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D-2340/2020

D-2340/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2016 und in der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit Kriegsversehrte und Hilfsprojekte in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am 5. März 2016 von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause aufgesucht und am 7. März 2016 eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er von den Behörden im Januar 2016 zu Hause aufgesucht und auf der Strasse mehrfach schikaniert und im März 2016 mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwinden einer Buddha-Statue aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei am 14. März 2016 von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich kontrolliert worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 ab. C. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischer Gesuchsteller, insbesondere des seinigen, zwingend erforderlich. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Gruppierungen vor, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidungsgrundlage bilden. Daneben hielt er an den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründen fest und reichte diverse Beweismittel ein, um seine individuelle Gefährdung zu belegen. Sein Bankbüchlein der (...) zeige, dass er am 21. August 2015 LKR 90000 vom Ausland erhalten und am gleichen Tag wieder abgehoben habe. Dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am 9. Juni 2015 LKR 120000 einbezahlt und eine Woche später abgehoben habe. Diese Beträge seien für die Versorgung von verwundeten beziehungsweise körperlich eingeschränkten ehemaligen LTTE-Kämpfern benutzt worden. Die für sri-lankische Verhältnisse sehr hohen Beträge auf einmal abzuheben, sei äusserst ungewöhnlich. Es sei demnach nachgewiesen, dass diese Beträge aus dem Ausland als Spendengelder überwiesen worden seien, um Arztrechnungen et cetera zu bezahlen. Weiter sei einer Vorladung vom (...) 2019 zu entnehmen, dass er sich am (...) 2019 im "4. Stock" des Polizeipräsidiums in Colombo für eine Befragung hätte melden müssen und ein Haftbefehl erlassen werde, sollte er nicht zum Termin erscheinen. Ferner würden unterschiedliche Bestätigungsschreiben seine Verfolgung belegen. So halte der Vorstand eines Tempels in B._______ mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 (recte: 15. Oktober 2019) fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Krieg den körperlich eingeschränkten früheren Mitgliedern der LTTE geholfen habe, indem er ihnen finanzielle Hilfe geboten habe, die er von ausländischen LTTE-Mitgliedern bekommen habe. Das Behördenmitglied D._______ bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) vorerst von den "Freiheitskämpfern" unterrichtet worden sei und später mit Geldern aus der tamilischen Diaspora behinderte LTTE-Kämpfer unterstützt habe. Er werde deshalb von der Armee und dem CID gesucht. Überdies zeige das Schreiben des Parlamentsmitglieds E._______ vom 25. Oktober 2019, dass seine Verwandten LTTE-Mitglieder gewesen seien. Das Schreiben von F._______ vom 5. November 2019 belege, dass der Onkel väterlicherseits im Krieg als LTTE-Kämpfer getötet worden sei. Schliesslich belege das Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes (vom 4. November 2019), dass er Mitglied sei, sich sehr engagiere und eine vertrauenswürdige Person sei. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr massiv gefährdet, da er der Sicherheitsbehörde als LTTE-Unterstützer bekannt sei, unter anderem weil er jahrelang von LTTE-Mitgliedern ausgebildet worden sei, LTTE-Kämpfer mit Einschränkungen unterstützt und Geld aus der tamilischen Diaspora erhalten habe sowie weil viele seiner Familienangehörigen der LTTE angehört hätten und deshalb vom Staatsapparat getötet worden seien. Er wäre folglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt und würde bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und verhört. Auf diese Weise könne der sri-lankische Staatsapparat durch ihn auch an andere (in der Schweiz wohnhafte) LTTE-Unterstützer oder -anhänger gelangen. Mit seiner Vorgeschichte beziehungsweise der Registrierung als verdächtige Person, der neuen Ereignisse und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Selbst wenn die Vorfluchtgründe nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet würden, sei anhand der neu eingereichten Beweismittel über die Sicherheitslage belegt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung (und LTTE-Verbindungen). D. D.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-435/2020 vom 20. Februar 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies das SEM an, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 (soweit darin eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, welche zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen soll; Anm. des Gerichts) als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei würdigte das Bundesverwaltungsgericht auch die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten neuen Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. C) und gelangte zum Schluss, diese seien nicht geeignet, seine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. E. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 2. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die umfassende unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu bewilligen. G. Am 5. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2020 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. I. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 28. Juli 2020 ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, der Legitimation des Beschwerdeführers, der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Formerfordernisse sowie der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 zu verweisen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, ist die Beschwerde materiell zu behandeln.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 31. März 2020 aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der aktuellen Entwicklung in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit seiner Wahl sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden zwar Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein derartiger persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl und dessen Folgen sei nicht gegeben, da ihm seine Vorfluchtgründe aufgrund der Erläuterungen in den Verfügungen des SEM und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht geglaubt werden könnten, und folgerichtig auch keine persönlichen Gründe und auch sonst keine Hinweise ersichtlich seien, weshalb er aufgrund der aktuellen Lage in der Heimat individuell gefährdet sein sollte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe in seiner Verfügung die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, womit es das Untersuchungsgebot nach Art. 12 VwVG verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer heute - nach der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa - zu den exponierten Personen gehöre - werde auch durch die fotographisch belegte Razzia im Hause der Eltern des Beschwerdeführers im Februar 2020 sowie die Vorsprache eines Polizeibeamten im März 2020 verdeutlicht.

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 hinlänglich klar und nachvollziehbar begründet, weshalb die in den Eingaben vom 9. Dezember 2019 und 22. Januar 2020 (neu) geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch E. 4.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. BS 4), treffen offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Asylsuchenden im Falle der Rückkehr anders einschätzt als Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eines Verstosses gegen das Willkürverbot schliessen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in zwei Vorverfahren - Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.1 [vgl. auch Verfügung des SEM vom 6. August 2019 E. II] sowie Urteil D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 5.und 6.1 [vgl. auch Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 E. IV] - dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise die dazu eingereichten Beweismittel als unerheblich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen.

E. 5.3 Die unter Erwägung 4.1 erwähnte Beurteilung des SEM deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. Urteil des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des - bisher nicht verfolgten - Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, D-76/2020/ vom 16. April 2020 E. 5, D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7 und D-1658/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2.3). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen von bereits zwei Vorverfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 9. Dezember 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die mit den im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Mit der auf den entsprechenden Berichten basierenden, von der aktuellen Rechtsprechung abweichenden These, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter (vgl. Beschwerde BS 5 Bst. e), wird zur Begründung des Gesuchs vom 9. Dezember 2019 eine Auffassung vertreten, die sich als solche letztlich nur in appellatorischer Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka erschöpft. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. An der diesbezüglichen Einschätzung vermögen auch die zwei mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Beweismittel, zwei Fotos, die erste angeblich eine Militärrazzia im Februar 2020, die zweite einen angeblichen Besuch eines Polizeibeamten im Haus der Eltern des Beschwerdeführers im März 2020 dokumentierend, nichts zu ändern, da sie keine schlüssigen Hinweise auf eine gezielte behördliche Suche nach ihm enthalten.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. März 2020 zu Recht festgestellt hat, es lägen keine persönlichen oder individuellen Gründe vor, und es seien auch sonst keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in seiner Heimat gefährdet sein sollte. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG.

E. 6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu deren Begleichung ist der am 28. Juli 2020 eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2340/2020 law/rep Urteil vom 19. August 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2016 und in der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit Kriegsversehrte und Hilfsprojekte in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am 5. März 2016 von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause aufgesucht und am 7. März 2016 eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er von den Behörden im Januar 2016 zu Hause aufgesucht und auf der Strasse mehrfach schikaniert und im März 2016 mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwinden einer Buddha-Statue aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei am 14. März 2016 von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich kontrolliert worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 ab. C. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischer Gesuchsteller, insbesondere des seinigen, zwingend erforderlich. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Gruppierungen vor, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidungsgrundlage bilden. Daneben hielt er an den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründen fest und reichte diverse Beweismittel ein, um seine individuelle Gefährdung zu belegen. Sein Bankbüchlein der (...) zeige, dass er am 21. August 2015 LKR 90000 vom Ausland erhalten und am gleichen Tag wieder abgehoben habe. Dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am 9. Juni 2015 LKR 120000 einbezahlt und eine Woche später abgehoben habe. Diese Beträge seien für die Versorgung von verwundeten beziehungsweise körperlich eingeschränkten ehemaligen LTTE-Kämpfern benutzt worden. Die für sri-lankische Verhältnisse sehr hohen Beträge auf einmal abzuheben, sei äusserst ungewöhnlich. Es sei demnach nachgewiesen, dass diese Beträge aus dem Ausland als Spendengelder überwiesen worden seien, um Arztrechnungen et cetera zu bezahlen. Weiter sei einer Vorladung vom (...) 2019 zu entnehmen, dass er sich am (...) 2019 im "4. Stock" des Polizeipräsidiums in Colombo für eine Befragung hätte melden müssen und ein Haftbefehl erlassen werde, sollte er nicht zum Termin erscheinen. Ferner würden unterschiedliche Bestätigungsschreiben seine Verfolgung belegen. So halte der Vorstand eines Tempels in B._______ mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 (recte: 15. Oktober 2019) fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Krieg den körperlich eingeschränkten früheren Mitgliedern der LTTE geholfen habe, indem er ihnen finanzielle Hilfe geboten habe, die er von ausländischen LTTE-Mitgliedern bekommen habe. Das Behördenmitglied D._______ bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) vorerst von den "Freiheitskämpfern" unterrichtet worden sei und später mit Geldern aus der tamilischen Diaspora behinderte LTTE-Kämpfer unterstützt habe. Er werde deshalb von der Armee und dem CID gesucht. Überdies zeige das Schreiben des Parlamentsmitglieds E._______ vom 25. Oktober 2019, dass seine Verwandten LTTE-Mitglieder gewesen seien. Das Schreiben von F._______ vom 5. November 2019 belege, dass der Onkel väterlicherseits im Krieg als LTTE-Kämpfer getötet worden sei. Schliesslich belege das Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes (vom 4. November 2019), dass er Mitglied sei, sich sehr engagiere und eine vertrauenswürdige Person sei. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr massiv gefährdet, da er der Sicherheitsbehörde als LTTE-Unterstützer bekannt sei, unter anderem weil er jahrelang von LTTE-Mitgliedern ausgebildet worden sei, LTTE-Kämpfer mit Einschränkungen unterstützt und Geld aus der tamilischen Diaspora erhalten habe sowie weil viele seiner Familienangehörigen der LTTE angehört hätten und deshalb vom Staatsapparat getötet worden seien. Er wäre folglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt und würde bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und verhört. Auf diese Weise könne der sri-lankische Staatsapparat durch ihn auch an andere (in der Schweiz wohnhafte) LTTE-Unterstützer oder -anhänger gelangen. Mit seiner Vorgeschichte beziehungsweise der Registrierung als verdächtige Person, der neuen Ereignisse und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Selbst wenn die Vorfluchtgründe nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet würden, sei anhand der neu eingereichten Beweismittel über die Sicherheitslage belegt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung (und LTTE-Verbindungen). D. D.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-435/2020 vom 20. Februar 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies das SEM an, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 (soweit darin eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, welche zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen soll; Anm. des Gerichts) als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei würdigte das Bundesverwaltungsgericht auch die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten neuen Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. C) und gelangte zum Schluss, diese seien nicht geeignet, seine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. E. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 2. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die umfassende unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu bewilligen. G. Am 5. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2020 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. I. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 28. Juli 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, der Legitimation des Beschwerdeführers, der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Formerfordernisse sowie der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 zu verweisen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, ist die Beschwerde materiell zu behandeln. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 31. März 2020 aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der aktuellen Entwicklung in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit seiner Wahl sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden zwar Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein derartiger persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl und dessen Folgen sei nicht gegeben, da ihm seine Vorfluchtgründe aufgrund der Erläuterungen in den Verfügungen des SEM und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht geglaubt werden könnten, und folgerichtig auch keine persönlichen Gründe und auch sonst keine Hinweise ersichtlich seien, weshalb er aufgrund der aktuellen Lage in der Heimat individuell gefährdet sein sollte. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe in seiner Verfügung die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, womit es das Untersuchungsgebot nach Art. 12 VwVG verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer heute - nach der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa - zu den exponierten Personen gehöre - werde auch durch die fotographisch belegte Razzia im Hause der Eltern des Beschwerdeführers im Februar 2020 sowie die Vorsprache eines Polizeibeamten im März 2020 verdeutlicht. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 hinlänglich klar und nachvollziehbar begründet, weshalb die in den Eingaben vom 9. Dezember 2019 und 22. Januar 2020 (neu) geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch E. 4.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. BS 4), treffen offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Asylsuchenden im Falle der Rückkehr anders einschätzt als Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eines Verstosses gegen das Willkürverbot schliessen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in zwei Vorverfahren - Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.1 [vgl. auch Verfügung des SEM vom 6. August 2019 E. II] sowie Urteil D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 5.und 6.1 [vgl. auch Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 E. IV] - dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise die dazu eingereichten Beweismittel als unerheblich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen. 5.3 Die unter Erwägung 4.1 erwähnte Beurteilung des SEM deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. Urteil des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des - bisher nicht verfolgten - Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, D-76/2020/ vom 16. April 2020 E. 5, D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7 und D-1658/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2.3). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen von bereits zwei Vorverfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 9. Dezember 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die mit den im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Mit der auf den entsprechenden Berichten basierenden, von der aktuellen Rechtsprechung abweichenden These, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter (vgl. Beschwerde BS 5 Bst. e), wird zur Begründung des Gesuchs vom 9. Dezember 2019 eine Auffassung vertreten, die sich als solche letztlich nur in appellatorischer Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka erschöpft. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. An der diesbezüglichen Einschätzung vermögen auch die zwei mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Beweismittel, zwei Fotos, die erste angeblich eine Militärrazzia im Februar 2020, die zweite einen angeblichen Besuch eines Polizeibeamten im Haus der Eltern des Beschwerdeführers im März 2020 dokumentierend, nichts zu ändern, da sie keine schlüssigen Hinweise auf eine gezielte behördliche Suche nach ihm enthalten. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. März 2020 zu Recht festgestellt hat, es lägen keine persönlichen oder individuellen Gründe vor, und es seien auch sonst keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in seiner Heimat gefährdet sein sollte. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG. 6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu deren Begleichung ist der am 28. Juli 2020 eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Begleichung wird der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann