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D-1658/2020

D-1658/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 ab. B. B.a Mit der als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 8. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. B.b Mit Verfügung vom 12. März 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein [1]. Auf die Vorbringen betreffend den Onkel B._______ sowie Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein [2]. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz [3] und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne [4]. Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung [5] und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- [6]. C. C.a Mit als "Beschwerde, eventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, in der Hauptanträge in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sowie Eventualanträge für das Revisionsverfahren formuliert wurden, für deren Wortlaut auf die Akten zu verweisen ist. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. März 2020 den Eingang der Eingabe vom 20. März 2020. C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Mai 2020 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. C.d Am 26. Mai 2020 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundeverwaltungsgericht zieht Erwägung:

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, der Legitimation des Beschwerdeführers, der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Formerfordernisse sowie der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 zu verweisen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, ist die Beschwerde materiell zu behandeln. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Im Gesuch vom 8. November 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt, dass sein Onkel B._______ Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe und Sri Lanka inzwischen habe verlassen müssen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung. Aufgrund seiner bisher ebenfalls nicht erwähnten exilpolitischen Aktivitäten würden auch (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. Er habe im Herbst 2018 im Zusammenhang mit dem Schweiz-Besuch des indischen Politikers und Befürworters der tamilischen Unabhängigkeit Vaiyapuri Gopalsamy ("Vaiko") sowie im Sommer 2019 in D._______ an Demonstrationen teilgenommen, wo er eine Fahne der LTTE getragen habe. Zudem habe er sich während eines Aufenthalts in Indien mit dem Propagandasänger der LTTE Thenisai Sellappa getroffen. Ferner wurde geltend gemacht, die Gefährdungslage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 für Tamilen verschärft, und da ein Wahlsieg des Rajapaksa-Clans mit einem nationalistisch-buddhistisch-singalesischen Law-and-Order-Programm bevorstehe, sei von einem erhöhten Risiko für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welcher zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber mit tamilischer Abstammung gehöre, auszugehen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung mit anschliessender Folter. Dem Gesuch wurden Fotografien von Demonstrationen, unter anderem mit Vaiko (Vaiku), eine Fotografie mit dem Sänger Thenisai Sellappa in Indien, sowie die Rehabilitationsunterlagen des Onkels aus dem Jahr 2011 beigelegt. 3.2 3.2.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Profil, welches der Beschwerdeführer im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfüllen solle und ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, habe bereits vor dem Urteil des BVGer vom 9. August 2019 bestanden. Dieses Profil sei deshalb allenfalls revisionsweise beim nämlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gelte für das Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, wonach er im ersten Asylverfahren die entscheidende Tatsache nicht erwähnt habe, dass sein Onkel LTTE-Mitglied gewesen sei und im Jahr 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. August 2019 auch mit seinen Vorbringen zu exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt (E. 9.3.4 f.). Die in der Eingabe vom 8. November 2019 geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Treffen würden ebenfalls in den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fallen und wären deshalb beim BVGer revisionsrechtlich geltend zu machen. Gleiches gelte für die Vorbringen der veränderten Sicherheitslage, insofern der Beschwerdeführer sich auf die geltend gemachte de facto Machtergreifung des Rajapaksa-Clans seit dem 26. Oktober 2018, die Ereignisse des 21. April 2019 und den nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Urteils vom 9. August 2019 beziehe. Da es sich bei all den vorgenannten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM sei auf diese Vorbringen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. 3.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 werde die Familie Rajapaksa wieder die Macht ergreifen, was eine verschlechterte (erhöhte) Gefährdungslage für Personen mit seinem Profil zur Folge habe, führte das SEM alsdann im Wesentlichen aus, mit der inzwischen erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Einen persönlichen Bezug habe der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. November 2019 nicht hinreichend dargetan. Aus dieser gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Da zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen respektive seiner Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 4. 4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 ausführlich und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, weshalb es auf die in der Eingabe vom 8. November 2019 (neu) geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits mangels funktionaler Zuständigkeit und andererseits gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintritt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch E. 3.2). Die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie Art. 12 VwVG verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 6), treffen offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer erwartet, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Auch der Einwand, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in N (...) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 7), erweist sich als unbegründet. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen - angeblich gleichgelagerten - Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, wenn das SEM - wie vorliegend - aufgrund der vom rubrizierten Rechtsvertreter in verschiedenen Verfahren latent wiederkehrend und stereotyp gleichlautend geltend gemachten allgemeinen Gefährdungsszenarien zur Erkenntnis gelangt, die entsprechenden Gesuche seien nicht hinreichend individualisiert begründet, so dass eine materielle Beurteilung gar nicht möglich sei. Diesbezüglich kann auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, in der die hier gleichlautend vorgetragenen Rügen des nämlichen Rechtsvertreters bereits mehrfach als unbegründet beurteilt wurden (vgl. die Urteile des BVGer D-386 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; D-201/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; D-383/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 5 und E-723 vom 4. März 2020 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-369/2019 vom 9. August 2019 übereinstimmend mit dem SEM in dessen Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgestellt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant und er erfülle - trotz der bereits in der damaligen Beschwerde geltend gemachten Entwicklung in Sri Lanka ab Oktober 2018 (vgl. a.a.O. E. 9.3.9 und E. 11.2.1) - auch keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 9). 4.2.2 Die unter Erwägung 3.2.1 erwähnten Vorbringen (und die mit dem Gesuch dazu eingereichten Beweismittel) beziehen sich gänzlich auf Tatsachen, die sich bereits vor dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 zugetragen beziehungsweise Bestand gehabt haben. Als solche können sie gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allenfalls Anlass bieten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Revision zu ziehen. Mangels funktionaler Zuständigkeit können sie jedoch nicht Grundlage eines vom SEM zu prüfenden Mehrfachgesuches bilden, da Gegenstand eines solchen Verfahrens lediglich Umstände bilden können, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben. Das SEM ist insofern auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Da die betreffenden Vorbringen die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-369/2019 vom 9. August 2019 betreffen, sind sie jedoch - in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags im Rahmen des Revisionsverfahrens D-1935/2020 zu beurteilen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 E. 1.2). 4.2.3 Die unter Erwägung 3.2.2 erwähnte Beurteilung des SEM deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. Urteil des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des - bisher nicht verfolgten - Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, D-76/2020/ vom 16. April 2020 E. 5 und D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 8. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-369/2018 vom 9. August 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die mit den im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Mit der auf den entsprechenden Berichten basierenden, von der aktuellen Rechtsprechung abweichenden These, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter (vgl. Beschwerde BS 8 Bst. e), wird zur Begründung des Gesuchs vom 9. November 2019 eine Auffassung vertreten, die sich als solche letztlich nur in appellatorischer Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka erschöpft. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 8. November 2019 geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu deren Begleichung ist der am 26. Mai 2020 eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, der Legitimation des Beschwerdeführers, der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Formerfordernisse sowie der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 zu verweisen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, ist die Beschwerde materiell zu behandeln.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Im Gesuch vom 8. November 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt, dass sein Onkel B._______ Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe und Sri Lanka inzwischen habe verlassen müssen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung. Aufgrund seiner bisher ebenfalls nicht erwähnten exilpolitischen Aktivitäten würden auch (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. Er habe im Herbst 2018 im Zusammenhang mit dem Schweiz-Besuch des indischen Politikers und Befürworters der tamilischen Unabhängigkeit Vaiyapuri Gopalsamy ("Vaiko") sowie im Sommer 2019 in D._______ an Demonstrationen teilgenommen, wo er eine Fahne der LTTE getragen habe. Zudem habe er sich während eines Aufenthalts in Indien mit dem Propagandasänger der LTTE Thenisai Sellappa getroffen. Ferner wurde geltend gemacht, die Gefährdungslage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 für Tamilen verschärft, und da ein Wahlsieg des Rajapaksa-Clans mit einem nationalistisch-buddhistisch-singalesischen Law-and-Order-Programm bevorstehe, sei von einem erhöhten Risiko für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welcher zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber mit tamilischer Abstammung gehöre, auszugehen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung mit anschliessender Folter. Dem Gesuch wurden Fotografien von Demonstrationen, unter anderem mit Vaiko (Vaiku), eine Fotografie mit dem Sänger Thenisai Sellappa in Indien, sowie die Rehabilitationsunterlagen des Onkels aus dem Jahr 2011 beigelegt.

E. 3.2.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Profil, welches der Beschwerdeführer im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfüllen solle und ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, habe bereits vor dem Urteil des BVGer vom 9. August 2019 bestanden. Dieses Profil sei deshalb allenfalls revisionsweise beim nämlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gelte für das Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, wonach er im ersten Asylverfahren die entscheidende Tatsache nicht erwähnt habe, dass sein Onkel LTTE-Mitglied gewesen sei und im Jahr 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. August 2019 auch mit seinen Vorbringen zu exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt (E. 9.3.4 f.). Die in der Eingabe vom 8. November 2019 geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Treffen würden ebenfalls in den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fallen und wären deshalb beim BVGer revisionsrechtlich geltend zu machen. Gleiches gelte für die Vorbringen der veränderten Sicherheitslage, insofern der Beschwerdeführer sich auf die geltend gemachte de facto Machtergreifung des Rajapaksa-Clans seit dem 26. Oktober 2018, die Ereignisse des 21. April 2019 und den nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Urteils vom 9. August 2019 beziehe. Da es sich bei all den vorgenannten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM sei auf diese Vorbringen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten.

E. 3.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 werde die Familie Rajapaksa wieder die Macht ergreifen, was eine verschlechterte (erhöhte) Gefährdungslage für Personen mit seinem Profil zur Folge habe, führte das SEM alsdann im Wesentlichen aus, mit der inzwischen erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Einen persönlichen Bezug habe der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. November 2019 nicht hinreichend dargetan. Aus dieser gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Da zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen respektive seiner Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei.

E. 4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 ausführlich und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, weshalb es auf die in der Eingabe vom 8. November 2019 (neu) geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits mangels funktionaler Zuständigkeit und andererseits gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintritt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch E. 3.2). Die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie Art. 12 VwVG verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 6), treffen offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer erwartet, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Auch der Einwand, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in N (...) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 7), erweist sich als unbegründet. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen - angeblich gleichgelagerten - Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, wenn das SEM - wie vorliegend - aufgrund der vom rubrizierten Rechtsvertreter in verschiedenen Verfahren latent wiederkehrend und stereotyp gleichlautend geltend gemachten allgemeinen Gefährdungsszenarien zur Erkenntnis gelangt, die entsprechenden Gesuche seien nicht hinreichend individualisiert begründet, so dass eine materielle Beurteilung gar nicht möglich sei. Diesbezüglich kann auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, in der die hier gleichlautend vorgetragenen Rügen des nämlichen Rechtsvertreters bereits mehrfach als unbegründet beurteilt wurden (vgl. die Urteile des BVGer D-386 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; D-201/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; D-383/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 5 und E-723 vom 4. März 2020 E. 5.1).

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-369/2019 vom 9. August 2019 übereinstimmend mit dem SEM in dessen Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgestellt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant und er erfülle - trotz der bereits in der damaligen Beschwerde geltend gemachten Entwicklung in Sri Lanka ab Oktober 2018 (vgl. a.a.O. E. 9.3.9 und E. 11.2.1) - auch keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 9).

E. 4.2.2 Die unter Erwägung 3.2.1 erwähnten Vorbringen (und die mit dem Gesuch dazu eingereichten Beweismittel) beziehen sich gänzlich auf Tatsachen, die sich bereits vor dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 zugetragen beziehungsweise Bestand gehabt haben. Als solche können sie gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allenfalls Anlass bieten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Revision zu ziehen. Mangels funktionaler Zuständigkeit können sie jedoch nicht Grundlage eines vom SEM zu prüfenden Mehrfachgesuches bilden, da Gegenstand eines solchen Verfahrens lediglich Umstände bilden können, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben. Das SEM ist insofern auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Da die betreffenden Vorbringen die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-369/2019 vom 9. August 2019 betreffen, sind sie jedoch - in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags im Rahmen des Revisionsverfahrens D-1935/2020 zu beurteilen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 E. 1.2).

E. 4.2.3 Die unter Erwägung 3.2.2 erwähnte Beurteilung des SEM deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. Urteil des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des - bisher nicht verfolgten - Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, D-76/2020/ vom 16. April 2020 E. 5 und D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 8. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-369/2018 vom 9. August 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die mit den im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Mit der auf den entsprechenden Berichten basierenden, von der aktuellen Rechtsprechung abweichenden These, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter (vgl. Beschwerde BS 8 Bst. e), wird zur Begründung des Gesuchs vom 9. November 2019 eine Auffassung vertreten, die sich als solche letztlich nur in appellatorischer Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka erschöpft. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 8. November 2019 geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG.

E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu deren Begleichung ist der am 26. Mai 2020 eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die im Sinne des Eventualantrags geltend gemachten Revisionsgründe werden im Verfahren D-1935/2020 beurteilt.
  3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1658/2020 law/rep Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 ab. B. B.a Mit der als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 8. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. B.b Mit Verfügung vom 12. März 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein [1]. Auf die Vorbringen betreffend den Onkel B._______ sowie Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein [2]. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz [3] und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne [4]. Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung [5] und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- [6]. C. C.a Mit als "Beschwerde, eventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, in der Hauptanträge in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sowie Eventualanträge für das Revisionsverfahren formuliert wurden, für deren Wortlaut auf die Akten zu verweisen ist. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. März 2020 den Eingang der Eingabe vom 20. März 2020. C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Mai 2020 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. C.d Am 26. Mai 2020 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundeverwaltungsgericht zieht Erwägung:

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, der Legitimation des Beschwerdeführers, der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Formerfordernisse sowie der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 zu verweisen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, ist die Beschwerde materiell zu behandeln. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Im Gesuch vom 8. November 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt, dass sein Onkel B._______ Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe und Sri Lanka inzwischen habe verlassen müssen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung. Aufgrund seiner bisher ebenfalls nicht erwähnten exilpolitischen Aktivitäten würden auch (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. Er habe im Herbst 2018 im Zusammenhang mit dem Schweiz-Besuch des indischen Politikers und Befürworters der tamilischen Unabhängigkeit Vaiyapuri Gopalsamy ("Vaiko") sowie im Sommer 2019 in D._______ an Demonstrationen teilgenommen, wo er eine Fahne der LTTE getragen habe. Zudem habe er sich während eines Aufenthalts in Indien mit dem Propagandasänger der LTTE Thenisai Sellappa getroffen. Ferner wurde geltend gemacht, die Gefährdungslage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 für Tamilen verschärft, und da ein Wahlsieg des Rajapaksa-Clans mit einem nationalistisch-buddhistisch-singalesischen Law-and-Order-Programm bevorstehe, sei von einem erhöhten Risiko für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welcher zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber mit tamilischer Abstammung gehöre, auszugehen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung mit anschliessender Folter. Dem Gesuch wurden Fotografien von Demonstrationen, unter anderem mit Vaiko (Vaiku), eine Fotografie mit dem Sänger Thenisai Sellappa in Indien, sowie die Rehabilitationsunterlagen des Onkels aus dem Jahr 2011 beigelegt. 3.2 3.2.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Profil, welches der Beschwerdeführer im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfüllen solle und ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, habe bereits vor dem Urteil des BVGer vom 9. August 2019 bestanden. Dieses Profil sei deshalb allenfalls revisionsweise beim nämlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gelte für das Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, wonach er im ersten Asylverfahren die entscheidende Tatsache nicht erwähnt habe, dass sein Onkel LTTE-Mitglied gewesen sei und im Jahr 2011 die Rehabilitierung durchlaufen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. August 2019 auch mit seinen Vorbringen zu exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt (E. 9.3.4 f.). Die in der Eingabe vom 8. November 2019 geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Treffen würden ebenfalls in den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fallen und wären deshalb beim BVGer revisionsrechtlich geltend zu machen. Gleiches gelte für die Vorbringen der veränderten Sicherheitslage, insofern der Beschwerdeführer sich auf die geltend gemachte de facto Machtergreifung des Rajapaksa-Clans seit dem 26. Oktober 2018, die Ereignisse des 21. April 2019 und den nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Urteils vom 9. August 2019 beziehe. Da es sich bei all den vorgenannten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM sei auf diese Vorbringen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. 3.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 werde die Familie Rajapaksa wieder die Macht ergreifen, was eine verschlechterte (erhöhte) Gefährdungslage für Personen mit seinem Profil zur Folge habe, führte das SEM alsdann im Wesentlichen aus, mit der inzwischen erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Einen persönlichen Bezug habe der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. November 2019 nicht hinreichend dargetan. Aus dieser gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Da zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen respektive seiner Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 4. 4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 ausführlich und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, weshalb es auf die in der Eingabe vom 8. November 2019 (neu) geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits mangels funktionaler Zuständigkeit und andererseits gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintritt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch E. 3.2). Die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie Art. 12 VwVG verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 6), treffen offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer erwartet, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Auch der Einwand, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in N (...) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 7), erweist sich als unbegründet. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen - angeblich gleichgelagerten - Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, wenn das SEM - wie vorliegend - aufgrund der vom rubrizierten Rechtsvertreter in verschiedenen Verfahren latent wiederkehrend und stereotyp gleichlautend geltend gemachten allgemeinen Gefährdungsszenarien zur Erkenntnis gelangt, die entsprechenden Gesuche seien nicht hinreichend individualisiert begründet, so dass eine materielle Beurteilung gar nicht möglich sei. Diesbezüglich kann auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, in der die hier gleichlautend vorgetragenen Rügen des nämlichen Rechtsvertreters bereits mehrfach als unbegründet beurteilt wurden (vgl. die Urteile des BVGer D-386 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; D-201/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; D-383/2020 vom 7. Mai 2020 E. 6.1; E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 5 und E-723 vom 4. März 2020 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-369/2019 vom 9. August 2019 übereinstimmend mit dem SEM in dessen Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgestellt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant und er erfülle - trotz der bereits in der damaligen Beschwerde geltend gemachten Entwicklung in Sri Lanka ab Oktober 2018 (vgl. a.a.O. E. 9.3.9 und E. 11.2.1) - auch keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 9). 4.2.2 Die unter Erwägung 3.2.1 erwähnten Vorbringen (und die mit dem Gesuch dazu eingereichten Beweismittel) beziehen sich gänzlich auf Tatsachen, die sich bereits vor dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 zugetragen beziehungsweise Bestand gehabt haben. Als solche können sie gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allenfalls Anlass bieten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Revision zu ziehen. Mangels funktionaler Zuständigkeit können sie jedoch nicht Grundlage eines vom SEM zu prüfenden Mehrfachgesuches bilden, da Gegenstand eines solchen Verfahrens lediglich Umstände bilden können, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben. Das SEM ist insofern auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Da die betreffenden Vorbringen die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-369/2019 vom 9. August 2019 betreffen, sind sie jedoch - in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags im Rahmen des Revisionsverfahrens D-1935/2020 zu beurteilen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 E. 1.2). 4.2.3 Die unter Erwägung 3.2.2 erwähnte Beurteilung des SEM deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. Urteil des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des - bisher nicht verfolgten - Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, D-76/2020/ vom 16. April 2020 E. 5 und D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 8. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-369/2018 vom 9. August 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die mit den im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Mit der auf den entsprechenden Berichten basierenden, von der aktuellen Rechtsprechung abweichenden These, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter (vgl. Beschwerde BS 8 Bst. e), wird zur Begründung des Gesuchs vom 9. November 2019 eine Auffassung vertreten, die sich als solche letztlich nur in appellatorischer Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka erschöpft. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 8. November 2019 geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-369/2018 vom 9. August 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu deren Begleichung ist der am 26. Mai 2020 eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die im Sinne des Eventualantrags geltend gemachten Revisionsgründe werden im Verfahren D-1935/2020 beurteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann