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D-5356/2020

D-5356/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat- staat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann D._______ (D-5354/2020) und den gemeinsamen Kindern B._______ (Be- schwerdeführer) und E._______ (D-5358/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie nach Griechenland gelangten. Anschliessend sei sie ohne ihre Familienmitglieder über Belgien in die Schweiz eingereist, wo sie am 15. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. B. Nach der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2018 beendete das SEM mit Verfügung vom 2. November 2018 das eingeleitete Dublin-Ver- fahren und entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Am 1. Juli 2020 entsprach das SEM dem Übernahmeersuchen Griechenlands betref- fend den damaligen Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder und stimmte deren Überstellung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah- rens zu. C. Anlässlich der Anhörung vom 20. August 2020 erklärte die Beschwerde- führerin, sie sei in C._______ geboren und in einer streng religiösen Fami- lie mit drei Schwestern und vier Brüdern aufgewachsen, wo sie auch die Schule besucht habe. Einer ihrer Brüder sei inzwischen eines natürlichen Todes verstorben, ein anderer sei als Märtyrer gefallen. Sie habe mit ihrem damaligen Ehemann und ihren Kindern in den Provinzen G._______ und H._______ gewohnt, bevor sie wiederum nach C._______ gezogen seien, wo sie zuletzt gelebt hätten. Ihr damaliger Ehemann sei Lastwagenfahrer gewesen, sie habe als Hausfrau gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylge- suchs machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer wenig religionsbezogenen Lebensweise immer wieder – insbesondere von ihrer Familie – kritisiert worden. Vor allem ihr Bruder I._______ habe starken Druck auf sie und ihre Tochter ausgeübt und sie ständig kontrolliert. Dabei seien sie von ihm einige Male geschlagen und bedroht worden. Ihr damaliger Ehemann habe ihr aufgrund seiner arbeitsbedingten Abwesenheit nicht helfen können. Auch habe sie sich diesbezüglich nicht an die Behörden wenden können, da ihr Bruder Beziehungen zur Basij habe und ihr nicht geholfen worden wäre. Im (…) 2017 sei sie vom (…) vergewaltigt worden. Dieser habe sie

D-5356/2020 Seite 3 im Anschluss für den Fall, dass sie jemanden davon erzähle, mit dem Tod bedroht. Er habe ihr in der Folge telefonisch mitgeteilt, dass er über ein Foto von ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung verfüge. Dieses Foto habe er ihr geschickt. Danach habe sie stets in Angst gelebt, dass er sie erneut aufsuchen oder ihre Familie davon erfahren könnte. Er habe sie mehrmals versucht anzurufen und sie habe ihn auch auf der Strasse gese- hen. Direkten Kontakt hätten sie aber keinen mehr gehabt. Aus Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes und ihrer Familie habe sie niemandem da- von erzählt. Von den Behörden hätte sie sowieso keine Hilfe erhalten, selbst wenn sie darum gebeten hätte. Aufgrund des Vorgefallenen habe sie bereits in Iran eine gewisse Neigung zum Christentum entwickelt. Wegen des Drucks seitens ihrer Familie und der Angst aufgrund der Vergewalti- gung sei es ihr nicht gut gegangen, weshalb sie sich letztlich dafür ent- schieden habe, das Land zu verlassen. In Griechenland habe sie sich gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann taufen lassen. Das Taufvideo beziehungsweise den Taufschein habe sie ihrem Bruder I._______ per WhatsApp geschickt. Daraufhin habe dieser sie per WhatsApp-Nachrichten mit dem Tod bedroht. Anschliessend habe sie seinen Kontakt auf ihrem Mobiltelefon blockiert. D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 – eröffnet am 30. September 2020

– lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Am 30. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen jene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Sache ans SEM; eventualiter sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; subeventu- aliter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Einsicht in die Akten A3, A18, A28 und A31, inklusive Gehörsgewährung und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

D-5356/2020 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damalige In- struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 hiess die damals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die Akten A18, A28 und A31 zu behandeln, woraufhin es am 27. Novem- ber 2020 der Beschwerdeführerin anonymisierte Kopien dieser Akten zur Einsicht zustellte. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige ergänzende Ausführungen einzu- reichen. I. Am 6. Januar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und hielt erstmals fest, dass sie sich in der Schweiz stark politisch engagiere und exponiere. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 lud die damalige Instrukti- onsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie Stellung zur Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 räumte die damalige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. In ihrer Replik vom 25. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Begehren der Beschwerde fest. Gleichzeitig nahm sie zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-5356/2020 Seite 5 N. Mit Eingaben vom 14. Juni 2021, 7. Juli 2021 und 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien betreffend ihre exilpoli- tischen Tätigkeiten zu den Akten. O. Am 8. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich mit Scheidungsurteil des Richteramts J._______ vom (…) 2021 von ihrem Ehemann D._______ habe scheiden lassen. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann über- tragen. Q. Am 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht. R. Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren ihres Sohns, der unter ihrer Obhut stehe, sei mit ihrem Verfahren zu vereinigen. Aufgrund der Scheidung und der daraus resultierenden Probleme sei die Fragestellung der asylrelevanten Verfolgung beziehungs- weise der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen und zu würdigen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. S. Am 17. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut weitere Beweis- mittel zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn B._______ werde neu unter dem Beschwerdeverfahren D-5356/2020 geführt. Gleich- zeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den neuen Beweismitteln und zur geänderten familiären Situation zu äussern. U. Am 19. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis- mittel ein.

D-5356/2020 Seite 6 V. Nach einmaliger Fristerstreckung zog das SEM am 29. September 2022 seine Verfügung vom 29. September 2020 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund ihres exilpoliti- schen Engagements und den veränderten familiären Verhältnissen die Flüchtlingseigenschaft. Ihr Sohn werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Da der Vollzug ihrer Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, seien sie vorläufig aufzunehmen. W. Am 30. September 2022 wurden weitere Unterlagen zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eingereicht. X. Am 4. Oktober 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdefüh- renden um Stellungnahme zu einem allfälligen Beschwerderückzug. Y. Mittels Eingabe vom 13. Oktober 2022 erklärten die Beschwerdeführen- den, sie würden an der Beschwerde festhalten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Verfahrensakten von D._______ (D-5354/2020) und E._______ (D-5358/2020) werden von Amtes wegen berücksichtigt.

E. 3 Zum Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivzif- fern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung ge- zogen hat. Da die Beschwerdeführenden im Asylpunkt an ihrer Be- schwerde festhalten, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – das Asylgesuch abgewiesen und den Wegwei- sungsvollzug angeordnet hat. Demnach sind im Folgenden einzig Vorbrin- gen, welche die Situation vor ihrer Ausreise aus dem Iran betreffen, zu wür- digen. Weitere Ausführungen zu ihrer Konversion zum Christentum in Grie- chenland, der Veränderung ihrer familiären Verhältnisse und dem exilpoli- tischen Engagement der Beschwerdeführerin erübrigen sich somit.

E. 4.1 Zunächst machte die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Rü- gen geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sich aus der Bezeichnung der Doku- mente der Akten A3, A18, A28 nicht ergebe, worum es darin gehe, und sie ihr keine Einsicht in diese und in das Aktenstück A31 gewährt habe.

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten of- fenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zu- dem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid we- sentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Ak- teneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).

E. 4.2.3 Was die verweigerte Offenlegung der vorinstanzlichen Akten betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2020 die Einsicht in die Aktenstücke A18, A28 und A31 gewährt und das Einsichtsgesuch bezüglich Aktenstück A3 abgewiesen. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon sie in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung der Akten A18, A28 und A31 um eine ge- ringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Be- schwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den

D-5356/2020 Seite 9 Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückwei- sung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerde- ebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Die Bezeichnung der Aktenstücke A3, A18 und A28 ist zwar im Aktenver- zeichnis ungenau, rechtfertigt aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Inhalt dieser Dokumente im Rahmen der Aktenein- sicht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde und ihr aus der ungenauen Bezeichnung im Aktenverzeichnis keine Nachteile entstanden sind.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 4.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Be- gründungspflicht durch das SEM zu erkennen. Es hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander- gesetzt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesverwaltungs- gericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides und den wesentli- chen Überlegungen des SEM ein Bild machen; der Beschwerdeführerin war es angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts.

E. 4.4.1 Ferner wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

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E. 4.4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 4.4.3 Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, da das SEM die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, der Aktenlage entsprechend festgestellt und auch sämtliche entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise in einem Satz ignoriert haben soll, ist nicht ersichtlich, da es in der angefochtenen Verfü- gung alle eingereichten Beweismittel aufgelistet und darauf Bezug genom- men hat. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- rerin stellt das Gericht fest, dass im Entscheidzeitpunkt der Arztbericht vom

2. September 2020 und verschiedene griechische Medizinalakten vorla- gen, die das SEM in seinem Entscheid berücksichtigte. Folglich ist mit Blick auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht auch diesbezüglich keine Verlet- zung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Zudem wies das SEM auf die Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Probleme hin, weshalb die Rüge diesbezüglich ebenfalls fehlgeht. Der Umstand, dass ihre Tochter von ihrem Bruder geschlagen worden sei, erwähnte das SEM in seiner Verfü- gung zwar nicht explizit, aufgrund des Wortlauts ist aber davon auszuge- hen, dass diese Tatsache in der Beurteilung der Situation der Beschwer- deführerin berücksichtigt wurde. Die Frage, ob diese Erwägung auch in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist keine Frage der Sachverhaltsermitt- lung, sondern dessen rechtlicher Würdigung.

E. 4.5 Zuletzt ist festzustellen, dass auch keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts als von der Be- schwerdeführerin gewünscht, bedeutet jedenfalls noch keine Willkür.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtete die von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant. Bei den Konflikten aufgrund des streng religiösen Lebensstils ihrer Familie handle es sich um eine Verfol- gung durch Dritte, weshalb zu prüfen sei, ob der Staat in der Lage sei, ihr künftig Schutz zu gewähren. Ihren Angaben sei zu entnehmen, dass sie nie versucht habe, bei den iranischen Behörden um Schutz vor ihrem Bru- der I._______ zu ersuchen oder mithilfe ihres Ehemannes die Familien- streitigkeiten zu lösen. Deshalb könnte den Behörden keine Untätigkeit und kein fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Vor dem Hintergrund, dass sie gemäss eigenen Angaben von ihrem Ehemann unterstützt werde und nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich an die Behörden zu wenden. Dass ihr Bruder Kontakt zu der Basij pflege, ändere nichts daran, zumal sie keinerlei konkrete Angaben dazu habe machen können. Im Wei- teren sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich künftigen Nachstellungen seitens ihrer Familie nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beziehungsweise Schutzalternative in einem ande- ren Landesteil entziehen könne. So habe sie während ihren vergangenen Wohnaufenthalte in G._______ und H._______ nur wenige Probleme mit

D-5356/2020 Seite 12 ihrer Familie gehabt. Ihre Befürchtung, ihr Bruder könne sie überall ausfin- dig machen, da er ein Basij-Aktivist sei und die Basij mit dem Ettelaat zu- sammenarbeite, sei reine Spekulation. Es spreche nichts gegen einen Wegzug in eine andere Region des Iran. Ihre Vorbringen betreffend die Probleme mit ihrer Familie würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. Hinsichtlich der Vergewaltigung hielt die Vorinstanz fest, die Flüchtlingsei- genschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Zwar sei nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger im Iran zur Verantwortung ziehen könne, gleichzeitig erscheine jedoch auch die Gefahr gering, dass sie ihrerseits wegen der erlittenen Vergewaltigung strafrechtlich oder in sonstiger flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Die Vergewaltigung liege mittlerweile mehrere Jahre zurück und sie sei zwar in den Monaten nach dem Vorfall von ihm telefonisch kontaktiert, jedoch nicht mehr direkt aufgesucht worden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er Anzeige erstatte oder irgendjemandem – auch nicht ihrer Familie – davon erzähle, zumal er selbst verheiratet sei und auch sie zum Schweigen aufgefordert habe. Weiteren Treffen mit diesem Mann und Be- helligungen durch ihn könne sie sich ebenfalls durch einen Wegzug in ei- nen anderen Landesteil entziehen. Daher seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Vor- instanz hätte zwingend prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin heute im Fall der Rückkehr in den Iran aufgrund ihres gesamten Profils eine asyl- relevante Verfolgung drohe. Da das SEM die Vergewaltigung nicht als fluchtauslösendes Ereignis verstanden habe, habe es sich ohne Berück- sichtigung der Zusammenhänge zuerst auf die Probleme mit der Familie konzentriert und somit die Würdigung verzerrt. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes unter der Kontrolle ihrer Familie gestanden und keine Möglichkeit gehabt, sich gegen deren Unter- drückung zu wehren. Im Fall der Kontaktierung der Behörden wäre ihr nicht geglaubt worden. Vielmehr wäre ihr Verhalten als ehrverletzend und unsitt- lich betrachtet worden. Es sei absurd, wenn von ihr erwartet würde, dass sie sich wegen ihrer Familie, welche die iranischen Kleidersitten bei ihr durchgesetzt habe, an die Behörden, die diese Vorschriften erlassen hät- ten, hätte wenden müssen. Die Behörden hätten ihre Anliegen nicht ernst genommen und sie als Schuldige und nicht als Opfer gesehen. In diesem familiären Umfeld sei sie vergewaltigt worden. Sie habe sich als Vergewal- tigungsopfer nicht an die iranischen Behörden wenden können, da diese in

D-5356/2020 Seite 13 solchen Fällen nicht schutzwillig seien. Sie sei weiterhin dem Druck des Vergewaltigers ausgesetzt gewesen und habe damit rechnen müssen, bei einer weiteren Gelegenheit erneut vergewaltigt zu werden. Da er sich im- mer wieder telefonisch gemeldet habe, sei es aktenwidrig zu behaupten, ihr habe im Zeitpunkt der Flucht keine Gefahr gedroht. Die Vorinstanz ver- kenne, dass sie jederzeit von einer erneuten Vergewaltigung bedroht ge- wesen sei, da der Täter mit dem Foto über ein Druckmittel verfügt habe, das er einzusetzen bereit gewesen sei. Weiter habe sie befürchten müs- sen, von ihrer Familie getötet zu werden, falls diese von der Vergewalti- gung erfahren hätte. Sie müsse auch zwingend das Recht und die faktische Möglichkeit haben, eine Strafanzeige gegen den Täter einzureichen. Zu- dem sei sie zum Christentum konvertiert. Ihr drohe unter Gesamtwürdigung aller Umstände im Fall der Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfol- gung. Die iranischen Behörden seien im vorliegenden Fall nicht schutzwil- lig beziehungsweise -fähig. Daran würde auch der Umzug in eine andere Region nichts ändern, da der Schutzwille der iranischen Behörden dort kei- nesfalls grösser wäre und sie nirgends im Iran von ihrem Vergewaltiger sicher wäre. Auch würde ihr Bruder als Basij-Aktivist sie im ganzen Iran finden. Die massive Vorverfolgung durch Dritte sei teilweise bei der Herab- setzung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu berück- sichtigen. Es sei auch davon auszugehen, dass ihr erneut eine Vergewal- tigung drohe, da sie offensichtlich keinen Schutz durch die Behörden er- halte.

E. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum exilpoliti- schen Engagement und christlichen Glauben der Beschwerdeführerin.

E. 6.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Vor- bringen fest und äusserte sich ergänzend zu ihren subjektiven Nachflucht- gründen.

E. 7.1 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre religiöse Fa- milie – und insbesondere ihr Bruder I._______ – habe sie und ihre Tochter unter starken Druck gesetzt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglich erlit- tenen Nachteile nicht die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Ernst- haftigkeit erreicht haben. Zwar habe ihr Bruder sie zwei- oder dreimal und ihre Tochter einmal geschlagen, aus den Akten ergeben sich allerdings keine fundierten Indizien, dass sie vonseiten ihrer Familie aufgrund ihrer Vorfluchtgründe mit ernsthaften weiteren Übergriffen zu rechnen gehabt hätte. Das Gericht stellt insgesamt fest, dass es bis zur Ausreise zu keiner

D-5356/2020 Seite 14 Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Gewaltbereit- schaft des Bruders vermuten lassen würde. Die Befürchtung, dass er sie umgebracht oder ihr anderweitig schwere Gewalt angetan hätte, erscheint vor diesem Hintergrund objektiv nicht begründet. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zum Christentum konvertiert ist und sich von ihrem Ehemann hat scheiden las- sen, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens auf die Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3).

E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung durch (…) der Be- schwerdeführerin stellt das Gericht fest, dass diese ihr zugefügten Nach- teile zweifellos die von Art. 3 AsylG geforderte Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.1.1 m.w.H.). Die Zufügung sexueller Gewalt durch nichtstaatliche Dritte – wie vorliegend – entfaltet jedoch nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimat- staat adäquater Schutz wegen ihres Geschlechts verweigert wird (vgl. Ur- teile des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E- 2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der irani- schen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexuel- ler Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es Folgendes fest: Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Vielmehr kom- men in solchen Fällen die Artikel 221 ff. des Islamic Penal Code of Iran (IPC) zur Anwendung (ausserehelicher sexueller Verkehr). Damit Opfer von Vergewaltigungen aber nicht selbst für den verbotenen aussereheli- chen sexuellen Verkehr bestraft werden, müssen sie geltend machen, der sexuelle Verkehr habe unter Zwang stattgefunden. Kommt es tatsächlich zu einer Anzeige, obliegt es der betroffenen Frau, die erlittene Tat zu be- weisen. Hierzu sehen die entsprechenden Bestimmungen im IPC vor, dass sie zur Klagebegründung beispielsweise zwei männliche Zeugen und vier weibliche Zeuginnen präsentiert (Art. 199 IPC). Gelingt ihr der Beweis nicht, droht ihr eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eines Se- xualdelikts nach Art. 245 IPC (vgl. Art. 200 IPC). Es besteht für vergewal- tigte Frauen somit eine erhebliche Gefahr, dass sie im Falle der Meldung der Vergewaltigung selber des Verbrechens nach Art. 221 ff. IPC angeklagt und verurteilt werden. Diese rechtlichen Zusammenhänge führen dazu,

D-5356/2020 Seite 15 dass bei Sexualdelikten meist auf eine Anzeige verzichtet wird. Insgesamt ist der Zugang zu einem Gericht für Frauen grundsätzlich zwar möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftli- chen und persönlichen Situation von Frauen, die (sexuelle) Gewalt erlebt haben. Die dargelegten Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern für Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhängigen Ge- richt und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen. Eine Frau, die im Falle erlittener sexueller Gewalt versucht, sich an ein iranisches Strafgericht zu wenden, kann häufig nicht mit Schutz rechnen, sondern muss in Kauf neh- men, selber einer schweren Bestrafung zugeführt zu werden. Das Bundes- verwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weibliche Opfer sexu- eller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung von- seiten staatlicher Organisationen erhalten würden (vgl. Urteile des BVGer E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff. m.w.H.).

E. 7.4 Mit Blick auf diese Praxis und den Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Heimatland aufgrund der Vergewaltigung und innerhalb von drei Monaten verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls im Zeit- punkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hatte. Für die Ge- währung von Asyl ist jedoch entscheidend, ob ihr bei einer Rückkehr in den Iran erneut flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 7.5 Betreffend die Möglichkeit, bei einer Rückkehr strafrechtlich verfolgt zu werden, stellt das Gericht Folgendes fest: Da gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in Iran niemand – abgesehen von ihr und ihrem Ver- gewaltiger – von der Tat Kenntnis hat, erscheint die Gefahr, dass sie ihrer- seits wegen der erlittenen Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt wird, äus- serst gering, zumal auch der Täter nicht gewillt sein dürfte, die Tat den Be- hörden zur Kenntnis zu bringen, da dieser ebenfalls verheiratet ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger bedauerlicherweise kaum strafrechtlich zur Verantwortung ziehen können. Entgegen ihrer Argumen- tation stellt einzig die fehlende faktische Möglichkeit einer Strafanzeige je- doch keinen Asylgrund dar: Das Asyl dient nicht dem Ausgleich für erlitte- nes Unrecht, sondern dem Schutz vor einem zukünftigen Verfolgungsrisiko (BVGE 2011/50 E. 3.2.1). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- gefahr ergibt sich daraus jedenfalls nicht (vgl. Urteil des BVGer E-2055/2016 vom 19. September 2019 E. 4.4.2).

E. 7.6 Auch das Vorbringen, im Falle einer Rückkehr würde sie erneut Opfer sexueller Gewalt werden, erscheint mit Blick auf das Verhalten des Täters

D-5356/2020 Seite 16 unwahrscheinlich. So habe er sie zwar angerufen, aber er habe in den drei Monaten vor ihrer Ausreise keinen weiteren persönlichen Kontakt zu ihr gesucht, obwohl dieser möglich gewesen wäre. In der Folge ist davon aus- zugehen, dass im Falle einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt – fünfein- halb Jahre nach der erlebten sexuellen Gewalt – keine Gefahr bestehen dürfte, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer sexueller Gewalt werden würde. Die diesbezüglich geltend gemachte subjektive Furcht erscheint da- her objektiv nicht begründet.

E. 7.7 Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin seitens der eigenen Familie – insbesondere seitens ihres Bruders I._______ – auf- grund der erlittenen Vergewaltigung künftig eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgungsgefahr drohen würde. Gemäss eigenen Angaben hat ihre Familie keine Kenntnis der Vergewaltigung. Auch ist nicht davon auszuge- hen, dass der Täter ihre Familie über das Vorgefallene informiert hätte, zu- mal sich dieser damit ebenfalls strafrechtlich schwer belasten würde. Somit ist ihre subjektive Furcht vor diesbezüglichen Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Ehemann oder ihrem Bruder I._______ ebenfalls nicht objektiv nachvollziehbar.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin im Fall der Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vor- fluchtgründe flüchtlingsrelevante Nachteile seitens der iranischen Behör- den, ihrer Familie oder des Täters zu erwarten hätte. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- rerin als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausfüh- rungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

D-5356/2020 Seite 17

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 17. November 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde.

E. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kos- tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwer-

D-5356/2020 Seite 18 deführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um ei- nen Drittel reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 3000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

E. 10.5 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.2.3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung um Fr. 300.- zu erhöhen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5356/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der an- gefochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3300.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5356/2020 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 29. Juni 2017 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann D._______ (D-5354/2020) und den gemeinsamen Kindern B._______ (Beschwerdeführer) und E._______ (D-5358/2020) auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus sie nach Griechenland gelangten. Anschliessend sei sie ohne ihre Familienmitglieder über Belgien in die Schweiz eingereist, wo sie am 15. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. B. Nach der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2018 beendete das SEM mit Verfügung vom 2. November 2018 das eingeleitete Dublin-Verfahren und entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Am 1. Juli 2020 entsprach das SEM dem Übernahmeersuchen Griechenlands betreffend den damaligen Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder und stimmte deren Überstellung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu. C. Anlässlich der Anhörung vom 20. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in C._______ geboren und in einer streng religiösen Familie mit drei Schwestern und vier Brüdern aufgewachsen, wo sie auch die Schule besucht habe. Einer ihrer Brüder sei inzwischen eines natürlichen Todes verstorben, ein anderer sei als Märtyrer gefallen. Sie habe mit ihrem damaligen Ehemann und ihren Kindern in den Provinzen G._______ und H._______ gewohnt, bevor sie wiederum nach C._______ gezogen seien, wo sie zuletzt gelebt hätten. Ihr damaliger Ehemann sei Lastwagenfahrer gewesen, sie habe als Hausfrau gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer wenig religionsbezogenen Lebensweise immer wieder - insbesondere von ihrer Familie - kritisiert worden. Vor allem ihr Bruder I._______ habe starken Druck auf sie und ihre Tochter ausgeübt und sie ständig kontrolliert. Dabei seien sie von ihm einige Male geschlagen und bedroht worden. Ihr damaliger Ehemann habe ihr aufgrund seiner arbeitsbedingten Abwesenheit nicht helfen können. Auch habe sie sich diesbezüglich nicht an die Behörden wenden können, da ihr Bruder Beziehungen zur Basij habe und ihr nicht geholfen worden wäre. Im (...) 2017 sei sie vom (...) vergewaltigt worden. Dieser habe sie im Anschluss für den Fall, dass sie jemanden davon erzähle, mit dem Tod bedroht. Er habe ihr in der Folge telefonisch mitgeteilt, dass er über ein Foto von ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung verfüge. Dieses Foto habe er ihr geschickt. Danach habe sie stets in Angst gelebt, dass er sie erneut aufsuchen oder ihre Familie davon erfahren könnte. Er habe sie mehrmals versucht anzurufen und sie habe ihn auch auf der Strasse gesehen. Direkten Kontakt hätten sie aber keinen mehr gehabt. Aus Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes und ihrer Familie habe sie niemandem davon erzählt. Von den Behörden hätte sie sowieso keine Hilfe erhalten, selbst wenn sie darum gebeten hätte. Aufgrund des Vorgefallenen habe sie bereits in Iran eine gewisse Neigung zum Christentum entwickelt. Wegen des Drucks seitens ihrer Familie und der Angst aufgrund der Vergewaltigung sei es ihr nicht gut gegangen, weshalb sie sich letztlich dafür entschieden habe, das Land zu verlassen. In Griechenland habe sie sich gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann taufen lassen. Das Taufvideo beziehungsweise den Taufschein habe sie ihrem Bruder I._______ per WhatsApp geschickt. Daraufhin habe dieser sie per WhatsApp-Nachrichten mit dem Tod bedroht. Anschliessend habe sie seinen Kontakt auf ihrem Mobiltelefon blockiert. D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 - eröffnet am 30. September 2020 - lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Am 30. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen jene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Einsicht in die Akten A3, A18, A28 und A31, inklusive Gehörsgewährung und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die Akten A18, A28 und A31 zu behandeln, woraufhin es am 27. November 2020 der Beschwerdeführerin anonymisierte Kopien dieser Akten zur Einsicht zustellte. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige ergänzende Ausführungen einzureichen. I. Am 6. Januar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und hielt erstmals fest, dass sie sich in der Schweiz stark politisch engagiere und exponiere. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 lud die damalige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie Stellung zur Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 räumte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. In ihrer Replik vom 25. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Begehren der Beschwerde fest. Gleichzeitig nahm sie zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingaben vom 14. Juni 2021, 7. Juli 2021 und 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. O. Am 8. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich mit Scheidungsurteil des Richteramts J._______ vom (...) 2021 von ihrem Ehemann D._______ habe scheiden lassen. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 11. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Q. Am 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht. R. Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren ihres Sohns, der unter ihrer Obhut stehe, sei mit ihrem Verfahren zu vereinigen. Aufgrund der Scheidung und der daraus resultierenden Probleme sei die Fragestellung der asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen und zu würdigen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. S. Am 17. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn B._______ werde neu unter dem Beschwerdeverfahren D-5356/2020 geführt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den neuen Beweismitteln und zur geänderten familiären Situation zu äussern. U. Am 19. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. V. Nach einmaliger Fristerstreckung zog das SEM am 29. September 2022 seine Verfügung vom 29. September 2020 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund ihres exilpolitischen Engagements und den veränderten familiären Verhältnissen die Flüchtlingseigenschaft. Ihr Sohn werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Da der Vollzug ihrer Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, seien sie vorläufig aufzunehmen. W. Am 30. September 2022 wurden weitere Unterlagen zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eingereicht. X. Am 4. Oktober 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden um Stellungnahme zu einem allfälligen Beschwerderückzug. Y. Mittels Eingabe vom 13. Oktober 2022 erklärten die Beschwerdeführenden, sie würden an der Beschwerde festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Verfahrensakten von D._______ (D-5354/2020) und E._______ (D-5358/2020) werden von Amtes wegen berücksichtigt.

3. Zum Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung gezogen hat. Da die Beschwerdeführenden im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festhalten, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - das Asylgesuch abgewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Demnach sind im Folgenden einzig Vorbringen, welche die Situation vor ihrer Ausreise aus dem Iran betreffen, zu würdigen. Weitere Ausführungen zu ihrer Konversion zum Christentum in Griechenland, der Veränderung ihrer familiären Verhältnisse und dem exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin erübrigen sich somit. 4. 4.1 Zunächst machte die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sich aus der Bezeichnung der Dokumente der Akten A3, A18, A28 nicht ergebe, worum es darin gehe, und sie ihr keine Einsicht in diese und in das Aktenstück A31 gewährt habe. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Der Verwaltung obliegt zudem die Einhaltung der Aktenführungspflicht; das heisst, sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). 4.2.3 Was die verweigerte Offenlegung der vorinstanzlichen Akten betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2020 die Einsicht in die Aktenstücke A18, A28 und A31 gewährt und das Einsichtsgesuch bezüglich Aktenstück A3 abgewiesen. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon sie in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung der Akten A18, A28 und A31 um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeergänzungen nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Die Bezeichnung der Aktenstücke A3, A18 und A28 ist zwar im Aktenverzeichnis ungenau, rechtfertigt aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Inhalt dieser Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde und ihr aus der ungenauen Bezeichnung im Aktenverzeichnis keine Nachteile entstanden sind. 4.3 In der Beschwerde wurde des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt. 4.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM zu erkennen. Es hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen; der Beschwerdeführerin war es angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. 4.4 4.4.1 Ferner wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4.4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Auer /Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 16 zu Art. 12 VwVG). 4.4.3 Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, da das SEM die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, der Aktenlage entsprechend festgestellt und auch sämtliche entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise in einem Satz ignoriert haben soll, ist nicht ersichtlich, da es in der angefochtenen Verfügung alle eingereichten Beweismittel aufgelistet und darauf Bezug genommen hat. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellt das Gericht fest, dass im Entscheidzeitpunkt der Arztbericht vom 2. September 2020 und verschiedene griechische Medizinalakten vorlagen, die das SEM in seinem Entscheid berücksichtigte. Folglich ist mit Blick auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht auch diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Zudem wies das SEM auf die Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Probleme hin, weshalb die Rüge diesbezüglich ebenfalls fehlgeht. Der Umstand, dass ihre Tochter von ihrem Bruder geschlagen worden sei, erwähnte das SEM in seiner Verfügung zwar nicht explizit, aufgrund des Wortlauts ist aber davon auszugehen, dass diese Tatsache in der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde. Die Frage, ob diese Erwägung auch in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist keine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern dessen rechtlicher Würdigung. 4.5 Zuletzt ist festzustellen, dass auch keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts als von der Beschwerdeführerin gewünscht, bedeutet jedenfalls noch keine Willkür. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant. Bei den Konflikten aufgrund des streng religiösen Lebensstils ihrer Familie handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, weshalb zu prüfen sei, ob der Staat in der Lage sei, ihr künftig Schutz zu gewähren. Ihren Angaben sei zu entnehmen, dass sie nie versucht habe, bei den iranischen Behörden um Schutz vor ihrem Bruder I._______ zu ersuchen oder mithilfe ihres Ehemannes die Familienstreitigkeiten zu lösen. Deshalb könnte den Behörden keine Untätigkeit und kein fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Vor dem Hintergrund, dass sie gemäss eigenen Angaben von ihrem Ehemann unterstützt werde und nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich an die Behörden zu wenden. Dass ihr Bruder Kontakt zu der Basij pflege, ändere nichts daran, zumal sie keinerlei konkrete Angaben dazu habe machen können. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich künftigen Nachstellungen seitens ihrer Familie nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beziehungsweise Schutzalternative in einem anderen Landesteil entziehen könne. So habe sie während ihren vergangenen Wohnaufenthalte in G._______ und H._______ nur wenige Probleme mit ihrer Familie gehabt. Ihre Befürchtung, ihr Bruder könne sie überall ausfindig machen, da er ein Basij-Aktivist sei und die Basij mit dem Ettelaat zusammenarbeite, sei reine Spekulation. Es spreche nichts gegen einen Wegzug in eine andere Region des Iran. Ihre Vorbringen betreffend die Probleme mit ihrer Familie würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. Hinsichtlich der Vergewaltigung hielt die Vorinstanz fest, die Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger im Iran zur Verantwortung ziehen könne, gleichzeitig erscheine jedoch auch die Gefahr gering, dass sie ihrerseits wegen der erlittenen Vergewaltigung strafrechtlich oder in sonstiger flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Die Vergewaltigung liege mittlerweile mehrere Jahre zurück und sie sei zwar in den Monaten nach dem Vorfall von ihm telefonisch kontaktiert, jedoch nicht mehr direkt aufgesucht worden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er Anzeige erstatte oder irgendjemandem - auch nicht ihrer Familie - davon erzähle, zumal er selbst verheiratet sei und auch sie zum Schweigen aufgefordert habe. Weiteren Treffen mit diesem Mann und Behelligungen durch ihn könne sie sich ebenfalls durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen. Daher seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Vor-instanz hätte zwingend prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin heute im Fall der Rückkehr in den Iran aufgrund ihres gesamten Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Da das SEM die Vergewaltigung nicht als fluchtauslösendes Ereignis verstanden habe, habe es sich ohne Berücksichtigung der Zusammenhänge zuerst auf die Probleme mit der Familie konzentriert und somit die Würdigung verzerrt. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes unter der Kontrolle ihrer Familie gestanden und keine Möglichkeit gehabt, sich gegen deren Unterdrückung zu wehren. Im Fall der Kontaktierung der Behörden wäre ihr nicht geglaubt worden. Vielmehr wäre ihr Verhalten als ehrverletzend und unsittlich betrachtet worden. Es sei absurd, wenn von ihr erwartet würde, dass sie sich wegen ihrer Familie, welche die iranischen Kleidersitten bei ihr durchgesetzt habe, an die Behörden, die diese Vorschriften erlassen hätten, hätte wenden müssen. Die Behörden hätten ihre Anliegen nicht ernst genommen und sie als Schuldige und nicht als Opfer gesehen. In diesem familiären Umfeld sei sie vergewaltigt worden. Sie habe sich als Vergewaltigungsopfer nicht an die iranischen Behörden wenden können, da diese in solchen Fällen nicht schutzwillig seien. Sie sei weiterhin dem Druck des Vergewaltigers ausgesetzt gewesen und habe damit rechnen müssen, bei einer weiteren Gelegenheit erneut vergewaltigt zu werden. Da er sich immer wieder telefonisch gemeldet habe, sei es aktenwidrig zu behaupten, ihr habe im Zeitpunkt der Flucht keine Gefahr gedroht. Die Vorinstanz verkenne, dass sie jederzeit von einer erneuten Vergewaltigung bedroht gewesen sei, da der Täter mit dem Foto über ein Druckmittel verfügt habe, das er einzusetzen bereit gewesen sei. Weiter habe sie befürchten müssen, von ihrer Familie getötet zu werden, falls diese von der Vergewaltigung erfahren hätte. Sie müsse auch zwingend das Recht und die faktische Möglichkeit haben, eine Strafanzeige gegen den Täter einzureichen. Zudem sei sie zum Christentum konvertiert. Ihr drohe unter Gesamtwürdigung aller Umstände im Fall der Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung. Die iranischen Behörden seien im vorliegenden Fall nicht schutzwillig beziehungsweise -fähig. Daran würde auch der Umzug in eine andere Region nichts ändern, da der Schutzwille der iranischen Behörden dort keinesfalls grösser wäre und sie nirgends im Iran von ihrem Vergewaltiger sicher wäre. Auch würde ihr Bruder als Basij-Aktivist sie im ganzen Iran finden. Die massive Vorverfolgung durch Dritte sei teilweise bei der Herabsetzung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu berücksichtigen. Es sei auch davon auszugehen, dass ihr erneut eine Vergewaltigung drohe, da sie offensichtlich keinen Schutz durch die Behörden erhalte. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum exilpolitischen Engagement und christlichen Glauben der Beschwerdeführerin. 6.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Vorbringen fest und äusserte sich ergänzend zu ihren subjektiven Nachfluchtgründen. 7. 7.1 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre religiöse Familie - und insbesondere ihr Bruder I._______ - habe sie und ihre Tochter unter starken Druck gesetzt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglich erlittenen Nachteile nicht die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit erreicht haben. Zwar habe ihr Bruder sie zwei- oder dreimal und ihre Tochter einmal geschlagen, aus den Akten ergeben sich allerdings keine fundierten Indizien, dass sie vonseiten ihrer Familie aufgrund ihrer Vorfluchtgründe mit ernsthaften weiteren Übergriffen zu rechnen gehabt hätte. Das Gericht stellt insgesamt fest, dass es bis zur Ausreise zu keiner Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Gewaltbereitschaft des Bruders vermuten lassen würde. Die Befürchtung, dass er sie umgebracht oder ihr anderweitig schwere Gewalt angetan hätte, erscheint vor diesem Hintergrund objektiv nicht begründet. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zum Christentum konvertiert ist und sich von ihrem Ehemann hat scheiden lassen, nichts zu ändern, zumal sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Vorfluchtgründe beschränkt (vgl. E. 3). 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung durch (...) der Beschwerdeführerin stellt das Gericht fest, dass diese ihr zugefügten Nachteile zweifellos die von Art. 3 AsylG geforderte Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.1.1 m.w.H.). Die Zufügung sexueller Gewalt durch nichtstaatliche Dritte - wie vorliegend - entfaltet jedoch nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz wegen ihres Geschlechts verweigert wird (vgl. Urteile des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es Folgendes fest: Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Vielmehr kommen in solchen Fällen die Artikel 221 ff. des Islamic Penal Code of Iran (IPC) zur Anwendung (ausserehelicher sexueller Verkehr). Damit Opfer von Vergewaltigungen aber nicht selbst für den verbotenen ausserehelichen sexuellen Verkehr bestraft werden, müssen sie geltend machen, der sexuelle Verkehr habe unter Zwang stattgefunden. Kommt es tatsächlich zu einer Anzeige, obliegt es der betroffenen Frau, die erlittene Tat zu beweisen. Hierzu sehen die entsprechenden Bestimmungen im IPC vor, dass sie zur Klagebegründung beispielsweise zwei männliche Zeugen und vier weibliche Zeuginnen präsentiert (Art. 199 IPC). Gelingt ihr der Beweis nicht, droht ihr eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eines Sexualdelikts nach Art. 245 IPC (vgl. Art. 200 IPC). Es besteht für vergewaltigte Frauen somit eine erhebliche Gefahr, dass sie im Falle der Meldung der Vergewaltigung selber des Verbrechens nach Art. 221 ff. IPC angeklagt und verurteilt werden. Diese rechtlichen Zusammenhänge führen dazu, dass bei Sexualdelikten meist auf eine Anzeige verzichtet wird. Insgesamt ist der Zugang zu einem Gericht für Frauen grundsätzlich zwar möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von Frauen, die (sexuelle) Gewalt erlebt haben. Die dargelegten Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern für Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen. Eine Frau, die im Falle erlittener sexueller Gewalt versucht, sich an ein iranisches Strafgericht zu wenden, kann häufig nicht mit Schutz rechnen, sondern muss in Kauf nehmen, selber einer schweren Bestrafung zugeführt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung vonseiten staatlicher Organisationen erhalten würden (vgl. Urteile des BVGer E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff. m.w.H.). 7.4 Mit Blick auf diese Praxis und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund der Vergewaltigung und innerhalb von drei Monaten verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hatte. Für die Gewährung von Asyl ist jedoch entscheidend, ob ihr bei einer Rückkehr in den Iran erneut flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 7.5 Betreffend die Möglichkeit, bei einer Rückkehr strafrechtlich verfolgt zu werden, stellt das Gericht Folgendes fest: Da gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in Iran niemand - abgesehen von ihr und ihrem Vergewaltiger - von der Tat Kenntnis hat, erscheint die Gefahr, dass sie ihrerseits wegen der erlittenen Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt wird, äusserst gering, zumal auch der Täter nicht gewillt sein dürfte, die Tat den Behörden zur Kenntnis zu bringen, da dieser ebenfalls verheiratet ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger bedauerlicherweise kaum strafrechtlich zur Verantwortung ziehen können. Entgegen ihrer Argumentation stellt einzig die fehlende faktische Möglichkeit einer Strafanzeige jedoch keinen Asylgrund dar: Das Asyl dient nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor einem zukünftigen Verfolgungsrisiko (BVGE 2011/50 E. 3.2.1). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus jedenfalls nicht (vgl. Urteil des BVGer E-2055/2016 vom 19. September 2019 E. 4.4.2). 7.6 Auch das Vorbringen, im Falle einer Rückkehr würde sie erneut Opfer sexueller Gewalt werden, erscheint mit Blick auf das Verhalten des Täters unwahrscheinlich. So habe er sie zwar angerufen, aber er habe in den drei Monaten vor ihrer Ausreise keinen weiteren persönlichen Kontakt zu ihr gesucht, obwohl dieser möglich gewesen wäre. In der Folge ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt - fünfeinhalb Jahre nach der erlebten sexuellen Gewalt - keine Gefahr bestehen dürfte, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer sexueller Gewalt werden würde. Die diesbezüglich geltend gemachte subjektive Furcht erscheint daher objektiv nicht begründet. 7.7 Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin seitens der eigenen Familie - insbesondere seitens ihres Bruders I._______ - aufgrund der erlittenen Vergewaltigung künftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr drohen würde. Gemäss eigenen Angaben hat ihre Familie keine Kenntnis der Vergewaltigung. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Täter ihre Familie über das Vorgefallene informiert hätte, zumal sich dieser damit ebenfalls strafrechtlich schwer belasten würde. Somit ist ihre subjektive Furcht vor diesbezüglichen Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Ehemann oder ihrem Bruder I._______ ebenfalls nicht objektiv nachvollziehbar. 7.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorfluchtgründe flüchtlingsrelevante Nachteile seitens der iranischen Behörden, ihrer Familie oder des Täters zu erwarten hätte. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 3000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 10.5 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 4.2.3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung um Fr. 300.- zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: