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D-227/2023

D-227/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, vom Militär nach allfälligen Verbin- dungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt und misshandelt worden zu sein. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Mit Verfügung vom 27. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 ab. Das Gericht hielt fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, und es lägen auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor. B. Mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-2614/2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das SEM auf ein Mehrfachgesuch vom 20. November 2019, welches mit der veränderten politischen Lage in Sri Lanka begründet wurde, nicht ein, verfügte die Wegweisung sowie de- ren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. D. Am 12. August 2020 trat das SEM auf ein zweites Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020, mit welchem er erneut vorbrachte, die heimatlichen Behörden würden nach ihm suchen, nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4153/2020 vom 4. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. E. Ein drittes Mehrfachgesuch vom 3. November 2020, welches mit Behelli- gungen der Eltern in Sri Lanka und Morddrohungen begründet wurde,

D-227/2023 Seite 3 schrieb das SEM am 13. November 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos ab. F. Auf ein viertes Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er sei exilpolitisch tätig, indem er an regimekritischen Kundgebungen teilnehme, trat das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-337/2021 vom

23. Februar 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. G. G.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein fünf- tes Mehrfachgesuch, wobei er vorbrachte, er habe Kontakte zu B._______, welcher von den sri-lankischen Behörden als Terrorist betrachtet werde, und sei wiederholt mit diesem zusammen fotografiert worden. Das SEM schrieb das Gesuch am 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. G.b In seinem sechsten Mehrfachgesuch vom 5. Juli 2021 machte der Be- schwerdeführer geltend, er sei ein aktives Mitglied des Swiss Tamil Co- ordinating Committee (STCC) und spiele dort eine wichtige Rolle. Er ar- beite mit B._______ zusammen und sei mehrfach neben diesem auf Fotos abgebildet. Das SEM schrieb das Gesuch am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. G.c Am 14. August, 13. September und 10. Dezember 2021 stellte der Be- schwerdeführer drei weitere Mehrfachgesuche, wobei er jeweils vorbrach- te, er sei ein aktives und führendes Mitglied des STCC und gehöre nun dem nationalen Kader dieser Organisation an. Diese Gesuche wurden vom SEM mit Beschlüssen vom 24. August, 12. November und 23. Dezember 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG ebenfalls formlos abgeschrieben. H. H.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem zehnten Mehrfachgesuch an das SEM. Zur Begründung führte er aus, er könne nun belegen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Enga- gements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. Dem Gesuch lagen eine von B._______ unterzeichnete Mitglied- schaftsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022 sowie zwei vom

D-227/2023 Seite 4 Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka vom 16. August und 9. Dezember 2021 bei. H.b Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 schrieb das SEM das Mehrfach- gesuch vom 4. Februar 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Mehrfachgesuch sei gleich begründet wie die vorangehenden Gesuche des Beschwerde- führers, indem er wiederum geltend mache, aufgrund seines exponierten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein. Aus den vorgelegten Beweismitteln und der Gesuchsbegründung würden sich jedoch keine konkreten und substanziierten Hinweise auf an- gebliche politische Tätigkeiten, Aufgaben oder Funktionen ergeben. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Ereignissen und Entwicklungen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. H.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Mehrfachgesuch vom 4. Feb- ruar 2022 als neues Asylgesuch zu behandeln. Der Eingabe lagen die Mit- gliedsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022 sowie die Abschrei- bungsbeschlüsse des SEM vom 23. Dezember 2021 und 7. Februar 2022 in Kopie bei. H.d Mit Urteil D-600/2022 vom 14. Februar 2022 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die Begründung des Gesuchs vom

4. Februar 2022 unterscheide sich weder inhaltlich noch formal von der Begründung früherer Mehrfachgesuche: Wie bereits in den vorangehen- den Gesuchen bestehe die Begründung aus der ungenügend substanziier- ten Geltendmachung eines angeblichen exilpolitischen Engagements und dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Lage im Herkunftsland. Das SEM habe das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 zu Recht als wiederholt gleich begründet (betreffend die Mitgliedschaft beim STCC) respektive als unbegründet (betreffend die politische Entwicklung der jüngeren Vergan- genheit oder mögliche Zukunftsszenarien) bezeichnet. Im Übrigen reiche gemäss BVGE 2016/17 E. 6.4 in fine bereits die Feststellung, dass ein Mehrfachgesuch in trölerischer Absicht eingereicht worden sei, um die Zu- lässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verneinen. Das Mehr- fachgesuch vom 4. Februar 2022 sei nur wenige Tage vor der (für den

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8. Februar 2022) geplanten Ausschaffung des Beschwerdeführers einge- reicht worden, was – insbesondere in Verbindung mit der offensichtlich un- genügenden Begründung – darauf schliessen lasse, dass dieses Gesuch mit der blossen Absicht eingereicht worden sei, die drohende Ausschaffung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. I. I.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-600/2022. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren. I.b Am 21. Februar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte die kantonale Migrationsbehörde indes mit, dass der Beschwerdefüh- rer «am 21./22. Februar 2022» bereits nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei. Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022 be- willigte das SEM dem Beschwerdeführer am 7. März 2022 die Wiederein- reise in die Schweiz. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte der Rechts- vertreter mit, dass sein Mandant wieder eingereist sei. I.c Am 21. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen Anhörungstermin. I.d Mit Eingabe vom 27. April 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht mit, nach seiner Ausschaffung nach Sri Lanka und den dortigen Ereignissen liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, der näher abgeklärt werden müsse, und stellte sinngemäss den An- trag, das SEM sei auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass die formlose Abschreibung vom 7. Februar 2022 jederzeit aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung des Mehrfachgesuchs und der neuen Asylgründe fortgesetzt werden könne, wobei bezüglich des neuen Sachverhalts eine Anhörung durchzuführen wäre. I.e Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer Bezug nehmend auf dessen Schreiben vom 21. April 2022 mit, beim Bundesverwaltungsgericht sei derzeit lediglich ein Revisionsverfahren hängig, weshalb seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. I.f Mit Urteil D-799/2022 vom 3. August 2022 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Revisionsge- such ab.

D-227/2023 Seite 6 II. J. J.a Mit Eingabe vom 10. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um eine Anhörung des Beschwerdeführers. Dieser mache Asyl- gründe geltend, welche sich nach der Rückschaffung und Wiedereinreise in die Schweiz verwirklicht hätten. Nachdem der Rechtsvertreter am

29. August 2022 um Behandlung seiner Eingabe ersucht hatte, teilte das SEM mit Schreiben vom 2. September 2022 mit, dass aktuell kein Asylge- such des Beschwerdeführers hängig sei. Diesem stehe es frei, ein neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG einzureichen. J.b Am 8. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nochmals an das SEM und erklärte, er ersuche erneut um Asyl. Zudem stelle sich die Frage, ob das Gesuch im Rahmen eines or- dentlichen Asylverfahrens geklärt werde, mit der Möglichkeit einer umfas- senden Glaubhaftigkeitsprüfung bezogen auf die geltend zu machenden asylrelevanten Verfolgungshandlungen nach der Rückschaffung nach Sri Lanka, oder ob die Sache als Mehrfachgesuch mit einer ausführlichen Dar- legung der Asylgründe zu erfolgen habe, wobei eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Gründe anzusetzen wäre. Schliesslich ersuchte er um eine Bestätigung betreffend Registrierung des neuen Asylgesuchs. J.c Mit Schreiben vom 16. September 2022 bestätigte das SEM den Ein- gang des Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vom

8. September 2022 und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum

30. September 2022, um das Gesuch genügend zu begründen und allfäl- lige Beweismittel einzureichen. J.d In seiner Eingabe vom 30. September 2022 machte der Beschwerde- führer geltend, er sei am 21. Februar 2022 auf dem Luftweg nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Am Morgen des 22. Februar 2022 sei er in Colombo angekommen und zusammen mit weiteren Personen, die sich auf demsel- ben Flug befunden hätten, in einen Raum der sri-lankischen Immigrations- behörden gebracht worden. Dort habe sich bereits eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden. Die ausgeschafften Personen seien da- raufhin der Reihe nach in einem separaten Raum befragt worden. Die Mit- arbeiterin der Schweizer Botschaft sei im Warteraum geblieben und nicht mit zu den Befragungen gekommen. Er sei ungefähr als (…) Person be- fragt worden. Im Befragungsraum habe er sich an einen Tisch setzen müs- sen, an dem (…) uniformierte Flughafenpolizisten platziert gewesen seien.

D-227/2023 Seite 7 Diese hätten ihn unmittelbar aufgefordert, sein Mobiltelefon abzugeben und den Entsperrungscode zu nennen. Nachdem er sich zuerst geweigert habe, habe ihn einer der Polizisten an beiden Handgelenken gepackt, wäh- rend ihm ein anderer das Mobiltelefon entwunden habe. Aus Angst vor wei- terer Gewalt habe er in der Folge den Entsperrungscode bekannt gegeben. Das Mobiltelefon sei sofort an einen PC angeschlossen worden, auf den anschliessend die auf dem Telefon gespeicherten Daten übertragen wor- den seien. Er habe darauf verschiedene Fotos von Aktivitäten und Kund- gebungen zugunsten der LTTE gespeichert gehabt. Die Fotos habe er ent- weder selbst gemacht oder zugeschickt bekommen. Ausserdem habe er regelmässig Beiträge auf sozialen Medien erhalten, die sich zugunsten der LTTE ausgesprochen hätten. Während des rund zehnminütigen Kopiervor- gangs sei er nach seinem Namen, den Personalien seiner Eltern sowie nach deren Adresse und Telefonnummer gefragt worden. Als er keine Te- lefonnummer habe nennen können, sei der Ton rauer geworden. Er habe nachgefragt, weshalb eine Telefonnummer benötigt würde. Die Polizisten hätten ihm daraufhin erklärt, dass die auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Bilder und Beiträge verdächtig seien und man ihn kontaktieren würde, sobald der Inhalt ausgewertet sei. Im Moment bestehe dafür und für eine weitere Befragung keine Zeit. Es seien ausserdem (…) weitere Beamte

– er wisse nicht, ob es sich um Angehörige des Criminal Investigation De- partment (CID) oder der Terror Investigation Division (TID) gehandelt habe – hinzugerufen worden, die ebenfalls einen kurzen Blick auf den PC mit den Mobiltelefondaten geworfen hätten. Auch sie hätten verlauten las- sen, dass aufgrund der erkennbaren verbotenen Aktivitäten weitere Abklä- rungen erfolgen müssten. Nach rund einer Viertelstunde sei ihm das Mo- biltelefon wieder ausgehändigt worden und er habe zurück in den Warte- raum gehen können. Er sei angewiesen worden, sich zuhause den Behör- den zur Verfügung zu halten. Nach rund achteinhalb Stunden habe er den Flughafen schliesslich verlassen können. Aus Angst vor den weiterführen- den Abklärungen, welche die sri-lankischen Behörden angekündigt hätten, sei er nicht zu seinen Eltern gegangen, sondern habe sich zu einem Freund nach C._______ begeben. Später sei er zu einer (…) nach D._______ ge- reist, aber ohne seine Eltern zu besuchen. Er habe erfahren, dass das CID mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt und auch bei Nachbarn Ab- klärungen getätigt habe. Nachdem er erfahren habe, dass er wieder in die Schweiz einreisen könne, habe er sich einen sri-lankischen Pass ausstel- len lassen. Das Bestechungsgeld, das er dafür habe bezahlen müssen, habe den üblichen Rahmen weit überstiegen. Am Tag der Ausreise sei er- neut Druck auf ihn ausgeübt worden: Die sri-lankischen Beamten hätten behauptet, das Visum sei gefälscht. Um angesichts der drohenden länge-

D-227/2023 Seite 8 ren Überprüfung nicht den Flug zu verpassen, habe er erneut ein Beste- chungsgeld in Höhe von umgerechnet rund Fr. (…).– bezahlt. Danach habe er sich ohne weitere Untersuchung oder Kontrolle ins Flugzeug begeben können. Die sri-lankischen Behörden würden jegliche Aktivitäten zuguns- ten der LTTE – selbst rückwirkend – als verbotene Aktivitäten einstufen. Es seien ausreichend Fälle bekannt, bei denen die blosse Existenz eines Fo- tos mit LTTE-Insignien oder ein gesetztes Like auf einem Mobiltelefon zu Inhaftierungen geführt hätten; umso mehr, als im Frühjahr 2021 der Pre- vention of Terrorism Act (PTA) deutlich verschärft worden sei. Der Be- schwerdeführer sei deshalb in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Im Übrigen sei bekannt, dass zwischen den sri-lanki- schen Behörden und der Schweizer Botschaft respektive dem SEM eine Vereinbarung existiere, wonach ausgeschaffte Personen nach ihrer An- kunft am Flughafen von Colombo weder verhaftet noch unter Gewaltan- wendung verhört würden. Vielmehr würden Ermittlungshandlungen be- wusst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, um eine Verantwortung der Schweizer Behörden für allfällige Verletzungen von Art. 3 EMRK negie- ren zu können. Die Anwesenheit der Botschaftsmitarbeiterin im Warteraum am Flughafen von Colombo belege diese Übereinkunft. Vorliegend hätten die sri-lankischen Beamten mit Sicherheit angenommen, den Beschwerde- führer zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgreifen zu können. Sie hät- ten wahrscheinlich nicht damit gerechnet, dass er so schnell wieder in die Schweiz würde einreisen könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sinnge- mäss die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen. K. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 – eröffnet am 14. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf weitere Instruktions- massnahmen (Anhörung) ab. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2023 (Eingang:

16. Januar 2023) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht,

D-227/2023 Seite 9 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behand- lung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Aus- wahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzuge- ben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien, und es sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kre- iert worden sei, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Doku- ment mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie Ausdrucke des Berichts «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» vom

11. Oktober 2022 des digitalen Magazins www.republik.ch und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren teilte er ihm den Spruchkörper mit, wies die Anträge auf Einsichtsgewährung in die Datei der Software des EDV- basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 6. Februar 2023 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2023 be- zahlt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass das SEM seine Vorbringen grob unsorgfältig beziehungsweise willkürlich geprüft habe. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung – wenn überhaupt – nur sehr ober- flächlich auf seine Vorbringen eingegangen. Des Weiteren habe das SEM die vom Beschwerdeführer beigebrachten Länderhintergrundinformatio- nen mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere sei dem SEM bekannt, dass der PTA im Frühjahr 2021 verschärft worden sei. Über die im Mobilgerät des Beschwerdeführers gespeicherten Fotos, aber auch aus über die für die Behörden ersichtlichen Beiträge aus den sozialen Netzwerken sei zwei- fellos klar, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach der Ausschaffung als Verdächtiger im Sinne des PTA angesehen worden sei. Das SEM habe sich geweigert, seine Vorbringen im Rahmen des Asyl- verfahrens korrekt zu würdigen. Damit habe es die Begründungspflicht ver- letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt.

E. 3.2.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Er habe im Rahmen des Asyl- gesuchs vom 10. August 2022 respektive der schriftlichen Begründung vom 30. September 2022 den Antrag gestellt, er sei in einer ausführlichen Anhörung zu den neu von ihm geltend gemachten Asylgründen zu befra-

D-227/2023 Seite 11 gen. Die letzte Anhörung habe im Jahr 2017 stattgefunden. In den letzten fünf Jahren habe er sich zu den neuen Vorbringen und zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka nicht mündlich äussern können. Das SEM hätte im Sinne einer sorgfältigen Abklärung des neu vorgebrachten Sach- verhalts eine Anhörung durchführen müssen.

E. 3.2.3 Des Weiteren sei die durch das SEM vorgenommene «Beurteilung» der aktuellen Lage erschreckend und stelle eine willkürliche Beweiswürdi- gung dar. Das SEM wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, den aktuellen Länderhintergrund respektive die einem Be- schwerdeführer tatsächlich drohende Verfolgungsgefahr bei einer erneuten Rückführung in sein Heimatland zu eruieren.

E. 3.2.4 Schliesslich sei bei einem Asylgesuch jeweils der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-227/2023 Seite 12 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043).

E. 3.3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie- hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausge- führt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

E. 3.4.1 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünf- jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzulei- ten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinen Eingaben vom 10. August 2022 und 30. September 2022 ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bun- desverwaltungsgericht eine Veranlassung besteht, eine erneute Anhörung durchzuführen beziehungsweise eine solche anzuordnen. Die Rüge er- weist sich als unbegründet.

E. 3.4.2 Zu verneinen ist auch das Vorliegen eines formellen Fehlers mit Blick auf die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdefüh-

D-227/2023 Seite 13 rer beigebrachten Länderhintergrundinformationen beziehungsweise von aktuellen Länderinformationen und mithin der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 16 f., 19 ff.). In der ange- fochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hin- reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung der Ländersitu- ation ist das SEM nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten In- formationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Ein- schätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informa- tionsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Im Vorgehen der Vorinstanz kann demnach auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erkannt werden. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der gesamte Sachverhalt müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Situation beurteilt werden, und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie aktuelle Län- derentwicklungen nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt habe; damit wür- den die vom SEM in der Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 explizit be- schriebene negative Entwicklung der Sicherheitslage sowie die Auswirkun- gen der Regierungskrise unter Berücksichtigung des bisher unbekannten Risikoprofils des Beschwerdeführers verkannt (vgl. Beschwerde S. 23 ff.). Dazu ist vorweg auf Erwägung 3.4.2 zu verweisen. Diesbezüglich vermag er auch aus dem von ihm erwähnten BVGE 2013/22 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal darin festgehalten wird, dass nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem BVGer) entstan- dene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundes- verwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen und entsprechend begründete Gesuche auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wie- dererwägungsweisen Prüfung zu überweisen sind. Sodann ist festzuhal- ten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch auseinanderge- setzt hat. Nur weil dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Ein- schätzung des SEM nicht teilt, bedeutet dies nicht, dass das SEM eine ungenügende oder gar willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Der Vorwurf der fehlenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen geht auch

D-227/2023 Seite 14 deshalb fehl, weil spätestens bei einer drohenden Verletzung der völker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen ist. So wurden in der angefoch- tenen Verfügung eine Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvoll- zugshindernisse und eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen, wobei sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. V 1). Ob die Schlussfolgerungen des SEM zur Frage einer Gefährdung bei einer Rück- kehr wegen der Vorbringen im Zusammenhang mit der im Februar 2022 erfolgten Rückschaffung zutreffend sind, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein (vgl. unten E. 7).

E. 3.5 Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich demnach alle- samt als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2–4) sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören (1), es sei die anhaltende Behelligung seiner Eltern und Nachbarn in Sri Lanka anhand einer Botschaftsabklärung über die Schweizer Botschaft in Co- lombo festzustellen (2) und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfas- sende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (3). 4.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An- trag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Für die Anordnung einer Bot- schaftsabklärung bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hin- reichend Gelegenheit – und auch die Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) –, sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen, zumal seinen Angaben zufolge die Behelligung seiner Eltern

D-227/2023 Seite 15 und Nachbarn in Sri Lanka anhält. Allerdings hat er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel für seine unbeleg- ten Parteibehauptungen vorgelegt, weshalb der diesbezüglich gestellte Be- weisantrag ebenfalls abzuweisen ist. Für die Behandlung des Beweisan- trags 3 ist auf die nachfolgende Erwägung 7.2 zu verweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören (1), es sei die anhaltende Behelligung seiner Eltern und Nachbarn in Sri Lanka anhand einer Botschaftsabklärung über die Schweizer Botschaft in Colombo festzustellen (2) und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (3).

E. 4.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Für die Anordnung einer Botschaftsabklärung bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit - und auch die Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) -, sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen, zumal seinen Angaben zufolge die Behelligung seiner Eltern und Nachbarn in Sri Lanka anhält. Allerdings hat er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel für seine unbelegten Parteibehauptungen vorgelegt, weshalb der diesbezüglich gestellte Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. Für die Behandlung des Beweisantrags 3 ist auf die nachfolgende Erwägung 7.2 zu verweisen.

E. 5 Juni 2013 (publiziert als BVGE 2013/22) verwiesen. Die Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das SEM habe sich aufgrund der nun erfolgten Verfolgung anlässlich der Rückschaffung als falsch erwiesen. Damit liege eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderentwicklungen in den Erwägungen des SEM sei will- kürlich und gesetzeswidrig. Auch aufgrund dieser Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör sowie der Be- gründungspflicht rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in materieller Hinsicht an, das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ge- stützt auf die geltend gemachten Risikofaktoren – namentlich dessen exil- politisches Engagement in der Schweiz – sei in den vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt und für nicht flüchtlingsrechtlich re- levant befunden worden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Schilderungen betreffend die Ausschaffung nach Sri Lanka, den dortigen Aufenthalt sowie die Rückkehr in die Schweiz nichts zu ändern. Vielmehr untermauerten und bestätigten die vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen die Einschätzungen des SEM zu seinem Gefährdungsprofil. So seien weder die nach seiner Ankunft am Flughafen in Colombo durch- geführte Befragung noch die geltend gemachten Behördenbesuche bei seinen Eltern und deren Nachbarn oder die vorgebrachten Schikanen bei der Ausreise aus Sri Lanka – mangels erforderlicher Intensität – als ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Die Befragung

D-227/2023 Seite 16 anlässlich der Einreise scheine nicht über einen gewöhnlichen Back- ground-Check hinausgegangen zu sein. Sie habe seinen Schilderungen zufolge auch kaum länger als eine Viertelstunde gedauert. Auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei seinen Eltern und de- ren Nachbarn stellten keine im Sinne von Art. 3 AsylG ausreichend inten- sive Nachteile dar und vermöchten – nicht zuletzt, weil der Grund für die Nachfragen zu seiner Person nicht bekannt sei – kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zu begründen. So dürfe angenommen werden, dass die heimatli- chen Behörden ihn nicht bereits nach einer Viertelstunde und ohne jegliche Massnahmen zur Sicherstellung einer späteren Ergreifung aus der Befra- gung entlassen hätten, wenn der tatsächliche Verdacht bestanden hätte, dass er eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellen würde respek- tive ernsthaft bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Besuche bei den Eltern und den Nachbarn auch gänzlich unbelegt. Die vorgebrachten Schikanen bei der Passausstellung und anlässlich der Ausreise liessen sodann kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs- motiv erkennen. So lasse das Einfordern von Schmiergeld viel eher auf ein monetäres Interesse der jeweils handelnden Beamten denn auf ein effek- tives Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen. Über- haupt untermauere der Umstand, dass ihm ein heimatlicher Pass ausge- stellt worden sei und er mit diesem auf legalem Weg aus Sri Lanka habe ausreisen können nochmals die mangelnde flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat. Schliesslich entbehre die Unterstellung, wonach die sri-lankischen Behör- den aufgrund einer Absprache zwischen Sri Lanka und der Schweiz in Be- zug auf zurückgeschaffte ehemalige Asylgesuchsteller jeweils erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt nach der Wiedereinreise Verfolgungshandlungen ergreifen würden, um die Verantwortung für allfällige Verletzungen nach Art. 3 EMRK zu verschleiern, jeder Grundlage und sei als unbelegte Par- teibehauptung zu werten. Zusammenfassend vermöchten die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka kein flüchtlings- rechtlich relevantes Gefährdungsprofil zu begründen.

D-227/2023 Seite 17

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz innerhalb der tamili- schen Diaspora exilpolitisch engagiert, dies unter anderem für das STCC. Für diese Organisation sei er etwa an Veranstaltungen als uniformierte Si- cherheitskraft, genannt «Tamil Guard» aufgetreten. Beim STCC handle es sich um eine Gruppierung, welche als Nachfolgeorganisation der LTTE im Ausland gelte und von den sri-lankischen Behörden auf deren Blacklist auf- geführt sei. Die Mitgliedschaft werde in Sri Lanka gemäss dem Anti-Terror- Gesetz PTA geahndet. Er habe dieses Engagement sowie die daraus re- sultierende Gefährdung immer wieder gegenüber den Schweizer Behör- den dokumentiert. Diese seien jedoch davon ausgegangen, dass den frag- lichen Aktivitäten keine Asylrelevanz zukomme. Diese Einschätzung habe sich als falsch herausgestellt. Nachdem er fälschlicherweise nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei, sei klar geworden, dass die dortigen Be- hörden ein Verfolgungsinteresse gegen ihn hegten. Spätestens im Rah- men der Verhöre anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei ihnen näm- lich sein exilpolitisches Engagement bekannt geworden und er sei in ihren Verfolgungsfokus geraten. Diese Verfolgung sei angesichts der aktuellen Länderhintergrundinformationen respektive des bekannten Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegenüber oppositionspolitisch aktiven Personen nicht erstaunlich, jedoch aktuell umso besorgniserregender. Der Be- schwerdeführer befürchte deswegen eine massive Strafe gemäss dem PTA. Ihm drohten damit eine langjährige Gefängnisstrafe und/oder Folter bis hin zu einer Todesstrafe. Glücklicherweise sei es ihm gelungen, sich in Sri Lanka vor den Sicherheitskräften zu verstecken und rechtzeitig seine Rückkehr in die Schweiz zu organisieren. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach das Gefähr- dungsprofil des Beschwerdeführers aufgrund seines exilpolitischen Enga- gements in den vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt und für flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft worden sei und an die- ser Einschätzung die Schilderungen zur Ausschaffung nach Sri Lanka, zum dortigen Aufenthalt sowie zur Rückkehr in die Schweiz nichts änderten, sei nicht nachvollziehbar. Es gehe nicht nur darum, das Profil des Beschwerdeführers unter den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und die aktuell intensivierte Anwendung einen neuen «Risikofaktor» darstellten. Ebenso sei unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka klar, dass die Gefahr einer Verfolgung gestiegen sei. Er erfülle den asyl-

D-227/2023 Seite 18 rechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Somit bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde: Mit dem Verweis auf die individuell dokumentierte anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers, die Ereignisse bei der Ausschaffung vom 21. Feb- ruar 2022 und der in der Beschwerde dargelegten allgemeinen Entwick- lung in Sri Lanka müsse klar von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Wenn die eingereichten Beweismittel und Sachverhaltselemente inhaltlich tatsächlich geprüft und ernsthaft gewürdigt würden, ergäbe sich, dass mit Beweismitteln belegte Sachverhaltselemente vorlägen, wonach er einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus- gesetzt wäre, zumal dort auch ein anhaltendes behördliches Interesse an ihm bestehe.

E. 7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Beschwerde- führers nach Sri Lanka kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungs- profil zu begründen vermögen. Diesbezüglich kann vorweg auf die entspre- chenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 6.1). Diese sind nicht zu beanstanden und die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen ihnen nichts Substanzielles entgegenzusetzen (vgl. oben E. 6.2). Insbesondere teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Befragung anlässlich der Einreise nicht über einen gewöhnlichen Background-Check hinausgegangen zu sein scheint. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Eltern und Nachbarn seien im Nachgang zur Kontrolle seines Mobiltelefons besucht worden beziehungsweise würden anhaltend behelligt und er befürchte aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt. So ist vorweg nicht nachvollziehbar, weshalb er das entspre- chende, angeblich auf seinem Mobiltelefon befindliche Beweismaterial nicht eingereicht hat, führte er doch in seinem Mehrfachgesuch aus, dass ihm das Telefon nach Abschluss des Kopiervorgangs wieder ausgehändigt worden sei. Auch die Einschätzung seiner in vorangegangenen Verfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. H.b). Ebenso wenig vermag er aus der STCC-Bestätigung vom 26. Februar 2022 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal darin lediglich bestätigt wird, der Beschwerde- führer sei seit (…) 2021 aktives Mitglied dieser Dachorganisation im Kanton

D-227/2023 Seite 19 E._______. Sodann finden sich in den Akten der vorangegangenen Ver- fahren, in denen er exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, keine Belege für sein Vorbringen, er sei für das STCC an Veranstaltungen als uniformierte Sicherheitskraft der «Tamil Guard» aufgetreten. Aus dem in den Akten befindlichen Bildmaterial geht auch hervor, dass er an exilpoliti- schen Veranstaltungen teilgenommen hat. Dabei ist er auf einzelnen Fotos

– zusammen mit anderen Teilnehmenden – mit B._______ abgebildet. Auch diese Beweismittel sind nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte wichtige Rolle im STCC, welche darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Behörden als engagierter Regimegegner betrachtet werden könnte, zu belegen. Sodann ergibt die Würdigung seiner Vorbrin- gen im Zusammenhang mit der Befragung anlässlich seiner Einreise nach Sri Lanka, dass seine Angaben nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrele- vante, exponierte politische Tätigkeit in der Schweiz als überwiegend wahr- scheinlich darzulegen. Nach dem Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zu- zurechnen ist oder befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behör- den zu geraten beziehungsweise geraten zu sein.

E. 7.2 Die in Erwägung 7.1 dargelegte Einschätzung ist auch unter Berück- sichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erwei- terung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom

E. 7.3 In Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-

D-227/2023 Seite 20 hen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-227/2023 Seite 21 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwer- deverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswir- ken. Die Rüge, das SEM habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aus- sage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offen- sichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2614/2018 vom

9. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die ak- tuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die aktuelle politische und menschen- rechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat eine kon- krete Gefährdung seiner Person zur Folge haben soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-2614/2018 für ihn dergestalt geändert hätte, dass nunmehr von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Auch bringt er nichts vor, was ge- eignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige heimatliche Reisepapiere (vgl. Parteieingabe vom 30. September 2022), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich

D-227/2023 Seite 22 bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit aus- ser Betracht.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, das SEM habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aussage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offensichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung seiner Person zur Folge haben soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-2614/2018 für ihn dergestalt geändert hätte, dass nunmehr von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Auch bringt er nichts vor, was geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen.

E. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige heimatliche Reisepapiere (vgl. Parteieingabe vom 30. September 2022), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit mehreren Beilagen und Ausfüh- rungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-227/2023 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-227/2023 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, vom Militär nach allfälligen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt und misshandelt worden zu sein. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Mit Verfügung vom 27. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 ab. Das Gericht hielt fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, und es lägen auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor. B. Mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-2614/2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das SEM auf ein Mehrfachgesuch vom 20. November 2019, welches mit der veränderten politischen Lage in Sri Lanka begründet wurde, nicht ein, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. D. Am 12. August 2020 trat das SEM auf ein zweites Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020, mit welchem er erneut vorbrachte, die heimatlichen Behörden würden nach ihm suchen, nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4153/2020 vom 4. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. E. Ein drittes Mehrfachgesuch vom 3. November 2020, welches mit Behelligungen der Eltern in Sri Lanka und Morddrohungen begründet wurde, schrieb das SEM am 13. November 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos ab. F. Auf ein viertes Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er sei exilpolitisch tätig, indem er an regimekritischen Kundgebungen teilnehme, trat das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-337/2021 vom 23. Februar 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. G. G.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein fünftes Mehrfachgesuch, wobei er vorbrachte, er habe Kontakte zu B._______, welcher von den sri-lankischen Behörden als Terrorist betrachtet werde, und sei wiederholt mit diesem zusammen fotografiert worden. Das SEM schrieb das Gesuch am 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. G.b In seinem sechsten Mehrfachgesuch vom 5. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aktives Mitglied des Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC) und spiele dort eine wichtige Rolle. Er arbeite mit B._______ zusammen und sei mehrfach neben diesem auf Fotos abgebildet. Das SEM schrieb das Gesuch am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. G.c Am 14. August, 13. September und 10. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer drei weitere Mehrfachgesuche, wobei er jeweils vorbrachte, er sei ein aktives und führendes Mitglied des STCC und gehöre nun dem nationalen Kader dieser Organisation an. Diese Gesuche wurden vom SEM mit Beschlüssen vom 24. August, 12. November und 23. Dezember 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG ebenfalls formlos abgeschrieben. H. H.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem zehnten Mehrfachgesuch an das SEM. Zur Begründung führte er aus, er könne nun belegen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. Dem Gesuch lagen eine von B._______ unterzeichnete Mitgliedschaftsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022 sowie zwei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka vom 16. August und 9. Dezember 2021 bei. H.b Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Mehrfachgesuch sei gleich begründet wie die vorangehenden Gesuche des Beschwerdeführers, indem er wiederum geltend mache, aufgrund seines exponierten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein. Aus den vorgelegten Beweismitteln und der Gesuchsbegründung würden sich jedoch keine konkreten und substanziierten Hinweise auf angebliche politische Tätigkeiten, Aufgaben oder Funktionen ergeben. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen und Entwicklungen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. H.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 als neues Asylgesuch zu behandeln. Der Eingabe lagen die Mitgliedsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022 sowie die Abschreibungsbeschlüsse des SEM vom 23. Dezember 2021 und 7. Februar 2022 in Kopie bei. H.d Mit Urteil D-600/2022 vom 14. Februar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die Begründung des Gesuchs vom 4. Februar 2022 unterscheide sich weder inhaltlich noch formal von der Begründung früherer Mehrfachgesuche: Wie bereits in den vorangehenden Gesuchen bestehe die Begründung aus der ungenügend substanziierten Geltendmachung eines angeblichen exilpolitischen Engagements und dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Lage im Herkunftsland. Das SEM habe das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 zu Recht als wiederholt gleich begründet (betreffend die Mitgliedschaft beim STCC) respektive als unbegründet (betreffend die politische Entwicklung der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien) bezeichnet. Im Übrigen reiche gemäss BVGE 2016/17 E. 6.4 in fine bereits die Feststellung, dass ein Mehrfachgesuch in trölerischer Absicht eingereicht worden sei, um die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verneinen. Das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 sei nur wenige Tage vor der (für den 8. Februar 2022) geplanten Ausschaffung des Beschwerdeführers eingereicht worden, was - insbesondere in Verbindung mit der offensichtlich ungenügenden Begründung - darauf schliessen lasse, dass dieses Gesuch mit der blossen Absicht eingereicht worden sei, die drohende Ausschaffung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. I. I.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-600/2022. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren. I.b Am 21. Februar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte die kantonale Migrationsbehörde indes mit, dass der Beschwerdeführer «am 21./22. Februar 2022» bereits nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei. Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer am 7. März 2022 die Wiedereinreise in die Schweiz. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant wieder eingereist sei. I.c Am 21. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen Anhörungstermin. I.d Mit Eingabe vom 27. April 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, nach seiner Ausschaffung nach Sri Lanka und den dortigen Ereignissen liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, der näher abgeklärt werden müsse, und stellte sinngemäss den Antrag, das SEM sei auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass die formlose Abschreibung vom 7. Februar 2022 jederzeit aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung des Mehrfachgesuchs und der neuen Asylgründe fortgesetzt werden könne, wobei bezüglich des neuen Sachverhalts eine Anhörung durchzuführen wäre. I.e Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer Bezug nehmend auf dessen Schreiben vom 21. April 2022 mit, beim Bundesverwaltungsgericht sei derzeit lediglich ein Revisionsverfahren hängig, weshalb seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. I.f Mit Urteil D-799/2022 vom 3. August 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Revisionsgesuch ab. II. J. J.a Mit Eingabe vom 10. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um eine Anhörung des Beschwerdeführers. Dieser mache Asylgründe geltend, welche sich nach der Rückschaffung und Wiedereinreise in die Schweiz verwirklicht hätten. Nachdem der Rechtsvertreter am 29. August 2022 um Behandlung seiner Eingabe ersucht hatte, teilte das SEM mit Schreiben vom 2. September 2022 mit, dass aktuell kein Asylgesuch des Beschwerdeführers hängig sei. Diesem stehe es frei, ein neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG einzureichen. J.b Am 8. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nochmals an das SEM und erklärte, er ersuche erneut um Asyl. Zudem stelle sich die Frage, ob das Gesuch im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens geklärt werde, mit der Möglichkeit einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung bezogen auf die geltend zu machenden asylrelevanten Verfolgungshandlungen nach der Rückschaffung nach Sri Lanka, oder ob die Sache als Mehrfachgesuch mit einer ausführlichen Darlegung der Asylgründe zu erfolgen habe, wobei eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Gründe anzusetzen wäre. Schliesslich ersuchte er um eine Bestätigung betreffend Registrierung des neuen Asylgesuchs. J.c Mit Schreiben vom 16. September 2022 bestätigte das SEM den Eingang des Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vom 8. September 2022 und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. September 2022, um das Gesuch genügend zu begründen und allfällige Beweismittel einzureichen. J.d In seiner Eingabe vom 30. September 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21. Februar 2022 auf dem Luftweg nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Am Morgen des 22. Februar 2022 sei er in Colombo angekommen und zusammen mit weiteren Personen, die sich auf demselben Flug befunden hätten, in einen Raum der sri-lankischen Immigrationsbehörden gebracht worden. Dort habe sich bereits eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden. Die ausgeschafften Personen seien daraufhin der Reihe nach in einem separaten Raum befragt worden. Die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft sei im Warteraum geblieben und nicht mit zu den Befragungen gekommen. Er sei ungefähr als (...) Person befragt worden. Im Befragungsraum habe er sich an einen Tisch setzen müssen, an dem (...) uniformierte Flughafenpolizisten platziert gewesen seien. Diese hätten ihn unmittelbar aufgefordert, sein Mobiltelefon abzugeben und den Entsperrungscode zu nennen. Nachdem er sich zuerst geweigert habe, habe ihn einer der Polizisten an beiden Handgelenken gepackt, während ihm ein anderer das Mobiltelefon entwunden habe. Aus Angst vor weiterer Gewalt habe er in der Folge den Entsperrungscode bekannt gegeben. Das Mobiltelefon sei sofort an einen PC angeschlossen worden, auf den anschliessend die auf dem Telefon gespeicherten Daten übertragen worden seien. Er habe darauf verschiedene Fotos von Aktivitäten und Kundgebungen zugunsten der LTTE gespeichert gehabt. Die Fotos habe er entweder selbst gemacht oder zugeschickt bekommen. Ausserdem habe er regelmässig Beiträge auf sozialen Medien erhalten, die sich zugunsten der LTTE ausgesprochen hätten. Während des rund zehnminütigen Kopiervorgangs sei er nach seinem Namen, den Personalien seiner Eltern sowie nach deren Adresse und Telefonnummer gefragt worden. Als er keine Telefonnummer habe nennen können, sei der Ton rauer geworden. Er habe nachgefragt, weshalb eine Telefonnummer benötigt würde. Die Polizisten hätten ihm daraufhin erklärt, dass die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Bilder und Beiträge verdächtig seien und man ihn kontaktieren würde, sobald der Inhalt ausgewertet sei. Im Moment bestehe dafür und für eine weitere Befragung keine Zeit. Es seien ausserdem (...) weitere Beamte - er wisse nicht, ob es sich um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) oder der Terror Investigation Division (TID) gehandelt habe - hinzugerufen worden, die ebenfalls einen kurzen Blick auf den PC mit den Mobiltelefondaten geworfen hätten. Auch sie hätten verlauten lassen, dass aufgrund der erkennbaren verbotenen Aktivitäten weitere Abklärungen erfolgen müssten. Nach rund einer Viertelstunde sei ihm das Mobiltelefon wieder ausgehändigt worden und er habe zurück in den Warteraum gehen können. Er sei angewiesen worden, sich zuhause den Behörden zur Verfügung zu halten. Nach rund achteinhalb Stunden habe er den Flughafen schliesslich verlassen können. Aus Angst vor den weiterführenden Abklärungen, welche die sri-lankischen Behörden angekündigt hätten, sei er nicht zu seinen Eltern gegangen, sondern habe sich zu einem Freund nach C._______ begeben. Später sei er zu einer (...) nach D._______ gereist, aber ohne seine Eltern zu besuchen. Er habe erfahren, dass das CID mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt und auch bei Nachbarn Abklärungen getätigt habe. Nachdem er erfahren habe, dass er wieder in die Schweiz einreisen könne, habe er sich einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen. Das Bestechungsgeld, das er dafür habe bezahlen müssen, habe den üblichen Rahmen weit überstiegen. Am Tag der Ausreise sei erneut Druck auf ihn ausgeübt worden: Die sri-lankischen Beamten hätten behauptet, das Visum sei gefälscht. Um angesichts der drohenden längeren Überprüfung nicht den Flug zu verpassen, habe er erneut ein Bestechungsgeld in Höhe von umgerechnet rund Fr. (...).- bezahlt. Danach habe er sich ohne weitere Untersuchung oder Kontrolle ins Flugzeug begeben können. Die sri-lankischen Behörden würden jegliche Aktivitäten zugunsten der LTTE - selbst rückwirkend - als verbotene Aktivitäten einstufen. Es seien ausreichend Fälle bekannt, bei denen die blosse Existenz eines Fotos mit LTTE-Insignien oder ein gesetztes Like auf einem Mobiltelefon zu Inhaftierungen geführt hätten; umso mehr, als im Frühjahr 2021 der Prevention of Terrorism Act (PTA) deutlich verschärft worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Im Übrigen sei bekannt, dass zwischen den sri-lankischen Behörden und der Schweizer Botschaft respektive dem SEM eine Vereinbarung existiere, wonach ausgeschaffte Personen nach ihrer Ankunft am Flughafen von Colombo weder verhaftet noch unter Gewaltanwendung verhört würden. Vielmehr würden Ermittlungshandlungen bewusst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, um eine Verantwortung der Schweizer Behörden für allfällige Verletzungen von Art. 3 EMRK negieren zu können. Die Anwesenheit der Botschaftsmitarbeiterin im Warteraum am Flughafen von Colombo belege diese Übereinkunft. Vorliegend hätten die sri-lankischen Beamten mit Sicherheit angenommen, den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgreifen zu können. Sie hätten wahrscheinlich nicht damit gerechnet, dass er so schnell wieder in die Schweiz würde einreisen könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen. K. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 - eröffnet am 14. Dezember 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf weitere Instruktionsmassnahmen (Anhörung) ab. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2023 (Eingang: 16. Januar 2023) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien, und es sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie Ausdrucke des Berichts «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» vom 11. Oktober 2022 des digitalen Magazins www.republik.ch und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren teilte er ihm den Spruchkörper mit, wies die Anträge auf Einsichtsgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 6. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2023 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass das SEM seine Vorbringen grob unsorgfältig beziehungsweise willkürlich geprüft habe. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung - wenn überhaupt - nur sehr oberflächlich auf seine Vorbringen eingegangen. Des Weiteren habe das SEM die vom Beschwerdeführer beigebrachten Länderhintergrundinformationen mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere sei dem SEM bekannt, dass der PTA im Frühjahr 2021 verschärft worden sei. Über die im Mobilgerät des Beschwerdeführers gespeicherten Fotos, aber auch aus über die für die Behörden ersichtlichen Beiträge aus den sozialen Netzwerken sei zweifellos klar, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach der Ausschaffung als Verdächtiger im Sinne des PTA angesehen worden sei. Das SEM habe sich geweigert, seine Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens korrekt zu würdigen. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt. 3.2.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Er habe im Rahmen des Asylgesuchs vom 10. August 2022 respektive der schriftlichen Begründung vom 30. September 2022 den Antrag gestellt, er sei in einer ausführlichen Anhörung zu den neu von ihm geltend gemachten Asylgründen zu befragen. Die letzte Anhörung habe im Jahr 2017 stattgefunden. In den letzten fünf Jahren habe er sich zu den neuen Vorbringen und zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka nicht mündlich äussern können. Das SEM hätte im Sinne einer sorgfältigen Abklärung des neu vorgebrachten Sachverhalts eine Anhörung durchführen müssen. 3.2.3 Des Weiteren sei die durch das SEM vorgenommene «Beurteilung» der aktuellen Lage erschreckend und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Das SEM wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, den aktuellen Länderhintergrund respektive die einem Beschwerdeführer tatsächlich drohende Verfolgungsgefahr bei einer erneuten Rückführung in sein Heimatland zu eruieren. 3.2.4 Schliesslich sei bei einem Asylgesuch jeweils der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 (publiziert als BVGE 2013/22) verwiesen. Die Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das SEM habe sich aufgrund der nun erfolgten Verfolgung anlässlich der Rückschaffung als falsch erwiesen. Damit liege eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderentwicklungen in den Erwägungen des SEM sei willkürlich und gesetzeswidrig. Auch aufgrund dieser Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör sowie der Begründungspflicht rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). 3.3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausgeführt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). 3.4 3.4.1 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinen Eingaben vom 10. August 2022 und 30. September 2022 ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlassung besteht, eine erneute Anhörung durchzuführen beziehungsweise eine solche anzuordnen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.4.2 Zu verneinen ist auch das Vorliegen eines formellen Fehlers mit Blick auf die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Länderhintergrundinformationen beziehungsweise von aktuellen Länderinformationen und mithin der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 16 f., 19 ff.). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung der Ländersituation ist das SEM nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Informationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Im Vorgehen der Vorinstanz kann demnach auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erkannt werden. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der gesamte Sachverhalt müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Situation beurteilt werden, und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie aktuelle Länderentwicklungen nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt habe; damit würden die vom SEM in der Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 explizit beschriebene negative Entwicklung der Sicherheitslage sowie die Auswirkungen der Regierungskrise unter Berücksichtigung des bisher unbekannten Risikoprofils des Beschwerdeführers verkannt (vgl. Beschwerde S. 23 ff.). Dazu ist vorweg auf Erwägung 3.4.2 zu verweisen. Diesbezüglich vermag er auch aus dem von ihm erwähnten BVGE 2013/22 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal darin festgehalten wird, dass nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem BVGer) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen und entsprechend begründete Gesuche auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen sind. Sodann ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch auseinandergesetzt hat. Nur weil dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, bedeutet dies nicht, dass das SEM eine ungenügende oder gar willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Der Vorwurf der fehlenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen geht auch deshalb fehl, weil spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen ist. So wurden in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse und eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen, wobei sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. V 1). Ob die Schlussfolgerungen des SEM zur Frage einer Gefährdung bei einer Rückkehr wegen der Vorbringen im Zusammenhang mit der im Februar 2022 erfolgten Rückschaffung zutreffend sind, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein (vgl. unten E. 7). 3.5 Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich demnach allesamt als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2-4) sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören (1), es sei die anhaltende Behelligung seiner Eltern und Nachbarn in Sri Lanka anhand einer Botschaftsabklärung über die Schweizer Botschaft in Colombo festzustellen (2) und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (3). 4.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Für die Anordnung einer Botschaftsabklärung bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit - und auch die Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) -, sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen, zumal seinen Angaben zufolge die Behelligung seiner Eltern und Nachbarn in Sri Lanka anhält. Allerdings hat er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel für seine unbelegten Parteibehauptungen vorgelegt, weshalb der diesbezüglich gestellte Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. Für die Behandlung des Beweisantrags 3 ist auf die nachfolgende Erwägung 7.2 zu verweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in materieller Hinsicht an, das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Risikofaktoren - namentlich dessen exilpolitisches Engagement in der Schweiz - sei in den vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt und für nicht flüchtlingsrechtlich relevant befunden worden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Schilderungen betreffend die Ausschaffung nach Sri Lanka, den dortigen Aufenthalt sowie die Rückkehr in die Schweiz nichts zu ändern. Vielmehr untermauerten und bestätigten die vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen die Einschätzungen des SEM zu seinem Gefährdungsprofil. So seien weder die nach seiner Ankunft am Flughafen in Colombo durchgeführte Befragung noch die geltend gemachten Behördenbesuche bei seinen Eltern und deren Nachbarn oder die vorgebrachten Schikanen bei der Ausreise aus Sri Lanka - mangels erforderlicher Intensität - als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Die Befragung anlässlich der Einreise scheine nicht über einen gewöhnlichen Background-Check hinausgegangen zu sein. Sie habe seinen Schilderungen zufolge auch kaum länger als eine Viertelstunde gedauert. Auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei seinen Eltern und deren Nachbarn stellten keine im Sinne von Art. 3 AsylG ausreichend intensive Nachteile dar und vermöchten - nicht zuletzt, weil der Grund für die Nachfragen zu seiner Person nicht bekannt sei - kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zu begründen. So dürfe angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden ihn nicht bereits nach einer Viertelstunde und ohne jegliche Massnahmen zur Sicherstellung einer späteren Ergreifung aus der Befragung entlassen hätten, wenn der tatsächliche Verdacht bestanden hätte, dass er eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellen würde respektive ernsthaft bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Besuche bei den Eltern und den Nachbarn auch gänzlich unbelegt. Die vorgebrachten Schikanen bei der Passausstellung und anlässlich der Ausreise liessen sodann kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennen. So lasse das Einfordern von Schmiergeld viel eher auf ein monetäres Interesse der jeweils handelnden Beamten denn auf ein effektives Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen. Überhaupt untermauere der Umstand, dass ihm ein heimatlicher Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem auf legalem Weg aus Sri Lanka habe ausreisen können nochmals die mangelnde flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat. Schliesslich entbehre die Unterstellung, wonach die sri-lankischen Behörden aufgrund einer Absprache zwischen Sri Lanka und der Schweiz in Bezug auf zurückgeschaffte ehemalige Asylgesuchsteller jeweils erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Wiedereinreise Verfolgungshandlungen ergreifen würden, um die Verantwortung für allfällige Verletzungen nach Art. 3 EMRK zu verschleiern, jeder Grundlage und sei als unbelegte Parteibehauptung zu werten. Zusammenfassend vermöchten die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil zu begründen. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora exilpolitisch engagiert, dies unter anderem für das STCC. Für diese Organisation sei er etwa an Veranstaltungen als uniformierte Sicherheitskraft, genannt «Tamil Guard» aufgetreten. Beim STCC handle es sich um eine Gruppierung, welche als Nachfolgeorganisation der LTTE im Ausland gelte und von den sri-lankischen Behörden auf deren Blacklist aufgeführt sei. Die Mitgliedschaft werde in Sri Lanka gemäss dem Anti-Terror-Gesetz PTA geahndet. Er habe dieses Engagement sowie die daraus resultierende Gefährdung immer wieder gegenüber den Schweizer Behörden dokumentiert. Diese seien jedoch davon ausgegangen, dass den fraglichen Aktivitäten keine Asylrelevanz zukomme. Diese Einschätzung habe sich als falsch herausgestellt. Nachdem er fälschlicherweise nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei, sei klar geworden, dass die dortigen Behörden ein Verfolgungsinteresse gegen ihn hegten. Spätestens im Rahmen der Verhöre anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei ihnen nämlich sein exilpolitisches Engagement bekannt geworden und er sei in ihren Verfolgungsfokus geraten. Diese Verfolgung sei angesichts der aktuellen Länderhintergrundinformationen respektive des bekannten Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegenüber oppositionspolitisch aktiven Personen nicht erstaunlich, jedoch aktuell umso besorgniserregender. Der Beschwerdeführer befürchte deswegen eine massive Strafe gemäss dem PTA. Ihm drohten damit eine langjährige Gefängnisstrafe und/oder Folter bis hin zu einer Todesstrafe. Glücklicherweise sei es ihm gelungen, sich in Sri Lanka vor den Sicherheitskräften zu verstecken und rechtzeitig seine Rückkehr in die Schweiz zu organisieren. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers aufgrund seines exilpolitischen Engagements in den vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt und für flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft worden sei und an dieser Einschätzung die Schilderungen zur Ausschaffung nach Sri Lanka, zum dortigen Aufenthalt sowie zur Rückkehr in die Schweiz nichts änderten, sei nicht nachvollziehbar. Es gehe nicht nur darum, das Profil des Beschwerdeführers unter den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und die aktuell intensivierte Anwendung einen neuen «Risikofaktor» darstellten. Ebenso sei unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka klar, dass die Gefahr einer Verfolgung gestiegen sei. Er erfülle den asylrechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Somit bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde: Mit dem Verweis auf die individuell dokumentierte anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers, die Ereignisse bei der Ausschaffung vom 21. Februar 2022 und der in der Beschwerde dargelegten allgemeinen Entwicklung in Sri Lanka müsse klar von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Wenn die eingereichten Beweismittel und Sachverhaltselemente inhaltlich tatsächlich geprüft und ernsthaft gewürdigt würden, ergäbe sich, dass mit Beweismitteln belegte Sachverhaltselemente vorlägen, wonach er einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgesetzt wäre, zumal dort auch ein anhaltendes behördliches Interesse an ihm bestehe. 7. 7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil zu begründen vermögen. Diesbezüglich kann vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 6.1). Diese sind nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen ihnen nichts Substanzielles entgegenzusetzen (vgl. oben E. 6.2). Insbesondere teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Befragung anlässlich der Einreise nicht über einen gewöhnlichen Background-Check hinausgegangen zu sein scheint. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Eltern und Nachbarn seien im Nachgang zur Kontrolle seines Mobiltelefons besucht worden beziehungsweise würden anhaltend behelligt und er befürchte aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt. So ist vorweg nicht nachvollziehbar, weshalb er das entsprechende, angeblich auf seinem Mobiltelefon befindliche Beweismaterial nicht eingereicht hat, führte er doch in seinem Mehrfachgesuch aus, dass ihm das Telefon nach Abschluss des Kopiervorgangs wieder ausgehändigt worden sei. Auch die Einschätzung seiner in vorangegangenen Verfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. H.b). Ebenso wenig vermag er aus der STCC-Bestätigung vom 26. Februar 2022 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal darin lediglich bestätigt wird, der Beschwerdeführer sei seit (...) 2021 aktives Mitglied dieser Dachorganisation im Kanton E._______. Sodann finden sich in den Akten der vorangegangenen Verfahren, in denen er exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, keine Belege für sein Vorbringen, er sei für das STCC an Veranstaltungen als uniformierte Sicherheitskraft der «Tamil Guard» aufgetreten. Aus dem in den Akten befindlichen Bildmaterial geht auch hervor, dass er an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Dabei ist er auf einzelnen Fotos - zusammen mit anderen Teilnehmenden - mit B._______ abgebildet. Auch diese Beweismittel sind nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte wichtige Rolle im STCC, welche darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Behörden als engagierter Regimegegner betrachtet werden könnte, zu belegen. Sodann ergibt die Würdigung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit der Befragung anlässlich seiner Einreise nach Sri Lanka, dass seine Angaben nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit in der Schweiz als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Nach dem Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zuzurechnen ist oder befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten beziehungsweise geraten zu sein. 7.2 Die in Erwägung 7.1 dargelegte Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erweiterung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Beweisantrages, wonach eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen sei (Beweisantrag 3; vgl. Beschwerde S. 26). 7.3 In Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, das SEM habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aussage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offensichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung seiner Person zur Folge haben soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-2614/2018 für ihn dergestalt geändert hätte, dass nunmehr von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Auch bringt er nichts vor, was geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige heimatliche Reisepapiere (vgl. Parteieingabe vom 30. September 2022), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit mehreren Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: