Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Jahr 2017 oder 2018 auf dem Luftweg. Anschliessend habe sie sich mehrere Jahre in Tunesien aufgehalten, ehe sie am 13. September 2023 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am selben Tag um Asyl nach- suchte. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 3. Oktober 2023 fand das sogenannte Dublingespräch mit der Be- schwerdeführerin statt. B.c Mit Verfügung vom 29. November 2023 trat das SEM auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Italien an, das für die Behandlung ihres Begehrens zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.d Das SEM verfügte angesichts des Ablaufs der Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 4. April 2024 die Aufhebung seiner Verfügung vom 29. November 2023 und die Wiederaufnahme des nationa- len Asylverfahrens. C. C.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. Juni 2024 zu ihren Asylgründen angehört. Am 20. August 2025 fand eine ergänzende Anhö- rung der Beschwerdeführerin statt, nachdem die Behandlung ihres Asyl- gesuchs am 25. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin
– jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung – im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Ihre Mutter sei verstorben, als sie selbst zehn Jahre alt gewesen sei. Ihre Stiefmutter – die Zweitfrau ihres Vaters – habe sie in ihrer Jugend schlecht behandelt. Sie sei im Alter von 13 Jahren zwangsbeschnitten wor- den. Im Alter von 16 Jahren habe ihr Vater sie gezwungen, ihren Cousin väterlicherseits zu heiraten. Dieser habe sie während der Ehe nicht gut be- handelt und sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Als sie mit dem dritten
E-9484/2025 Seite 3 Kind schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verstorben. Sowohl ihr Va- ter als auch ihre Schwiegermutter hätten sie gedrängt, traditionsgemäss den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten. Sie habe sich rund drei Jahre lang gegen diese Eheschliessung gewehrt und sei während dieser Zeit dauernd von ihrer Schwiegermutter schikaniert worden. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihre Familie die Beschneidung ihrer Tochter plane. Daraufhin sei sie zusammen mit dieser und einem ihrer beiden Söhne zu einer Bekannten in eine andere Stadt gereist, um sich dort zu verstecken. Drei Wochen später habe ihre Schwiegermutter herausgefunden, wo sie sich aufhalte. Sie sei gerade vom Markt zurückgekehrt als sie Polizisten vor dem Haus ihrer Bekannten angetroffen habe. Daraufhin habe sie sich wieder vom Haus entfernt und ihre Bekannte angerufen. Von dieser habe sie erfahren, dass die Polizisten ihre Kinder zur Schwiegermutter zurück- bringen wolle. Sie habe sich deshalb entschieden, in die Hauptstadt zu reisen. Zwei Wochen lang habe sie auf der Strasse gelebt und dann einen Marktverkäufer um Hilfe gebeten. Ein Bekannter dieses Verkäufers habe sie anschliessend bei der Papierbeschaffung unterstützt und ihre Ausreise nach Tunesien organisiert. Das Flugzeug, mit dem sie nach Tunesien habe reisen wollen, habe wieder umkehren müssen, weil darin Drogen gefunden worden seien. Sie sei in Mali bei einer Zwischenlandung ausgestiegen und auf dem Landweg erneut nach Tunesien gereist. Dort habe sie mehrere Jahre als Reinigungskraft in einem Privathaushalt gearbeitet, ehe sie nach Europa weitergereist sei. D. D.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einer Abklärung auf Facebook, die ergeben habe, dass sie über drei Profile verfüge, die ihr zugeordnet werden könnten. D.b Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 äusserte sich die Beschwer- deführerin zu den Facebook-Profilen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, diese während ihres Aufenthalts in Tunesien erstellt zu haben, weil viele ihrer Arbeitskolleginnen dort über diesen Kanal kommuniziert hätten. Zwei im Oktober 2018 veröffentlichte Fotos, sowie eine im März 2019 ge- postete Aufnahme würden sie in den Privaträumlichkeiten ihrer Arbeitgeber beziehungsweise ihrer Kollektivunterkunft in Tunesien zeigen. Nachdem sie krank geworden sei, hätten ihre Arbeitgeber sie nicht mehr weiter- beschäftigen wollen, weshalb sie sich um eine neue Anstellung als Reini- gungskraft in einem (…) bemüht habe. Ein im Juli 2021 gepostetes Foto zeige sie deshalb in Arbeitsuniform in diesem (…) in B._______.
E-9484/2025 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 – eröffnet am 6. November 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 8. Dezember 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings- eigenschaft; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen (ein ärztliches Attest vom 28. März 2025, einen ärztlichen Be- richt vom 7. April 2025 und ein Medikamentenrezept vom 9. Juli 2025) zu den Akten, die bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einge- reicht worden waren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung ihrer Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-9484/2025 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die geltend gemachten Vorbringen seien weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, sich den Forde- rungen ihrer Schwiegermutter und ihres Vaters mehrere Jahre lang zu wi- dersetzen, womit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr gegen ihren Willen den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes heiraten müsste. Die schwierigen Lebensumstände im Haus ihrer Schwiegermutter seien nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Hinzu komme, dass sie selbst gesagt habe, ihre Zeit bei der Stiefmutter sei schlimmer gewesen als diejenige bei der Schwiegermutter. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geplanten Beschnei- dung ihrer Tochter keine eigenen Nachteile geltend gemacht. Ihre Vorbringen seien sodann in mehrerlei Hinsicht widersprüchlich ausge- fallen. So habe sie etwa in Bezug auf das Alter, in dem sie beschnitten worden sei, und ihren Aufenthalt als Jugendliche bei ihrer Tante wider- sprüchliche Angaben gemacht. Es sei ihr zudem nicht gelungen, den an- geblichen Druck auf sie, ihren Schwager zu heiraten, nachvollziehbar dar- zulegen. Zunächst habe sie angegeben, ungefähr viermal auf dieses Thema angesprochen worden zu sein. Später habe sie erklärt, das Thema sei täglich zur Sprache gekommen und sie jeden Tag bedroht worden, nur um kurz darauf zu behaupten, ihre Familie habe das Thema Heirat dann jeweils eine Zeit lang wieder unerwähnt gelassen. Widersprüchliche Anga- ben habe sie auch in Bezug auf ihre Verwandtschaft gemacht, insbeson- dere zur Frage, ob ihre eine Tante die Schwester ihres Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter sei. Selbst unter Berücksichtigung ihrer angeblich mangelnden Schulbildung habe sie weder ihren Entschluss, das Haus der Schwiegermutter mit ihren Kindern zu verlassen noch ihre angeblich nega- tiven Erfahrungen mit der Schwiegerfamilie substanziiert und nachvollzieh- bar darlegen können.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrem Rechtsmittel im Wesentli- chen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie verfüge über keinerlei Schul- bildung, sei Analphabetin und sei in patriarchal geprägten Strukturen ohne Selbstbestimmungsrecht aufgewachsen. Sie habe eine einfache Aus-
E-9484/2025 Seite 7 drucksweise und nur sehr eingeschränkte Fähigkeiten im Umgang mit Daten, zeitlichen Abläufen und geografischen Angaben. Ausserdem habe sie – nicht nur in sprachlicher Hinsicht – Mühe bekundet, der Anhörung zu folgen und komplexe Antworten zu formulieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie insbesondere die Ereignisse im Zusammenhang mit der drohenden Beschneidung ihrer Tochter nachvollziehbar und im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten erlebnisbasiert geschildert. Sie sei in ihrem Heimatstaat ernsthaft bedroht, weil sie sich einer Zwangs- heirat mit ihrem Cousin entzogen habe. Dies habe bereits in der Vergan- genheit negative Konsequenzen für sie nach sich gezogen. Sie habe in zentralen Lebensbereichen über keinerlei Entscheidungsbefugnis verfügt, sei regelmässig erniedrigt worden, der Kontakt zu ihren Kindern sei einge- schränkt worden und sie habe unter sklavenähnlichen Bedingungen leben und arbeiten müssen. Als verwitwete Frau in einem patriarchal strukturier- ten Familiensystem sei sie einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer ge- schlechtsspezifischer Gewalt im asylrechtlichen Sinn zu werden. In der Côte d'Ivoire gebe es zudem keine ausreichenden staatlichen Schutz- mechanismen, um sie vor Übergriffen seitens ihrer Familie zu schützen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass das SEM – in Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht – ihre Vorbringen keiner traumainformierten und geschlechtssensiblen Indivi- dualprüfung unterzogen habe, wie sie das Übereinkommen zur Beseiti- gung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ver- lange.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – erhebliche Unstimmigkeiten auf, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht insgesamt davon ausgeht, dass sie ihren Heimatstaat unter anderen, als den geltend gemachten Umständen verlassen hat. Zunächst fällt auf, dass sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise im Verlauf des erst-
E-9484/2025 Seite 8 instanzlichen Verfahrens nicht einheitlich wiedergab. Auf dem sogenannten "Questionnaire Europa" gab sie an, die Côte d'Ivoire im Jahr 2020 verlas- sen zu haben (vgl. SEM-act. A2). Anlässlich des zwei Wochen später durchgeführten Dublingesprächs machte sie geltend, ihren Heimatstaat Ende 2019 verlassen zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2024 verortete sie ihren Ausreisezeitpunkt demgegenüber im Jahr 2017 oder 2018 (vgl. SEM-act. A42 F40).
E. 6.2.2 Während der ersten Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, ihr jüngstes Kind sei (…) Jahre alt (vgl. SEM-act. A42 F37 und F112). Dies würde bedeuten, dass sie ihren Heimatstaat unmittelbar respektive spätes- tens ein Jahr nach der Geburt des jüngsten Kindes verlassen hätte, wenn sie 2017 oder 2018 ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin gab aber an, ihr jüngstes Kind sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise "circa (…) Jahre" alt ge- wesen (vgl. SEM-act. A42 F191). Angesichts ihrer Behauptung, ihre Schwiegermutter und ihr Vater hätten sie drei Jahre lang zu einer Heirat mit ihrem Schwager (der auch ihr Cousin sei) gedrängt, lassen sich diese Aussagen demnach selbst bei Annahme einer Ausreise im Jahr 2019 oder 2020 – wie von der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, an anderer Stelle im erstinstanzlichen Verfahren angegeben – nicht miteinander in Einklang bringen (vgl. SEM-act. A53 F71).
E. 6.2.3 Wesentliche Unstimmigkeiten ergeben sich auch mit Blick auf das Alter ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin setzte ihre Ausreise in den (sachlichen und zeitlichen) Kontext der von anderen Familienmitgliedern geplanten Beschneidung der Tochter (vgl. SEM-act. A53 F40 und F74). Diese sei (…) Jahre alt gewesen, als man sie habe beschneiden wollen (vgl. SEM-act. A53 F110). Bei ihrer Anhörung im Jahr 2024 gab sie zu Pro- tokoll, ihre Tochter sei (…) Jahre alt (vgl. SEM-act. A42 F112). Demnach lässt sich keine der Altersangaben ihrer Kinder mit einem der drei behaup- teten Ausreisezeitpunkte vereinbaren und es bestehen bereits deswegen gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ausreise- gründe.
E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Oktober 2025 Angaben machte, die ihren Aufenthalt in Tunesien ab spätestens Oktober 2018 hätten untermauern sollen, die nun aber ebenfalls dem angegebenen Alter ihrer Kinder entge- genstehen (vgl. SEM-act. A59 S. 2).
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E. 6.2.5 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich sodann bezüglich des Aufent- halts der Beschwerdeführerin in Tunesien. Sie behauptete im Rahmen ih- rer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erstmals, in Tunesien nicht nur in einem Privathaushalt, sondern – nach Ende jenes Anstellungsverhältnis- ses – auch in einem (…) gearbeitet zu haben. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie in Tunesien "etwas mehr als zwei Jahre" stets im Haushalt gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A42 F126–130, insbes. F129: "Immer Haushalt"). Der Veröffentlichungszeit- punkt des Facebook-Fotos im Juli 2021 würde im Übrigen nahelegen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Weiterreise nach Italien fast zwei Jahre lang in diesem (…) gearbeitet hätte.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung ihrer angeblich fehlen- den Schulbildung – in zentralen Punkten äusserst vage und unsubstanzi- iert blieben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Be- schwerdeführerin vermochte im Übrigen auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie nur zwei ihrer drei Kinder mitgenommen haben will (vgl. SEM- act. A53 F108 f.).
E. 6.4 Die Einwände auf Beschwerdeebene, wonach sich ihre Schilderungen bei gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten als glaubhaft erweisen würden, vermögen das Gericht angesichts der gravierenden Widersprüche und des mangelnden persönlichen Bezugs – der auch bei einem niedrigen Bildungsstand ohne Weiteres zu erwarten wäre – nicht zu überzeugen. Nach den obenstehen- den Feststellungen ist somit nicht von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Lebens- und Verfolgungsumstände der Beschwerdeführerin in ihrem Hei- matstaat auszugehen.
E. 6.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht nach dieser Feststellung schliesslich kein Grund zur Annahme, das SEM habe ihre Vor- bringen – auch im Lichte der CEDAW – nicht ausreichend gewürdigt.
E. 6.6 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben, kann die Frage der asylrechtlichen (wie auch der wegwei- sungsvollzugsrechtlichen) Relevanz ihrer Sachverhaltsdarstellung offen- bleiben.
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E. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung findet.
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E. 8.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh- vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Der Beschwerdeführerin wurde im März 2025 die Schilddrüse operativ entfernt und sie substituiert die Schilddrüsenhormone seither medikamentös. Diese aktenkundigen ge- sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 und statt vieler das Urteil E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grund- sätzlich zumutbar.
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E. 8.3.2 Den Akten lassen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Côte d’Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie war eigenen An- gaben zufolge in der Lage, im Drittstaat Tunesien mehrere Jahre lang ihren Lebensunterhalt als (…) zu bestreiten und sich nach ihrer angeblichen Ent- lassung aus einem Privathaushalt auf eigene Initiative hin eine neue Ar- beitsstelle in einem (…) zu finden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie – entgegen ihren diesbezüglichen Behauptungen – im Heimatstaat wohl über familiäre Beziehungen verfügt, so etwa eine Tante, bei der sie bereits als Jugendliche vorübergehend gelebt haben will. Insgesamt be- steht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Rückkehr keine wirtschaftliche Existenz aufbauen.
E. 8.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente zur Substitution der Schilddrüsenhormone im Heimatstaat erhältlich ist (vgl. Verfügung S. 11). Diese Feststellung als solche wurde in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 17). Angesichts der Ausführungen in der vorstehen- den Erwägung 8.3.2 zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass sie sich in der Côte d'Ivoire die erforderlichen Medikamente wird zu- gänglich machen können. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medi- zinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
E. 8.3.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr zitierten CEDAW-Bestimmungen auch mit Blick auf die Prüfung allfälliger Wegwei- sungsvollzugshindernisse nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Côte d'Ivoire das entsprechende Übereinkommen im Dezember 1995 ebenfalls ratifiziert hat.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache be- steht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten- vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten-vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9484/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Loredana Frandes, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2017 oder 2018 auf dem Luftweg. Anschliessend habe sie sich mehrere Jahre in Tunesien aufgehalten, ehe sie am 13. September 2023 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 3. Oktober 2023 fand das sogenannte Dublingespräch mit der Beschwerdeführerin statt. B.c Mit Verfügung vom 29. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Italien an, das für die Behandlung ihres Begehrens zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.d Das SEM verfügte angesichts des Ablaufs der Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 4. April 2024 die Aufhebung seiner Verfügung vom 29. November 2023 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. C. C.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. Juni 2024 zu ihren Asylgründen angehört. Am 20. August 2025 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt, nachdem die Behandlung ihres Asyl-gesuchs am 25. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin - jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung - im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Ihre Mutter sei verstorben, als sie selbst zehn Jahre alt gewesen sei. Ihre Stiefmutter - die Zweitfrau ihres Vaters - habe sie in ihrer Jugend schlecht behandelt. Sie sei im Alter von 13 Jahren zwangsbeschnitten worden. Im Alter von 16 Jahren habe ihr Vater sie gezwungen, ihren Cousin väterlicherseits zu heiraten. Dieser habe sie während der Ehe nicht gut behandelt und sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Als sie mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verstorben. Sowohl ihr Vater als auch ihre Schwiegermutter hätten sie gedrängt, traditionsgemäss den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten. Sie habe sich rund drei Jahre lang gegen diese Eheschliessung gewehrt und sei während dieser Zeit dauernd von ihrer Schwiegermutter schikaniert worden. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihre Familie die Beschneidung ihrer Tochter plane. Daraufhin sei sie zusammen mit dieser und einem ihrer beiden Söhne zu einer Bekannten in eine andere Stadt gereist, um sich dort zu verstecken. Drei Wochen später habe ihre Schwiegermutter herausgefunden, wo sie sich aufhalte. Sie sei gerade vom Markt zurückgekehrt als sie Polizisten vor dem Haus ihrer Bekannten angetroffen habe. Daraufhin habe sie sich wieder vom Haus entfernt und ihre Bekannte angerufen. Von dieser habe sie erfahren, dass die Polizisten ihre Kinder zur Schwiegermutter zurückbringen wolle. Sie habe sich deshalb entschieden, in die Hauptstadt zu reisen. Zwei Wochen lang habe sie auf der Strasse gelebt und dann einen Marktverkäufer um Hilfe gebeten. Ein Bekannter dieses Verkäufers habe sie anschliessend bei der Papierbeschaffung unterstützt und ihre Ausreise nach Tunesien organisiert. Das Flugzeug, mit dem sie nach Tunesien habe reisen wollen, habe wieder umkehren müssen, weil darin Drogen gefunden worden seien. Sie sei in Mali bei einer Zwischenlandung ausgestiegen und auf dem Landweg erneut nach Tunesien gereist. Dort habe sie mehrere Jahre als Reinigungskraft in einem Privathaushalt gearbeitet, ehe sie nach Europa weitergereist sei. D. D.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einer Abklärung auf Facebook, die ergeben habe, dass sie über drei Profile verfüge, die ihr zugeordnet werden könnten. D.b Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Facebook-Profilen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, diese während ihres Aufenthalts in Tunesien erstellt zu haben, weil viele ihrer Arbeitskolleginnen dort über diesen Kanal kommuniziert hätten. Zwei im Oktober 2018 veröffentlichte Fotos, sowie eine im März 2019 gepostete Aufnahme würden sie in den Privaträumlichkeiten ihrer Arbeitgeber beziehungsweise ihrer Kollektivunterkunft in Tunesien zeigen. Nachdem sie krank geworden sei, hätten ihre Arbeitgeber sie nicht mehr weiter-beschäftigen wollen, weshalb sie sich um eine neue Anstellung als Reinigungskraft in einem (...) bemüht habe. Ein im Juli 2021 gepostetes Foto zeige sie deshalb in Arbeitsuniform in diesem (...) in B._______. E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 - eröffnet am 6. November 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings-eigenschaft; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen (ein ärztliches Attest vom 28. März 2025, einen ärztlichen Bericht vom 7. April 2025 und ein Medikamentenrezept vom 9. Juli 2025) zu den Akten, die bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden waren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung ihrer Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die geltend gemachten Vorbringen seien weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, sich den Forderungen ihrer Schwiegermutter und ihres Vaters mehrere Jahre lang zu widersetzen, womit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr gegen ihren Willen den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes heiraten müsste. Die schwierigen Lebensumstände im Haus ihrer Schwiegermutter seien nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Hinzu komme, dass sie selbst gesagt habe, ihre Zeit bei der Stiefmutter sei schlimmer gewesen als diejenige bei der Schwiegermutter. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geplanten Beschneidung ihrer Tochter keine eigenen Nachteile geltend gemacht. Ihre Vorbringen seien sodann in mehrerlei Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. So habe sie etwa in Bezug auf das Alter, in dem sie beschnitten worden sei, und ihren Aufenthalt als Jugendliche bei ihrer Tante widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei ihr zudem nicht gelungen, den angeblichen Druck auf sie, ihren Schwager zu heiraten, nachvollziehbar darzulegen. Zunächst habe sie angegeben, ungefähr viermal auf dieses Thema angesprochen worden zu sein. Später habe sie erklärt, das Thema sei täglich zur Sprache gekommen und sie jeden Tag bedroht worden, nur um kurz darauf zu behaupten, ihre Familie habe das Thema Heirat dann jeweils eine Zeit lang wieder unerwähnt gelassen. Widersprüchliche Angaben habe sie auch in Bezug auf ihre Verwandtschaft gemacht, insbesondere zur Frage, ob ihre eine Tante die Schwester ihres Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter sei. Selbst unter Berücksichtigung ihrer angeblich mangelnden Schulbildung habe sie weder ihren Entschluss, das Haus der Schwiegermutter mit ihren Kindern zu verlassen noch ihre angeblich negativen Erfahrungen mit der Schwiegerfamilie substanziiert und nachvollziehbar darlegen können. 5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie verfüge über keinerlei Schulbildung, sei Analphabetin und sei in patriarchal geprägten Strukturen ohne Selbstbestimmungsrecht aufgewachsen. Sie habe eine einfache Aus-drucksweise und nur sehr eingeschränkte Fähigkeiten im Umgang mit Daten, zeitlichen Abläufen und geografischen Angaben. Ausserdem habe sie - nicht nur in sprachlicher Hinsicht - Mühe bekundet, der Anhörung zu folgen und komplexe Antworten zu formulieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie insbesondere die Ereignisse im Zusammenhang mit der drohenden Beschneidung ihrer Tochter nachvollziehbar und im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten erlebnisbasiert geschildert. Sie sei in ihrem Heimatstaat ernsthaft bedroht, weil sie sich einer Zwangsheirat mit ihrem Cousin entzogen habe. Dies habe bereits in der Vergangenheit negative Konsequenzen für sie nach sich gezogen. Sie habe in zentralen Lebensbereichen über keinerlei Entscheidungsbefugnis verfügt, sei regelmässig erniedrigt worden, der Kontakt zu ihren Kindern sei eingeschränkt worden und sie habe unter sklavenähnlichen Bedingungen leben und arbeiten müssen. Als verwitwete Frau in einem patriarchal strukturierten Familiensystem sei sie einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im asylrechtlichen Sinn zu werden. In der Côte d'Ivoire gebe es zudem keine ausreichenden staatlichen Schutz-mechanismen, um sie vor Übergriffen seitens ihrer Familie zu schützen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass das SEM - in Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht - ihre Vorbringen keiner traumainformierten und geschlechtssensiblen Indivi-dualprüfung unterzogen habe, wie sie das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verlange. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - erhebliche Unstimmigkeiten auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht insgesamt davon ausgeht, dass sie ihren Heimatstaat unter anderen, als den geltend gemachten Umständen verlassen hat. Zunächst fällt auf, dass sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise im Verlauf des erst-instanzlichen Verfahrens nicht einheitlich wiedergab. Auf dem sogenannten "Questionnaire Europa" gab sie an, die Côte d'Ivoire im Jahr 2020 verlassen zu haben (vgl. SEM-act. A2). Anlässlich des zwei Wochen später durchgeführten Dublingesprächs machte sie geltend, ihren Heimatstaat Ende 2019 verlassen zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2024 verortete sie ihren Ausreisezeitpunkt demgegenüber im Jahr 2017 oder 2018 (vgl. SEM-act. A42 F40). 6.2.2 Während der ersten Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, ihr jüngstes Kind sei (...) Jahre alt (vgl. SEM-act. A42 F37 und F112). Dies würde bedeuten, dass sie ihren Heimatstaat unmittelbar respektive spätestens ein Jahr nach der Geburt des jüngsten Kindes verlassen hätte, wenn sie 2017 oder 2018 ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin gab aber an, ihr jüngstes Kind sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise "circa (...) Jahre" alt gewesen (vgl. SEM-act. A42 F191). Angesichts ihrer Behauptung, ihre Schwiegermutter und ihr Vater hätten sie drei Jahre lang zu einer Heirat mit ihrem Schwager (der auch ihr Cousin sei) gedrängt, lassen sich diese Aussagen demnach selbst bei Annahme einer Ausreise im Jahr 2019 oder 2020 - wie von der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, an anderer Stelle im erstinstanzlichen Verfahren angegeben - nicht miteinander in Einklang bringen (vgl. SEM-act. A53 F71). 6.2.3 Wesentliche Unstimmigkeiten ergeben sich auch mit Blick auf das Alter ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin setzte ihre Ausreise in den (sachlichen und zeitlichen) Kontext der von anderen Familienmitgliedern geplanten Beschneidung der Tochter (vgl. SEM-act. A53 F40 und F74). Diese sei (...) Jahre alt gewesen, als man sie habe beschneiden wollen (vgl. SEM-act. A53 F110). Bei ihrer Anhörung im Jahr 2024 gab sie zu Protokoll, ihre Tochter sei (...) Jahre alt (vgl. SEM-act. A42 F112). Demnach lässt sich keine der Altersangaben ihrer Kinder mit einem der drei behaupteten Ausreisezeitpunkte vereinbaren und es bestehen bereits deswegen gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ausreisegründe. 6.2.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Oktober 2025 Angaben machte, die ihren Aufenthalt in Tunesien ab spätestens Oktober 2018 hätten untermauern sollen, die nun aber ebenfalls dem angegebenen Alter ihrer Kinder entgegenstehen (vgl. SEM-act. A59 S. 2). 6.2.5 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich sodann bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Tunesien. Sie behauptete im Rahmen ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erstmals, in Tunesien nicht nur in einem Privathaushalt, sondern - nach Ende jenes Anstellungsverhältnisses - auch in einem (...) gearbeitet zu haben. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie in Tunesien "etwas mehr als zwei Jahre" stets im Haushalt gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A42 F126-130, insbes. F129: "Immer Haushalt"). Der Veröffentlichungszeitpunkt des Facebook-Fotos im Juli 2021 würde im Übrigen nahelegen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Weiterreise nach Italien fast zwei Jahre lang in diesem (...) gearbeitet hätte. 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer angeblich fehlenden Schulbildung - in zentralen Punkten äusserst vage und unsubstanziiert blieben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte im Übrigen auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie nur zwei ihrer drei Kinder mitgenommen haben will (vgl. SEM-act. A53 F108 f.). 6.4 Die Einwände auf Beschwerdeebene, wonach sich ihre Schilderungen bei gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten als glaubhaft erweisen würden, vermögen das Gericht angesichts der gravierenden Widersprüche und des mangelnden persönlichen Bezugs - der auch bei einem niedrigen Bildungsstand ohne Weiteres zu erwarten wäre - nicht zu überzeugen. Nach den obenstehenden Feststellungen ist somit nicht von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Lebens- und Verfolgungsumstände der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auszugehen. 6.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht nach dieser Feststellung schliesslich kein Grund zur Annahme, das SEM habe ihre Vorbringen - auch im Lichte der CEDAW - nicht ausreichend gewürdigt. 6.6 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben, kann die Frage der asylrechtlichen (wie auch der wegweisungsvollzugsrechtlichen) Relevanz ihrer Sachverhaltsdarstellung offenbleiben. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Der Beschwerdeführerin wurde im März 2025 die Schilddrüse operativ entfernt und sie substituiert die Schilddrüsenhormone seither medikamentös. Diese aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 und statt vieler das Urteil E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 8.3.2 Den Akten lassen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie war eigenen Angaben zufolge in der Lage, im Drittstaat Tunesien mehrere Jahre lang ihren Lebensunterhalt als (...) zu bestreiten und sich nach ihrer angeblichen Entlassung aus einem Privathaushalt auf eigene Initiative hin eine neue Arbeitsstelle in einem (...) zu finden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren diesbezüglichen Behauptungen - im Heimatstaat wohl über familiäre Beziehungen verfügt, so etwa eine Tante, bei der sie bereits als Jugendliche vorübergehend gelebt haben will. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Rückkehr keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. 8.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente zur Substitution der Schilddrüsenhormone im Heimatstaat erhältlich ist (vgl. Verfügung S. 11). Diese Feststellung als solche wurde in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 17). Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.3.2 zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass sie sich in der Côte d'Ivoire die erforderlichen Medikamente wird zugänglich machen können. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr zitierten CEDAW-Bestimmungen auch mit Blick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Côte d'Ivoire das entsprechende Übereinkommen im Dezember 1995 ebenfalls ratifiziert hat. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten-vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: