Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im März 2011 und gelangte über diverse afrikanische Länder nach Spanien und von dort am 12. Februar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 14. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rebecca Moses, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreterin zugewiesen. C. Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 25. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 1. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Vater politisch aktiv gewesen sei und seine Familie daher verfolgt werde. F. Am 3. April 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 7. April 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. G. Mit Verfügung vom 9. April 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Am 10. April 2014 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 17. April 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 An dieser Stelle sei im Sinne eines Hinweises an die Vorinstanz noch erwähnt, dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft ist, zumal die Beschwerdefrist nicht - wie in der Verfügung angegeben - 10 Arbeitstage, sondern 10 Tage - mithin Kalendertage - beträgt (vgl. den Wortlaut von Art. 38 TestV). Trotz dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde rechtzeitig eingereicht; die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher vorliegend nicht.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei ivorischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Guere an. Sein Vater sei anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 als Wahlhelfer von Laurent Gbagbo tätig gewesen. Kurz nach den Wahlen sei seine Familie von bewaffneten Angehörigen der Ethnie der Djoula, die auf der Seite des Gegenkandidaten Ouattara gestanden hätten, zuhause aufgesucht worden. Dabei hätten sie das Haus verwüstet, sämtliche Familienangehörigen geschlagen und dem Vater vorgeworfen, Gbagbo gewählt zu haben. Den Vater hätten die Männer anschliessend mitgenommen. Aus Angst, getötet zu werden, hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder das Land am nächsten Tag verlassen. Während sein Bruder in X._______ geblieben sei, sei er (der Beschwerdeführer) über verschiedene Länder nach Spanien gelangt und einige Monate später in die Schweiz gereist.
E. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe lediglich oberflächlich über die Wahlveranstaltungen des Vaters berichten können, was er mit seinem Desinteresse an Politik zu erklären versucht habe. Es überzeuge jedoch nicht, dass sich ein (junger) Mann nicht für Politik interessiere, während sein ganzes Land in Aufruhr sei und er einer Ethnie angehöre, welche verfolgt werde. Vom Sohn eines politisch aktiven Vaters sei zu erwarten, dass er selbst in entsprechende Diskussionen oder Aktionen involviert gewesen wäre, und somit detaillierter darüber berichten könnte. Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen seien die Vorbringen nicht glaubhaft und es erübrige sich, auf die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Schilderungen des Überfalls und der Verschleppung des Vaters einzugehen.
E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, sein Vater habe Treffen organisiert, anlässlich welcher er Plakate und Flugblätter verteilt habe. Die Teilnahme an einer Wahlveranstaltung für Gbagbo stelle eine strafbare Handlung dar, die mit Gefängnis oder Tod bestraft werde. Nach den Wahlen seien die Unterstützer von Gbagbo systematisch angegriffen worden. Da der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Guere angehöre und sein Vater Gbagbo unterstützt habe, sei er in erheblichem Ausmass gefährdet, da der Staat weiterhin gegen solche Personen massiv vorgehe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. In Ergänzung zu deren Ausführungen ist auf die widersprüchliche Schilderung des Überfalls auf die Familie des Beschwerdeführers hinzuweisen. Gemäss Aussagen in der BzP sei seine Familie zuhause aufgesucht worden. Man habe sie geschlagen und zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Dort habe man den Vater mitgenommen, während der Rest der Familie zurückgelassen worden sei (act. A5 S.7). Im Rahmen des freien Erzählens in der Anhörung wurde dem widersprechend ausgeführt, sämtliche Familienangehörige seien mit dem Auto fortgebracht worden und man habe schliesslich alle, mit Ausnahme des Vaters, wieder aussteigen lassen (act. A18 F13). Im späteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es hätten zwar alle ins Auto einsteigen müssen, aber nur der Vater sei schliesslich fortgebracht worden (act. A18 F31). Kurze Zeit später korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass nur der Vater ins Auto gestiegen und weggebracht worden sei (act. A18 F48 bis F50). Des Weiteren sind die Aussagen hinsichtlich des Vorfalles sehr vage und oberflächlich ausgefallen, indem etwa die konkreten Reaktionen der einzelnen Familienmitglieder nicht haben beschrieben werden können (vgl. act. A18 F36 und F39 bis F41). Dadurch erwecken sie nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Der Beschwerde sind keine Einwände zu entnehmen, welche dieser Feststellung entgegenstehen. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers damit zu Recht für unglaubhaft.
E. 6.2 Auch mit dem auf Beschwerdeebene erneut bekräftigten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Guere gefährdet, vermag er nicht durchzudringen, zumal diese allgemein gehaltene Befürchtung nur einen indirekten Bezug zu seiner - für unglaubhaft befundenen - konkret erlittenen Verfolgung aufweist. Ohnehin ist hinsichtlich der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2011 zu erwähnen, dass sich die Situation seither kontinuierlich verbessert hat (vgl. dazu etwa Human Rights Watch: World Report 2014 - Côte d'Ivoire, 21. Januar 2014; UN Security Council, Thirty-third report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d'Ivoire, S/2013/761, 24. Dezember 2013).
E. 6.3 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines «real risk» gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses [vgl. etwa Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass seit der Präsidentschaft von Ouattara die ivorische Wirtschaft wieder Tritt gefasst und sich die Versorgungslage normalisiert habe. Die Behörden seien sichtlich bemüht, die Infrastruktur wieder auf- bzw. auszubauen. Auch die Sicherheitslage habe sich, insbesondere in Abidjan, merklich gebessert und die meisten aus den Städten vertriebenen Personen seien zurückgekehrt. Die Reformierung des Sicherheitsapparates und der Aufbau einer unabhängigen Justiz würden jedoch wichtige Punkte darstellen, die für eine langfristige Stabilisierung der Elfenbeinküste weiter vorangetrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich für zumutbar zu erachten. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit sprächen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und seit Kindesalter in Abidjan gelebt habe. Seinen Ausführungen könne auch nicht entnommen werden, dass er über keine Angehörigen in der Heimat verfüge, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
E. 8.6 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hielt darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachten im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht aktuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 6.2). Wie das BFM zu Recht festhielt, sprechen in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Abidjan und es kann angenommen werden, dass sich dort weiterhin Familienangehörige aufhalten (vgl. dazu act. A5 S. 4 f.; act. A18 F71 bis F76). Gemäss seinen Aussagen (vgl. dazu act. A5 S. 4) sowie der Qualität der eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift verfügt er über eine solide Schulbildung und ist - soweit aktenkundig - gesund. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2097/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im März 2011 und gelangte über diverse afrikanische Länder nach Spanien und von dort am 12. Februar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 14. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rebecca Moses, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreterin zugewiesen. C. Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 25. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 1. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Vater politisch aktiv gewesen sei und seine Familie daher verfolgt werde. F. Am 3. April 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 7. April 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. G. Mit Verfügung vom 9. April 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Am 10. April 2014 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 17. April 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 An dieser Stelle sei im Sinne eines Hinweises an die Vorinstanz noch erwähnt, dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft ist, zumal die Beschwerdefrist nicht - wie in der Verfügung angegeben - 10 Arbeitstage, sondern 10 Tage - mithin Kalendertage - beträgt (vgl. den Wortlaut von Art. 38 TestV). Trotz dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde rechtzeitig eingereicht; die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher vorliegend nicht.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei ivorischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Guere an. Sein Vater sei anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 als Wahlhelfer von Laurent Gbagbo tätig gewesen. Kurz nach den Wahlen sei seine Familie von bewaffneten Angehörigen der Ethnie der Djoula, die auf der Seite des Gegenkandidaten Ouattara gestanden hätten, zuhause aufgesucht worden. Dabei hätten sie das Haus verwüstet, sämtliche Familienangehörigen geschlagen und dem Vater vorgeworfen, Gbagbo gewählt zu haben. Den Vater hätten die Männer anschliessend mitgenommen. Aus Angst, getötet zu werden, hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder das Land am nächsten Tag verlassen. Während sein Bruder in X._______ geblieben sei, sei er (der Beschwerdeführer) über verschiedene Länder nach Spanien gelangt und einige Monate später in die Schweiz gereist. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe lediglich oberflächlich über die Wahlveranstaltungen des Vaters berichten können, was er mit seinem Desinteresse an Politik zu erklären versucht habe. Es überzeuge jedoch nicht, dass sich ein (junger) Mann nicht für Politik interessiere, während sein ganzes Land in Aufruhr sei und er einer Ethnie angehöre, welche verfolgt werde. Vom Sohn eines politisch aktiven Vaters sei zu erwarten, dass er selbst in entsprechende Diskussionen oder Aktionen involviert gewesen wäre, und somit detaillierter darüber berichten könnte. Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen seien die Vorbringen nicht glaubhaft und es erübrige sich, auf die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Schilderungen des Überfalls und der Verschleppung des Vaters einzugehen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, sein Vater habe Treffen organisiert, anlässlich welcher er Plakate und Flugblätter verteilt habe. Die Teilnahme an einer Wahlveranstaltung für Gbagbo stelle eine strafbare Handlung dar, die mit Gefängnis oder Tod bestraft werde. Nach den Wahlen seien die Unterstützer von Gbagbo systematisch angegriffen worden. Da der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Guere angehöre und sein Vater Gbagbo unterstützt habe, sei er in erheblichem Ausmass gefährdet, da der Staat weiterhin gegen solche Personen massiv vorgehe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. In Ergänzung zu deren Ausführungen ist auf die widersprüchliche Schilderung des Überfalls auf die Familie des Beschwerdeführers hinzuweisen. Gemäss Aussagen in der BzP sei seine Familie zuhause aufgesucht worden. Man habe sie geschlagen und zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Dort habe man den Vater mitgenommen, während der Rest der Familie zurückgelassen worden sei (act. A5 S.7). Im Rahmen des freien Erzählens in der Anhörung wurde dem widersprechend ausgeführt, sämtliche Familienangehörige seien mit dem Auto fortgebracht worden und man habe schliesslich alle, mit Ausnahme des Vaters, wieder aussteigen lassen (act. A18 F13). Im späteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es hätten zwar alle ins Auto einsteigen müssen, aber nur der Vater sei schliesslich fortgebracht worden (act. A18 F31). Kurze Zeit später korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass nur der Vater ins Auto gestiegen und weggebracht worden sei (act. A18 F48 bis F50). Des Weiteren sind die Aussagen hinsichtlich des Vorfalles sehr vage und oberflächlich ausgefallen, indem etwa die konkreten Reaktionen der einzelnen Familienmitglieder nicht haben beschrieben werden können (vgl. act. A18 F36 und F39 bis F41). Dadurch erwecken sie nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Der Beschwerde sind keine Einwände zu entnehmen, welche dieser Feststellung entgegenstehen. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers damit zu Recht für unglaubhaft. 6.2 Auch mit dem auf Beschwerdeebene erneut bekräftigten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Guere gefährdet, vermag er nicht durchzudringen, zumal diese allgemein gehaltene Befürchtung nur einen indirekten Bezug zu seiner - für unglaubhaft befundenen - konkret erlittenen Verfolgung aufweist. Ohnehin ist hinsichtlich der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2011 zu erwähnen, dass sich die Situation seither kontinuierlich verbessert hat (vgl. dazu etwa Human Rights Watch: World Report 2014 - Côte d'Ivoire, 21. Januar 2014; UN Security Council, Thirty-third report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d'Ivoire, S/2013/761, 24. Dezember 2013). 6.3 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines «real risk» gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses [vgl. etwa Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass seit der Präsidentschaft von Ouattara die ivorische Wirtschaft wieder Tritt gefasst und sich die Versorgungslage normalisiert habe. Die Behörden seien sichtlich bemüht, die Infrastruktur wieder auf- bzw. auszubauen. Auch die Sicherheitslage habe sich, insbesondere in Abidjan, merklich gebessert und die meisten aus den Städten vertriebenen Personen seien zurückgekehrt. Die Reformierung des Sicherheitsapparates und der Aufbau einer unabhängigen Justiz würden jedoch wichtige Punkte darstellen, die für eine langfristige Stabilisierung der Elfenbeinküste weiter vorangetrieben werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich für zumutbar zu erachten. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit sprächen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und seit Kindesalter in Abidjan gelebt habe. Seinen Ausführungen könne auch nicht entnommen werden, dass er über keine Angehörigen in der Heimat verfüge, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. 8.6 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hielt darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachten im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht aktuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 6.2). Wie das BFM zu Recht festhielt, sprechen in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Abidjan und es kann angenommen werden, dass sich dort weiterhin Familienangehörige aufhalten (vgl. dazu act. A5 S. 4 f.; act. A18 F71 bis F76). Gemäss seinen Aussagen (vgl. dazu act. A5 S. 4) sowie der Qualität der eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift verfügt er über eine solide Schulbildung und ist - soweit aktenkundig - gesund. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: