Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Woh- nort in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau C._______ so- wie den gemeinsamen Kindern D._______ (D-5356/2020) und E._______ (D-5358/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie gemeinsam nach Griechenland gelangten. Nachdem seine damalige Ehefrau bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, reiste der Beschwerdeführer am
6. Juli 2020 mit den beiden Kindern im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Juli 2020, der Anhörung vom 20. Juli 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Probleme mit der streng religiösen Familie seiner damaligen Ehefrau seien der Grund für die gemeinsame Ausreise aus Iran gewesen. Der Umstand, dass einer seiner Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei, habe diese Probleme verstärkt. Er sei jedoch persönlich nie bedroht worden, auch habe er sich aufgrund der Drohungen gegen seine damalige Ehefrau niemals an die Behörden gewendet. Er sei allerdings aufgrund seiner nicht religiösen Le- bensweise alltäglichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. In Grie- chenland sei er zum Christentum konvertiert; ausser seiner in Belgien wohnhaften Schwester wisse niemand von seinem Glaubensübertritt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des Asylverfahrens seine Melli-Karte im Original, seine Shenasnameh im Original, seine Taufurkunde in Kopie, ein Taufvideo, Fotos seiner damaligen Ehefrau in der Glaubensgemeinschaft «F._______», ein medizinisches Datenblatt für in- terne Arztbesuche im BAZ G._______ vom (…) 2020, seine Laborbefunde vom (…) 2020, einen Arztbericht der Medic-Help vom (…) 2020 sowie ver- schiedene medizinische Unterlagen aus Griechenland ein. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 – eröffnet am 30. September 2020
– lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug.
D-5354/2020 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 ersuchte sein damaliger Rechtsvertre- ter das SEM um Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 gewährte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten, mit Ausnahme der Akten- stücke A4, A14, A18, A25, A26, A39, A43, A47, A50, A69, in welche die Ein- sicht verweigert wurde. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 er- hob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
29. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Sache die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; sub- eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-subeventuali- ter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Einsicht in die Akten betreffend die Einreisebewilligung sowie in die Ak- tenstücke 26/1 und 47/1; ausserdem sei ihm die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren; eventualiter sei ihm zu den Einreise- akten sowie den Aktenstücken 26/1 und 47/1 das rechtliche Gehör zu ge- währen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. H. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 hiess die damalige In- struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Einreise- akten und die Aktenstücke A26/1 und A47/1 zu gewähren sowie Erläute- rungen dazu einzureichen, ob ein Arztbericht im Nachgang zum Termin bei
D-5354/2020 Seite 4 der ambulanten Psychiatrie eingeholt, beziehungsweise weshalb darauf verzichtet worden sei. I. Mit Schreiben vom 27. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer Einsicht in die entsprechenden Akten. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass ihm die Einsicht in das Aktenstück 3/1 der Einreiseakten zu ver- weigern sei. Gleichentags teilte es dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass auf das Einholen eines ärztlichen Berichts im Nachgang an den Ter- min bei der ambulanten Psychiatrie verzichtet worden sei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 räumte die damalige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu den Erläuterungen des SEM betreffend die Nichteinholung eines ärztlichen Be- richts zu äussern. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Stellungnahme zu den Akten. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie Stellung zur Beschwerde. M. In seiner Replik vom 25. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Beschwerdebegehren fest. Gleichzeitig nahm er zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingaben vom 3. Juni 2021 und vom 10. August 2021 reichte der Be- schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. O. Am 8. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er sich mit Scheidungsurteil des Richteramts H._______ vom (…) 2021 von seiner Ehefrau C._______ habe scheiden lassen. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen
D-5354/2020 Seite 5 Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann über- tragen. Q. Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren seines Sohns D._______ sei aufgrund der Obhutsregelung von seinem Verfahren abzutrennen und mit demjenigen seiner damaligen Ehe- frau C._______ zu vereinigen. Mit derselben Eingabelegte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. R. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Unterlagen und beantragte die Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistands. S. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 verfügte die Instruktions- richterin, das Verfahren betreffend D._______, den Sohn des Beschwer- deführers, sei vom Verfahren des Beschwerdeführers zu trennen und mit demjenigen seiner Mutter C._______ (D-5356/2020) zu vereinigen. Betref- fend die Ex-Ehefrau und die Kinder lud sie das SEM angesichts der verän- derten Sachlage zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbei- ständung gut und forderte ihn auf, eine von ihm bestimmte Rechtsvertre- tung zu benennen. T. Mit Mandatsanzeige vom 29. August 2022 beantragte MLaw Laura Ru- dolph die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh- rers. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 gab die Instruktions- richterin diesem Antrag statt. U. Am 29. September 2022 zog das SEM seine Verfügungen betreffend C._______ und D._______ (D-5356/2020) teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, C._______ erfülle aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten und der veränderten familiären Situation die Flüchtlingseigenschaft, D._______ werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling an- erkannt; sie seien daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Gleichen- tags zog das SEM auch die Verfügung betreffend E._______ (D-5358/2020) teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, auch sie sei
D-5354/2020 Seite 6 gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. V. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2022 lud die Instruktionsrich- terin die Vorinstanz angesichts der neuen Beweismittel, der ärztlichen Un- terlagen und der geänderten familiären Verhältnisse zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. W. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 29. September 2020 fest. Gleichzeitig nahm sie zu den neuen Beweismitteln und Vorbringen Stellung. X. In seiner Triplik vom 19. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Gleichzeitig nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Y. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Links zu seinem Instagram-Konto ein. Z. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, beim Migrationsamt des Kantons I._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Ver- fahrens in Kenntnis zu setzen, da die vorfrageweise Prüfung ergeben habe, dass ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe- willigung aus Art. 8 EMRK bestehen könnte. AA. AA.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer der In- struktionsrichterin mit, er habe beim Kanton I._______ ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. AA.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 trat das Departement des Innern des Kantons I._______ auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 8 EMRK unter Hinweis auf das laufende Asylverfah- ren nicht ein.
D-5354/2020 Seite 7 AA.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons I._______, welches die Beschwerde mit Urteil vom
17. Juli 2024 guthiess, soweit es darauf eintrat, die Verfügung des Depar- tements des Innern des Kantons I._______ aufhob und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. AA.d Mit Verfügung vom 9. August 2024 erteilte das Departement des Innern des Kantons I._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung. Am 19. September 2024 stimmte das SEM der Erteilung der Aufent- haltsbewilligung zu. BB. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2024 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er weiterhin an sei- ner Beschwerde in Hinblick auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft festhalte. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-5354/2020 Seite 8 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Verfahrensakten von C._______ und D._______ (D-5356/2020) sowie von E._______ (D-5358/2020) werden von Amtes wegen berück- sichtigt.
E. 3.1 Nachdem das SEM am 19. September 2024 der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung durch das Departement des Innern des Kantons I._______ zugestimmt hat, ist die Beschwerde betreffend die Dispositivzif- fern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2024 erklärte, er halte im Asylpunkt an seiner Beschwerde fest, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.
E. 4.1 Zunächst machte der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm keine Akteneinsicht in die Einreise- akten und die Aktenstücke 26/1 und 47/1 gewährt worden sei.
E. 4.2.1 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Ak- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zudem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid we- sentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf
D-5354/2020 Seite 9 Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).
E. 4.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 wies die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, das entsprechende Gesuch um Ak- teneinsicht zu behandeln. Dieser Aufforderung ist die Vorinstanz am
27. November 2020 nachgekommen. Anschliessend konnte der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2021 zu den betreffenden Akten Stellung nehmen.
E. 4.2.3 Bei der unterlassenen Offenlegung der Einreiseakten und der Akten- stücke 26/1 sowie 47/1 handelt es sich um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts; diese ist mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer als geheilt zu betrachten. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist indessen im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. E.11.5).
E. 4.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht gewürdigt habe, dass sein Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei.
E. 4.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 4.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Be- gründungspflicht zu erkennen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift war es dem Beschwer- deführer offensichtlich möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht
D-5354/2020 Seite 10 anzufechten. Ob der Begründung der angefochtenen Verfügung in allen Punkten zu folgen ist oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beur- teilung (vgl. E. 6.1.1). Die Rüge ist somit abzuweisen.
E. 4.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Anhörungsfähig- keit sei nicht genügend abgeklärt worden, obwohl Anzeichen einer psychi- schen Belastung offenkundig gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
E. 4.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendi- gen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht, wonach die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für wei- tere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). Mit Blick auf die Geltendmachung medizinischer Sachverhalte bedeutet dies grundsätzlich, dass – unter gebührender Berücksichtigung der per- sönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physi- schen oder psychischen Beeinträchtigung – medizinische Probleme in ge- eigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind. Weist eine asylsu- chende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert auf medi- zinische Umstände hin, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das SEM
D-5354/2020 Seite 11 durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Rele- vanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2 f.).
E. 4.4.2 Das Gericht stellt fest, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend abgeklärt worden ist. Zwar trifft es zu, dass bereits die Ak- ten betreffend den Familiennachzug im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens einige Hinweise auf eine psychische Belastung des Beschwerdeführers enthielten; auch machte die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom
17. Juli 2020 auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers auf- merksam. Dennoch stellt das Gericht fest, dass die Anhörungsprotokolle nicht auf eine verminderte Anhörungsfähigkeit hinweisen. Der Beschwer- deführer gab zwar an, in Moria einen Selbsttötungsversuch unternommen zu haben und auch in der Schweiz noch Psychopharmaka einzunehmen (vgl. A37/14 F78 f.; A62/4 F6); ausserdem gab er anlässlich der ergänzen- den Anhörung zu Protokoll, er könne sich nicht mehr so gut an die erste Anhörung erinnern (vgl. A62/4 F8). Abgesehen von diesen Einwänden lie- gen indes keine Hinweise auf eine verminderte Anhörungsfähigkeit des Be- schwerdeführers vor; insgesamt erfolgten die Antworten präzise auf die entsprechenden Fragestellungen. Auch die sowohl an der Anhörung vom
20. Juli 2020 wie an der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2022 an- wesende Rechtsvertretung hatte diesbezüglich keine Einwände. Ferner ist auch dem erst mit der Eingabe vom 18. Juli 2022 eingereichten ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar wird dem Beschwerdeführer darin eine depressive Störung mit gegenwär- tiger mittelgradiger Episode (…) ([…]) attestiert, und den weiteren einge- reichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er seit dem 7. August 2020 ein Antidepressivum ([…]) einnimmt. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Wei- teres auf ein derartiges Krankheitsbild schliessen, welches die Einleitung weitergehender Untersuchungen durch das SEM als zwingend hätten er- scheinen lassen. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. Schliesslich stellt das Gericht fest, dass auch keine Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben ersichtlich ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts bedeutet jedenfalls noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen weitere Verfahrensrechte verstossen haben soll, zumal diese Rüge in der Beschwerdeeingabe unsubstantiiert geblieben ist.
D-5354/2020 Seite 12
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung derent- wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, betreffend die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner da- maligen Ehefrau sei festzustellen, dass diese in erster Linie gegen seine damalige Ehefrau und die gemeinsame Tochter gerichtet gewesen seien. Die damit verbundenen erlittenen Nachteile seien in der Folge nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Die Drohungen, die di- rekt gegen ihn gerichtet gewesen seien, hätten dagegen die Voraussetzun- gen an die erforderliche Intensität nicht erfüllt. Mit Blick auf diesbezügliche zukünftig drohende Nachteile sei festzuhalten, dass es ihm zumutbar wäre, die entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. Ferner sei auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen; dies
D-5354/2020 Seite 13 zeige schon der Umstand, dass die Probleme mit der Familie seiner dama- ligen Ehefrau erst nach dem Umzug nach B._______ begonnen hätten. Da er in der Provinz Khuzistan über ein familiäres Netz verfügen würde, dort mithin einer seiner Brüder wohnhaft sei, spreche nichts gegen die Inan- spruchnahme dieser Schutzalternative. Betreffend seine geltend gemachte Konversion zum Christentum in Grie- chenland sei festzuhalten, dass bei Konversionen im Ausland bei der Prü- fung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Aus- mass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht ge- zogen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Grie- chenland manchmal die Kirche besucht zu haben; in der Schweiz habe er jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, seinen Glauben aktiv auszuleben. Demnach würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine exponierte Stellung aufgrund seiner Konversion hindeuten würden, zumal er vor sei- ner Ausreise den heimatlichen Behörden nicht aufgrund einer regierungs- feindlichen Haltung aufgefallen sei. Gemäss eigenen Aussagen wisse nur seine in Belgien lebende Schwester von seiner Konversion; seiner Familie in Iran hingegen habe er dies nie mitgeteilt. Zwar habe seine damalige Ehefrau gemäss ihren eigenen Angaben ihrem Bruder über deren Konver- sion in Kenntnis gesetzt und ihm ein Taufvideo zugestellt. Da die Verfol- gung von Konvertiten in Iran jedoch in grossem Masse von deren Verhalten in der Öffentlichkeit abhänge, liesse sich aus der Eventualität einer behörd- lichen Denunzierung seitens des Bruders der damaligen Ehefrau des Be- schwerdeführers noch nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Auch seine Vorbringen, er sei aufgrund seiner nicht religiösen Lebens- weise stetigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und sein Onkel sei Mitglied der Volksmudschahedin gewesen, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er angegeben, wegen seiner fehlenden Religiosität hät- ten die Leute schlecht über ihn geredet, er habe mit seiner Versicherung Probleme gehabt, er habe nur einen drittklassigen Lastwagen und qualita- tiv minderwertige Ware beziehen können und die Schulnoten seiner Toch- ter seien deswegen schlechter ausgefallen. Diese Schikanen seien jedoch nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen; auch würden diese keinen unzumutbaren psychischen Druck zu bewirken vermögen. Schliesslich sei auch eine Reflexverfolgung aufgrund der Vorbringen seiner damaligen Ehefrau beziehungsweise seiner Tochter zu verneinen, zumal deren Flüchtlingseigenschaft ebenfalls abzulehnen sei.
D-5354/2020 Seite 14
E. 6.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift vom 30. Oktober 2020 an, die Voraussetzungen einer drohenden Reflexverfolgung seien aufgrund des Verhaltens seiner damaligen Ehefrau kurz vor seiner Ausreise erfüllt. Weiter befinde er sich selbst im Visier der iranischen Behörden, weil sein Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei. Zudem sei er bereits vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen, was durch die vorgelegten Instagram-Beiträge belegt werde. So habe er wäh- rend seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer einen Videoclip erstellt, welcher als Angriff auf das iranische Regime zu werten sei. Er habe auf Instagram über 500 Follower und mehr als 1'700 Beiträge erstellt oder geteilt. Zudem habe er wiederholt beleidigende Kommentare zu seinen Beiträgen auf so- zialen Medien erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass den irani- schen Geheimdiensten seine politische Betätigung bekannt sei. Ferner sei er von den iranischen Geheimdiensten gezwungen worden, Schmuggelladungen für die iranische Revolutionsgarde (Sepâh) zu trans- portieren. Schliesslich habe er wegen seiner Konversion zum Christentum im An- schluss an seine Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM fest, das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei von den iranischen Ge- heimdiensten gezwungen worden, Schmuggelware zu verschieben, habe er anlässlich der Befragungen nicht erwähnt. Es sei daher davon auszuge- hen, dass er deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus sozialen Medien seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen, zumal er gemäss Beschwerdeschrift bereits jahrelang auf seinem Instagram-Profil politisch tätig sei, jedoch anlässlich der Befragungen keine diesbezügli- chen Probleme geltend gemacht habe.
E. 6.4 Mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Auszüge aus sozialen Medien zu den Akten und brachte erneut vor, sein Profil enthalte über 1'700 in aller Regel antiislamische Beiträge. So habe er etwa den ehemaligen Offizier der Quds-Einheit, Qasem Soleimani, mittels der Erstellung eines Videos massiv kritisiert. Er sei politischer
D-5354/2020 Seite 15 Anhänger des Schahs und positioniere sich auf sozialen Medien dement- sprechend; Fotos, die seinen Vater vor dem König zeigten, habe er unter seinem richtigen Namen veröffentlicht. Ausserdem sei seine Smartkarte deaktiviert worden und seine Tankkarte stehe auf der schwarzen Liste.
E. 6.5 Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 machte er geltend, er sei weiterhin poli- tisch tätig, insbesondre verbreite er über digitale Kanäle regierungskriti- sche Informationen. Er habe über 1'700 Beiträge gepostet und über 580 Follower auf Instagram, seine Gruppen in sozialen Medien würden etwa «(…)», «(…)» «(…)» oder «(…)» heissen. Auch lebe er seinen christlichen Glauben in der Schweiz offen aus, wes- wegen er im Fall einer Rückkehr nach Iran ernsthaften Nachteile ausge- setzt wäre.
E. 6.6 Nachdem die Instruktionsrichterin aufgrund der neu eingereichten Un- terlagen und der veränderten familiären Situation infolge der Scheidung sowie der damit verbundenen Abtrennung des Verfahrens seines Sohns D._______ die Vorinstanz zu einem zusätzlichen Schriftenwechsel einlud, hielt diese in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 fest, die ein- gereichten Unterlagen würden nichts an der Einschätzung seines politi- schen beziehungsweise religiösen Profils zu ändern vermögen.
E. 6.7 In seiner Triplik vom 19. Januar 2023 und der Eingabe vom 27. Januar 2023 entgegnete der Beschwerdeführer, die inzwischen eingereichten Un- terlagen würden eine starke politische und religiöse Exponiertheit belegen.
E. 7.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschät- zung abzuweichen.
E. 7.2 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtli- cher Verfolgung geltend machen konnte.
E. 7.2.1 Betreffend die vorgebrachten Diskriminierungen und Benachteiligun- gen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht religiösen Lebens- weise erfahren hat, stellt das Gericht zusammen mit der Vorinstanz fest, dass diese nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichten, um
D-5354/2020 Seite 16 Asylrelevanz zu entfalten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An diesen än- dert auch der Umstand nichts, dass einer seiner Onkel Mitglied der Volks- mudschahedin gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, deswegen keine direkten Probleme gehabt zu haben (vgl. A37/14 F65).
E. 7.2.2 Mit Blick auf die vorgebrachte drohende Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens seiner damaligen Ehefrau vor deren gemeinsam Ausreise aus Iran gelangt das Gericht zu folgendem Schluss: Das Bestehen einer Reflexverfolgung setzt voraus, dass die unmittelbar verfolgte Person – vor- liegend die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise deren gemeinsame Tochter – die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt. In den Verfahren D-5356/2020 betreffend seine damalige Ehefrau und D-5358/2020 betreffend seine Tochter stellte das Gericht jedoch fest, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung bedroht waren, mithin deren Flüchtlingseigenschaft auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu verneinen war. Somit sind die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat nicht gegeben. Im Übrigen ist davon auszu- gehen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung durch private Dritte – die Familie seiner Ehefrau – mit der Scheidung dahingefallen ist.
E. 7.2.3 Ferner stellt das Gericht fest, dass die Drohungen seitens der Fami- lie seiner damaligen Ehefrau, soweit sie sich direkt gegen ihn gerichtet ha- ben, nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufwiesen. Im Übrigen ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglich zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 7.2.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei vom iranischen Geheimdienst gezwungen worden, geschmuggelte Ware zu transportieren, ist als nachgeschoben abzuweisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zumin- dest in den Grundzügen bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Beschwer- deschrift weitgehend unsubstantiiert geblieben ist.
E. 7.2.5 Zu bestätigen ist auch die vorinstanzliche Einschätzung seiner politi- schen Betätigung vor seiner Ausreise aus dem Iran. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise von den iranischen Behörden
– trotz seiner angeblichen jahrelangen regierungsfeindlichen Äusserungen
D-5354/2020 Seite 17 und Posts in sozialen Medien – unbehelligt geblieben ist, zeugt von einem fehlenden Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staats.
E. 7.3 Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 7.3.1 Betreffend regimekritische Aktivitäten des Beschwerdeführers im An- schluss an seine Ausreise aus Iran stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ih- rer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die ira- nischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo- litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge- nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö- gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak- tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufent- haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.). Vorliegend stützte der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Vorbringen insbesondere auf seine über Instagram publizierten Beiträge. Die einge- reichten Unterlagen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er über ein Profil verfügen würde, welches aus der Masse der mit dem iranischen Re- gime Unzufriedenen herausstechen würde. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen an keiner Stelle auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hinwies, obwohl eine Vielzahl der veröffentlich- ten Beiträge zeitnah nach seiner Ausreise publiziert worden sind. Ange- sichts der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Befürchtungen wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er seine politische Betätigung im An- schluss an seine Ausreise aus Iran anlässlich der Befragungen zumindest in den Grundzügen erwähnt hätte.
E. 7.3.2 Mit Blick auf die Konversion zum Christentum stellt das Gericht fest, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung in Iran
D-5354/2020 Seite 18 grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung ver- mag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen aus- zulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh- menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun- ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Ernsthaftigkeit der Konversion auch das Ausmass deren öffentlicher Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezo- gen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je m.w.H). Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende sowie anlässlich der Persona- lienaufnahme vom 10. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei Christ beziehungsweise protestantischen Glaubens (vgl. A1/2; A22/12 Nr. 1.13). Auch anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2020 brachte er vor, in Griechenland gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau zum Christen- tum konvertiert zu sein (vgl. A 37/14 F35). Das Gericht sieht nach Durch- sicht der Akten daher keinen Grund, das persönliche Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Allerdings gab er auch an, dass in Iran niemand davon wisse; er habe seine Konversion nur seiner in Belgien lebenden Schwester offenbart (vgl. A 37/14 F41). Auch gab er zu Protokoll, in der Schweiz bis zum Zeitpunkt der Anhörung sein Bekenntnis nicht aktiv gelebt zu haben (vgl. A37/14 F40). Demnach stellt das Gericht fest, dass nichts darauf hindeutet, dass sein Übertritt zum Christentum den iranischen Behörden bekannt sein dürfte; mithin sind auch keine Aktivitäten ersichtlich, die ihn als Feind des iranischen Regimes erscheinen lassen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdefüh- rer seinen christlichen Glauben in der Schweiz inzwischen praktizieren dürfte (vgl. die mit der Eingabe vom 18. Juli 2022 eingereichten Fotos).
E. 7.4 Schliesslich ist auch zum Zeitpunkt des Urteils eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten subjektiven Nach- fluchtgründe seiner Ex-Ehefrau zu verneinen. Mithin hat der Beschwerde- führer keine konkreten Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt,
D-5354/2020 Seite 19 die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung aufgrund der politi- schen Aktivitäten seiner vormaligen Ehepartnerin, von welcher er inzwi- schen geschieden ist und getrennt lebt, nachvollziehbar erscheinen lassen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asyl- und flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Nachdem das Departement des Innern des Kantons I._______ mit Verfügung vom 9. August 2024 dem Beschwerde- führer eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und das SEM am 19. September 2024 der Erteilung zustimmte, ist die Anordnung der Wegweisung dahin- gefallen und für das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Mit der Gegenstandslosigkeit der Anordnung der Wegweisung ist auch der Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis des Durchdringens der Anträge der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisge- mäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
D-5354/2020 Seite 20 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. No- vember 2020 gutgeheissen worden ist, und trotz der inzwischen aufgenom- menen Arbeitstätigkeit zu 15 Prozent angesichts des tiefen Einkommens weiterhin von der Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 5. August 2023), werden keine Verfahrenskosten er- hoben.
E. 11.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit der Zustimmung des SEM zu deren Erteilung herbeigeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen durchge- drungen ist, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm er- wachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des Verfahrensaus- gangs ist die Parteientschädigung indessen entsprechend um die Hälfte zu reduzieren. Die amtliche Rechtsbeiständin wies mit den Eingaben vom
19. Januar 2023, vom 27. Januar 2023 und vom 24. Mai 2023 einen zeitli- chen Aufwand von 885 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 55.– aus. Des Weiteren sind dem Be- schwerdeführer, angesichts des Verfahrensausgangs, auch die Kosten für seinen früheren Rechtsvertreter zu entschädigen; andererseits ist der aus- gewiesene zeitliche Aufwand um den Zeitaufwand zur Verfassung des Ge- suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migra- tionsbehörde zu kürzen, da dieses ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Unter Berücksichtigung der Orientierungskopien an das Bundesverwal- tungsgericht ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf pauschal Fr. 2’560.– festzusetzen. Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.2.3), eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
D-5354/2020 Seite 21 Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung um Fr. 300.- zu erhöhen.
E. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2022 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, und zum Urteils- zeitpunkt weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 11.1), ist sie dem Verfahrensausgang entsprechend
– hier also hälftig – für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stunden- ansatz ist praxisgemässen entsprechend auf Fr. 150.– zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5354/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Dispositionsziffern 3,4 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2’860.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 600.– durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5354/2020 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Laura Rudolph, HEKS Rebaso
- Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau C._______ sowie den gemeinsamen Kindern D._______ (D-5356/2020) und E._______ (D-5358/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie gemeinsam nach Griechenland gelangten. Nachdem seine damalige Ehefrau bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, reiste der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 mit den beiden Kindern im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Juli 2020, der Anhörung vom 20. Juli 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Probleme mit der streng religiösen Familie seiner damaligen Ehefrau seien der Grund für die gemeinsame Ausreise aus Iran gewesen. Der Umstand, dass einer seiner Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei, habe diese Probleme verstärkt. Er sei jedoch persönlich nie bedroht worden, auch habe er sich aufgrund der Drohungen gegen seine damalige Ehefrau niemals an die Behörden gewendet. Er sei allerdings aufgrund seiner nicht religiösen Lebensweise alltäglichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. In Griechenland sei er zum Christentum konvertiert; ausser seiner in Belgien wohnhaften Schwester wisse niemand von seinem Glaubensübertritt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des Asylverfahrens seine Melli-Karte im Original, seine Shenasnameh im Original, seine Taufurkunde in Kopie, ein Taufvideo, Fotos seiner damaligen Ehefrau in der Glaubensgemeinschaft «F._______», ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ G._______ vom (...) 2020, seine Laborbefunde vom (...) 2020, einen Arztbericht der Medic-Help vom (...) 2020 sowie verschiedene medizinische Unterlagen aus Griechenland ein. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 - eröffnet am 30. September 2020 - lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter das SEM um Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 gewährte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten, mit Ausnahme der Aktenstücke A4, A14, A18, A25, A26, A39, A43, A47, A50, A69, in welche die Einsicht verweigert wurde. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Einsicht in die Akten betreffend die Einreisebewilligung sowie in die Aktenstücke 26/1 und 47/1; ausserdem sei ihm die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren; eventualiter sei ihm zu den Einreiseakten sowie den Aktenstücken 26/1 und 47/1 das rechtliche Gehör zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. H. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Einreiseakten und die Aktenstücke A26/1 und A47/1 zu gewähren sowie Erläuterungen dazu einzureichen, ob ein Arztbericht im Nachgang zum Termin bei der ambulanten Psychiatrie eingeholt, beziehungsweise weshalb darauf verzichtet worden sei. I. Mit Schreiben vom 27. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Akten. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass ihm die Einsicht in das Aktenstück 3/1 der Einreiseakten zu verweigern sei. Gleichentags teilte es dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass auf das Einholen eines ärztlichen Berichts im Nachgang an den Termin bei der ambulanten Psychiatrie verzichtet worden sei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 räumte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu den Erläuterungen des SEM betreffend die Nichteinholung eines ärztlichen Berichts zu äussern. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie Stellung zur Beschwerde. M. In seiner Replik vom 25. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Gleichzeitig nahm er zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingaben vom 3. Juni 2021 und vom 10. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. O. Am 8. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er sich mit Scheidungsurteil des Richteramts H._______ vom (...) 2021 von seiner Ehefrau C._______ habe scheiden lassen. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Q. Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren seines Sohns D._______ sei aufgrund der Obhutsregelung von seinem Verfahren abzutrennen und mit demjenigen seiner damaligen Ehefrau C._______ zu vereinigen. Mit derselben Eingabelegte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. R. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Unterlagen und beantragte die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. S. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 verfügte die Instruktionsrichterin, das Verfahren betreffend D._______, den Sohn des Beschwerdeführers, sei vom Verfahren des Beschwerdeführers zu trennen und mit demjenigen seiner Mutter C._______ (D-5356/2020) zu vereinigen. Betreffend die Ex-Ehefrau und die Kinder lud sie das SEM angesichts der veränderten Sachlage zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte ihn auf, eine von ihm bestimmte Rechtsvertretung zu benennen. T. Mit Mandatsanzeige vom 29. August 2022 beantragte MLaw Laura Rudolph die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 gab die Instruktionsrichterin diesem Antrag statt. U. Am 29. September 2022 zog das SEM seine Verfügungen betreffend C._______ und D._______ (D-5356/2020) teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, C._______ erfülle aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten und der veränderten familiären Situation die Flüchtlingseigenschaft, D._______ werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt; sie seien daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Gleichentags zog das SEM auch die Verfügung betreffend E._______ (D-5358/2020) teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, auch sie sei gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. V. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz angesichts der neuen Beweismittel, der ärztlichen Unterlagen und der geänderten familiären Verhältnisse zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. W. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 29. September 2020 fest. Gleichzeitig nahm sie zu den neuen Beweismitteln und Vorbringen Stellung. X. In seiner Triplik vom 19. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Gleichzeitig nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Y. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Links zu seinem Instagram-Konto ein. Z. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, beim Migrationsamt des Kantons I._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen, da die vorfrageweise Prüfung ergeben habe, dass ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK bestehen könnte. AA. AA.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin mit, er habe beim Kanton I._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. AA.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 trat das Departement des Innern des Kantons I._______ auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK unter Hinweis auf das laufende Asylverfahren nicht ein. AA.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons I._______, welches die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2024 guthiess, soweit es darauf eintrat, die Verfügung des Departements des Innern des Kantons I._______ aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. AA.d Mit Verfügung vom 9. August 2024 erteilte das Departement des Innern des Kantons I._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. September 2024 stimmte das SEM der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. BB. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er weiterhin an seiner Beschwerde in Hinblick auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft festhalte. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Verfahrensakten von C._______ und D._______ (D-5356/2020) sowie von E._______ (D-5358/2020) werden von Amtes wegen berücksichtigt. 3. 3.1 Nachdem das SEM am 19. September 2024 der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Departement des Innern des Kantons I._______ zugestimmt hat, ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2024 erklärte, er halte im Asylpunkt an seiner Beschwerde fest, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 4. 4.1 Zunächst machte der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm keine Akteneinsicht in die Einreiseakten und die Aktenstücke 26/1 und 47/1 gewährt worden sei. 4.2.1 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zudem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). 4.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 wies die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, das entsprechende Gesuch um Akteneinsicht zu behandeln. Dieser Aufforderung ist die Vorinstanz am 27. November 2020 nachgekommen. Anschliessend konnte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2021 zu den betreffenden Akten Stellung nehmen. 4.2.3 Bei der unterlassenen Offenlegung der Einreiseakten und der Aktenstücke 26/1 sowie 47/1 handelt es sich um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts; diese ist mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer als geheilt zu betrachten. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist indessen im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. E.11.5). 4.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht gewürdigt habe, dass sein Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei. 4.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der angefochtenen Verfügung in allen Punkten zu folgen ist oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. E. 6.1.1). Die Rüge ist somit abzuweisen. 4.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Anhörungsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt worden, obwohl Anzeichen einer psychischen Belastung offenkundig gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. 4.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht, wonach die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). Mit Blick auf die Geltendmachung medizinischer Sachverhalte bedeutet dies grundsätzlich, dass - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - medizinische Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind. Weist eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert auf medizinische Umstände hin, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das SEM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2 f.). 4.4.2 Das Gericht stellt fest, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend abgeklärt worden ist. Zwar trifft es zu, dass bereits die Akten betreffend den Familiennachzug im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens einige Hinweise auf eine psychische Belastung des Beschwerdeführers enthielten; auch machte die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. Juli 2020 auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers aufmerksam. Dennoch stellt das Gericht fest, dass die Anhörungsprotokolle nicht auf eine verminderte Anhörungsfähigkeit hinweisen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in Moria einen Selbsttötungsversuch unternommen zu haben und auch in der Schweiz noch Psychopharmaka einzunehmen (vgl. A37/14 F78 f.; A62/4 F6); ausserdem gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, er könne sich nicht mehr so gut an die erste Anhörung erinnern (vgl. A62/4 F8). Abgesehen von diesen Einwänden liegen indes keine Hinweise auf eine verminderte Anhörungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor; insgesamt erfolgten die Antworten präzise auf die entsprechenden Fragestellungen. Auch die sowohl an der Anhörung vom 20. Juli 2020 wie an der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2022 anwesende Rechtsvertretung hatte diesbezüglich keine Einwände. Ferner ist auch dem erst mit der Eingabe vom 18. Juli 2022 eingereichten ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar wird dem Beschwerdeführer darin eine depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (...) ([...]) attestiert, und den weiteren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er seit dem 7. August 2020 ein Antidepressivum ([...]) einnimmt. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf ein derartiges Krankheitsbild schliessen, welches die Einleitung weitergehender Untersuchungen durch das SEM als zwingend hätten erscheinen lassen. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. Schliesslich stellt das Gericht fest, dass auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ersichtlich ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts bedeutet jedenfalls noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen weitere Verfahrensrechte verstossen haben soll, zumal diese Rüge in der Beschwerdeeingabe unsubstantiiert geblieben ist. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung derentwegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, betreffend die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner damaligen Ehefrau sei festzustellen, dass diese in erster Linie gegen seine damalige Ehefrau und die gemeinsame Tochter gerichtet gewesen seien. Die damit verbundenen erlittenen Nachteile seien in der Folge nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Die Drohungen, die direkt gegen ihn gerichtet gewesen seien, hätten dagegen die Voraussetzungen an die erforderliche Intensität nicht erfüllt. Mit Blick auf diesbezügliche zukünftig drohende Nachteile sei festzuhalten, dass es ihm zumutbar wäre, die entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. Ferner sei auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen; dies zeige schon der Umstand, dass die Probleme mit der Familie seiner damaligen Ehefrau erst nach dem Umzug nach B._______ begonnen hätten. Da er in der Provinz Khuzistan über ein familiäres Netz verfügen würde, dort mithin einer seiner Brüder wohnhaft sei, spreche nichts gegen die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative. Betreffend seine geltend gemachte Konversion zum Christentum in Griechenland sei festzuhalten, dass bei Konversionen im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Griechenland manchmal die Kirche besucht zu haben; in der Schweiz habe er jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, seinen Glauben aktiv auszuleben. Demnach würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine exponierte Stellung aufgrund seiner Konversion hindeuten würden, zumal er vor seiner Ausreise den heimatlichen Behörden nicht aufgrund einer regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Gemäss eigenen Aussagen wisse nur seine in Belgien lebende Schwester von seiner Konversion; seiner Familie in Iran hingegen habe er dies nie mitgeteilt. Zwar habe seine damalige Ehefrau gemäss ihren eigenen Angaben ihrem Bruder über deren Konversion in Kenntnis gesetzt und ihm ein Taufvideo zugestellt. Da die Verfolgung von Konvertiten in Iran jedoch in grossem Masse von deren Verhalten in der Öffentlichkeit abhänge, liesse sich aus der Eventualität einer behördlichen Denunzierung seitens des Bruders der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers noch nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Auch seine Vorbringen, er sei aufgrund seiner nicht religiösen Lebensweise stetigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und sein Onkel sei Mitglied der Volksmudschahedin gewesen, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er angegeben, wegen seiner fehlenden Religiosität hätten die Leute schlecht über ihn geredet, er habe mit seiner Versicherung Probleme gehabt, er habe nur einen drittklassigen Lastwagen und qualitativ minderwertige Ware beziehen können und die Schulnoten seiner Tochter seien deswegen schlechter ausgefallen. Diese Schikanen seien jedoch nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen; auch würden diese keinen unzumutbaren psychischen Druck zu bewirken vermögen. Schliesslich sei auch eine Reflexverfolgung aufgrund der Vorbringen seiner damaligen Ehefrau beziehungsweise seiner Tochter zu verneinen, zumal deren Flüchtlingseigenschaft ebenfalls abzulehnen sei. 6.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2020 an, die Voraussetzungen einer drohenden Reflexverfolgung seien aufgrund des Verhaltens seiner damaligen Ehefrau kurz vor seiner Ausreise erfüllt. Weiter befinde er sich selbst im Visier der iranischen Behörden, weil sein Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen sei. Zudem sei er bereits vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen, was durch die vorgelegten Instagram-Beiträge belegt werde. So habe er während seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer einen Videoclip erstellt, welcher als Angriff auf das iranische Regime zu werten sei. Er habe auf Instagram über 500 Follower und mehr als 1'700 Beiträge erstellt oder geteilt. Zudem habe er wiederholt beleidigende Kommentare zu seinen Beiträgen auf sozialen Medien erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass den iranischen Geheimdiensten seine politische Betätigung bekannt sei. Ferner sei er von den iranischen Geheimdiensten gezwungen worden, Schmuggelladungen für die iranische Revolutionsgarde (Sepâh) zu transportieren. Schliesslich habe er wegen seiner Konversion zum Christentum im Anschluss an seine Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM fest, das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei von den iranischen Geheimdiensten gezwungen worden, Schmuggelware zu verschieben, habe er anlässlich der Befragungen nicht erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass er deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus sozialen Medien seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen, zumal er gemäss Beschwerdeschrift bereits jahrelang auf seinem Instagram-Profil politisch tätig sei, jedoch anlässlich der Befragungen keine diesbezüglichen Probleme geltend gemacht habe. 6.4 Mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge aus sozialen Medien zu den Akten und brachte erneut vor, sein Profil enthalte über 1'700 in aller Regel antiislamische Beiträge. So habe er etwa den ehemaligen Offizier der Quds-Einheit, Qasem Soleimani, mittels der Erstellung eines Videos massiv kritisiert. Er sei politischer Anhänger des Schahs und positioniere sich auf sozialen Medien dementsprechend; Fotos, die seinen Vater vor dem König zeigten, habe er unter seinem richtigen Namen veröffentlicht. Ausserdem sei seine Smartkarte deaktiviert worden und seine Tankkarte stehe auf der schwarzen Liste. 6.5 Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 machte er geltend, er sei weiterhin politisch tätig, insbesondre verbreite er über digitale Kanäle regierungskritische Informationen. Er habe über 1'700 Beiträge gepostet und über 580 Follower auf Instagram, seine Gruppen in sozialen Medien würden etwa «(...)», «(...)» «(...)» oder «(...)» heissen. Auch lebe er seinen christlichen Glauben in der Schweiz offen aus, weswegen er im Fall einer Rückkehr nach Iran ernsthaften Nachteile ausgesetzt wäre. 6.6 Nachdem die Instruktionsrichterin aufgrund der neu eingereichten Unterlagen und der veränderten familiären Situation infolge der Scheidung sowie der damit verbundenen Abtrennung des Verfahrens seines Sohns D._______ die Vorinstanz zu einem zusätzlichen Schriftenwechsel einlud, hielt diese in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 fest, die eingereichten Unterlagen würden nichts an der Einschätzung seines politischen beziehungsweise religiösen Profils zu ändern vermögen. 6.7 In seiner Triplik vom 19. Januar 2023 und der Eingabe vom 27. Januar 2023 entgegnete der Beschwerdeführer, die inzwischen eingereichten Unterlagen würden eine starke politische und religiöse Exponiertheit belegen. 7. 7.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 7.2 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 7.2.1 Betreffend die vorgebrachten Diskriminierungen und Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht religiösen Lebensweise erfahren hat, stellt das Gericht zusammen mit der Vorinstanz fest, dass diese nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichten, um Asylrelevanz zu entfalten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An diesen ändert auch der Umstand nichts, dass einer seiner Onkel Mitglied der Volksmudschahedin gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, deswegen keine direkten Probleme gehabt zu haben (vgl. A37/14 F65). 7.2.2 Mit Blick auf die vorgebrachte drohende Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens seiner damaligen Ehefrau vor deren gemeinsam Ausreise aus Iran gelangt das Gericht zu folgendem Schluss: Das Bestehen einer Reflexverfolgung setzt voraus, dass die unmittelbar verfolgte Person - vorliegend die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise deren gemeinsame Tochter - die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt. In den Verfahren D-5356/2020 betreffend seine damalige Ehefrau und D-5358/2020 betreffend seine Tochter stellte das Gericht jedoch fest, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bedroht waren, mithin deren Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu verneinen war. Somit sind die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat nicht gegeben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung durch private Dritte - die Familie seiner Ehefrau - mit der Scheidung dahingefallen ist. 7.2.3 Ferner stellt das Gericht fest, dass die Drohungen seitens der Familie seiner damaligen Ehefrau, soweit sie sich direkt gegen ihn gerichtet haben, nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufwiesen. Im Übrigen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.2.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei vom iranischen Geheimdienst gezwungen worden, geschmuggelte Ware zu transportieren, ist als nachgeschoben abzuweisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zumindest in den Grundzügen bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift weitgehend unsubstantiiert geblieben ist. 7.2.5 Zu bestätigen ist auch die vorinstanzliche Einschätzung seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise aus dem Iran. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise von den iranischen Behörden - trotz seiner angeblichen jahrelangen regierungsfeindlichen Äusserungen und Posts in sozialen Medien - unbehelligt geblieben ist, zeugt von einem fehlenden Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staats. 7.3 Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen ist. 7.3.1 Betreffend regimekritische Aktivitäten des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Ausreise aus Iran stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.). Vorliegend stützte der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Vorbringen insbesondere auf seine über Instagram publizierten Beiträge. Die eingereichten Unterlagen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er über ein Profil verfügen würde, welches aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausstechen würde. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen an keiner Stelle auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hinwies, obwohl eine Vielzahl der veröffentlichten Beiträge zeitnah nach seiner Ausreise publiziert worden sind. Angesichts der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Befürchtungen wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er seine politische Betätigung im Anschluss an seine Ausreise aus Iran anlässlich der Befragungen zumindest in den Grundzügen erwähnt hätte. 7.3.2 Mit Blick auf die Konversion zum Christentum stellt das Gericht fest, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung in Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Ernsthaftigkeit der Konversion auch das Ausmass deren öffentlicher Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je m.w.H). Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende sowie anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei Christ beziehungsweise protestantischen Glaubens (vgl. A1/2; A22/12 Nr. 1.13). Auch anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2020 brachte er vor, in Griechenland gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. A 37/14 F35). Das Gericht sieht nach Durchsicht der Akten daher keinen Grund, das persönliche Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Allerdings gab er auch an, dass in Iran niemand davon wisse; er habe seine Konversion nur seiner in Belgien lebenden Schwester offenbart (vgl. A 37/14 F41). Auch gab er zu Protokoll, in der Schweiz bis zum Zeitpunkt der Anhörung sein Bekenntnis nicht aktiv gelebt zu haben (vgl. A37/14 F40). Demnach stellt das Gericht fest, dass nichts darauf hindeutet, dass sein Übertritt zum Christentum den iranischen Behörden bekannt sein dürfte; mithin sind auch keine Aktivitäten ersichtlich, die ihn als Feind des iranischen Regimes erscheinen lassen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben in der Schweiz inzwischen praktizieren dürfte (vgl. die mit der Eingabe vom 18. Juli 2022 eingereichten Fotos). 7.4 Schliesslich ist auch zum Zeitpunkt des Urteils eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten subjektiven Nach-fluchtgründe seiner Ex-Ehefrau zu verneinen. Mithin hat der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner vormaligen Ehepartnerin, von welcher er inzwischen geschieden ist und getrennt lebt, nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Nachdem das Departement des Innern des Kantons I._______ mit Verfügung vom 9. August 2024 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und das SEM am 19. September 2024 der Erteilung zustimmte, ist die Anordnung der Wegweisung dahingefallen und für das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Mit der Gegenstandslosigkeit der Anordnung der Wegweisung ist auch der Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis des Durchdringens der Anträge der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 gutgeheissen worden ist, und trotz der inzwischen aufgenommenen Arbeitstätigkeit zu 15 Prozent angesichts des tiefen Einkommens weiterhin von der Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2023), werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit der Zustimmung des SEM zu deren Erteilung herbeigeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des Verfahrensausgangs ist die Parteientschädigung indessen entsprechend um die Hälfte zu reduzieren. Die amtliche Rechtsbeiständin wies mit den Eingaben vom 19. Januar 2023, vom 27. Januar 2023 und vom 24. Mai 2023 einen zeitlichen Aufwand von 885 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 55.- aus. Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer, angesichts des Verfahrensausgangs, auch die Kosten für seinen früheren Rechtsvertreter zu entschädigen; andererseits ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand um den Zeitaufwand zur Verfassung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde zu kürzen, da dieses ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Unter Berücksichtigung der Orientierungskopien an das Bundesverwaltungsgericht ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 2'560.- festzusetzen. Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.2.3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung um Fr. 300.- zu erhöhen. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2022 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, und zum Urteils-zeitpunkt weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 11.1), ist sie dem Verfahrensausgang entsprechend - hier also hälftig - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stunden-ansatz ist praxisgemässen entsprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Dispositionsziffern 3,4 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'860.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 600.- durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: