Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Ihr am (…) geborenes Kind (Beschwerdeführerin 3) wurde in das Asylverfahren eingeschlossen. A.b Am 25. September 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 11. Oktober 2023 die Dublin-Gespräche statt. A.c Am 13. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Die Beschwerdeführerin 2 brachte dabei vor, sie sei in D._______ ge- boren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht und anschliessend (…) verkauft. Sie sei bei guter Gesund- heit. Sie habe nur Probleme mit ihrem Bauch aufgrund des Kaiserschnitts, gemäss Arzt sei aber alles in Ordnung. Sie und ihr Ehemann seien im (…) illegal aus der Côte d'Ivoire ausgereist, weil an ihr eine Genitalverstümmelung hätte vorgenommen werden sollen, sie sich aber geweigert habe. So sei sie zusammen mit ihrer Cousine und ihrer Mutter zur älteren Schwester ihres verstorbenen Vaters gegangen. Dort angekommen, sei ihre Cousine aufgefordert worden, sich auszuzie- hen. Als sie ausgezogen gewesen sei, habe sich eine Person auf ihre Füsse gesetzt und jene, die ihre Hände festgehalten habe, habe ein Mes- ser genommen und sie beschnitten. Ihre Cousine habe stark geblutet und nicht mehr aufstehen können; sie sei gestorben. Sie (die Beschwerdefüh- rerin) habe daneben gesessen und sich gesagt, dass sie das nicht mit sich machen lasse. So habe sie einen Weg gesucht, um zu entrinnen. Dies sei ihr gelungen, weil alle mit der Situation beschäftigt gewesen seien. Sie sei nach Hause zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und habe ihm alles erklärt. Ihr Ehemann sei hiernach zuerst von ihrer Mutter und anschliessend von ihren Grosseltern väterlicherseits, die das Ganze organisiert hätten, ange- rufen worden. Letztere hätten ihrem Ehemann gedroht, ihn und sie umzu- bringen. Noch am Abend seien Familienmitglieder von ihr vorbeigekom- men und hätten bei den Nachbarn nach ihnen gefragt. Die eingeweihten Nachbarn hätten den Familienmitgliedern gesagt, dass sie nicht da seien. Noch in derselben Nacht seien sie nach E._______ abgereist. Dort ange- kommen seien sie erneut angerufen worden; ihre Familie habe gewusst, dass sie in E._______ seien. In der Folge seien sie aus der Côte d'Ivoire ausgereist.
D-5375/2024 Seite 3 A.e Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in F._______ geboren und in D._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin 2 religiös geheiratet. Er habe (…) Jahre die Schule besucht und anschliessend als (…) gearbeitet. Er habe gesundheitliche Probleme mit seinen Augen und mit seiner Lunge. Seine Ehefrau sei ihren Erzählungen zufolge zu Besuch bei ihrer Mutter gewesen, als sie zusammen mit einer Cousine mitgenommen und zu einer ihrer Tante gebracht worden sei. Dort sei zuerst die Cousine beschnitten worden. Diese habe stark geblutet, weshalb sie zu Boden gefallen und ge- storben sei. Im Hof, wo die Genitalverstümmelung durchgeführt worden sei, seien alle in Panik geraten, so dass seine Ehefrau habe fliehen und zu ihm zurückkehren können. Noch am selben Tag hätten ihn zuerst die Mut- ter seiner Ehefrau und anschliessend zweimal die Onkel väterlicherseits seiner Ehefrau angerufen. Er sei aufgefordert worden, seine Ehefrau zu- rückzubringen. Dies habe er verweigert, weshalb ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Am Abend respektive in der Nacht seien Familienmitglieder seiner Ehefrau mit Messern und Stöcken zu ihnen nach Hause gekommen. Sein über die Situation informierter Nachbar habe den Familienmitgliedern gesagt, dass sie nicht zu Hause seien, weshalb die Familienmitglieder wie- der gegangen seien. Er sei anschliessend mit seiner Ehefrau nach E._______ geflohen. Nachdem sie dort immer noch telefonisch bedroht worden und die Familie seiner Ehefrau gewusst habe, dass sie in E._______ seien, seien sie aus der Côte d'Ivoire ausgereist. Er könne nicht dorthin zurückkehren, weil sein Leben dort bereits bedroht sei und weil seine Frau und auch seine Tochter dort beschnitten würden. A.f Im Verlaufe des Verfahrens wurden Nationalzertifikate die Beschwer- deführenden 1 und 2 betreffend (datiert vom […] 2024 respektive […]; in Kopie) sowie etliche medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 – eröffnet am 30. Juli 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom
28. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
D-5375/2024 Seite 4 festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltlichen Prozess- führung zu gewähren und den Beschwerdeführenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Ausschnitt eines Arztberichts vom (…), ein Arztbericht vom (…) sowie medizinische Daten- blätter vom (…) und (…) bei. D. Mit Eingabe vom 11. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte vom (…) und vom (…) zu den Akten.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-5375/2024 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung). Diese sind vorab zu beurtei- len, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
D-5375/2024 Seite 6 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bloss mit ei- nem Satz erwähnt, ihre Vorbringen würden nicht mit der Beschneidungs- praxis in der Côte d'Ivoire übereinstimmen, ohne diese zu beschreiben oder Quellen anzugeben. Zudem habe die Vorinstanz die Beschneidungs- praxis im Norden der Côte d'Ivoire, von wo sie kämen, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alles genau abzuklären, Länderbe- richte zu lesen und zu zitieren sowie Experten zu befragen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Begrün- dungspflicht verletzt.
E. 4.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Da- bei hat es – als einer von mehreren Punkten, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen würden – aufgezeigt, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt im Länderkontext realitätsfremd sei (vgl. hierzu zusammenfassend unten E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM darauf beschränkt hat, einzelne Punkte zu nennen, ohne den Länderkontext umfassend und ausdrücklich festzuhalten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass es diesbezüglich keine Quellenangaben an- geführt hat. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwende- ten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich diesbezüglich auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquel- len stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.2). Weiter ist der Verweis auf die Traditionen im Norden der Côte d'Ivoire von vornherein unbehelf- lich. Die Beschwerdeführenden lebten seit jeher in D._______ im Süden des Landes (vgl. act. SEM 48/18 F12 und 55/10 F8). Auch die Familie der Beschwerdeführerin, welche die Beschneidung angeblich durchsetzen wollte, stammt von dort (vgl. act. SEM 55/10 F9). Zudem hätte die Be- schneidung auch dort durchgeführt werden sollen (vgl. act. SEM 55/10 F18 f.). Einzig die Familie des Beschwerdeführers, die aber nicht in die Vorfälle verwickelt war, stammt aus dem Norden.
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E. 4.3.3 Insgesamt ist hinsichtlich dieser Rügen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, mitunter die Begründungs- pflicht, verletzt oder den Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben sollte.
E. 4.4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Ge- sundheitszustand nicht genauer abgeklärt und nicht begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zumutbar sei. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig ab- geklärt und die Begründungspflicht verletzt.
E. 4.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 mehrmals und die Beschwerdeführerin 2 – vorwiegend aufgrund ihrer Schwanger- schaft und der Geburt ihres Kindes – oft bei medizinischem Personal vor- stellig wurden. Die etlichen entsprechenden Berichte lagen der Vorinstanz vor. Zudem haben die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen angegeben, grundsätzlich bei guter Gesundheit zu sein respektive dass abgesehen von den Problemen rund um die Beschneidung nichts gegen eine Rückkehr in die Côte d'Ivoire spreche (vgl. act. SEM 55/10 F5 und F34 sowie 48/18 F132 f.). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen; mithin ist sie ihrer Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen. Gestützt auf die medi- zinischen Unterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführenden hat das SEM sodann erwogen, sie seien ein gesundes Ehepaar ohne ersichtlichen akuten medizinischen Bedarf. Dies vermag den Anforderungen an die Be- gründungspflicht zu genügen. Soweit die Beschwerdeführenden mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sind, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. diesbezüglich unten E. 9.3.5). Folglich hat das SEM auch dies- bezüglich weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt noch die Begründungspflicht verletzt. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch zum aktuellen Zeitpunkt spruchreif, auch wenn die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene bisher nicht aktenkundige, aber ihnen vorbekannte, bloss im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht erwähnte gesundheitliche Beschwerden geltend machen und zu deren Beweis neue Arztberichte einreichten.
E. 4.5 Fehl geht auch die nicht weiter begründete Rüge, das SEM habe sie nicht richtig angehört. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wo- nach die Anhörungen vom 13. Juni 2024 zu beanstanden wären.
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E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und der Sachver- halt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM führt im Asylpunkt aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Flucht- und Gefährdungsgeschichte der Beschwerdeführenden, wes- halb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand- halten würden. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdefüh- renden im Wissen um eine eines Tages anstehende Exzision nicht ein ein- ziges Mal über diese Möglichkeit ausgetauscht hätten. Zudem sei es im Länderkontext realitätsfremd, dass gegen den Willen des Ehemannes – notabene viele Monate nach der Eheschliessung – überhaupt eine Exzi- sion hätte erzwungen werden können, zumal es den Beschwerdeführen- den zuvor gelungen sei, ihre Verwandten von einer Liebesheirat zu über- zeugen. Dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge keinerlei familiäre Kontakte mehr in ihr Heimatland hätten, aber dennoch im (…) ausgestellte heimatliche Identitätsausweise hätten einreichen können, schmälere die Glaubhaftigkeit ihrer angeblich familiären Gefährdung in be- deutsamer Weise weiter. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die ele- mentarsten Punkte im Kerngeschehen durchwegs plakativ und arm an
D-5375/2024 Seite 9 Details oder sonstigen Realkennzeichen geschildert. Weiter hätten sie die Anzahl Telefonanrufe, die Formulierung der ersten Todesdrohung sowie den Umstand, ob die Beschwerdeführerin 2 zum Zeitpunkt des Todes ihrer Cousine bereits entkleidet gewesen sei oder nicht, widersprüchlich darge- legt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor ihrer Flucht mehrmals mit der Familie der Beschwerdeführerin 2, die sie bedroht habe, aber nicht ein einziges Mal mit der Familie des Beschwerdeführers 1 ge- sprochen hätten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten sei auch der Furcht vor einer zukünftigen Beschneidung der Tochter die Grundlage entzogen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt, auch wenn es nicht möglich sei, eine drohende Beschneidung zu beweisen, zumal sie aufgrund der schnellen Flucht keine Beweismittel hätten suchen können. Es sei nachvollziehbar, dass sie während ihrer Ehe nicht über eine mögliche Exzision gesprochen hätten. Dieses Thema sei nicht beliebt, nicht angenehm und schambehaf- tet. Weiter stehe der Wille des Ehemannes nicht über allem, vor allem nicht in sehr traditionellen Themen (mit Verweis auf Länderberichte). Da es um ein Ritual der Gemeinschaft gehe, damit eine Frau richtig zur Gesellschaft und Gemeinschaft gehöre, sei wichtiger, was die Familie respektive das Familienoberhaupt, der Vater der Frau, sage. Ferner sei durchaus erklär- bar, dass ohne Kontakt mit der Familie an die Nationalzertifikate gekom- men seien. So hätten sie Kopien davon im Gmail-Konto gehabt. Weiter seien die vom SEM geltend gemachten Widersprüche auf den Schock und das Trauma der Beschwerdeführerin zurückzuführen, dass die Situation um die Beschneidung bei ihr ausgelöst habe. Überdies bestehe ein sehr hohes Risiko, dass ihre Tochter in der Côte d'Ivoire beschnitten würde, selbst wenn die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht glaube. Ihre Tochter wäre bei einer Rückkehr in höchster Gefahr, was den Kinderrechten zuwider- laufe. Im Norden, von wo sie stammen würden, sei es sehr traditionell und konservativ. Dort sei die Beschneidung der Frau immer noch ein sehr wich- tiges Thema und werde sehr häufig durchgeführt. Der Staat könne sie trotz der Verbote nicht schützen.
E. 7.1 In der Côte d'Ivoire haben gemäss Zahlen aus dem Jahr 2016 knapp 40% der Frauen eine Genitalverstümmelung erlitten. Die Verbreitung der Praxis und das Risiko, einer solchen ausgesetzt zu sein, variiert jedoch. Während die Prävalenz in der Region Nordosten bei 75.2% lag, lag sie in Abidjan mit 24.6% deutlich tiefer. Zudem liegt die Prävalenz im urbanen
D-5375/2024 Seite 10 Gebiet deutlich tiefer als in ländlichen Gebieten. Weiter sind muslimische Frauen deutlich gefährdeter als Frauen anderer Religionen. Zwar kommt die Genitalverstümmelung auch bei erwachsenen Frauen vor, grundsätz- lich wird in der Elfenbeinküste weibliche Genitalverstümmelung aber be- reits in sehr jungen Jahren praktiziert. So sind in der Côte d’Ivoire nur um die 4% der beschnittenen Frauen in einem Alter von 15 Jahren oder dar- über beschnitten worden. Dies dürfte unter anderem daran liegen, dass die Genitalverstümmelung den Übergang von der Kindheit zum Erwachsenen- alter ermöglichen und die Frau auf die Ehe vorbereiten soll. In den Gesell- schaftskreisen, in denen Beschneidungen praktiziert werden, ist eine sol- che grundsätzlich eine Voraussetzung für die Eheschliessung. Dabei geht der Druck meistens von der Familie des Bräutigams aus. Ein Verzicht auf eine Beschneidung wird mit sozialer Ablehnung konfrontiert. Die Frau wird aber nicht mit körperlicher Gewalt bestraft; schwere Gemeinschaftsstrafen für nicht beschnittene Frauen gibt es nicht mehr (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 6 mit Hinweis auf D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3; COI Focus Côte d’Ivoire: Les mutilations génitales féminines [MGF], 5. Februar 2024 [update], Ziff. 2.1, Ziff. 2.3.2, Ziff. 2.3.5.2, Ziff. 3.1.1.1 und Ziff. 3.3.1; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Côte d’Ivoire: COI Compilation, September 2021 [update], Ziff. 5.4).
E. 7.2 Auch wenn diese Statistiken mit Vorsicht zu behandeln sind, erstaunt hier doch, dass der vorgebrachte Sachverhalt in nahezu sämtlichen Punk- ten von den obgenannten Länderhintergrundinformationen abweicht. So hätte vorliegend die Genitalverstümmelung ohne Vorwarnung erst im Alter von (…) Jahren und nach der Eheschliessung, die von den Familien arran- giert worden war, durchgeführt werden sollen (vgl. act. SEM 55/10 F7 und F22 ff. sowie 48/18 F66). Zudem ist den Vorbringen zufolge der Druck nicht wie zu erwarten von der Familie des Ehemannes, sondern von der Familie der Ehefrau ausgegangen, die wohlgemerkt aus D._______, dem (…) ur- banen Ballungsraum der Côte d’Ivoire, welcher (…) im Süden des Landes liegt, stammt und wo auch die Beschwerdeführenden seit jeher gelebt ha- ben. Schliesslich widerspricht auch der Umstand, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Weigerung, sich beschneiden zu lassen, am Leben bedroht wird, den genannten Länderhintergrundinformationen. Nach dem Gesagten bestehen bereits mit Blick auf die genannten Länderhintergrund- informationen starke Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen- den.
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E. 7.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden – wie das SEM zu Recht festhält – ihre Vorbringen weder detailliert noch widerspruchsfrei schildern konnten. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. die angefochtene Verfügung Ziff. II und zusammenfassend oben E. 6.1), zumal die Beschwerdeführen- den diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge- gensetzen und sich vielmehr erneut in Widersprüche verstricken. Bei- spielsweise datieren die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Nati- onalzertifikate vom (…) respektive (…) und somit deutlich nach ihrer Ein- reise in die Schweiz, weshalb ihre Erklärung, sie hätten diese auf dem Gmail-Konto gespeichert gehabt und keinen Kontakt in die Côte d'Ivoire aufnehmen müssen, offensichtlich nicht zutreffen kann. Auch widerspricht ihre Behauptung in der Beschwerde, sie seien aus dem Norden, den Akten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Damit vermögen sie auch nichts aus dem Vorbringen abzuleiten, ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, drohe bei einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung. Nachdem unglaub- haft ist, dass die Beschwerdeführerin 2 beschnitten werden soll, ist nicht ersichtlich, weshalb ihre Tochter gefährdet sein soll. Zudem dürfte die Toch- ter gemäss den Länderhintergrundinformationen zur Côte d’Ivoire bereits vor dem Hintergrund, dass sich ihre Eltern, die Beschwerdeführenden, ge- gen eine Beschneidung aussprechen, keine Genitalverstümmelung zu be- fürchten haben.
E. 7.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Côte d'Ivoire bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhalts- punkte vor, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine solche zu gewärtigen haben. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asyl- gesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Das SEM hält zutreffend fest, dass das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führenden für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Be- gründung im Asylpunkt, oben E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-5375/2024 Seite 13 Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 9.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, die Be- schwerdeführenden könnten in ihrer Heimat keine Unterstützung erwarten, da ihre Familien sie hassen und sie sich gegen die Beschneidung wehren würden. Zudem hätten sie medizinische Probleme. Beim Beschwerdefüh- rer 1 seien (…) und bei der Beschwerdeführerin 2 eine (…) diagnostiziert worden. Weiter verstosse der Wegweisungsvollzug gegen die Kinderrechte und das Kindeswohl.
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d’Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6; so- wie statt vieler: Urteile D-6491/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 8 und E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 9.3.2).
E. 9.3.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d’Ivoire aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführenden über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfü- gen (vgl. act. SEM 48/18 F36 ff. und 55/10 F10 ff.). Es kann davon ausge- gangen werden, dass sie bei einer Rückkehr an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen und ihren Lebensunterhalt, wie auch den ihrer Tochter, erneut erwirtschaften können. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sie in der Côte d'Ivoire über ein gewissen Beziehungsnetz verfügen, welches die Be- schwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann (na- mentlich zumindest die Familie des Beschwerdeführers 1 und die Nach- barn, die ihnen bereits vor der Ausreise geholfen haben, sowie der Freund des Beschwerdeführers 1 und dessen Bruder, mit welchen er vor der Aus- reise zusammengearbeitet hat; vgl. act. SEM 48/18 F37 und F108 sowie 55/10 F47 ff.).
E. 9.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer 1 gemäss den medizinischen Unterlagen an (…) (bei Verdacht auf […]; vgl. act. SEM 46/4) sowie an (…) (vgl. Beschwerdebeilage 2) leidet. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen in eine medizinische Notlage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit
D-5375/2024 Seite 14 des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Ohnehin sind seine gesund- heitlichen Beschwerden auch in der Côte d'Ivoire behandelbar. Es gibt in der Elfenbeinküste, insbesondere in Abidjan, eine medizinische Infrastruk- tur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer Versorgung, bietet (vgl. Urteile des BVGer E-5877/2024 vom 11. September 2024 E. 7.2; D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8.4.3). Die Beschwerdeführerin 2 leidet gemäss auf Beschwerdeebene einge- reichten Arztberichten an (…) (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Beilagen zur Eingabe vom 11. September 2024). Auch dieses Leiden vermag die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu erfüllen. Dem Arztbericht vom (…) ist zudem zu entnehmen, dass das (…) bereits in der Vergangenheit diagnostiziert und medikamentös behandelt worden ist. Der Exazerbation (deutliche Verschlechterung) kann sodann mit der (bereits erfolgten) Wiederaufnahme der Medikation, die sie vorher selbstständig in der Schweiz abgesetzt hat, entgegengewirkt werden. Sofern sie bis zu ei- ner adäquaten Weiterbehandlung in der Côte d'Ivoire auf Medikamente an- gewiesen ist, kann auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um ein einjähriges Kind, dessen Bezugspersonen ihre El- tern sind. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat in der Schweiz noch kaum stattgefunden. Es kann nicht von einer Ver- wurzelung hierzulande ausgegangen werden und die Beschwerdeführer- in 3 dürfte sich problemlos im Heimatstaat eingliedern können. Ferner ist – wie oben E. 7.4 bereits ausgeführt – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 eine Genitalverstümmelung zu befürchten hat.
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-5375/2024 Seite 15 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5375/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5375/2024 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre Tochter,
3. C._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ihr am (...) geborenes Kind (Beschwerdeführerin 3) wurde in das Asylverfahren eingeschlossen. A.b Am 25. September 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 11. Oktober 2023 die Dublin-Gespräche statt. A.c Am 13. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Die Beschwerdeführerin 2 brachte dabei vor, sie sei in D._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht und anschliessend (...) verkauft. Sie sei bei guter Gesundheit. Sie habe nur Probleme mit ihrem Bauch aufgrund des Kaiserschnitts, gemäss Arzt sei aber alles in Ordnung. Sie und ihr Ehemann seien im (...) illegal aus der Côte d'Ivoire ausgereist, weil an ihr eine Genitalverstümmelung hätte vorgenommen werden sollen, sie sich aber geweigert habe. So sei sie zusammen mit ihrer Cousine und ihrer Mutter zur älteren Schwester ihres verstorbenen Vaters gegangen. Dort angekommen, sei ihre Cousine aufgefordert worden, sich auszuziehen. Als sie ausgezogen gewesen sei, habe sich eine Person auf ihre Füsse gesetzt und jene, die ihre Hände festgehalten habe, habe ein Messer genommen und sie beschnitten. Ihre Cousine habe stark geblutet und nicht mehr aufstehen können; sie sei gestorben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daneben gesessen und sich gesagt, dass sie das nicht mit sich machen lasse. So habe sie einen Weg gesucht, um zu entrinnen. Dies sei ihr gelungen, weil alle mit der Situation beschäftigt gewesen seien. Sie sei nach Hause zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und habe ihm alles erklärt. Ihr Ehemann sei hiernach zuerst von ihrer Mutter und anschliessend von ihren Grosseltern väterlicherseits, die das Ganze organisiert hätten, angerufen worden. Letztere hätten ihrem Ehemann gedroht, ihn und sie umzubringen. Noch am Abend seien Familienmitglieder von ihr vorbeigekommen und hätten bei den Nachbarn nach ihnen gefragt. Die eingeweihten Nachbarn hätten den Familienmitgliedern gesagt, dass sie nicht da seien. Noch in derselben Nacht seien sie nach E._______ abgereist. Dort angekommen seien sie erneut angerufen worden; ihre Familie habe gewusst, dass sie in E._______ seien. In der Folge seien sie aus der Côte d'Ivoire ausgereist. A.e Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in F._______ geboren und in D._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr (...) habe er die Beschwerdeführerin 2 religiös geheiratet. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Er habe gesundheitliche Probleme mit seinen Augen und mit seiner Lunge. Seine Ehefrau sei ihren Erzählungen zufolge zu Besuch bei ihrer Mutter gewesen, als sie zusammen mit einer Cousine mitgenommen und zu einer ihrer Tante gebracht worden sei. Dort sei zuerst die Cousine beschnitten worden. Diese habe stark geblutet, weshalb sie zu Boden gefallen und gestorben sei. Im Hof, wo die Genitalverstümmelung durchgeführt worden sei, seien alle in Panik geraten, so dass seine Ehefrau habe fliehen und zu ihm zurückkehren können. Noch am selben Tag hätten ihn zuerst die Mutter seiner Ehefrau und anschliessend zweimal die Onkel väterlicherseits seiner Ehefrau angerufen. Er sei aufgefordert worden, seine Ehefrau zurückzubringen. Dies habe er verweigert, weshalb ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Am Abend respektive in der Nacht seien Familienmitglieder seiner Ehefrau mit Messern und Stöcken zu ihnen nach Hause gekommen. Sein über die Situation informierter Nachbar habe den Familienmitgliedern gesagt, dass sie nicht zu Hause seien, weshalb die Familienmitglieder wieder gegangen seien. Er sei anschliessend mit seiner Ehefrau nach E._______ geflohen. Nachdem sie dort immer noch telefonisch bedroht worden und die Familie seiner Ehefrau gewusst habe, dass sie in E._______ seien, seien sie aus der Côte d'Ivoire ausgereist. Er könne nicht dorthin zurückkehren, weil sein Leben dort bereits bedroht sei und weil seine Frau und auch seine Tochter dort beschnitten würden. A.f Im Verlaufe des Verfahrens wurden Nationalzertifikate die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend (datiert vom [...] 2024 respektive [...]; in Kopie) sowie etliche medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 - eröffnet am 30. Juli 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 28. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Ausschnitt eines Arztberichts vom (...), ein Arztbericht vom (...) sowie medizinische Datenblätter vom (...) und (...) bei. D. Mit Eingabe vom 11. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte vom (...) und vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bloss mit einem Satz erwähnt, ihre Vorbringen würden nicht mit der Beschneidungspraxis in der Côte d'Ivoire übereinstimmen, ohne diese zu beschreiben oder Quellen anzugeben. Zudem habe die Vorinstanz die Beschneidungspraxis im Norden der Côte d'Ivoire, von wo sie kämen, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alles genau abzuklären, Länderberichte zu lesen und zu zitieren sowie Experten zu befragen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. 4.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hat es - als einer von mehreren Punkten, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen würden - aufgezeigt, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt im Länderkontext realitätsfremd sei (vgl. hierzu zusammenfassend unten E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM darauf beschränkt hat, einzelne Punkte zu nennen, ohne den Länderkontext umfassend und ausdrücklich festzuhalten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass es diesbezüglich keine Quellenangaben angeführt hat. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich diesbezüglich auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.2). Weiter ist der Verweis auf die Traditionen im Norden der Côte d'Ivoire von vornherein unbehelflich. Die Beschwerdeführenden lebten seit jeher in D._______ im Süden des Landes (vgl. act. SEM 48/18 F12 und 55/10 F8). Auch die Familie der Beschwerdeführerin, welche die Beschneidung angeblich durchsetzen wollte, stammt von dort (vgl. act. SEM 55/10 F9). Zudem hätte die Beschneidung auch dort durchgeführt werden sollen (vgl. act. SEM 55/10 F18 f.). Einzig die Familie des Beschwerdeführers, die aber nicht in die Vorfälle verwickelt war, stammt aus dem Norden. 4.3.3 Insgesamt ist hinsichtlich dieser Rügen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, mitunter die Begründungspflicht, verletzt oder den Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben sollte. 4.4 4.4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Gesundheitszustand nicht genauer abgeklärt und nicht begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zumutbar sei. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. 4.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 mehrmals und die Beschwerdeführerin 2 - vorwiegend aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes - oft bei medizinischem Personal vorstellig wurden. Die etlichen entsprechenden Berichte lagen der Vorinstanz vor. Zudem haben die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen angegeben, grundsätzlich bei guter Gesundheit zu sein respektive dass abgesehen von den Problemen rund um die Beschneidung nichts gegen eine Rückkehr in die Côte d'Ivoire spreche (vgl. act. SEM 55/10 F5 und F34 sowie 48/18 F132 f.). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen; mithin ist sie ihrer Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführenden hat das SEM sodann erwogen, sie seien ein gesundes Ehepaar ohne ersichtlichen akuten medizinischen Bedarf. Dies vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen. Soweit die Beschwerdeführenden mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sind, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. diesbezüglich unten E. 9.3.5). Folglich hat das SEM auch diesbezüglich weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt noch die Begründungspflicht verletzt. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch zum aktuellen Zeitpunkt spruchreif, auch wenn die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene bisher nicht aktenkundige, aber ihnen vorbekannte, bloss im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte gesundheitliche Beschwerden geltend machen und zu deren Beweis neue Arztberichte einreichten. 4.5 Fehl geht auch die nicht weiter begründete Rüge, das SEM habe sie nicht richtig angehört. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Anhörungen vom 13. Juni 2024 zu beanstanden wären. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und der Sachverhalt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führt im Asylpunkt aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Flucht- und Gefährdungsgeschichte der Beschwerdeführenden, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden im Wissen um eine eines Tages anstehende Exzision nicht ein einziges Mal über diese Möglichkeit ausgetauscht hätten. Zudem sei es im Länderkontext realitätsfremd, dass gegen den Willen des Ehemannes - notabene viele Monate nach der Eheschliessung - überhaupt eine Exzision hätte erzwungen werden können, zumal es den Beschwerdeführenden zuvor gelungen sei, ihre Verwandten von einer Liebesheirat zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge keinerlei familiäre Kontakte mehr in ihr Heimatland hätten, aber dennoch im (...) ausgestellte heimatliche Identitätsausweise hätten einreichen können, schmälere die Glaubhaftigkeit ihrer angeblich familiären Gefährdung in bedeutsamer Weise weiter. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die elementarsten Punkte im Kerngeschehen durchwegs plakativ und arm an Details oder sonstigen Realkennzeichen geschildert. Weiter hätten sie die Anzahl Telefonanrufe, die Formulierung der ersten Todesdrohung sowie den Umstand, ob die Beschwerdeführerin 2 zum Zeitpunkt des Todes ihrer Cousine bereits entkleidet gewesen sei oder nicht, widersprüchlich dargelegt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor ihrer Flucht mehrmals mit der Familie der Beschwerdeführerin 2, die sie bedroht habe, aber nicht ein einziges Mal mit der Familie des Beschwerdeführers 1 gesprochen hätten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten sei auch der Furcht vor einer zukünftigen Beschneidung der Tochter die Grundlage entzogen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt, auch wenn es nicht möglich sei, eine drohende Beschneidung zu beweisen, zumal sie aufgrund der schnellen Flucht keine Beweismittel hätten suchen können. Es sei nachvollziehbar, dass sie während ihrer Ehe nicht über eine mögliche Exzision gesprochen hätten. Dieses Thema sei nicht beliebt, nicht angenehm und schambehaftet. Weiter stehe der Wille des Ehemannes nicht über allem, vor allem nicht in sehr traditionellen Themen (mit Verweis auf Länderberichte). Da es um ein Ritual der Gemeinschaft gehe, damit eine Frau richtig zur Gesellschaft und Gemeinschaft gehöre, sei wichtiger, was die Familie respektive das Familienoberhaupt, der Vater der Frau, sage. Ferner sei durchaus erklärbar, dass ohne Kontakt mit der Familie an die Nationalzertifikate gekommen seien. So hätten sie Kopien davon im Gmail-Konto gehabt. Weiter seien die vom SEM geltend gemachten Widersprüche auf den Schock und das Trauma der Beschwerdeführerin zurückzuführen, dass die Situation um die Beschneidung bei ihr ausgelöst habe. Überdies bestehe ein sehr hohes Risiko, dass ihre Tochter in der Côte d'Ivoire beschnitten würde, selbst wenn die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht glaube. Ihre Tochter wäre bei einer Rückkehr in höchster Gefahr, was den Kinderrechten zuwiderlaufe. Im Norden, von wo sie stammen würden, sei es sehr traditionell und konservativ. Dort sei die Beschneidung der Frau immer noch ein sehr wichtiges Thema und werde sehr häufig durchgeführt. Der Staat könne sie trotz der Verbote nicht schützen. 7. 7.1 In der Côte d'Ivoire haben gemäss Zahlen aus dem Jahr 2016 knapp 40% der Frauen eine Genitalverstümmelung erlitten. Die Verbreitung der Praxis und das Risiko, einer solchen ausgesetzt zu sein, variiert jedoch. Während die Prävalenz in der Region Nordosten bei 75.2% lag, lag sie in Abidjan mit 24.6% deutlich tiefer. Zudem liegt die Prävalenz im urbanen Gebiet deutlich tiefer als in ländlichen Gebieten. Weiter sind muslimische Frauen deutlich gefährdeter als Frauen anderer Religionen. Zwar kommt die Genitalverstümmelung auch bei erwachsenen Frauen vor, grundsätzlich wird in der Elfenbeinküste weibliche Genitalverstümmelung aber bereits in sehr jungen Jahren praktiziert. So sind in der Côte d'Ivoire nur um die 4% der beschnittenen Frauen in einem Alter von 15 Jahren oder darüber beschnitten worden. Dies dürfte unter anderem daran liegen, dass die Genitalverstümmelung den Übergang von der Kindheit zum Erwachsenenalter ermöglichen und die Frau auf die Ehe vorbereiten soll. In den Gesellschaftskreisen, in denen Beschneidungen praktiziert werden, ist eine solche grundsätzlich eine Voraussetzung für die Eheschliessung. Dabei geht der Druck meistens von der Familie des Bräutigams aus. Ein Verzicht auf eine Beschneidung wird mit sozialer Ablehnung konfrontiert. Die Frau wird aber nicht mit körperlicher Gewalt bestraft; schwere Gemeinschaftsstrafen für nicht beschnittene Frauen gibt es nicht mehr (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 6 mit Hinweis auf D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3; COI Focus Côte d'Ivoire: Les mutilations génitales féminines [MGF], 5. Februar 2024 [update], Ziff. 2.1, Ziff. 2.3.2, Ziff. 2.3.5.2, Ziff. 3.1.1.1 und Ziff. 3.3.1; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Côte d'Ivoire: COI Compilation, September 2021 [update], Ziff. 5.4). 7.2 Auch wenn diese Statistiken mit Vorsicht zu behandeln sind, erstaunt hier doch, dass der vorgebrachte Sachverhalt in nahezu sämtlichen Punkten von den obgenannten Länderhintergrundinformationen abweicht. So hätte vorliegend die Genitalverstümmelung ohne Vorwarnung erst im Alter von (...) Jahren und nach der Eheschliessung, die von den Familien arrangiert worden war, durchgeführt werden sollen (vgl. act. SEM 55/10 F7 und F22 ff. sowie 48/18 F66). Zudem ist den Vorbringen zufolge der Druck nicht wie zu erwarten von der Familie des Ehemannes, sondern von der Familie der Ehefrau ausgegangen, die wohlgemerkt aus D._______, dem (...) urbanen Ballungsraum der Côte d'Ivoire, welcher (...) im Süden des Landes liegt, stammt und wo auch die Beschwerdeführenden seit jeher gelebt haben. Schliesslich widerspricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, sich beschneiden zu lassen, am Leben bedroht wird, den genannten Länderhintergrundinformationen. Nach dem Gesagten bestehen bereits mit Blick auf die genannten Länderhintergrundinformationen starke Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. 7.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden - wie das SEM zu Recht festhält - ihre Vorbringen weder detailliert noch widerspruchsfrei schildern konnten. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. die angefochtene Verfügung Ziff. II und zusammenfassend oben E. 6.1), zumal die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzen und sich vielmehr erneut in Widersprüche verstricken. Beispielsweise datieren die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Nationalzertifikate vom (...) respektive (...) und somit deutlich nach ihrer Einreise in die Schweiz, weshalb ihre Erklärung, sie hätten diese auf dem Gmail-Konto gespeichert gehabt und keinen Kontakt in die Côte d'Ivoire aufnehmen müssen, offensichtlich nicht zutreffen kann. Auch widerspricht ihre Behauptung in der Beschwerde, sie seien aus dem Norden, den Akten. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Damit vermögen sie auch nichts aus dem Vorbringen abzuleiten, ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, drohe bei einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung. Nachdem unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin 2 beschnitten werden soll, ist nicht ersichtlich, weshalb ihre Tochter gefährdet sein soll. Zudem dürfte die Tochter gemäss den Länderhintergrundinformationen zur Côte d'Ivoire bereits vor dem Hintergrund, dass sich ihre Eltern, die Beschwerdeführenden, gegen eine Beschneidung aussprechen, keine Genitalverstümmelung zu befürchten haben. 7.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Côte d'Ivoire bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine solche zu gewärtigen haben. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das SEM hält zutreffend fest, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Begründung im Asylpunkt, oben E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, die Beschwerdeführenden könnten in ihrer Heimat keine Unterstützung erwarten, da ihre Familien sie hassen und sie sich gegen die Beschneidung wehren würden. Zudem hätten sie medizinische Probleme. Beim Beschwerdeführer 1 seien (...) und bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) diagnostiziert worden. Weiter verstosse der Wegweisungsvollzug gegen die Kinderrechte und das Kindeswohl. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6; sowie statt vieler: Urteile D-6491/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 8 und E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 9.3.2). 9.3.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführenden über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügen (vgl. act. SEM 48/18 F36 ff. und 55/10 F10 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen und ihren Lebensunterhalt, wie auch den ihrer Tochter, erneut erwirtschaften können. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sie in der Côte d'Ivoire über ein gewissen Beziehungsnetz verfügen, welches die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann (namentlich zumindest die Familie des Beschwerdeführers 1 und die Nachbarn, die ihnen bereits vor der Ausreise geholfen haben, sowie der Freund des Beschwerdeführers 1 und dessen Bruder, mit welchen er vor der Ausreise zusammengearbeitet hat; vgl. act. SEM 48/18 F37 und F108 sowie 55/10 F47 ff.). 9.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den medizinischen Unterlagen an (...) (bei Verdacht auf [...]; vgl. act. SEM 46/4) sowie an (...) (vgl. Beschwerdebeilage 2) leidet. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen in eine medizinische Notlage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Ohnehin sind seine gesundheitlichen Beschwerden auch in der Côte d'Ivoire behandelbar. Es gibt in der Elfenbeinküste, insbesondere in Abidjan, eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer Versorgung, bietet (vgl. Urteile des BVGer E-5877/2024 vom 11. September 2024 E. 7.2; D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8.4.3). Die Beschwerdeführerin 2 leidet gemäss auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten an (...) (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Beilagen zur Eingabe vom 11. September 2024). Auch dieses Leiden vermag die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu erfüllen. Dem Arztbericht vom (...) ist zudem zu entnehmen, dass das (...) bereits in der Vergangenheit diagnostiziert und medikamentös behandelt worden ist. Der Exazerbation (deutliche Verschlechterung) kann sodann mit der (bereits erfolgten) Wiederaufnahme der Medikation, die sie vorher selbstständig in der Schweiz abgesetzt hat, entgegengewirkt werden. Sofern sie bis zu einer adäquaten Weiterbehandlung in der Côte d'Ivoire auf Medikamente angewiesen ist, kann auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um ein einjähriges Kind, dessen Bezugspersonen ihre Eltern sind. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat in der Schweiz noch kaum stattgefunden. Es kann nicht von einer Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden und die Beschwerdeführerin 3 dürfte sich problemlos im Heimatstaat eingliedern können. Ferner ist - wie oben E. 7.4 bereits ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 eine Genitalverstümmelung zu befürchten hat. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: