Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Elfenbeinkünste - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge erstmals am 5. September 2009 und reiste gleichentags mit dem Flugzeug in die Schweiz ein, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 14. September 2009 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]) befragt. Am 2. Dezember 2009 fand die einlässliche Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Anlässlich dieser beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus [einer Stadt im Süden der Elfenbeinküste], ungefähr (...) Kilometer westlich von Abidjan. Während des im Jahr 2002 ausgebrochenen Kriegs habe sie nach E._______ im Zentrum des Landes, ungefähr (...) Kilometer im Südosten der Hauptstadt Yamoussoukro, fliehen müssen. Dort habe sie bis ins Jahr 2007 gewohnt. Anlässlich eines Besuchs bei ihrer Mutter in F._______, rund 200 Kilometer nördlich von E._______, habe sie ihr Onkel zur Heirat mit einem ehemaligen Rebellen zwingen wollen. Dieser Mann habe sie zwei oder drei Mal zum Geschlechtsverkehr genötigt. Weil sie sich geweigert habe, habe er sie bedroht und geschlagen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten und sei zu ihrer Freundin nach Abidjan geflohen. Dies sei im Jahr 2007 gewesen. Ihre Freundin habe daraufhin ihre Ausreise, die im Jahr 2009 erfolgt sei, organisiert und finanziert. Während dieser zwei Jahre habe sie, die Beschwerdeführerin, keinen festen Wohnsitz gehabt und sich abwechselnd in Abidjan, F._______ und G._______ aufgehalten. Im Heimatland respektive in Ghana habe sie (...) minderjährige Kinder zurückgelassen, zu denen sie seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr habe. [Eine Verwandte] habe diese zu sich geholt, weil sie, die Beschwerdeführerin, sich nicht mehr um diese habe kümmern können. Nun sei sie erneut schwanger. Wer der Vater dieses Kindes sei, wisse sie nicht genau. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die von ihr geltend gemachte Verfolgung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand. Ferner ordnete die Vorinstanz die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe praktisch ihr ganzes Leben in Abidjan zugebracht. So sei angesichts ihrer unplausiblen Schilderungen nicht glaubhaft, dass ihre Mutter in F._______ lebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese sich irgendwo in Abidjan aufhalte und die Beschwerdeführerin dort weitere Familienangehörige und Freunde habe, da sie den kostspieligen Flug in die Schweiz ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetz kaum hätte finanzieren können. C. In ihrer Mitteilung ans zuständige Migrationsamt vom 21. Januar 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2009 am 14. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen sei. D. Auf das mit Eingabe vom 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde mit Urteil vom 5. Februar 2010 nicht eingetreten. E. Am (...) 2010 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, B._______, zur Welt. F. Gemäss den Vollzugsakten ist die Beschwerdeführerin am (...) 2011 selbständig aus der Schweiz ausgereist. II. G. Mit schriftlicher Eingabe bei der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch und führte zur Begründung aus, sie sei im Jahr 2009 in die Schweiz geflohen, weil ihr Onkel vorgehabt habe, sie mit einem ehemaligen Rebellen zu verheiraten. In der Schweiz habe sie ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht. Aus Angst, dass die schweizerischen Behörden ihr nach dem negativen Asylentscheid ihre Tochter wegnehmen und sie alleine inhaftieren würden, sei sie selbständig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt. In ihrem Dorf angekommen, habe sie realisiert, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert und ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Da sie sich vor diesem Ereignis sehr gefürchtet habe, sei sie nach Abidjan geflohen und habe dort in der Kirche "(...)" im Quartier (...) einen Gläubigen kennengelernt, der sie davon überzeugt habe, dass es das Beste für sie und ihre Tochter sei, in die Schweiz zurückzukehren und den Vater des Kindes zu suchen. Der Gläubige habe daraufhin ihren Flug bezahlt. H. Mit Eingabe vom 3. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Stand ihres Verfahrens. In diesem Zusammenhang trug sie vor, dass der Vater ihrer Tochter in der Schweiz lebe, das Kind indes nicht anerkenne. Angesichts ihres unklaren Status könne sie nichts tun, um die Anerkennung für ihre Tochter einzuklagen. I. Mit Schreiben vom 17. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, zur Klärung des Sachverhalts - unter Beilage entsprechender Beweismittel - diverse Fragen zu ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire und ihrem dortigen Aufenthalt, sowie zu ihrer zweiten Reise in die Schweiz und zum Vater ihrer Tochter zu beantworten. J. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 30. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesen Fragen Stellung und führte aus, dass sie nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei, als ihre Tochter ungefähr (...) alt gewesen sei, das heisst im Jahr 2011. An das genaue Datum könne sie sich aber nicht erinnern. Die ersten Monate habe sie sich bei ihrem Onkel in F._______ aufgehalten. Da die Situation dort aber schnell unhaltbar geworden sei, habe sie in der Kirche "(...)" im Quartier (...) in Abidjan Zuflucht gesucht und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 dort gelebt. Die Reise von der Schweiz nach Côte d'Ivoire habe sie mit Hilfe eines französischen Freundes organisiert. Dieser habe sie nach Paris mitgenommen. Von dort aus sei sie dann nach Abidjan geflogen. Er habe die Reise auch bezahlt und die Flugbillette organisiert. Die Reise von Côte d'Ivoire zurück in die Schweiz, das heisst nach (...), sei ebenfalls per Flugzeug erfolgt und von einem Gläubigen der Kirche "(...)" und einem Schlepper organisiert worden, wobei sie unter falscher Identität gereist sei. Genauere Details habe sie nicht, weil der Schlepper und der Gläubige alles für sie erledigt und bezahlt hätten. Da sie somit nichts selbst habe bezahlen müssen, wisse sie auch nicht, wie teuer die von ihr getätigten Reisen gewesen seien. Bezüglich des leiblichen Vaters ihrer Tochter führte sie aus, dass dieser H._______ heisse, ebenfalls aus Côte d'Ivoire stamme, als sie sich kennengelernt hätten in [Stadt in der Schweiz] gelebt habe, zwischenzeitlich nach [andere Stadt in der Schweiz] gezogen sei und für den Fussballverein (...) spiele sowie über eine B-Bewilligung verfüge. Abschliessend teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie erneut schwanger sei. Der Vater des ungeborenen Kindes, (...) (nachfolgend: E.A.), mit dem sie in einer festen Beziehung lebe, habe die Absicht, das Kind anzuerkennen. Auch wollten sie und E.A., der Togolese sei und über eine C-Bewilligung verfüge, demnächst heiraten. K. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, C._______, zur Welt. L. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600. . Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen habe, bei ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire festgestellt zu haben, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert und ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Dazu sei einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen der geplanten Zwangsheirat bereits im mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Dezember 2009 als unglaubhaft beurteilt worden sei. Andererseits sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente eingereicht habe, welche die Rückkehr in ihren Heimatstaat belegen würden. Vor diesem Hintergrund sei ihr Asylgesuch abzulehnen, weshalb sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Mit Bezug zur geltend gemachten Vaterschaftsanerkennung respektive beabsichtigten Heirat mit E.A. sei festzustellen, dass weder aus den Akten etwas Entsprechendes hervorgehe noch Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt diesbezüglich etwas ergeben hätten. Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiere, setze voraus, dass eine Beziehung gelebt sei und eine gewisse Konstanz aufweisen müsse. Dies sei vorliegend zwischen ihr beziehungsweise ihrem Sohn und dem angeblichen Kindsvater den Akten zufolge nicht der Fall. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass in Abidjan, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche. Zudem sei B._______ erst sechs Jahre alt, wobei sie nach Angaben der Beschwerdeführerin von 2011 bis im Sommer 2014 gar nicht hierzulande gewohnt habe. Demzufolge könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Dies treffe umso mehr für den noch jüngeren C._______ zu. Das Kindeswohl werde bei einem Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire mithin nicht beeinträchtigt. M. Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Bezug zu C._______ nicht geprüft worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie mit dem Vater von C._______ eine feste und enge Beziehung führe und dieser sich regelmässig um seinen Sohn und auch um ihre Tochter B._______ kümmere. Zudem erwarte sie von E.A. ein zweites Kind, zu welchem dieser ebenfalls eine Beziehung aufbauen wolle. Der Vollzug der Wegweisung würde die Beziehung zwischen Vater und Kindern beenden und neben dem Kindeswohl auch Art. 8 EMRK verletzten. Der Behauptung, B._______ sei nicht in der Schweiz verwurzelt, sei ferner entgegenzuhalten, dass diese seit über einem Jahr in die Kinderkrippe gehe und sich hierzulande bestens integriert habe. So verständige sie sich auf Deutsch und habe viele Freundinnen gefunden. Ein Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire würde somit ihr Kindeswohl gefährden. Zudem habe das Mädchen ein [gesundheitliches Problem], was weitere medizinische Abklärungen nötig mache. Diesbezüglich werde so bald als möglich ein Arztbericht nachgereicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Beschwerdeführerin, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire mit sehr prekären Lebensumständen konfrontiert wäre. So habe sie in ihrem Heimatland keinerlei Beziehungsnetz, auf das sie bei ihrer Rückkehr zwecks Unterstützung zurückgreifen könnte. Auch habe sie keine Ausbildung, weshalb sie einer sehr schlecht bezahlten Arbeit nachgehen müsste. Es wäre mithin nicht garantiert, dass sie genügend Geld verdienen würde, um ihre drei Kinder zu ernähren, eine angemessene Wohnung zu bezahlen und für deren Schulbesuch aufzukommen. Ferner wäre es schwierig, die nötigen medizinischen Abklärungen für B._______ fortzuführen. Fraglich sei auch, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und gleichzeitig drei Kinder betreuen könne, ohne ausbeuterische Arbeitsverhältnisse eingehen zu müssen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Kindergärtnerin von B._______, wonach diese bereits sehr gut integriert und bei den anderen Kindern sehr beliebt sei, verschiedene Schreiben betreffend die Vaterschaftsanerkennung von C._______ durch E.A. sowie eine Terminvereinbarung mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ein. N. In seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. O. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 führte das SEM aus, dass die neu eingereichten Beweismittel betreffend die in die Wege geleitete Vaterschaftsanerkennung erst nach der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2016 entstanden seien. Geboren worden sei das gemeinsame Kind aber bereits am (...) 2015 und eine definitive Anerkennung stehe nach wie vor aus. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes eine feste Beziehung pflege, werde ausserdem lediglich behauptet. Eine gemeinsame Familienwohnung bestehe demgegenüber nicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage nicht das SEM, sondern die entsprechende kantonale Behörde zuständig sei. P. In ihrer Replik vom 18. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Vaterschaftsanerkennung von C._______ zwischenzeitlich abgeschlossen sei, was sie mit Dokumenten belegte. Ferner wies sie nochmals auf die mit einem Wegweisungsvollzug einhergehende Entwurzelung von B._______ und die prekäre Situation hin, mit der sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als alleinstehende Mutter von drei kleinen Kindern konfrontiert wäre. Q. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Kompetenz zur Beurteilung der Wegweisung mit Blick auf die vorliegenden Umstände bei der entsprechenden kantonalen Behörde liege. Folglich forderte es die Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall jegliche Aspekte betreffend die Familieneinheit im Endurteil unberücksichtigt zu lassen - auf, beim zuständigen Migrationsamt ein sie und ihre Kinder betreffendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (respektive von E.A. einreichen zu lassen) und dem Gericht Belege über das Einreichen dieses Gesuchs zukommen zu lassen. R. Mit Eingabe vom 25. Juni 2016 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung des Gerichts nach, indem sie eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von E.A. ans zuständige Migrationsamt ins Recht legte. S. S.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 15. August 2016 eingegangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. darum, ihren Sohn C._______ zu registrieren und ihm damit den Aufenthaltsstatus C zu ermöglichen. S.b Am 17. August 2016 orientierte das Gericht die Beschwerdeführerin schriftlich darüber, dass es nicht auf ihr Ersuchen eingehen könne, da die kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei und sie sich doch an diese wenden möge. T. T.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 25. August 2016 eingegangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. erneut darum, ihrem Sohn einen neuen Ausweis auszustellen. T.b Noch gleichentags informierte das Gericht die Beschwerdeführerin darüber, dass - wie bereits mit Schreiben vom 17. August 2016 mitgeteilt - die kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei, weshalb sie sich an diese zu wenden habe, und weitere entsprechende Anfragen vom Gericht nicht mehr beantwortet würden. U. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, D._______, zur Welt. V. V.a Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kindern (respektive von E.A.) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. V.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin und E.A. zwar mittlerweile in einer Wohnung lebten, dass sie aber von Leistungen Dritter (d.h. der Sozialhilfe und der [...]) abhängig seien. Damit falle eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 31 VZAE und Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. e AuG ausser Betracht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin und E.A. heiraten würden. E.A., der über eine Niederlassungsbewilligung und damit über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfüge, könne sich zwar auf Art. 8 EMKR berufen. Der in Ziff. 1 von Art. 8 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gelte indessen nicht absolut. Nach Ziff. 2 von Art. 8 EMRK sei ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut - nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen - vielmehr zulässig, soweit er einen Akt bilde, der sich in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes als nötig erweise. Das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel und damit die Entlastung der Sozialhilfe seien als Voraussetzungen für die Familienzusammenführung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK anerkannt. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beschwerdeführerin und E.A. aber gerade nicht gegeben. So würden sich die Sozialhilfekosten bei einer Bewilligungserteilung drastisch erhöhen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als unqualifizierte Arbeitskraft einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die es erlauben würde, für die Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich E.A. nach langer Sozialhilfeabhängigkeit beruflich integrieren könne und wolle, sei gering. Somit bestehe eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch der Ehefrau und Kinder und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Der Kontakt zwischen den Lebensgefährten und den Kindern und E.A. könne mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen in Côte d'Ivoire auch weiterhin bestehen. Zudem spreche auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - zum Teil mit Unterbrüchen - seit 2009 respektive seit ihrer Geburt in der Schweiz aufhielten, nicht gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland. So seien die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und könnten sich in Côte d'Ivoire wieder schnell einleben. Schliesslich liege auch kein Härtefall vor. So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sicherlich bessere Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass ein Leben alleine mit drei Kindern bestimmt nicht einfach werde. Wie sich auf ihrer Facebook-Seite zeige, pflege sie jedoch einen guten Kontakt zu ihrer Familie und Freunden in Côte d'Ivoire, die ihr stützend zur Seite stehen könnten. W. In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 hielt das Gericht fest, dass die am (...) 2016 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren aufgenommen werde. Ferner bot es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, nochmals zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Côte d'Ivoire Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen sowie sich zur Feststellung des zuständigen Migrationsamtes in seiner Verfügung vom 8. Mai 2017 zu äussern, wonach sie gemäss ihrer Facebook-Seite einen guten Kontakt zu ihrer Familie und Freunden in Abidjan pflege. X. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei den im Entscheid des Migrationsamtes erwähnten Kontakten auf Facebook nicht um enge, sondern nur um entfernte Verwandte handle, die sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht unterstützen würden. So kenne sie diese teilweise nur über Facebook. Sie habe auch in der Schweiz und in [einem anderen europäischen Land] Familienangehörige und pflege zu diesen einen engeren Kontakt, als zu den Personen in Côte d'Ivoire. Angesichts dieser Umstände bitte sie darum, den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu befinden.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Den Anträgen und der Begründung in der Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2016 zufolge, verlangt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungs- und Vollzugspunkt (vgl. Bst. M). Zu Asyl und Flüchtlingseigenschaft lassen sich demgegenüber weder der Rechtsmitteleingabe noch den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene irgendwelche Ausführungen entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Entscheid des SEM bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft unangefochten geblieben und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegend ausschliesslich betroffenen Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gestützt auf Art. 8 EMRK ab (vgl. Bst. V). Gemäss ständiger Rechtsprechung wird in einem solchen Fall und damit auch vorliegend der mit der kantonalen Verfügung deckungsgleiche Entscheid des SEM, die Wegweisung anzuordnen, seitens des Gerichts bestätigt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11 b sowie BVGE 2013/37).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM in zutreffender Weise darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die Frage der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stellt (vgl. E. 2), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK und die sich unter diesem Aspekt stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl wird vorliegend mit Verweis auf die entsprechende Prüfung im Entscheid des zuständigen Migrationsamtes vom 8. Mai 2017 (vgl. Bst. V) nicht mehr eingegangen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig anzusehen.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Zwecks Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich vorliegend zunächst die Frage, wo in Côte d'Ivoire die Beschwerdeführerin zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Während den Akten nichts zu entnehmen ist, das gegen ihr Vorbringen spricht, ursprünglich aus der Region [im Süden der Elfenbeinküste] zu stammen, ist die Angabe, nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2002 bis kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat im Zentrum des Landes gelebt zu haben, wenig glaubhaft. So steht diese Aussage in engem Zusammenhang mit den vom SEM bereits in seiner ersten Verfügung vom 11. Dezember 2009 für unglaubhaft befundenen Asylgründen der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der genannten Verfügung zu Recht festhielt, ist es angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin am wahrscheinlichsten, dass sie ihren letzten Lebensmittelpunkt in Abidjan hatte. Diese Feststellung wurde seitens der Beschwerdeführerin selbst dann nicht in Abrede gestellt, als das Gericht sie in seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 aufforderte, zum Wegweisungsvollzug nach Abidjan Stellung zu nehmen. Auch gab die Beschwerdeführerin bei ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz auf dem Personalienblatt in der Empfangsstelle an, ihre letzte Postadresse habe sich in (...), einem Quartier von Abidjan, befunden (vgl. A2/1). Ferner will die Beschwerdeführerin den Brief, mit dem sie seitens ihres Onkels für die angebliche Zwangsheirat nach F._______ gelockt worden sei, nach Abidjan zugestellt bekommen haben, obwohl sie eigenen Angaben zufolge damals in E._______ und noch nicht in Abidjan ansässig gewesen sei (vgl. A14/12, F37 und F81 ff.). Mangels glaubhafter Angaben der Beschwerdeführerin, die einen anderen Schluss zulassen würden, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie zuletzt in Abidjan gelebt hat, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Bezug zu dieser Stadt zu prüfen ist.
E. 7.3 Als nächstes ist der Frage nachzugehen, wie sich die sicherheitspolitische und sozioökonomische Lage in Côte d'Ivoire im Allgemeinen und in Abidjan im Besonderen aus heutiger Sicht präsentiert.
E. 7.3.1 Von 2002 bis 2007 tobte in Côte d'Ivoire ein blutiger Bürgerkrieg, nachdem im Jahr 2002 ein Putschversuch gegen den damaligen Präsidenten Laurent Gbagbo gescheitert war und bewaffnete Antiregierungstruppen die Kontrolle über die nördliche Hälfte des Landes ergriffen hatten. Im Jahr 2007 gelang die Wiedervereinigung des Landes und die Einbindung der Rebellen in die Regierung. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010, die Alassane Ouattara für sich entschied, ohne dass dies seitens des bisherigen Amtsinhabers Gbagbo anerkannt worden wäre, kam es erneut zu gewalttätigen Machtkämpfen, wobei auch die Bevölkerung von Abidjan schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Im April 2011 wurde Gbagbo verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert. Bei den ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufenen Wahlen im Jahr 2015 wurde Ouattara mit überwältigender Mehrheit in seinem Amt bestätigt. Abgesehen davon, dass im Mai 2017 ehemalige Rebellen, die im Zuge der Konflikte von 2002 bis 2007 und von 2010 bis 2011 ins ivorische Militär integriert wurden, im Zusammenhang mit Geldforderungen gegenüber der Regierung zum vierten Mal in drei Jahren meuterten, ist die sicherheitspolitische Lage in Côte d'Ivoire seit 2011 grundsätzlich relativ ruhig (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Côte d'Ivoire Country Report, 29. Februar 2016; Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Côte d'Ivoire: new commitments signal hope for 300,000 still internally displaced, 26. Februar 2015; Cyril K. Daddieh, Historical Dictionary of Côte d'Ivoire [The Ivory Coast], 2016, 34ff.; Jeune Afrique, Réélection de Ouattara en Côte d'Ivoire : analyse d'une victoire sans conteste, 28. Oktober 2015; Jeune Afrique, Côte d'Ivoire : retour sur une étrange mutinerie, 26. Mai 2017; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Unruhen in Côte d'Ivoire, Meuterei macht Schule, 15. Mai 2017; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5644/2016 vom 7. September 2017, E. 7.4).
E. 7.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht war Côte d'Ivoire nach Erlangung der Unabhängigkeit in den 1960er Jahren eines der am weitesten entwickelten Länder Westafrikas. Aufgrund der starken Abhängigkeit insbesondere vom Kakaoexport kam es im Zuge des Zerfalls der Rohstoffpreise in den 1980er Jahren jedoch zu grossen ökonomischen und sozialen Problemen. Zwischen 1985 und 2008 erhöhte sich der unter der Armutsgrenze lebende Anteil der Bevölkerung auf geschätzt 50 Prozent. Nach der Krise in den Jahren 2010/2011 erlebte das Land erneut einen ökonomischen Aufschwung. So wuchs die Volkswirtschaft seither um acht bis zehn Prozent jährlich und ist damit eine der dynamischsten Afrikas. Von dieser positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung, eine Situation, die durch Korruption im Land verschärft wird. Selbst wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die einst für afrikanische Verhältnisse grosse Mittelklasse in Côte d'Ivoire langsam wieder zu wachsen beginnt, konnte der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen nur geringfügig reduziert werden. Im Human Development Index (HDI) 2016 des UN Development Programme (UNDP), der neben Faktoren wie Schulbildung und Lebenserwartung auch das Einkommen berücksichtigt, belegte das Land trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre denn auch nur Rang 171 von 188. Zwar stieg das geschätzte jährliche Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 2700 USD im Jahr 2012 auf 3200 USD im Jahr 2015. Damit liegt es aber immer noch knapp unter dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Länder Subsahara-Afrikas, welches sich für das Jahr 2015 auf 3400 USD belief (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 29. Februar 2016; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 39; Greg Mills [Brenthurst Foundation] / Daily Maverick [Johannesburg], Côte d'Ivoire: Catching up from Conflict, 10. Januar 2017; Reuters, Booming Ivory Coast faces elections with confidence, 25. September 2015; Sophia Skrzypec [Symbiotics] / Le Temps, La Côte d'Ivoire face au défi d'une croissance inclusive, 9. April 2017; Cable News Network [CNN], Ivory Coast: Powering Africa's fastest growing economy, 26. Oktober 2016; Le Monde, Le pari ambitieux de l'émergence en Côte d'Ivoire, 27. März 2017; Friedrich-Ebert-Stiftung, Côte d'Ivoire: Der lange Weg aus der Krise, Juni 2015; Konrad-Adenauer-Stiftung, Gekaufte Treue? Zur Meuterei der Sicherheitskräfte in der Elfenbeinküste, Januar 2017; Libération, Côte-d'Ivoire : «On vit une bombe sociale», 26. Februar 2017; La Croix, Malgré la croissance, les Ivoiriens restent divisés, 22. Oktober 2015; Inter Press Service [IPS], Côte d'Ivoire's Middle Class - Growing or Disappearing?, 27. März 2014; UN Development Programme [UNDP], Briefing note for countries on the 2016 Human Development - Côte d'Ivoire, undatiert). Zwischen dem Landesinnern von Côte d'Ivoire und Abidjan besteht ein grosser Entwicklungsunterschied. Die Stadt ist ein industrielles Zentrum, das nicht nur für Côte d'Ivoire, sondern für ganz Westafrika von zentraler Bedeutung ist. In ihr konzentrieren sich die meisten Firmen und Arbeitsstellen ausserhalb der Landwirtschaft. Auch hat sie im Zuge des Wirtschaftswachstums seit dem Konflikt in den Jahren 2010/2011 einen beachtlichen Bauboom erlebt. Gemäss den konsultierten Quellen ist die Küstenmetropole denn auch landesweit das Gebiet mit der niedrigsten Armutsrate. Während diese für die gesamte Nation für das Jahr 2015 auf durchschnittlich 40 bis 50 Prozent geschätzt wurde, wird angenommen, dass sie sich in Abidjan in demselben Jahr auf etwas mehr als 20 Prozent belief. Allerdings sind auch hier die Gegensätze zwischen reichen und armen Einwohnern und Quartieren nach wie vor gross. So konnten auch in Abidjan nicht alle vom Wirtschaftswachstum profitieren, was unter anderem damit zusammenhängen dürfte, dass die Bevölkerung der Küstenmetropole in den letzten Jahren derart stark gewachsen ist, dass mittlerweile ein Fünftel der Gesamtbevölkerung des Landes in der Stadt lebt. Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere bei Jugendlichen hoch, während im Übrigen vor allem die Unterbeschäftigung ein verbreitetes Phänomen darstellt. So sind gerade in Abidjan temporäre Anstellungsverhältnisse verbreitet, wobei Frauen prozentual häufiger Teilzeitarbeit leisten als Männer. Namentlich für jene, die im informellen Sektor tätig sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig, nicht zuletzt weil ein Lohnempfänger in der Regel für mehrere Personen aufkommen muss (vgl. Bloomberg, Wealth Gap Leaves Ivorians Craving Share of Booming Economy, 20. April 2017; Institut National de la Statistique [INS] / Ministère du Plan et du Développement / Direction Générale du Plan et de Lutte Contre la Pauvreté [DGPLP], Enquête sur le niveau de vie des ménages en Côte d'Ivoire [ENV2015], Juli 2015; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 47; Reuters, a.a.O., 25. September 2015; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Länderinformationsportal Côte d'Ivoire - Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017; Le Monde, a.a.O., 27. März 2017; Deutschlandfunk, Braindrain an der Elfenbeinküste, 16. Ju-li 2015; Reuters, Al Qaeda attack will not derail Ivory Coast revival - president, 16. März 2016; The World Bank, Côte d'Ivoire Jobs Diagnostic - Employment, Productivity, and Inclusion for Poverty Reduction, 2017; La Banque Mondiale, Créer des emplois de qualité pour les générations futures d'Ivoiriens, 17. Dezember 2015; Jeune Afrique, Côte d'Ivoire : à quoi sert l'augmentation du smig ?, 13. Januar 2014).
E. 7.3.3 Die Lebenshaltungskosten in Abidjan sind relativ hoch. Gemäss einer Erhebung der ivorischen Behörden von 2015 geben in den Städten angesiedelte Haushalte im Durchschnitt 40 Prozent des verfügbaren Geldes für Nahrungsmittel aus. Viele in Abidjan lebende Personen müssen sich angesichts der hohen Lebensmittelpreise mit zwei, teilweise sogar nur mit einer Mahlzeit am Tag begnügen. Ferner haben sich die Kosten für Wohnraum angesichts des unter anderem durch Fluchtbewegungen bedingten Bevölkerungswachstums im Süden des Landes seit 2002 verdoppelt. Den konsultierten Quellen zufolge leben die meisten Armen in Abidjan (das heisst je nach Quelle ein Fünftel bis ein Drittel der Stadtbevölkerung) in Slums. Einige dieser Siedlungen sind einem hohen Überschwemmungs- und Erdrutschrisiko ausgesetzt, so dass es jedes Jahr zu Todesfällen und Zwangsumzügen kommt. Während der Regenzeit treten jeweils auch Cholerafälle auf. Das Elektrizitätsnetz in Abidjan gehört zwar zu den verlässlichsten in der Region. Dennoch kommt es in Wohnvierteln häufig zu Ausfällen und viele Menschen können aus finanziellen Gründen nicht vom an sich verfügbaren Strom profitieren. Immerhin haben die meisten in der Küstenmetropole angesiedelten Haushalte trotz Armut Zugang zu Trinkwasser, auch wenn die Bewohner einiger Quartiere sich für die Wasserbeschaffung in andere, teilweise weit entfernte Stadtteile begeben müssen. Zudem verfügen rund zwei Drittel der unterprivilegierten Bevölkerung Abidjans über ein funktionierendes Abwassersystem und gar 90 Prozent über eine Toilette im Haus oder auf dem Wohngelände (vgl. Africanews / Reuters, Côte d'Ivoire: les populations décrient la cherté du coût de la vie et l'inertie du gouvernement, 10. Mai 2016; La Croix, a.a.O., 22. Oktober 2015; INS / DGPLP, a.a.O., Juli 2015; Jeune Afrique, L'argent des Africains : Berthe, conducteur de portique de quai en Côte d'Ivoire - 487 euros par mois, 18. November 2015; Agence Panafricaine de Presse [PANAPRESS], Se loger à Abidjan, enfin l'Etat s'en mêle!, 13. Mai 2014; Habitat for Humanity, Habitat for Humanity in Côte d'Ivoire, undatiert; The Borgen Project, Poverty in Abidjan, Côte d'Ivoire, 14. Juni 2015; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Côte d'Ivoire: Zones à risques d'inondations et de choléra, Juni 2014; Libération, a.a.O., 26. Februar 2017; Reuters, a.a.O., 25. September 2015; Connection Ivoirienne [Abidjan], Côte d'Ivoire fourniture d'électricité à Abidjan - Les délestages ont repris de plus belle, 30. März 2015; Le360afrique.com, Côte d'Ivoire: une production électrique abondante mais inaccessible, 22. April 2017; Notre Voie [Abidjan], Abobo-Sagbé, on vit sans eau, 17. Mai 2016; Le Monde, Au quartier Espoir d'Abidjan, les habitants rêvent de vivre enfin dans la lumière, 24. November 2016; AfricaPostNews, Pénuries d'eau en Côte d'Ivoire : un développement à deux vitesses, 28. März 2017).
E. 7.3.4 Das Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire hat in den Krisenjahren von 2002 bis 2011 gelitten. Investitionen in den Sektor wurden reduziert oder blieben gänzlich aus. In Abidjan mussten während des Konflikts in den Jahren 2010/2011 fast alle Spitäler und Kliniken für sechs Monate schliessen, weil sie Opfer von Vandalen, Plünderungen und Besetzungen geworden waren. Dennoch steht das staatliche Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire, namentlich jenes in Abidjan und Umgebung, im regionalen Vergleich relativ gut da. So lassen sich auch wohlhabendere Bevölkerungsschichten teilweise in öffentlichen Gesundheitszentren behandeln, was für ein gewisses Vertrauen ins ivorische Gesundheitssystem spricht. Die Regierung Ouattara bemüht sich denn auch, das Gesundheitswesen nach den Krisenjahren wieder aufzubauen. Dennoch würden mehr Mittel benötigt, um die nach wie vor bestehenden infrastrukturellen Probleme, die mangelnde Ausstattung und die schwierige Personalsituation des Systems vollständig zu beheben. Auch wenn von gut ausgebildeten Fachleuten berichtet wurde, wird die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Ärztedichte von einem Arzt / einer Ärztin auf maximal 600 Personen selbst in Abidjan und Umgebung - wo 60 Prozent des medizinischen Personals des Landes tätig sind, während lediglich ein Fünftel der Bevölkerung dort lebt - mit einem Arzt / einer Ärztin auf durchschnittlich 4400 Personen bei weitem verfehlt. Die Apotheken in Abidjan haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Fälschungen mit unsicherem Inhalt können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich müssen Betroffene für gesundheitliche Behandlungen selbst aufkommen, was die arme Bevölkerung in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen benachteiligt. Die von der Regierung Ouattara eingeführte kostenlose Gesundheitsbehandlung für alle wurde wegen der hohen Kosten bald wieder aufgehoben. Mütter und ihre Kinder profitieren allerdings nach wie vor davon, wobei nicht klar ist, ob tatsächlich jegliche notwendigen Leistungen gedeckt sind. 2015 wurden ehrgeizige Pläne für eine universelle Krankenversicherung aufgestellt, die 2017 von der Regierung verabschiedet wurden. Sie versprechen Verbesserungen in der Gynäkologie, bei der Behandlung von Infektionskrankheiten und in der Kinderheilkunde. So ist denn auch die Sterblichkeit der Kinder unter fünf Jahren bei landesweit 93 pro 1000 Geburten weiterhin hoch, auch wenn sie in den letzten Jahren reduziert werden konnte und in Abidjan etwas tiefer liegen dürfte (vgl. The World Bank, World Bank Group to support Cote d'Ivoire's Health Systems Strengthening and Ebola Preparedness, 25. November 2014; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 289f.; Katharina Heitz Tokpa et al., Der Ebola-Ausbruch im Vergleich: Liberia und Côte d'Ivoire, in: GIGA Focus Afrika, 09/2014; Organisation mondiale de la Santé [OMS], Suivi des progrès vers la Couverture sanitaire universelle en Côte d'Ivoire, November 2015; Auswärtiges Amt [Deutschland], Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 18. Mai 2017; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017; Global Fund, Country Impact Report - Côte d'Ivoire, April 2016; U.S. Department of State, Country Information - Côte d'Ivoire, letzte Aktualisierung am 16. Mai 2017; Ministère de la Santé et de l'Hygiène Public [Côte d'Ivoire], Plan National de Développement Sanitaire 2016-2020, undatiert; New Telegraph [Lagos], 15,000 doctors dump Nigeria for overseas, 18. Mai 2017; INS / DGPLP, a.a.O., Juli 2015; The Lancet Public Health, Two days in Abidjan: finding the voice of francophone Africa, in: The Lancet, 2 [2], Februar 2017, 56; UNICEF, Annual Report 2015 - Cote d'Ivoire, undatiert).
E. 7.3.5 Côte d'Ivoire lag im Gender Inequality Index (GII) des UNDP, der neben der reproduktiven Gesundheit und den Mitbestimmungsmöglichkeiten von Frauen auch deren Teilnahme am Wirtschaftsleben berücksichtigt, im Jahr 2015 auf dem 155. Rang von 159 untersuchten Ländern. Gesamthaft betrachtet ist das Land von einer Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen mithin noch weit entfernt. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Regionen, wo sich die Bevölkerung noch stark an Traditionen orientiert. Eine bessere Stellung der Frauen im Beruf und im privaten Bereich korreliert denn auch mit städtischem Umfeld, höherer Schulbildung und steigendem sozialem Niveau. So sind gerade in Abidjan viele Frauen westlich eingestellt und kämpfen für bessere Rechte und Mitsprachemöglichkeiten in Politik und Wirtschaft. Zudem sind dort viele internationale Organisationen im Bereich der Unterstützung von Frauen und Mädchen tätig. Dementsprechend können sich alleinstehende Frauen in der Küstenmetropole niederlassen, ohne um ihre Sicherheit fürchten zu müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert zu sein. Auch werden alleinstehende Frauen nicht in grundsätzlicher Weise vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen, selbst wenn es vorkommen kann, dass sie aufgrund ihres Geschlechts in Einzelfällen mit Diskriminierung konfrontiert sind. So werden Beförderungen teilweise vom Zivilstand abhängig gemacht und gewisse Vermieter dulden keine unverheirateten Frauen als Mieterinnen. In der Regel ist der Zugang von Frauen zum Wohnungsmarkt aber lediglich von ihrer Zahlungsfähigkeit abhängig (vgl. UNDP, a.a.O., undatiert; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017; Le Monde, En Côte d'Ivoire, des femmes libres et sans mari, 23. Januar 2015; Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada, Côte d'Ivoire : information sur la situation des femmes éduquées qui vivent seules, qu'elles soient célibataires ou divorcées, particulièrement à Abidjan et à Bouaké; information indiquant si elles peuvent obtenir un emploi et un logement; services de soutien qui leur sont offerts [2014-avril 2016], 2. Mai 2016).
E. 7.3.6 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die sicherheitspolitische Lage in Côte d'Ivoire im Allgemeinen und in Abidjan im Besonderen seit Ende der Krise in den Jahren 2010/2011 grundsätzlich relativ ruhig und stabil ist und mithin keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht. Auch in ökonomischer Hinsicht erlebt das Land seither einen Aufschwung. Von dieser Entwicklung profitieren aber längst nicht alle Ivorer. Das Wirtschaftszentrum Abidjan verzeichnet zwar die niedrigste Armutsrate des Landes. Die Gegensätze zwischen Arm und Reich sind aber auch dort nach wie vor gross. Namentlich für jene, die im informellen Sektor tätig sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig. Hinzu kommt, dass die Lebenshaltungskosten in Abidjan relativ hoch sind. In den Slums, wo Menschen in armen Verhältnissen in der Küstenmetropole regelmässig leben, ist die Beschaffung von Trinkwasser unter Umständen mühselig. Das staatliche Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire, namentlich jenes in Abidjan und Umgebung, schneidet im regionalen Vergleich relativ gut ab. Dennoch werden weiterhin infrastrukturelle Probleme, eine mangelnde Ausstattung und eine schwierige Personalsituation beklagt. Die ivorische Bevölkerung muss grundsätzlich selbst für die gesundheitliche Behandlung aufkommen. Immerhin profitieren Mütter und ihre Kinder - zumindest teilweise - von kostenlosen Behandlungen. Dennoch bleibt die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren hoch. In Abidjan ist es grundsätzlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin - eine [junge] Frau, die selbst keine gesundheitlichen Probleme geltend macht - hat in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine glaubhaften Angaben zu ihren Lebensbedingungen in Abidjan gemacht. Ihre Ausführungen, wonach sie vor ihrer ersten Ausreise während zwei Jahren an verschiedenen Orten unter anderem bei ihrer Freundin (die damals ihre Flucht organisiert und finanziert habe) im Quartier (...) in Abidjan und vor ihrer zweiten Ausreise in einer Kirche [in einem anderen Quartier] in Abidjan (wo sie einen Gläubigen kennengelernt habe, der ihre Reise bezahlt habe) untergekommen sei, überzeugen nicht. So sind diese Angaben eng mit ihren vom SEM für unglaubhaft befundenen Asylgründen verknüpft und wirken entsprechend konstruiert. Mithin fehlt es vorliegend auch an plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Abidjan zu jenen geschätzt 20 bis 25 Prozent der Bevölkerung gehört, die in Armut leben. Auch den Akten können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Vielmehr ist angesichts ihrer Aussage anlässlich der BzP, sie sei bis sie 18 Jahre alt gewesen sei zur Schule gegangen (vgl. A1/8, Rz. 8), davon auszugehen, dass sie nicht Teil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsschicht ist. So profitieren gemäss den konsultierten Quellen nur etwa 20 Prozent der Kinder in Côte d'Ivoire von einer über die sechs Jahre Grundstufe hinausgehenden Sekundarschulausbildung (vgl. GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017). Zu ihrer Erwerbstätigkeit machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. Während sie bei der BzP noch vortrug, in ihrer Heimat nie einer Arbeit nachgegangen zu sein (vgl. A1/8, Rz. 8), gab sie bei der darauffolgenden Anhörung zu Protokoll, unter anderem in Abidjan in einem Restaurant tätig gewesen zu sein (vgl. A14/12, F6 ff.). Angesichts dieser Ungereimtheiten und ihrer relativ umfassenden Schulbildung ist anzunehmen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire einer Erwerbstätigkeit nachging. Auch ist mit Blick auf die Ausführungen des zuständigen Migrationsamts im Entscheid vom 8. Mai 2017 bezüglich der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin, auf der zwischenzeitlich alle Einträge gelöscht wurden, davon auszugehen, dass sie in Abidjan und Umgebung über ein Beziehungsnetz (Familie und Freunde) verfügt, auf deren Hilfe sie bei ihrer Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Ihre pauschalen Angaben zu ihren freundschaftlichen und familiären Beziehungen in ihrer Heimat anlässlich ihrer Befragungen sowie im Schreiben vom 21. Juni 2017 vermögen nicht zu überzeugen. Ebenfalls nichts zur Sache tut ihre im letztgenannten Schreiben geäusserte Bemerkung, dass sie auch in der Schweiz und [einem anderen europäischen Land] über Kontakte verfüge. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass es für die Beschwerdeführerin anfangs nicht einfach werden dürfte, in ihrer Heimat mit ihren drei kleinen Kindern wieder Fuss zu fassen, ist unter den dargelegten Umständen (Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin, Erwerbserfahrung und vorhandenes Beziehungsnetz) trotzdem anzunehmen, dass sie sich in Côte d'Ivoire wieder integrieren können. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind zwar in der Schweiz geboren. Die zwei jüngeren sind jedoch (...) noch vollständig von ihrer Mutter abhängig und haben somit nur einen geringen Bezug zur Umwelt. Die (...)jährige B._______ hat, wie vom zuständigen Migrationsamt im Entscheid vom 8. Mai 2017 zu Recht argumentiert, einen grossen Teil ihres Lebens in Côte d'Ivoire verbracht, weshalb sie sich dort schon nach relativ kurzer Zeit wieder einleben dürfte. Zudem ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von B._______ - [gesundheitliche Probleme] - in Abidjan weiterbehandelt werden können, weil die Gesundheitsversorgung und der Zugang dazu für Mütter und Kinder grundsätzlich gewährleistet ist. Ohnehin wurde das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie beim Gericht eingereicht. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen Behandlung von B._______ wird zudem auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen.
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire insgesamt als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2349/2016 Urteil vom 16. Oktober 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Elfenbeinkünste - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge erstmals am 5. September 2009 und reiste gleichentags mit dem Flugzeug in die Schweiz ein, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 14. September 2009 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]) befragt. Am 2. Dezember 2009 fand die einlässliche Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Anlässlich dieser beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus [einer Stadt im Süden der Elfenbeinküste], ungefähr (...) Kilometer westlich von Abidjan. Während des im Jahr 2002 ausgebrochenen Kriegs habe sie nach E._______ im Zentrum des Landes, ungefähr (...) Kilometer im Südosten der Hauptstadt Yamoussoukro, fliehen müssen. Dort habe sie bis ins Jahr 2007 gewohnt. Anlässlich eines Besuchs bei ihrer Mutter in F._______, rund 200 Kilometer nördlich von E._______, habe sie ihr Onkel zur Heirat mit einem ehemaligen Rebellen zwingen wollen. Dieser Mann habe sie zwei oder drei Mal zum Geschlechtsverkehr genötigt. Weil sie sich geweigert habe, habe er sie bedroht und geschlagen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten und sei zu ihrer Freundin nach Abidjan geflohen. Dies sei im Jahr 2007 gewesen. Ihre Freundin habe daraufhin ihre Ausreise, die im Jahr 2009 erfolgt sei, organisiert und finanziert. Während dieser zwei Jahre habe sie, die Beschwerdeführerin, keinen festen Wohnsitz gehabt und sich abwechselnd in Abidjan, F._______ und G._______ aufgehalten. Im Heimatland respektive in Ghana habe sie (...) minderjährige Kinder zurückgelassen, zu denen sie seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr habe. [Eine Verwandte] habe diese zu sich geholt, weil sie, die Beschwerdeführerin, sich nicht mehr um diese habe kümmern können. Nun sei sie erneut schwanger. Wer der Vater dieses Kindes sei, wisse sie nicht genau. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die von ihr geltend gemachte Verfolgung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand. Ferner ordnete die Vorinstanz die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe praktisch ihr ganzes Leben in Abidjan zugebracht. So sei angesichts ihrer unplausiblen Schilderungen nicht glaubhaft, dass ihre Mutter in F._______ lebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese sich irgendwo in Abidjan aufhalte und die Beschwerdeführerin dort weitere Familienangehörige und Freunde habe, da sie den kostspieligen Flug in die Schweiz ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetz kaum hätte finanzieren können. C. In ihrer Mitteilung ans zuständige Migrationsamt vom 21. Januar 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2009 am 14. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen sei. D. Auf das mit Eingabe vom 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde mit Urteil vom 5. Februar 2010 nicht eingetreten. E. Am (...) 2010 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, B._______, zur Welt. F. Gemäss den Vollzugsakten ist die Beschwerdeführerin am (...) 2011 selbständig aus der Schweiz ausgereist. II. G. Mit schriftlicher Eingabe bei der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch und führte zur Begründung aus, sie sei im Jahr 2009 in die Schweiz geflohen, weil ihr Onkel vorgehabt habe, sie mit einem ehemaligen Rebellen zu verheiraten. In der Schweiz habe sie ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht. Aus Angst, dass die schweizerischen Behörden ihr nach dem negativen Asylentscheid ihre Tochter wegnehmen und sie alleine inhaftieren würden, sei sie selbständig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt. In ihrem Dorf angekommen, habe sie realisiert, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert und ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Da sie sich vor diesem Ereignis sehr gefürchtet habe, sei sie nach Abidjan geflohen und habe dort in der Kirche "(...)" im Quartier (...) einen Gläubigen kennengelernt, der sie davon überzeugt habe, dass es das Beste für sie und ihre Tochter sei, in die Schweiz zurückzukehren und den Vater des Kindes zu suchen. Der Gläubige habe daraufhin ihren Flug bezahlt. H. Mit Eingabe vom 3. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Stand ihres Verfahrens. In diesem Zusammenhang trug sie vor, dass der Vater ihrer Tochter in der Schweiz lebe, das Kind indes nicht anerkenne. Angesichts ihres unklaren Status könne sie nichts tun, um die Anerkennung für ihre Tochter einzuklagen. I. Mit Schreiben vom 17. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, zur Klärung des Sachverhalts - unter Beilage entsprechender Beweismittel - diverse Fragen zu ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire und ihrem dortigen Aufenthalt, sowie zu ihrer zweiten Reise in die Schweiz und zum Vater ihrer Tochter zu beantworten. J. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 30. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesen Fragen Stellung und führte aus, dass sie nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei, als ihre Tochter ungefähr (...) alt gewesen sei, das heisst im Jahr 2011. An das genaue Datum könne sie sich aber nicht erinnern. Die ersten Monate habe sie sich bei ihrem Onkel in F._______ aufgehalten. Da die Situation dort aber schnell unhaltbar geworden sei, habe sie in der Kirche "(...)" im Quartier (...) in Abidjan Zuflucht gesucht und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 dort gelebt. Die Reise von der Schweiz nach Côte d'Ivoire habe sie mit Hilfe eines französischen Freundes organisiert. Dieser habe sie nach Paris mitgenommen. Von dort aus sei sie dann nach Abidjan geflogen. Er habe die Reise auch bezahlt und die Flugbillette organisiert. Die Reise von Côte d'Ivoire zurück in die Schweiz, das heisst nach (...), sei ebenfalls per Flugzeug erfolgt und von einem Gläubigen der Kirche "(...)" und einem Schlepper organisiert worden, wobei sie unter falscher Identität gereist sei. Genauere Details habe sie nicht, weil der Schlepper und der Gläubige alles für sie erledigt und bezahlt hätten. Da sie somit nichts selbst habe bezahlen müssen, wisse sie auch nicht, wie teuer die von ihr getätigten Reisen gewesen seien. Bezüglich des leiblichen Vaters ihrer Tochter führte sie aus, dass dieser H._______ heisse, ebenfalls aus Côte d'Ivoire stamme, als sie sich kennengelernt hätten in [Stadt in der Schweiz] gelebt habe, zwischenzeitlich nach [andere Stadt in der Schweiz] gezogen sei und für den Fussballverein (...) spiele sowie über eine B-Bewilligung verfüge. Abschliessend teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie erneut schwanger sei. Der Vater des ungeborenen Kindes, (...) (nachfolgend: E.A.), mit dem sie in einer festen Beziehung lebe, habe die Absicht, das Kind anzuerkennen. Auch wollten sie und E.A., der Togolese sei und über eine C-Bewilligung verfüge, demnächst heiraten. K. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, C._______, zur Welt. L. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600. . Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen habe, bei ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire festgestellt zu haben, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert und ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Dazu sei einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen der geplanten Zwangsheirat bereits im mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Dezember 2009 als unglaubhaft beurteilt worden sei. Andererseits sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente eingereicht habe, welche die Rückkehr in ihren Heimatstaat belegen würden. Vor diesem Hintergrund sei ihr Asylgesuch abzulehnen, weshalb sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Mit Bezug zur geltend gemachten Vaterschaftsanerkennung respektive beabsichtigten Heirat mit E.A. sei festzustellen, dass weder aus den Akten etwas Entsprechendes hervorgehe noch Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt diesbezüglich etwas ergeben hätten. Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiere, setze voraus, dass eine Beziehung gelebt sei und eine gewisse Konstanz aufweisen müsse. Dies sei vorliegend zwischen ihr beziehungsweise ihrem Sohn und dem angeblichen Kindsvater den Akten zufolge nicht der Fall. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass in Abidjan, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche. Zudem sei B._______ erst sechs Jahre alt, wobei sie nach Angaben der Beschwerdeführerin von 2011 bis im Sommer 2014 gar nicht hierzulande gewohnt habe. Demzufolge könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Dies treffe umso mehr für den noch jüngeren C._______ zu. Das Kindeswohl werde bei einem Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire mithin nicht beeinträchtigt. M. Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Bezug zu C._______ nicht geprüft worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie mit dem Vater von C._______ eine feste und enge Beziehung führe und dieser sich regelmässig um seinen Sohn und auch um ihre Tochter B._______ kümmere. Zudem erwarte sie von E.A. ein zweites Kind, zu welchem dieser ebenfalls eine Beziehung aufbauen wolle. Der Vollzug der Wegweisung würde die Beziehung zwischen Vater und Kindern beenden und neben dem Kindeswohl auch Art. 8 EMRK verletzten. Der Behauptung, B._______ sei nicht in der Schweiz verwurzelt, sei ferner entgegenzuhalten, dass diese seit über einem Jahr in die Kinderkrippe gehe und sich hierzulande bestens integriert habe. So verständige sie sich auf Deutsch und habe viele Freundinnen gefunden. Ein Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire würde somit ihr Kindeswohl gefährden. Zudem habe das Mädchen ein [gesundheitliches Problem], was weitere medizinische Abklärungen nötig mache. Diesbezüglich werde so bald als möglich ein Arztbericht nachgereicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Beschwerdeführerin, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire mit sehr prekären Lebensumständen konfrontiert wäre. So habe sie in ihrem Heimatland keinerlei Beziehungsnetz, auf das sie bei ihrer Rückkehr zwecks Unterstützung zurückgreifen könnte. Auch habe sie keine Ausbildung, weshalb sie einer sehr schlecht bezahlten Arbeit nachgehen müsste. Es wäre mithin nicht garantiert, dass sie genügend Geld verdienen würde, um ihre drei Kinder zu ernähren, eine angemessene Wohnung zu bezahlen und für deren Schulbesuch aufzukommen. Ferner wäre es schwierig, die nötigen medizinischen Abklärungen für B._______ fortzuführen. Fraglich sei auch, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und gleichzeitig drei Kinder betreuen könne, ohne ausbeuterische Arbeitsverhältnisse eingehen zu müssen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Kindergärtnerin von B._______, wonach diese bereits sehr gut integriert und bei den anderen Kindern sehr beliebt sei, verschiedene Schreiben betreffend die Vaterschaftsanerkennung von C._______ durch E.A. sowie eine Terminvereinbarung mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ein. N. In seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. O. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 führte das SEM aus, dass die neu eingereichten Beweismittel betreffend die in die Wege geleitete Vaterschaftsanerkennung erst nach der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2016 entstanden seien. Geboren worden sei das gemeinsame Kind aber bereits am (...) 2015 und eine definitive Anerkennung stehe nach wie vor aus. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes eine feste Beziehung pflege, werde ausserdem lediglich behauptet. Eine gemeinsame Familienwohnung bestehe demgegenüber nicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage nicht das SEM, sondern die entsprechende kantonale Behörde zuständig sei. P. In ihrer Replik vom 18. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Vaterschaftsanerkennung von C._______ zwischenzeitlich abgeschlossen sei, was sie mit Dokumenten belegte. Ferner wies sie nochmals auf die mit einem Wegweisungsvollzug einhergehende Entwurzelung von B._______ und die prekäre Situation hin, mit der sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als alleinstehende Mutter von drei kleinen Kindern konfrontiert wäre. Q. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Kompetenz zur Beurteilung der Wegweisung mit Blick auf die vorliegenden Umstände bei der entsprechenden kantonalen Behörde liege. Folglich forderte es die Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall jegliche Aspekte betreffend die Familieneinheit im Endurteil unberücksichtigt zu lassen - auf, beim zuständigen Migrationsamt ein sie und ihre Kinder betreffendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (respektive von E.A. einreichen zu lassen) und dem Gericht Belege über das Einreichen dieses Gesuchs zukommen zu lassen. R. Mit Eingabe vom 25. Juni 2016 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung des Gerichts nach, indem sie eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von E.A. ans zuständige Migrationsamt ins Recht legte. S. S.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 15. August 2016 eingegangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. darum, ihren Sohn C._______ zu registrieren und ihm damit den Aufenthaltsstatus C zu ermöglichen. S.b Am 17. August 2016 orientierte das Gericht die Beschwerdeführerin schriftlich darüber, dass es nicht auf ihr Ersuchen eingehen könne, da die kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei und sie sich doch an diese wenden möge. T. T.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 25. August 2016 eingegangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. erneut darum, ihrem Sohn einen neuen Ausweis auszustellen. T.b Noch gleichentags informierte das Gericht die Beschwerdeführerin darüber, dass - wie bereits mit Schreiben vom 17. August 2016 mitgeteilt - die kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei, weshalb sie sich an diese zu wenden habe, und weitere entsprechende Anfragen vom Gericht nicht mehr beantwortet würden. U. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, D._______, zur Welt. V. V.a Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kindern (respektive von E.A.) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. V.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin und E.A. zwar mittlerweile in einer Wohnung lebten, dass sie aber von Leistungen Dritter (d.h. der Sozialhilfe und der [...]) abhängig seien. Damit falle eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 31 VZAE und Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. e AuG ausser Betracht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin und E.A. heiraten würden. E.A., der über eine Niederlassungsbewilligung und damit über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfüge, könne sich zwar auf Art. 8 EMKR berufen. Der in Ziff. 1 von Art. 8 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gelte indessen nicht absolut. Nach Ziff. 2 von Art. 8 EMRK sei ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut - nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen - vielmehr zulässig, soweit er einen Akt bilde, der sich in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes als nötig erweise. Das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel und damit die Entlastung der Sozialhilfe seien als Voraussetzungen für die Familienzusammenführung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK anerkannt. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beschwerdeführerin und E.A. aber gerade nicht gegeben. So würden sich die Sozialhilfekosten bei einer Bewilligungserteilung drastisch erhöhen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als unqualifizierte Arbeitskraft einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die es erlauben würde, für die Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich E.A. nach langer Sozialhilfeabhängigkeit beruflich integrieren könne und wolle, sei gering. Somit bestehe eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch der Ehefrau und Kinder und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Der Kontakt zwischen den Lebensgefährten und den Kindern und E.A. könne mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen in Côte d'Ivoire auch weiterhin bestehen. Zudem spreche auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - zum Teil mit Unterbrüchen - seit 2009 respektive seit ihrer Geburt in der Schweiz aufhielten, nicht gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland. So seien die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und könnten sich in Côte d'Ivoire wieder schnell einleben. Schliesslich liege auch kein Härtefall vor. So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sicherlich bessere Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass ein Leben alleine mit drei Kindern bestimmt nicht einfach werde. Wie sich auf ihrer Facebook-Seite zeige, pflege sie jedoch einen guten Kontakt zu ihrer Familie und Freunden in Côte d'Ivoire, die ihr stützend zur Seite stehen könnten. W. In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 hielt das Gericht fest, dass die am (...) 2016 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren aufgenommen werde. Ferner bot es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, nochmals zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Côte d'Ivoire Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen sowie sich zur Feststellung des zuständigen Migrationsamtes in seiner Verfügung vom 8. Mai 2017 zu äussern, wonach sie gemäss ihrer Facebook-Seite einen guten Kontakt zu ihrer Familie und Freunden in Abidjan pflege. X. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei den im Entscheid des Migrationsamtes erwähnten Kontakten auf Facebook nicht um enge, sondern nur um entfernte Verwandte handle, die sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht unterstützen würden. So kenne sie diese teilweise nur über Facebook. Sie habe auch in der Schweiz und in [einem anderen europäischen Land] Familienangehörige und pflege zu diesen einen engeren Kontakt, als zu den Personen in Côte d'Ivoire. Angesichts dieser Umstände bitte sie darum, den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Den Anträgen und der Begründung in der Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2016 zufolge, verlangt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungs- und Vollzugspunkt (vgl. Bst. M). Zu Asyl und Flüchtlingseigenschaft lassen sich demgegenüber weder der Rechtsmitteleingabe noch den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene irgendwelche Ausführungen entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Entscheid des SEM bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft unangefochten geblieben und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegend ausschliesslich betroffenen Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gestützt auf Art. 8 EMRK ab (vgl. Bst. V). Gemäss ständiger Rechtsprechung wird in einem solchen Fall und damit auch vorliegend der mit der kantonalen Verfügung deckungsgleiche Entscheid des SEM, die Wegweisung anzuordnen, seitens des Gerichts bestätigt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11 b sowie BVGE 2013/37). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM in zutreffender Weise darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die Frage der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stellt (vgl. E. 2), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK und die sich unter diesem Aspekt stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl wird vorliegend mit Verweis auf die entsprechende Prüfung im Entscheid des zuständigen Migrationsamtes vom 8. Mai 2017 (vgl. Bst. V) nicht mehr eingegangen. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig anzusehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Zwecks Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich vorliegend zunächst die Frage, wo in Côte d'Ivoire die Beschwerdeführerin zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Während den Akten nichts zu entnehmen ist, das gegen ihr Vorbringen spricht, ursprünglich aus der Region [im Süden der Elfenbeinküste] zu stammen, ist die Angabe, nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2002 bis kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat im Zentrum des Landes gelebt zu haben, wenig glaubhaft. So steht diese Aussage in engem Zusammenhang mit den vom SEM bereits in seiner ersten Verfügung vom 11. Dezember 2009 für unglaubhaft befundenen Asylgründen der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der genannten Verfügung zu Recht festhielt, ist es angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin am wahrscheinlichsten, dass sie ihren letzten Lebensmittelpunkt in Abidjan hatte. Diese Feststellung wurde seitens der Beschwerdeführerin selbst dann nicht in Abrede gestellt, als das Gericht sie in seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 aufforderte, zum Wegweisungsvollzug nach Abidjan Stellung zu nehmen. Auch gab die Beschwerdeführerin bei ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz auf dem Personalienblatt in der Empfangsstelle an, ihre letzte Postadresse habe sich in (...), einem Quartier von Abidjan, befunden (vgl. A2/1). Ferner will die Beschwerdeführerin den Brief, mit dem sie seitens ihres Onkels für die angebliche Zwangsheirat nach F._______ gelockt worden sei, nach Abidjan zugestellt bekommen haben, obwohl sie eigenen Angaben zufolge damals in E._______ und noch nicht in Abidjan ansässig gewesen sei (vgl. A14/12, F37 und F81 ff.). Mangels glaubhafter Angaben der Beschwerdeführerin, die einen anderen Schluss zulassen würden, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie zuletzt in Abidjan gelebt hat, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Bezug zu dieser Stadt zu prüfen ist. 7.3 Als nächstes ist der Frage nachzugehen, wie sich die sicherheitspolitische und sozioökonomische Lage in Côte d'Ivoire im Allgemeinen und in Abidjan im Besonderen aus heutiger Sicht präsentiert. 7.3.1 Von 2002 bis 2007 tobte in Côte d'Ivoire ein blutiger Bürgerkrieg, nachdem im Jahr 2002 ein Putschversuch gegen den damaligen Präsidenten Laurent Gbagbo gescheitert war und bewaffnete Antiregierungstruppen die Kontrolle über die nördliche Hälfte des Landes ergriffen hatten. Im Jahr 2007 gelang die Wiedervereinigung des Landes und die Einbindung der Rebellen in die Regierung. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010, die Alassane Ouattara für sich entschied, ohne dass dies seitens des bisherigen Amtsinhabers Gbagbo anerkannt worden wäre, kam es erneut zu gewalttätigen Machtkämpfen, wobei auch die Bevölkerung von Abidjan schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Im April 2011 wurde Gbagbo verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert. Bei den ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufenen Wahlen im Jahr 2015 wurde Ouattara mit überwältigender Mehrheit in seinem Amt bestätigt. Abgesehen davon, dass im Mai 2017 ehemalige Rebellen, die im Zuge der Konflikte von 2002 bis 2007 und von 2010 bis 2011 ins ivorische Militär integriert wurden, im Zusammenhang mit Geldforderungen gegenüber der Regierung zum vierten Mal in drei Jahren meuterten, ist die sicherheitspolitische Lage in Côte d'Ivoire seit 2011 grundsätzlich relativ ruhig (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Côte d'Ivoire Country Report, 29. Februar 2016; Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Côte d'Ivoire: new commitments signal hope for 300,000 still internally displaced, 26. Februar 2015; Cyril K. Daddieh, Historical Dictionary of Côte d'Ivoire [The Ivory Coast], 2016, 34ff.; Jeune Afrique, Réélection de Ouattara en Côte d'Ivoire : analyse d'une victoire sans conteste, 28. Oktober 2015; Jeune Afrique, Côte d'Ivoire : retour sur une étrange mutinerie, 26. Mai 2017; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Unruhen in Côte d'Ivoire, Meuterei macht Schule, 15. Mai 2017; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5644/2016 vom 7. September 2017, E. 7.4). 7.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht war Côte d'Ivoire nach Erlangung der Unabhängigkeit in den 1960er Jahren eines der am weitesten entwickelten Länder Westafrikas. Aufgrund der starken Abhängigkeit insbesondere vom Kakaoexport kam es im Zuge des Zerfalls der Rohstoffpreise in den 1980er Jahren jedoch zu grossen ökonomischen und sozialen Problemen. Zwischen 1985 und 2008 erhöhte sich der unter der Armutsgrenze lebende Anteil der Bevölkerung auf geschätzt 50 Prozent. Nach der Krise in den Jahren 2010/2011 erlebte das Land erneut einen ökonomischen Aufschwung. So wuchs die Volkswirtschaft seither um acht bis zehn Prozent jährlich und ist damit eine der dynamischsten Afrikas. Von dieser positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung, eine Situation, die durch Korruption im Land verschärft wird. Selbst wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die einst für afrikanische Verhältnisse grosse Mittelklasse in Côte d'Ivoire langsam wieder zu wachsen beginnt, konnte der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen nur geringfügig reduziert werden. Im Human Development Index (HDI) 2016 des UN Development Programme (UNDP), der neben Faktoren wie Schulbildung und Lebenserwartung auch das Einkommen berücksichtigt, belegte das Land trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre denn auch nur Rang 171 von 188. Zwar stieg das geschätzte jährliche Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 2700 USD im Jahr 2012 auf 3200 USD im Jahr 2015. Damit liegt es aber immer noch knapp unter dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Länder Subsahara-Afrikas, welches sich für das Jahr 2015 auf 3400 USD belief (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 29. Februar 2016; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 39; Greg Mills [Brenthurst Foundation] / Daily Maverick [Johannesburg], Côte d'Ivoire: Catching up from Conflict, 10. Januar 2017; Reuters, Booming Ivory Coast faces elections with confidence, 25. September 2015; Sophia Skrzypec [Symbiotics] / Le Temps, La Côte d'Ivoire face au défi d'une croissance inclusive, 9. April 2017; Cable News Network [CNN], Ivory Coast: Powering Africa's fastest growing economy, 26. Oktober 2016; Le Monde, Le pari ambitieux de l'émergence en Côte d'Ivoire, 27. März 2017; Friedrich-Ebert-Stiftung, Côte d'Ivoire: Der lange Weg aus der Krise, Juni 2015; Konrad-Adenauer-Stiftung, Gekaufte Treue? Zur Meuterei der Sicherheitskräfte in der Elfenbeinküste, Januar 2017; Libération, Côte-d'Ivoire : «On vit une bombe sociale», 26. Februar 2017; La Croix, Malgré la croissance, les Ivoiriens restent divisés, 22. Oktober 2015; Inter Press Service [IPS], Côte d'Ivoire's Middle Class - Growing or Disappearing?, 27. März 2014; UN Development Programme [UNDP], Briefing note for countries on the 2016 Human Development - Côte d'Ivoire, undatiert). Zwischen dem Landesinnern von Côte d'Ivoire und Abidjan besteht ein grosser Entwicklungsunterschied. Die Stadt ist ein industrielles Zentrum, das nicht nur für Côte d'Ivoire, sondern für ganz Westafrika von zentraler Bedeutung ist. In ihr konzentrieren sich die meisten Firmen und Arbeitsstellen ausserhalb der Landwirtschaft. Auch hat sie im Zuge des Wirtschaftswachstums seit dem Konflikt in den Jahren 2010/2011 einen beachtlichen Bauboom erlebt. Gemäss den konsultierten Quellen ist die Küstenmetropole denn auch landesweit das Gebiet mit der niedrigsten Armutsrate. Während diese für die gesamte Nation für das Jahr 2015 auf durchschnittlich 40 bis 50 Prozent geschätzt wurde, wird angenommen, dass sie sich in Abidjan in demselben Jahr auf etwas mehr als 20 Prozent belief. Allerdings sind auch hier die Gegensätze zwischen reichen und armen Einwohnern und Quartieren nach wie vor gross. So konnten auch in Abidjan nicht alle vom Wirtschaftswachstum profitieren, was unter anderem damit zusammenhängen dürfte, dass die Bevölkerung der Küstenmetropole in den letzten Jahren derart stark gewachsen ist, dass mittlerweile ein Fünftel der Gesamtbevölkerung des Landes in der Stadt lebt. Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere bei Jugendlichen hoch, während im Übrigen vor allem die Unterbeschäftigung ein verbreitetes Phänomen darstellt. So sind gerade in Abidjan temporäre Anstellungsverhältnisse verbreitet, wobei Frauen prozentual häufiger Teilzeitarbeit leisten als Männer. Namentlich für jene, die im informellen Sektor tätig sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig, nicht zuletzt weil ein Lohnempfänger in der Regel für mehrere Personen aufkommen muss (vgl. Bloomberg, Wealth Gap Leaves Ivorians Craving Share of Booming Economy, 20. April 2017; Institut National de la Statistique [INS] / Ministère du Plan et du Développement / Direction Générale du Plan et de Lutte Contre la Pauvreté [DGPLP], Enquête sur le niveau de vie des ménages en Côte d'Ivoire [ENV2015], Juli 2015; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 47; Reuters, a.a.O., 25. September 2015; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Länderinformationsportal Côte d'Ivoire - Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017; Le Monde, a.a.O., 27. März 2017; Deutschlandfunk, Braindrain an der Elfenbeinküste, 16. Ju-li 2015; Reuters, Al Qaeda attack will not derail Ivory Coast revival - president, 16. März 2016; The World Bank, Côte d'Ivoire Jobs Diagnostic - Employment, Productivity, and Inclusion for Poverty Reduction, 2017; La Banque Mondiale, Créer des emplois de qualité pour les générations futures d'Ivoiriens, 17. Dezember 2015; Jeune Afrique, Côte d'Ivoire : à quoi sert l'augmentation du smig ?, 13. Januar 2014). 7.3.3 Die Lebenshaltungskosten in Abidjan sind relativ hoch. Gemäss einer Erhebung der ivorischen Behörden von 2015 geben in den Städten angesiedelte Haushalte im Durchschnitt 40 Prozent des verfügbaren Geldes für Nahrungsmittel aus. Viele in Abidjan lebende Personen müssen sich angesichts der hohen Lebensmittelpreise mit zwei, teilweise sogar nur mit einer Mahlzeit am Tag begnügen. Ferner haben sich die Kosten für Wohnraum angesichts des unter anderem durch Fluchtbewegungen bedingten Bevölkerungswachstums im Süden des Landes seit 2002 verdoppelt. Den konsultierten Quellen zufolge leben die meisten Armen in Abidjan (das heisst je nach Quelle ein Fünftel bis ein Drittel der Stadtbevölkerung) in Slums. Einige dieser Siedlungen sind einem hohen Überschwemmungs- und Erdrutschrisiko ausgesetzt, so dass es jedes Jahr zu Todesfällen und Zwangsumzügen kommt. Während der Regenzeit treten jeweils auch Cholerafälle auf. Das Elektrizitätsnetz in Abidjan gehört zwar zu den verlässlichsten in der Region. Dennoch kommt es in Wohnvierteln häufig zu Ausfällen und viele Menschen können aus finanziellen Gründen nicht vom an sich verfügbaren Strom profitieren. Immerhin haben die meisten in der Küstenmetropole angesiedelten Haushalte trotz Armut Zugang zu Trinkwasser, auch wenn die Bewohner einiger Quartiere sich für die Wasserbeschaffung in andere, teilweise weit entfernte Stadtteile begeben müssen. Zudem verfügen rund zwei Drittel der unterprivilegierten Bevölkerung Abidjans über ein funktionierendes Abwassersystem und gar 90 Prozent über eine Toilette im Haus oder auf dem Wohngelände (vgl. Africanews / Reuters, Côte d'Ivoire: les populations décrient la cherté du coût de la vie et l'inertie du gouvernement, 10. Mai 2016; La Croix, a.a.O., 22. Oktober 2015; INS / DGPLP, a.a.O., Juli 2015; Jeune Afrique, L'argent des Africains : Berthe, conducteur de portique de quai en Côte d'Ivoire - 487 euros par mois, 18. November 2015; Agence Panafricaine de Presse [PANAPRESS], Se loger à Abidjan, enfin l'Etat s'en mêle!, 13. Mai 2014; Habitat for Humanity, Habitat for Humanity in Côte d'Ivoire, undatiert; The Borgen Project, Poverty in Abidjan, Côte d'Ivoire, 14. Juni 2015; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Côte d'Ivoire: Zones à risques d'inondations et de choléra, Juni 2014; Libération, a.a.O., 26. Februar 2017; Reuters, a.a.O., 25. September 2015; Connection Ivoirienne [Abidjan], Côte d'Ivoire fourniture d'électricité à Abidjan - Les délestages ont repris de plus belle, 30. März 2015; Le360afrique.com, Côte d'Ivoire: une production électrique abondante mais inaccessible, 22. April 2017; Notre Voie [Abidjan], Abobo-Sagbé, on vit sans eau, 17. Mai 2016; Le Monde, Au quartier Espoir d'Abidjan, les habitants rêvent de vivre enfin dans la lumière, 24. November 2016; AfricaPostNews, Pénuries d'eau en Côte d'Ivoire : un développement à deux vitesses, 28. März 2017). 7.3.4 Das Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire hat in den Krisenjahren von 2002 bis 2011 gelitten. Investitionen in den Sektor wurden reduziert oder blieben gänzlich aus. In Abidjan mussten während des Konflikts in den Jahren 2010/2011 fast alle Spitäler und Kliniken für sechs Monate schliessen, weil sie Opfer von Vandalen, Plünderungen und Besetzungen geworden waren. Dennoch steht das staatliche Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire, namentlich jenes in Abidjan und Umgebung, im regionalen Vergleich relativ gut da. So lassen sich auch wohlhabendere Bevölkerungsschichten teilweise in öffentlichen Gesundheitszentren behandeln, was für ein gewisses Vertrauen ins ivorische Gesundheitssystem spricht. Die Regierung Ouattara bemüht sich denn auch, das Gesundheitswesen nach den Krisenjahren wieder aufzubauen. Dennoch würden mehr Mittel benötigt, um die nach wie vor bestehenden infrastrukturellen Probleme, die mangelnde Ausstattung und die schwierige Personalsituation des Systems vollständig zu beheben. Auch wenn von gut ausgebildeten Fachleuten berichtet wurde, wird die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Ärztedichte von einem Arzt / einer Ärztin auf maximal 600 Personen selbst in Abidjan und Umgebung - wo 60 Prozent des medizinischen Personals des Landes tätig sind, während lediglich ein Fünftel der Bevölkerung dort lebt - mit einem Arzt / einer Ärztin auf durchschnittlich 4400 Personen bei weitem verfehlt. Die Apotheken in Abidjan haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Fälschungen mit unsicherem Inhalt können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich müssen Betroffene für gesundheitliche Behandlungen selbst aufkommen, was die arme Bevölkerung in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen benachteiligt. Die von der Regierung Ouattara eingeführte kostenlose Gesundheitsbehandlung für alle wurde wegen der hohen Kosten bald wieder aufgehoben. Mütter und ihre Kinder profitieren allerdings nach wie vor davon, wobei nicht klar ist, ob tatsächlich jegliche notwendigen Leistungen gedeckt sind. 2015 wurden ehrgeizige Pläne für eine universelle Krankenversicherung aufgestellt, die 2017 von der Regierung verabschiedet wurden. Sie versprechen Verbesserungen in der Gynäkologie, bei der Behandlung von Infektionskrankheiten und in der Kinderheilkunde. So ist denn auch die Sterblichkeit der Kinder unter fünf Jahren bei landesweit 93 pro 1000 Geburten weiterhin hoch, auch wenn sie in den letzten Jahren reduziert werden konnte und in Abidjan etwas tiefer liegen dürfte (vgl. The World Bank, World Bank Group to support Cote d'Ivoire's Health Systems Strengthening and Ebola Preparedness, 25. November 2014; Cyril K. Daddieh, a.a.O., 2016, 289f.; Katharina Heitz Tokpa et al., Der Ebola-Ausbruch im Vergleich: Liberia und Côte d'Ivoire, in: GIGA Focus Afrika, 09/2014; Organisation mondiale de la Santé [OMS], Suivi des progrès vers la Couverture sanitaire universelle en Côte d'Ivoire, November 2015; Auswärtiges Amt [Deutschland], Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 18. Mai 2017; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017; Global Fund, Country Impact Report - Côte d'Ivoire, April 2016; U.S. Department of State, Country Information - Côte d'Ivoire, letzte Aktualisierung am 16. Mai 2017; Ministère de la Santé et de l'Hygiène Public [Côte d'Ivoire], Plan National de Développement Sanitaire 2016-2020, undatiert; New Telegraph [Lagos], 15,000 doctors dump Nigeria for overseas, 18. Mai 2017; INS / DGPLP, a.a.O., Juli 2015; The Lancet Public Health, Two days in Abidjan: finding the voice of francophone Africa, in: The Lancet, 2 [2], Februar 2017, 56; UNICEF, Annual Report 2015 - Cote d'Ivoire, undatiert). 7.3.5 Côte d'Ivoire lag im Gender Inequality Index (GII) des UNDP, der neben der reproduktiven Gesundheit und den Mitbestimmungsmöglichkeiten von Frauen auch deren Teilnahme am Wirtschaftsleben berücksichtigt, im Jahr 2015 auf dem 155. Rang von 159 untersuchten Ländern. Gesamthaft betrachtet ist das Land von einer Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen mithin noch weit entfernt. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Regionen, wo sich die Bevölkerung noch stark an Traditionen orientiert. Eine bessere Stellung der Frauen im Beruf und im privaten Bereich korreliert denn auch mit städtischem Umfeld, höherer Schulbildung und steigendem sozialem Niveau. So sind gerade in Abidjan viele Frauen westlich eingestellt und kämpfen für bessere Rechte und Mitsprachemöglichkeiten in Politik und Wirtschaft. Zudem sind dort viele internationale Organisationen im Bereich der Unterstützung von Frauen und Mädchen tätig. Dementsprechend können sich alleinstehende Frauen in der Küstenmetropole niederlassen, ohne um ihre Sicherheit fürchten zu müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert zu sein. Auch werden alleinstehende Frauen nicht in grundsätzlicher Weise vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen, selbst wenn es vorkommen kann, dass sie aufgrund ihres Geschlechts in Einzelfällen mit Diskriminierung konfrontiert sind. So werden Beförderungen teilweise vom Zivilstand abhängig gemacht und gewisse Vermieter dulden keine unverheirateten Frauen als Mieterinnen. In der Regel ist der Zugang von Frauen zum Wohnungsmarkt aber lediglich von ihrer Zahlungsfähigkeit abhängig (vgl. UNDP, a.a.O., undatiert; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017; Le Monde, En Côte d'Ivoire, des femmes libres et sans mari, 23. Januar 2015; Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada, Côte d'Ivoire : information sur la situation des femmes éduquées qui vivent seules, qu'elles soient célibataires ou divorcées, particulièrement à Abidjan et à Bouaké; information indiquant si elles peuvent obtenir un emploi et un logement; services de soutien qui leur sont offerts [2014-avril 2016], 2. Mai 2016). 7.3.6 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die sicherheitspolitische Lage in Côte d'Ivoire im Allgemeinen und in Abidjan im Besonderen seit Ende der Krise in den Jahren 2010/2011 grundsätzlich relativ ruhig und stabil ist und mithin keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht. Auch in ökonomischer Hinsicht erlebt das Land seither einen Aufschwung. Von dieser Entwicklung profitieren aber längst nicht alle Ivorer. Das Wirtschaftszentrum Abidjan verzeichnet zwar die niedrigste Armutsrate des Landes. Die Gegensätze zwischen Arm und Reich sind aber auch dort nach wie vor gross. Namentlich für jene, die im informellen Sektor tätig sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig. Hinzu kommt, dass die Lebenshaltungskosten in Abidjan relativ hoch sind. In den Slums, wo Menschen in armen Verhältnissen in der Küstenmetropole regelmässig leben, ist die Beschaffung von Trinkwasser unter Umständen mühselig. Das staatliche Gesundheitssystem von Côte d'Ivoire, namentlich jenes in Abidjan und Umgebung, schneidet im regionalen Vergleich relativ gut ab. Dennoch werden weiterhin infrastrukturelle Probleme, eine mangelnde Ausstattung und eine schwierige Personalsituation beklagt. Die ivorische Bevölkerung muss grundsätzlich selbst für die gesundheitliche Behandlung aufkommen. Immerhin profitieren Mütter und ihre Kinder - zumindest teilweise - von kostenlosen Behandlungen. Dennoch bleibt die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren hoch. In Abidjan ist es grundsätzlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin - eine [junge] Frau, die selbst keine gesundheitlichen Probleme geltend macht - hat in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine glaubhaften Angaben zu ihren Lebensbedingungen in Abidjan gemacht. Ihre Ausführungen, wonach sie vor ihrer ersten Ausreise während zwei Jahren an verschiedenen Orten unter anderem bei ihrer Freundin (die damals ihre Flucht organisiert und finanziert habe) im Quartier (...) in Abidjan und vor ihrer zweiten Ausreise in einer Kirche [in einem anderen Quartier] in Abidjan (wo sie einen Gläubigen kennengelernt habe, der ihre Reise bezahlt habe) untergekommen sei, überzeugen nicht. So sind diese Angaben eng mit ihren vom SEM für unglaubhaft befundenen Asylgründen verknüpft und wirken entsprechend konstruiert. Mithin fehlt es vorliegend auch an plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Abidjan zu jenen geschätzt 20 bis 25 Prozent der Bevölkerung gehört, die in Armut leben. Auch den Akten können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Vielmehr ist angesichts ihrer Aussage anlässlich der BzP, sie sei bis sie 18 Jahre alt gewesen sei zur Schule gegangen (vgl. A1/8, Rz. 8), davon auszugehen, dass sie nicht Teil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsschicht ist. So profitieren gemäss den konsultierten Quellen nur etwa 20 Prozent der Kinder in Côte d'Ivoire von einer über die sechs Jahre Grundstufe hinausgehenden Sekundarschulausbildung (vgl. GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017). Zu ihrer Erwerbstätigkeit machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. Während sie bei der BzP noch vortrug, in ihrer Heimat nie einer Arbeit nachgegangen zu sein (vgl. A1/8, Rz. 8), gab sie bei der darauffolgenden Anhörung zu Protokoll, unter anderem in Abidjan in einem Restaurant tätig gewesen zu sein (vgl. A14/12, F6 ff.). Angesichts dieser Ungereimtheiten und ihrer relativ umfassenden Schulbildung ist anzunehmen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire einer Erwerbstätigkeit nachging. Auch ist mit Blick auf die Ausführungen des zuständigen Migrationsamts im Entscheid vom 8. Mai 2017 bezüglich der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin, auf der zwischenzeitlich alle Einträge gelöscht wurden, davon auszugehen, dass sie in Abidjan und Umgebung über ein Beziehungsnetz (Familie und Freunde) verfügt, auf deren Hilfe sie bei ihrer Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Ihre pauschalen Angaben zu ihren freundschaftlichen und familiären Beziehungen in ihrer Heimat anlässlich ihrer Befragungen sowie im Schreiben vom 21. Juni 2017 vermögen nicht zu überzeugen. Ebenfalls nichts zur Sache tut ihre im letztgenannten Schreiben geäusserte Bemerkung, dass sie auch in der Schweiz und [einem anderen europäischen Land] über Kontakte verfüge. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass es für die Beschwerdeführerin anfangs nicht einfach werden dürfte, in ihrer Heimat mit ihren drei kleinen Kindern wieder Fuss zu fassen, ist unter den dargelegten Umständen (Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin, Erwerbserfahrung und vorhandenes Beziehungsnetz) trotzdem anzunehmen, dass sie sich in Côte d'Ivoire wieder integrieren können. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind zwar in der Schweiz geboren. Die zwei jüngeren sind jedoch (...) noch vollständig von ihrer Mutter abhängig und haben somit nur einen geringen Bezug zur Umwelt. Die (...)jährige B._______ hat, wie vom zuständigen Migrationsamt im Entscheid vom 8. Mai 2017 zu Recht argumentiert, einen grossen Teil ihres Lebens in Côte d'Ivoire verbracht, weshalb sie sich dort schon nach relativ kurzer Zeit wieder einleben dürfte. Zudem ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von B._______ - [gesundheitliche Probleme] - in Abidjan weiterbehandelt werden können, weil die Gesundheitsversorgung und der Zugang dazu für Mütter und Kinder grundsätzlich gewährleistet ist. Ohnehin wurde das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie beim Gericht eingereicht. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen Behandlung von B._______ wird zudem auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. 7.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire insgesamt als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: