Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Oktober 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Jahr 2009 habe er sich bürgerkriegsbedingt vorübergehend im Vanni-Gebiet aufgehalten. Zurück in B._______ sei er im Jahr 2010 mehrmals vom Militär zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und allfälligen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Nachdem er im (...) 2017 von einem längeren Aufenthalt in (...) nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er erneut mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Ihm sei gedroht worden, wenn er nicht verschwinde, würde er erschossen werden. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2017 aus Sri Lanka ausgereist. Danach hätten die Behörden am (...) 2018 noch einmal zuhause nach ihm gesucht. A.b Mit Verfügung vom 27. März 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 ab. Dabei wurde im Wesentlichen erwogen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise mehrfach von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Demnach sei auch nicht glaubhaft, dass er nach der Ausreise erneut zuhause gesucht worden sei. Es bestünden überdies keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Das SEM habe daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, es seien ihm weitere Beweismittel zugegangen, welche geeignet seien, seine Asylvorbringen zu beweisen. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlens des mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 erhobenen Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte aufgrund seiner im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe in Verbindung mit dem am 16. November 2019 erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka zugunsten des Rajapaksa-Clans im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab. Es führte dabei im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung des Machtwechsels in Sri Lanka erfülle der Beschwerdeführer (nach wie vor) keines der einschlägigen Risikoprofile, zumal seine Asylvorbringen für unglaubhaft befunden worden seien. Das SEM sei demnach zu Recht (infolge nicht gehöriger Begründung) auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Am 28. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. Er beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem seien die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wiederholte er die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und brachte ausserdem vor, er habe im Jahr 2020 erneut eine Vorladung von der Terrorist Investigation Division (TID) erhalten, und seine Familie sei von den Behörden aufgesucht und befragt worden. Dies zeige, dass er in Sri Lanka nach wie vor im Visier der Behörden stehe und im Falle einer Rückkehr mit erneuter asylrelevanter Verfolgung und Inhaftierung rechnen müsse. Die neuen Machtverhältnisse in Sri Lanka hätten somit sehr wohl einen Einfluss auf seine persönliche Situation. Sein Risikoprofil müsse aufgrund der genannten Ereignisse neu überprüft werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass er in der Vergangenheit von den Behörden mehrfach inhaftiert, misshandelt und beschuldigt worden sei, sich für eine Wiederbelebung der LTTE einzusetzen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein als «Polizeivorladung mit englischer Übersetzung» bezeichnetes Dokument vom (...) 2020 (im Original) sowie mehrere Fotos zu den Akten. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 28. Juli 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen, trat darauf mit Verfügung vom 12. August 2020 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka und des Risikoprofils des Beschwerdeführers könne auf die Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2020 sowie das Urteil D-201/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2020, E. 6.3, verwiesen werden. Bezüglich der angeblichen Vorladung des TID stellte das SEM fest, diese habe im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeurteils D-201/2020 bereits bestanden und der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb er dieses Dokument erst jetzt einreiche. Das SEM sei daher für die Behandlung von mit diesem Dokument zusammenhängenden Vorbringen nicht zuständig; der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich bei Bedarf mittels Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Sodann lasse sich aufgrund der eingereichten Fotos nicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen (Besuch durch die Polizei bei seiner Mutter und Freundin) schliessen. Die Vorbringen im Mehrfachgesuch seien demnach als nicht gehörig begründet zu erachten, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich nach wie vor als durchführbar. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2020 wiederholte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. D) und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2020. Der Eingabe lagen ein weiteres Original des bereits vorinstanzlich eingereichten, als «Polizeivorladung» bezeichneten Dokuments vom (...) 2020 samt der bereits eingereichten Übersetzung, Fotos sowie die angefochtene Verfügung bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. August 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Hinsichtlich der Form ist anzumerken, dass die Beschwerde zwar inhaltlich identisch ist mit dem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020, jedoch das Datum (20. August 2020) sowie der Adressat (Bundesverwaltungsgericht) angepasst wurden, weshalb von einem bestehenden Beschwerdewillen auszugehen ist. Der Eingabe können zudem ohne weiteres Anträge und eine Begründung entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen unter E. 4 und 5.2 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (vgl. S. 3 letzter Absatz der Beschwerde). Auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. auch Art. 42 AsylG).
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 5.2 Auf die in der Eingabe vom 20. August 2020 gestellten Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (vgl. S. 3 letzter Absatz der Beschwerde), ist demnach nicht einzutreten.
E. 5.3 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört.
E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 7.1 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtet.
E. 7.2 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachte behördliche Verfolgung vor der Ausreise aus Sri Lanka (respektive auch noch kurz danach) infolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft und verneinten zudem das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dazu vorstehend Bst. A). Die im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs geltend gemachte Gefährdung infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 qualifizierten die Asylbehörden als offensichtlich unbegründet. Im entsprechenden Beschwerdeurteil D-201/2020 vom 30. April 2020 wurde dabei erneut festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle keines der einschlägigen Risikoprofile (vgl. dazu vorstehend Bst. C).
E. 7.3 Die Vorbringen im aktuellen Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 respektive in der sinngemässen Beschwerde vom 20. August 2020 sowie die damit eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, an der vorstehend dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, sein Risikoprofil müsse aufgrund der eingereichten Beweismittel neu überprüft werden. Die fraglichen Beweismittel sind indessen allesamt als offenkundig ungeeignet zu erachten. In Bezug auf die eingereichten Fotos - welche gemäss Darlegung des Beschwerdeführers zeigen, wie Polizisten seine Mutter und seine Freundin befragen - ist festzustellen, dass daraus nicht hervorgeht, wann und wo diese Aufnahmen entstanden sind. Zudem sind die abgebildeten Personen vom Gericht nicht identifizierbar, und die Fotos ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Kontext der darauf abgebildeten Szenen. Diese Fotos sind daher offensichtlich nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers irgendwann in diesem Jahr zu seinem Verbleib befragt worden sind. Beim als «Polizeivorladung» bezeichneten Dokument vom (...) 2020 handelt es sich um ein Nachrichtenformular («Message Form»), worin das TID in C._______ die Polizeibehörde in D._______ auffordert, den Beschwerdeführer anzuweisen, sich bis zum (...) 2020 beim TID in C._______ zu melden, andernfalls ein Haftbefehl gegen diesen ausgestellt werde. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein vorbestandenes Beweismittel handelt, weshalb dieser Sachverhalt grundsätzlich revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre. Allerdings wäre dieses Beweismittel aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit derartiger Dokumente sowie infolge inhaltlicher Unstimmigkeiten (Absender im Briefkopf [TID C._______] stimmt nicht mit der unterzeichnenden Amtsstelle [Polizei Hauptquartier D._______] überein / nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer das Original dieses polizeiinternen Dokuments ausgehändigt worden sein soll) ohnehin als unerheblich zu erachten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 nicht gehörig begründet ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits in den vorangehenden Beschwerdeurteilen (vgl. D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 9 ff. sowie D-201/2020 vom 30. April 2020 E. 8 ff.) als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 noch der Beschwerde vom 20. August 2020 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4153/2020 Urteil vom 4. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Oktober 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Jahr 2009 habe er sich bürgerkriegsbedingt vorübergehend im Vanni-Gebiet aufgehalten. Zurück in B._______ sei er im Jahr 2010 mehrmals vom Militär zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und allfälligen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Nachdem er im (...) 2017 von einem längeren Aufenthalt in (...) nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er erneut mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Ihm sei gedroht worden, wenn er nicht verschwinde, würde er erschossen werden. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2017 aus Sri Lanka ausgereist. Danach hätten die Behörden am (...) 2018 noch einmal zuhause nach ihm gesucht. A.b Mit Verfügung vom 27. März 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 ab. Dabei wurde im Wesentlichen erwogen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise mehrfach von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Demnach sei auch nicht glaubhaft, dass er nach der Ausreise erneut zuhause gesucht worden sei. Es bestünden überdies keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Das SEM habe daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, es seien ihm weitere Beweismittel zugegangen, welche geeignet seien, seine Asylvorbringen zu beweisen. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlens des mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 erhobenen Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte aufgrund seiner im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe in Verbindung mit dem am 16. November 2019 erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka zugunsten des Rajapaksa-Clans im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab. Es führte dabei im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung des Machtwechsels in Sri Lanka erfülle der Beschwerdeführer (nach wie vor) keines der einschlägigen Risikoprofile, zumal seine Asylvorbringen für unglaubhaft befunden worden seien. Das SEM sei demnach zu Recht (infolge nicht gehöriger Begründung) auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Am 28. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. Er beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem seien die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wiederholte er die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und brachte ausserdem vor, er habe im Jahr 2020 erneut eine Vorladung von der Terrorist Investigation Division (TID) erhalten, und seine Familie sei von den Behörden aufgesucht und befragt worden. Dies zeige, dass er in Sri Lanka nach wie vor im Visier der Behörden stehe und im Falle einer Rückkehr mit erneuter asylrelevanter Verfolgung und Inhaftierung rechnen müsse. Die neuen Machtverhältnisse in Sri Lanka hätten somit sehr wohl einen Einfluss auf seine persönliche Situation. Sein Risikoprofil müsse aufgrund der genannten Ereignisse neu überprüft werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass er in der Vergangenheit von den Behörden mehrfach inhaftiert, misshandelt und beschuldigt worden sei, sich für eine Wiederbelebung der LTTE einzusetzen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein als «Polizeivorladung mit englischer Übersetzung» bezeichnetes Dokument vom (...) 2020 (im Original) sowie mehrere Fotos zu den Akten. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 28. Juli 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen, trat darauf mit Verfügung vom 12. August 2020 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka und des Risikoprofils des Beschwerdeführers könne auf die Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2020 sowie das Urteil D-201/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2020, E. 6.3, verwiesen werden. Bezüglich der angeblichen Vorladung des TID stellte das SEM fest, diese habe im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeurteils D-201/2020 bereits bestanden und der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb er dieses Dokument erst jetzt einreiche. Das SEM sei daher für die Behandlung von mit diesem Dokument zusammenhängenden Vorbringen nicht zuständig; der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich bei Bedarf mittels Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Sodann lasse sich aufgrund der eingereichten Fotos nicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen (Besuch durch die Polizei bei seiner Mutter und Freundin) schliessen. Die Vorbringen im Mehrfachgesuch seien demnach als nicht gehörig begründet zu erachten, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich nach wie vor als durchführbar. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2020 wiederholte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. D) und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2020. Der Eingabe lagen ein weiteres Original des bereits vorinstanzlich eingereichten, als «Polizeivorladung» bezeichneten Dokuments vom (...) 2020 samt der bereits eingereichten Übersetzung, Fotos sowie die angefochtene Verfügung bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. August 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Hinsichtlich der Form ist anzumerken, dass die Beschwerde zwar inhaltlich identisch ist mit dem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020, jedoch das Datum (20. August 2020) sowie der Adressat (Bundesverwaltungsgericht) angepasst wurden, weshalb von einem bestehenden Beschwerdewillen auszugehen ist. Der Eingabe können zudem ohne weiteres Anträge und eine Begründung entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen unter E. 4 und 5.2 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (vgl. S. 3 letzter Absatz der Beschwerde). Auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. auch Art. 42 AsylG). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5.2 Auf die in der Eingabe vom 20. August 2020 gestellten Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (vgl. S. 3 letzter Absatz der Beschwerde), ist demnach nicht einzutreten. 5.3 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 6.2. Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1. Im vorliegenden Fall hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtet. 7.2. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachte behördliche Verfolgung vor der Ausreise aus Sri Lanka (respektive auch noch kurz danach) infolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft und verneinten zudem das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dazu vorstehend Bst. A). Die im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs geltend gemachte Gefährdung infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 qualifizierten die Asylbehörden als offensichtlich unbegründet. Im entsprechenden Beschwerdeurteil D-201/2020 vom 30. April 2020 wurde dabei erneut festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle keines der einschlägigen Risikoprofile (vgl. dazu vorstehend Bst. C). 7.3. Die Vorbringen im aktuellen Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 respektive in der sinngemässen Beschwerde vom 20. August 2020 sowie die damit eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, an der vorstehend dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, sein Risikoprofil müsse aufgrund der eingereichten Beweismittel neu überprüft werden. Die fraglichen Beweismittel sind indessen allesamt als offenkundig ungeeignet zu erachten. In Bezug auf die eingereichten Fotos - welche gemäss Darlegung des Beschwerdeführers zeigen, wie Polizisten seine Mutter und seine Freundin befragen - ist festzustellen, dass daraus nicht hervorgeht, wann und wo diese Aufnahmen entstanden sind. Zudem sind die abgebildeten Personen vom Gericht nicht identifizierbar, und die Fotos ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Kontext der darauf abgebildeten Szenen. Diese Fotos sind daher offensichtlich nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers irgendwann in diesem Jahr zu seinem Verbleib befragt worden sind. Beim als «Polizeivorladung» bezeichneten Dokument vom (...) 2020 handelt es sich um ein Nachrichtenformular («Message Form»), worin das TID in C._______ die Polizeibehörde in D._______ auffordert, den Beschwerdeführer anzuweisen, sich bis zum (...) 2020 beim TID in C._______ zu melden, andernfalls ein Haftbefehl gegen diesen ausgestellt werde. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein vorbestandenes Beweismittel handelt, weshalb dieser Sachverhalt grundsätzlich revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre. Allerdings wäre dieses Beweismittel aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit derartiger Dokumente sowie infolge inhaltlicher Unstimmigkeiten (Absender im Briefkopf [TID C._______] stimmt nicht mit der unterzeichnenden Amtsstelle [Polizei Hauptquartier D._______] überein / nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer das Original dieses polizeiinternen Dokuments ausgehändigt worden sein soll) ohnehin als unerheblich zu erachten. 7.4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 nicht gehörig begründet ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.3. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits in den vorangehenden Beschwerdeurteilen (vgl. D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 9 ff. sowie D-201/2020 vom 30. April 2020 E. 8 ff.) als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 noch der Beschwerde vom 20. August 2020 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.4. Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: