opencaselaw.ch

E-2010/2024

E-2010/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) Dezember 2023 und gelangte auf dem Seeweg (versteckt in einem Container) nach Europa und anschliessend mit einem Auto am

29. Dezember 2023 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2024 ein Asyl- gesuch stellte. B. B.a Am 26. Februar 2024 fand eine Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) statt und am 12. März 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Côte d'Ivoire. Dort habe sie als kleines Kind einmal mit der Mutter bei ihrer Tante mütterlicherseits in B._______ gelebt; ansonsten sei sie bei der Mutter aufgewachsen, bis diese die Côte d'Ivoire im Jahr 2017 verlas- sen habe. Seit 2018 lebe die Mutter in der Schweiz. Sie sei fortan bei der Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gewesen. Nach deren Tod habe die Mutter von der Schweiz aus organisiert, dass sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach D._______ habe umziehen können. Die Frau des Onkels habe jedoch angefangen, sie täglich zu misshandeln. Sie (Be- schwerdeführerin) habe dies dem Onkel nicht erzählen können und in sei- ner Anwesenheit jeweils so getan, als ob alles in Ordnung sei. Jedoch habe sie der Mutter davon erzählt. Als ihr Onkel krank geworden und einmal zu einer traditionellen Behandlung gegangen sei, habe seine Frau sie so stark geschlagen, dass sie eine Verletzung am Auge erlitten habe. Sie sei aus dem Haus geflüchtet und habe die Mutter um Hilfe gebeten. Diese habe Kontakt zu ihrer Grosstante in E._______ aufgenommen, welche sie zu sich geholt habe. Dort sei zunächst alles gut gewesen, bis ihr Cousin nach E._______ gekommen sei. Bereits einen Tag nach seiner Ankunft habe er versucht, sie "anzumachen". Eines Tages habe er versucht, sie zu verge- waltigen. Sie habe geschrien und das Haus verlassen, weil niemand sonst da gewesen sei. Als alle nach Hause gekommen seien, sei auch sie zu- rückgekehrt und habe das Erlebte erzählt. Ihr Cousin habe alles abgestrit- ten. Dies sei mehrmals passiert und jedes Mal habe der Cousin es geleug- net. Da sie keine Beweise gehabt habe, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Die Familie habe ihr auch abgeraten, es der Mutter zu sagen, um keinen Streit in der Familie zu verursachen. Als es ihr zu viel geworden sei, habe sie dennoch die Mutter telefonisch um Hilfe gebeten. Diese sei wütend

E-2010/2024 Seite 3 geworden und habe den Vater angerufen. Dieser hätte sie (Beschwerde- führerin) zu sich genommen, allerdings sei dessen Ehefrau dagegen ge- wesen. Der Vater habe in der Folge die Ausreise für seine Tochter organi- siert. Bis zur Ausreise sei sie weiterhin bei ihrer Grosstante geblieben. B.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Am 19. März 2024 wurde der beigeordneten Rechtsvertretung der Ent- scheidentwurf des SEM zur Stellungnahme übermittelt. In der gleichentags verfassten Stellungnahme wurde massgeblich ausgeführt, die Beschwer- deführerin habe in einem persönlichen Gespräch mit Nachdruck betont, bei einer Rückkehr nur die Möglichkeit zu haben, wieder bei der Grosstante zu wohnen, wo auch der Cousin lebe. Dies sei angesichts der traumatisieren- den Vergewaltigungsversuche durch diesen nicht möglich. Sie habe in diese beiden – und in die weiteren Familienangehörigen, die alle zusam- men wohnen würden – nun kein Vertrauen mehr, da diese ihren Schilde- rungen keinen Glauben geschenkt hätten, was das vorhandene Trauma noch verschlimmert habe. Der Vater würde sie nicht aufnehmen; dies habe sie ja bereits an der Anhörung gesagt. Sie habe in einem persönlichen Ge- spräch über die letzte Woche vor der Ausreise berichtet, die sie mit dem Cousin bei der Grosstante habe verbringen müssen. Diese Woche sei von zunehmender Aggressivität des Cousins ihr gegenüber belastet gewesen. Sie könne bei einer Rückkehr auch nicht mittels finanzieller Unterstützung durch ihre Mutter eine eigene Bleibe finden. Das Geld, das die Mutter der Grosstante zum Finden einer Wohnung gegeben habe, habe diese behal- ten. In einem Referenzurteil (E-2349/2016) habe sich das Bundesverwal- tungsgericht unter anderem mit der Situation alleinstehender Frauen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt in Côte d’Ivoire beschäftigt und komme zum Schluss, alleinstehende Frauen in der Hauptstadt E._______ seien, sofern keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestünden, nicht grundsätzlich vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen. Die Beschwerdeführe- rin befinde sich noch in Ausbildung, verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel und sei gänzlich auf die finanzielle Unterstützung der Mutter ange- wiesen. Damit würde bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich ihre Kredit- würdigkeit angezweifelt werden, wodurch die Miete einer eigenen Woh- nung zusätzlich als sehr unrealistisch erscheine. Damit würde wiederum nur die Unterbringung bei der Grosstante als Option offenstehen. Auf an- dere Familienangehörige könne sie im Heimatstaat nicht zurückgreifen, mithin fehle ihr ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Eigene finanzielle Mittel habe sie in ihren jungen Jahren nicht. Sie sei daher vorläufig aufzu- nehmen.

E-2010/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (eröffnet am selben Tag), verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug der Wegweisung an. E. E.a Gegen diese Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin am

3. April 2024, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2024, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventuali- ter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht. E.c Als Verfahrensantrag wurde formuliert, es seien nebst den Akten der Vorinstanz die Akten der Mutter der Beschwerdeführerin beizuziehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwer- deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Am 15. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerde- führerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarte dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei- tig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung (nach gewährter Fristerstre- ckung) am 17. Mai 2024 ein und hielt an ihren Erwägungen in der Verfü- gung vom 21. März 2024 fest.

E-2010/2024 Seite 5 I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführe- rin die Vernehmlassung des SEM unter Ansetzen einer Frist zum Replizie- ren zur Kenntnis gebracht. I.b Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juni 2024 ihre Replik zu den Ak- ten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und Ausführun- gen der Beschwerde vom 3. April 2024 fest.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2010/2024 Seite 6

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt:

E. 3.1.1 Die geltend gemachten Nachteile durch die Familie und damit durch Drittpersonen seien aufgrund der dazu gemachten Angaben auf das beläs- tigende Verhalten des Cousins und damit nicht auf ein aus Art. 3 AsylG abgeleitetes Motiv zurückzuführen. Den Schilderungen der Beschwerde- führerin zufolge habe die Mutter ihr immer aus schwierigen Lebensverhält- nissen heraushelfen können, so dass die erlebten Nachteile nie ein derar- tiges Ausmass angenommen hätten, das ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht hätte oder für sie einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirkt hätte. Sodann habe sie sich im Zusammenhang mit den versuchten Vergewaltigungen – die auch in ihrem Heimatland einen Straftatbestand darstellen würden – nie an die örtlichen Behörden oder andere Stellen gewandt, um diese Übergriffe anzuzeigen und ahnden zu lassen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie persönlich im Heimatland keinen staatlichen Schutz hätte beanspru- chen können. Da sie keine Anzeige erstattet habe, könne den Sicherheits- behörden nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekom- men zu sein.

E. 3.1.2 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne da- rauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ih- ren Vorbringen einzugehen. Es sei jedoch anzumerken, dass es Zweifel an der Schilderung der versuchten sexuellen Übergriffe seitens des Cousins und der Reaktionen der Familie gebe.

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 3.1.4 Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, es verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin sich noch in der Ausbildung befunden habe, allerdings sei ihr zuzumuten, mit Unterstützung der Eltern eine Unterkunft bei den Familienangehörigen in der Heimat zu finden. Das SEM habe nicht gesagt, sie müsse bei der Grosstante wohnen. Sie habe beispielsweise eine Tante in B._______ erwähnt. Es seien zudem weitere Lösungsansätze vorhanden. So gebe es in E._______ und Umge- bung diverse Internatsschulen und der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, zusammen mit den Eltern, die sie bisher finanziell und organisatorisch un- terstützt und ihr sogar die Reise in die Schweiz ermöglicht hätten, nach

E-2010/2024 Seite 7 Lösungen in E._______ zu suchen. Ihr Vater sei dort gemäss ihren Anga- ben immer noch wohnhaft und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass es diesem am Willen fehlen würde, die Tochter zu unterstützen. Das genannte Bundesverwaltungsgerichtsurteil halte in Bezug auf alleinstehende Frauen fest, diese könnten sich in der Küstenmetropole niederlassen, ohne um ihre Sicherheit fürchten zu müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtli- chen Hindernissen konfrontiert zu werden. Alleinstehende Frauen seien auch nicht grundsätzlich vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlos- sen, auch wenn sie im Einzelfall Diskriminierungen aufgrund ihres Ge- schlechts ausgesetzt sein könnten. Zum Beispiel würden Beförderungen manchmal vom Zivilstand abhängig gemacht und bestimmte Vermieter würden keine unverheirateten Frauen als Mieterinnen akzeptieren. In der Regel sei der Zugang von Frauen zum Wohnungsmarkt jedoch nur von ihrer Zahlungsfähigkeit abhängig. Im Vergleich zu anderen jungen Frauen in Côte d'Ivoire habe die Beschwerdeführerin von der Mutter die finanzielle Unterstützung erhalten und es gebe in ihren Akten keinen Hinweis darauf, ihr könnte eine Zahlungsunfähigkeit vorgeworfen werden. Die Beschwer- deführerin werde angeben können, dass ihre Mutter in der Schweiz sie im- mer unterstützt habe und dass der Vater im Heimatland sie ebenfalls un- terstützen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gera- ten werde. Die Vorbringen in der Stellungnahme würden zu keiner Ände- rung des Standpunktes des SEM führen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe unter mehrfacher Verletzung der Untersuchungspflicht den Sachver- halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, die Begründungspflicht und das recht- liche Gehör verletzt. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung sowie in der Ver- nehmlassung wird entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Lebensgeschichte sowie die Kerngeschehen schlüssig, widerspruchsfrei, gleichbleibend detailliert, substanziiert und konsistent vorgetragen. Die Vo- rinstanz habe die Beschwerdeführerin mehrmals gebeten, die erste ver- suchte Vergewaltigung noch detaillierter zu beschreiben, mithin einen sehr hohen Massstab an den erwünschten Detaillierungsgrad angesetzt. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern von ihr präzisere Angaben zu erwarten ge- wesen wären, nachdem sie in freier Rede das Geschehnis bereits detailliert

E-2010/2024 Seite 8 dargelegt habe. Auch habe sie ihre Gefühle bezüglich des Erlebten glaub- haft und nachvollziehbar geschildert. Dass sie dies erst auf Nachfrage ge- tan habe, könne ihr nicht angelastet werden, zumal ihre Traumatisierung sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, dass sie ihre Erlebnisse ei- ner ihr nicht weiter bekannten Person habe schildern müssen. Zudem habe sie allfällige Schamgefühle beim Erzählen gehabt und es sei davon auszu- gehen, dass sie sich nicht gewohnt sei, über Gefühle zu sprechen, nach- dem sich in der Heimat nie jemand um ihr emotionales Wohl gekümmert habe. Insgesamt sei sie glaubwürdig und in Würdigung all dieser Aspekte spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin sei wiederholten Vergewaltigungsversuchen, permanenten sexuellen Belästigungen und ernsthaften Drohungen gegen ihre körperliche Integrität durch den Cousin ausgesetzt gewesen. Die erlit- tenen Nachteile seien von erheblicher Intensität; es handle sich um eine schwere Form der geschlechtsspezifischen sexualisierten häuslichen Ge- walt. Dies habe tiefgreifende Auswirkungen auf sie gehabt und einen uner- träglichen psychischen Druck bewirkt. Sexualisierte Gewalt gegen Frauen sei in der Côte d'Ivoire ein tief in Kultur und Strukturen des Landes veran- kertes Problem. Die Gesetze würden nicht oder ungenügend durchgesetzt. Nebst der Angst vor Repressalien oder Stigmatisierung bestehe ein enor- mer gesellschaftlicher Druck, sich aussergerichtlich zu einigen. Familien- angehörige würden die Opfer davon abhalten, sich bei der Polizei zu mel- den, um Schande oder andere negative Konsequenzen für sich zu vermei- den, insbesondere, wenn der Täter verwandt sei. Die Beschwerdeführerin habe Ähnliches berichtet. Die verbreitete Praxis aussergerichtlicher Eini- gungen zeuge von Verharmlosung und stillschweigender Duldung solcher Gewalttaten. Auch dies sei konsistent mit ihren Aussagen über die Reak- tion der Familie. Die Polizei fördere ihrerseits den aussergerichtlichen Ver- gleich und bei Polizisten herrsche oft eine "Schuld-des-Opfers"-Mentalität vor. Frauen würden in der ivorischen Gesellschaft anders wahrgenommen, was sie der Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung aussetze. Damit gehöre die Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsyIG.

E. 4.4 Der nationale Schutz sei dann angemessen, wenn die betroffene Per- son vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zumutbar sei, diesen in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Rah- menbedingungen für eine strafrechtliche Verfolgung geschlechtsspezifi- scher sexualisierter Gewalt seien in der Côte d'lvoire zwar offenbar

E-2010/2024 Seite 9 vorhanden – es fehle jedoch an deren effektiver Umsetzung. Der ivorische Staat sei mithin nicht willens, zumindest aber nicht fähig, Frauen adäqua- ten, effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewähren. Auch aufgrund der vorherrschenden Ansicht in der Gesellschaft, solche Dinge familienintern zu lösen, und dem Druck auf die Opfer, nicht zur Poli- zei zu gehen, sei nicht sichergestellt, dass der Staat in der Lage oder wil- lens sei, Frauen zu schützen, die von ihren eigenen Familien bedroht wür- den.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin könne nur zur Grosstante zurückkehren, an- sonsten sie obdachlos wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auf dem Familienhof lebe nach wie vor der Cousin und sie müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in begründeter Weise befürchten, erneut Opfer sexueller Übergriffe und von drohenden Vergeltungsmass- nahmen durch diesen zu werden. Sie wäre nicht in der Lage, sich wirksam vor diesem Risiko zu schützen und die Familie der Grosstante habe bisher keine Massnahmen zu ihrem Schutz ergriffen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie dies in Zukunft tun würde. Diese ganze Situation habe zu einem unerträglichen psychischen Druck bei der Beschwerdeführerin ge- führt. Sie habe sich in der Schule nicht konzentrieren können, sich allein, ausgeliefert und hilflos geführt, Schlafprobleme bekommen und letztlich die Matura nicht bestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Heimatland sei ihr damit auch unter diesem Aspekt objektiv nicht mehr möglich und die einzige Möglichkeit, sich dieser Lage zu entziehen, sei die Flucht ins Aus- land gewesen.

E. 5 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erlassen und die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs wird darin gesehen, dass das SEM zwar ausführe, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne deren Überprüfung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit unterbleiben, dabei dennoch Zweifel an der Schilderung der versuchten sexuellen Übergriffe des Cousins und der diesbezüglichen Reaktionen der Familie anmerke. Welche Zweifel das SEM hege und wie diese zustande gekommen seien, werde nicht ausgeführt, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht mög- lich sei. Dies verletze nebst der Begründungspflicht das rechtliche Gehör.

E-2010/2024 Seite 10

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die entscheidende Be- hörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen namentlich dann, wenn aufgrund der Vorbringen und eingereichten oder angebotenen Be- weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön- nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachge- recht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BVGE 2013/43 E. 4, m.w.H.).

E. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eingehend be- fragt und am Ende der vertieften Anhörung bestätigte diese, sie habe alles für ihr Asylgesuch Wesentliche sagen können und auch alles gesagt (vgl. Protokoll Anhörung F75, F76). Damit ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, zumal sich auch sonst aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben. Ob die

E-2010/2024 Seite 11 Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die länderspezifische Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage dessen rechtlicher Würdigung.

E. 5.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sodann transparent, nachvollziehbar und ausreichend. Eine sachgerechte Anfechtung des Asyl- entscheids war der Beschwerdeführerin, wie den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift zu entnehmen ist, denn auch möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen und dabei gestützt auf die Sachvorbringen zum Schluss gekommen, diese würden den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Dass sie bestehende Zweifel am Ende kurz und ohne weitere Vertiefung erwähnte, bedurfte folglich nicht zwingend einer detaillierten Begründung. Aufgrund dieser Rüge der Be- schwerdeführerin hat das SEM zudem in seiner Vernehmlassung einige Aussagelemente aufgeführt, aufgrund derer Zweifel anzubringen seien, und dabei erneut festgehalten, die Vorbringen seien ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch hier muss sich die Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht und namentlich des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen.

E. 5.5 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzu- weisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2010/2024 Seite 12

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt vollumfänglich an. Es kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht zentral wiederholte Vergewaltigungs- versuche durch einen Cousin geltend, der mit ihr bei der Grosstante ge- wohnt habe und immer noch wohne. Dazu wird in der Beschwerdeschrift und namentlich in der Replik dargelegt, aufgrund der Situation der Frauen in der Côte d'Ivoire sei der Staat als nicht schutzwillig, mindestens als schutzunfähig zu erachten. Aufgrund ihres Geschlechts und des Um- stands, dass Frauen aufgrund sozialer Normen in der ivorischen Gesell- schaft anders wahrgenommen würden, was sie der Gefahr einer Verfol- gung aufgrund ihres Geschlechts aussetze, gehöre die Beschwerdeführe- rin zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn von Art. 3 Abs 2 AsyIG.

E. 7.3 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häusli- chen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffe- nen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in dis- kriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüp- fen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfol- gungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt.

E. 7.4 Wie das SEM in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, kennt auch die Côte d'Ivoire im Strafgesetz den Straftatbestand der Vergewaltigung; der Artikel verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen und sieht bei

E-2010/2024 Seite 13 Zuwiderhandeln Freiheitsstrafen bis 20 Jahren vor. Es kann damit nicht da- von gesprochen werden, es werde seitens der ivorischen Behörden ein adäquater Schutz wegen des (in casu weiblichen) Geschlechts verweigert. Es ist nicht zu verkennen, dass es in der Umsetzung des Gesetzes Prob- leme gibt, wobei auch festzuhalten ist, dass die ivorische Regierung dies nicht tatenlos hingenommen, sondern sich in der Folge verpflichtet hat, in allen Polizeistationen Beauftragte für geschlechtsspezifische Gewalt ein- zusetzen; da diese Unterstützungsbeamten oft entweder nicht anwesend oder schlecht ausgebildet waren, startete das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder im Laufe des Jahres 2023 in Zusammenarbeit mit 42 lokalen Nichtregierungsorganisationen eine Sensibilisierungskam- pagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. US DEPARTMENT OF STATE, 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, Section 6, Rape and Domestic Violence < https://www.state.gov/reports/ 2023-country-reports-on-human-rights-practices/cote-divoire/ > abgerufen am 9. August 2024).

E. 7.5 Sodann sind die geschilderten, innerhalb der Familie durch eine Dritt- person erfolgten Nachstellungen aus den nachfolgenden Gründen nicht auf ein aus Art. 3 AsylG abgeleitetes Motiv zurückzuführen. Wie oben er- wähnt, handelt es sich bei versuchten Vergewaltigungen um einen straf- rechtlichen Tatbestand, der zur Anzeige hätte gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin hat den Schutz der Behörden nicht zu erlangen versucht. Folglich kann sie diesen nicht im Nachhinein vorwerfen, sie hät- ten ihr gegenüber den Schutz verweigert oder seien nicht in der Lage, sol- chen zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Darlegungen auf Beschwer- deebene, wonach sexualisierte Gewalt gegen Frauen in der Côte d'Ivoire ein tief in Kultur und Strukturen des Landes verankertes Problem sei und die Gesetze zwar vorhanden, jedoch ungenügend durchgesetzt würden, vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

E. 7.6 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin müsste gezwun- genermassen wiederum zur Grosstante zurückkehren und würde damit der konkreten Gefahr weiterer sexueller Nachstellungen und Bedrohungen ausgesetzt, ist dem entgegenzuhalten, dass der volljährigen Beschwerde- führerin – die auch allein nach Europa reisen konnte – offensichtlich durch- aus zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten offenstehen. So hat sie verschiedene weitere Angehörige erwähnt, so eine Tante mütterlicher- seits in B._______, einen Onkel (Bruder der Mutter) in D._______ sowie ihren Vater und dessen zwei jüngeren Schwestern (vgl. Protokoll Anhörung F7 ff.). Der Vater hätte sie gemäss ihren Angaben sogar bei sich aufgenom-

E-2010/2024 Seite 14 men und es darf angenommen werden, dass dieser ihr – mit der finanziel- len Unterstützung der in der Schweiz lebenden Mutter, die stets für den Lebensunterhalt der Tochter aufgekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung F31) – bei einer Rückkehr organisatorisch zur Seite stehen und sie bei Be- darf bei der Wohnungssuche oder sonstigen Unterbringung unterstützen würde. Aufgrund der damit grundsätzlich bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten ist die Beschwerdeführerin nicht zwingend auf den Schutz ausserhalb ihres Heimatstaates angewiesen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom SEM namentlich in der Vernehmlassung begründet erhobenen Zweifel nicht halt- los scheinen. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ausserdem fällt auf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin – deren Dossier antrags- gemäss beigezogen worden ist – anlässlich ihrer Anhörung in Bezug auf die Tochter angegeben hatte, diese lebe seit ihrer Ausreise aus der Côte d'Ivoire (Frühjahr 2017) beim Vater; damit hätte diese mindestens gut ein Jahr beim Vater gewohnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann indessen letztlich offenbleiben.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2010/2024 Seite 15 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")

E-2010/2024 Seite 16 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe bis zur Ausreise der Mutter stets mit dieser zusammengelebt und sei danach in stetigem Kontakt mit der Mutter geblieben. Diese sei durch- wegs ihre Ansprechperson geblieben, habe sie soweit möglich finanziell unterstützt und ihr jeweils die Unterbringung organisiert. Es sei heute von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszu- gehen. Die Vorinstanz stelle das nicht in Frage. Die einzelfallorientierte In- teressenabwägung ergebe, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin bei der Mutter die einzige Möglichkeit sei, das Familienleben zu leben: Auf- grund des mehrjährigen Aufenthalts der Mutter und deren Situation als vor- läufig aufgenommene Person, die jedenfalls derzeit nicht in den Heimat- staat weggewiesen werden könne, sei die Situation der Mutter selbst dann als genügend stabil und dauerhaft zu erachten, wenn sich diese aufgrund einer späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verändern könnte, mithin sei bezüglich der Mutter von einem De facto-Anwesenheitsrecht auszugehen. Aktuell sei daher von längerfristig bestehenden Vollzugshin- dernissen und damit erkennbaren Hindernissen für ein gemeinsames Fa- milienleben in Côte d’lvoire auszugehen. Ein Drittstaat, in welchem beide ihr Familienleben leben könnten, komme nicht in Betracht. Die Trennung sei aus der Not heraus erfolgt, da die Mutter zur Flucht aus der Heimat gezwungen gewesen sei. Diese Trennungssituation könne der Beschwer- deführerin nicht angelastet werden. Zwar könnte der Kontakt einge- schränkt und wie bisher aufrechterhalten werden, was dem Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK jedoch nicht gerecht würde. Die Mutter sei ihre einzige nahe Bezugsperson, und sie stehe aufgrund der persönli- chen Erfahrungen und ihrer Situation im Heimatland in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter, welches über eine affektive Beziehung hinausgehe. Die Mutter habe seit dem Tod der Grossmutter stets verzwei- felt für ein menschenwürdiges Dasein und eine sichere Unterbringung für ihre Tochter gekämpft, welche nie eine nahe Bezugsperson im Heimatland gehabt habe. Die Misshandlungen der Frau des Onkels, die versuchten Vergewaltigungen und Drohungen des Cousins sowie die Untätigkeit der Familienmitglieder hätten ein tiefes Trauma hinterlassen, zu dessen

E-2010/2024 Seite 17 Bewältigung sie ihre Mutter benötige. In der Côte d’lvoire wäre die Be- schwerdeführerin auf sich allein gestellt und der Gewalt des Cousins aus- geliefert. Die Mutter könne sie auch nicht besuchen. Der Zugang zu psy- chiatrischen Behandlungen in der Heimat sei schwierig. Ihre Ausbildung habe sie aufgrund der Erlebnisse abgebrochen. Eine geeignete Vertrau- ensperson sei im Heimatland nicht verfügbar, auch der Vater könne oder wolle ihr nicht helfen und die Grosstante habe sich als unfähige Bezugs- person erwiesen. Aus den Akten ergebe sich zumindest, dass die Mutter einer Arbeit nachgehe, diese sich zumindest um finanzielle Unabhängigkeit bemühe. Näheres sei mangels Kenntnis des Dossiers nicht bekannt, dies gelte auch für die Frage nach Integrationsbemühungen der Mutter in der Schweiz. Die Beschwerdeführerhin habe die Schule nicht abgeschlossen; trotzdem ergebe sich aus den Akten, dass sie sich in der Schweiz mit Hilfe ihrer Mutter gut werde integrieren und zur finanziellen Unabhängigkeit der Familie werde beitragen können.

E. 9.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie, das heisst Ehegatten beziehungsweise Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutz von Art. 8 EMRK ist dabei nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Die Konventionsgarantie in Art. 8 EMRK kann berührt respektive verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und da- mit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst dann der Fall, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigt, ohne dass es den beteiligten Personen möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu führen (BGE 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gleichwohl können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die zwar kein gefestigtes Aufenthalts- recht im Sinn der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilli- gung auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1), deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 7 ff. mit weiteren Hinweisen).

E-2010/2024 Seite 18

E. 9.2.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am 7. Februar 2018 in die Schweiz gereist und hat hier um Asyl nachgesucht. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. April 2020 ab, wobei es – aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter – die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Diese Verfügung erwuchs am 25. Mai 2020 in Rechtskraft. In den Akten finden sich keine Hinweise auf ein Verfahren betreffend eine allfällige Aufhebung der vorläu- figen Aufnahme. Es ist auch nicht bestritten, dass die Mutter offenbar einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein geregeltes Ein- kommen verfügt. Ungeachtet dessen kann aufgrund des erst seit vier Jah- ren geregelten Aufenthalts der Mutter als vorläufig aufgenommene Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bereits von einem de facto gefestigten Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung und einer in langen Jahren entwickelten Integration gesprochen werden. So hat die Mutter die prägendsten Jahre ihrer massgeblichen Sozialisation nicht in der Schweiz durchlaufen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist am

29. Dezember 2023 in die Schweiz gelangt und hat erst im Februar 2024 ein Asylgesuch gestellt. Unter diesen Umständen kann sie aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche für sich ableiten. Die diesbezügliche Aussage des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach die Voraussetzungen für einen allfälligen Einbezug in den Status der Mutter nicht erfüllt seien, weshalb Art. 8 EMRK nicht als ergänzende Bestimmung herangezogen werden könne, erweist sich damit als zutreffend.

E. 9.2.3 Im Übrigen wurde die familiäre Lebensgemeinschaft der Beschwer- deführerin zu ihrer Mutter im Jahr 2017 durch deren Ausreise beendet. Den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem zufolge verzeichnen die Angehörigen in der Schweiz keinen gemeinsamen Wohnsitz. Etwas an- deres wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es handelt sich demnach seit vielen Jahren nicht mehr um eine nahe und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung zwischen der Mutter und der volljährigen Tochter.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz war in der vorliegenden Konstellation auch nicht ge- halten, im Rahmen einer materiellen Prüfung eine umfassende Interessen- abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter an der Gewährung eines Anwesenheitsrechts und dem öffent- lichen Interesse an dessen Verweigerung vorzunehmen (vgl. Urteil BVGer D-4112/2023 vom 1. November 2023 E. 9.6 m.w.H.).

E. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E-2010/2024 Seite 19

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil D-6395/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.2, m.w.H.). Die Beschwerde- führerin bringt in ihren Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar.

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die letzten dreieinhalb bis vier Jahre vor der Ausreise in E._______ gelebt hat (vgl. Protokoll Anhörung F14). Dort ist es grundsätzlich namentlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtli- chen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Die Beschwerdeführerin macht – erst auf Beschwerdeebene – geltend, aufgrund der Erlebnisse mit dem Cousin traumatisiert zu sein. In der Anhörung hat sie allerdings noch zu Protokoll gegeben, sie habe keine psychischen oder physischen Gesundheits- beschwerden, die sie für ihr Asylverfahren anbringen müsste (vgl. Protokoll Anhörung F4 ff.) und auch sonst ist ihren Ausführungen und den Akten nicht zu entnehmen, dass sie beispielsweise aufgrund der genannten Vor- fälle psychisch nachhaltig belastet gewesen wäre. Dies ist insbesondere auch daraus zu schliessen, dass sie nach dem ersten geschilderten Vorfall im Oktober 2022 (vgl. a.a.O. F48) noch bis zur Ausreise Ende Dezember 2023 weiterhin bei der Grosstante in E._______ geblieben ist und – wie erwähnt – in dieser Zeit nie um behördlichen Schutz nachgesucht hat, was ihr jedoch zumutbar gewesen wäre, zumal es nicht bei diesem einen ver- suchten Übergriff geblieben sein soll. Entgegen der Auffassung auf Be- schwerdeebene kann die Beschwerdeführerin sodann bei Bedarf auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, auch wenn sie dies angeblich bis- her nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Protokoll Anhörung F45). Dabei ist insbesondere der Vater gemäss Akten offenbar jeweils bereit gewesen, organisatorisch zu helfen, und es darf, wie erwähnt, angenommen werden, dass er der Tochter bei der Heimkehr die notwendige Unterstützung im

E-2010/2024 Seite 20 Finden von Unterkunft und Fortführen ihrer Ausbildung zu bieten bereit sein wird. Sodann dürfte insbesondere der Umstand, dass die Beschwerde- führerin darauf hinweisen kann, ihre finanzielle Unterstützung werde durch die Mutter sichergestellt, ihr namentlich bei der Wohnungssuche zum Vor- teil gereichen. Auch hat sie weitere Familienangehörige erwähnt (wie die Schwestern des Vaters), womit sie nicht auf eine Unterkunft bei der Grosstante angewiesen wäre (mit der sie gemäss ihren Angaben trotz al- lem offenbar nach wie vor in Kontakt steht, vgl. Protokoll Anhörung F42).

E. 9.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich namentlich im Zusammen- hang mit dem Fortführen ihrer Ausbildung Möglichkeiten ergeben, welche auch eine Unterkunft beinhalten würden; diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen werden.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 15. April 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer Veränderung ih- rer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E-2010/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2010/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2023 und gelangte auf dem Seeweg (versteckt in einem Container) nach Europa und anschliessend mit einem Auto am 29. Dezember 2023 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2024 ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 26. Februar 2024 fand eine Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) statt und am 12. März 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Côte d'Ivoire. Dort habe sie als kleines Kind einmal mit der Mutter bei ihrer Tante mütterlicherseits in B._______ gelebt; ansonsten sei sie bei der Mutter aufgewachsen, bis diese die Côte d'Ivoire im Jahr 2017 verlassen habe. Seit 2018 lebe die Mutter in der Schweiz. Sie sei fortan bei der Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gewesen. Nach deren Tod habe die Mutter von der Schweiz aus organisiert, dass sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach D._______ habe umziehen können. Die Frau des Onkels habe jedoch angefangen, sie täglich zu misshandeln. Sie (Beschwerdeführerin) habe dies dem Onkel nicht erzählen können und in seiner Anwesenheit jeweils so getan, als ob alles in Ordnung sei. Jedoch habe sie der Mutter davon erzählt. Als ihr Onkel krank geworden und einmal zu einer traditionellen Behandlung gegangen sei, habe seine Frau sie so stark geschlagen, dass sie eine Verletzung am Auge erlitten habe. Sie sei aus dem Haus geflüchtet und habe die Mutter um Hilfe gebeten. Diese habe Kontakt zu ihrer Grosstante in E._______ aufgenommen, welche sie zu sich geholt habe. Dort sei zunächst alles gut gewesen, bis ihr Cousin nach E._______ gekommen sei. Bereits einen Tag nach seiner Ankunft habe er versucht, sie "anzumachen". Eines Tages habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe geschrien und das Haus verlassen, weil niemand sonst da gewesen sei. Als alle nach Hause gekommen seien, sei auch sie zurückgekehrt und habe das Erlebte erzählt. Ihr Cousin habe alles abgestritten. Dies sei mehrmals passiert und jedes Mal habe der Cousin es geleugnet. Da sie keine Beweise gehabt habe, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Die Familie habe ihr auch abgeraten, es der Mutter zu sagen, um keinen Streit in der Familie zu verursachen. Als es ihr zu viel geworden sei, habe sie dennoch die Mutter telefonisch um Hilfe gebeten. Diese sei wütend geworden und habe den Vater angerufen. Dieser hätte sie (Beschwerdeführerin) zu sich genommen, allerdings sei dessen Ehefrau dagegen gewesen. Der Vater habe in der Folge die Ausreise für seine Tochter organisiert. Bis zur Ausreise sei sie weiterhin bei ihrer Grosstante geblieben. B.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Am 19. März 2024 wurde der beigeordneten Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme übermittelt. In der gleichentags verfassten Stellungnahme wurde massgeblich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in einem persönlichen Gespräch mit Nachdruck betont, bei einer Rückkehr nur die Möglichkeit zu haben, wieder bei der Grosstante zu wohnen, wo auch der Cousin lebe. Dies sei angesichts der traumatisierenden Vergewaltigungsversuche durch diesen nicht möglich. Sie habe in diese beiden - und in die weiteren Familienangehörigen, die alle zusammen wohnen würden - nun kein Vertrauen mehr, da diese ihren Schilderungen keinen Glauben geschenkt hätten, was das vorhandene Trauma noch verschlimmert habe. Der Vater würde sie nicht aufnehmen; dies habe sie ja bereits an der Anhörung gesagt. Sie habe in einem persönlichen Gespräch über die letzte Woche vor der Ausreise berichtet, die sie mit dem Cousin bei der Grosstante habe verbringen müssen. Diese Woche sei von zunehmender Aggressivität des Cousins ihr gegenüber belastet gewesen. Sie könne bei einer Rückkehr auch nicht mittels finanzieller Unterstützung durch ihre Mutter eine eigene Bleibe finden. Das Geld, das die Mutter der Grosstante zum Finden einer Wohnung gegeben habe, habe diese behalten. In einem Referenzurteil (E-2349/2016) habe sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit der Situation alleinstehender Frauen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt in Côte d'Ivoire beschäftigt und komme zum Schluss, alleinstehende Frauen in der Hauptstadt E._______ seien, sofern keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestünden, nicht grundsätzlich vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in Ausbildung, verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel und sei gänzlich auf die finanzielle Unterstützung der Mutter angewiesen. Damit würde bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich ihre Kreditwürdigkeit angezweifelt werden, wodurch die Miete einer eigenen Wohnung zusätzlich als sehr unrealistisch erscheine. Damit würde wiederum nur die Unterbringung bei der Grosstante als Option offenstehen. Auf andere Familienangehörige könne sie im Heimatstaat nicht zurückgreifen, mithin fehle ihr ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Eigene finanzielle Mittel habe sie in ihren jungen Jahren nicht. Sie sei daher vorläufig aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (eröffnet am selben Tag), verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Gegen diese Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2024, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2024, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.c Als Verfahrensantrag wurde formuliert, es seien nebst den Akten der Vorinstanz die Akten der Mutter der Beschwerdeführerin beizuziehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Am 15. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarte dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung (nach gewährter Fristerstreckung) am 17. Mai 2024 ein und hielt an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 21. März 2024 fest. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM unter Ansetzen einer Frist zum Replizieren zur Kenntnis gebracht. I.b Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juni 2024 ihre Replik zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerde vom 3. April 2024 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt: 3.1.1 Die geltend gemachten Nachteile durch die Familie und damit durch Drittpersonen seien aufgrund der dazu gemachten Angaben auf das belästigende Verhalten des Cousins und damit nicht auf ein aus Art. 3 AsylG abgeleitetes Motiv zurückzuführen. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge habe die Mutter ihr immer aus schwierigen Lebensverhältnissen heraushelfen können, so dass die erlebten Nachteile nie ein derartiges Ausmass angenommen hätten, das ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht hätte oder für sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätte. Sodann habe sie sich im Zusammenhang mit den versuchten Vergewaltigungen - die auch in ihrem Heimatland einen Straftatbestand darstellen würden - nie an die örtlichen Behörden oder andere Stellen gewandt, um diese Übergriffe anzuzeigen und ahnden zu lassen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie persönlich im Heimatland keinen staatlichen Schutz hätte beanspruchen können. Da sie keine Anzeige erstattet habe, könne den Sicherheitsbehörden nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. 3.1.2 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Es sei jedoch anzumerken, dass es Zweifel an der Schilderung der versuchten sexuellen Übergriffe seitens des Cousins und der Reaktionen der Familie gebe. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 3.1.4 Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, es verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin sich noch in der Ausbildung befunden habe, allerdings sei ihr zuzumuten, mit Unterstützung der Eltern eine Unterkunft bei den Familienangehörigen in der Heimat zu finden. Das SEM habe nicht gesagt, sie müsse bei der Grosstante wohnen. Sie habe beispielsweise eine Tante in B._______ erwähnt. Es seien zudem weitere Lösungsansätze vorhanden. So gebe es in E._______ und Umgebung diverse Internatsschulen und der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, zusammen mit den Eltern, die sie bisher finanziell und organisatorisch unterstützt und ihr sogar die Reise in die Schweiz ermöglicht hätten, nach Lösungen in E._______ zu suchen. Ihr Vater sei dort gemäss ihren Angaben immer noch wohnhaft und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass es diesem am Willen fehlen würde, die Tochter zu unterstützen. Das genannte Bundesverwaltungsgerichtsurteil halte in Bezug auf alleinstehende Frauen fest, diese könnten sich in der Küstenmetropole niederlassen, ohne um ihre Sicherheit fürchten zu müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert zu werden. Alleinstehende Frauen seien auch nicht grundsätzlich vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen, auch wenn sie im Einzelfall Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sein könnten. Zum Beispiel würden Beförderungen manchmal vom Zivilstand abhängig gemacht und bestimmte Vermieter würden keine unverheirateten Frauen als Mieterinnen akzeptieren. In der Regel sei der Zugang von Frauen zum Wohnungsmarkt jedoch nur von ihrer Zahlungsfähigkeit abhängig. Im Vergleich zu anderen jungen Frauen in Côte d'Ivoire habe die Beschwerdeführerin von der Mutter die finanzielle Unterstützung erhalten und es gebe in ihren Akten keinen Hinweis darauf, ihr könnte eine Zahlungsunfähigkeit vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin werde angeben können, dass ihre Mutter in der Schweiz sie immer unterstützt habe und dass der Vater im Heimatland sie ebenfalls unterstützen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. Die Vorbringen in der Stellungnahme würden zu keiner Änderung des Standpunktes des SEM führen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe unter mehrfacher Verletzung der Untersuchungspflicht den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung sowie in der Vernehmlassung wird entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Lebensgeschichte sowie die Kerngeschehen schlüssig, widerspruchsfrei, gleichbleibend detailliert, substanziiert und konsistent vorgetragen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin mehrmals gebeten, die erste versuchte Vergewaltigung noch detaillierter zu beschreiben, mithin einen sehr hohen Massstab an den erwünschten Detaillierungsgrad angesetzt. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern von ihr präzisere Angaben zu erwarten gewesen wären, nachdem sie in freier Rede das Geschehnis bereits detailliert dargelegt habe. Auch habe sie ihre Gefühle bezüglich des Erlebten glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Dass sie dies erst auf Nachfrage getan habe, könne ihr nicht angelastet werden, zumal ihre Traumatisierung sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, dass sie ihre Erlebnisse einer ihr nicht weiter bekannten Person habe schildern müssen. Zudem habe sie allfällige Schamgefühle beim Erzählen gehabt und es sei davon auszugehen, dass sie sich nicht gewohnt sei, über Gefühle zu sprechen, nachdem sich in der Heimat nie jemand um ihr emotionales Wohl gekümmert habe. Insgesamt sei sie glaubwürdig und in Würdigung all dieser Aspekte spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 4.3 Die Beschwerdeführerin sei wiederholten Vergewaltigungsversuchen, permanenten sexuellen Belästigungen und ernsthaften Drohungen gegen ihre körperliche Integrität durch den Cousin ausgesetzt gewesen. Die erlittenen Nachteile seien von erheblicher Intensität; es handle sich um eine schwere Form der geschlechtsspezifischen sexualisierten häuslichen Gewalt. Dies habe tiefgreifende Auswirkungen auf sie gehabt und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Sexualisierte Gewalt gegen Frauen sei in der Côte d'Ivoire ein tief in Kultur und Strukturen des Landes verankertes Problem. Die Gesetze würden nicht oder ungenügend durchgesetzt. Nebst der Angst vor Repressalien oder Stigmatisierung bestehe ein enormer gesellschaftlicher Druck, sich aussergerichtlich zu einigen. Familienangehörige würden die Opfer davon abhalten, sich bei der Polizei zu melden, um Schande oder andere negative Konsequenzen für sich zu vermeiden, insbesondere, wenn der Täter verwandt sei. Die Beschwerdeführerin habe Ähnliches berichtet. Die verbreitete Praxis aussergerichtlicher Einigungen zeuge von Verharmlosung und stillschweigender Duldung solcher Gewalttaten. Auch dies sei konsistent mit ihren Aussagen über die Reaktion der Familie. Die Polizei fördere ihrerseits den aussergerichtlichen Vergleich und bei Polizisten herrsche oft eine "Schuld-des-Opfers"-Mentalität vor. Frauen würden in der ivorischen Gesellschaft anders wahrgenommen, was sie der Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung aussetze. Damit gehöre die Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsyIG. 4.4 Der nationale Schutz sei dann angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zumutbar sei, diesen in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine strafrechtliche Verfolgung geschlechtsspezifischer sexualisierter Gewalt seien in der Côte d'lvoire zwar offenbar vorhanden - es fehle jedoch an deren effektiver Umsetzung. Der ivorische Staat sei mithin nicht willens, zumindest aber nicht fähig, Frauen adäquaten, effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewähren. Auch aufgrund der vorherrschenden Ansicht in der Gesellschaft, solche Dinge familienintern zu lösen, und dem Druck auf die Opfer, nicht zur Polizei zu gehen, sei nicht sichergestellt, dass der Staat in der Lage oder willens sei, Frauen zu schützen, die von ihren eigenen Familien bedroht würden. 4.5 Die Beschwerdeführerin könne nur zur Grosstante zurückkehren, ansonsten sie obdachlos wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auf dem Familienhof lebe nach wie vor der Cousin und sie müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in begründeter Weise befürchten, erneut Opfer sexueller Übergriffe und von drohenden Vergeltungsmassnahmen durch diesen zu werden. Sie wäre nicht in der Lage, sich wirksam vor diesem Risiko zu schützen und die Familie der Grosstante habe bisher keine Massnahmen zu ihrem Schutz ergriffen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie dies in Zukunft tun würde. Diese ganze Situation habe zu einem unerträglichen psychischen Druck bei der Beschwerdeführerin geführt. Sie habe sich in der Schule nicht konzentrieren können, sich allein, ausgeliefert und hilflos geführt, Schlafprobleme bekommen und letztlich die Matura nicht bestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Heimatland sei ihr damit auch unter diesem Aspekt objektiv nicht mehr möglich und die einzige Möglichkeit, sich dieser Lage zu entziehen, sei die Flucht ins Ausland gewesen.

5. Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erlassen und die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird darin gesehen, dass das SEM zwar ausführe, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne deren Überprüfung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit unterbleiben, dabei dennoch Zweifel an der Schilderung der versuchten sexuellen Übergriffe des Cousins und der diesbezüglichen Reaktionen der Familie anmerke. Welche Zweifel das SEM hege und wie diese zustande gekommen seien, werde nicht ausgeführt, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei. Dies verletze nebst der Begründungspflicht das rechtliche Gehör. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen namentlich dann, wenn aufgrund der Vorbringen und eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BVGE 2013/43 E. 4, m.w.H.). 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eingehend befragt und am Ende der vertieften Anhörung bestätigte diese, sie habe alles für ihr Asylgesuch Wesentliche sagen können und auch alles gesagt (vgl. Protokoll Anhörung F75, F76). Damit ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, zumal sich auch sonst aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die länderspezifische Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage dessen rechtlicher Würdigung. 5.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sodann transparent, nachvollziehbar und ausreichend. Eine sachgerechte Anfechtung des Asyl-entscheids war der Beschwerdeführerin, wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, denn auch möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen und dabei gestützt auf die Sachvorbringen zum Schluss gekommen, diese würden den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Dass sie bestehende Zweifel am Ende kurz und ohne weitere Vertiefung erwähnte, bedurfte folglich nicht zwingend einer detaillierten Begründung. Aufgrund dieser Rüge der Beschwerdeführerin hat das SEM zudem in seiner Vernehmlassung einige Aussagelemente aufgeführt, aufgrund derer Zweifel anzubringen seien, und dabei erneut festgehalten, die Vorbringen seien ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch hier muss sich die Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht und namentlich des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen. 5.5 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt vollumfänglich an. Es kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht zentral wiederholte Vergewaltigungsversuche durch einen Cousin geltend, der mit ihr bei der Grosstante gewohnt habe und immer noch wohne. Dazu wird in der Beschwerdeschrift und namentlich in der Replik dargelegt, aufgrund der Situation der Frauen in der Côte d'Ivoire sei der Staat als nicht schutzwillig, mindestens als schutzunfähig zu erachten. Aufgrund ihres Geschlechts und des Umstands, dass Frauen aufgrund sozialer Normen in der ivorischen Gesellschaft anders wahrgenommen würden, was sie der Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts aussetze, gehöre die Beschwerdeführerin zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn von Art. 3 Abs 2 AsyIG. 7.3 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. 7.4 Wie das SEM in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, kennt auch die Côte d'Ivoire im Strafgesetz den Straftatbestand der Vergewaltigung; der Artikel verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen und sieht bei Zuwiderhandeln Freiheitsstrafen bis 20 Jahren vor. Es kann damit nicht davon gesprochen werden, es werde seitens der ivorischen Behörden ein adäquater Schutz wegen des (in casu weiblichen) Geschlechts verweigert. Es ist nicht zu verkennen, dass es in der Umsetzung des Gesetzes Probleme gibt, wobei auch festzuhalten ist, dass die ivorische Regierung dies nicht tatenlos hingenommen, sondern sich in der Folge verpflichtet hat, in allen Polizeistationen Beauftragte für geschlechtsspezifische Gewalt einzusetzen; da diese Unterstützungsbeamten oft entweder nicht anwesend oder schlecht ausgebildet waren, startete das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder im Laufe des Jahres 2023 in Zusammenarbeit mit 42 lokalen Nichtregierungsorganisationen eine Sensibilisierungskampagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. US Department of State, 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d'Ivoire, Section 6, Rape and Domestic Violence abgerufen am 9. August 2024). 7.5 Sodann sind die geschilderten, innerhalb der Familie durch eine Drittperson erfolgten Nachstellungen aus den nachfolgenden Gründen nicht auf ein aus Art. 3 AsylG abgeleitetes Motiv zurückzuführen. Wie oben erwähnt, handelt es sich bei versuchten Vergewaltigungen um einen strafrechtlichen Tatbestand, der zur Anzeige hätte gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin hat den Schutz der Behörden nicht zu erlangen versucht. Folglich kann sie diesen nicht im Nachhinein vorwerfen, sie hätten ihr gegenüber den Schutz verweigert oder seien nicht in der Lage, solchen zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, wonach sexualisierte Gewalt gegen Frauen in der Côte d'Ivoire ein tief in Kultur und Strukturen des Landes verankertes Problem sei und die Gesetze zwar vorhanden, jedoch ungenügend durchgesetzt würden, vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. 7.6 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin müsste gezwungenermassen wiederum zur Grosstante zurückkehren und würde damit der konkreten Gefahr weiterer sexueller Nachstellungen und Bedrohungen ausgesetzt, ist dem entgegenzuhalten, dass der volljährigen Beschwerdeführerin - die auch allein nach Europa reisen konnte - offensichtlich durchaus zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten offenstehen. So hat sie verschiedene weitere Angehörige erwähnt, so eine Tante mütterlicherseits in B._______, einen Onkel (Bruder der Mutter) in D._______ sowie ihren Vater und dessen zwei jüngeren Schwestern (vgl. Protokoll Anhörung F7 ff.). Der Vater hätte sie gemäss ihren Angaben sogar bei sich aufgenom-men und es darf angenommen werden, dass dieser ihr - mit der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz lebenden Mutter, die stets für den Lebensunterhalt der Tochter aufgekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung F31) - bei einer Rückkehr organisatorisch zur Seite stehen und sie bei Bedarf bei der Wohnungssuche oder sonstigen Unterbringung unterstützen würde. Aufgrund der damit grundsätzlich bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten ist die Beschwerdeführerin nicht zwingend auf den Schutz ausserhalb ihres Heimatstaates angewiesen. 7.7 Zusammenfassend ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom SEM namentlich in der Vernehmlassung begründet erhobenen Zweifel nicht haltlos scheinen. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ausserdem fällt auf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - deren Dossier antragsgemäss beigezogen worden ist - anlässlich ihrer Anhörung in Bezug auf die Tochter angegeben hatte, diese lebe seit ihrer Ausreise aus der Côte d'Ivoire (Frühjahr 2017) beim Vater; damit hätte diese mindestens gut ein Jahr beim Vater gewohnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann indessen letztlich offenbleiben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe bis zur Ausreise der Mutter stets mit dieser zusammengelebt und sei danach in stetigem Kontakt mit der Mutter geblieben. Diese sei durchwegs ihre Ansprechperson geblieben, habe sie soweit möglich finanziell unterstützt und ihr jeweils die Unterbringung organisiert. Es sei heute von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen. Die Vorinstanz stelle das nicht in Frage. Die einzelfallorientierte Interessenabwägung ergebe, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin bei der Mutter die einzige Möglichkeit sei, das Familienleben zu leben: Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts der Mutter und deren Situation als vorläufig aufgenommene Person, die jedenfalls derzeit nicht in den Heimatstaat weggewiesen werden könne, sei die Situation der Mutter selbst dann als genügend stabil und dauerhaft zu erachten, wenn sich diese aufgrund einer späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verändern könnte, mithin sei bezüglich der Mutter von einem De facto-Anwesenheitsrecht auszugehen. Aktuell sei daher von längerfristig bestehenden Vollzugshindernissen und damit erkennbaren Hindernissen für ein gemeinsames Familienleben in Côte d'lvoire auszugehen. Ein Drittstaat, in welchem beide ihr Familienleben leben könnten, komme nicht in Betracht. Die Trennung sei aus der Not heraus erfolgt, da die Mutter zur Flucht aus der Heimat gezwungen gewesen sei. Diese Trennungssituation könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Zwar könnte der Kontakt eingeschränkt und wie bisher aufrechterhalten werden, was dem Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK jedoch nicht gerecht würde. Die Mutter sei ihre einzige nahe Bezugsperson, und sie stehe aufgrund der persönlichen Erfahrungen und ihrer Situation im Heimatland in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter, welches über eine affektive Beziehung hinausgehe. Die Mutter habe seit dem Tod der Grossmutter stets verzweifelt für ein menschenwürdiges Dasein und eine sichere Unterbringung für ihre Tochter gekämpft, welche nie eine nahe Bezugsperson im Heimatland gehabt habe. Die Misshandlungen der Frau des Onkels, die versuchten Vergewaltigungen und Drohungen des Cousins sowie die Untätigkeit der Familienmitglieder hätten ein tiefes Trauma hinterlassen, zu dessen Bewältigung sie ihre Mutter benötige. In der Côte d'lvoire wäre die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt und der Gewalt des Cousins ausgeliefert. Die Mutter könne sie auch nicht besuchen. Der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen in der Heimat sei schwierig. Ihre Ausbildung habe sie aufgrund der Erlebnisse abgebrochen. Eine geeignete Vertrauensperson sei im Heimatland nicht verfügbar, auch der Vater könne oder wolle ihr nicht helfen und die Grosstante habe sich als unfähige Bezugsperson erwiesen. Aus den Akten ergebe sich zumindest, dass die Mutter einer Arbeit nachgehe, diese sich zumindest um finanzielle Unabhängigkeit bemühe. Näheres sei mangels Kenntnis des Dossiers nicht bekannt, dies gelte auch für die Frage nach Integrationsbemühungen der Mutter in der Schweiz. Die Beschwerdeführerhin habe die Schule nicht abgeschlossen; trotzdem ergebe sich aus den Akten, dass sie sich in der Schweiz mit Hilfe ihrer Mutter gut werde integrieren und zur finanziellen Unabhängigkeit der Familie werde beitragen können. 9.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie, das heisst Ehegatten beziehungsweise Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutz von Art. 8 EMRK ist dabei nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Die Konventionsgarantie in Art. 8 EMRK kann berührt respektive verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst dann der Fall, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es den beteiligten Personen möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu führen (BGE 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gleichwohl können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die zwar kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1), deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 7 ff. mit weiteren Hinweisen). 9.2.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am 7. Februar 2018 in die Schweiz gereist und hat hier um Asyl nachgesucht. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. April 2020 ab, wobei es - aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter - die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Diese Verfügung erwuchs am 25. Mai 2020 in Rechtskraft. In den Akten finden sich keine Hinweise auf ein Verfahren betreffend eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Es ist auch nicht bestritten, dass die Mutter offenbar einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt. Ungeachtet dessen kann aufgrund des erst seit vier Jahren geregelten Aufenthalts der Mutter als vorläufig aufgenommene Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bereits von einem de facto gefestigten Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung und einer in langen Jahren entwickelten Integration gesprochen werden. So hat die Mutter die prägendsten Jahre ihrer massgeblichen Sozialisation nicht in der Schweiz durchlaufen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist am 29. Dezember 2023 in die Schweiz gelangt und hat erst im Februar 2024 ein Asylgesuch gestellt. Unter diesen Umständen kann sie aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche für sich ableiten. Die diesbezügliche Aussage des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach die Voraussetzungen für einen allfälligen Einbezug in den Status der Mutter nicht erfüllt seien, weshalb Art. 8 EMRK nicht als ergänzende Bestimmung herangezogen werden könne, erweist sich damit als zutreffend. 9.2.3 Im Übrigen wurde die familiäre Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter im Jahr 2017 durch deren Ausreise beendet. Den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem zufolge verzeichnen die Angehörigen in der Schweiz keinen gemeinsamen Wohnsitz. Etwas anderes wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es handelt sich demnach seit vielen Jahren nicht mehr um eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen der Mutter und der volljährigen Tochter. 9.2.4 Die Vorinstanz war in der vorliegenden Konstellation auch nicht gehalten, im Rahmen einer materiellen Prüfung eine umfassende Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter an der Gewährung eines Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorzunehmen (vgl. Urteil BVGer D-4112/2023 vom 1. November 2023 E. 9.6 m.w.H.). 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil D-6395/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die letzten dreieinhalb bis vier Jahre vor der Ausreise in E._______ gelebt hat (vgl. Protokoll Anhörung F14). Dort ist es grundsätzlich namentlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Die Beschwerdeführerin macht - erst auf Beschwerdeebene - geltend, aufgrund der Erlebnisse mit dem Cousin traumatisiert zu sein. In der Anhörung hat sie allerdings noch zu Protokoll gegeben, sie habe keine psychischen oder physischen Gesundheits-beschwerden, die sie für ihr Asylverfahren anbringen müsste (vgl. Protokoll Anhörung F4 ff.) und auch sonst ist ihren Ausführungen und den Akten nicht zu entnehmen, dass sie beispielsweise aufgrund der genannten Vorfälle psychisch nachhaltig belastet gewesen wäre. Dies ist insbesondere auch daraus zu schliessen, dass sie nach dem ersten geschilderten Vorfall im Oktober 2022 (vgl. a.a.O. F48) noch bis zur Ausreise Ende Dezember 2023 weiterhin bei der Grosstante in E._______ geblieben ist und - wie erwähnt - in dieser Zeit nie um behördlichen Schutz nachgesucht hat, was ihr jedoch zumutbar gewesen wäre, zumal es nicht bei diesem einen versuchten Übergriff geblieben sein soll. Entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene kann die Beschwerdeführerin sodann bei Bedarf auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, auch wenn sie dies angeblich bisher nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Protokoll Anhörung F45). Dabei ist insbesondere der Vater gemäss Akten offenbar jeweils bereit gewesen, organisatorisch zu helfen, und es darf, wie erwähnt, angenommen werden, dass er der Tochter bei der Heimkehr die notwendige Unterstützung im Finden von Unterkunft und Fortführen ihrer Ausbildung zu bieten bereit sein wird. Sodann dürfte insbesondere der Umstand, dass die Beschwerde-führerin darauf hinweisen kann, ihre finanzielle Unterstützung werde durch die Mutter sichergestellt, ihr namentlich bei der Wohnungssuche zum Vorteil gereichen. Auch hat sie weitere Familienangehörige erwähnt (wie die Schwestern des Vaters), womit sie nicht auf eine Unterkunft bei der Grosstante angewiesen wäre (mit der sie gemäss ihren Angaben trotz allem offenbar nach wie vor in Kontakt steht, vgl. Protokoll Anhörung F42). 9.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich namentlich im Zusammenhang mit dem Fortführen ihrer Ausbildung Möglichkeiten ergeben, welche auch eine Unterkunft beinhalten würden; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen werden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. April 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: