Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger ivorischer Staatsangehöriger – suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 2. Juli 2025 zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Min- derjähriger [UMA]) befragt und am 9. September 2025 zu seinen Asylgrün- den angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe unter anderem mit seinen Eltern in Bediala gelebt, wo er von seinem Vater immer wieder geschlagen worden sei. Es gebe im Dorf keine Polizeistation, sondern nur in der Stadt, weshalb er keine Anzeige habe erstatten können. Ende Juni 2021 sei er eines nachts von seinem Onkel mütterlicherseits abgeholt wor- den und gemeinsam mit ihm ausgereist. Sie seien über Mali und Algerien nach Libyen gegangen. Ende 2022 sei der Beschwerdeführer alleine nach Italien weitergereist, bis 2025 dort geblieben und am 13. Juni 2025 in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass seine Mutter den gewalttätigen Vater verlassen habe und in Niamana lebe. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er mit einer Salbe behan- delte juckende Haut, eine schmerzende Operationsnarbe nach einem herzchirurgischen Eingriff (2023) und Schlafstörungen an. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Zivilregisterauszugs und zur Stützung seiner Vor- bringen vier medizinische Berichte vom 30. November 2023, 24. Januar 2024, 30. Juli 2025 und 8. August 2025 ein. C. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. September 2025 reichte die Rechtsvertretung am 17. September 2025 eine Bestäti- gung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich betreffend psychothera- peutische Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2025 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ein. D. Mit Verfügung vom 18. September 2025 lehnte die Vorinstanz unter Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) das Asylgesuch (Ziff. 2) ab, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Vollzug der
D-7466/2025 Seite 3 Wegweisung (Ziff. 4) an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kan- ton mit dem Vollzug (Ziff. 5). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. September 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 18. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Ver- fügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sa- che zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien medizinischer Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. September 2025 und des Stadtspitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 sowie 23. September 2025 bei. F. Am 30. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer den Arzt- bericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 (mit Beilagen Befund EKG und Befund Echokardiographie) erneut ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7466/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut zwar auch gegen die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, es werden aber für den Fall der Aufhebung der Wegweisung keine reformatorischen Anträge gestellt. Diese lauten lediglich auf die vorläufige Aufnahme. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nur eine Anfechtung im Vollzugs- punkt hervor, weshalb die Dispositivziffer 3 als nicht angefochten zu erach- ten ist und einzig der Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) Prozessge- genstand ist. Folglich sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs die formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Untersuchungs- sowie Begründungspflicht. Einerseits habe die Vorinstanz für die Rückkehr weder die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen noch die Wohn- und Betreuungsorganisation im Heimat- staat abgeklärt. Andererseits basiere der angefochtene Entscheid mangels Vorliegens der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die psychische Stö- rung und der komplexen Herzerkrankung auf einem unvollständigen medi- zinischen Sachverhalt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie
D-7466/2025 Seite 5 gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vo- rinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismit- teln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der (medizinische) Sachverhalt war bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rechts- genüglich festgestellt worden. So hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in ihrer Einschätzung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und gebührend gewürdigt. Ent- gegen der Beschwerde hätte die im Rahmen der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf eingereichte Emailbestätigung einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers (A25/1) die Vorinstanz nicht dazu ver- anlassen müssen, allfällige weitere medizinische Berichte abzuwarten. Sie hat in ihren nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen keine Notwendigkeit bestand, weitere medizinische Unterlagen abzuwarten (vi-Entscheid, Ziff. III/2 lit. b).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die asylrechtlichen Behörden das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbar- keitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Vor einer Aus- schaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen hat das SEM sicher- zustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor- mund oder – wo dies nicht möglich ist – einer geeigneten Aufnahmeein- richtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AIG, Art. 3 und 22 der Kinderrechtskonvention [KRK]; BVGE VI/3 2021 E. 5.4 m.w.H; BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Der unbestrittenermassen noch minderjährige Beschwerdeführer steht an der Schwelle zur Volljährig- keit (10. Januar 2026). Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung sei- ner spätestens seit 2022 eigenständigen Reisen und Aufenthalte im Aus- land (A13/12, Ziff. 5.02: Mali, Gao, Algerien, Libyen und Italien), wo er ei- nerseits in der Lage war, für seine administrativen Angelegenheiten einzu- stehen (Korrektur Personalien; A13/12, Ziff. 2.06) sowie in Italien mit Hilfe einer Kirche einen operativen Eingriff in Monaco organisieren zu lassen (A21/12, F59; A21/12, F23), darf insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit ausgegangen werden. Alsdann gehen aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür hervor, seine Mutter sei im Heimatstaat nicht «verfügbar». Vielmehr ist von einer bisher guten Beziehung zwischen Mutter und Sohn, einer möglichen
D-7466/2025 Seite 6 Kontaktaufnahme am neuen Wohnort und – sofern notwendig – von ihrer weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers auszugehen, wobei die Betreuungsnotwendigkeit nicht nur durch seine Reife, sondern auch allge- mein mit zunehmenden Alter abgeschwächt wird. Es ist auf die nachste- henden konkreten und weitergehenden Erwägungen (E. 7.3, insbesondere E. 7.3.2) zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinzu- weisen. Bei einer Gesamtwürdigung konnte die Vorinstanz vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf Abklärungen zur Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten, welche bei unbegleite- ten Minderjährigen im Sinne des Kindeswohls im Vorfeld vorzunehmen sind, beim bald volljährigen Beschwerdeführer verzichten. Die vom Be- schwerdeführer ins Feld geführte Ausgestaltung seiner Rückkehr im Zeit- punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung musste vorliegend noch nicht zwingend konkret feststehen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-817/2024 vom 29. April 2024 E. 4.3.2). Es ist insgesamt keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht ersichtlich.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-7466/2025 Seite 7 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6256/2025 vom 28. August 2025 E. 7.2 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender den Normen der Kinderrechtskonvention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessen- den Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Krite- rien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
D-7466/2025 Seite 8 Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; statt vieler bestätigt im Urteil des BVGer D-6256/2025 vom 28. Au- gust 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.3.1 Mit Blick auf das Kindeswohl ergeben sich keine Hinweise, die der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu einer an- deren Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich hauptsächlich in einer Wiederholung der Rüge eines zur Beurteilung des Wegweisungs- vollzugs ungenügend erstellten Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 4 und nachstehende E. 7.3.2 f.).
E. 7.3.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die nach der Ausreise (2021) beziehungsweise spätestens ab Ende 2022 erfolgten selbständigen Reisen und Aufenthalte eine hohe Eigenständigkeit des Beschwerdefüh- rers aufzeigen. Auch wenn der persönliche Kontakt zu seiner Mutter nach seiner Ausreise nicht aufrechterhalten werden konnte, ist aus seinen An- gaben auf ein gutes Verhältnis zur Mutter zu schliessen, zumal sie die Ge- walt des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer nicht guthiess und je- nen deswegen selbst verlassen hat. Sie wohnt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im ivorischen Dorf Niamana (A21/12, F30 ff.), das sich rund 450 km entfernt von Biadala, wo sich sein Vater nach wie vor aufhält, befindet. Somit hat sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers Schutz- bemühungen unternommen, was auch ihm zu Gute kommen kann. Den Argumenten in der Beschwerde (S. 7) in Bezug auf den angeblich fehlen- den Schutz des Beschwerdeführers durch die Mutter wird durch ihren Um- zug die Grundlage entzogen. Es ist weder aus den Angaben noch den Ak- ten darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr
D-7466/2025 Seite 9 nicht mehr auf die familiäre Unterstützung seiner Mutter zählen (A13/12, Ziff. 7.01), wobei ihm die Rückkehr an einen innerstaatlich alternativen Ort
– auch angesichts seiner Reiseerfahrungen – zuzumuten ist. Überdies ist dem bald volljährigen Beschwerdeführer bei einer Gesamtwürdigung sei- ner Situation die Zumutbarkeit eines zukünftigen eigenen Schutzersuchens bei allfälligen (weiteren) Übergriffen (von Dritten) zuzumuten. Unter Be- rücksichtigung der bald eintretenden Volljährigkeit, seiner Reise und der Arbeitserfahrung (Hirte; A21/12, F23) darf – trotz fehlender Schulbildung – insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit des Be- schwerdeführers ausgegangen werden. Er wuchs in seinem Heimatstaat auf, war vor seiner Ausreise noch nie zuvor im Ausland und ist erst seit rund vier Monaten in der Schweiz (A21/12, F10). Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und sich problemlos im Hei- matstaat wiedereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist unter die- sen genannten Aspekten nicht erkennbar. Bei einer Gesamtwürdigung ist bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefähr- dung auszugehen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf- grund der konkreten Umstände erfüllt. Der Hinweis auf eine öffentliche Stu- die zur Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Republik Côte d'Ivoire (Beschwerde, S. 9) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Asylverfahren in der Schweiz kann alsdann weder dazu dienen, ein allfällig im Heimatstaat erlittenes Leid (Gewalt des Vaters, Armut) wiedergutzuma- chen, noch Kindern aus ärmeren Verhältnissen eines anderen Landes eine Ausbildung zu verschaffen (A13/12, Ziff. 9.01: «Ich bitte um Schutz der Schweiz. […] Ich möchte zur Schule gehen und mich integrieren»).
E. 7.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu- mutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den Akten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten ge- hen die Diagnosen einer PTBS, eines perimembranösen Ventrikel-
D-7466/2025 Seite 10 septumdefekts (VSD; angeborenes Loch in der Scheidewand der Herz- kammern) mit relevantem Links-Rechts-Shunt nach einer Herzoperation, störende Thoraxschmerzen im Bereich der Operationsnarbe und der Ver- dacht auf Krätze hervor (Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Beim ebenso darin attestierten guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ist weder aus den Akten noch den Beschwerdebeilagen oder dem Arztbericht des Stadt- spitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 (Beschwerdebeilage 5; Akten des BVGer 3) ersichtlich, die gesundheitlichen Probleme seien als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire zu einer raschen und lebensgefährdenden medizinischen Notlage führen würden. Es ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitli- chen Beschwerden in Côte d'Ivoire auszugehen, da es dort eine medizini- sche, wenn auch begrenzte, Infrastruktur gibt und eine grundlegende me- dizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, gebo- ten wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.5). Allfälligen akuten, psychischen Problemen oder suizidalen Tendenzen sind gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen – falls nötig auch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten – Rechnung zu tragen. Es ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung individueller me- dizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Vor diesem Hintergrund besteht (auch) auf Beschwerdeebene keine Notwendigkeit, weitere medizinische Berichte oder Abklärungen abzuwarten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-7466/2025 Seite 11
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängig- keit – abzuweisen ist.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-7466/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7466/2025 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger ivorischer Staatsangehöriger - suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 2. Juli 2025 zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minderjähriger [UMA]) befragt und am 9. September 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe unter anderem mit seinen Eltern in Bediala gelebt, wo er von seinem Vater immer wieder geschlagen worden sei. Es gebe im Dorf keine Polizeistation, sondern nur in der Stadt, weshalb er keine Anzeige habe erstatten können. Ende Juni 2021 sei er eines nachts von seinem Onkel mütterlicherseits abgeholt worden und gemeinsam mit ihm ausgereist. Sie seien über Mali und Algerien nach Libyen gegangen. Ende 2022 sei der Beschwerdeführer alleine nach Italien weitergereist, bis 2025 dort geblieben und am 13. Juni 2025 in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass seine Mutter den gewalttätigen Vater verlassen habe und in Niamana lebe. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er mit einer Salbe behandelte juckende Haut, eine schmerzende Operationsnarbe nach einem herzchirurgischen Eingriff (2023) und Schlafstörungen an. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Zivilregisterauszugs und zur Stützung seiner Vorbringen vier medizinische Berichte vom 30. November 2023, 24. Januar 2024, 30. Juli 2025 und 8. August 2025 ein. C. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. September 2025 reichte die Rechtsvertretung am 17. September 2025 eine Bestätigung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich betreffend psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2025 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ein. D. Mit Verfügung vom 18. September 2025 lehnte die Vorinstanz unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) das Asylgesuch (Ziff. 2) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4) an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 5). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. September 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 18. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien medizinischer Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. September 2025 und des Stadtspitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 sowie 23. September 2025 bei. F. Am 30. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 (mit Beilagen Befund EKG und Befund Echokardiographie) erneut ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut zwar auch gegen die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, es werden aber für den Fall der Aufhebung der Wegweisung keine reformatorischen Anträge gestellt. Diese lauten lediglich auf die vorläufige Aufnahme. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nur eine Anfechtung im Vollzugspunkt hervor, weshalb die Dispositivziffer 3 als nicht angefochten zu erachten ist und einzig der Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) Prozessgegenstand ist. Folglich sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs die formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Untersuchungs- sowie Begründungspflicht. Einerseits habe die Vorinstanz für die Rückkehr weder die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen noch die Wohn- und Betreuungsorganisation im Heimatstaat abgeklärt. Andererseits basiere der angefochtene Entscheid mangels Vorliegens der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die psychische Störung und der komplexen Herzerkrankung auf einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der (medizinische) Sachverhalt war bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich festgestellt worden. So hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in ihrer Einschätzung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und gebührend gewürdigt. Entgegen der Beschwerde hätte die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte Emailbestätigung einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers (A25/1) die Vorinstanz nicht dazu veranlassen müssen, allfällige weitere medizinische Berichte abzuwarten. Sie hat in ihren nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen keine Notwendigkeit bestand, weitere medizinische Unterlagen abzuwarten (vi-Entscheid, Ziff. III/2 lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die asylrechtlichen Behörden das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen hat das SEM sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder - wo dies nicht möglich ist - einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AIG, Art. 3 und 22 der Kinderrechtskonvention [KRK]; BVGE VI/3 2021 E. 5.4 m.w.H; BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Der unbestrittenermassen noch minderjährige Beschwerdeführer steht an der Schwelle zur Volljährigkeit (10. Januar 2026). Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung seiner spätestens seit 2022 eigenständigen Reisen und Aufenthalte im Ausland (A13/12, Ziff. 5.02: Mali, Gao, Algerien, Libyen und Italien), wo er einerseits in der Lage war, für seine administrativen Angelegenheiten einzustehen (Korrektur Personalien; A13/12, Ziff. 2.06) sowie in Italien mit Hilfe einer Kirche einen operativen Eingriff in Monaco organisieren zu lassen (A21/12, F59; A21/12, F23), darf insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit ausgegangen werden. Alsdann gehen aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür hervor, seine Mutter sei im Heimatstaat nicht «verfügbar». Vielmehr ist von einer bisher guten Beziehung zwischen Mutter und Sohn, einer möglichen Kontaktaufnahme am neuen Wohnort und - sofern notwendig - von ihrer weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers auszugehen, wobei die Betreuungsnotwendigkeit nicht nur durch seine Reife, sondern auch allgemein mit zunehmenden Alter abgeschwächt wird. Es ist auf die nachstehenden konkreten und weitergehenden Erwägungen (E. 7.3, insbesondere E. 7.3.2) zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung konnte die Vorinstanz vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf Abklärungen zur Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten, welche bei unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Kindeswohls im Vorfeld vorzunehmen sind, beim bald volljährigen Beschwerdeführer verzichten. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Ausgestaltung seiner Rückkehr im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung musste vorliegend noch nicht zwingend konkret feststehen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-817/2024 vom 29. April 2024 E. 4.3.2). Es ist insgesamt keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht ersichtlich. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6256/2025 vom 28. August 2025 E. 7.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender den Normen der Kinderrechtskonvention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; statt vieler bestätigt im Urteil des BVGer D-6256/2025 vom 28. August 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten. 7.3 7.3.1 Mit Blick auf das Kindeswohl ergeben sich keine Hinweise, die der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich hauptsächlich in einer Wiederholung der Rüge eines zur Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend erstellten Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 4 und nachstehende E. 7.3.2 f.). 7.3.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die nach der Ausreise (2021) beziehungsweise spätestens ab Ende 2022 erfolgten selbständigen Reisen und Aufenthalte eine hohe Eigenständigkeit des Beschwerdeführers aufzeigen. Auch wenn der persönliche Kontakt zu seiner Mutter nach seiner Ausreise nicht aufrechterhalten werden konnte, ist aus seinen Angaben auf ein gutes Verhältnis zur Mutter zu schliessen, zumal sie die Gewalt des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer nicht guthiess und jenen deswegen selbst verlassen hat. Sie wohnt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im ivorischen Dorf Niamana (A21/12, F30 ff.), das sich rund 450 km entfernt von Biadala, wo sich sein Vater nach wie vor aufhält, befindet. Somit hat sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers Schutzbemühungen unternommen, was auch ihm zu Gute kommen kann. Den Argumenten in der Beschwerde (S. 7) in Bezug auf den angeblich fehlenden Schutz des Beschwerdeführers durch die Mutter wird durch ihren Umzug die Grundlage entzogen. Es ist weder aus den Angaben noch den Akten darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr nicht mehr auf die familiäre Unterstützung seiner Mutter zählen (A13/12, Ziff. 7.01), wobei ihm die Rückkehr an einen innerstaatlich alternativen Ort - auch angesichts seiner Reiseerfahrungen - zuzumuten ist. Überdies ist dem bald volljährigen Beschwerdeführer bei einer Gesamtwürdigung seiner Situation die Zumutbarkeit eines zukünftigen eigenen Schutzersuchens bei allfälligen (weiteren) Übergriffen (von Dritten) zuzumuten. Unter Berücksichtigung der bald eintretenden Volljährigkeit, seiner Reise und der Arbeitserfahrung (Hirte; A21/12, F23) darf - trotz fehlender Schulbildung - insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Er wuchs in seinem Heimatstaat auf, war vor seiner Ausreise noch nie zuvor im Ausland und ist erst seit rund vier Monaten in der Schweiz (A21/12, F10). Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und sich problemlos im Heimatstaat wiedereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist unter diesen genannten Aspekten nicht erkennbar. Bei einer Gesamtwürdigung ist bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der konkreten Umstände erfüllt. Der Hinweis auf eine öffentliche Studie zur Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Republik Côte d'Ivoire (Beschwerde, S. 9) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Asylverfahren in der Schweiz kann alsdann weder dazu dienen, ein allfällig im Heimatstaat erlittenes Leid (Gewalt des Vaters, Armut) wiedergutzumachen, noch Kindern aus ärmeren Verhältnissen eines anderen Landes eine Ausbildung zu verschaffen (A13/12, Ziff. 9.01: «Ich bitte um Schutz der Schweiz. [...] Ich möchte zur Schule gehen und mich integrieren»). 7.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den Akten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten gehen die Diagnosen einer PTBS, eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts (VSD; angeborenes Loch in der Scheidewand der Herzkammern) mit relevantem Links-Rechts-Shunt nach einer Herzoperation, störende Thoraxschmerzen im Bereich der Operationsnarbe und der Verdacht auf Krätze hervor (Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Beim ebenso darin attestierten guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ist weder aus den Akten noch den Beschwerdebeilagen oder dem Arztbericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 21. August 2025 (Beschwerdebeilage 5; Akten des BVGer 3) ersichtlich, die gesundheitlichen Probleme seien als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire zu einer raschen und lebensgefährdenden medizinischen Notlage führen würden. Es ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Côte d'Ivoire auszugehen, da es dort eine medizinische, wenn auch begrenzte, Infrastruktur gibt und eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, geboten wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.5). Allfälligen akuten, psychischen Problemen oder suizidalen Tendenzen sind gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen - falls nötig auch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten - Rechnung zu tragen. Es ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Vor diesem Hintergrund besteht (auch) auf Beschwerdeebene keine Notwendigkeit, weitere medizinische Berichte oder Abklärungen abzuwarten. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser