Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ivorische Staatsangehörige muslimi- schen Glaubens, suchte am 24. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin – im Beisein ihrer dama- ligen Rechtsvertretung – am 7. März 2023 ein persönliches Gespräch ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) durch. Anlässlich dieses Dublin-Gesprächs ergaben sich Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein po- tenzielles Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Aufgrund dessen wurde sie am 28. März 2023 im Rahmen einer Anhörung betreffend Men- schenhandel befragt und infolge ihrer Erlebnisse in B._______ und Italien als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt. Entsprechend wurde ihr gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Men- schenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit eingeräumt. A.c Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. B. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien, hob das SEM am
30. Oktober 2023 die Verfügung vom 9. Juni 2023 wieder auf und trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2023 ein. C. Am 28. Februar 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhö- rung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen und am 29. April 2025 fand die ergänzende Anhörung statt.
E-6442/2025 Seite 3 Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Trotz des frühen Todes ihres Vaters habe sie mit Hilfe ihrer Mutter die Schule mit der Matura abschliessen und ein Studium in (…) beginnen können. Während ihres Studiums habe ihr Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) entschie- den, dass sie nicht weiter studieren dürfe und stattdessen einen seiner Kindheitsfreunde heiraten müsse. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die- sen viel älteren Mann weder gekannt noch habe sie ihn heiraten wollen. Sowohl sie selbst als auch ihre Mutter haben sich gegen diese Ehe gestellt. Dies sei ihrem Onkel vs aber egal gewesen und er habe die Hochzeitsvor- bereitungen weiter vorangetrieben. Da sowohl sie als auch ihre Mutter vom Onkel vs bedroht worden seien und sie (die Beschwerdeführerin) darüber hinaus auch im Haus eingesperrt worden sei, hätten sich ihre Mutter und sie an den Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) gewandt. Der Onkel ms habe sich auf ihre Seite gestellt und mit dem Onkel vs gesprochen, leider aber ohne Erfolg. Die Hochzeit habe im (…) 20(…) gegen ihren Wil- len stattgefunden. Nach der Hochzeit habe sie bei ihrem Ehemann in ei- nem kleinen Dorf in der Nähe von C._______ gelebt. Ihr Ehemann sei sehr aggressiv gewesen, habe häufig getrunken und sie auch geschlagen. Tagsüber sei er nie zu Hause gewesen, weshalb sie weiterhin heimlich die Universität besucht habe. Irgendwann habe ihr Ehemann von ihren heimli- chen Universitätsbesuchen erfahren und ihr eröffnet, dass sie als verheira- tete Frau nicht mehr frei sei. Daraufhin sei es zum Streit gekommen. Nichtsdestotrotz sei sie auch weiterhin zur Universität gegangen. Eines Ta- ges im (…) 20(…) sei ihr Ehemann betrunken nach Hause gekommen, als sie sich gerade auf den Weg zur Uni habe machen wollen. Es sei erneut zum Streit gekommen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen und sie (die Beschwerdeführerin) habe ihrem Ehemann daraufhin gesagt, sie habe nun genug von alledem. Sie sei zur Cousine ihrer Mutter gegangen, wo ihr Ehe- mann sie später mit einem Messer bewaffnet aufgesucht habe. Dieser Vor- fall habe ihr bewusst gemacht, dass sie in Côte d’Ivoire nicht mehr sicher sei. Sie habe ihre Heimat im (…) 20(…) verlassen und sei nach D._______ gereist. Dort habe sie einen Anruf ihres Onkels vs erhalten, der sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass man von ihrer Flucht wisse und sie finden werde. Daraufhin habe sie aus Angst ihre SIM-Karte zerstört und sei weiter nach E._______ und B._______ gereist. In B._______ habe man ihr eine Arbeit sowie eine Unterkunft in Italien versprochen, weshalb sie mit diesen Leuten weiter nach Italien gereist sei. Dort habe man ihr und ihren Mitrei- senden dann eröffnet, dass sie sich zu prostituieren hätten. Sie (die Be- schwerdeführerin) sei damit nicht einverstanden gewesen. Mittels einer List sowie der Hilfe eines Fremden sei ihr dann nach einem Monat die
E-6442/2025 Seite 4 Flucht gelungen und sie sei in die Schweiz gekommen. Sie könne nicht nach Côte d’Ivoire zurück, da ihr dort niemand helfen könne. Sie habe dadurch, dass sie sich gegen die Zwangsheirat zur Wehr gesetzt habe, sowohl ihren Onkel vs als auch die muslimische Gemeinschaft beleidigt. Ihr Onkel vs suche immer noch nach ihr und habe mittlerweile auch ihre Mutter verstossen. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. August 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vor- instanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Schreiben vom 8. September 2025 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 13. August 2025 zu den Akten reichen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6442/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-6442/2025 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, Côte d’Ivoire habe diverse internationale Instrumente ratifiziert, wel- che die freie Ausübung der Menschenrechte von Frauen verankerten, wie beispielsweise das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau (CEDAW) und die allgemeine Erklärung der Men- schenrechte der Vereinigten Nationen. Art. 16 CEDAW statuiere sodann das Recht auf freie Wahl des Ehepartners sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung beider Ehepartner. Die ivorische Verfas- sung von 1960 garantiere in Art. 6 auf nationaler Ebene die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Unterschiede der Herkunft, Rasse, des Geschlechts oder der Religion. Die Geschlechtergleichheit sei in den Art. 35 – 37 der Verfassung von 2016 erneut verankert worden. Zudem schreibe die ivori- sche Gesetzgebung die gegenseitige Zustimmung und ein Mindestalter von 18 Jahren für beide Ehepartner vor und stelle die Zwangsheirat unter Strafe (vgl. Art. 1 des ivorischen Zivilgesetzbuches und Art. 439 des ivori- schen Strafgesetzbuches). Letzteres gelte dabei für jegliche Form von Ehen (zivile, gewohnheitsrechtliche und religiöse). Hinzu kämen zahlreiche Fortschritte in der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Am 21. Dezember 2021 sei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen worden und es beständen in den Polizeikommissariaten – oftmals weibliche – Focal Points für Anlie- gen zu geschlechterspezifischer Gewalt, womit ein Schutzwille seitens der ivorischen Behörden vorliege. Weiter beständen – gerade in F._______ – diverse nichtstaatliche Akteure und Non-governmental organization (NGO), welche sich gegen Zwangsheirat und häusliche Gewalt einsetzten und Opfer unterstützten. Ausserdem seien im Jahr 2013 in mehreren
E-6442/2025 Seite 7 Regionen der Côte d’Ivoire – auch in C._______ – Rechtsberatungsstellen eingeführt worden, welche kostenlose Rechtsdienstleistungen durch erfah- rene Juristen anbieten. Der ivorische Staat sei entschlossen, Zwangshei- raten und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Folglich könne von der Be- schwerdeführerin verlangt werden, sich bei Problemen in diesem Bereich an den Staat zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe sodann erst auf Nachfrage hin davon berichtet, sich zweimal wegen ihrer Zwangsheirat er- folglos an die Polizei gewendet zu haben. Beim zweiten Mal sei ihr dann gesagt worden, dass es kein Gesetz gebe, welches sie als traditionell ver- heiratete Person schützen würde. Unterlagen, welche diese zweimalige Konsultation belegen könnten, habe sie nicht eingereicht. Allerdings sei selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um behördlichen Schutz zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei ihr um eine Studentin der (…) handle, welche mit der heimischen Gesetzeslage vertraut sein dürfte respektive die Fähigkeit besitze, sich mit dieser bekannt zu machen. Sie sei denn auch weder eine hilflose noch eine unselbstständige Person, habe sie sich doch bereits eigenständig gegen ihre Zwangsheirat zur Wehr gesetzt, sich dazu auch Unterstützung durch ihre Mutter und ihren Onkel ms geholt, und auch nach der Hochzeit trotz Drohungen ihr Studium wei- tergeführt. Den Akten seien denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die ivorischen Behörden ihr den Schutz aus einem asylbeachtlichen Motiv verweigert hätten respektive verweigern würden, sollte sie sich wegen ei- nes bereits erlittenen oder befürchteten Nachteils (nochmals) an diese wenden. Anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden mache sie nicht geltend. Des Weiteren habe es ihr freigestanden, sich innerhalb der Côte d’Ivoire an einem anderen Ort niederzulassen, um sich dadurch den lokal begrenzten Nachteilen durch ihren Onkel vs zu entziehen. Ihre selbst- ständige Flucht ins Ausland zeige denn auch, dass sie sich zutraue in der Ferne ein neues Leben aufzubauen. Weshalb ihr dies in ihrer Heimat an einem anderen Ort nicht gelingen sollte, zumal sie in F._______ über einen Onkel ms verfüge, der ihr bereits zuvor geholfen und sie unterstützt habe, sowie über einen Bruder, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe, er- schliesse sich nicht. Selbst wenn, wie von ihr befürchtet, ihr Onkel vs und/oder ihr Ehemann sie am neuen Ort ausfindig machen würden, was bei einer so grossen Stadt wie beispielsweise F._______ nicht einfach sein dürfte, hätte sie sich primär an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden zu wenden. Da sie die Schutzmöglichkeiten in Côte d’Ivoire nicht ausgeschöpft beziehungsweise sich nicht ausreichend darum bemüht habe, komme ihren Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die von ihr geschilderten Vorfälle in B._______ und Italien seien nicht geeignet,
E-6442/2025 Seite 8 ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da diese nicht zu einer Verfol- gungssituation in ihrem Heimatstaat führten. Im Übrigen sei bei potenziel- len Opfern von Menschenhandel nicht von Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, weil die Ausbeu- tung in diesem Kontext keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstelle, son- dern eine gemeinrechtliche Straftat. Dies deshalb, weil der Ausbeutung mit der Bereicherung ein kriminelles und kein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf im Wesentlichen, ihre Aus- sagen seien glaubhaft. Allfällige Widersprüche seien als normale Gedächt- nislücken sowie thematische Fokussierung zu werten. Hinzu komme, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behand- lung sei und traumatisierte Personen Erinnerungen oft fragmentarisch, zeitversetzt oder thematisch gegliedert wiedergeben würden. Jedenfalls habe sie durchwegs betont, sich in der gesamten Côte d’Ivoire nicht mehr sicher zu fühlen, auch nicht in F._______, wo zwar ein Onkel lebe, dieser aber dem gleichen patriarchalen Familiensystem angehöre, welches sie zur Heirat gezwungen habe und Gewalt toleriere. Zutreffend sei zwar, dass Côte d’Ivoire in den vergangenen Jahren vieles zur Bekämpfung von Zwangsheirat unternommen habe, es beständen aber trotz dieser rechtli- chen Fortschritte noch erhebliche Defizite in der Umsetzung. Es existiere denn auch keine flächendeckende staatlich verankerte Struktur zur Prä- vention, Verfolgung und Opferhilfe. Entsprechend könne nicht davon aus- gegangen werden, dass der ivorische Staat in der Praxis über die notwen- dige Schutzfähigkeit verfüge. Ihre Erlebnisse zeigten sodann, dass die ivo- rischen Behörden bei innerfamiliären Streitigkeiten auch nicht gewillt seien, Frauen zu helfen, die von Zwangsheirat und häuslicher Gewalt betroffen seien. Sie habe sich zwei Mal an die Polizei in C._______ gewandt. Beim ersten Mal habe sie keine Rückmeldung erhalten und beim zweiten Mal habe es geheissen, da es zum einen kein Gesetz gebe, welches traditionell verheiratete Ehepartnerinnen schütze, und zum anderen es sich um eine innerfamiliäre Angelegenheit handle, solle sie mit ihrem Onkel vs eine Lö- sung finden. Aufgrund dieser Vorgeschichte könne nicht von ihr erwartet werden, sich ein drittes Mal an die Polizei in C._______ zu wenden. Es sei klar, dass man nach zweimaliger Zurückweisung durch die heimatlichen Behörden das Vertrauen in diese verliere. Die ivorischen Behörden seien ihr gegenüber weder schutzfähig noch -willig gewesen. Zudem verfüge sie auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative in F._______, weil sie dort nie gelebt habe.
E-6442/2025 Seite 9
E. 6 Oktober 2023, < https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_cote_divoire._ le_mariage_force_20231006.pdf >, abgerufen am 17.10.2025).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann – mit nachfolgenden Ergänzungen
– vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. II sowie vorherge- hend E. 5.1), denen die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts Stichhalti- ges entgegenzusetzen vermag.
E. 6.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Onkel vs sowie ihren Ehemann erlittene häusliche Gewalt vorbringt, ist festzuhalten, dass die Zufügung körperlicher Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext nur dann asylrechtliche Relevanz entfaltet, wenn der betroffenen Person im Heimat- staat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verwei- gert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 7.2 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskrimi- nierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungs- motiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staat- lichen Schutzes vor den Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt.
E. 6.2.2 Der ivorische Staat hat in den letzten Jahren vieles für die rechtliche Verankerung von Frauenrechten getan, insbesondere auch in den Berei- chen häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Côte d’Ivoire Country Focus: Country of Origin In- formation Report, Juni 2019, Punkt 5.3, < https://coi.euaa.europa.eu/admi- nistration/easo/PLib/2019_EASO_COI_Cotedivoire_EN.pdf >, abgerufen am 17.10.2025; Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme [FIDH], Protecion des victimes de violences sexuelles en Côte d’Ivoire: Des avancées mais encore de nombreuses lacunes, November 2023, < https://www.fidh.org/IMG/pdf/cotedivoire818fprint.pdf >, abgerufen am 17.10.2025; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OF- PRA], Rapport de mission en Republique de Côte d’Ivoire, November/De- zember 2019, <
E-6442/2025 Seite 10 https://coi.euaa.europa.eu/administration/france/PLib/1912_CIV_Rap- port_de_mission.pdf >, abgerufen am 17.10.2025; Office of the Commissi- oner General for Refugees [CEDOCA], Côte d’Ivoire: Le mariage forcé,
E. 6.3 Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. II/1.). Die beschwerdewei- sen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin noch nie in F._______ gelebt habe und sie von ihrem Onkel ms keine Hilfe erwarten könne, da dieser dem gleichen patriarchalen Familiensystem angehöre, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.3). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich der Onkel ms gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bereits einmal entschieden für sie eingesetzt und sich damit gerade gegen das patriarchale Familien- system zur Wehr gesetzt hat (vgl. SEM-Akte […]-51/10 F50).
E. 6.4 Auch in Zukunft darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, bei familiären Problemen im Zusammenhang mit Gewaltausübung und Zwangsehe nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nach- zusuchen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der ivorischen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die ent- sprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 E-6442/2025 Seite 12
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.3 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt (vgl. SEM-Akte […]- 22/3). Da sich die diesbezüglichen von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Ereignisse nicht in ihrem Heimatstaat ereignet haben, ist davon auszu- gehen, dass ihr bei einer Rückkehr kein unmittelbares Risiko droht, erneut Opfer von Menschenhandel respektive Zwangsprostitution oder von Ver- geltungsmassnahmen zu werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in B._______ und Italien nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg- weisung in die Republik Côte d’Ivoire geschlossen werden kann.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
E-6442/2025 Seite 13 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d’Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.3 und E-4500/2024 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar.
E. 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbe- sondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist jung, gut ausge- bildet und verfügt – entgegen ihren beschwerdeweisen Ausführungen – in ihrer Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Cousine ihrer Mutter sowie deren Familie und Onkel ms), welches ihr bereits vor ihrer Ausreise geholfen hat (vgl. SEM-Akte […]-51/10 F50; […]-60/17 F42, F63, F71 f., F76 – F79). Ihr Onkel ms, der sie bereits gegen die Familie verteidigt hat (vgl. vorhergehend E. 6.3), sowie ihr Bruder leben beide in F._______ (vgl. SEM-Akte […]-51/10 F27, F50). In Abidjan ist es auch für alleinste- hende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicher- heit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hinder- nissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Es ist somit davon
E-6442/2025 Seite 14 auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurück- greifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält. Hin- sichtlich der geltend gemachten physischen und psychischen Probleme (Akne, Sehschwäche, Kopfschmerzen und PTBS), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ver- fügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. III/2.). Eine traumaspezifische Be- handlung der PTBS ist in F._______ verfügbar (vgl. Urteile des BVGer D- 3151/2025 vom 28. Juli 2025 S. 8 und D-5375/2024 E. 9.3.5), wo die Be- schwerdeführerin auch über Familienangehörige verfügt. Anderweitige psychische Behandlungen sind sodann in von ihrem Heimatdorf C._______ zwei Autostunden entfernten G._______, wo gemäss ihren An- gaben auch eine Schwester von ihr wohnt (vgl. SEM-Akte […]-19/13 F21 ;[…]-51/10 F27), erhältlich. Côte d’Ivoire verfügt, insbesondere in Abidjan, sodann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber den- noch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychi- atrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des BVGer D- 5375/2024 E. 9.3.5 und E-5877/2024 vom 11. September 2024 E. 7.2 je m.w.H.). Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen dieser Recht- sprechung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbe- gehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der
E-6442/2025 Seite 15 individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinander- gesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Be- freiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6442/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6442/2025 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ivorische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, suchte am 24. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung - am 7. März 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Anlässlich dieses Dublin-Gesprächs ergaben sich Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Aufgrund dessen wurde sie am 28. März 2023 im Rahmen einer Anhörung betreffend Menschenhandel befragt und infolge ihrer Erlebnisse in B._______ und Italien als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt. Entsprechend wurde ihr gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit eingeräumt. A.c Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien, hob das SEM am 30. Oktober 2023 die Verfügung vom 9. Juni 2023 wieder auf und trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2023 ein. C. Am 28. Februar 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen und am 29. April 2025 fand die ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Trotz des frühen Todes ihres Vaters habe sie mit Hilfe ihrer Mutter die Schule mit der Matura abschliessen und ein Studium in (...) beginnen können. Während ihres Studiums habe ihr Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) entschieden, dass sie nicht weiter studieren dürfe und stattdessen einen seiner Kindheitsfreunde heiraten müsse. Sie (die Beschwerdeführerin) habe diesen viel älteren Mann weder gekannt noch habe sie ihn heiraten wollen. Sowohl sie selbst als auch ihre Mutter haben sich gegen diese Ehe gestellt. Dies sei ihrem Onkel vs aber egal gewesen und er habe die Hochzeitsvorbereitungen weiter vorangetrieben. Da sowohl sie als auch ihre Mutter vom Onkel vs bedroht worden seien und sie (die Beschwerdeführerin) darüber hinaus auch im Haus eingesperrt worden sei, hätten sich ihre Mutter und sie an den Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) gewandt. Der Onkel ms habe sich auf ihre Seite gestellt und mit dem Onkel vs gesprochen, leider aber ohne Erfolg. Die Hochzeit habe im (...) 20(...) gegen ihren Willen stattgefunden. Nach der Hochzeit habe sie bei ihrem Ehemann in einem kleinen Dorf in der Nähe von C._______ gelebt. Ihr Ehemann sei sehr aggressiv gewesen, habe häufig getrunken und sie auch geschlagen. Tagsüber sei er nie zu Hause gewesen, weshalb sie weiterhin heimlich die Universität besucht habe. Irgendwann habe ihr Ehemann von ihren heimlichen Universitätsbesuchen erfahren und ihr eröffnet, dass sie als verheiratete Frau nicht mehr frei sei. Daraufhin sei es zum Streit gekommen. Nichtsdestotrotz sei sie auch weiterhin zur Universität gegangen. Eines Tages im (...) 20(...) sei ihr Ehemann betrunken nach Hause gekommen, als sie sich gerade auf den Weg zur Uni habe machen wollen. Es sei erneut zum Streit gekommen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen und sie (die Beschwerdeführerin) habe ihrem Ehemann daraufhin gesagt, sie habe nun genug von alledem. Sie sei zur Cousine ihrer Mutter gegangen, wo ihr Ehemann sie später mit einem Messer bewaffnet aufgesucht habe. Dieser Vorfall habe ihr bewusst gemacht, dass sie in Côte d'Ivoire nicht mehr sicher sei. Sie habe ihre Heimat im (...) 20(...) verlassen und sei nach D._______ gereist. Dort habe sie einen Anruf ihres Onkels vs erhalten, der sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass man von ihrer Flucht wisse und sie finden werde. Daraufhin habe sie aus Angst ihre SIM-Karte zerstört und sei weiter nach E._______ und B._______ gereist. In B._______ habe man ihr eine Arbeit sowie eine Unterkunft in Italien versprochen, weshalb sie mit diesen Leuten weiter nach Italien gereist sei. Dort habe man ihr und ihren Mitreisenden dann eröffnet, dass sie sich zu prostituieren hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei damit nicht einverstanden gewesen. Mittels einer List sowie der Hilfe eines Fremden sei ihr dann nach einem Monat die Flucht gelungen und sie sei in die Schweiz gekommen. Sie könne nicht nach Côte d'Ivoire zurück, da ihr dort niemand helfen könne. Sie habe dadurch, dass sie sich gegen die Zwangsheirat zur Wehr gesetzt habe, sowohl ihren Onkel vs als auch die muslimische Gemeinschaft beleidigt. Ihr Onkel vs suche immer noch nach ihr und habe mittlerweile auch ihre Mutter verstossen. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. August 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Schreiben vom 8. September 2025 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 13. August 2025 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, Côte d'Ivoire habe diverse internationale Instrumente ratifiziert, welche die freie Ausübung der Menschenrechte von Frauen verankerten, wie beispielsweise das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nationen. Art. 16 CEDAW statuiere sodann das Recht auf freie Wahl des Ehepartners sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung beider Ehepartner. Die ivorische Verfassung von 1960 garantiere in Art. 6 auf nationaler Ebene die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Unterschiede der Herkunft, Rasse, des Geschlechts oder der Religion. Die Geschlechtergleichheit sei in den Art. 35 - 37 der Verfassung von 2016 erneut verankert worden. Zudem schreibe die ivorische Gesetzgebung die gegenseitige Zustimmung und ein Mindestalter von 18 Jahren für beide Ehepartner vor und stelle die Zwangsheirat unter Strafe (vgl. Art. 1 des ivorischen Zivilgesetzbuches und Art. 439 des ivorischen Strafgesetzbuches). Letzteres gelte dabei für jegliche Form von Ehen (zivile, gewohnheitsrechtliche und religiöse). Hinzu kämen zahlreiche Fortschritte in der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Am 21. Dezember 2021 sei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen worden und es beständen in den Polizeikommissariaten - oftmals weibliche - Focal Points für Anliegen zu geschlechterspezifischer Gewalt, womit ein Schutzwille seitens der ivorischen Behörden vorliege. Weiter beständen - gerade in F._______ - diverse nichtstaatliche Akteure und Non-governmental organization (NGO), welche sich gegen Zwangsheirat und häusliche Gewalt einsetzten und Opfer unterstützten. Ausserdem seien im Jahr 2013 in mehreren Regionen der Côte d'Ivoire - auch in C._______ - Rechtsberatungsstellen eingeführt worden, welche kostenlose Rechtsdienstleistungen durch erfahrene Juristen anbieten. Der ivorische Staat sei entschlossen, Zwangsheiraten und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Folglich könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, sich bei Problemen in diesem Bereich an den Staat zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe sodann erst auf Nachfrage hin davon berichtet, sich zweimal wegen ihrer Zwangsheirat erfolglos an die Polizei gewendet zu haben. Beim zweiten Mal sei ihr dann gesagt worden, dass es kein Gesetz gebe, welches sie als traditionell verheiratete Person schützen würde. Unterlagen, welche diese zweimalige Konsultation belegen könnten, habe sie nicht eingereicht. Allerdings sei selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um behördlichen Schutz zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei ihr um eine Studentin der (...) handle, welche mit der heimischen Gesetzeslage vertraut sein dürfte respektive die Fähigkeit besitze, sich mit dieser bekannt zu machen. Sie sei denn auch weder eine hilflose noch eine unselbstständige Person, habe sie sich doch bereits eigenständig gegen ihre Zwangsheirat zur Wehr gesetzt, sich dazu auch Unterstützung durch ihre Mutter und ihren Onkel ms geholt, und auch nach der Hochzeit trotz Drohungen ihr Studium weitergeführt. Den Akten seien denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die ivorischen Behörden ihr den Schutz aus einem asylbeachtlichen Motiv verweigert hätten respektive verweigern würden, sollte sie sich wegen eines bereits erlittenen oder befürchteten Nachteils (nochmals) an diese wenden. Anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden mache sie nicht geltend. Des Weiteren habe es ihr freigestanden, sich innerhalb der Côte d'Ivoire an einem anderen Ort niederzulassen, um sich dadurch den lokal begrenzten Nachteilen durch ihren Onkel vs zu entziehen. Ihre selbstständige Flucht ins Ausland zeige denn auch, dass sie sich zutraue in der Ferne ein neues Leben aufzubauen. Weshalb ihr dies in ihrer Heimat an einem anderen Ort nicht gelingen sollte, zumal sie in F._______ über einen Onkel ms verfüge, der ihr bereits zuvor geholfen und sie unterstützt habe, sowie über einen Bruder, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe, erschliesse sich nicht. Selbst wenn, wie von ihr befürchtet, ihr Onkel vs und/oder ihr Ehemann sie am neuen Ort ausfindig machen würden, was bei einer so grossen Stadt wie beispielsweise F._______ nicht einfach sein dürfte, hätte sie sich primär an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden zu wenden. Da sie die Schutzmöglichkeiten in Côte d'Ivoire nicht ausgeschöpft beziehungsweise sich nicht ausreichend darum bemüht habe, komme ihren Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die von ihr geschilderten Vorfälle in B._______ und Italien seien nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da diese nicht zu einer Verfolgungssituation in ihrem Heimatstaat führten. Im Übrigen sei bei potenziellen Opfern von Menschenhandel nicht von Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, weil die Ausbeutung in diesem Kontext keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstelle, sondern eine gemeinrechtliche Straftat. Dies deshalb, weil der Ausbeutung mit der Bereicherung ein kriminelles und kein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf im Wesentlichen, ihre Aussagen seien glaubhaft. Allfällige Widersprüche seien als normale Gedächtnislücken sowie thematische Fokussierung zu werten. Hinzu komme, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung sei und traumatisierte Personen Erinnerungen oft fragmentarisch, zeitversetzt oder thematisch gegliedert wiedergeben würden. Jedenfalls habe sie durchwegs betont, sich in der gesamten Côte d'Ivoire nicht mehr sicher zu fühlen, auch nicht in F._______, wo zwar ein Onkel lebe, dieser aber dem gleichen patriarchalen Familiensystem angehöre, welches sie zur Heirat gezwungen habe und Gewalt toleriere. Zutreffend sei zwar, dass Côte d'Ivoire in den vergangenen Jahren vieles zur Bekämpfung von Zwangsheirat unternommen habe, es beständen aber trotz dieser rechtlichen Fortschritte noch erhebliche Defizite in der Umsetzung. Es existiere denn auch keine flächendeckende staatlich verankerte Struktur zur Prävention, Verfolgung und Opferhilfe. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der ivorische Staat in der Praxis über die notwendige Schutzfähigkeit verfüge. Ihre Erlebnisse zeigten sodann, dass die ivorischen Behörden bei innerfamiliären Streitigkeiten auch nicht gewillt seien, Frauen zu helfen, die von Zwangsheirat und häuslicher Gewalt betroffen seien. Sie habe sich zwei Mal an die Polizei in C._______ gewandt. Beim ersten Mal habe sie keine Rückmeldung erhalten und beim zweiten Mal habe es geheissen, da es zum einen kein Gesetz gebe, welches traditionell verheiratete Ehepartnerinnen schütze, und zum anderen es sich um eine innerfamiliäre Angelegenheit handle, solle sie mit ihrem Onkel vs eine Lösung finden. Aufgrund dieser Vorgeschichte könne nicht von ihr erwartet werden, sich ein drittes Mal an die Polizei in C._______ zu wenden. Es sei klar, dass man nach zweimaliger Zurückweisung durch die heimatlichen Behörden das Vertrauen in diese verliere. Die ivorischen Behörden seien ihr gegenüber weder schutzfähig noch -willig gewesen. Zudem verfüge sie auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative in F._______, weil sie dort nie gelebt habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1), denen die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 6.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Onkel vs sowie ihren Ehemann erlittene häusliche Gewalt vorbringt, ist festzuhalten, dass die Zufügung körperlicher Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext nur dann asylrechtliche Relevanz entfaltet, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 7.2 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor den Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. 6.2.2 Der ivorische Staat hat in den letzten Jahren vieles für die rechtliche Verankerung von Frauenrechten getan, insbesondere auch in den Bereichen häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Côte d'Ivoire Country Focus: Country of Origin Information Report, Juni 2019, Punkt 5.3, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_EASO_COI_Cotedivoire_EN.pdf , abgerufen am 17.10.2025; Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme [FIDH], Protecion des victimes de violences sexuelles en Côte d'Ivoire: Des avancées mais encore de nombreuses lacunes, November 2023, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cotedivoire818fprint.pdf , abgerufen am 17.10.2025; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Rapport de mission en Republique de Côte d'Ivoire, November/Dezember 2019, https://coi.euaa.europa.eu/administration/france/PLib/1912_CIV_Rapport_de_mission.pdf , abgerufen am 17.10.2025; Office of the Commissioner General for Refugees [CEDOCA], Côte d'Ivoire: Le mariage forcé, 6. Oktober 2023, , abgerufen am 17.10.2025). Dies anerkennt grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1 S. 12). Ihr durch keinerlei Beweismittel untermauertes Vorbringen, sie habe sich zwei Mal an die Polizei in C._______ gewandt, ihr sei aber von dieser nicht geholfen worden (vgl. SEM-Akte [...]-60/17 F90 - F95), ändert - selbst bei Annahme der Wahrheit ihrer Aussage - nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der ivorischen Behörden. Sie hat denn auch weder die Taten zur Anzeige gebracht noch bei einer anderen Polizeistation oder einer Hilfsorganisation versucht Schutz zu erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-60/17 F93). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen handelt es sich bei ihr auch nicht um eine «Durchschnittsbürgerin». Sie verfügt über eine gute Schulbildung, konnte sich selbst gegen ihren Onkel vs sowie ihren Ehemann zur Wehr setzen, hat trotz Verbot ihr Studium vorangetrieben, alleine ihre Flucht nach Europa organisiert und sich dann auch alleine auf den Weg nach Europa gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-19/13 F24, F33 f., F66, F69; [...]-51/10 F14 f, F50;[...]-60/17 F43, F45, F52, F61, F65 f., F80). Aufgrund ihres Studiums der Rechtswissenschaften, darf von ihr erwartet werden, dass sie mit der heimischen Gesetzeslage vertraut ist respektive die Fähigkeit besitzt, sich mit dieser bekannt zu machen und ihre Rechte einzufordern. Ihr Argument, wonach es nichts genützt hätte, wenn sie die Polizei in C._______ auf falsche Gesetzesauslegungen/-anwendungen hingewiesen hätte, weil diese aufgrund der innerfamiliären Streitigkeiten nicht von ihrem Standpunkt abgewichen wären, vermag nicht zu überzeugen, da es sich hierbei um eine blosse Vermutung ihrerseits handelt (vgl. BVGer-act. 1 S. 13). Es wäre der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten sowohl möglich als auch zuzumuten gewesen, sich ein weiteres Mal an die ivorischen Behörden zu wenden, zumal sich diese für Opfer von häuslicher Gewalt einsetzen (vgl. Urteile des BVGer E-4500/2024 E. 7.2 und E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6). Zusammenfassend kann den ivorischen Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegenüber der Beschwerdeführerin den Schutz verweigert oder seien nicht in der Lage, solchen zu gewährleisten. Gleiches lässt sich betreffend Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ivorischen Behörden denn auch auf ihre Vorbringen betreffend Zwangsheirat übertragen (vgl. zum Ganzen Office of the Commissioner General for Refugees [CEDOCA], Côte d'Ivoire: Le mariage forcé, 6. Oktober 2023, , abgerufen am 17.10.2025). 6.3 Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. II/1.). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin noch nie in F._______ gelebt habe und sie von ihrem Onkel ms keine Hilfe erwarten könne, da dieser dem gleichen patriarchalen Familiensystem angehöre, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.3). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich der Onkel ms gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bereits einmal entschieden für sie eingesetzt und sich damit gerade gegen das patriarchale Familiensystem zur Wehr gesetzt hat (vgl. SEM-Akte [...]-51/10 F50). 6.4 Auch in Zukunft darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, bei familiären Problemen im Zusammenhang mit Gewaltausübung und Zwangsehe nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der ivorischen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt (vgl. SEM-Akte [...]-22/3). Da sich die diesbezüglichen von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse nicht in ihrem Heimatstaat ereignet haben, ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr kein unmittelbares Risiko droht, erneut Opfer von Menschenhandel respektive Zwangsprostitution oder von Vergeltungsmassnahmen zu werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in B._______ und Italien nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire geschlossen werden kann. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.3 und E-4500/2024 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist jung, gut ausgebildet und verfügt - entgegen ihren beschwerdeweisen Ausführungen - in ihrer Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Cousine ihrer Mutter sowie deren Familie und Onkel ms), welches ihr bereits vor ihrer Ausreise geholfen hat (vgl. SEM-Akte [...]-51/10 F50; [...]-60/17 F42, F63, F71 f., F76 - F79). Ihr Onkel ms, der sie bereits gegen die Familie verteidigt hat (vgl. vorhergehend E. 6.3), sowie ihr Bruder leben beide in F._______ (vgl. SEM-Akte [...]-51/10 F27, F50). In Abidjan ist es auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält. Hinsichtlich der geltend gemachten physischen und psychischen Probleme (Akne, Sehschwäche, Kopfschmerzen und PTBS), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. III/2.). Eine traumaspezifische Behandlung der PTBS ist in F._______ verfügbar (vgl. Urteile des BVGer D-3151/2025 vom 28. Juli 2025 S. 8 und D-5375/2024 E. 9.3.5), wo die Beschwerdeführerin auch über Familienangehörige verfügt. Anderweitige psychische Behandlungen sind sodann in von ihrem Heimatdorf C._______ zwei Autostunden entfernten G._______, wo gemäss ihren Angaben auch eine Schwester von ihr wohnt (vgl. SEM-Akte [...]-19/13 F21 ;[...]-51/10 F27), erhältlich. Côte d'Ivoire verfügt, insbesondere in Abidjan, sodann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5375/2024 E. 9.3.5 und E-5877/2024 vom 11. September 2024 E. 7.2 je m.w.H.). Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen dieser Rechtsprechung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: