Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat- staat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit ihrem Vater C._______ (D-5354/2020) und ihrer Mutter D._______ sowie ihrem Bruder E._______ (D-5356/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie nach Grie- chenland gelangten. Anschliessend reiste ihre Mutter alleine in die Schweiz, wo sie am 15. August 2018 ein Asylgesuch stellte. Nachdem das SEM der Überstellung der Beschwerdeführerin sowie deren Familienange- hörigen in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu- stimmte, reiste sie am 6. Juli 2020 gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2020 erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie sei in B._______ geboren, sie habe mit ihrer Familie in F._______ sowie G._______ gewohnt und das 10. Schuljahr abgeschlossen. Zur Be- gründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, ihre Mutter stamme aus einer streng religiösen Familie, sie – die Mutter der Beschwerdeführerin – habe aber wenig religionsbezogen gelebt. Insbesondere ihr Onkel H._______ habe deswegen auf sie und ihre Mutter Druck ausgeübt. Er habe stets kontrolliert, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihren Hijab kor- rekt trage, nicht mit unbekannten Männern spreche und ihr Haupt in der Öffentlichkeit senke. Bei Verfehlungen habe er sie oft angeschrien und ihr mit Schlägen gedroht. Einmal habe er sie, als sie mit einem ihrer Cousins gesprochen habe, gewürgt beziehungsweise geschlagen, ein anderes Mal habe er sie in ihrem Zimmer eingesperrt. Allerdings kenne sie die Gründe für die Flucht ihrer Familie aus dem Heimatstaat nicht. Kurz vor der Aus- reise sei ihre Mutter zwar gereizt gewesen und habe oft geweint, sie habe ihr jedoch die Ausreisegründe nicht mitgeteilt. Sodann sei sie – die Be- schwerdeführerin – in Griechenland getauft worden, sie sei sich jedoch noch nicht sicher, ob sie an die Wissenschaft oder an die Religion glaube. Bei einer Rückkehr nach Iran würde sie sich aufgrund ihrer Konversion zum Christentum vor ihrem Onkel, der Familie ihrer Mutter und auch vor den iranischen Behörden fürchten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie ihrer Taufurkunde, Fo- tos ihrer Mutter anlässlich von Aktivitäten der Religionsgemeinschaft
D-5358/2020 Seite 3 «Vineyard» (…) sowie Unterlagen betreffend die Familie ihrer Mutter zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig verfügte es, ihr Asylgesuch sei zusammen mit denjenigen ihrer Familienmitglieder zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 – eröffnet am 30. September 2020
– lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Auch die Asylgesuche ihrer Fami- lienangehörigen wurden abgelehnt. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 sei auf- zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuhe- ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh- ren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die Akten betreffend ihre Ein- reisebewilligung zu gewähren, es sei ihr hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und sodann eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeverbesserung anzusetzen; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren; eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
D-5358/2020 Seite 4 G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 hiess die damalige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Behandlung des Ge- suchs um Gewährung der Akteneinsicht auf. H. Am 27. November 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Ein- sicht in die Akten betreffend ihre Einreisebewilligung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 räumte die damalige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich ergän- zend zum Beschwerdeverfahren zu äussern. J. In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 lud die damalige Instrukti- onsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es zu den Beschwerdevorbringen Stel- lung. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 räumte die damalige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Replik und entsprechender Beweise ein. N. In ihrer Replik vom 25. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stel- lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. O. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann über- tragen.
D-5358/2020 Seite 5 P. Aufgrund der Scheidung ihrer Eltern ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht mit Eingabe vom 14. April 2022 um Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung ein. R. Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht. S. Mit teilweiser Wiedererwägung vom 29. September 2022 hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie – aufgrund der inzwischen festgestellten Flüchtlingseigen- schaft ihrer Mutter – ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei. T. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin auf, ihr mitzuteilen, ob sie weiterhin an der Beschwerde festhalten wolle. U. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-5358/2020 Seite 6 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Verfahrensakten von D._______ sowie diejenigen von E._______ (D-5356/2020) und C._______ (D-5354/2020) werden von Amtes wegen berücksichtigt.
E. 2.3 Da sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführer stark auf diejenigen ihrer Mutter D._______ (Verfahren D-5356/2020) beziehen, wird das vor- liegende Verfahren koordiniert mit dem der Mutter behandelt und durch dasselbe Spruchgremium entschieden.
E. 3 Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nach- dem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung gezogen hat. Da die Be- schwerdeführerin im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festhält, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – das Asyl- gesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. In der Folge sind einzig Vorbringen betreffend Vorfluchtgründe zu prüfen; Ausführungen zur Konversion zum Christentum in Griechenland und den veränderten familiären Verhältnissen erübrigen sich somit.
D-5358/2020 Seite 7
E. 4.1 Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Akteneinsicht, und damit ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör, verletzt, indem sie die Akten betreffend ihre Einreisebewilligung nicht offengelegt und paginiert habe.
E. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Ak- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zudem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid we- sentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Ak- teneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).
E. 4.2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
D-5358/2020 Seite 8 Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
E. 4.2.4 Das Gericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung nicht auf die Einreiseakten der Beschwerdeführerin abstellt und ihnen auch sonst keine Beweiserheblichkeit für das vorliegende Verfahren zukommt. Selbst unter Annahme der beweisrechtlichen Erheblichkeit der Einreiseakten wäre eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten: Die damalige Instruktionsrichterin wies die Vorinstanz mit Instruktionsverfü- gung vom 17. November 2020 an, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; dieser Aufforderung ist das SEM am 27. November 2020 nachgekommen. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 gab die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den betreffenden Akten zu äussern. Diese Gelegenheit nahm die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wahr. Damit erhielt sie die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2). Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, zumal in den Beschwerdeer- gänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtferti- gen könnte.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-5358/2020 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM an, bei der geltend gemachten physischen und psychischen Gewalt seitens des Onkels der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Da weder sie noch ihre Eltern versucht hätten, staatli- chen Schutz zu erhalten, könne den iranischen Behörden weder Untätig- keit noch fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Da die Beschwerde- führerin selbst nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, wäre es ihr jedoch zumutbar gewesen, sich an die Behörden zu wenden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich den Behelligungen seitens H._______ und der Familie ihrer Mutter nicht unter Inanspruchnahme einer innerstaat- lichen Aufenthaltsalternative entzogen habe, zumal sie bereits an anderen Orten gewohnt habe. Schliesslich sei auch ihre Furcht, Opfer einer Zwangsheirat zu werden, objektiv nicht begründet. Ihre Vorbringen grün- deten lediglich auf dem Umstand, dass ihre Familie mütterlicherseits streng religiös und konservativ sei; konkrete Anhaltspunkte für eine objektivierte Furcht habe sie hingegen nicht darlegen können.
E. 6.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend ihre Furcht vor einer Zwangsverheiratung in Frage gestellt, indem es diese als objektiv nicht begründet bezeichnet habe. Durch diese Pauschalisierung habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt. Sodann werde sie insbe- sondere aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter verfolgt, eine ihr deshalb dro- hende Reflexverfolgung sei daher zu berücksichtigen. Es sei ferner offen- kundig, dass ihr im Fall einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten, zumal der Druck seitens ihres Onkels und der Familie mütterlicherseits zugenom- men habe. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Iran verhaftet werden.
E. 6.3 Dieser Argumentation hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entge- gen, es gehe nicht von der Unglaubhaftigkeit der Furcht vor einer Zwangs- heirat aus; vielmehr fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer auch objektiv begründeten Furcht.
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E. 6.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin an, es sei offensichtlich, dass ihr im Fall einer Rückkehr eine Zwangsheirat drohen würde.
E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass nicht nachvollziehbar ist, inwie- fern das Willkürverbot verletzt sein sollte. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son- dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.7 m.w.H.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz betref- fend das Bestehen einer objektiven Furcht nicht einverstanden ist, verletzt das Willkürverbot jedenfalls nicht.
E. 7.2 Weiter gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Reflexverfolgung aufgrund der Situation ihrer Mutter droht, zumal das Gericht deren Vorfluchtgründen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abge- sprochen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 E. 7.) und keine konkreten Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte dar- gelegt wurden, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nach- vollziehbar erscheinen lassen.
E. 7.3 Betreffend die geltend gemachten Behelligungen durch ihren Onkel H._______ und die Familie ihrer Mutter ist festzuhalten, dass die diesbe- züglich erlittenen Nachteile nicht die Schwelle der von Art. 3 AsylG gefor- derten Ernsthaftigkeit erreicht haben. Zwar sei die Beschwerdeführerin ein- mal geschlagen beziehungsweise gewürgt und einmal in ihr Zimmer ein- gesperrt worden, jedoch ergeben sich aus den Akten keine fundierten Indi- zien, dass sie vonseiten ihrer Familie künftig mit ernsthaften Übergriffen zu rechnen hätte. Das Gericht stellt insgesamt fest, dass es bis zur Ausreise zu keiner Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Ge- waltbereitschaft ihres Onkels oder eines anderen Familienmitglieds vermu- ten lassen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zum Christentum konvertiert ist, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf ihre Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3).
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E. 7.4 Ferner stellt das Gericht fest, dass die subjektive Furcht der Beschwer- deführerin vor einer Zwangsheirat nicht auch objektiv begründet erscheint. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind weder den Akten noch ihren Aussagen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine mög- liche Zwangsheirat hinweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Ver- haftung durch die iranischen Behörden drohen könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass sie inzwischen zum Christentum konvertiert ist, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf ihre Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Fall ihrer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorflucht- gründe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile seitens der irani- schen Behörden, ihres Onkels H._______ oder der weiteren Familie zu er- warten hätte.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- rerin als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausfüh- rungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5358/2020 Seite 12
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsie- gen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 17. November 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
E. 9.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde.
E. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Par- teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um ein Drittel zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel re- duzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5358/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der an- gefochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5358/2020 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit ihrem Vater C._______ (D-5354/2020) und ihrer Mutter D._______ sowie ihrem Bruder E._______ (D-5356/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie nach Griechenland gelangten. Anschliessend reiste ihre Mutter alleine in die Schweiz, wo sie am 15. August 2018 ein Asylgesuch stellte. Nachdem das SEM der Überstellung der Beschwerdeführerin sowie deren Familienangehörigen in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zustimmte, reiste sie am 6. Juli 2020 gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in B._______ geboren, sie habe mit ihrer Familie in F._______ sowie G._______ gewohnt und das 10. Schuljahr abgeschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, ihre Mutter stamme aus einer streng religiösen Familie, sie - die Mutter der Beschwerdeführerin - habe aber wenig religionsbezogen gelebt. Insbesondere ihr Onkel H._______ habe deswegen auf sie und ihre Mutter Druck ausgeübt. Er habe stets kontrolliert, dass sie - die Beschwerdeführerin - ihren Hijab korrekt trage, nicht mit unbekannten Männern spreche und ihr Haupt in der Öffentlichkeit senke. Bei Verfehlungen habe er sie oft angeschrien und ihr mit Schlägen gedroht. Einmal habe er sie, als sie mit einem ihrer Cousins gesprochen habe, gewürgt beziehungsweise geschlagen, ein anderes Mal habe er sie in ihrem Zimmer eingesperrt. Allerdings kenne sie die Gründe für die Flucht ihrer Familie aus dem Heimatstaat nicht. Kurz vor der Ausreise sei ihre Mutter zwar gereizt gewesen und habe oft geweint, sie habe ihr jedoch die Ausreisegründe nicht mitgeteilt. Sodann sei sie - die Beschwerdeführerin - in Griechenland getauft worden, sie sei sich jedoch noch nicht sicher, ob sie an die Wissenschaft oder an die Religion glaube. Bei einer Rückkehr nach Iran würde sie sich aufgrund ihrer Konversion zum Christentum vor ihrem Onkel, der Familie ihrer Mutter und auch vor den iranischen Behörden fürchten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie ihrer Taufurkunde, Fotos ihrer Mutter anlässlich von Aktivitäten der Religionsgemeinschaft «Vineyard» (...) sowie Unterlagen betreffend die Familie ihrer Mutter zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig verfügte es, ihr Asylgesuch sei zusammen mit denjenigen ihrer Familienmitglieder zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 - eröffnet am 30. September 2020 - lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Auch die Asylgesuche ihrer Familienangehörigen wurden abgelehnt. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die Akten betreffend ihre Einreisebewilligung zu gewähren, es sei ihr hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und sodann eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der Akteneinsicht auf. H. Am 27. November 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten betreffend ihre Einreisebewilligung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 räumte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren zu äussern. J. In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es zu den Beschwerdevorbringen Stellung. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 räumte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweise ein. N. In ihrer Replik vom 25. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. O. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. P. Aufgrund der Scheidung ihrer Eltern ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht mit Eingabe vom 14. April 2022 um Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung ein. R. Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht. S. Mit teilweiser Wiedererwägung vom 29. September 2022 hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie - aufgrund der inzwischen festgestellten Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter - ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei. T. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihr mitzuteilen, ob sie weiterhin an der Beschwerde festhalten wolle. U. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Verfahrensakten von D._______ sowie diejenigen von E._______ (D-5356/2020) und C._______ (D-5354/2020) werden von Amtes wegen berücksichtigt. 2.3 Da sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführer stark auf diejenigen ihrer Mutter D._______ (Verfahren D-5356/2020) beziehen, wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem der Mutter behandelt und durch dasselbe Spruchgremium entschieden.
3. Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung gezogen hat. Da die Beschwerdeführerin im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festhält, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. In der Folge sind einzig Vorbringen betreffend Vorfluchtgründe zu prüfen; Ausführungen zur Konversion zum Christentum in Griechenland und den veränderten familiären Verhältnissen erübrigen sich somit. 4. 4.1 Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Akteneinsicht, und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt, indem sie die Akten betreffend ihre Einreisebewilligung nicht offengelegt und paginiert habe. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zudem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). 4.2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 4.2.4 Das Gericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung nicht auf die Einreiseakten der Beschwerdeführerin abstellt und ihnen auch sonst keine Beweiserheblichkeit für das vorliegende Verfahren zukommt. Selbst unter Annahme der beweisrechtlichen Erheblichkeit der Einreiseakten wäre eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten: Die damalige Instruktionsrichterin wies die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 an, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; dieser Aufforderung ist das SEM am 27. November 2020 nachgekommen. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 gab die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den betreffenden Akten zu äussern. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wahr. Damit erhielt sie die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2). Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM an, bei der geltend gemachten physischen und psychischen Gewalt seitens des Onkels der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Da weder sie noch ihre Eltern versucht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten, könne den iranischen Behörden weder Untätigkeit noch fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Da die Beschwerdeführerin selbst nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, wäre es ihr jedoch zumutbar gewesen, sich an die Behörden zu wenden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich den Behelligungen seitens H._______ und der Familie ihrer Mutter nicht unter Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative entzogen habe, zumal sie bereits an anderen Orten gewohnt habe. Schliesslich sei auch ihre Furcht, Opfer einer Zwangsheirat zu werden, objektiv nicht begründet. Ihre Vorbringen gründeten lediglich auf dem Umstand, dass ihre Familie mütterlicherseits streng religiös und konservativ sei; konkrete Anhaltspunkte für eine objektivierte Furcht habe sie hingegen nicht darlegen können. 6.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend ihre Furcht vor einer Zwangsverheiratung in Frage gestellt, indem es diese als objektiv nicht begründet bezeichnet habe. Durch diese Pauschalisierung habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt. Sodann werde sie insbesondere aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter verfolgt, eine ihr deshalb drohende Reflexverfolgung sei daher zu berücksichtigen. Es sei ferner offenkundig, dass ihr im Fall einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten, zumal der Druck seitens ihres Onkels und der Familie mütterlicherseits zugenommen habe. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Iran verhaftet werden. 6.3 Dieser Argumentation hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, es gehe nicht von der Unglaubhaftigkeit der Furcht vor einer Zwangsheirat aus; vielmehr fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer auch objektiv begründeten Furcht. 6.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin an, es sei offensichtlich, dass ihr im Fall einer Rückkehr eine Zwangsheirat drohen würde. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Willkürverbot verletzt sein sollte. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.7 m.w.H.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz betreffend das Bestehen einer objektiven Furcht nicht einverstanden ist, verletzt das Willkürverbot jedenfalls nicht. 7.2 Weiter gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Reflexverfolgung aufgrund der Situation ihrer Mutter droht, zumal das Gericht deren Vorfluchtgründen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 E. 7.) und keine konkreten Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt wurden, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.3 Betreffend die geltend gemachten Behelligungen durch ihren Onkel H._______ und die Familie ihrer Mutter ist festzuhalten, dass die diesbezüglich erlittenen Nachteile nicht die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit erreicht haben. Zwar sei die Beschwerdeführerin einmal geschlagen beziehungsweise gewürgt und einmal in ihr Zimmer eingesperrt worden, jedoch ergeben sich aus den Akten keine fundierten Indizien, dass sie vonseiten ihrer Familie künftig mit ernsthaften Übergriffen zu rechnen hätte. Das Gericht stellt insgesamt fest, dass es bis zur Ausreise zu keiner Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Gewaltbereitschaft ihres Onkels oder eines anderen Familienmitglieds vermuten lassen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zum Christentum konvertiert ist, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf ihre Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3). 7.4 Ferner stellt das Gericht fest, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Zwangsheirat nicht auch objektiv begründet erscheint. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind weder den Akten noch ihren Aussagen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine mögliche Zwangsheirat hinweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Verhaftung durch die iranischen Behörden drohen könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass sie inzwischen zum Christentum konvertiert ist, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf ihre Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3). 7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile seitens der iranischen Behörden, ihres Onkels H._______ oder der weiteren Familie zu erwarten hätte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um ein Drittel zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 800.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin