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D-8533/2025

D-8533/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein ivorischer Staatsangehöriger – suchte am

28. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 12. September 2025 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 17. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit einer Transfrau (S.) seine Liebe offen ausgelebt und sich ab Mai 2024 vorwiegend in «LGBT-freundlichen» Res- taurants und Diskotheken bewegt. Homosexualität werde in der Republik Côte d'Ivoire stigmatisiert, weshalb er von seiner Familie verstossen wor- den sei. Durch seinen Kleidungsstil habe er sich als homosexuell zu erken- nen gegeben und sei deswegen mehrmals verbal und physisch angegriffen worden. Nach einer Schlägerei am Arbeitsplatz sei er entlassen worden und habe daraufhin mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der sich zum Szenetreff entwickelt habe. Im Rahmen homophober Märsche im ganzen Land sei der Salon am 13. November 2024 von einer Gruppe Jugendlicher überfallen und er krankenhausreif zusammengeschlagen worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet und ein Beamter habe Fotos von den Be- schädigungen gemacht. Danach hätten sich die Behörden nicht mehr ge- meldet. Aus Angst um sein Leben sei er am 12. Dezember 2024 gemein- sam mit S. von Abidjan nach Libyen geflogen. S. sei früher und der Be- schwerdeführer am 1. Juli 2025 allein nach Italien weitergereist. Am 28. August 2025 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Bei einer Rück- kehr befürchte er, bei einem homophoben Aufruhr erneut in Lebensgefahr zu geraten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, es gehe ihm, ab- gesehen von Zahnschmerzen, gut. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Lohnauszügen (2023), Mietbelegen (2023/2024), eines Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2023, eines polizeilichen Anzeigeprotokolls vom 2. Dezem- ber 2024 und eines medizinischen Berichts vom 13. November 2024 ein. C. Am 26. September 2025 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet.

D-8533/2025 Seite 3 D. Die Rechtsvertretung verzichtete auf eine Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vom 24. Oktober 2025. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte die Vorinstanz unter Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz beantragt. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung an die Vollzugs- behörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einer Überstellung abzusehen, sowie, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Bericht von Queer Amnesty vom gleichen Datum sowie als Beilagen Kopien von Online-Artikeln der New York Times und der irischen «Gay Community News» vom 26. November respektive

20. November 2025 ein.

D-8533/2025 Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entspre- chend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-8533/2025 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.

Die verbalen Diskriminierungen und physischen Übergriffe, die Verstos- sung von seiner Familie sowie der Verlust der Arbeitsstelle seien für den Beschwerdeführer keine Gründe für ein Verstecken seiner sexuellen Ori- entierung oder eine Ausreise gewesen. Vielmehr habe er mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der zu einem bekannten Treffpunkt der Szene geworden sei. Er habe sich queer gekleidet und die Beziehung mit S. offen gelebt. Daraus könne auf eine beabsichtigte Zukunft in der Republik Côte d'Ivoire geschlossen werden und bei den diskriminierenden Vorfällen sei mangels Intensität nicht von einer relevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG auszugehen. Nachdem der Angriff im November 2024 im Rahmen einer damalig virulenten homophoben Internetkampagne stattgefunden habe und die jugendlichen Angreifer zuvor an den damit in Verbindung stehen- den Protestmärschen teilgenommen hätten, habe der Angriff wahrschein- lich dem als Szenetreff bekannten Geschäft gegolten. Den Vorbringen seien keine Hinweise auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer oder auf derzeit ähnliche Protestmärsche und organisierte Übergriffe in

D-8533/2025 Seite 6 Abidjan zu entnehmen. Eine gezielte und aktuelle Verfolgung des Be- schwerdeführers sei zu verneinen. Nachdem er kurz nach Erstatten der polizeilichen Anzeige ausgereist sei, könne aus der bisher ausgebliebenen Kontaktaufnahme der Polizei nicht auf eine fehlende behördliche Schutz- gewährung bei allfälligen zukünftigen Übergriffen geschlossen werden. Zu- dem habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Anhö- rung zu Protokoll gegeben, keine spezifischen Konflikte mit Privatpersonen zu haben. Die Befürchtungen, der neue Präsident könnte im Nachgang der Wahlen vom 25. Oktober 2025 homophobe Gesetze erlassen, seien rein spekulativ, zumal sich Regierungsstellen nach den Protesten im Septem- ber 2024 klar gegen diese homophobe Kampagne ausgesprochen hätten. In der Republik Côte d'Ivoire seien homosexuelle Beziehungen seit der Re- form des Strafgesetzes (2019) erlaubt. Auch wenn in der Gesellschaft eine negative Einstellung gegenüber Homosexuellen weit verbreitet sei und ins- besondere als Transsexuelle erkennbare Personen aus Angst vor weiterer Diskriminierung erlebte Übergriffe oftmals nicht polizeilich anzeigen wür- den, sei die Polizei in Abidjan in diesen Belangen im Allgemeinen als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Der bisherigen Verfolgung mangle es an Intensität, Gezieltheit und Aktualität und eine objektive Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft ereignenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich nicht begründen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber hauptsächlich mit Hinweisen auf öffentliche Berichte (beispielsweise Amnesty International 2019, Hu- man Rights Watch 2019, Le monde 2024, Auswärtiges Amt Deutschland) entgegnet, es handle sich nicht nur um eine individuelle Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Homosexualität, sondern um eine allge- meine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen. Letztere würden häufig Opfer von Übergriffen, Belästigungen, Drohungen und Ge- walt und es gebe keinen Schutz vor Diskriminierung und Hassverbrechen. Die neue Regierung verstärke die Bedrohung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern und die auf Social Media ver- breitete «non Woubi»-Kampagne sei ernst zu nehmen.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- wiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden.

D-8533/2025 Seite 7 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgen- den näher einzugehen.

E. 6.2 Insofern der Beschwerdeführer (generell) eine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen in der Republik Côte d'Ivoire geltend macht und auf öffentlich zugängliche Quellen hinweist (Beschwerde, S. 2 ff.) könnte implizit auf das Vorbringen einer Verfolgung allein aufgrund seiner Homosexualität (Kollektivverfolgung) geschlossen werden. Da er eine solche jedoch nicht explizit geltend macht, sondern vielmehr konkret einen fehlenden Schutzwillen und eine fehlende Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden vorbringt, ist auf diese Frage näher einzugehen.

E. 6.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18; statt vieler BVGer Urteil E-7145/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.2). Dabei ist aller- dings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler BVGer Urteil D- 703/2024 vom 9. Februar 2024 E.7.3; BVGE 2008/4 E. 5.2).

Das Vorbringen eines fehlenden behördlichen Schutzes vor Diskriminie- rung aufgrund der Homosexualität und des Überfalls auf den Salon des Beschwerdeführers im November 2024 vermag nicht zu überzeugen. Ei- nerseits geht weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, der seine Homosexualität im Heimatstaat trotz Anfeindungen und Diskriminierungen bisher unbestrittenermassen offen gelebt hat, noch aus den Akten eine ge- zielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG hervor. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Angriff Mitte November 2024 im Rahmen der damaligen homophoben Proteste seinem Geschäft als Szenetreff von LGBT-Personen galt (A27/17, F107: Weshalb denken Sie, dass Ihr Geschäft das Ziel der Attacke geworden ist? «Alle kannten uns im Quartier. Und es wurde zum Mittelpunkt, denn dort sind alle

D-8533/2025 Seite 8 Homosexuellen hingegangen […]»). Gemäss eigenen Angaben hatte er keine Probleme mit Drittpersonen oder Geschäftskonkurrenten (A27/17, F109). Andererseits ist von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit der ivorischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E.6.2.2), was sich auch darin bestätigt, dass die Polizei die Anzeige, die der Beschwerdeführer zwei Wo- chen nach dem Überfall – sprich anfangs Dezember 2024 – gemacht hat, entgegengenommen und mit den Ermittlungen begonnen hat (A27/17, F104, F105). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der darauf- folgenden fehlenden Kontaktaufnahme der Polizei angesichts der am 12. Dezember 2024 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfä- higkeit der ivorischen Behörden geschlossen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe den ivorischen Behörden mit seiner kurz auf die Anzeige folgenden Ausreise die Gelegenheit genom- men, ihren Schutz (weiterhin) zu demonstrieren. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass gemäss einschlägigen Quellen in Abidjan jedes Polizeikommissariat zu- mindest über eine «Schwerpunktkraft» für Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt verfügt, während es in allen anderen Grossstädten mindestens eine gibt, wobei in deren Zuständigkeitsbereich grundsätzlich auch Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen fällt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Côte d’Ivoire, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]: Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 04/2025). Aus öffentlich zugänglichen Berichten zur generellen Lage ho- mosexueller Menschen in der Republik Côte d'Ivoire und aus blossen Be- fürchtungen, die neue Regierung verstärke die Bedrohung sowie die «non Woubi»-Kampagne habe in der Bevölkerung Aufschwung, oder der unsub- stantiierten Behauptung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern, ist deshalb weder etwas zu Gunsten des Be- schwerdeführers abzuleiten noch vermögen sie die Einschätzung der Vo- rinstanz umzustossen. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichti- gung der vorgebrachten Schikanen, der gegen Homosexualität gerichteten Unruhen und der Situation Homosexueller in der Republik Côte d'Ivoire (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 10.2) im Zeitpunkt der Aus- reise am 12. Dezember 2024 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychi- schen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer E-4161/2021 vom 7. August 2024 E. 6.2.2). Es ist nicht von einer dem Be- schwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen. Bei einer Gesamtwürdigung

D-8533/2025 Seite 9 vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen der Vo- rinstanz nichts Substantielles entgegen zu halten.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen

D-8533/2025 Seite 10 Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Entgegen der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.2.4 m.w.H.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wegwei- sungsvollzug verletze seine Menschenwürde in unzulässiger Weise, da er seine Homosexualität verstecken müsse, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er seine sexuelle Orientierung bereits vorher im Hei- matstaat unbestrittenermassen offen ausgelebt hat (Beschwerde, S. 4).

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; statt vieler bestätigt im Urteil des BVGer D-7466/2025 vom 9. Okto- ber 2025 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.

D-8533/2025 Seite 11

E. 10.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der neun Jahre die Schule besucht und über Arbeitserfahrung im Heimatstaat, wie auch im Ausland verfügt (A27/17, F21 ff., F49 ff.: Maschi- nist, Magaziner?, Feldarbeit, Kosmetiksalon). Es ist nicht davon auszuge- hen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage. Vielmehr ist bei seiner Lebensgeschichte anzunehmen, er kann nötigenfalls für wirt- schaftliche und soziale Unterstützung auf seine Freunde in der queeren Szene zählen.

E. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz bleibt gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der

D-8533/2025 Seite 12 unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.

E. 15.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8533/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8533/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, c/o BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ivorischer Staatsangehöriger - suchte am 28. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 12. September 2025 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 17. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit einer Transfrau (S.) seine Liebe offen ausgelebt und sich ab Mai 2024 vorwiegend in «LGBT-freundlichen» Restaurants und Diskotheken bewegt. Homosexualität werde in der Republik Côte d'Ivoire stigmatisiert, weshalb er von seiner Familie verstossen worden sei. Durch seinen Kleidungsstil habe er sich als homosexuell zu erkennen gegeben und sei deswegen mehrmals verbal und physisch angegriffen worden. Nach einer Schlägerei am Arbeitsplatz sei er entlassen worden und habe daraufhin mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der sich zum Szenetreff entwickelt habe. Im Rahmen homophober Märsche im ganzen Land sei der Salon am 13. November 2024 von einer Gruppe Jugendlicher überfallen und er krankenhausreif zusammengeschlagen worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet und ein Beamter habe Fotos von den Beschädigungen gemacht. Danach hätten sich die Behörden nicht mehr gemeldet. Aus Angst um sein Leben sei er am 12. Dezember 2024 gemeinsam mit S. von Abidjan nach Libyen geflogen. S. sei früher und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2025 allein nach Italien weitergereist. Am 28. August 2025 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, bei einem homophoben Aufruhr erneut in Lebensgefahr zu geraten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, es gehe ihm, abgesehen von Zahnschmerzen, gut. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Lohnauszügen (2023), Mietbelegen (2023/2024), eines Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2023, eines polizeilichen Anzeigeprotokolls vom 2. Dezember 2024 und eines medizinischen Berichts vom 13. November 2024 ein. C. Am 26. September 2025 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Die Rechtsvertretung verzichtete auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Oktober 2025. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte die Vorinstanz unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einer Überstellung abzusehen, sowie, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Bericht von Queer Amnesty vom gleichen Datum sowie als Beilagen Kopien von Online-Artikeln der New York Times und der irischen «Gay Community News» vom 26. November respektive 20. November 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die verbalen Diskriminierungen und physischen Übergriffe, die Verstossung von seiner Familie sowie der Verlust der Arbeitsstelle seien für den Beschwerdeführer keine Gründe für ein Verstecken seiner sexuellen Orientierung oder eine Ausreise gewesen. Vielmehr habe er mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der zu einem bekannten Treffpunkt der Szene geworden sei. Er habe sich queer gekleidet und die Beziehung mit S. offen gelebt. Daraus könne auf eine beabsichtigte Zukunft in der Republik Côte d'Ivoire geschlossen werden und bei den diskriminierenden Vorfällen sei mangels Intensität nicht von einer relevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG auszugehen. Nachdem der Angriff im November 2024 im Rahmen einer damalig virulenten homophoben Internetkampagne stattgefunden habe und die jugendlichen Angreifer zuvor an den damit in Verbindung stehenden Protestmärschen teilgenommen hätten, habe der Angriff wahrscheinlich dem als Szenetreff bekannten Geschäft gegolten. Den Vorbringen seien keine Hinweise auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer oder auf derzeit ähnliche Protestmärsche und organisierte Übergriffe in Abidjan zu entnehmen. Eine gezielte und aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Nachdem er kurz nach Erstatten der polizeilichen Anzeige ausgereist sei, könne aus der bisher ausgebliebenen Kontaktaufnahme der Polizei nicht auf eine fehlende behördliche Schutzgewährung bei allfälligen zukünftigen Übergriffen geschlossen werden. Zudem habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, keine spezifischen Konflikte mit Privatpersonen zu haben. Die Befürchtungen, der neue Präsident könnte im Nachgang der Wahlen vom 25. Oktober 2025 homophobe Gesetze erlassen, seien rein spekulativ, zumal sich Regierungsstellen nach den Protesten im September 2024 klar gegen diese homophobe Kampagne ausgesprochen hätten. In der Republik Côte d'Ivoire seien homosexuelle Beziehungen seit der Reform des Strafgesetzes (2019) erlaubt. Auch wenn in der Gesellschaft eine negative Einstellung gegenüber Homosexuellen weit verbreitet sei und insbesondere als Transsexuelle erkennbare Personen aus Angst vor weiterer Diskriminierung erlebte Übergriffe oftmals nicht polizeilich anzeigen würden, sei die Polizei in Abidjan in diesen Belangen im Allgemeinen als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Der bisherigen Verfolgung mangle es an Intensität, Gezieltheit und Aktualität und eine objektive Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich nicht begründen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber hauptsächlich mit Hinweisen auf öffentliche Berichte (beispielsweise Amnesty International 2019, Human Rights Watch 2019, Le monde 2024, Auswärtiges Amt Deutschland) entgegnet, es handle sich nicht nur um eine individuelle Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Homosexualität, sondern um eine allgemeine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen. Letztere würden häufig Opfer von Übergriffen, Belästigungen, Drohungen und Gewalt und es gebe keinen Schutz vor Diskriminierung und Hassverbrechen. Die neue Regierung verstärke die Bedrohung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern und die auf Social Media verbreitete «non Woubi»-Kampagne sei ernst zu nehmen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Insofern der Beschwerdeführer (generell) eine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen in der Republik Côte d'Ivoire geltend macht und auf öffentlich zugängliche Quellen hinweist (Beschwerde, S. 2 ff.) könnte implizit auf das Vorbringen einer Verfolgung allein aufgrund seiner Homosexualität (Kollektivverfolgung) geschlossen werden. Da er eine solche jedoch nicht explizit geltend macht, sondern vielmehr konkret einen fehlenden Schutzwillen und eine fehlende Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden vorbringt, ist auf diese Frage näher einzugehen. 6.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18; statt vieler BVGer Urteil E-7145/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.2). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler BVGer Urteil D-703/2024 vom 9. Februar 2024 E.7.3; BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Vorbringen eines fehlenden behördlichen Schutzes vor Diskriminierung aufgrund der Homosexualität und des Überfalls auf den Salon des Beschwerdeführers im November 2024 vermag nicht zu überzeugen. Einerseits geht weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, der seine Homosexualität im Heimatstaat trotz Anfeindungen und Diskriminierungen bisher unbestrittenermassen offen gelebt hat, noch aus den Akten eine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG hervor. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Angriff Mitte November 2024 im Rahmen der damaligen homophoben Proteste seinem Geschäft als Szenetreff von LGBT-Personen galt (A27/17, F107: Weshalb denken Sie, dass Ihr Geschäft das Ziel der Attacke geworden ist? «Alle kannten uns im Quartier. Und es wurde zum Mittelpunkt, denn dort sind alle Homosexuellen hingegangen [...]»). Gemäss eigenen Angaben hatte er keine Probleme mit Drittpersonen oder Geschäftskonkurrenten (A27/17, F109). Andererseits ist von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der ivorischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E.6.2.2), was sich auch darin bestätigt, dass die Polizei die Anzeige, die der Beschwerdeführer zwei Wochen nach dem Überfall - sprich anfangs Dezember 2024 - gemacht hat, entgegengenommen und mit den Ermittlungen begonnen hat (A27/17, F104, F105). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der darauffolgenden fehlenden Kontaktaufnahme der Polizei angesichts der am 12. Dezember 2024 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden geschlossen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe den ivorischen Behörden mit seiner kurz auf die Anzeige folgenden Ausreise die Gelegenheit genommen, ihren Schutz (weiterhin) zu demonstrieren. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass gemäss einschlägigen Quellen in Abidjan jedes Polizeikommissariat zumindest über eine «Schwerpunktkraft» für Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt verfügt, während es in allen anderen Grossstädten mindestens eine gibt, wobei in deren Zuständigkeitsbereich grundsätzlich auch Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen fällt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Côte d'Ivoire, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]: Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 04/2025). Aus öffentlich zugänglichen Berichten zur generellen Lage homosexueller Menschen in der Republik Côte d'Ivoire und aus blossen Befürchtungen, die neue Regierung verstärke die Bedrohung sowie die «non Woubi»-Kampagne habe in der Bevölkerung Aufschwung, oder der unsubstantiierten Behauptung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern, ist deshalb weder etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten noch vermögen sie die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Schikanen, der gegen Homosexualität gerichteten Unruhen und der Situation Homosexueller in der Republik Côte d'Ivoire (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 10.2) im Zeitpunkt der Ausreise am 12. Dezember 2024 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer E-4161/2021 vom 7. August 2024 E. 6.2.2). Es ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegen zu halten. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entgegen der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.2.4 m.w.H.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug verletze seine Menschenwürde in unzulässiger Weise, da er seine Homosexualität verstecken müsse, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er seine sexuelle Orientierung bereits vorher im Heimatstaat unbestrittenermassen offen ausgelebt hat (Beschwerde, S. 4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; statt vieler bestätigt im Urteil des BVGer D-7466/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten. 10.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der neun Jahre die Schule besucht und über Arbeitserfahrung im Heimatstaat, wie auch im Ausland verfügt (A27/17, F21 ff., F49 ff.: Maschinist, Magaziner?, Feldarbeit, Kosmetiksalon). Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage. Vielmehr ist bei seiner Lebensgeschichte anzunehmen, er kann nötigenfalls für wirtschaftliche und soziale Unterstützung auf seine Freunde in der queeren Szene zählen. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz bleibt gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar -angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 15.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser