpartner vom Iran überwacht würden. (…) Christen wür- den besonders häufig von den iranischen Behörden behelligt und verurteilt. Vor diesem Hintergrund und verstärkt durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden über sie informiert seien und ein Verfolgungsrisiko bestehe. Das iranische Regime sei beson- ders gegenüber Frauen repressiv, die sich politisch-religiös und emanzipa- torisch gegen die islamische Republik Iran wenden würden, wie sie es tue. Für sie, die in einer religiösen Familie aufgewachsen sei und immer ein Kopftuch habe tragen müssen, sei die Konversion eine bewegende Sache.
D-2653/2020 Seite 11 Sie sei über die mit Schikanen und Belästigungen verbundenen Lebens- umstände der Frauen im Iran frustriert gewesen und indem sie ihre Frust- ration öffentlich kundgetan habe, sei sie im Iran besonders gefährdet. Kon- vertiten würden regelmässig willkürlich verhaftet, verurteilt und misshan- delt. Auf die Unterstützung oder den Schutz ihrer Familie würde sie nicht mehr zählen können. Wenn ihr Umfeld anfangs noch nichts von ihrem Glaubenswechsel gewusst habe, werde dies aufgrund ihrer Facebook-Ein- träge und öffentlichen Bekundungen, die auch auf Google leicht zu finden seien, nicht mehr der Fall sein. Ihr Vater, der sehr religiös sei, werde ihr kaum mehr helfen, und sie habe bei einer Rückkehr mit der Ausgrenzung durch ihre Familie zu rechnen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Weg- weisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Sie leide unter einer (…) und sei in (…) und (…) Behandlung. Entsprechende Behandlungen seien im Iran, wo sexuelle Gewalt tabuisiert werde, nicht vorhanden, so dass sie mit ihren Leiden auf sich gestellt wäre, was sowohl für sie als auch ihre Tochter, die von ihrer Betreuung abhängig sei, unzumutbar wäre. Zudem könnte sie ihren Glauben im Iran nicht leben und hätte mit Diskriminierung, Verhaf- tung, Misshandlung und willkürlicher Bestrafung zu rechnen. Darüber hin- aus könnte sie als Konvertitin nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Fami- lie zählen. Insbesondere ihr Vater würde ihren Wandel zu einer modernen Frau nicht akzeptieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie ihren neuen Glauben vor der breiten Öffentlichkeit verstecken könnte, wäre dies ihrer Familie gegenüber aufgrund ihrer Facebook-Präsenz nicht mehr möglich. Sie und ihre Tochter wären mit hoher Wahrscheinlichkeit existen- tieller Armut ausgesetzt, würde es für sie als Alleinerziehende ohne Betreu- ungsunterstützung doch praktisch unmöglich sein, eine Stelle zu finden. Es sei daher auch unter dem Aspekt des Kindswohls geboten, nicht in den Iran zurückkehren zu müssen, zumal die Tochter hierzulande bestens integriert sei, die Schule besuche und fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch spreche. Sie aus der für sie nun gewohnten Umgebung herauszureissen, würde die Tochter schwer treffen. Zudem bestehe aufgrund der Flucht ins Ausland die Gefahr, dass sie das Sorgerecht für die Tochter verwirkt habe. Jedenfalls würde es für ihren Ex-Mann und die Behörden ein Leichtes sein, ihr dieses zu entziehen. Auch sei sie hierzulande gut integriert und dürfte mit ihrer Ausbildung den Weg ins Arbeitsleben und in die finanzielle Unab- hängigkeit finden.
D-2653/2020 Seite 12 Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: Fotos der Taufe, Schreiben (…) vom 13. Mai 2020, undatiertes Schreiben einer Dritt- person, Schreiben zweier Drittpersonen vom 8. Mai 2020, Screenshot In- terview mit Pastor (youtube), Facebook-Profil, Auszüge aus 20Minuten/y- outube und iranischen Medien, Fotos/Facebook-Eintrag zum (…), Schrei- ben Deutschkursleiter von Mai 2020, Schreiben Schulleiter und Lehrperso- nen vom 1. Mai 2020. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechsverbeistän- dung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdefüh- rerinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2020 und 15. April 2021 reichte die Be- schwerdeführerin weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten und zur Integration in der Schweiz ein. G. Am 21. April 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm- lassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 beantragte das SEM die Ab- weisung der Beschwerde. Bei den Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem gehe aus dem Protokoll vom 6. Januar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin durch- aus in der Lage gewesen sei, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Folglich sei nicht von einem grundsätzlichen Ver- ständigungsproblem auszugehen. Das Missverständnis betreffend die (…) habe geklärt werden können. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin das Protokoll am Ende der Befragung nochmals in ihre Sprache übersetzt wor- den und sie habe den Inhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Es sei nicht
D-2653/2020 Seite 13 ungewöhnlich, dass bei mehreren Befragungen aus Gründen der Verfüg- barkeit unterschiedliche Dolmetscherinnen eingesetzt würden. Die Heraus- gabe eines Patientennamens an eine unbekannte Drittperson sei als Be- kanntgabe privater Informationen zu werten. Nachdem die Beschwerde- führerin widersprüchliche und ausweichende Angaben gemacht habe, habe die Befragerin ihr mehrfach Gelegenheit geboten, sich zu den Wider- sprüchen zu äussern. Von einer unfairen Befragungsweise könne folglich nicht gesprochen werden. Aus den erstinstanzlichen Akten gehe nicht her- vor, dass die Beschwerdeführerin den HIV-Test wegen der Angst vor einer Ansteckung bei der Bluttransfusion veranlasst habe. Dieses Beschwerde- vorbringen müsse als nachgeschoben gelten. Die Anamnese in Arztberich- ten beruhe auf den Patientenangaben und es sei nicht Aufgabe der Ärzte- schaft, die Glaubhaftigkeit solcher Angaben zu beurteilen. Folglich lasse sich von der Anamnese nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einer Person schliessen. Zwar sei es medizinischem Fachpersonal möglich, ein Krankheitsbild auf eine Ursache zurückzuführen; beispielsweise sexuelle Gewalt und deren Auswirkungen. In welcher Situation eine Person diese Gewalt erlebt habe, lasse sich in der Regel aber nicht ohne weitere Belege respektive Indizien rekonstruieren. Die eingereichten Beweismittel seien in der Verfügung vom 21. April 2020 aufgeführt und berücksichtigt worden. Die Bürgschaft/Kaution und deren Bestätigung durch das (…)gericht lägen nur in Kopie vor, so dass sich die Authentizität nur bedingt überprüfen lasse. Der Beweiswert dieser Dokumente sei daher als beschränkt einzu- stufen. Weitere gerichtliche Unterlagen lägen nicht vor. Ausserdem würden die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zudem habe sie ihren Aussagen zu- folge den Iran mit ihrer Tochter auf legalem Weg verlassen, was ihr kaum möglich gewesen sein dürfte, hätte seitens der iranischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person bestanden. Bei exilpolitischen Aktivi- täten sei das effektive Engagement ausschlaggebend. Aus den im Be- schwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die Be- schwerdeführerin sich für die (…) engagiere, dem Exekutivkomitee ange- höre, Verantwortliche einer kantonalen Frauengruppe sei und im (…) die Bewilligung für zwei Kundgebungen beim Sicherheitsdepartement der Stadt L._______ eingeholt habe. Die Dokumente würden die Beteiligung der Beschwerdeführerin an Standaktionen belegen. Die Teilnehmenden dieser Standaktionen würden es scheinbar in erster Linie darauf anlegen, Sichtbarkeit zu erlangen. Ein ernsthaftes politisches Engagement sei zwei- felhaft. Ungeachtet der fraglichen Motivation für die Teilnahme an den Standaktionen sei aus den Beweismitteln keine spezielle Exponierung der Beschwerdeführerin erkennbar. Ferner sei gegen die Beschwerdeführerin
D-2653/2020 Seite 14 in Zusammenhang mit einer Kundgebung gegenüber der iranischen Bot- schaft am (…) ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Epide- mien-Gesetz und das Kundgebungsreglement der Stadt M._______ ergan- gen. Es sei nicht bekannt, ob das Personal der iranischen Botschaft von dieser Aktion Kenntnis erhalten habe. Im Übrigen dürfte dem Botschafts- personal bekannt sein, dass solche Aktionen oft zur Sicherung eines Auf- enthaltsrechts in der Schweiz ausgeführt würden. Das Interview mit einem Pastor sei nicht mehr abrufbar. Der Umstand, dass das Video nach einer Woche nur 188 Aufrufe verzeichnet habe, lasse auf eine begrenzte Reich- weite schliessen. Dasselbe gelte auch für das Video des (…), das die Be- schwerdeführerin beim Vorlesen eines Textes im Rahmen einer Standak- tion zeige und seit (…) 2018 nur 67 Aufrufe verzeichnet habe. Dem Face- book-Profil der Beschwerdeführerin seien tatsächlich Beiträge christlichen Inhalts zu entnehmen. Soweit dies im öffentlichen Profil-Bereich ersichtlich sei, handle es sich vorwiegend um christliche Bildsymbolik und Zitate aus religiösen Schriften. Inwiefern sie damit das Interesse der iranischen Be- hörden auf sich gelenkt habe, sei nicht ersichtlich. Die Taufe habe laut der Beschwerdeführerin im (…) stattgefunden. Im Schreiben des Gemeinde- leiters vom 13. Mai 2020 werde hingegen der (…) genannt. Die beigelegten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu verstehen. Aus diesen gehe kaum hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerin religiös engagiere. Die Integration der Beschwerdeführerinnen hierzulande sowie eine allfällige Diskriminierung im Iran aufgrund des Geschlechts vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. I. Am 7. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerin- nen die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. J. In der innert entsprechend erstreckter Frist am 23. Juni 2021 eingereichten Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das SEM, obwohl es immerhin nicht abstreite, dass sie sexuelle Gewalt erlebt habe, diesem Element kein Gewicht gebe. Aufgrund der nur spärlichen Kontakte zur Mutter sei es ihr nicht möglich, die Originale der Beweismittel (Kaution/Bestätigung) einzuholen. Auch bei Kopien würde es aber am SEM liegen, die Dokumente zu untersuchen, oder, sollte es von einer Untersu- chung absehen, den Kopien hinreichend Gewicht beizumessen. Sie sei als politische Aktivistin zu den (…) des (…) eingeladen worden; eine Ehre, die nicht jedem zukomme. Die Aufzeichnungen der Sitzungen seien auf (…)- Webseiten öffentlich einsehbar. Sie setze sich seit Jahren beständig und
D-2653/2020 Seite 15 breitenwirksam öffentlich gegen das iranische Regime ein, so dass ihr Auf- treten vor dem (…) von den iranischen Behörden nicht als kontextlose Ein- zelaktion angesehen würde. Angesichts ihrer Auftritte vor dem (…), der prominenten Erscheinung in Schweizer Medien anlässlich des Besuchs des (…) und in mehreren iranischen Medien könne nicht von nied- rigschwelligen Aktivitäten gesprochen werden, die von den iranischen Be- hörden ignoriert würden. Zudem habe sie mehrfach Proteste organisiert, Bewilligungen eingeholt und innerhalb der politischen Gruppen Verantwor- tungspositionen eingenommen. Auch die Demonstration vor der iranischen Botschaft im (…), die zu einem Polizeieinsatz geführt habe, habe die Auf- merksamkeit der iranischen Beamten auf sich gezogen. Botschaftsange- stellte seien sichtbar präsent und ausserhalb der Botschaft aufgestellt ge- wesen. Sie habe bereits zuvor an solchen Demonstrationen vor der Bot- schaft teilgenommen und sei auch kürzlich, am (…), wieder dort gewesen, um gegen das iranische Regime und die nicht nach demokratischen Stan- dards durchgeführten Wahlen zu protestieren. Auch davon sei auf irani- schen Kanälen berichtet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie als ernsthafte Oppositionelle eingestuft werde, von der iranischen Bot- schaft observiert und registriert worden sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Die falsche Jahresangabe bezüglich des Tauf- termins im Schreiben der Gemeindeleiter vom 13. Mai 2020 sei offensicht- lich ein Versehen. Sollten Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Konversion bestehen, würden die Gemeindeleitung wie auch der Pastor der Kirchge- meinde (…) in N._______, wo sie ebenfalls Mitglied sei und zurzeit ein Bi- belstudium besuche, für Auskünfte zur Verfügung stehen. Nachdem sie sich in Online-Foren öffentlich zu ihrem neuen Glauben bekannt und für diesen geworben habe, sei nicht ersichtlich, wie eine private und diskrete Glaubensausübung im Iran noch möglich sein sollte. Es sei davon auszu- gehen, dass ihr Ex-Mann und dessen Familie von ihrem Wandel zu einer christlichen, modernen Frau, die das Kopftuch abgelegt habe und öffentlich für die Rechte der iranischen Frauen einstehe, erfahren hätten und dies gegen sie verwenden würden. Sie könnte als Konvertitin auch nicht auf Schutz von Seiten ihrer Familie hoffen. Als alleinstehende, geschiedene Frau wäre sie den Behörden schutzlos ausgeliefert. Zudem sei sie auf me- dizinische Betreuung angewiesen, die sie im Iran als mittellose Frau nicht erhalten würde. Der Eingabe lag die aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin bei.
D-2653/2020 Seite 16
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwer- deführerinnen geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
D-2653/2020 Seite 17 äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, die Leistung der Übersetzerin bei der Anhörung vom 6. Januar 2020 sei mangelhaft gewesen. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung vom 6. Januar 2020 zu Pro- tokoll gab, die Übersetzerin gut zu verstehen (vgl. A34 S. 2). Im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls wurden nur vier kleine Korrekturen (vgl. A34 S. 2, 4 und 12) und von der Beschwerdeführerin eine Anmerkung angebracht (vgl. A34 S. 17 zu F101). Nach der nochmaligen Rücküberset- zung bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen ent- spreche (vgl. A34 S. 17). Konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Verstän- digungsprobleme respektive für eine Gehörsverletzung begründende gra- vierende Fehlleistung der Übersetzerin liegen nicht vor. Die Anhörung vom
E. 3.4 Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, das SEM habe die im Zu- sammenhang mit der Bürgschaft/Kaution bei der ersten Haftentlassung vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzustel- len, dass das SEM die besagten Beweismittel entgegengenommen (vgl. A36) und in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (vgl. S. 3 Ziff. 6 der
D-2653/2020 Seite 18 Verfügung vom 21. April 2020). Auch wenn es in den Erwägungen keine weiteren (expliziten) Ausführungen dazu gemacht hat, darf davon ausge- gangen werden, dass es die in der Verfügung aufgeführten Dokumente bei seinem Entscheid (implizit) berücksichtigt hat. Zudem ist hinsichtlich der Würdigung auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom
4. Mai 2021 hinzuweisen, mit denen es dargelegt hat, weshalb es der Auf- fassung sei, dass die besagten Dokumentkopien an seiner Einschätzung, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, nichts zu ändern vermöchten. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel ist somit nicht gegeben. Dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Asylentscheids als erstellt erachtet hat, ist nicht zu beanstan- den. Ob seiner Einschätzung zu folgen ist, ist nachfolgend Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da sodann die implizite Würdigung der besagten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, ist auch der Antrag auf fachkundige Begutachtung dieser Dokumente (vgl. Beschwerde S. 11) abzuweisen.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rück- weisung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
D-2653/2020 Seite 19 und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen ver- möchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach sie nach nicht fachgerechter Behandlung von zwei Ge- fängnisinsassen in der (…) ihres Arbeitgebers einer ihr unbekannten Frau geraten habe, ein Patient/Gefängnisinsasse solle nicht mehr in die Praxis kommen, zwei Mal festgenommen und befragt worden sei, als den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeu- gen. Ihre Angaben vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebli- che Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den betreffenden Schilderungen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie von den heimatlichen Behörden in der geschilderten
D-2653/2020 Seite 20 Weise wegen des aufgrund der herausgegebenen Patientendaten aufge- kommenen Verdachts der Gefährdung der nationalen Sicherheit und Ver- letzung des Arztgeheimnisses verfolgt worden sei. Die Darlegung des An- lasses, der die Verfolgung ausgelöst habe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als erfahrene (…) einer ihr gänzlich unbekannten Frau ohne jegliches Nachfragen nach dem Grund der Erkundigung und der Beziehung zu der betreffenden Per- son Patientendaten herausgegeben haben soll. Ihr Einwand, dass sie keine privaten Auskünfte gegeben habe, steht in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage, der Frau den Namen des betreffenden Patienten genannt zu haben; bei den Personalien von Patienten handelt es sich fraglos um private Daten. Allein die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ange- nommen, dass es sich bei der Frau um eine Bekannte des Patienten ge- handelt habe, vermag ihr Handeln nicht nachvollziehbar zu machen, habe sie bei Anfragen von Drittpersonen sonst doch jeweils gefragt, in welcher Beziehung diese zu den Patienten stehen würden (vgl. A37 S. 11 F76), und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies bei der besagten Frau unterlassen haben sollte, umso mehr als es sich bei dem Patienten um einen Gefäng- nisinsassen gehandelt habe. Unklar ist im Weiteren, wie ihr Arbeitgeber von der Datenherausgabe erfahren haben soll, habe die Beschwerdefüh- rerin ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2020 zu- folge dem (…) doch gesagt, dass sich die Frau nach einer Person erkundigt habe, die nicht Patient bei ihnen gewesen sei. Die als erheblich zu bezeich- nenden Widersprüche in den Schilderungen der Mitnahmen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Ob und unter welchen Umständen es Insassen des (…)-Ge- fängnisses überhaupt möglich ist, eine (…) Behandlung ausserhalb des Gefängnisses in Anspruch zu nehmen, kann offenbleiben. Das SEM schloss sodann nicht aus, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt hat. Es folgerte aber zu Recht, dass an dem von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Kontext, wonach der sexuelle Übergriff im Rahmen der zweiten Festhaltung, bei der sie ohnmächtig geworden sei, erfolgt sein müsse, ernsthafte Zweifel bestehen. Laut ärztlichem Bericht vom 18. Dezember 2016 fand der (…) am (…) in der (…) statt (vgl. A14 Beweismittel 5). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie aber erst zwei Monate nach der Freilassung durch das (…)gericht, welche am 17. September 2016 (vgl. A34 S. 15 letzter Absatz) respektive 18. Sep- tember 2016 (vgl. A37 S. 20 F134) erfolgt sei, wieder festgenommen wor- den (vgl. A15 S. 11). Ihre Aussagen zu der zweiten Festhaltung sind des Weiteren auch nicht mit dem Visumsverfahren vereinbar, wurde doch be- reits am (…) bei der (…) Botschaft in Teheran unter Vorlage eines am (…)
D-2653/2020 Seite 21 durch die iranischen Behörden ausgestellten Reisepasses ein Gesuch um Ausstellung eines Touristenvisums von der Beschwerdeführerin gestellt. Am (…) wurde ihr das beantragte Visum ausgestellt mit einer Gültigkeits- dauer vom (…) bis (…). Gemäss ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin am (…) – Ankunft am Flughafen L._______ effektiv am (…) – mit dem auf ihren Namen lautenden Pass auf dem Luftweg aus dem Iran ausgereist, ohne bei der Ausreise Probleme zu gewärtigen. Hätten die iranischen Be- hörden im Ausreisezeitpunkt tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, wäre dies kaum möglich gewesen. Das Verlassen des Landes mit eigenen Reisedokumenten via den streng kontrollierten Flughafen Teheran spricht dagegen, dass gegen die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt et- was vorgelegen respektive sie behördlich gesucht worden wäre, und weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Beweismitteln ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeit- punkt der Ausreise im (…) 2016 in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden oder ihres Ex-Mannes gedroht hätten. 5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran im (…) 2016 bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezügli- chen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzuge- hen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu än- dern vermögen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
E. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach nicht fachgerechter Behandlung von zwei Gefängnisinsassen in der (...) ihres Arbeitgebers einer ihr unbekannten Frau geraten habe, ein Patient/Gefängnisinsasse solle nicht mehr in die Praxis kommen, zwei Mal festgenommen und befragt worden sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Ihre Angaben vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den betreffenden Schilderungen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie von den heimatlichen Behörden in der geschilderten Weise wegen des aufgrund der herausgegebenen Patientendaten aufgekommenen Verdachts der Gefährdung der nationalen Sicherheit und Verletzung des Arztgeheimnisses verfolgt worden sei. Die Darlegung des Anlasses, der die Verfolgung ausgelöst habe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als erfahrene (...) einer ihr gänzlich unbekannten Frau ohne jegliches Nachfragen nach dem Grund der Erkundigung und der Beziehung zu der betreffenden Person Patientendaten herausgegeben haben soll. Ihr Einwand, dass sie keine privaten Auskünfte gegeben habe, steht in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage, der Frau den Namen des betreffenden Patienten genannt zu haben; bei den Personalien von Patienten handelt es sich fraglos um private Daten. Allein die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe angenommen, dass es sich bei der Frau um eine Bekannte des Patienten gehandelt habe, vermag ihr Handeln nicht nachvollziehbar zu machen, habe sie bei Anfragen von Drittpersonen sonst doch jeweils gefragt, in welcher Beziehung diese zu den Patienten stehen würden (vgl. A37 S. 11 F76), und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies bei der besagten Frau unterlassen haben sollte, umso mehr als es sich bei dem Patienten um einen Gefängnisinsassen gehandelt habe. Unklar ist im Weiteren, wie ihr Arbeitgeber von der Datenherausgabe erfahren haben soll, habe die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2020 zufolge dem (...) doch gesagt, dass sich die Frau nach einer Person erkundigt habe, die nicht Patient bei ihnen gewesen sei. Die als erheblich zu bezeichnenden Widersprüche in den Schilderungen der Mitnahmen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Ob und unter welchen Umständen es Insassen des (...)-Gefängnisses überhaupt möglich ist, eine (...) Behandlung ausserhalb des Gefängnisses in Anspruch zu nehmen, kann offenbleiben. Das SEM schloss sodann nicht aus, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt hat. Es folgerte aber zu Recht, dass an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontext, wonach der sexuelle Übergriff im Rahmen der zweiten Festhaltung, bei der sie ohnmächtig geworden sei, erfolgt sein müsse, ernsthafte Zweifel bestehen. Laut ärztlichem Bericht vom 18. Dezember 2016 fand der (...) am (...) in der (...) statt (vgl. A14 Beweismittel 5). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie aber erst zwei Monate nach der Freilassung durch das (...)gericht, welche am 17. September 2016 (vgl. A34 S. 15 letzter Absatz) respektive 18. September 2016 (vgl. A37 S. 20 F134) erfolgt sei, wieder festgenommen worden (vgl. A15 S. 11). Ihre Aussagen zu der zweiten Festhaltung sind des Weiteren auch nicht mit dem Visumsverfahren vereinbar, wurde doch bereits am (...) bei der (...) Botschaft in Teheran unter Vorlage eines am (...) durch die iranischen Behörden ausgestellten Reisepasses ein Gesuch um Ausstellung eines Touristenvisums von der Beschwerdeführerin gestellt. Am (...) wurde ihr das beantragte Visum ausgestellt mit einer Gültigkeitsdauer vom (...) bis (...). Gemäss ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin am (...) - Ankunft am Flughafen L._______ effektiv am (...) - mit dem auf ihren Namen lautenden Pass auf dem Luftweg aus dem Iran ausgereist, ohne bei der Ausreise Probleme zu gewärtigen. Hätten die iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, wäre dies kaum möglich gewesen. Das Verlassen des Landes mit eigenen Reisedokumenten via den streng kontrollierten Flughafen Teheran spricht dagegen, dass gegen die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt etwas vorgelegen respektive sie behördlich gesucht worden wäre, und weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Beweismitteln ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2016 in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden oder ihres Ex-Mannes gedroht hätten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran im (...) 2016 bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Sie machte geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und exilpolitisch aktiv und müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
D-2653/2020 Seite 22 missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 6.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüg- lich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfrei- heit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Or- ganisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Be- richten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Daten- mengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prü- fen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi- lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus- geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausste- chen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch enga- gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unter- scheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des BVGer D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H).
E. 6.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung
D-2653/2020 Seite 23 (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh- menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun- ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe in C._______ Anschluss an die (…) Kirche gefunden und sich hierzulande im (…) taufen lassen. Sie besuche regelmässig Gottesdienste, nehme an Gemeindeaktivitäten teil, widme sich dem Bibelstudium und äussere sich auf Facebook wie auch in einem iranischen Exilsender zu ihrem neuen Glauben und werbe für die- sen. Das SEM brachte zwar einen Vorbehalt an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels an, stellte aber nicht grundsätzlich in Frage, dass die Beschwerdeführerin sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt und in den sozialen Medien auf öffentlich einsehbaren Bereichen Beiträge christlichen Inhalts veröffentlicht. Für das Bundesverwaltungsge- richt kann die vorgebrachte Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens aufgrund der Akten- lage als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die vorgebrachten exilpoliti- schen Aktivitäten ist unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Abneigung ge- gen das iranische Regime in verschiedener Weise und öffentlich erkennbar zum Ausdruck bringt. Sie ist nicht nur als Teilnehmerin an Standaktionen zugegen, sondern zeichnet teilweise gegenüber den Behörden selber als Organisatorin von Anlässen verantwortlich und tritt persönlich auf. Auch wenn bei isolierter Betrachtung der einzelnen Aktionen der Exponierungs- grad nicht übermässig erscheint, ist bezüglich einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran zu beachten, dass sie im Jahr (…) an zwei (…) des (…) in H._______ teilgenommen und in diesem Rahmen selbst eine Rede gehalten hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die iranische Regierung an Veranstaltungen im Rahmen der (…) des (…) Vertreter
D-2653/2020 Seite 24 schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an sol- chen Anlässen Kritik am iranischen Regime äussern, exponieren sich des- halb in erheblichem Masse und heben sich damit deutlich von der breiten Masse von Regimegegnern ab (vgl. Urteile des BVGer E-3033/2016 vom
19. Dezember 2019 E. 6.3, D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.5.3, E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.5 und E-921/2017 vom 13. De- zember 2018 E. 6.6). Das SEM stellte nicht in Frage, dass eine iranische Vertreterin der Rede der Beschwerdeführerin beigewohnt hat. Es ist denn auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin damit ins Blickfeld der iranischen Überwachungsbehör- den geraten ist und ihr anhaltendes Engagement fortan weiterverfolgt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch auf der Webseite des (…) namentlich und mit Foto und Telefonnummer aufgeführt ist und in verschie- denen Medien Fotos von ihr bei regimekritischen Veranstaltungen zu fin- den sind, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als höchst wahr- scheinlich, dass sie den iranischen Behörden namentlich bekannt gewor- den ist und deren Interesse auf sich gezogen hat. Damit dürfte den irani- schen Behörden auch das Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christ- lichen Glauben, das bereits im öffentlich einsehbaren Bereich ihres Face- book-Profils erkennbar ist, nicht verborgen bleiben, was das Gefährdungs- potential noch zusätzlich erhöhen dürfte. Auch wenn nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der po- litisch aktiven Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt, ist aufgrund der Aktenlage bei einer Gesamtbetrachtung doch festzustel- len, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den iranischen Überwa- chungsbehörden mit ihren exilpolitischen und damit auch den religiösen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer ein- gehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin be- fürchtet, sie könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behand- lung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1). Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eigene Asylgründe der Tochter der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht wurden noch
D-2653/2020 Seite 25 ersichtlich sind, weshalb keine Veranlassung für weitere Abklärungen, ins- besondere eine diesbezügliche Anhörung der zwischenzeitlich (…)-jähri- gen Tochter, besteht.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist ei- nes von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non- Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerde- führerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die minderjäh- rige Tochter ist in den Flüchtlingsstatus der Mutter einzubeziehen und somit ebenfalls als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Ge- währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit
D-2653/2020 Seite 26 gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerinnen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit ge- genstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom
21. April 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigen- schaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dis- positivziffern 1, 4, 5 und 6), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwer- deführerinnen als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber die un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr prozessual bedürftig wären.
E. 10.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist den Beschwerdeführe- rinnen zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädi- gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 23. Juni 2021 ihre vom selben Tag datierende Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 23.7 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.–. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 81.50 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint gerade noch an- gemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin- nen hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Ent- schädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, somit auf Fr. 3802.15 (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
D-2653/2020 Seite 27
E. 10.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren unterle- gen sind, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungs- gericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertre- tung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 29. Mai 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der von der Rechtsvertreterin in der Kostennote vom 23. Juni 2021 aufge- führte zeitliche Aufwand scheint – wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.3) – angemessen, und der Stundenansatz entspricht dem in der Verfügung vom
29. Mai 2020 genannten Rahmen. Das amtliche Honorar ist somit vorlie- gend auf Fr. 1901.10 (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2653/2020 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung vom 21. April 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3802.15 auszurichten.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1901.10 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2653/2020 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Fanny De Weck, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter reisten am (...) mit einem durch die (...) Botschaft in Teheran am (...) erteilten Schengen-Visum in die Schweiz ein (iranische Pässe ausgestellt am [...]). Danach begaben sie sich nach C._______ und stellten dort am (...) Asylgesuche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden sie am 27. April 2017 von C._______ in die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. A.a Am 3. Mai 2017 und 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Am 6. Januar 2020 und 4. Februar 2020 wurde sie in Frauenteams vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus D._______. Sie habe im Alter von (...) Jahren geheiratet und mit ihrem Mann bis (...) in E._______ gelebt. Danach sei sie mit ihm und der in E._______ geborenen Tochter nach D._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe ihr Mann sie verlassen und sie sei mit der Tochter zu ihren Eltern gezogen. Ihr Mann sei alkoholabhängig gewesen, habe psychische Probleme gehabt und sie geschlagen. Sie habe für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen müssen. Sie habe das (...) absolviert und sei diplomierte (...). Zudem habe sie ein Diplom in (...) erworben. Seit (...) sei sie geschieden. Kinder würden im Iran nach einer Scheidung üblicherweise beim Vater bleiben, aber ihr Ex-Mann habe dies nicht gewollt. Gegen Überlassung ihrer Mitgift an den Ex-Mann habe sie das Sorgerecht für die Tochter erhalten; dies sei notariell verbrieft. Sie habe die Befugnis gehabt, die Tochter in der Schule einzuschreiben, bei Bedarf ins Spital zu bringen und für sie ein Bankkonto zu eröffnen. Das besagte Dokument habe ihr auch das Recht gegeben, das Land mit der Tochter zu verlassen. Es sei ihr einzig verwehrt gewesen, allein in eine Heirat der Tochter einzuwilligen. Die Tochter habe den Vater nach der Scheidung nie mehr gesehen. Sie habe zuletzt in der (...) von F._______ gearbeitet. Dorthin seien auch Insassen des Gefängnisses (...) gekommen und sie habe bei zwei Behandlungen festgestellt, dass Vorsichtsmassnahmen beim Umgang mit (...), das in hoher Dosierung tödlich sein könne, nicht eingehalten worden seien. Bei der ersten Behandlung sei ihr aufgefallen, dass der Häftling die benötigten Materialien selbst mitgebracht habe. Auch sei sie angewiesen worden, gefilterte Masken und zwei Paar Handschuhe zu tragen. Als sie den Arzt nach dem Grund gefragt habe, habe dieser geantwortet, dass Häftlinge krank sein könnten. Bei der Behandlung eines weiteren Häftlings habe sie bemerkt, dass der Arzt Material eingesetzt habe, ohne zuvor (...). Ein solches Vorgehen sei gefährlich. Als sie den Arzt darauf angesprochen habe, habe er aggressiv reagiert. Gleichentags sei eine Frau in die Praxis gekommen und habe sich nach einem Patienten erkundigt. Da ihr der genannte Name nicht bekannt gewesen sei, habe sie um eine Personenbeschreibung gebeten, worauf sie realisiert habe, dass einer der Häftlinge gemeint gewesen sei, der bei ihnen unter einem anderem Namen registriert worden sei. Sie habe der Frau diesen Namen genannt und ihr gesagt, dass die betreffende Person nicht mehr zur Behandlung kommen solle. Nach der Beziehung der Frau zu dem besagten Patienten habe sie nicht gefragt. Der Arzt habe dann wissen wollen, was sie der Frau gesagt habe, und sie vor Konsequenzen gewarnt. Zwei Tage später - an einem Tag im August respektive September 2016 - seien zwei Beamte und eine Frau mit Tschador zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten einen Durchsuchungsbefehl vorgewiesen und sie zum Mitkommen aufgefordert. Sie sei mit einem Auto an einen anderen Ort gebracht und dort während neun beziehungsweise zehn Tagen festgehalten und wiederholt befragt worden. Man habe von ihr wissen wollen, ob sie einer politischen Gruppierung angehöre und wieso sie die in der Arztpraxis verwendeten Medikamente gekannt habe. Aufgrund einer starken vaginalen Blutung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie eine Bluttransfusion erhalten habe. Nach zwei Tagen sei sie in die Zelle zurückgebracht worden. Sie sei bei den Verhören nicht misshandelt worden. Die Blutung sei stressbedingt gewesen. Respektive bei den Verhören sei gegen ihren Stuhl geschlagen worden, so dass dieser umgekippt sei, und sie wisse nicht, ob die Blutung dadurch ausgelöst worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie vor das (...)gericht gebracht worden. Dort seien der Richter, ein Soldat, die Frau, die sie zum Gericht gebracht habe, ein Mann in Zivil und zwei Wachen zugegen gewesen. Beziehungsweise es seien nur ein Mann und ein Beamter anwesend gewesen. Ihr sei vorgeworfen worden, die nationale Sicherheit gefährdet und das Arztgeheimnis verletzt zu haben. Man habe gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen. Nach der Gerichtsverhandlung sei sie in die Zelle zurückgebracht und noch einmal verhört worden. Sie sei gefragt worden, was sie der Frau, die in die Arztpraxis gekommen sei, gesagt habe. Zwei, drei Tage später - am 17. respektive 18. September 2016 - sei sie wieder zum (...)gericht gebracht und gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie dort mit dem Auto abgeholt. Sie habe sich zu einem Labor bringen lassen, um einen HIV-Test zu machen. Das Resultat sei negativ gewesen. Zwei Monate später sei sie von einer Frau zum Mitkommen aufgefordert worden, als sie mit ihrer Tochter auf einem Spielplatz gewesen sei. Ihre Mutter, die dies gesehen habe, habe gewinkt und gesagt, dass sie ruhig mitgehen solle. Respektive die Mutter habe ein Zeichen mit der Hand gemacht, das sie nicht verstanden habe. Sie sei zwei Tage lang festgehalten worden. Ihr sei eine Tonaufnahme vorgespielt worden, auf der zu hören gewesen sei, wie sie der Frau, die in die (...) gekommen sei, gesagt habe, dass der betreffende Patient nicht mehr in die Praxis kommen solle. Sie habe aber abgestritten, dass es sich um ihre Stimme gehandelt habe. Ihr sei übel gewesen und sie habe nach Wasser gefragt. Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. Erst der Moment, als sie von ihrem Vater und Bruder auf dem Polizeiposten abgeholt worden sei, sei ihr wieder bewusst. Nach der Freilassung habe sie an den Oberschenkeln dunkle Flecken bemerkt, im Bauch und Analbereich Schmerzen verspürt und den Stuhlgang nicht kontrollieren können. Sie habe niemandem etwas davon gesagt. Ihr Bruder habe ihren Scheidungsanwalt konsultiert und dieser habe ihr zur Ausreise geraten. Am Tag der Ausreise - dem (...) ([...]) - habe ihr der Schlepper am Flughafen nebst dem Flugticket einen neuen Pass überreicht. Sie sei mit ihrer Tochter von Teheran via die G._______ in die Schweiz geflogen; nach drei Tagen seien sie nach C._______ weitergereist. Als dort ein Arzt festgestellt habe, dass sie (...), sei sie zum Schluss gelangt, dass ihr bei dem Verhör, bei dem sie ohnmächtig geworden sei, jemand etwas angetan haben müsse. Sie habe sich für eine (...) entschieden. Während des Aufenthalts in C._______ habe ihr Ex-Mann ihre Eltern zwei Mal angerufen und gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen. Wann genau dies gewesen sei, könne sie nicht sagen, und sie wisse auch nicht, wo sich ihr Ex-Mann aufhalte. Sie hätten letztmals Kontakt gehabt, als sie ihm im Iran das Sorgerecht für die Tochter abgekauft habe. Beziehungsweise er habe sie über Instagram kontaktiert, als sie bereits in der Schweiz gewesen sei. Sie habe befürchtet, dass in Europa lebende Verwandte ihres Ex-Mannes die Tochter auf dem Schulweg entführen könnten. Mittlerweile mache sie sich deswegen weniger Sorgen, da die Tochter vorsichtig sei und die Lehrkräfte entsprechend informiert seien. In C._______ sei sie dem christlichen Glauben beigetreten und im (...) habe sie sich in der Schweiz taufen lassen. Sie gehöre der (...) Kirche an und habe in einem Bibelkurs gelernt, zu verzeihen und anderen zu helfen. Von ihrer Familie habe niemand Kenntnis von der Konversion. Ausserdem sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe hierzulande an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen, die sich gegen das iranische Regime gerichtet hätten, teilgenommen. Sie gehöre der (...) ([...]) an. Sie setze sich vor allem für Frauenrechte ein, sei (...) des Frauenkomitees und habe eine Kundgebung organisiert. Ein Foto, das bei einer Demonstration anlässlich des Besuchs (...) in der Schweiz von ihr aufgenommen worden sei, sei in hiesigen Zeitungen abgebildet worden. Zudem habe sie (...) an den (...) und (...) des (...) teilgenommen und in Anwesenheit einer Vertreterin der iranischen Regierung eine Rede gehalten. Auch auf Facebook trete sie als Menschenrechtsaktivistin auf. Sie pflege nur noch zu ihrer Mutter Kontakt. Ihr Vater habe sie aufgefordert, nie mehr in den Iran zurückzukehren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, ihre Tochter zu verlieren, und inhaftiert oder gar hingerichtet zu werden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die Beweismittel (Identitätskarte, Führerschein, Geburtsurkunde, Diplom/Ausweis (...), Scheidungsantrag, Vollmachtsurkunde [Zusprechung elterlicher Autorität über Tochter], ärztliche Bestätigung Misshandlung durch Ex-Mann, Arztberichte betreffend Ex-Mann, Dokumente aus C._______ betreffend (...), Kirchen-Broschüre, Taufurkunde, Kurszertifikat, schweizerische Arztberichte, Dokumente/Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten, Besitzurkunde inklusive Einforderungsschreiben) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A14, A15, A21, A28, A34, A36 und A37). B. B.a Mit Verfügung vom 21. April 2020 - eröffnet am 24. April 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Ihre Ausführungen zur nicht fachgerechten Behandlung von Gefängnisinsassen in der (...) des Arbeitgebers und zu ihrem Rat an eine ihr unbekannte Frau, ein Patient solle nicht mehr kommen, zur anschliessenden Festnahme und zu den Befragungen und der Verhandlung vor dem (...)gericht sowie zur zweiten Mitnahme und Befragung seien in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie einheitlicher, differenzierter und detaillierter über die Ereignisse hätte berichten können, wenn sich diese tatsächlich so zugetragen hätten und sie diese selbst erlebt hätte. Die besagten Vorbringen könnten daher nicht geglaubt werden. Es erscheine aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der ärztlich attestierten medizinischen Probleme zwar möglich, dass sie sexuelle Gewalt erfahren habe, es sei angesichts der Ungereimtheiten aber nicht glaubhaft, dass sich diese in dem vorgebrachten Kontext zugetragen habe. Dem Vorbringen, der Ex-Mann habe der Beschwerdeführerin mit der Wegnahme der Tochter gedroht, komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Vollmachtsurkunde, die ihr die elterliche Autorität attestiere. Dieses Recht sei einzig dadurch eingeschränkt, dass der Kindsvater bei einer Heirat der Tochter zugegen sein müsse. Zudem habe der Ex-Mann die Tochter nach der Scheidung, entgegen dem, was das iranische Recht vorsehe, nicht behalten wollen. Die Tochter habe denn auch nie beim Vater gelebt, und die Beschwerdeführerin habe den Ex-Mann letztmals anlässlich der schriftlichen Verbriefung des Sorgerechts gesehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht, der Ex-Mann könnte ihr die Tochter wegnehmen, objektiv begründet sei. Auch die Konversion zum Christentum und das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die Reichweite des (...) und die internationale Aufmerksamkeit, die Veranstaltungen dieser Art zukomme, seien zwar unbestritten, aber es handle sich um einen einmaligen Auftritt in überschaubarem Rahmen und die Rede der Beschwerdeführerin weise nicht ein Format auf, das auf ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person schliessen lassen würde. Zudem sei sie im Iran nicht politisch aktiv gewesen, womit auch nicht anzunehmen sei, dass sie vor der Ausreise aufgrund ihrer politischen Haltung die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Auch bezüglich der religiösen Aktivitäten sei kein Ausmass erkennbar, welches die Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würde. Hinweise, wonach die iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion hätten, lägen nicht vor. Ihr Verhalten in der Schweiz sei somit nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Iran aufgrund der besagten Aktivitäten bereits behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. Im Übrigen sei ein Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit der Konversion anzubringen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beweggrund, sich vom Islam abzukehren und dem Christentum anzuschliessen, und zu den besuchten Bibelkursen seien vage geblieben. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung, gut ausgebildet und berufstätig gewesen. Zwar sei sie alleinerziehend, verfüge aber über die elterliche Sorge über die Tochter. Ob zum Vater und den Brüdern tatsächlich kein Kontakt mehr bestehe, sei fraglich. Insgesamt sei von einem intakten und tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Eine Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei im Iran, insbesondere in D._______, wo die Beschwerdeführerin nach der Scheidung bereits wegen einer (...) behandelt worden sei, möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Mai 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar und hielt der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegen, sie sei aus dem Iran ausgereist, weil sie befürchtet habe, dass die Behörden ihr immer wieder Probleme bereiten würden. Nachdem sie eine (...) festgestellt habe, habe sie realisiert, dass man sie während der zweiten Festnahme (...) haben müsse. Sie habe sich zu einer (...) entschlossen, die am (...) erfolgt sei. Aufgrund chronischer Schmerzen im (...) habe sie am (...) eine (...) vornehmen lassen müssen. Zudem befinde sie sich in (...) Behandlung. Sie leide unter einer (...) mit (...) Beschwerden, welche auf die Erlebnisse während der Inhaftierung zurückzuführen seien. Sie und ihre Tochter seien in der Schweiz mittlerweile gut integriert und würden die hiesige Sprache sprechen. Bei der Anhörung vom 6. Januar 2020 sei die Übersetzung ungenügend gewesen. Sie habe dies bereits damals moniert. Die Übersetzung gebe bezüglich der (...) nicht das wieder, was sie gesagt habe, und die Übersetzerin sei auch mit den Zeitangaben und den (...) Begriffen überfordert gewesen. Das SEM habe deshalb bei der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2020 eine andere Dolmetscherin eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht hinnehmbar, dass das SEM auf Unterschiede zwischen den Anhörungen verweise. Des Weiteren habe das SEM die Kopien einer Bürgschaft und einer Bestätigung des (...)gerichts nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Über die Vorkommnisse in der (...) habe sie detailliert berichtet. Dass sie der Frau den Namen des Patienten genannt habe, stehe nicht im Widerspruch zu ihrer Aussage, keine privaten Auskünfte gegeben zu haben. Ihr Verhalten sei nachvollziehbar, sei sie doch davon ausgegangen, dass die Frau eine Bekannte des Patienten sei. Auch zur ersten Inhaftierung habe sie sich einlässlich und weitgehend kohärent geäussert, ohne zu übertreiben, und auch über für den Handlungsstrang nicht erforderliche Details wie die Blutung und die Bluttransfusion im Spital berichtet. Als sie von der Haft berichtet habe, habe sie weinen müssen, so dass die Anhörung habe unterbrochen werden müssen. In Bezug auf die Personen, die sie verhaftet hätten, habe sie von Anfang an von zwei Frauen berichtet und es sei die Befragerin gewesen, die bei der zweiten Anhörung Verwirrung gestiftet habe, indem diese es nicht geschafft habe, zwischen den Personengruppen (Polizei/Personen in Zivil) zu unterscheiden. Dass sie eventuell nicht ganz korrekte Bezeichnungen benutzt habe, sei unwesentlich, würden Personen eines Sicherheitsdiensts doch oft als Polizisten betitelt. Auch die exakte Beschreibung der Kleidung der Beamten sei nicht als wesentlich zu erachten. Das SEM sei nicht auf die Kopien der Bürgschaftsurkunde und der Bestätigung der Bürgschaft durch das (...)gericht eingegangen, obwohl diese Dokumente ihre Inhaftierung belegen würden. Bezüglich der beim Gericht anwesenden Leute habe sie bei der Erstbefragung alle Personen, die zugegen gewesen seien, genannt, währenddessen sie bei der Anhörung vom 4. Februar 2020 angegeben habe, vor wem konkret sie vor Gericht erschienen sei. Dass sie sich an die genaue Lage des Gerichts nicht erinnern könne, sei nachvollziehbar, sei sie doch von der traumatisierenden Situation geschwächt gewesen. Das SEM halte ihr vor, dass ein HIV-Test direkt nach der Haftentlassung nicht logisch sei, da eine Infektion frühestens nach zehn Tagen nachweisbar wäre, und auch nicht mit ihrer Angabe, bei der ersten Festnahme nicht misshandelt worden zu sein, vereinbar sei. Sie habe aber aufgrund der im Spital erfolgten Bluttransfusion eine Ansteckung befürchtet. Ihr sei gesagt worden, dass eine HIV-Ansteckung bereits nach wenigen Tagen feststellbar sei. Sollte dies nicht stimmen, könne dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Auch zur zweiten Festnahme habe sie detaillierte Angaben gemacht. Hinsichtlich der Reaktion ihrer Mutter liege ein Übersetzungsfehler bei der Befragung vom 6. Januar 2020 vor. Es sei absurd, ihr die fehlende Erinnerung vorzuwerfen, habe sie doch das Bewusstsein verloren gehabt. Aufgrund der (...) sei sie zum Schluss gelangt, dass sie sexuell missbraucht worden sein müsse. Angesichts der Beschwerden im (...) habe sie bereits zuvor eine Vermutung gehabt. Die Arztberichte, die keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit äussern würden, würden den Konnex zwischen der Haft und der Gewalterfahrung deutlich machen. Es sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut verhaftet und sexuell misshandelt würde. Die Verfolgungsgefahr sei durch die Konversion zum Christentum und ihre exilpolitischen Aktivitäten noch erhöht. Auf die Hilfe ihrer Familie, in der ihr religiöser Vater das Sagen habe, werde sie nicht zählen können. Sollte das Asyl verweigert werden, sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen würden. Angetrieben durch ihre traumatischen Erlebnisse, habe sie sich seit ihrer Anfangszeit in der Schweiz gegen die Verhältnisse im Iran engagiert (unter anderem als aktives Mitglied im [...], [...] eines Frauenkomitees, Engagement im (...), Demonstrationsteilnahme anlässlich des Besuchs des [...] in der Schweiz im [...]). Auch auf ihrem Facebook-Profil äussere sie regelmässig Kritik. Weiter habe sie im (...) an der (...) des (...) in H._______ eine Rede gehalten, bei der sie die iranische Politik öffentlich und in Anwesenheit einer iranischen Vertreterin kritisiert habe. Auch an der (...) im (...) sei sie mit einer Delegation von Oppositionellen offiziell als Teilnehmerin anwesend gewesen. Laut Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die iranische Regierung an solche Veranstaltungen Vertreter schicke, um Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an solchen Anlässen Kritik am iranischen Regime äussern würden, würden sich deutlich von der breiten Masse der Regimegegner abheben. Auch bei ihrer Rede, die regimekritisch gewesen sei, sei eine Vertreterin des iranischen Regimes anwesend gewesen. Nachdem sie mit anderen iranischen Regimekritikern an den (...) erschienen sei, dürfte sie von den iranischen Vertretern wohl als Teil einer Gruppe von Regimegegner identifiziert worden sein. Zudem habe sie an zwei (...) teilgenommen, so dass es sich nicht um ein Einzelereignis gehandelt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie von der iranischen Regierung als ernsthafte Regimegegnerin identifiziert worden sei. Dies namentlich auch deshalb, weil sie sich auch sonst beständig und breitenwirksam öffentlich gegen das Regime eingesetzt habe, so dass ihr Auftritt vor den (...) auch von den iranischen Behörden nicht als kontextlose Einzelaktion angesehen werden dürfte. Auch über ihre regimekritischen Auftritte beim (...) und ihre Auftritte in Schweizer Massenmedien anlässlich des Besuchs von I._______ dürfte sie sich für die iranischen Behörden verdächtig gemacht haben. Sie laufe mit ihrem Engagement Gefahr, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und misshandelt zu werden, umso mehr als sie als alleinstehende und geschiedene Frau den Behörden schutzlos ausgeliefert und entsprechend gefährdet wäre. Die Konversion zu einem anderen Glauben sei im Iran nicht erlaubt; die Abkehr vom Islam könne sogar mit dem Tod bestraft werden. Sie verweise hierzu auf entsprechende Berichte. Insbesondere zurückkehrende Konvertiten seien gefährdet, wenn ihre Konversion aufgedeckt werde. Die Gefährdung sei erhöht, wenn sich Personen im Ausland offen oder auf sozialen Medien über ihren Glauben geäussert hätten. Falls eine Person unentdeckt bleibe, habe sie nicht die Freiheit, ihren Glauben auszuüben. Sie habe in C._______ Kontakt zu einer (...) Kirche gefunden und sich dort zum Christentum bekannt. Hierzulande sei sie zunächst in der (...) aktiv gewesen und habe sich dort am (...) taufen lassen. Die beiliegenden Bilder zeigten, dass die Taufe für sie eine tiefgreifende Angelegenheit gewesen sei. Inzwischen sei sie vor allem in der näher bei ihrem Wohnort liegenden (...) J._______ aktiv. Sie besuche dort regelmässig Gottesdienste und nehme an Gemeindeaktivitäten teil. Ihre Hingabe werde von den Gemeindeleitern bestätigt und sei auch aus zwei Bestätigungsschreiben anderer Gläubiger erkennbar. Sie sei aber nicht nur im Privaten aktive Christin, sondern habe sich auch unter ihrem Facebook-Profil und auf einem iranischen Exilsender öffentlich zu ihrem Glauben geäussert und für diesen geworben. In einem auf youtube abrufbaren Interview mit einem in die K._______ geflohenen Pastor habe sie sich kritisch über den Islam und die iranische Politik geäussert, von ihren Aktivitäten in der Schweiz berichtet und für den christlichen Glauben geworben. Es sei anzunehmen, dass der besagte Pastor und seine Interviewpartner vom Iran überwacht würden. (...) Christen würden besonders häufig von den iranischen Behörden behelligt und verurteilt. Vor diesem Hintergrund und verstärkt durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden über sie informiert seien und ein Verfolgungsrisiko bestehe. Das iranische Regime sei besonders gegenüber Frauen repressiv, die sich politisch-religiös und emanzipatorisch gegen die islamische Republik Iran wenden würden, wie sie es tue. Für sie, die in einer religiösen Familie aufgewachsen sei und immer ein Kopftuch habe tragen müssen, sei die Konversion eine bewegende Sache. Sie sei über die mit Schikanen und Belästigungen verbundenen Lebensumstände der Frauen im Iran frustriert gewesen und indem sie ihre Frustration öffentlich kundgetan habe, sei sie im Iran besonders gefährdet. Konvertiten würden regelmässig willkürlich verhaftet, verurteilt und misshandelt. Auf die Unterstützung oder den Schutz ihrer Familie würde sie nicht mehr zählen können. Wenn ihr Umfeld anfangs noch nichts von ihrem Glaubenswechsel gewusst habe, werde dies aufgrund ihrer Facebook-Einträge und öffentlichen Bekundungen, die auch auf Google leicht zu finden seien, nicht mehr der Fall sein. Ihr Vater, der sehr religiös sei, werde ihr kaum mehr helfen, und sie habe bei einer Rückkehr mit der Ausgrenzung durch ihre Familie zu rechnen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Sie leide unter einer (...) und sei in (...) und (...) Behandlung. Entsprechende Behandlungen seien im Iran, wo sexuelle Gewalt tabuisiert werde, nicht vorhanden, so dass sie mit ihren Leiden auf sich gestellt wäre, was sowohl für sie als auch ihre Tochter, die von ihrer Betreuung abhängig sei, unzumutbar wäre. Zudem könnte sie ihren Glauben im Iran nicht leben und hätte mit Diskriminierung, Verhaftung, Misshandlung und willkürlicher Bestrafung zu rechnen. Darüber hinaus könnte sie als Konvertitin nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Insbesondere ihr Vater würde ihren Wandel zu einer modernen Frau nicht akzeptieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie ihren neuen Glauben vor der breiten Öffentlichkeit verstecken könnte, wäre dies ihrer Familie gegenüber aufgrund ihrer Facebook-Präsenz nicht mehr möglich. Sie und ihre Tochter wären mit hoher Wahrscheinlichkeit existentieller Armut ausgesetzt, würde es für sie als Alleinerziehende ohne Betreuungsunterstützung doch praktisch unmöglich sein, eine Stelle zu finden. Es sei daher auch unter dem Aspekt des Kindswohls geboten, nicht in den Iran zurückkehren zu müssen, zumal die Tochter hierzulande bestens integriert sei, die Schule besuche und fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch spreche. Sie aus der für sie nun gewohnten Umgebung herauszureissen, würde die Tochter schwer treffen. Zudem bestehe aufgrund der Flucht ins Ausland die Gefahr, dass sie das Sorgerecht für die Tochter verwirkt habe. Jedenfalls würde es für ihren Ex-Mann und die Behörden ein Leichtes sein, ihr dieses zu entziehen. Auch sei sie hierzulande gut integriert und dürfte mit ihrer Ausbildung den Weg ins Arbeitsleben und in die finanzielle Unabhängigkeit finden. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: Fotos der Taufe, Schreiben (...) vom 13. Mai 2020, undatiertes Schreiben einer Drittperson, Schreiben zweier Drittpersonen vom 8. Mai 2020, Screenshot Interview mit Pastor (youtube), Facebook-Profil, Auszüge aus 20Minuten/youtube und iranischen Medien, Fotos/Facebook-Eintrag zum (...), Schreiben Deutschkursleiter von Mai 2020, Schreiben Schulleiter und Lehrpersonen vom 1. Mai 2020. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführerinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2020 und 15. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten und zur Integration in der Schweiz ein. G. Am 21. April 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei den Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem gehe aus dem Protokoll vom 6. Januar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen sei, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Folglich sei nicht von einem grundsätzlichen Verständigungsproblem auszugehen. Das Missverständnis betreffend die (...) habe geklärt werden können. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin das Protokoll am Ende der Befragung nochmals in ihre Sprache übersetzt worden und sie habe den Inhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass bei mehreren Befragungen aus Gründen der Verfügbarkeit unterschiedliche Dolmetscherinnen eingesetzt würden. Die Herausgabe eines Patientennamens an eine unbekannte Drittperson sei als Bekanntgabe privater Informationen zu werten. Nachdem die Beschwerdeführerin widersprüchliche und ausweichende Angaben gemacht habe, habe die Befragerin ihr mehrfach Gelegenheit geboten, sich zu den Widersprüchen zu äussern. Von einer unfairen Befragungsweise könne folglich nicht gesprochen werden. Aus den erstinstanzlichen Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin den HIV-Test wegen der Angst vor einer Ansteckung bei der Bluttransfusion veranlasst habe. Dieses Beschwerdevorbringen müsse als nachgeschoben gelten. Die Anamnese in Arztberichten beruhe auf den Patientenangaben und es sei nicht Aufgabe der Ärzteschaft, die Glaubhaftigkeit solcher Angaben zu beurteilen. Folglich lasse sich von der Anamnese nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einer Person schliessen. Zwar sei es medizinischem Fachpersonal möglich, ein Krankheitsbild auf eine Ursache zurückzuführen; beispielsweise sexuelle Gewalt und deren Auswirkungen. In welcher Situation eine Person diese Gewalt erlebt habe, lasse sich in der Regel aber nicht ohne weitere Belege respektive Indizien rekonstruieren. Die eingereichten Beweismittel seien in der Verfügung vom 21. April 2020 aufgeführt und berücksichtigt worden. Die Bürgschaft/Kaution und deren Bestätigung durch das (...)gericht lägen nur in Kopie vor, so dass sich die Authentizität nur bedingt überprüfen lasse. Der Beweiswert dieser Dokumente sei daher als beschränkt einzustufen. Weitere gerichtliche Unterlagen lägen nicht vor. Ausserdem würden die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zudem habe sie ihren Aussagen zufolge den Iran mit ihrer Tochter auf legalem Weg verlassen, was ihr kaum möglich gewesen sein dürfte, hätte seitens der iranischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person bestanden. Bei exilpolitischen Aktivitäten sei das effektive Engagement ausschlaggebend. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin sich für die (...) engagiere, dem Exekutivkomitee angehöre, Verantwortliche einer kantonalen Frauengruppe sei und im (...) die Bewilligung für zwei Kundgebungen beim Sicherheitsdepartement der Stadt L._______ eingeholt habe. Die Dokumente würden die Beteiligung der Beschwerdeführerin an Standaktionen belegen. Die Teilnehmenden dieser Standaktionen würden es scheinbar in erster Linie darauf anlegen, Sichtbarkeit zu erlangen. Ein ernsthaftes politisches Engagement sei zweifelhaft. Ungeachtet der fraglichen Motivation für die Teilnahme an den Standaktionen sei aus den Beweismitteln keine spezielle Exponierung der Beschwerdeführerin erkennbar. Ferner sei gegen die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer Kundgebung gegenüber der iranischen Botschaft am (...) ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Epidemien-Gesetz und das Kundgebungsreglement der Stadt M._______ ergangen. Es sei nicht bekannt, ob das Personal der iranischen Botschaft von dieser Aktion Kenntnis erhalten habe. Im Übrigen dürfte dem Botschaftspersonal bekannt sein, dass solche Aktionen oft zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz ausgeführt würden. Das Interview mit einem Pastor sei nicht mehr abrufbar. Der Umstand, dass das Video nach einer Woche nur 188 Aufrufe verzeichnet habe, lasse auf eine begrenzte Reichweite schliessen. Dasselbe gelte auch für das Video des (...), das die Beschwerdeführerin beim Vorlesen eines Textes im Rahmen einer Standaktion zeige und seit (...) 2018 nur 67 Aufrufe verzeichnet habe. Dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin seien tatsächlich Beiträge christlichen Inhalts zu entnehmen. Soweit dies im öffentlichen Profil-Bereich ersichtlich sei, handle es sich vorwiegend um christliche Bildsymbolik und Zitate aus religiösen Schriften. Inwiefern sie damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gelenkt habe, sei nicht ersichtlich. Die Taufe habe laut der Beschwerdeführerin im (...) stattgefunden. Im Schreiben des Gemeindeleiters vom 13. Mai 2020 werde hingegen der (...) genannt. Die beigelegten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu verstehen. Aus diesen gehe kaum hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerin religiös engagiere. Die Integration der Beschwerdeführerinnen hierzulande sowie eine allfällige Diskriminierung im Iran aufgrund des Geschlechts vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. I. Am 7. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. J. In der innert entsprechend erstreckter Frist am 23. Juni 2021 eingereichten Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das SEM, obwohl es immerhin nicht abstreite, dass sie sexuelle Gewalt erlebt habe, diesem Element kein Gewicht gebe. Aufgrund der nur spärlichen Kontakte zur Mutter sei es ihr nicht möglich, die Originale der Beweismittel (Kaution/Bestätigung) einzuholen. Auch bei Kopien würde es aber am SEM liegen, die Dokumente zu untersuchen, oder, sollte es von einer Untersuchung absehen, den Kopien hinreichend Gewicht beizumessen. Sie sei als politische Aktivistin zu den (...) des (...) eingeladen worden; eine Ehre, die nicht jedem zukomme. Die Aufzeichnungen der Sitzungen seien auf (...)-Webseiten öffentlich einsehbar. Sie setze sich seit Jahren beständig und breitenwirksam öffentlich gegen das iranische Regime ein, so dass ihr Auftreten vor dem (...) von den iranischen Behörden nicht als kontextlose Einzelaktion angesehen würde. Angesichts ihrer Auftritte vor dem (...), der prominenten Erscheinung in Schweizer Medien anlässlich des Besuchs des (...) und in mehreren iranischen Medien könne nicht von niedrigschwelligen Aktivitäten gesprochen werden, die von den iranischen Behörden ignoriert würden. Zudem habe sie mehrfach Proteste organisiert, Bewilligungen eingeholt und innerhalb der politischen Gruppen Verantwortungspositionen eingenommen. Auch die Demonstration vor der iranischen Botschaft im (...), die zu einem Polizeieinsatz geführt habe, habe die Aufmerksamkeit der iranischen Beamten auf sich gezogen. Botschaftsangestellte seien sichtbar präsent und ausserhalb der Botschaft aufgestellt gewesen. Sie habe bereits zuvor an solchen Demonstrationen vor der Botschaft teilgenommen und sei auch kürzlich, am (...), wieder dort gewesen, um gegen das iranische Regime und die nicht nach demokratischen Standards durchgeführten Wahlen zu protestieren. Auch davon sei auf iranischen Kanälen berichtet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie als ernsthafte Oppositionelle eingestuft werde, von der iranischen Botschaft observiert und registriert worden sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Die falsche Jahresangabe bezüglich des Tauftermins im Schreiben der Gemeindeleiter vom 13. Mai 2020 sei offensichtlich ein Versehen. Sollten Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Konversion bestehen, würden die Gemeindeleitung wie auch der Pastor der Kirchgemeinde (...) in N._______, wo sie ebenfalls Mitglied sei und zurzeit ein Bibelstudium besuche, für Auskünfte zur Verfügung stehen. Nachdem sie sich in Online-Foren öffentlich zu ihrem neuen Glauben bekannt und für diesen geworben habe, sei nicht ersichtlich, wie eine private und diskrete Glaubensausübung im Iran noch möglich sein sollte. Es sei davon auszugehen, dass ihr Ex-Mann und dessen Familie von ihrem Wandel zu einer christlichen, modernen Frau, die das Kopftuch abgelegt habe und öffentlich für die Rechte der iranischen Frauen einstehe, erfahren hätten und dies gegen sie verwenden würden. Sie könnte als Konvertitin auch nicht auf Schutz von Seiten ihrer Familie hoffen. Als alleinstehende, geschiedene Frau wäre sie den Behörden schutzlos ausgeliefert. Zudem sei sie auf medizinische Betreuung angewiesen, die sie im Iran als mittellose Frau nicht erhalten würde. Der Eingabe lag die aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, die Leistung der Übersetzerin bei der Anhörung vom 6. Januar 2020 sei mangelhaft gewesen. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung vom 6. Januar 2020 zu Protokoll gab, die Übersetzerin gut zu verstehen (vgl. A34 S. 2). Im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls wurden nur vier kleine Korrekturen (vgl. A34 S. 2, 4 und 12) und von der Beschwerdeführerin eine Anmerkung angebracht (vgl. A34 S. 17 zu F101). Nach der nochmaligen Rückübersetzung bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen entspreche (vgl. A34 S. 17). Konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Verständigungsprobleme respektive für eine Gehörsverletzung begründende gravierende Fehlleistung der Übersetzerin liegen nicht vor. Die Anhörung vom 6. Januar 2020 wurde infolge fortgeschrittener Zeit abgebrochen (vgl. A34 S. 16) und am 4. Februar 2020 weitergeführt (vgl. A37). Hinweise dafür, dass für die Fortsetzung der Anhörung wegen Übersetzungsmängeln eine andere Dolmetscherin beigezogen wurde, ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren vier Mal befragt und sie konnte ihre Asylgründe in diesem Rahmen umfassend darlegen. 3.4 Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, das SEM habe die im Zusammenhang mit der Bürgschaft/Kaution bei der ersten Haftentlassung vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die besagten Beweismittel entgegengenommen (vgl. A36) und in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (vgl. S. 3 Ziff. 6 der Verfügung vom 21. April 2020). Auch wenn es in den Erwägungen keine weiteren (expliziten) Ausführungen dazu gemacht hat, darf davon ausgegangen werden, dass es die in der Verfügung aufgeführten Dokumente bei seinem Entscheid (implizit) berücksichtigt hat. Zudem ist hinsichtlich der Würdigung auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 hinzuweisen, mit denen es dargelegt hat, weshalb es der Auffassung sei, dass die besagten Dokumentkopien an seiner Einschätzung, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, nichts zu ändern vermöchten. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel ist somit nicht gegeben. Dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Asylentscheids als erstellt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Ob seiner Einschätzung zu folgen ist, ist nachfolgend Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da sodann die implizite Würdigung der besagten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, ist auch der Antrag auf fachkundige Begutachtung dieser Dokumente (vgl. Beschwerde S. 11) abzuweisen. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach nicht fachgerechter Behandlung von zwei Gefängnisinsassen in der (...) ihres Arbeitgebers einer ihr unbekannten Frau geraten habe, ein Patient/Gefängnisinsasse solle nicht mehr in die Praxis kommen, zwei Mal festgenommen und befragt worden sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Ihre Angaben vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den betreffenden Schilderungen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie von den heimatlichen Behörden in der geschilderten Weise wegen des aufgrund der herausgegebenen Patientendaten aufgekommenen Verdachts der Gefährdung der nationalen Sicherheit und Verletzung des Arztgeheimnisses verfolgt worden sei. Die Darlegung des Anlasses, der die Verfolgung ausgelöst habe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als erfahrene (...) einer ihr gänzlich unbekannten Frau ohne jegliches Nachfragen nach dem Grund der Erkundigung und der Beziehung zu der betreffenden Person Patientendaten herausgegeben haben soll. Ihr Einwand, dass sie keine privaten Auskünfte gegeben habe, steht in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage, der Frau den Namen des betreffenden Patienten genannt zu haben; bei den Personalien von Patienten handelt es sich fraglos um private Daten. Allein die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe angenommen, dass es sich bei der Frau um eine Bekannte des Patienten gehandelt habe, vermag ihr Handeln nicht nachvollziehbar zu machen, habe sie bei Anfragen von Drittpersonen sonst doch jeweils gefragt, in welcher Beziehung diese zu den Patienten stehen würden (vgl. A37 S. 11 F76), und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies bei der besagten Frau unterlassen haben sollte, umso mehr als es sich bei dem Patienten um einen Gefängnisinsassen gehandelt habe. Unklar ist im Weiteren, wie ihr Arbeitgeber von der Datenherausgabe erfahren haben soll, habe die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2020 zufolge dem (...) doch gesagt, dass sich die Frau nach einer Person erkundigt habe, die nicht Patient bei ihnen gewesen sei. Die als erheblich zu bezeichnenden Widersprüche in den Schilderungen der Mitnahmen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Ob und unter welchen Umständen es Insassen des (...)-Gefängnisses überhaupt möglich ist, eine (...) Behandlung ausserhalb des Gefängnisses in Anspruch zu nehmen, kann offenbleiben. Das SEM schloss sodann nicht aus, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt hat. Es folgerte aber zu Recht, dass an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontext, wonach der sexuelle Übergriff im Rahmen der zweiten Festhaltung, bei der sie ohnmächtig geworden sei, erfolgt sein müsse, ernsthafte Zweifel bestehen. Laut ärztlichem Bericht vom 18. Dezember 2016 fand der (...) am (...) in der (...) statt (vgl. A14 Beweismittel 5). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie aber erst zwei Monate nach der Freilassung durch das (...)gericht, welche am 17. September 2016 (vgl. A34 S. 15 letzter Absatz) respektive 18. September 2016 (vgl. A37 S. 20 F134) erfolgt sei, wieder festgenommen worden (vgl. A15 S. 11). Ihre Aussagen zu der zweiten Festhaltung sind des Weiteren auch nicht mit dem Visumsverfahren vereinbar, wurde doch bereits am (...) bei der (...) Botschaft in Teheran unter Vorlage eines am (...) durch die iranischen Behörden ausgestellten Reisepasses ein Gesuch um Ausstellung eines Touristenvisums von der Beschwerdeführerin gestellt. Am (...) wurde ihr das beantragte Visum ausgestellt mit einer Gültigkeitsdauer vom (...) bis (...). Gemäss ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin am (...) - Ankunft am Flughafen L._______ effektiv am (...) - mit dem auf ihren Namen lautenden Pass auf dem Luftweg aus dem Iran ausgereist, ohne bei der Ausreise Probleme zu gewärtigen. Hätten die iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, wäre dies kaum möglich gewesen. Das Verlassen des Landes mit eigenen Reisedokumenten via den streng kontrollierten Flughafen Teheran spricht dagegen, dass gegen die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt etwas vorgelegen respektive sie behördlich gesucht worden wäre, und weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Beweismitteln ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2016 in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden oder ihres Ex-Mannes gedroht hätten. 5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran im (...) 2016 bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Sie machte geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und exilpolitisch aktiv und müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H). 6.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe in C._______ Anschluss an die (...) Kirche gefunden und sich hierzulande im (...) taufen lassen. Sie besuche regelmässig Gottesdienste, nehme an Gemeindeaktivitäten teil, widme sich dem Bibelstudium und äussere sich auf Facebook wie auch in einem iranischen Exilsender zu ihrem neuen Glauben und werbe für diesen. Das SEM brachte zwar einen Vorbehalt an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels an, stellte aber nicht grundsätzlich in Frage, dass die Beschwerdeführerin sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt und in den sozialen Medien auf öffentlich einsehbaren Bereichen Beiträge christlichen Inhalts veröffentlicht. Für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten ist unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Abneigung gegen das iranische Regime in verschiedener Weise und öffentlich erkennbar zum Ausdruck bringt. Sie ist nicht nur als Teilnehmerin an Standaktionen zugegen, sondern zeichnet teilweise gegenüber den Behörden selber als Organisatorin von Anlässen verantwortlich und tritt persönlich auf. Auch wenn bei isolierter Betrachtung der einzelnen Aktionen der Exponierungsgrad nicht übermässig erscheint, ist bezüglich einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran zu beachten, dass sie im Jahr (...) an zwei (...) des (...) in H._______ teilgenommen und in diesem Rahmen selbst eine Rede gehalten hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die iranische Regierung an Veranstaltungen im Rahmen der (...) des (...) Vertreter schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an solchen Anlässen Kritik am iranischen Regime äussern, exponieren sich deshalb in erheblichem Masse und heben sich damit deutlich von der breiten Masse von Regimegegnern ab (vgl. Urteile des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 6.3, D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.5.3, E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.5 und E-921/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 6.6). Das SEM stellte nicht in Frage, dass eine iranische Vertreterin der Rede der Beschwerdeführerin beigewohnt hat. Es ist denn auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit ins Blickfeld der iranischen Überwachungsbehörden geraten ist und ihr anhaltendes Engagement fortan weiterverfolgt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch auf der Webseite des (...) namentlich und mit Foto und Telefonnummer aufgeführt ist und in verschiedenen Medien Fotos von ihr bei regimekritischen Veranstaltungen zu finden sind, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als höchst wahrscheinlich, dass sie den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist und deren Interesse auf sich gezogen hat. Damit dürfte den iranischen Behörden auch das Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben, das bereits im öffentlich einsehbaren Bereich ihres Facebook-Profils erkennbar ist, nicht verborgen bleiben, was das Gefährdungspotential noch zusätzlich erhöhen dürfte. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt, ist aufgrund der Aktenlage bei einer Gesamtbetrachtung doch festzustellen, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den iranischen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen und damit auch den religiösen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, sie könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 6.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1). Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 6.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eigene Asylgründe der Tochter der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, weshalb keine Veranlassung für weitere Abklärungen, insbesondere eine diesbezügliche Anhörung der zwischenzeitlich (...)-jährigen Tochter, besteht. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die minderjährige Tochter ist in den Flüchtlingsstatus der Mutter einzubeziehen und somit ebenfalls als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr prozessual bedürftig wären. 10.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 23. Juni 2021 ihre vom selben Tag datierende Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 23.7 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 81.50 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint gerade noch angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, somit auf Fr. 3802.15 (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 10.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren unterlegen sind, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 29. Mai 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der von der Rechtsvertreterin in der Kostennote vom 23. Juni 2021 aufgeführte zeitliche Aufwand scheint - wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.3) - angemessen, und der Stundenansatz entspricht dem in der Verfügung vom 29. Mai 2020 genannten Rahmen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 1901.10 (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung vom 21. April 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3802.15 auszurichten.
5. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1901.10 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: