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D-201/2020

D-201/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 vollumfänglich ab. D. Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Das SEM nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und übermittelte sie zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches darauf mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat. E. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 ergebe sich eine neue, massive Gefährdungslage für ihn. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Präsident gewesen sei, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Beobachter würden davon ausgehen, dass der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa als neuen Ministerpräsidenten einsetzen werde. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa habe die Bevölkerung Sri Lankas somit nicht nur einen neuen Präsidenten, sondern de facto einen ganzen Clan gewählt. Es sei davon auszugehen, dass Gotabaya Rajapaksa namentlich Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus im Visier habe. Insgesamt ergebe sich, dass die Gefahr von Übergriffen auf rückgeschaffte Asylgesuchsteller, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage noch einmal markant angestiegen sei. Im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Verfolgungsgeschichte, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (abgewiesene Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung) und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt würde er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen fallen und sei bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Kumulation sämtlicher ausgeführter Elemente erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2019 als Mehrfachgesuch entgegennahm, trat mit Verfügung vom 6. Januar 2020 - eröffnet am 7. Januar 2020 - auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualtier sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte er eine vorinstanzliche Verfügung betreffend eine andere asylsuchende Person aus Sri Lanka zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 30. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen oder gegebenenfalls innert der gleichen Frist ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive der erforderlichen Belege, zu stellen. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Nothilfebestätigung des (...) vom 20. Januar 2020 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung des Kostenvorschusses und um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. L. Mit Eingabe vom 7. April 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 2. April 2020) reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 22. Januar 2020 und 20. März 2020 sowie einen UNHCR-Ausweis im Original als weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorgängig erwähnt - bereits am 10. Oktober 2017 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 20. November 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In vergleichbaren Fällen habe die Vorinstanz gegen ähnliche Vorbringen in der Sache geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheids das Willkürverbot verletzt.

E. 5.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausgeführt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Das SEM vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 20. November 2019 nichts Neues in Bezug auf seinen Einzelfall vorgebracht; damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vor-instanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich, insbesondere da, wie zu sehen sein wird, das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt.

E. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 6. Januar 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als «neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen.

E. 6.1 Das SEM erachtete das Mehrfachgesuch insbesondere deshalb nicht als genügend begründet, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern er selbst von den politischen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit in Sri Lanka direkt betroffen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe er aber in seiner Eingabe vom 20. November 2019 nicht hinreichend dargetan. Es gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. Auch in Hinblick auf seine Beweismittel sei anzumerken, dass sich die verschiedenen Medienartikel lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen beziehen würden und kein Bezug zu seiner Person ersichtlich sei, weshalb sie an der vorgängigen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. In Bezug auf seine Aussagen, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, müsse zudem festgehalten werden, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 bestanden hätten und deshalb allenfalls revisionsweise beim Gericht geltend zu machen wären.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 als Person registriert worden sei, die aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden habe, jedoch untergetaucht beziehungsweise ausgereist sei. Einerseits stellten Personen mit seinem Profil nach Ansicht des Staates eine Gefahr für den Einheitsstaat dar, da er sich, eventuell bereits aus dem Ausland, am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnte. Andererseits seien die Behörden daran interessiert ihn zu fassen, weil sie durch ihn vermeintlich wertvolle Informationen über ehemalige Mitglieder der LTTE und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Die Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme verschärft und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei der Rückkehr massiv gefährdet. Präsident Rajapaksa habe bereits bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund greife er offensichtlich auch wieder auf die Praxis von "White Van"-Entführungen zurück, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Das SEM verkenne, dass im Mehrfachgesuch seine individuelle Gefährdungslage als im Ausland lebende Person, die ein Asylverfahren durchlaufen und das Land aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, mit unzähligen Medienberichten beziehungsweise Berichten von Nichtregierungsorganisationen dargelegt worden sei. Er gehöre sodann sehr wohl zu einer bestimmten sozialen Gruppe: jener der abgewiesenen Asylgesuchsteller tamilischer Abstammung.

E. 6.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet qualifiziert werden dürfe, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein politisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor (vgl. ebenda E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Es ist unbestritten, dass bestimmte Personen im Fall der Rückkehr von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen sein können, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikoprofile haben weiterhin Gültigkeit - auch nach dem Machtwechsel im November 2019. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nach Aktenlage keines der einschlägigen Risikoprofile. Mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde festgestellt, dass sein Vorbringen, ihm seien von den sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden und er sei in diesem Zusammenhang befragt und gefoltert worden, nicht glaubhaft sei (a.a.O. E. 6.2.8). In der Beschwerde wird nun erneut behauptet der Beschwerdeführer sei - gleich wie Personen, die ein glaubhaftes LTTE-Profil aufweisen - im Fall der Rückkehr in grosser Gefahr, asylbeachtlich verfolgt zu werden, und er sei der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen. Für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe wird jedoch kein Beweis erbracht, der nicht bereits im ersten Asylverfahren als nicht stichhaltig erachtet wurde (vgl. Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 7.2). Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung der Vorinstanz betreffend die als Beweismittel eingereichten Medienberichte zum Machtwechsel in Sri Lanka. Die Zeitungsberichte enthalten allgemeine Berichterstattung, ein Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter (...) des angefochtenen Entscheides kann in diesem Punkt verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Die auf Beschwerdeebene mit Eingabe 7. April 2020 eingereichten Beweismittel (Arztberichte, UNHCR-Ausweis) sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern, zumal sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer erneut nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 9.3 verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 30. Januar 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 gutgeheissen. Da den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-201/2020 Urteil vom 30. April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 vollumfänglich ab. D. Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Das SEM nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und übermittelte sie zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches darauf mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat. E. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 ergebe sich eine neue, massive Gefährdungslage für ihn. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Präsident gewesen sei, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Beobachter würden davon ausgehen, dass der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa als neuen Ministerpräsidenten einsetzen werde. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa habe die Bevölkerung Sri Lankas somit nicht nur einen neuen Präsidenten, sondern de facto einen ganzen Clan gewählt. Es sei davon auszugehen, dass Gotabaya Rajapaksa namentlich Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus im Visier habe. Insgesamt ergebe sich, dass die Gefahr von Übergriffen auf rückgeschaffte Asylgesuchsteller, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage noch einmal markant angestiegen sei. Im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Verfolgungsgeschichte, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (abgewiesene Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung) und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt würde er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen fallen und sei bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Kumulation sämtlicher ausgeführter Elemente erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2019 als Mehrfachgesuch entgegennahm, trat mit Verfügung vom 6. Januar 2020 - eröffnet am 7. Januar 2020 - auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualtier sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte er eine vorinstanzliche Verfügung betreffend eine andere asylsuchende Person aus Sri Lanka zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 30. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen oder gegebenenfalls innert der gleichen Frist ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive der erforderlichen Belege, zu stellen. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Nothilfebestätigung des (...) vom 20. Januar 2020 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung des Kostenvorschusses und um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. L. Mit Eingabe vom 7. April 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 2. April 2020) reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 22. Januar 2020 und 20. März 2020 sowie einen UNHCR-Ausweis im Original als weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorgängig erwähnt - bereits am 10. Oktober 2017 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 20. November 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In vergleichbaren Fällen habe die Vorinstanz gegen ähnliche Vorbringen in der Sache geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheids das Willkürverbot verletzt. 5.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausgeführt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Das SEM vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 20. November 2019 nichts Neues in Bezug auf seinen Einzelfall vorgebracht; damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vor-instanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich, insbesondere da, wie zu sehen sein wird, das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 6. Januar 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als «neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 5.6 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. 6. 6.1 Das SEM erachtete das Mehrfachgesuch insbesondere deshalb nicht als genügend begründet, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern er selbst von den politischen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit in Sri Lanka direkt betroffen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe er aber in seiner Eingabe vom 20. November 2019 nicht hinreichend dargetan. Es gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. Auch in Hinblick auf seine Beweismittel sei anzumerken, dass sich die verschiedenen Medienartikel lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen beziehen würden und kein Bezug zu seiner Person ersichtlich sei, weshalb sie an der vorgängigen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. In Bezug auf seine Aussagen, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, müsse zudem festgehalten werden, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 bestanden hätten und deshalb allenfalls revisionsweise beim Gericht geltend zu machen wären. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 als Person registriert worden sei, die aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden habe, jedoch untergetaucht beziehungsweise ausgereist sei. Einerseits stellten Personen mit seinem Profil nach Ansicht des Staates eine Gefahr für den Einheitsstaat dar, da er sich, eventuell bereits aus dem Ausland, am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnte. Andererseits seien die Behörden daran interessiert ihn zu fassen, weil sie durch ihn vermeintlich wertvolle Informationen über ehemalige Mitglieder der LTTE und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Die Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme verschärft und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei der Rückkehr massiv gefährdet. Präsident Rajapaksa habe bereits bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund greife er offensichtlich auch wieder auf die Praxis von "White Van"-Entführungen zurück, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Das SEM verkenne, dass im Mehrfachgesuch seine individuelle Gefährdungslage als im Ausland lebende Person, die ein Asylverfahren durchlaufen und das Land aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, mit unzähligen Medienberichten beziehungsweise Berichten von Nichtregierungsorganisationen dargelegt worden sei. Er gehöre sodann sehr wohl zu einer bestimmten sozialen Gruppe: jener der abgewiesenen Asylgesuchsteller tamilischer Abstammung. 6.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet qualifiziert werden dürfe, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein politisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor (vgl. ebenda E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Es ist unbestritten, dass bestimmte Personen im Fall der Rückkehr von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen sein können, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikoprofile haben weiterhin Gültigkeit - auch nach dem Machtwechsel im November 2019. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nach Aktenlage keines der einschlägigen Risikoprofile. Mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 wurde festgestellt, dass sein Vorbringen, ihm seien von den sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden und er sei in diesem Zusammenhang befragt und gefoltert worden, nicht glaubhaft sei (a.a.O. E. 6.2.8). In der Beschwerde wird nun erneut behauptet der Beschwerdeführer sei - gleich wie Personen, die ein glaubhaftes LTTE-Profil aufweisen - im Fall der Rückkehr in grosser Gefahr, asylbeachtlich verfolgt zu werden, und er sei der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen. Für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe wird jedoch kein Beweis erbracht, der nicht bereits im ersten Asylverfahren als nicht stichhaltig erachtet wurde (vgl. Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 7.2). Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung der Vorinstanz betreffend die als Beweismittel eingereichten Medienberichte zum Machtwechsel in Sri Lanka. Die Zeitungsberichte enthalten allgemeine Berichterstattung, ein Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter (...) des angefochtenen Entscheides kann in diesem Punkt verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Die auf Beschwerdeebene mit Eingabe 7. April 2020 eingereichten Beweismittel (Arztberichte, UNHCR-Ausweis) sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern, zumal sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer erneut nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 E. 9.3 verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 30. Januar 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 gutgeheissen. Da den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: