Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire - reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Februar 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 16. Dezember 2014 wurde er vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er stamme aus B._______ und sei als (...)-Jähriger nach C._______ gezogen, wo er die Schule besucht habe. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Sohn im Quartier D._______ gelebt und als [Beruf] gearbeitet. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, ein bewaffnetes Kommando habe ihn und seinen Kollegen während der Arbeit überfallen und die [Arbeitsstelle] in Brand gesetzt. Danach habe er sich vorsichtshalber zu seiner Schwester nach E._______ begeben. Dort habe ihn sein Chef D. angerufen und ihm mitgeteilt, sein Kollege sei umgebracht worden. Da der Eigentümer [der Arbeitsstelle] sie beide für die Brandstiftung verantwortlich gemacht habe, sei auch sein Leben in Gefahr. Wenige Tage später habe ihm ein anonymer Anrufer gedroht, ihn würde dasselbe Schicksal treffen. Auch sei danach D. getötet worden. Aus diesen Gründen habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien seine Angehörigen bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - zugestellt am 16. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. September 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG und die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Berichte und Auszüge von online-Portalen, einen Facebook-Auszug, sowie verschiedene Berichte zur Situation in der Côte d'Ivoire zu den Akten (SEM-Fokusbericht, Bericht des Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC] und ein Artikel von Le Monde). D. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person vorzuschlagen, die als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 replizierte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM stellte sich in der vorinstanzlichen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen beziehungsweise widersprüchlich seien. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wovon seine nächsten Angehörigen lebten. Darin liege ein erstes Indiz für eine konstruierte Asylbegründung. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zur Art und Weise, wie er gefesselt worden sei, sowie zu den anwesenden Personen während der Löschung des Brandes gemacht. In der BzP habe er angegeben, sein Chef sei erst nach der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr erschienen und habe ihn nach Hause geschickt. In der einlässlichen Anhörung habe er hingegen vorgebracht, noch bevor der Brand gelöscht worden sei, habe ihn sein Chef nach Hause geschickt und er wisse nicht, ob danach noch die Feuerwehr gekommen sei. Auch habe er in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Telefonanrufe gemacht, die er später erhalten habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die politische Situation noch andere individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in sein Heimatland sprechen. Seit dem Ende der Krise nach den Wahlen von 2011 habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Die Staatsgewalt und staatliche Institutionen seien auf dem gesamten Territorium präsent. Auch habe die Regierung zur Gewährleistung der Stabilität verschiedene Massnahmen ergriffen, indem Programme für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Entwaffnung und die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer gestartet worden seien. Es seien Ausschüsse gegen die Verbreitung von leichten Waffen, gegen unerlaubten Waffenhandel, sowie für die Aufklärung von Verbrechen und die Entschädigung der Opfer beziehungsweise zum Zweck der Versöhnung eingesetzt worden. Schliesslich seien auch die Präsidentschaftswahlen vom 25. Oktober 2015 in einem ruhigen Klima verlaufen. Es seien keine grösseren Unregelmässigkeiten festgestellt worden, welche die Integrität des Prozesses beeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass in der Côte d'Ivoire gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG herrsche, aufgrund welcher die Bevölkerung konkret gefährdet sein könnte. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die einer Wegweisung im Wege stehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe viele Jahre im Grossraum C._______ gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er dort zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er eigenen Angaben zufolge auf verschiedenen Gebieten Berufserfahrung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Überfall sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, weshalb er die Details nicht richtig wiedergeben könne. Er sei unter grossem psychischem Stress gestanden und könne nicht mehr konkret angeben, von wem, zu welchem Zeitpunkt die Feuerwehr gerufen worden sei, wann das Feuer vollständig gelöscht gewesen sei und wie beziehungsweise wie lange er und sein Kollege gefesselt gewesen seien. Im Weiteren habe das SEM sein Aussageverhalten, wonach er über den Verbleib seiner nächsten Angehörigen keine Angaben machen könne, falsch interpretiert. Vor seinem Weggang habe er für diese gesorgt, nunmehr würden sie sich mehr schlecht als recht durch Essenspenden ernähren. Da er sich für diese Situation schäme und selber nicht genau wisse, wie sie über die Runden kämen, habe er ausgesagt, er wisse nicht, wovon sie lebten. Allein deshalb dürfe nicht darauf geschlossen werden, er sage nicht die Wahrheit. Er sei bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise bedroht, da seine Verfolger zu den Günstlingen der Regierung zählten. Der Eigentümer seines Arbeitsplatzes sei ein ehemaliger Kommandant der Rebellen, der zu einem hohen Offizier der regulären Streitkräfte ernannt worden sei. Die Person sei von fragwürdiger Berühmtheit für mafiöse Finanzgeschäfte. Da der Überfall auch während der Dienstzeit seines Vorgesetzten und seines Kollegen stattgefunden habe, seien diese zu Tode gekommen, unter Umständen, die bis heute ungeklärt seien. Auch sechs Jahre nach der Nachwahlkrise sei die Situation in der Côte d'Ivoire nach wie vor fragil, von einer normalen Sicherheitslage könne keine Rede sein. Zwar habe das jetzige Regime die Warlords befrieden können, doch lasse man diese ungestraft ihren andauernden Machtmissbrauch ausüben. In den Städten herrsche ein wahres kriminelles Bandenwesen. Ausserdem habe er das Land illegal verlassen, weshalb ihm allein deshalb schon eine Strafe drohe. Weiter herrschten in der Côte d'Ivoire für exponierte Personen wie ihn schwierige Verhältnisse, es gebe keine Rechtssicherheit und ihm könne die Rückkehr nicht zugemutet werden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen und Beweismittel, die schwierige Verhältnisse für exponierte Personen in der Côte d'Ivoire entnehmen liessen, nicht darauf schliessen liessen, beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle um eine solche Person. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Gesuchsgründe glaubhaft vorzutragen.
E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf seine Argumente eingegangen. Ihm drohten asylrelevante Nachteile, da er aufgrund des geschilderten Vorfalls zur Zielscheibe der Häscher der Regierung geworden sei. Er habe die Geschehnisse, soweit es ihm in seinem angeschlagenen Zustand möglich gewesen sei, rechtsgenüglich glaubhaft machen können und umfassend belegt.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Auch wenn es ihm zuzugestehen ist, dass er in der Beschwerde durchaus plausible Gründe für sein ausweichendes Aussageverhalten in Bezug auf die Lebensgrundlage seiner nächsten Angehörigen machen konnte, reicht dies nicht aus, seine asylrelevanten Kernvorbringen glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Zwar stimmten einige Aussagen des Beschwerdeführers - etwa zur Tatzeit, zur Anzahl der am Überfall beteiligten Personen und zum benützten Fahrzeug - in der BzP und der Anhörung überein. Auch konnte er zutreffende Angaben zum Kontext machen, in welchem sich der angeblich fluchtauslösende Vorfall zugetragen haben soll, etwa in Bezug auf die korrupten Machenschaften und die mutmasslichen kriminellen Aktivitäten von ehemaligen Rebellenführern. Ins Gewicht fällt aber vorliegend die vom SEM insgesamt zu Recht ins Treffen geführte Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zum Tathergang. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Vorbringen zu, etwa auf die geltend gemachte Fesselung während des Überfalls, den Geschehnisablauf nach der Brandlegung und die angebliche Auflösung der Situation im Beisein seines Chefs. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Schliesslich sind auch die eingereichten Beweismittel, etwa der online veröffentlichte Bericht über den Tod seines Chefs, nicht geeignet, die persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers am geltend gemachten Vorfall glaubhaft zu machen. Dabei ist in Hinblick auf den Länderkontext nicht in Abrede zu stellen, dass sich in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Milieu solche Vorfälle zutragen könnten, jedoch weisen die vom SEM zu Recht angeführten Unstimmigkeiten darauf hin, dass der Beschwerdeführer den angeblich fluchtauslösenden Vorfall nicht selbst miterlebt haben kann. Die in der Verfügung angeführten Widersprüche in den Details der Fesselungsmethode und in den Vorbringen zum Zeitpunkt der Brandlöschung beziehungsweise zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Tatort verlassen haben will, vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Traumatisierung ist als Schutzbehauptung zu werten. Den Protokollen sind keinerlei Hinweise auf Erinnerungslücken zu entnehmen, auch wurde dies vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt. Hingegen gab er in der Anhörung auf Vorhalt der Widersprüche an, es könnte sich um Übersetzungsfehler anlässlich der BzP handeln (A 15 F 193). Diesbezüglich sind keine Hinweise im Protokoll der BzP enthalten. Der Beschwerdeführer hat auch die Richtigkeit des Inhalts dieses Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er es sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geäusserten Mutmassung des Beschwerdeführers, er habe Erinnerungslücken, liegen keine sachdienliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die ihn an der vollständigen Darlegung seiner Asylgründe gehindert haben könnte.
E. 5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumen-te, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund eines Überfalls an seinem Arbeitsplatz von regierungsnahen, korrupten Personen verfolgt, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 5.5 Es lässt sich darüber hinaus auch nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise eine Strafe drohen soll. Die verfügbaren Quellen enthalten keinerlei Hinweise auf ein asylrelevantes Vorgehen der staatlichen Behörden. Die Verfassung enthält zwar keine Garantien für Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung, auch ist dies nicht spezifisch gesetzlich geregelt, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, 3. März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265246.htm, abgefragt am 29. August 2017).
E. 5.6 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verlassen hat und er auch bei einer Rückkehr keine dem Art. 3 AsylG entsprechenden, asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hielt darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert (vgl. statt vieler Urteil D-2097/2014 vom 30. April 2014).
E. 7.4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, hat sich seit der Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage weiterhin verbessert und wurden verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung der Stabilität begonnen, auch wenn es noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Anfang 2017 forderten Soldaten in verschiedenen Städten höhere finanzielle Entschädigungen; besonders betroffen sind Bouaké, Abidjan, Yamoussoukro, Daloa und Korhogo. Die meisten ihrer Aktionen beschränkten sich auf die Kasernen und deren Umgebung. Vereinzelt wurden Schüsse abgegeben und Strassensperren errichtet. Mitte Mai 2017 kam es deshalb neuerlich zu Auseinandersetzungen. Vor allem in Bouaké, aber auch in Teilen von Abidjan, brachten Strassensperren den Verkehr zeitweise zum Erliegen. Erneute Ereignisse dieser Art sind möglich. Auch Polizisten, Beamte und Studenten führen Streiks und Demonstrationen durch (vgl. EDA, Reisehinweise für Côte d'Ivoire, publiziert am 17. Mai 2017, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, abgefragt am 29. August 2017). Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Strafverfolgung ist in gewöhnlichen Kriminalfällen grundsätzlich als unabhängig zu bezeichnen. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara weist aber auf den Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. Es kommt durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen der Reisefreiheit. Sie errichteten Strassensperren an Hauptstrassen und erpressten Geld von Reisenden. Im Jahr 2016 wurden 59 Fälle von einer speziellen Task Force gegen Erpressung durch die Polizei der Strafverfolgung zugeführt und in zwei Fällen liegen Verurteilungen vor (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, 3. März 2017, https://www.state.-gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265246.htm, abgefragt am 29. August 2017). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss unabhängiger Quellen vereinzelte Zusammenstösse nicht gänzlich auszuschliessen sind. Es herrscht in der Côte d'Ivoire aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb das SEM in diesem Punkt zutreffend auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat. Im Weiteren ergibt sich auch aus der Aktenlage, dass keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jahrelang in C._______, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch weiterhin auf soziale Kontakte zählen kann. Gemäss seinen Aussagen verfügt er über eine solide Schulbildung, hat eigenen Angaben zufolge Berufserfahrung in diversen Bereichen und ist - soweit aktenkundig - gesund. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz des abgebrochenen Kontaktes - bei einer Rückkehr seine familiären Beziehungen, einschliesslich zu seiner Schwester, die ihm vor der Ausreise geholfen hat, wieder aufnehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 26. September 2016 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit - soweit ersichtlich - nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter), und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 200.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5644/2016pjn Urteil vom 7. September 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire - reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Februar 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 16. Dezember 2014 wurde er vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er stamme aus B._______ und sei als (...)-Jähriger nach C._______ gezogen, wo er die Schule besucht habe. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Sohn im Quartier D._______ gelebt und als [Beruf] gearbeitet. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, ein bewaffnetes Kommando habe ihn und seinen Kollegen während der Arbeit überfallen und die [Arbeitsstelle] in Brand gesetzt. Danach habe er sich vorsichtshalber zu seiner Schwester nach E._______ begeben. Dort habe ihn sein Chef D. angerufen und ihm mitgeteilt, sein Kollege sei umgebracht worden. Da der Eigentümer [der Arbeitsstelle] sie beide für die Brandstiftung verantwortlich gemacht habe, sei auch sein Leben in Gefahr. Wenige Tage später habe ihm ein anonymer Anrufer gedroht, ihn würde dasselbe Schicksal treffen. Auch sei danach D. getötet worden. Aus diesen Gründen habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien seine Angehörigen bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - zugestellt am 16. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. September 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG und die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Berichte und Auszüge von online-Portalen, einen Facebook-Auszug, sowie verschiedene Berichte zur Situation in der Côte d'Ivoire zu den Akten (SEM-Fokusbericht, Bericht des Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC] und ein Artikel von Le Monde). D. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person vorzuschlagen, die als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte sich in der vorinstanzlichen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen beziehungsweise widersprüchlich seien. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wovon seine nächsten Angehörigen lebten. Darin liege ein erstes Indiz für eine konstruierte Asylbegründung. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zur Art und Weise, wie er gefesselt worden sei, sowie zu den anwesenden Personen während der Löschung des Brandes gemacht. In der BzP habe er angegeben, sein Chef sei erst nach der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr erschienen und habe ihn nach Hause geschickt. In der einlässlichen Anhörung habe er hingegen vorgebracht, noch bevor der Brand gelöscht worden sei, habe ihn sein Chef nach Hause geschickt und er wisse nicht, ob danach noch die Feuerwehr gekommen sei. Auch habe er in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Telefonanrufe gemacht, die er später erhalten habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die politische Situation noch andere individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in sein Heimatland sprechen. Seit dem Ende der Krise nach den Wahlen von 2011 habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert. Die Staatsgewalt und staatliche Institutionen seien auf dem gesamten Territorium präsent. Auch habe die Regierung zur Gewährleistung der Stabilität verschiedene Massnahmen ergriffen, indem Programme für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Entwaffnung und die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer gestartet worden seien. Es seien Ausschüsse gegen die Verbreitung von leichten Waffen, gegen unerlaubten Waffenhandel, sowie für die Aufklärung von Verbrechen und die Entschädigung der Opfer beziehungsweise zum Zweck der Versöhnung eingesetzt worden. Schliesslich seien auch die Präsidentschaftswahlen vom 25. Oktober 2015 in einem ruhigen Klima verlaufen. Es seien keine grösseren Unregelmässigkeiten festgestellt worden, welche die Integrität des Prozesses beeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass in der Côte d'Ivoire gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG herrsche, aufgrund welcher die Bevölkerung konkret gefährdet sein könnte. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die einer Wegweisung im Wege stehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe viele Jahre im Grossraum C._______ gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er dort zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er eigenen Angaben zufolge auf verschiedenen Gebieten Berufserfahrung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Überfall sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, weshalb er die Details nicht richtig wiedergeben könne. Er sei unter grossem psychischem Stress gestanden und könne nicht mehr konkret angeben, von wem, zu welchem Zeitpunkt die Feuerwehr gerufen worden sei, wann das Feuer vollständig gelöscht gewesen sei und wie beziehungsweise wie lange er und sein Kollege gefesselt gewesen seien. Im Weiteren habe das SEM sein Aussageverhalten, wonach er über den Verbleib seiner nächsten Angehörigen keine Angaben machen könne, falsch interpretiert. Vor seinem Weggang habe er für diese gesorgt, nunmehr würden sie sich mehr schlecht als recht durch Essenspenden ernähren. Da er sich für diese Situation schäme und selber nicht genau wisse, wie sie über die Runden kämen, habe er ausgesagt, er wisse nicht, wovon sie lebten. Allein deshalb dürfe nicht darauf geschlossen werden, er sage nicht die Wahrheit. Er sei bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise bedroht, da seine Verfolger zu den Günstlingen der Regierung zählten. Der Eigentümer seines Arbeitsplatzes sei ein ehemaliger Kommandant der Rebellen, der zu einem hohen Offizier der regulären Streitkräfte ernannt worden sei. Die Person sei von fragwürdiger Berühmtheit für mafiöse Finanzgeschäfte. Da der Überfall auch während der Dienstzeit seines Vorgesetzten und seines Kollegen stattgefunden habe, seien diese zu Tode gekommen, unter Umständen, die bis heute ungeklärt seien. Auch sechs Jahre nach der Nachwahlkrise sei die Situation in der Côte d'Ivoire nach wie vor fragil, von einer normalen Sicherheitslage könne keine Rede sein. Zwar habe das jetzige Regime die Warlords befrieden können, doch lasse man diese ungestraft ihren andauernden Machtmissbrauch ausüben. In den Städten herrsche ein wahres kriminelles Bandenwesen. Ausserdem habe er das Land illegal verlassen, weshalb ihm allein deshalb schon eine Strafe drohe. Weiter herrschten in der Côte d'Ivoire für exponierte Personen wie ihn schwierige Verhältnisse, es gebe keine Rechtssicherheit und ihm könne die Rückkehr nicht zugemutet werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen und Beweismittel, die schwierige Verhältnisse für exponierte Personen in der Côte d'Ivoire entnehmen liessen, nicht darauf schliessen liessen, beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle um eine solche Person. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Gesuchsgründe glaubhaft vorzutragen. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf seine Argumente eingegangen. Ihm drohten asylrelevante Nachteile, da er aufgrund des geschilderten Vorfalls zur Zielscheibe der Häscher der Regierung geworden sei. Er habe die Geschehnisse, soweit es ihm in seinem angeschlagenen Zustand möglich gewesen sei, rechtsgenüglich glaubhaft machen können und umfassend belegt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Auch wenn es ihm zuzugestehen ist, dass er in der Beschwerde durchaus plausible Gründe für sein ausweichendes Aussageverhalten in Bezug auf die Lebensgrundlage seiner nächsten Angehörigen machen konnte, reicht dies nicht aus, seine asylrelevanten Kernvorbringen glaubhaft zu machen. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Zwar stimmten einige Aussagen des Beschwerdeführers - etwa zur Tatzeit, zur Anzahl der am Überfall beteiligten Personen und zum benützten Fahrzeug - in der BzP und der Anhörung überein. Auch konnte er zutreffende Angaben zum Kontext machen, in welchem sich der angeblich fluchtauslösende Vorfall zugetragen haben soll, etwa in Bezug auf die korrupten Machenschaften und die mutmasslichen kriminellen Aktivitäten von ehemaligen Rebellenführern. Ins Gewicht fällt aber vorliegend die vom SEM insgesamt zu Recht ins Treffen geführte Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zum Tathergang. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Vorbringen zu, etwa auf die geltend gemachte Fesselung während des Überfalls, den Geschehnisablauf nach der Brandlegung und die angebliche Auflösung der Situation im Beisein seines Chefs. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Schliesslich sind auch die eingereichten Beweismittel, etwa der online veröffentlichte Bericht über den Tod seines Chefs, nicht geeignet, die persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers am geltend gemachten Vorfall glaubhaft zu machen. Dabei ist in Hinblick auf den Länderkontext nicht in Abrede zu stellen, dass sich in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Milieu solche Vorfälle zutragen könnten, jedoch weisen die vom SEM zu Recht angeführten Unstimmigkeiten darauf hin, dass der Beschwerdeführer den angeblich fluchtauslösenden Vorfall nicht selbst miterlebt haben kann. Die in der Verfügung angeführten Widersprüche in den Details der Fesselungsmethode und in den Vorbringen zum Zeitpunkt der Brandlöschung beziehungsweise zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Tatort verlassen haben will, vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Traumatisierung ist als Schutzbehauptung zu werten. Den Protokollen sind keinerlei Hinweise auf Erinnerungslücken zu entnehmen, auch wurde dies vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt. Hingegen gab er in der Anhörung auf Vorhalt der Widersprüche an, es könnte sich um Übersetzungsfehler anlässlich der BzP handeln (A 15 F 193). Diesbezüglich sind keine Hinweise im Protokoll der BzP enthalten. Der Beschwerdeführer hat auch die Richtigkeit des Inhalts dieses Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er es sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geäusserten Mutmassung des Beschwerdeführers, er habe Erinnerungslücken, liegen keine sachdienliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die ihn an der vollständigen Darlegung seiner Asylgründe gehindert haben könnte. 5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumen-te, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund eines Überfalls an seinem Arbeitsplatz von regierungsnahen, korrupten Personen verfolgt, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.5 Es lässt sich darüber hinaus auch nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise eine Strafe drohen soll. Die verfügbaren Quellen enthalten keinerlei Hinweise auf ein asylrelevantes Vorgehen der staatlichen Behörden. Die Verfassung enthält zwar keine Garantien für Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung, auch ist dies nicht spezifisch gesetzlich geregelt, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, 3. März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265246.htm, abgefragt am 29. August 2017). 5.6 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verlassen hat und er auch bei einer Rückkehr keine dem Art. 3 AsylG entsprechenden, asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hielt darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert (vgl. statt vieler Urteil D-2097/2014 vom 30. April 2014). 7.4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, hat sich seit der Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage weiterhin verbessert und wurden verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung der Stabilität begonnen, auch wenn es noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Anfang 2017 forderten Soldaten in verschiedenen Städten höhere finanzielle Entschädigungen; besonders betroffen sind Bouaké, Abidjan, Yamoussoukro, Daloa und Korhogo. Die meisten ihrer Aktionen beschränkten sich auf die Kasernen und deren Umgebung. Vereinzelt wurden Schüsse abgegeben und Strassensperren errichtet. Mitte Mai 2017 kam es deshalb neuerlich zu Auseinandersetzungen. Vor allem in Bouaké, aber auch in Teilen von Abidjan, brachten Strassensperren den Verkehr zeitweise zum Erliegen. Erneute Ereignisse dieser Art sind möglich. Auch Polizisten, Beamte und Studenten führen Streiks und Demonstrationen durch (vgl. EDA, Reisehinweise für Côte d'Ivoire, publiziert am 17. Mai 2017, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, abgefragt am 29. August 2017). Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Strafverfolgung ist in gewöhnlichen Kriminalfällen grundsätzlich als unabhängig zu bezeichnen. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara weist aber auf den Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. Es kommt durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen der Reisefreiheit. Sie errichteten Strassensperren an Hauptstrassen und erpressten Geld von Reisenden. Im Jahr 2016 wurden 59 Fälle von einer speziellen Task Force gegen Erpressung durch die Polizei der Strafverfolgung zugeführt und in zwei Fällen liegen Verurteilungen vor (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, 3. März 2017, https://www.state.-gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265246.htm, abgefragt am 29. August 2017). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss unabhängiger Quellen vereinzelte Zusammenstösse nicht gänzlich auszuschliessen sind. Es herrscht in der Côte d'Ivoire aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb das SEM in diesem Punkt zutreffend auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat. Im Weiteren ergibt sich auch aus der Aktenlage, dass keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jahrelang in C._______, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch weiterhin auf soziale Kontakte zählen kann. Gemäss seinen Aussagen verfügt er über eine solide Schulbildung, hat eigenen Angaben zufolge Berufserfahrung in diversen Bereichen und ist - soweit aktenkundig - gesund. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz des abgebrochenen Kontaktes - bei einer Rückkehr seine familiären Beziehungen, einschliesslich zu seiner Schwester, die ihm vor der Ausreise geholfen hat, wieder aufnehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 26. September 2016 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit - soweit ersichtlich - nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter), und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 200.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand: